Bescheid. I. Spruch. Aufgrund der zugeordneten und in der Beilage 1 beschriebenen Übertragungskapazität
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- Gerda Knopp
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1 KOA 1.376/ Bescheid I. Spruch 1. Der Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH (FN p beim Landesgericht Linz), Kirchengasse 4, 4040 Linz, wird gemäß 3 Abs. 1 und 2 und 5 ivm 13 Abs. 1 Z 1 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idf BGBl. I Nr. 50/2010, ivm 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idf BGBl. I Nr. 50/2010, für die Dauer von zehn Jahren ab die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet Linz 105,0 MHz erteilt. Aufgrund der zugeordneten und in der Beilage 1 beschriebenen Übertragungskapazität LINZ 3 (Pöstlingberg) 105,0 MHz umfasst das Versorgungsgebiet die Stadt Linz und Teile des Bezirkes Linz Umgebung, soweit diese durch die zugeordnete Übertragungskapazität versorgt werden können. Die Beilage 1 bildet einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides. Das Programm umfasst ein 24 Stunden Vollprogramm und beinhaltet die Verbreitung eines nichtkommerziellen (werbefreien) Programms unter dem Namen Radio FRO, das in verschiedene Sendeschienen gegliedert ist. Wesentliche Programmschwerpunkte sind Bildung und Kultur, journalistische Magazine und Beiträge, temporäre Spezialprogramme zu regionalen und internationalen Kunst- und Kulturfestivals, Musik sowie der offene Zugang, der 40% der gesamten Sendezeit ausmacht. Das nicht speziell formatierte Musikprogramm umfasst durchschnittlich 58% der Sendezeit; das Angebot ist breit gefächert und nach Möglichkeit stammt mindestens 20% der Musik von einheimischen Interpreten. Mit Ausnahme der Sendungen, die von anderen nichtkommerziellen Rundfunkveranstaltern übernommen bzw. gemeinschaftlich produziert werden, entstammen alle Sendungen der Eigenproduktion; der Eigenproduktionsanteil liegt bei über 90%.
2 2. Der Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH wird gemäß 74 Abs. 1 ivm 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 ivm 3 Abs. 1 und 2 PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassung gemäß Spruchpunkt 1. die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1) beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt. 3. Hinsichtlich der in den Beilage 1 beschriebenen Übertragungskapazität gilt die Bewilligung gemäß Spruchpunkt 2. gemäß 81 Abs. 6 TKG 2003 mit der Auflage, dass sie bis zum Abschluss des Koordinierungsverfahrens nur zu Versuchszwecken ausgeübt werden darf und jederzeit widerrufen werden kann. 4. Gemäß 81 Abs. 6 TKG 2003 wird die Auflage erteilt, dass der Bewilligungsinhaber für den Fall von auftretenden Störungen, welche durch die Inbetriebnahme der in Spruchpunkt 2. erwähnten Funkanlage verursacht werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um diese Störungen umgehend zu beseitigen. 5. Mit dem positiven Abschluss des Koordinierungsverfahrens entfallen die Auflagen gemäß den Spruchpunkten 3. und 4. Mit dem negativen Abschluss des Koordinierungsverfahrens erlischt die Bewilligung gemäß Spruchpunkt Gemäß 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idf BGBl. I Nr. 111/2010, in Verbindung mit 1, 3 und 5 sowie Tarifpost 452 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24/1983 idf BGBl I Nr. 5/2008, hat die Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH die für die Erteilung der Zulassung zu entrichtende Verwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 490,- innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft der Zulassung auf das Konto des Bundeskanzleramtes, , BLZ 60000, zu entrichten. II. Begründung 1. Gang des Verfahrens Am veranlasste die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) gemäß 13 Abs. 1 Z 1 ivm 13 Abs. 2 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idf BGBl. I Nr. 7/2009, die Ausschreibung des Versorgungsgebietes Linz 105,0 MHz bzw. der diesem Versorgungsgebiet zugeordneten Übertragungskapazität LINZ 3 (Pöstlingberg) 105,0 MHz im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und durch Bekanntmachung in den weiteren österreichischen Tageszeitungen Der Standard und Die Presse sowie auf der Website der Regulierungsbehörde Die Ausschreibungsfrist endete am um 13:00 Uhr. Am langte der Antrag der Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet Linz 105,0 MHz bei der KommAustria ein. Weitere Anträge betreffend das gegenständliche Versorgungsgebiet langten bei der Behörde nicht ein. Mit Schreiben der KommAustria vom wurde ein Ergänzungsersuchen an die Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH gerichtet. Mit einem weiteren Schreiben vom räumte die KommAustria der Oberösterreichischen Landesregierung gemäß 23 PrR-G Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick 2
3 auf die Vergabe einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet Linz 105,0 MHz ein. Am wurde DI Peter Reindl zum Amtsachverständigen bestellt und mit der Erstellung eines frequenztechnischen Gutachtens zur technischen Realisierbarkeit des vorgelegten technischen Konzeptes, zur Frage, ob eine geographische Verbindung zwischen dem verfahrensgegenständlichen Versorgungsgebiet und den Versorgungsgebieten der mit der Antragstellerin gesellschaftsrechtlich verbundenen Hörfunkveranstaltern entstehen würde, weiters zur technischen Reichweite der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität sowie zur Empfangbarkeit von Hörfunkprogrammen im verfahrensgegenständlichen Versorgungsgebiet beauftragt. Mit Schreiben vom , bei der KommAustria am eingelangt, übermittelte die Oberösterreichische Landesregierung ihre Stellungnahme zum eingebrachten Antrag. Am übermittelte die Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH die von der KommAustria angeforderten Antragsergänzungen. Mit Schreiben vom , eingelangt bei der KommAustria am , legte die Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH weitere Ergänzungen zum Antrag vor. Am legte der Amtssachverständige das von ihm erstellte Gutachten zur Vergabe des Versorgungsgebietes Linz 105,0 MHz vor, welches der Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH mit Schreiben der KommAustria vom gemeinsam mit der Stellungnahme der Oberösterreichischen Landesregierung übermittelt wurde. Am langte der Schriftsatz der Freier Rundfunk Oberösterreich vom bei der KommAustria ein. 2. Sachverhalt Aufgrund des Antrages sowie des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: 2.1. Versorgungsgebiet Das Versorgungsgebiet Linz 105,0 MHz umfasst die Übertragungskapazität LINZ 3 (Pöstlingberg) 105,0 MHz. Das durch die verfahrensgegenständliche Übertragungskapazität versorgte Gebiet liegt im Bundesland Oberösterreich und umfasst die Stadt Linz und Teile des Bezirkes Linz Umgebung. Mit der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität können etwa Einwohner erreicht werden Im Versorgungsgebiet terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme Im gegenständlichen Versorgungsgebiet sind folgende ORF-Programme mit den im Folgenden angeführten Programmformaten empfangbar: Ö1: Zielgruppe: Alle an Kultur interessierten Österreicher ab 18 Jahren Musikformat: Hauptsächlich klassische Musik aber auch Jazz, Weltmusik und Volksmusik Nachrichten: News zur vollen Stunde; ausführliche Journale um 7:00, 8:00, 12:00, 18:00, 22:00 und 0:00 Uhr Programm: Kultur, Literatur, Wissenschaft, gesellschaftliche Themen, Religion, gehobene Unterhaltung, Kabarett 3
