REGLEMENT über DIE SIEDLUNGSENTWÄSSERUNG (ABWASSERREGLEMENT)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "REGLEMENT über DIE SIEDLUNGSENTWÄSSERUNG (ABWASSERREGLEMENT)"

Transkript

1 Kanton Schwyz Gemeinde Ingenbohl REGLEMENT über DIE SIEDLUNGSENTWÄSSERUNG (ABWASSERREGLEMENT) vom 27. Januar 2005 Die Gemeindeversammlung gestützt auf beschliesst: das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GScHG) vom 24. Januar 1991 und dessen Ausführungsverordnungen die kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 49. April 2000 und deren Vollzugsverordnung l. Allgemeines Art. 1 Zweck Dieses Reglement regelt die Entsorgung des Abwassers auf dem gesamten Gebiet der Gemeinde Ingenbohl. Art. 2 Auftrag, Genereller Entwässerungsplan (GEP) 1 Die Gemeinde Ingenbohl sorgt für die gesetzeskonforme Sammlung, Fortleitung und Reinigung des Abwassers sowie für die Entsorgung des Klärschlamms. Sie plant, baut, betreibt, unterhält und beaufsichtigt alle im Generellen Entwässerungsplan enthaltenen öffentlichen Kanalisationen und Sonderbauwerke. 2 Sie führt die der Gemeinde nach Gesetz, Verordnung und Reglement zustehenden BewilIigungsverfahren durch und nimmt die Überwachungsaufgaben bei den öffentlichen und privaten Abwasseranlagen wahr.

2 3 Bau und Anpassungen der öffentlichen Abwasseranlagen erfolgen nach Massgabe des ErschIiessungspIans. Dieser basiert aut dem Generellen Entwässerungsplan (GEP). Der Erlass des Erschliessungsplanes sowie des Generellen Entwässerungsplanes richtet sich nach kantonalem Recht. Art. 3 Öffentliche Abwasseranlagen Die öffentlichen Abwasseranlagen umfassen die Basiserschliessungsanlagen (Sammelkanäle, Entlastungskanäle und dergleichen), soweit sie im Eigentum der Gemeinde stehen und im Erschliessungsplan als solche bezeichnet sind. Art. 4 Private Abwasseranlagen Die privaten Abwasseranlagen umfassen nicht der Gemeinde gehörende Sammelkanäle, EinzeIreiriigungsanIagen sowie die Anschlussleitungen von der GebäudeentwässerungsanIage und des übrigen auf dem Grundstück anfallenden Abwassers zum Sammelkanal, dem Vorfluter oder der Versickerungsanlage. Art. 5 Übernahme privater Sammelkanäle 1 Der Gemeinderat kann auf Antrag der Eigentümer und nach Massgabe des GEP private Sammelkanäle als öffentliche Anlagen zu Eigentum und Unterhalt übernehmen, wenn die zu übernehmende Leitung: a) den Charakter einer Sammelleitung aufweist und in Anlage und Ausführung den Grundsätzen entspricht, die für öffentliche Kanalisationsleitungen gelten; b) baulich in einem einwandfreien Zustand ist, einen minimalen Durchmesser (Lichtweite) von 20 cm aufweist und dem aktuellen Stand der Technik entspricht. 2 Eine Entschädigung durch die Gemeinde wird nur für solche öffentliche Sammelkanäle geleistet, bei denen nach den Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes eine Vorfinanzierung vereinbart wurde. 3 Sind vor der Übernahme Sanierungsarbeiten notwendig, kann sich die Gemeinde unter Berücksichtigung der in den letzten zehn Jahren im Einzugsbereich des privaten Sammelkanals erhobenen einmaligen 2

3 Anschlussgebühren an den Kosten beteiligen. Es besteht kein Anspruch auf einen öffentlichen Sanierungsbeitrag. Art. 6 Aufsicht über die Abwasseranlagen 1 Bau, Betrieb und Unterhalt der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen unterstehen der Aufsicht des Gemeinderates. Dieser kann die Vorbereitungen der Geschäfte und die Überwachung der Anlagen einer behördlichen Kommission oder VerwaItungsabteilung übertragen und zur Begutachtung Fachleute beiziehen. Die vom Gemeinderat bezeichneten Organe haben nach Massgabe des kantonalen Rechts das Zutrittsrecht zu sämtlichen Bauten und Anlagen sowie zu Zählern und dergleichen. 2 Die Gemeinde führt über alle Abwasseranlagen, Anschlüsse, Versic5kOe0rumnpee,1nn vuenrdz,iczhunsaismmenhängenden Plätze undstrassen über 3 Wenn infolge Vernachlässigung des Unterhalts privater Abwasseranlagen Gefahren oder Missstände in gewässerschützerischer oder gesundheitspoiizeiiicher Hinsicht für den Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen entstehen oder zu befürchten sind, kann der Gemeinderat, nach erfolgloser Mahnung, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des UnterhaItspflichtigen vorkehren (Art. 15 Abs. 3). Dasselbe gilt bei direkten Beschädigungen. Art. 7 Finanzierung 1 Die Gemeinde finanziert die öffentlichen Abwasseranlagen durch: Anschlussgebühren ErschIiessungsbeiträge Benützungsgebühren allfällige Abgeltungen oder Beiträge von Bund und Kanton. 2 Die Finanzierung richtet sich nach dem Verursacherprinzip und den Grundsätzen der Spezialfinanzierung. 3An die Projektierungs- und Baukosten von abwassertechnischen Sanierungen ausserhalb des Baugebietes leistet die Gemeinde einen Beitrag von 20 %, sofern hierfür ein von der zuständigen kantonalen Behörde bewilligtes Projekt mit Beitragszusicherung vorliegt. 3