4 Radio Oberösterreich: Zielgruppe: Oberösterreicher 29+ Musikformat: Hits, Schlager, von Evergreens bis zur Volksmusik Nachrichten: News zur vollen Stunde mit internationalen und zur halben Stunde mit lokalen Nachrichten, Wetter, Verkehr, Sport. Programm: Oberösterreich-spezifische Information, Unterhaltung, Landeskultur, Service Radio Niederösterreich: Zielgruppe: Niederösterreicher 35+ Musikformat: Hits, Schlager, von Evergreens bis zur Volksmusik Nachrichten: News zur vollen Stunde mit internationalen u. Lokalnachrichten, Wetter, Verkehr, Sport. Programm: Niederösterreich-spezifische Information, Unterhaltung, Landeskultur, Service Ö3: Zielgruppe: Musikformat: Nachrichten: Programm: FM4: Zielgruppe: Musikformat: Nachrichten: Programm: Österreicher 14 bis 49 Jahre (Kernzielgruppe: 14 bis 34 Jahre) Hot AC: Hitradio mit den größten Hits der 80er und 90er Jahre Volle Information zur vollen Stunde, Wetter, Schlagzeilen zur halben Stunde; schnellster Verkehrsservice Österreichs, Sport People You Like, Music You Love, News You Can Use Österreicher 14 bis 29 Jahre Aktuelle Musik abseits des Mainstreams: Alternative Music, House, Soul, Heavy Rock, Hip Hop, Reaggae, Funk, usw. Zwischen 06:00 und 18:00 Uhr. News in englischer Sprache zu jeder vollen Stunde. Deutschsprachige Schlagzeilen zu jeder halben Stunde, französische um 09:30 Uhr. Reportagen aus der Pop- u. Jugendkultur, Radio-Comedy und Satire, Event- Radio Im gegenständlichen Versorgungsgebiet sind folgende Programme privater Hörfunkveranstalter mit den im Folgenden angeführten Programmformaten empfangbar: KRONEHIT (KRONEHIT Radio BetriebsgmbH.): Das Programm ist ein 24 Stunden Vollprogramm im AC-Format, welches unter der Bezeichnung KRONEHIT verbreitet wird und sich als Unterhaltungssender für erwachsene Österreicherinnen und Österreicher versteht. Neben den Programmschwerpunkten Musik, unterhaltende Information aus Österreich und der Welt sowie zielgruppenrelevanter Content (Sport, Veranstaltungen, etc.) beinhaltet das Programm auch Serviceanteile (z.b. Wetterund Verkehrsinformationen). Das Programm wird bundesweit einheitlich ausgestrahlt; regionale und lokale Ausstiege erfolgen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gemäß redaktionellen Erfordernissen und wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit. Radio Arabella Linz 96,7 (Privatradio Arabella GmbH & Co KG): Das Programm umfasst ein 24 Stunden Vollprogramm mit hohem Lokal- und Regionalbezug und einem vorwiegend auf den klassischen Schlager abstellenden Musikformat, wobei auch englischsprachige und deutsche Oldies aus den 50er, 60er und 70er Jahren sowie der klassische deutschsprachigen Schlager und der Austroschlager einen Bestandteil des Musikprogramms bilden werden. Die Weltnachrichten sowie eine Sendung pro Tag (insgesamt rund 14 v.h. des Gesamtprogramms) werden von der Donauradio Wien GmbH übernommen, das übrige Programm wird in Linz eigengestaltet. 4
5 Life Radio Oberösterreich (Life Radio GmbH & Co KG): Das Programm "Life Radio" umfasst ein im Wesentlichen eigengestaltetes 24 Stunden Vollprogramm mit hohem Lokal- und Regionalbezug für eine Zielgruppe von 14 bis 49 Jahren. Das Wortprogramm beinhaltet neben regelmäßigen nationalen und internationalen Nachrichten auch regionale und lokale Nachrichten, Servicemeldungen (Wetter, Verkehr) sowie Berichte mit Bezug zum öffentlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und sportlichen Leben in Oberösterreich, wobei die HörerInnen im Versorgungsgebiet aktiv miteinbezogen werden. Das Musikprogramm ist als AC-Format (Adult Contemporary) gestaltet, wobei neben gefälliger Popmusik der 90er Jahre und von heute auch Oldies der 50er, 60er und 70er Jahre gespielt werden. Ebenso wird österreichischen Musikinterpreten in hohem Ausmaß Rechnung getragen. Lounge FM (Entspannungsfunk Gesellschaft mbh): Das Programm umfasst ein gänzlich eigengestaltetes 24 Stunden Vollprogramm mit dem Namen LoungeFM in einem Format, das auf entspannende, sanfte Musiktitel mit niedriger Beats per Minute -Rate setzt und eine Mischung aus Downtempo-Beats, Ambient und Trance darstellen soll, für die Zielgruppe der urbanen 15- bis 55-Jährigen. Das Musikprogramm inkludiert einen hohen Anteil an heimischer Musik, und lokale Acts sowie aktuelle Produktionen sollen eingebunden werden; die Verankerung des Senders in der lokalen Musik-, Club-, Veranstaltungs- und Kulturszene ist ein wesentlicher Bestandteil des Konzepts. Das Wortprogramm umfasst Nachrichten zur vollen Stunde mit einem Schwerpunkt auf lokalen newsto-use aus den Bereichen Fashion, Design, Wellness und Society und in der Zeit von 06:00 bis 18:00 Uhr bis zu zwei aktuelle Beiträge je Stunde, wobei die Themenschwerpunkte im Bereich des kulturellen Lebens der Region und der Lebensart der Zielgruppe liegen sollen. Auch hörergenerierte Inhalte sollen (nach sorgfältiger Auswahl) auf Sendung gehen. Welle 1 Linz (WELLE SALZBURG GmbH): Das Programm umfasst ein größtenteils eigengestaltetes 24 Stunden Vollprogramm mit hohem Lokalbezug für die Kernzielgruppe der 10 bis 39 Jährigen. Das Musikprogramm ist im "Hot AC"-Format mit einer Erweiterung in Richtung "Current based AC" und "CHR" gestaltet. Es umfasst aktuelle Hits sowie die Hits der letzten zehn Jahre und berücksichtigt zudem österreichische und regionale bzw. lokale Musik. Der 30%-ige Wortanteil richtet den Fokus auf den Raum Linz und umfasst neben den überregionalen Nachrichten, Servicemeldungen und Berichten aus den Bereichen Sport, Kultur und Gesellschaft insbesondere regelmäßige Lokalnachrichten und lokale Rubriken sowie dreimal täglich Sendeflächen, die ausschließlich der lokalen Berichterstattung vorbehalten sind. Insgesamt fokussiert der überwiegende Teil der ausgestrahlten Beiträge auf die Region Linz und Umgebung Zur Antragstellerin Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH Antrag Der Antrag der Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH ist auf die Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet Linz 105,0 MHz gerichtet. Gesellschaftsstruktur und Beteiligungen Die Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH ist eine zu FN p beim Landesgericht Linz eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Linz und einem zur Gänze einbezahlten Stammkapital von Euro ,42. Dabei halten der Verein Freier Rundfunk Oberösterreich (ZVR-Zahl , BPD Linz) 49%, der Verein Theater Phönix (ZVR-Zahl , BPD Linz) ebenso wie der Verein Kulturvereinigung Friedhofstraße 6 (ZVR-Zahl , BPD Linz) 11,5%, der Verein Jugendzentrum HOF (ZVR-Zahl 5
6 , BPD Linz) 11%, der Verein KUPF Kulturplattform Oberösterreich (ZVR-Zahl , BPD Linz) und der Verein Kulturverein KAPU (ZVR-Zahl , BPD Linz) jeweils 5% sowie Mag. Dr. Ing. Franz Ransmayr und Claus Prellinger jeweils 2% der Anteile an der Antragstellerin. Die organschaftlichen Vertreter der an der Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH beteiligten Vereine sind allesamt österreichische Staatsbürger. Die an der Antragstellerin beteiligten natürlichen Personen sind österreichische Staatsangehörige. Treuhandverhältnisse liegen nicht vor. Rechtsbeziehungen zu den in 8 PrR-G genannten Körperschaften bzw. Organisationen liegen nicht vor. Die Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH ist zu 22% an der Freier Rundfunk Freistadt GmbH (FN a, Landesgericht Linz) beteiligt, die aufgrund des Bescheides der Bundeskommunikationssenates vom , GZ /001-BKS/2003, über eine Zulassung für die Dauer von zehn Jahren für das Versorgungsgebiet Freistadt 107,1 MHz verfügt. Darüber hinaus hält die Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH einen Anteil von 15% an der Dorf TV GmbH (FN g, Landesgericht Linz), der aufgrund des Bescheides der KommAustria vom , KOA 4.415/10-001, eine Zulassung zur Verbreitung eines digitalen Fernsehprogramms über die terrestrische Multiplex-Plattform ( MUX C weite Teile des Bundeslandes Oberösterreich) der LT 1 Privatfernsehen GmbH erteilt wurde. Der an der Antragstellerin beteiligte Verein KUPF Kulturplattform Oberösterreich hält ebenfalls 5% an der Freier Rundfunk Freistadt GmbH sowie 10% an der Dorf TV GmbH. Die Freier Rundfunk Freistadt GmbH hält ihrerseits 5% an der Dorf TV GmbH. Bisherige Tätigkeit als Rundfunkveranstalterin Die Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH ist aufgrund des Bescheides der KommAustria vom , KOA 1.376/01-012, Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet Linz 105,0 MHz für die Dauer von zehn Jahren ab Die Zulassung der Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH endet daher am durch Zeitablauf. Die Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH betreibt derzeit den in der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung angeführten Sender LINZ 3 (Pöstlingberg) 105,0 MHz. Gemäß dem Zulassungsbescheid wurde folgendes Programmkonzept genehmigt: Das Programm umfasst ein 24 Stunden Vollprogramm mit einem Programmschema, wonach gemäß dem Antrag ein nichtkommerzielles (werbefreies) Programm verbreitet wird, das in verschiedene Sendeschienen gegliedert ist, wie Bildung und Kultur, FRO-Redaktion, Offener Kanal und freie Radiogruppen und Musik; die Bereiche Offener Kanal und freie Radiogruppen umfassen mindestens 40% der Sendezeit. Das Musikprogramm ist nicht speziell formatiert, das Angebot ist breit gefächert, nach Möglichkeit stammt mindestens 25% der Musik von einheimischen Interpreten. Mit Bescheid der KommAustria vom , KOA 1.376/10-013, wurde gemäß 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G, BGBl. I Nr. 20/2001 idf BGBl. I Nr. 50/2010, festgestellt, dass die Freie Rundfunk Oberösterreich GmbH die Bestimmung des 22 Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die nach Erteilung der Zulassung eingetretenen Eigentumsänderungen nicht unverzüglich der Regulierungsbehörde angezeigt hat. Geplantes Programm Das beantragte Programm Radio FRO der Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH entspricht weitgehend dem derzeit im verfahrensgegenständlichen Gebiet ausgestrahlten Programm. 6
7 Radio FRO ist ein den Grundsätzen der Charta der Freien Radios Österreichs entsprechendes nichtkommerzielles (werbefreies) 24 Stunden Vollprogramm, welches auf den fünf Säulen offener Zugang, Kultur und Bildung, journalistische Magazine und Beiträge, temporäre Spezialprogramme und Musik basiert. Der offene Zugang zeichnet sich insbesondere durch die Herabsetzung der Zugangsschwellen für Gruppen, die normalerweise wenig Zugang zur Radiogestaltung haben, aus. Er stellt die Kernaufgabe von Radio FRO dar, umfasst mindestens 40% der gesamten Sendezeit und spiegelt die Sprachenvielfalt des Programms (rund 17 verschiedenen Sprachen) wieder. Im Rahmen des Kultur- und Bildungskanals wird Linzer und Oberösterreichischen Kulturund Bildungseinrichtungen eine Plattform für kulturelle und bildungsbezogene Informationen geboten. In diesem Zusammenhang werden werktags von 17:00 bis 18:00 Uhr Interviews, Reportagen und Berichte aus den Linzer Kultur- und Bildungsinstitutionen gesendet. Herzstück des Bereiches Journalistische Magazine und Beiträge von Radio FRO ist das werktags von 18:00 bis 19:00 Uhr ausgestrahlte Informationsmagazin FROzine. Im Rahmen dieses Magazins werden Themen behandelt, die aktuell diskutiert bzw. unzureichend bearbeitet werden oder in anderen Medien nicht vorkommen. Darüber hinaus werden zu speziellen Anlässen (zb Landes- oder Bundeswahlen) Sondersendungen ausgestrahlt. Im Bereich der temporären Spezialprogramme werden unter anderem Berichte zu regionalen sowie internationalen Kunst- und Kulturfestivals gestaltet. Besondere Beachtung findet die Übertragung nichtkommerzieller Veranstaltungen. Das Musikprogramm umfasst durchschnittlich 58% der Sendezeit, ist nicht einheitlich formatiert, beachtet besonders Strömungen abseits des Mainstreams und stammt etwa zu 20% von heimischen Interpreten. Das Programm wird regional produziert und überwiegend eigengestaltet. Ein geringer Anteil von etwa 3,06% wird von anderen nichtkommerziellen Rundfunkveranstaltern übernommen bzw. im Rahmen von radioübergreifenden Kooperationen und Programmprojekten mit anderen nichtkommerziellen Rundfunkveranstaltern gemeinschaftlich produziert. Das redaktionelle Programm beinhaltet überwiegend lokale und regionale Inhalte. Der Anteil an nichtdeutschsprachigen bzw. mehrsprachigen Programmen beträgt zwischen 15% und 25%. Die Antragstellerin verfügt über ein weit verzweigtes Netzwerk an Produzenten, die regelmäßig ehrenamtliche Sendungen gestalten. Die Grundsätze der Programmgestaltung sind von der Einhaltung der Gesetze, einem hohem Sorgfaltsmaßstab, Fairness bei der Sendegestaltung, Nichtkommerzialität und der Ersichtlichmachung der Sendungsverantwortlichkeit geprägt. Ein aktuelles Programmschema sowie ein Redaktionsstatut wurden vorgelegt. Fachliche und organisatorische Voraussetzungen Hinsichtlich der Gewährleistung der fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen verweist die Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH primär auf ihre bisherige langjährige Tätigkeit als Hörfunkveranstalterin. Weiters wird angeführt, dass das Programm Radio FRO mehrfach mit Kultur- und Medienpreisen ausgezeichnet worden ist und der Verein Freier Rundfunk Oberösterreich, der Gesellschafter der Antragstellerin ist, seit Jahren Ausbildungskurse im Bereich Radiojournalismus anbietet. Bisher waren und sind auch hinkünftig folgende Personen maßgeblich an der Ausbildung, Organisation und Programmgestaltung beteiligt: 7
8 Die Geschäftsführung obliegt seit August 2010 Andi Wahl, der seit 25 Jahren im Kunst-, Kultur- und Medienbereich und von Beginn an als Moderator bei der Antragstellerin tätig ist. Rudolf Danielczyk studierte Photographie und Kulturmanagement und ist seit Juli 2010 bei der Antragstellerin für Finanzen und Controlling zuständig. Bei der Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH ist der Kommunikationswissenschaftler Michael Gams seit März 2009 für die Koordination des Infomagazins FROzine sowie transkulturelle Redaktionsprojekte zuständig und macht in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung Öffentlichkeitsarbeit für die Antragstellerin. Oliver Jagosch ist seit 1999 als Programmmacher, Projektmitarbeiter und Moderator bei der Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH tätig und seit Herbst 2009 für den Bereich Aus- und Weiterbildung verantwortlich. Sabina Köfler absolvierte das Studium Grafik-Design & Fotographie, war von Februar bis März 2010 als Musikredakteurin für die Antragstellerin tätig und ist seither für die Programmkoordination und -entwicklung