4 ll. Durchführung der Abwasserentsorgung Art. 8 Anschlusspflicht für verschmutztes Abwasser 1 Im KanaIisationsbereich sind alle verschmutzten Abwässer in die Kanalisation einzuleiten. Zum KanaIisationsbereich gehören Bauzonen sowie weitere Gebiete mit Kanalisationen und die Gebiete, für welche der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist. 2 Ausgenommen von einem KanaIisationsanschIuss sind: a) Häusliches Abwasser aus Landwirtschaffsbetrieben mit erheblicher Nutztierhaltung, sofern das Schmutzwasser in ausreichend grossen, dichten Jauchegruben ohne Uberlauf gespeichert wird und die einwandfreie landwirtschaftliche Verwertung zusammen mit der Gülle gewährleistet ist. b) Abwässer, die für die zentrale Reinigung nicht geeignet sind. Diese dürfen nur mit einer besonderen Bewilligung der kantonalen GewässerschutzfachstelIe abgeleitet oder behandelt werden. Art. 9 Unverschmutztes Abwasser 1 Unverschmutztes Abwasser wie z. B. sauberes Regenwasser ist gemäss Generellem Entwässerungsplan versickern zu lassen oder einem Vorfluter zuzuleiten. Dachwasser ist, wo möglich, versickern zu lassen. Neue Einleitungen im Mischsystem sind unzulässig, ausgenommen dort, wo es das GEP ausdrücklich vorsieht. Das GEP legt fest, innert welcher Frist aufzuhebende Mischsysteme zu sanieren sind. 2Stetig anfallendes unverschmutztes Abwasser (Sicker-, Grund-, Drainage-, Bach-, Kühl- und Quellenwasser etc.) wie auch sauberes Abwasser aus Wärmepumpen usw. darr nicht der ARA zugeleitet werden. Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung der kantonalen GewässerschutzfachsteIIe. 3Ein1eitungen von unverschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle und des zuständigen Bezirksrats, sofern die Einleitung nach Generellem Entwässerungsplan nicht allgemein vorgesehen ist. 4

5 Art. 10 Verschmutztes Regenwasser 1 Verschmutztes Regenwasser von offenen Autowaschplätzen und gewerblichen Arbeits- oder Verkehrsflächen kann der ARA zugeleitet werden, wenn die ausreichende Kapazität der Anlagen nachgewiesen ist. Ist der Anschluss solcher Plätze an die ARA nicht möglich, dürfen darauf keine wasserverschmutzenden Tätigkeiten (wie Autowaschen, usw.) ausgeführt werden. Andernfalls ist im Bewilligungsverfahren nachzuweisen, mit welchen Massnahmen eine einwandfreie Einleitung des Abwassers möglich ist. 2 Die Entwässerung von Verkehrswegen hat gemäss der BUWAL- Wegleitung zu erfolgen. Das Regenwasser von Strassen und Plätzen soll oberflächlich oder verteilt über den Rand, möglichst in eine belebte Bodenschicht, versickern. Unterirdische VersickerungsanIagen für Platzwasser sind gemäss den Anordnungen der kantonalen Gewässerschutzfachstelle über die Versickerung zu erstellen. Art. 1l Einleitbedingungen für Abwässer 1 Das dem Kanalisationsnetz zuzuleitende Abwasser muss so beschaffen sein, dass es weder die Anlagen der Kanalisation und der ARA schädigt, noch deren Betrieb, Unterhalt und Reinigung beeinträchtigt oder das tierische und pflanzliche Leben im Vornutgewässer gefährdet. Massgebend sind die eidgenössischen Bestimmungen in der Gewässerschutzverordnung. 2 Es ist insbesondere verboten, folgende Stoffe mittelbar oder unmittelbar der Kanalisation zuzuleiten: a) Gase und Dämpfe, über 60 Grad Celsius warmes Abwasser in grösseren Mengen; b) Giffige, feuer- und explosionsfähige und radioaktive Stoffe; c) Jauche und Abflüsse aus Ställen, Miststöcken, Futtersilos sowie konzentrierte Flüssigkeiten wie Blut, usw.; d) Stoffe, die die Kanalisation verstopfen können, wie Sand, Zement, Betonmilch, Schutt, Kehricht, Küchenabfälle, Metzgereiabfälle, Lumpen usw.; e) Dickflüssige, ölige und breiige Stoffe, z. B. Bitumen, Teer, Maschinenöl usw.; f) Säure- und alkalihaltige Flüssigkeiten in schädlichen Konzentrationen. 5

6 3 Abfallzerkleinerer dürfen nicht an die Abwasseranlagen angeschlossen werden. 4 Der Verursacher haftet für den angerichteten Schaden. Art. 12 Industrielle und gewerbliche Abwässer 1 Die kantonale GewässerschutzfachsteIle entscheidet über die zweckmässige Beseitigung von Abwässer aus industriellen und gewerblichen Betrieben nach Massgabe der Vorschriften der eidg. Gewässerschutzverordnung. Sie erteilt die Bewilligurig zur Einleitung in die öffentliche Kanalisation. 2 Abwässer aus industriellen und gewerblichen Betrieben sowie öffentlichen Anlagen, die für die Behandlung in der ARA ungeeignet sind, müssen vor deren Einleitung in die öffentliche Kanalisation ausreichend vorbehandelt werden. 3 Mit dem Anschlussgesuch für solche Abwässer ist das Projekt der Vorbehandlungsanlage einzureichen. Nötigenfalls kann die kantonale GewässerschutzfachsteIle auf Kosten des Gesuchstellers die Expertise einer neutralen Stelle verlangen und Fristen für die Projekteingabe festsetzen. Art. 13 Ölabscheider 1 Nichtgewerbliche Einstellgaragen und Autowaschplätze sind ohne Ölabscheider über Schlammsammler an die zentrale ARA anzuschliessen oder mit einem abflusslosen, dichten Schacht auszurüsten. 2 Garagebetriebe, Autowaschanlagen, Tankstellen und andere Betriebe mit wassergefährdenden Stoffen benötigen entsprechend den Vorgaben der kantonalen GewässerschutzfachstefIe Mineralöl-, Benzinabscheider oder spezielle AbwasserbehandlungsanIagen. 6

7 Art. "14 Einzelreinigungsanlagen 1 Im Generellen Entwässerungsplan werden die Gebiete festgelegt, in denen andere Systeme als zentrale AbwasserreinigungsanIagen anzuwenden sind und wie das Abwasser in diesen Gebieten zu beseitigen ist. 2 Die Erstellung oder Änderung von privaten Anlagen, deren behandeltes Abwasser in ein Gewässer eingeleitet oder versickert wird, bedarf der Bewilligung der kantonalen GewässerschutzfachsteIIe. 3 Die privaten Anlagen müssen ständig in gutem betriebsbereitem Zustand gehalten werden. Das Abscheidegut sowie der Schlamm sind gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu beseitigen. Art. 15 Erstellung und Unterhalt der privaten Entwässerungsanlagen 1 Private EntwässerungsanIagen dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung des Gemeinderates erstellt und angeschlossen werden. Der Gemeinderat prüft, ob eine Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle erforderlich ist. 2Ansch1üsse an die öffentliche Kanalisation haben fachgerecht bei den Kontrollschächten zu erfolgen. Ausnahmsweise und in begründeten Fällen können Anschlüsse zwischen den Schächten in der Kanalisation erstellt werden. Die Anschlüsse müssen in jedem Fall kontrollierbar sein. 3 Die Anschlussleitungen von einem Grundstück bis zur öffentlichen Kanalisation hat der Eigentümer auf eigene Kosten zu erstellen, zu unterhalten und zu reinigen. Der Anschluss hat innert einem Jahr seit AnschIussmögIichkeit zu efolgen. Kommt der Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nach, triffl der Gemeinderat die notwendigen Anordnungen gemäss den Vorschriften der Verwaltungsrechtspflege mittels Verfügung und unter Androhung von VolIstreckurigsmassnahmen (Art. 6 Abs. 3). 4 Die Kosten der Anpassung von Liegenschaftsentwässerungsanlagen an die öffentliche Kanalisation sind von den Grundeigentümern zu tragen. 5 Muss für die Erstellung oder Anpassung einer privaten Anschlussleitung öffentlicher Grund und Boden beansprucht werden, ist hiefür eine besondere Bewilligung notwendig. Eine Entschädigung ist nicht zu 7