zuständig. Die Musikredaktion und das Musikarchiv von Radio FRO werden von Petra Moser betreut, die Fotographie und Grafik-Design studierte. Die technische Leitung obliegt bei der Antragstellerin seit sechs Jahren Peter Müller, der seit mehr als zehn Jahren im Bereich Veranstaltungstechnik tätig ist. Petra Moser studierte Grafik-Design & Fotographie und betreut die Musikredaktion sowie das Musikarchiv der Antragstellerin. Elke Singer ist schließlich seit 2007 für die Bereiche Rechnungswesen, Fakturierung und Personalwesen der Antragstellerin zuständig. In organisatorischer Hinsicht verweist die Antragstellerin auf die wesentliche Unterstützung durch die an ihr beteiligten Gesellschafter und die in den Sendebetrieb eingebundenen Vereine. Die Antragstellerin verfügt über ein Hauptsendestudio und ein Vorproduktionsstudio. Zudem wurde ein Organigramm vorgelegt, das die Organisationszusammenhänge in der Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH verdeutlicht. Finanzielle Voraussetzungen Die Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH verweist darauf, dass sie laut Gesellschaftsvertrag gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist. Sie beabsichtigt, sich über ein von kommerziellen Werbeeinnahmen unabhängiges Mischsystem zu finanzieren, das neben Förderungen aus der öffentlichen Hand, Spenden, Mitgliedsbeiträgen und Einnahmen durch Projekte und Kooperationen mit Partnern aus den Bereichen Kultur und Bildung vorsieht. Die Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH hat eine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben für die Jahre 2010 bis 2014 vorgelegt. Die Einnahmen bewegen sich zwischen Euro ,- und Euro ,-, die Aufwendungen demgegenüber zwischen Euro ,- und Euro ,-. Die Planeinnahmen setzen sich zu einem wesentlichen Teil aus Förderungen der Stadt Linz, des Landes Oberösterreich und des Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks sowie aus sonstigen Subventionen zusammen. Hinsichtlich der Förderungen der Stadt Linz, des Landes Oberösterreich und des Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks, die bereits jetzt bestehen, wird von einem weiteren Bezug in den nächsten Jahren und einer aliquoten Erhöhung ausgegangen. Eine dreijährige Förderzusage der Stadt Linz bis zum Jahr 2012 wurde vorgelegt. Zudem wird mit Eigenerlösen kalkuliert, die sich aus dem Verkauf von Sendezeiten im Rahmen des Kultur- und Bildungskanals, Einnahmen durch Projekte, Kooperationen und Preise sowie einer Leistungsverpflichtung der Gesellschafter (Kauf von Sendezeit in Höhe von 80% der Stammeinlage) zusammensetzen. Die Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH geht ausgabenseitig insbesondere im Bereich Personalaufwand von einer Weiterentwicklung aus, die vor allem 2012 durchgeführt werden soll. Im Übrigen wird im Finanzplan das kontinuierliche Ansteigen der Sachkosten auf der Ausgabenseite berücksichtigt. Da alle notwendigen Investitionen in den Sendebetrieb bereits getätigt wurden, werden diesbezüglich keine Kosten veranschlagt. Für den Fall, dass solche anfallen sollten, wird auf das Bestehen eigener Reserven bzw. Investi- 8
9 tionsförderungen des Landes Oberösterreich oder der Stadt Linz verwiesen, die im Finanzplan auch einkalkuliert sind. Zur Glaubhaftmachung der finanziellen Voraussetzungen wurde von der Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH außerdem ein Jahresabschluss 2009 vorlegt, der einen Bilanzgewinn ausweist. Technisches Konzept Das von der Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH vorgelegte technische Konzept ist technisch realisierbar Stellungnahme der Oberösterreichischen Landesregierung Die Oberösterreichische Landesregierung hat sich in ihrer Stellungnahme im verfahrensgegenständlichen Versorgungsgebiet für eine Verlängerung der Zulassung der Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH ausgesprochen. Begründend wird ausgeführt, dass die Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH ein auf bestimmte Zielgruppen abgestimmtes, kreatives und über weite Strecken anspruchsvolles Programm anbietet, das sich seit ihrem Bestehen einen unverwechselbaren Platz in der Radiolandschaft des oberösterreichischen Zentralraumes sichern konnte. 3. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem eingebrachten Antrag, den übermittelten Ergänzungen sowie den zitierten Akten der KommAustria. Insbesondere wurden die Feststellungen zur Struktur der Antragstellerin durch Vorlage eines Firmenbuchauszuges nachgewiesen bzw. ergeben sich aus dem offenen Firmenbuch. Die Antragsinhalte der Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH, auf denen die getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen sowie zum geplanten Programm beruhen, sind im Wesentlichen glaubwürdig. Die Feststellungen zur fernmeldetechnischen Realisierbarkeit des beantragten technischen Konzepts basieren auf dem schlüssigen und nachvollziehbaren sowie unwidersprochen gebliebenen Gutachten des Amtssachverständigen DI Peter Reindl vom , KOA 1.376/ Rechtliche Beurteilung 4.1. Behördenzuständigkeit Gemäß 31 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradiogesetz PrR-G), BGBl I Nr. 20/2001 idf BGBl. I Nr. 50/2010, werden die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach dem Privatradiogesetz von der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) wahrgenommen. 9
10 4.2. Ausschreibung Die KommAustria hat mit Veröffentlichung vom im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in den weiteren österreichischen Tageszeitungen Der Standard und Die Presse sowie auf der Website der Regulierungsbehörde gemäß 13 Abs. 1 Z 1 ivm 13 Abs. 2 PrR-G das Versorgungsgebiet Linz 105,0 MHz bzw. die Übertragungskapazität LINZ 3 (Pöstlingberg) 105,0 MHz, die der diesem Versorgungsgebiet zugrunde liegenden Zulassung zugeordnet ist, unter der Geschäftszahl KOA 1.376/ ausgeschrieben Rechtzeitigkeit des Antrags Die in der Ausschreibung gemäß 13 Abs. 2 PrR-G festgesetzte Frist endete am um 13:00 Uhr. Der Antrag der Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH langte innerhalb der festgesetzten Frist bei der KommAustria ein. Weitere Anträge betreffend das Versorgungsgebiet Linz 105,0 MHz langten bei der Behörde nicht ein Voraussetzungen bzw. Ausschlussgründe gemäß 5 Abs. 2 ivm 7 bis 9 PrR-G Gemäß 5 Abs. 2 PrR-G haben Anträge auf Erteilung einer Zulassung jedenfalls zu enthalten 1. bei juristischen Personen und Personengesellschaften die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag; 2. Nachweise über die Erfüllung der in den 7 bis 9 genannten Voraussetzungen; 3. eine Darstellung über die für die Verbreitung des Programms vorgesehenen Übertragungswege: a) im Fall von analogem terrestrischem Hörfunk: eine Darstellung der für die Verbreitung geplanten Übertragungskapazitäten, insbesondere den geplanten Sendestandort, die geplante Frequenz, die Sendestärke und die Antennencharakteristik; b) c) Die nach 5 Abs. 2 Z 1 und 3 lit. a geforderten Unterlagen wurden von der Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH vorgelegt. Daher hat die KommAustria in weiterer Folge zu prüfen, ob die Voraussetzungen bzw. die Ausschlussgründe nach den 7 bis 9 PrR-G vorliegen. Die 7 bis 9 PrR-G lauten: 7. (1) Hörfunkveranstalter oder ihre Mitglieder müssen österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts mit Sitz im Inland sein. (2) Ist der Hörfunkveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder Genossenschaft organisiert, dürfen höchstens 49 vh der Anteile im Eigentum Fremder oder im Eigentum von juristischen Personen oder Personengesellschaften stehen, die unter der einheitlichen Leitung eines Fremden oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland stehen oder bei welchem Fremde oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland die in 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches, drgbl. S 219/1897, angeführten Einflussmöglichkeiten haben. (3) Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern, juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind solchen mit Sitz im Inland gleichgestellt. (4) Aktien haben auf Namen zu lauten. Treuhandverhältnisse sind offen zu legen. Treuhändisch gehaltene Anteile werden Anteilen des Treugebers gleichgehalten. Anteile einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993, werden Anteilen des Stifters gleichgehalten, sofern dem Stifter auf Grund faktischer Verhältnisse ein Einfluss auf die Tätigkeit der Stiftung zukommt, der einem in 9 Abs. 4 Z 1 angeführten Einfluss vergleichbar ist. Diese Bestimmung gilt auch für ausländische Rechtspersonen, die einer Stiftung gleichzuhalten sind. 10
11 8. Von der Veranstaltung von Hörfunk nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen sind: 1. juristische Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und des Bundesministeriums für Landesverteidigung zum Zweck des Betriebes eines Informationssenders für Soldaten, insbesondere in einem Einsatzfall gemäß 2 Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, 2. Parteien im Sinne des Parteiengesetzes, 3. den Österreichischen Rundfunk, 4. ausländische Rechtspersonen, die den in Z 1 bis 3 genannten Rechtsträgern gleichzuhalten sind, und 5. juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die in Z 1 bis 4 genannten Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind. 9. (1) Eine Person oder Personengesellschaft kann Inhaber mehrerer Zulassungen für analogen terrestrischen Hörfunk sein, solange sich die von den Zulassungen umfassten Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Ferner dürfen sich die einer Person oder Personengesellschaft zuzurechnenden analogen terrestrischen Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Weiters kann eine Person oder Personengesellschaft Inhaber mehrerer Zulassungen für digitalen terrestrischen Hörfunk sein, solange sich nicht mehr als zwei von den Zulassungen umfasste Versorgungsgebiete überschneiden. Ferner dürfen sich nicht mehr als zwei einer Person oder Personengesellschaft zuzurechnenden digitalen terrestrischen Versorgungsgebiete überschneiden. Ein Versorgungsgebiet ist einer Person dann zuzurechnen, wenn sie bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über Beteiligungen oder Einflussmöglichkeiten im Sinne des Abs. 4 Z 1 verfügt. (2) Die Einwohnerzahl in den einem Medienverbund zuzurechnenden analogen Versorgungsgebieten darf zwölf Millionen nicht überschreiten, wobei die Einwohnerzahl in den einer Person oder Personengesellschaft des Medienverbundes zuzurechnenden analogen Versorgungsgebieten acht Millionen nicht überschreiten darf. Für die Zwecke dieses Absatzes ist ein Versorgungsgebiet einem Medienverbund dann zuzurechnen, wenn eine Person oder Personengesellschaft des Medienverbundes selbst Zulassungsinhaber für dieses Versorgungsgebiet ist oder bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über Beteiligungen oder Einflussmöglichkeiten im Sinne des Abs. 4 Z 1 verfügt. (3) Personen oder Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over), 1. mit nicht mehr als zwei analogen terrestrischen Hörfunkprogrammen, 2. mit nicht mehr als zwei digitalen terrestrischen Hörfunkprogrammen und 3. mit nicht mehr als einem terrestrischen Hörfunkprogramm und zwei terrestrischen Fernsehprogrammen versorgen. Diese Bestimmung gilt nicht für Fernsehprogramme, die über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk verbreitet werden. (4) Als mit einem Medieninhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften, 1. die bei einem Medieninhaber mehr als 25 vh der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder einen beherrschenden Einfluss haben oder über eine der in 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen; 2. bei welchen eine der in Z 1 genannten Personen oder Personengesellschaften mehr als 25 vh der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügt; 3. bei welchen ein Medieninhaber mehr als 25 vh der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches aufgezählten Einflussmöglichkeiten verfügt. Für die Zwecke dieses Absatzes ist es einer direkten Kapitalbeteiligung von mehr als 25 vh gleichgestellt, wenn eine oder mehrere mittelbare Beteiligungen bestehen und die Beteiligung auf jeder Stufe mehr als 25 vh erreicht. Beteiligungen von Medieninhabern oder von 11
12 mit diesen gemäß diesem Absatz verbundenen Personen auf derselben Stufe sind für die Ermittlung der 25 vh Grenze zusammenzurechnen. (5) Ein Medieninhaber darf nicht Mitglied eines als Verein organisierten Hörfunkveranstalters sein. Zu den 7 und 8 PrR-G Die Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH hat ihren Sitz in Österreich. Sämtliche organschaftlichen Vertreter der an der Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH beteiligten Vereine sind ebenso wie die an der Antragstellerin beteiligten natürlichen Personen österreichische Staatsbürger. Treuhandverhältnisse bestehen nicht. Die Voraussetzungen des 7 PrR-G sind daher gegeben. Bei der Antragstellerin liegt auch kein Ausschlussgrund im Sinne des 8 PrR-G vor. Voraussetzungen gemäß 9 PrR-G Ein Ausschlussgrund im Sinne des 9 PrR-G liegt bei der Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH nicht vor. Die Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH verfügt über keine weiteren analogen oder digitalen terrestrischen Hörfunkzulassungen. Die Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH ist zu 22% an der Freier Rundfunk Freistadt GmbH beteiligt und hält darüber hinaus einen Anteil von 15% an der Dorf TV GmbH. Der Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH sind somit auch keine weiteren Versorgungsgebiete im Sinne des 9 Abs. 1 ivm 9 Abs. 4 Z 1 PrR-G zuzurechnen, weswegen eine gemäß 9 Abs. 1 PrR-G unzulässige Konstellation nicht in Betracht kommt. Auch die nach 9 Abs. 2 PrR-G zu beachtenden Zulässigkeitsvoraussetzungen für Medienverbünde sind bei der Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH gewahrt. Es liegt insoweit kein Sachverhalt vor, der die Erteilung einer Zulassung an die Antragstellerin nach den Kriterien gemäß 9 Abs. 2 und Abs. 3 ivm 9 Abs. 4 PrR-G unzulässig machen würden. Es liegt auch keine Mitgliedschaft eines Medieninhabers im Sinne des 9 Abs. 5 PrR-G vor. Fachliche, finanzielle und organisatorische Eignung Gemäß 5 Abs. 3 PrR-G hat, wer einen Antrag auf Erteilung einer Zulassung stellt, glaubhaft zu machen, dass er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms erfüllt. Ungeachtet der grundsätzlichen Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens trifft hier also den jeweiligen Antragsteller ausdrücklich die Verpflichtung, jene Umstände der Behörde mitzuteilen und in geeigneter Form zu belegen, die der Behörde ein Urteil über die Wahrscheinlichkeit (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8, Rz 315) der fachlichen, finanziellen und organisatorischen Eignung des Antragstellers ermöglichen. Die Antragstellerin hat im Zuge des Verfahrens zur Glaubhaftmachung der fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen auf ihre bestehende Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk und auf die bestehende Erfahrung aus ihrer bisherigen Tätigkeiten verwiesen bzw. führt Personen an, die am bestehenden Radio mitwirken. Auch wenn im Zuge der Erteilung der bestehenden Zulassung das Vorliegen der fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen glaubhaft zu machen und von der Behörde zu würdigen war, so geschah dies auch dort nur im Rahmen einer Prognoseentscheidung. Sollte sich im Zuge der Zulassungsausübung herausstellen, dass die von der Behörde getroffene Prognose nicht zutrifft und der Hörfunkveranstalter die notwendigen Voraussetzungen gar nicht (oder nicht mehr) erbringt, so wäre dies auch kein Grund für den Widerruf 12