8 leisten. Es wird jedoch gemäss Gebührentarif für Baubewilligungen eine Bewilligungsgebühr erhoben. 6 Jedes Grundstück ist in der Regel für sich zu entwässern. Werden für mehrere Grundstücke gemeinsame Anschlussleitungen bewilligt und wird fremdes Grundeigentum beansprucht, so haben die Beteiligten vor Baubeginn die gegenseitigen Rechte und Pflichteri (Durchleitung, Erstellung, Unterhalt usw.) mit Dienstbarkeitsvertrag zu regeln. 7 Der Gemeinderat ist befugt, an private Kanalisationen, die an eine öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, weitere private Kanalisationen anschliessen zu lassen, sofern sie genügend Kapazität aufweisen und dem Eigentümer daraus kein Schaden entsteht. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Planungsund Baugesetzes über die Mitbenützung von Erschliessungsanlagen. Art. 16 Bau- und Betriebsvorschriften 1 Für den Bau und Betrieb der Hausanschlüsse und Einzelreinigungsanlagen sind die jeweiligen Normen oder Richtlinien des Verbandes Schweiz. Abwasser- und GewässerschutzfachIeute (VSA) zu beachten. 2 Alle Entwässerungsanlagen müssen ständig in gutem betriebsbereitem Zustand gehalten werden. Insbesondere ist zu beachten: a) Schlammsammler, Fett- und Mineralölabscheider sind mindestens vierteljährlich zu kontrollieren und ihre Rückstände nach Bedarf zu entfernen. Das Abscheidegut ist gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu beseitigen und darf keinesfalls in die Abwasserleitungen oder in ober- bzw. unterirdische Gewässer eingebracht werden. b) Geruchsverschlüsse müssen stets mit Wasser gefüllt sein. 3 Für den Betrieb von privaten EinzeIreinigungsanIagen gelten die Auflagen der kantonalen GewässerschutzfachsteIIe (Bewilligungsbehörde) sowie die Anleitungen der Lieferfirma und allfällige Weisungen des Gemeinderates. 8

9 lli. Bewilligungsverfahren und behördliche Kontrollen Art. 17 Bewilligungsgesuch 1 Für die Erstellung oder Änderung einer Liegenschaftsentwässerungsanlage sind rechtzeitig die notwendigen Bewilligungen einzuholen. Jede Nutzungsänderung eines angeschlossenen Objektes ist bewilligungspflichtig. 2 Dem schrifflichen Gesuch sind neben Angaben über Art und Herkunft der Abwässer vom Gesuchsteller und Projektverfasser unterzeichnete Pläne beizulegen, und zwar: a) Auszug aus dem aktuellen Grundbuchplan mit Angabe des öffentlichen Kanals und der Anschlussleitungen; b) Kanalisationsplan im Mst. 1:100, evtl. 1:50 mit Kotierungen (in 3-facher Ausführung). Der Plan ist nach den jeweils gültigen VSA-Richtlinien zu erstellen; c) Längenprofile, sofern solche als notwendig erachtet werden; d) Allenfalls weitere Planunterlagen und Berechnungsgrundlagen von eventuellen EinzeIreinigungsanlagen und Abwasservorbehandlungsanlagen, wie z. B. ÖI- und Fettabscheidern usw. e) Verträge über die notwendigen DurchIeitungsrechte. Art. 18 Kontrolle und Abnahme, Betriebskontrollen 1 Die Vollendung der Entwässerungsanlage ist dem Bauamt vor dem Eindecken zu melden. Diese lässt die erstellten Anlagen prüfen und veranlasst die Änderung vorschriftswidriger Ausführungen. 2 Nach Bauvollendung sind der Gemeinde bereinigte Ausführungspläne der EntwässerungsanIagen zur Verfügung zu stellen. Wird nach erfolgter Aufforderung kein revidierter Ausführungsplan, welcher der tatsächlichen Situation entspricht, eingereicht, kann die Gemeinde diesen zulasten der Bauherrschaft in Auftrag geben. g