13 (vgl. 28 Abs. 1 PrR-G) oder das Erlöschen (vgl. 3 Abs. 3 Z 1 PrR-G) der Zulassung. All dies bedeutet jedoch, dass in einem weiteren Zulassungsverfahren das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht zwingend aus der Innehabung einer Zulassung folgt, sondern stets neu zu beurteilen ist. Sehr wohl lassen sich aber aus der Tätigkeit und dem Verhalten des Hörfunkveranstalters im Rahmen bereits erteilter Zulassungen Rückschlüsse darüber ziehen, ob die fachlichen und organisatorischen, allenfalls auch finanziellen Voraussetzungen für die regelmäßige Veranstaltung eines (allenfalls auch weiteren) Hörfunkprogramms vorliegen. Die Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH kann aufgrund ihrer Tätigkeit als Veranstalterin eines lokalen Hörfunkprogramms im verfahrensgegenständlichen Gebiet seit knapp zehn Jahren auf eine entsprechende fachliche und organisatorische Eignung zur Veranstaltung von Hörfunk verweisen. Die angeführten Mitarbeiter der Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH sind jeweils bereits seit mehreren Jahren in ihren Positionen tätig und stehen der Antragstellerin auch hinkünftig zur Verfügung. In organisatorischer Hinsicht hat die Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH ein plausibles Konzept vorgelegt und insbesondere auch die Regelung des offenen Zugangs dargetan. Am Vorliegen der fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms kann daher nicht gezweifelt werden. In finanzieller Hinsicht wurde ein nachvollziehbarer Finanzplan vorgelegt, der zwar Schwankungen und gelegentlich auch Verluste aufweist, insgesamt ist aber von einer durchaus stabilen und kostendeckenden Planung auszugehen. Die Planeinnahmen setzen sich zu einem wesentlichen Teil aus Förderungen zusammen, die bereits bisher bezogen wurden und mit denen auch hinkünftig zu rechnen ist. Die Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH konnte daher auch das Vorliegen der finanziellen Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung des beantragten Hörfunkprogramms glaubhaft machen. Die KommAustria hat somit keine Bedenken hinsichtlich der fachlichen, finanziellen und organisatorischen Eignung der Antragstellerin, zumal sie diese auch in den vergangenen zehn Jahren unter Beweis gestellt hat Einhaltung der Programmgrundsätze des 16 PrR-G Gemäß 5 Abs. 3 PrR-G hat ein Antragsteller glaubhaft zu machen, dass die Programmgrundsätze gemäß 16 PrR-G eingehalten werden, dies insbesondere durch die Vorlage eines Programmkonzepts und des geplanten Programmschemas sowie des in Aussicht genommenen Redaktionsstatutes. 16 PrR-G lautet: 16. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes veranstalteten Programme haben den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen. (2) Die Veranstalter haben in ihren Programmen in angemessener Weise insbesondere das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Versorgungsgebiet darzustellen. Dabei ist den im Versorgungsgebiet wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen nach Maßgabe redaktioneller Möglichkeiten Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen zu geben. (3) Sendungen dürfen keinen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Inhalt haben. (4) Alle Sendungen müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten und dürfen nicht zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Religion und Nationalität aufstacheln. (5) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. 13
14 (6) Abs. 2 gilt nicht für Programme, die auf im Wesentlichen gleichartige Inhalte (Spartenprogramme) oder Zielgruppen beschränkt sind. Die Antragstellerin hat ein Redaktionsstatut sowie ein Programmkonzept und ein Programmschema vorgelegt und glaubhaft dargelegt, dass im Falle einer Zulassung die Programmgrundsätze des 16 PrR-G eingehalten würden. Insbesondere wird mit dem Programm in besonderer Weise auf das Versorgungsgebiet eingegangen und werden umfassende Möglichkeiten zur Beteiligung der im Versorgungsgebiet wesentlichen Gruppen an der Programmgestaltung geboten. Somit erfüllt die Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß 5 Abs. 2 und 3 ivm 7 bis 9 PrR-G Stellungnahme der Oberösterreichischen Landesregierung Das Privatradiogesetz sieht in 23 PrR-G ein Stellungnahmerecht der Landesregierungen, in deren Gebiet sich das beantragte Versorgungsgebiet zur Gänze oder teilweise befindet, vor. Die Bestimmung des 23 PrR-G lautet: 23 (1) Nach Einlangen eines Antrages auf Erteilung einer Zulassung gemäß 5 ist den Landesregierungen, in deren Gebiet sich das beantragte Versorgungsgebiet zur Gänze oder teilweise befindet, Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. (2) Den betroffenen Landesregierungen ist ebenso zu Anträgen gemäß 12 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit sich die Anträge auf die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes oder die Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes beziehen. (3) Den Landesregierungen ist für Stellungnahmen gemäß Abs. 1 und 2 eine Frist von vier Wochen einzuräumen. Aus den Materialien (Erl RV 401 BlgNR XXI. GP, S. 21) ergibt sich die Absicht des Gesetzgebers, den betroffenen Landesregierungen im Sinne einer allgemeinen föderalistischen Ausrichtung und auf Grund der Auswirkungen einer Zulassungserteilung auf das jeweilige Land Gelegenheit zum Vorbringen entscheidungserheblicher Umstände zu bieten. Die materiellrechtlichen Grundlagen für die Entscheidungsfindung der Behörde werden durch das Stellungnahmerecht der Landesregierung jedoch nicht berührt. Im Ermittlungsverfahren ist die Stellungnahme der Länder somit zu berücksichtigen, kann aber nur dort, wo sie sich auf die gesetzlich vorgegebenen Kriterien des Auswahlverfahrens bezieht, Eingang in die Auswahlentscheidung der Behörde finden (vgl. BKS vom , GZ /001- BKS/2002). Die Oberösterreichische Landesregierung hat sich in ihrer Stellungnahme für eine Verlängerung der Zulassung der Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH ausgesprochen. Begründend wird ausgeführt, dass die Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH ein auf bestimmte Zielgruppen abgestimmtes, kreatives und über weite Strecken anspruchsvolles Programm anbietet, das sich seit ihrem Bestehen einen unverwechselbaren Platz in der Radiolandschaft des oberösterreichischen Zentralraumes sichern konnte Auswahlgrundsätze nach 6 PrR-G 6 PrR-G legt den Beurteilungsspielraum der die Zulassung vergebenden Regulierungsbehörde durch die Vorgabe von Auswahlkriterien fest, die deren Ermessen determinieren. Vorgegeben ist ein variables Beurteilungsschema, das eine Quantifizierung und einen Vergleich der einzelnen Bewerber im Hinblick auf die Zielsetzung zulässt, einen leistungsfähigen und in seinem Bestand kontinuierlichen Privatradiobetrieb sicherzustellen, der Gewähr für größt- 14