10 Af. 19 Bewilligungsgebühr I Für das BewiIIigungsvefahren und die Kontrolle erhebt die Gemeinde eine Gebühr im Rahmen der kantonalen Gebührenordnung. 2 Mehrmaligen Prüfungen und Kontrollen kann mit erhöhten Gebühren Rechnung getragen werden. IV. Gebühren und Beiträge der Grundeigentümer Art. 20 Grundsätze 1 Zur Finanzierung der öffentlichen Abwasseranlagen werden von den Grundeigentümern erhoben: Anschlussgebühren ErschIiessungsbeiträge Benützungsgebühren 2 Die Gebühren und Erschliessungsbeiträge schuldet, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes oder Baute war. Bei einer Handänderung haftet der Erwerber für im Zeitpunkt der Handänderung zur Zahlung fälligen Gebühren und ErschIiessungsbeiträge solidarisch mit dem bisherigen Eigentümer. 3 Vom Zeitpunkt der Fälligkeit an sind die Gebühren und Beiträge mit 5 % zu verzinsen. 4 Die Mehrwertsteuer ist in den nachstehenden Ansätzen nicht enthalten. Art. 21 Anschlussgebühren für bestehende und neue Bauten 1 Für den erstmaligen Anschluss einer Baute oder Anlage an das öffentliche Kanalisationsnetz sowie bei wesentlichen Änderungen bestehender Bauten und Anlagen haben die Grundeigentümer eine einmalige Anschlussgebühr zu leisten. a) Bestehende Bauten: Fr pro m2 Grundstückfläche Fr pro m3 Gebäudeinhalt 10

11 b) Neubauten: Fr pro m2 Grundstückfläche Fr pro m3 Gebäudeinhalt c) An- und Neubauten: Fr pro m3 zusätzlichem Gebäudeinhalt Für die Ermittlung der Gebäudekubatur gilt die Schweizer Norm (SN) Lässt der Grundeigentümer das unverschmutzte Meteorwasser auf eigene Kosten versickern oder wird es mit Bewilligung der kantonalen GewässerschutzfachsteIIe ühne Benützung öffentlicher Kanäle direkt in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet, so wird der nach Gebäudevolumen berechnete Anteil der Anschlussgebühren um 20 % ermässigt. 3 Bei Bauten und Anlagen mit grosser Kubatur und kleiner, unproblematischer Abwassermenge (z. B. Tiefgaragen, Lagerhallen und dergleichen) wird der nach Gebäudevolumen berechnete Anteil der Anschlussgebühren um max. 50 % ermässigt. Der Gemeinderat erlässt hierfür Richtlinien. 4 Für industrielles und gewerbliches Abwasser kann der Gemeinderat die volumenabhängigen Anschlussgebühren unter Berücksichtigung der Art und Menge des anfallenden Abwassers, je nach Belastungsgrad für eine ARA, bis max. 50 % erhöhen. Vor seinem Entscheid holt er eine Stellungnahme der kantonalen GewässerschutzfachstelIe ein. 5Bei Nutzungsänderungen und/oder -intensivierungen mit höherer Abwassermenge sirid die Anschlussgebühren den neuen Verhältnissen anzupassen und der entsprechende Mehrbetrag nachträglich zu entrichten. Eine Rückerstattung ist ausgeschlossen. 6 Bei Ersatz- oder Wiederaufbau und Totalsanierung sind die Anschlussgebühren für Neubauten geschuldet. Seit dem 18. März 1971 nachweislich bezahlte Anschlussgebühren werden indexiert in Abzug gebracht. 7 Die Rechnungstellung wird gleichzeitig zusammen mit der Veranlagung und der AnschlussbewiIligung vorgenommen. Bei Neu- und Umbauten erfolgt deren Eröffnung im Rahmen der Baubewilligung. Bei bestehenden Bauten werden die Anschlussgebühren mit dem Anschluss zur Zahlung fällig, bei Neubauten bei Baubeginn. 8 Die Anschlussgebühren werden jedes zweite Jahr per 1. Januar, erstmals am 1. Januar 2007, der Teuerung gemäss Landesindex der 11

12 Konsumentenpreise angepasst (Basis Mai 2000, Stand Dezember 2004, Punkte). Art. 22 Erschliessungsbeitrag I Die Gemeinde erhebt den ErschIiessungsbeitrag für Bauland, welches durch den von der Gemeinde finanzierten Bau eines öffentlichen Sammelkanals neu erschlossen wird bzw. einen besonderen Vorteil erhält sowie für neu eingezontes Bauland, welches bereits durch einen öffentlichen Sammelkanal erschlossen ist. Der Erschliessungsbeitrag wird mit der Fertigstellung der Anlage bzw. der rechtskräftigen Einzonung zur Zahlung fällig. 2Der ErschIiessungsbeitrag beträgt Fr. 6.75/m2 (lndexstand Punkte) für neu erschlossenes oder eingezontes Bauland gemäss Zonenptan. Er wird jeweifs jedes zweite Jahr per 1. Januar, erstmals am 4. Januar 2007, der Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise angepasst. Art. 23 Benützungsgebühren 1 Zur Deckung der Aufwendungen für den Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen haben die angeschlossenen Grundeigentümer eine jährliche Benützungsgebühr zu bezahlen. Sie wird auf der Basis der verbrauchten Frischwassermenge gemäss Ablesung der Wasseruhr berechnet. Der Gemeinderat kann den Einbau einer Wasseruhr zulasten des Eigentümers verfügen. 2 Die Benützungsgebühr beträgt Fr. 2.10/m3 Frischwasser, jedoch pro Hausanschluss mind. Fr Für öffentliche und private Plätze und Strassen mit mehr als 500 m2 Fläche wird eine Gebühr von Fr. 0.20/m2 Fläche erhoben. 4Der Gemeinderat kann die vorstehenden Gebührensätze zwecks Gewährleistung einer mittelfristig ausgeglichenen Rechnung unter Berücksichtigung eintretender Kostenveränderungen anpassen, wobei jedoch Zu- und Abschläge von höchstens 50 % zulässig sind. Die Gebührenanpassungen sind zu publizieren. 5 Für besonders schwer zu reinigende bzw. stark verschmutzte Abwässer ist durch den Gemeinderat die Verbrauchsgebühr im Verhältnis zum Verschmutzungsgrad von häuslichem Abwasser angemessen zu erhöhen. 12