15 mögliche Meinungsvielfalt eines der wesentlichsten Ziele des Privatrundfunkrechts bietet (siehe VfSlg /2002 und VwGH , Zl. 2002/04/0006, 0034, 0145 mwn). 6 PrR-G lautet: 6. (1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen ( 5 Abs. 2 und 3) erfüllen, um eine Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde dem Antragsteller den Vorrang einzuräumen, 1. bei dem auf Grund der vorgelegten Unterlagen sowie der Ergebnisse des Verfahrens die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen, insbesondere indem insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt geboten wird sowie ein eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist oder im Fall von Spartenprogrammen im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen von dem geplanten Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten ist und 2. von dem zu erwarten ist, dass das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweist und bei dieser Beurteilung insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich daraus verlässlichere Prognosen für die Dauerhaftigkeit der Hörfunkveranstaltung ableiten lassen. (2) Die Behörde hat auch zu berücksichtigen, ob einer der Antragsteller bereits bisher die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat und bei dieser Beurteilung insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich daraus verlässlichere Prognosen für die Dauerhaftigkeit der Hörfunkveranstaltung ableiten lassen. Im gegenständlichen Fall kommt 6 PrR-G keine Bedeutung zu, weil der KommAustria zum Entscheidungspunkt nur der Antrag der Freier Rundfunk Oberösterreich GmbH vorliegt. Es war daher kein Auswahlverfahren im Sinne des 6 PrR-G durchzuführen Befristung Gemäß 3 Abs. 1 PrR-G ist eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Die bestehende Zulassung für das Versorgungsgebiet Linz 105,0 MHz unter Nutzung der Übertragungskapazität LINZ 3 (Pöstlingberg) 105,0 MHz endet mit , sodass die verfahrensgegenständliche Zulassung für die Dauer von zehn Jahren ab erteilt wird Programmgattung, -schema und -dauer Gemäß 3 Abs. 2 PrR-G sind in der Zulassung die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu genehmigen. Diese Genehmigung bezieht sich auf das von der Antragstellerin im Antrag vorgelegte Programm. Die Festlegung im Spruch des Bescheides, wie dies 3 Abs. 2 PrR-G vorsieht, ist im Hinblick auf die Voraussetzungen der Einleitung des Verfahrens zur Feststellung und allfälligen Genehmigung einer grundlegenden Änderung des Programmcharakters gemäß 28a Abs. 2 und 3 PrR-G sowie eines Entzugsverfahrens gemäß 28 Abs. 2 PrR-G von Relevanz. Gemäß 28 Abs. 2 PrR-G ist das Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten, wenn ein Veranstalter den Charakter des von ihm im Antrag auf Zulassung dargelegten und in der Zulassung genehmigten Programms grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen Versorgungsgebiet und Übertragungskapazität Gemäß 3 Abs. 2 PrR-G sind in der Zulassung auch das Versorgungsgebiet festzulegen und die Übertragungskapazitäten zuzuordnen. Durch das PrR-G und das KOG wurde die Grundlage für ein "one-stop-licensing" durch die Regulierungsbehörde gelegt, sodass sowohl die rundfunkrechtliche Zulassung im Sinne der grundsätzlichen Bewilligung zur Veranstal- 15
16 tung von Hörfunk als auch die fernmelderechtliche Frequenzzuordnung einschließlich der Errichtungs- und Betriebsbewilligung für die Funkanlagen der KommAustria obliegt. Entsprechend war die verfahrensgegenständliche Übertragungskapazität LINZ 3 (Pöstlingberg) 105,0 MHz, für die ein Planeintrag Genf 84 besteht, nach 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 zuzuordnen und nach 74 Abs. 1 ivm 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 die entsprechenden Bewilligungen für die Funkanlage zu erteilen. Das Versorgungsgebiet ist gemäß 2 Z 3 PrR-G als jener geographische Raum definiert, der in der Zulassung durch Angabe der Übertragungskapazität sowie der zu versorgenden Gemeindegebiete umschrieben wird. Das Versorgungsgebiet wird damit wesentlich bestimmt durch die im Spruch (Spruchpunkt 1.) festgelegte Übertragungskapazität bzw. als jenes Gebiet, das mit der in der Zulassung festgelegten Übertragungskapazität in einer Mindestempfangsqualität (RV 401 BlgNR XXI. GP, S 14: zufrieden stellende durchgehende Stereoversorgung ) versorgt werden kann. Konstituierendes Element des Versorgungsgebiets ist daher die Zuordnung der Übertragungskapazitäten, aus denen sich entsprechend der physikalischen Gesetzmäßigkeiten der Funkwellenausbreitung in der speziellen topografischen Situation die versorgten Gebiete ableiten lassen. Im vorliegenden Fall umfasst das Versorgungsgebiet im Wesentlichen die Stadt Linz und Teile des Bezirkes Linz Umgebung Auflagen in technischer Hinsicht Die nähere technische Prüfung des Antrages hat ergeben, dass die Übertragungskapazität LINZ 3 (Pöstlingberg) 105,0 MHz nicht durch einen Genf 84 Planeintrag gedeckt ist. Ein Planeintrag auf der Frequenz 105,0 MHz befindet sich in Linz am Standort Freinberg. Für die Übertragungskapazität LINZ 3 (Pöstlingberg) 105,0 MHz wurde ein Koordinierungsverfahren eingeleitet. Da das endgültige Ergebnis des Koordinierungsverfahrens noch ausständig ist, kann für diese Übertragungskapazität derzeit nur ein Versuchsbetrieb bis auf Widerruf bzw. bis zum Abschluss des Koordinierungsverfahrens bewilligt werden. Im Falle eines positiven Abschlusses des Koordinierungsverfahrens fällt die Einschränkung der Bewilligung auf Versuchszwecke weg. Im Falle eines negativen Abschlusses des Koordinierungsverfahrens erlischt die Bewilligung. Gemäß 81 Abs. 6 TKG 2003 kann die Behörde mit Bedingungen und Auflagen Verpflichtungen, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler Verpflichtungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint, auferlegen. Von dieser Möglichkeit hat die Behörde hinsichtlich des noch nicht abgeschlossenen Koordinierungsverfahrens Gebrauch gemacht. Nach Abschluss des Koordinierungsverfahrens kann die erteilte Auflage entfallen Kosten Nach 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV), BGBl. Nr. 24/1983 idf BGBl I Nr. 5/2008, haben die Parteien für die Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsvorschriften vorgenommen wurden, die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten. Gemäß Tarifpost 452 im Besonderen Teil des Tarifes, auf welche durch 4 Abs. 1 BVwAbgV verwiesen wird, beträgt die Verwaltungsabgabe für die Erteilung einer Zulassung nach 17ff Regionalradiogesetz RRG, BGBl. Nr. 506/1993, EUR 490,-. Dabei schadet es nicht, dass in TP 452 auf 17 RRG verwiesen wird, da nach 5 BVwAbgV eine im besonderen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe auch dann zu entrichten ist, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechts- 16
Bescheid. I. Spruch. Das Versorgungsgebiet umfasst das Gebiet der Republik Österreich.
KOA 2.100/09-151 Bescheid I. Spruch 1. Der Reditune Österreich Bornhauser GmbH & Co KG (FN 26185 h beim LG Salzburg), Guggenmoosstraße 1b, 5016 Salzburg, wird gemäß 5 Abs. 1, 2 und 3 Privatfernsehgesetz
BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT
BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. +43 (1) 531 15-4277 Fax +43 (1) 531 15-4285 e-mail: bks@bka.gv.at GZ 611.186/001-BKS/2002 B E S C H E I D Der Bundeskommunikationssenat hat durch
Bescheid. I. Spruch. a) Für die Zeit vom 07.05.2010 bis zum 16.05.2010 ( GTI-Treffen ):
KOA 1.101/10-002 Bescheid I. Spruch 1. Der V.A.Z. Veranstaltungs Zentrum Betreiber GmbH (FN 174864d beim Landesgericht Klagenfurt), Schleppeplatz 5, 9020 Klagenfurt werden gemäß 3 Abs. 2, Abs. 5 Z 1 und
Bescheid. I. Spruch. II. Begründung
KOA 4.421/16-003 Bescheid I. Spruch Der Antrag der Mema Medien-Marketing GmbH (FN 139353 g beim Landesgericht Leoben) vom 18.01.2016 auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung des
Bescheid. I. Spruch KOA 1.180/13-015
KOA 1.180/13-015 Bescheid I. Spruch 1. Der Vorarlberger Regionalradio GmbH (FN 59175 y beim LG Feldkirch) wird gemäß 10 Abs. 1 Z 4 und 12 Abs. 1 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idf BGBl.
Kurs Regulierungsrecht
Kurs Regulierungsrecht Bachelorstudium Wirtschaftsrecht Barbara Leitl-Staudinger WS 2009/10 RUNDFUNKREGULIERUNG I. LIBERALISIERUNG UND ECKDATEN DES RUNDFUNKMARKTES II. III. IV. INFRASTRUKTURREGULIERUNG
Bescheid. I. Spruch. 2. Die Zulassung nach Spruchpunkt 1. wird gemäß 4 Abs. 4 PrR-G für die Zeit vom bis zum befristet.
KOA 4.510/15-041 Bescheid I. Spruch 1. Der STEVIA Communications GmbH (FN 275187 m beim Landesgericht Salzburg) wird gemäß 4 Abs. 2 ivm 4 Abs. 1 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idf BGBl.
Bescheid. I. Spruch. Das Versorgungsgebiet umfasst das Gebiet der Republik Österreich.
KOA 2.100/05-13 Bescheid I. Spruch 1. Der ATV Privatfernseh-GmbH, Aspernbrückengasse 2, 1020 Wien, wird gemäß 5 Abs. 1, 2 und 3 Privatfernsehgesetz (PrTV-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idf BGBl. I Nr. 169/2004,
Bescheid. I. Spruch. KULT 1 der Bad Kleinkirchheimer SAT-Kabelfernsehen GmbH KT1 der KT1 Privatfernsehen GmbH. II. Begründung
KOA 4.218/15-002 Bescheid I. Spruch 1. Über Anzeige der Bad Kleinkirchheimer SAT-Kabelfernsehen GmbH (FN 89596 i beim Landesgericht Klagenfurt), Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 07.11.2008,
Bescheid. I. Spruch. II. Begründung
KOA 4.422/15-007 Bescheid Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat durch Senat II, bestehend aus dem Vorsitzenden-Stellvertreter Dr. Florian Philapitsch, LL.M. als Senatsvorsitzenden sowie den
Bescheid. I. Spruch. Der Regulierungsbehörde sind gemäß 22 Abs. 1 PrR-G Aufzeichnungen dieser Veröffentlichung zum Nachweis vorzulegen.
KOA 1.130 / 04-015 Bescheid I. Spruch 1.) Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter gemäß 2 Abs. 1 Z 4 lit b KommAustria Gesetz (KOG),
Bescheid. I. Spruch. Das Versorgungsgebiet umfasst das Gebiet der Republik Österreich.
KOA 2.100/07-037 Bescheid I. Spruch 1. Der Merkur Warenhandels-Aktiengesellschaft (FN 118599 k beim Landesgericht Wiener Neustadt), vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG, Argentinierstraße
Ergebnis der Erhebung der Reichweiten und Versorgungsgrade gemäß 11 AMD-G
Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) KOA 3.001/15-001 Ergebnis der Erhebung der Reichweiten und e gemäß 11 AMD-G Gemäß 11 Abs. 6 des Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privates Fernsehen erlassen werden (Privatfernsehgesetz - PrTV-G) BGBl. I Nr. 84/2001 IdF BGBl. I Nr.
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privates Fernsehen erlassen werden (Privatfernsehgesetz - PrTV-G) BGBl. I Nr. 84/2001 IdF BGBl. I Nr. 71/2003 1. Abschnitt Allgemeines Anwendungsbereich 1. (1) Dieses
Bescheid. I. Spruch G 52/05 03
G 52/05 03 Bescheid Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Eckhard Hermann als Vorsitzenden sowie durch Dr. Erhard Fürst und Univ. Prof. Dr. DI Gottfried Magerl als weitere Mitglieder über den Antrag
Bescheid. I. Spruch KOA 4.221/13-002
KOA 4.221/13-002 Bescheid Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat durch Senat II, bestehend aus dem Vorsitzenden Mag. Michael Ogris als Senatsvorsitzenden sowie den weiteren Mitgliedern Dr.
Bescheid. I. Spruch KOA 1.467/11-038
KOA 1.467/11-038 Bescheid Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat durch Senat I, bestehend aus dem Vorsitzenden Mag. Michael Ogris als Senatsvorsitzenden und den weiteren Mitgliedern Dr. Susanne
Bescheid. I. Spruch. II. Begründung
KOA 4.470/13-002 Bescheid I. Spruch Über Antrag der Sat.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft mbh (FN 82592 i beim Handelsgericht Wien), Inhaberin einer mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria
Bescheid. I. Spruch. II. Begründung
KOA 2.135/15-002 Bescheid I. Spruch 1. Der R9 Regional TV Austria GmbH (FN 404347 d beim Handelsgericht Wien), wird gemäß 5 Abs. 1, 2 und 3 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001
Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Super Sports Network AG. Aktenzeichen: KEK 494. Beschluss
Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Super Sports Network AG Aktenzeichen: KEK 494 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Super Sports Network AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Christoph
BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT Fax +43 (1)
A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. +43 (1) 531 15-4277 BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT Fax +43 (1) 531 15-4285 GZ 611.055/0002-BKS/2009 e-mail: bks@bka.gv.at www.bks.gv.at B E S C H E I D Der Bundeskommunikationssenat
Bescheid. I. Spruch KOA 2.135/13-003
KOA 2.135/13-003 Bescheid I. Spruch 1. Der Autentic GmbH (FN HRB 175874 im Handelsregister B des Amtsgerichtes München) wird gemäß 5 Abs. 1, 2 und 3 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBI. I
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