13 6 Sofern bei Industrie- und Gewerbebetrieben weniger als 75 % des bezogenen Frischwassers als Abwasser anfällt, erfolgt unter Berücksichtigung der tatsächlich eingeleiteten Abwassermenge eine angemessene Reduktion der Gebühr. Der erforderliche Nachweis ist vom Abwassererzeuger mittels Gutachten zu erbringen. 7 Für Reinwasser, das der ARA zugeführt wird, wird die Benützungsgebühr im Verhältnis zur reinen Schmutzabwassermenge mit einem Zuschlag bis max. 20 % belegt. 8 Den Zeitpunkt der Rechnungstellung und Fälligkeit der jährlichen Benützungsgebühr bestimmt der Gemeinderat. An Eigentümergemeinschaften erfolgt eine gemeinsame Rechnung. Die Eigentümergemeinschaft bestimmt den Rechnungsempfänger. 9 Bei Stockwerkeigentümergemeinschaft ist die Gemeinschaft für die Bezahlung der Gebühren und Beiträge hafkbar (Art R). Bei den übrigen Gemeinschafteri besteht Solidarhaftung (Art R). V. Straf- und Schlussbestimmungen Art. 24 Strafbestimmungen 1 Mit Haft oder Busse wird bestraff: a) wer ohne die erforderlichen Bewilligungen Abwasseranlagen erstellt oder Abwässer in öffentliche Leitungen oder Oberf'lächengewässer einleitet; b) wer schädliche Abwässer mittelbar oder unmittelbar der Kanalisation zuleitet (Art. 11 ); c) wer Abfallzerkleinerer an eine Abwasseranlage anschliesst (Art. 11 ); d) wer industrielle oder gewerbliche Abwässer ohne die erforderliche Vorbehandlung einleitet oder die erforderlichen Ölabscheider nicht erstellt (Art. 12 und 1 3); e) wer eine Entwässerungsanlage nicht ständig in betriebsbereitem Zustand hält (Art. 15). 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen von Bund und Kanton. 13

14 Art. 25 Beschwerderecht Gegen Verfügungen des Gemeinderates oder einer von ihm zuständig erklärten Kommission kann nach den Vorschriffen der Verwaltungsrechtspflege Beschwerde erhoben werden. Der Gemeinderat beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen von ihm unterstellter Kommissionen. Art. 26 Übergangsbestimmung 1 Bis zum Erlass des GEP gilt für die Trennung von Schmutzwasser und unverschmutztem Regenwasser was folgt: a) Bestehende Mischsysteme bleiben gewährleistet. b) Bei Neu- und grösseren Umbauten ordnet der Gemeinderat die Trennung an, soweit diese verhältnismässig und zumutbar ist. Art. 27 Inkrafttreten 1 Dieses Reglement bedarf der Zustimmung der Stimmberechtigten und der Genehmigung des Regierungsrates. Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 2 Mit Inkraföreten dieses Reglements wird das Kanalisationsreglement vom 5. Oktober 4987 aufgehoben. 3 Der Gemeinderat wird mit dem Vollzug beauftragt. An der Urnenabstimmung angenommen am: 27. Februar 2005 Gemeinderat Ingenbohl 6440 Brunnen Genehmigt rriit RRB Nr, k I I DerLan 0/7 5C Der Staatsschreiberi Lc,\S

15 Genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Schwyz mit RRB Nr. 440 vom 5. April Anpassungen: An der Urnenabstimmung vom 2L Mai 2C)17 wurde die Änderung von Art. 23 Abs. 2 genehmigt. Die Anpassung wird auf den 1. Januar 2017 in Krafk gesetzt. Genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Schwyz mit RRB 15

Reglement über die Siedlungsentwässerung (vom 20. September 2002) 1. Gemeindeaufgaben

Reglement über die Siedlungsentwässerung (vom 20. September 2002) 1. Gemeindeaufgaben 4.30 Reglement über die Siedlungsentwässerung (vom 20. September 2002) I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gemeindeaufgaben Die Gemeinde plant, baut, betreibt, unterhält und beaufsichtigt alle im generellen

Mehr

Abwasserreglement. der Gemeinde Tuggen

Abwasserreglement. der Gemeinde Tuggen Abwasserreglement der Gemeinde Tuggen Reglementsgenehmigung - Beratung an der Gemeindeversammlung vom. Dezember 00 - Annahme an der Urne vom 8. Februar 00 - Beschluss des Regierungsrates Nr. 78 vom 6.

Mehr

Reglement über die Siedlungsentwässerung der Gemeinde Galgenen (Abwasserreglement) vom 9. August 2004 1

Reglement über die Siedlungsentwässerung der Gemeinde Galgenen (Abwasserreglement) vom 9. August 2004 1 Reglement über die Siedlungsentwässerung der Gemeinde Galgenen (Abwasserreglement) vom 9. August 2004 1 Die Gemeindeversammlung von Galgenen, gestützt auf das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer

Mehr

ÜBER DIE SIEDLUNGSENTWÄSSERUNG

ÜBER DIE SIEDLUNGSENTWÄSSERUNG R E G L E M E N T ÜBER DIE SIEDLUNGSENTWÄSSERUNG (Abwasserreglement) der Gemeinde Wangen vom 29. Oktober 2001 revidiert 04. Dezember 2006 Gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 250 vom 31. Mai 2007 in Kraft

Mehr

BEZIRK KÜSSNACHT. Reglement über die Siedlungsentwässerung

BEZIRK KÜSSNACHT. Reglement über die Siedlungsentwässerung BEZIRK KÜSSNACHT Reglement über die Siedlungsentwässerung (Abwasserreglement) vom 1. Januar 2010 Die Bezirksgemeinde des Bezirks Küssnacht am Rigi gestützt auf das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL

EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL Reglement über die Grundeigentümerbeiträge und -gebühren Gültig ab. Januar 05 0. November 04 Seite / Gestützt auf 8 Planungs- und Baugesetz und der Kantonalen Verordnung über

Mehr

TARIFBLATT. zum Abwasserreglement. Genehmigung durch den Gemeinderat 11. September Inkrafttreten 1. Januar 2014

TARIFBLATT. zum Abwasserreglement. Genehmigung durch den Gemeinderat 11. September Inkrafttreten 1. Januar 2014 TARIFBLATT zum Abwasserreglement Genehmigung durch den Gemeinderat 11. September 2013 Inkrafttreten 1. Januar 2014 Gemeinde Eschen Gemeindeverwaltung St. Martins-Ring 2 FL-9492 Eschen T +423 377 50 10

Mehr

gestützt auf Artikel 15 Absatz 3 des Abwasserreglements vom 22. Juni 2010, Berechnungsmethode und Höhe bei Gebäuden mit Wohnnutzung

gestützt auf Artikel 15 Absatz 3 des Abwasserreglements vom 22. Juni 2010, Berechnungsmethode und Höhe bei Gebäuden mit Wohnnutzung Abwasser Uri Seite TARIFORDNUNG zum Abwasserreglement (vom. Juni 00; Stand am. Januar 06) Die Abwasser Uri, gestützt auf Artikel 5 Absatz des Abwasserreglements vom. Juni 00, beschliesst:. Kapitel: ANSCHLUSSGEBÜHREN

Mehr

Kanalisationsreglement

Kanalisationsreglement Politische Gemeinde Bettwiesen Kanton Thurgau Kanalisationsreglement Kanalisationsreglement Seite: A INHALTSVERZEICHNIS Seite KANALISATIONSREGLEMENT I. Gesetzliche und Technische Grundlagen II. Bau, Betrieb,

Mehr

REGLEMENT. über Abwasser und Kanalisation

REGLEMENT. über Abwasser und Kanalisation REGLEMENT über Abwasser und Kanalisation 0 INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Erlass, Grundlagen Seite 3 2. Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlagen Art.

Mehr

Reglement über Grundeigentümerbeiträge

Reglement über Grundeigentümerbeiträge Einwohnergemeinde Zuchwil Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren Beschluss der Gemeindeversammlung vom 28. Juni 1999 Nachführungen bis 12.12.2005 Seite 2 von 8 Die Einwohnergemeinde Zuchwil

Mehr

Gemeinde Sarmenstorf. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Gemeinde Sarmenstorf. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Gemeinde Sarmenstorf Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen 2001 2 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Geltungsbereich 3 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE NUNNINGEN REGLEMENT ÜBER DIE ABWASSERGEBÜHREN

EINWOHNERGEMEINDE NUNNINGEN REGLEMENT ÜBER DIE ABWASSERGEBÜHREN EINWOHNERGEMEINDE NUNNINGEN REGLEMENT ÜBER DIE ABWASSERGEBÜHREN Inhaltsverzeichnis Seite Finanzierung der Abwasserbeseitigung Kostendeckende, verursacherorientierte Gebühren Rechnungsführung Grundeigentümerbeiträge

Mehr

Politische Gemeinde Herdern. Kanalisationsreglement

Politische Gemeinde Herdern. Kanalisationsreglement Politische Gemeinde Herdern Kanalisationsreglement Erstellungsjahr: 2000 INHALTSVERZEICHNIS. Allgemeine Bestimmungen Seite 2 Art. Geltung, Grundlagen Seite 2 2. Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der

Mehr

Abwassergebührenreglement

Abwassergebührenreglement Abwassergebührenreglement der Gemeinde Stüsslingen Inhalt Reglement Gebührenordnung Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Stüsslingen erlässt, gestützt auf 56 des Gemeindegesetzes 1 vom 16. Februar 1992,

Mehr

Kanalisationsreglement

Kanalisationsreglement Politische Gemeinde Warth-Weiningen Kanalisationsreglement INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltung, Grundlagen Seite 3 2. Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlagen

Mehr

Politische Gemeinde Wilen Kanton Thurgau Kanalisationsreglement

Politische Gemeinde Wilen Kanton Thurgau Kanalisationsreglement Politische Gemeinde Wilen Kanton Thurgau Kanalisationsreglement Reglement für Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der Kanalisations- und Abwasseranlagen INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Gesetzliche und Technische

Mehr

Abwasserreglement. Anhang: Gebührenordnung. Ingress

Abwasserreglement. Anhang: Gebührenordnung. Ingress Abwasserreglement Anhang: Gebührenordnung Ingress Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Rickenbach beschliesst das Reglement gestützt auf 7 Absatz Ziffer des Gemeindegesetzes vom 8. Mai 970. Alle

Mehr

Wagenhausen. Etzwilen Kaltenbach Rheinklingen Wagenhausen. Kanalisations-Reglement

Wagenhausen. Etzwilen Kaltenbach Rheinklingen Wagenhausen. Kanalisations-Reglement Wagenhausen Etzwilen Kaltenbach Rheinklingen Wagenhausen Kanalisations-Reglement Ausgabe Januar 2009 Politische Gemeinde Wagenhausen 2 Kanalisations-Reglement Inhaltsverzeichnis I. Generelle Bestimmungen

Mehr

I. Allgemeine Bestimmungen

I. Allgemeine Bestimmungen Entwurf RPD vom 07.01.014 73 Flurreglement vom... Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, gestützt auf 7 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 4. Dezember 1994, der Verordnung

Mehr

GEMEINDE ETTINGEN. Abwasser-Reglement. vom 22. September 2010. in Kraft ab 1. Januar 2011, mit Änderung vom 12. Dezember 2011.

GEMEINDE ETTINGEN. Abwasser-Reglement. vom 22. September 2010. in Kraft ab 1. Januar 2011, mit Änderung vom 12. Dezember 2011. GEMEINDE ETTINGEN Abwasser-Reglement vom 22. September 2010 in Kraft ab 1. Januar 2011, mit Änderung vom 12. Dezember 2011 Seite 1/10 INHALTSVERZEICHNIS Ingress A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Geltungsbereich...3

Mehr

Politische Gemeinde Horn. Kanalisationsreglement

Politische Gemeinde Horn. Kanalisationsreglement Politische Gemeinde Horn Kanalisationsreglement Inhaltsverzeichnis I. Generelle Bestimmungen Art. Grundlagen Art. Abwasserverband Art. 3 Zeitpunkt der und Anspruch auf Erschliessung mit öffentlicher Kanalisation

Mehr

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung) 700. Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juli 979 (Raumplanungsverordnung) vom 4. Dezember 98 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes vom.

Mehr

Gemeinde Leibstadt ABWASSERREGLEMENT

Gemeinde Leibstadt ABWASSERREGLEMENT ABWASSERREGLEMENT INHALTSVERZEICHNIS A GESETZLICHE GRUNDLAGEN B ABWASSERREGLEMENT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Allgemeines Geltungsbereich 4 Abwasseranlagen; Definition Begriffe 5 Aufgaben der Gemeinde

Mehr

Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus

Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus 84.5 Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Vom 0. Mai 0 (Stand. Juni 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz und 06a Absatz

Mehr

GEMEINDE KILLWANGEN ABWASSERREGLEMENT Gültig ab (Angepasst an kantonale Bauverordnung (BauV) 2015)

GEMEINDE KILLWANGEN ABWASSERREGLEMENT Gültig ab (Angepasst an kantonale Bauverordnung (BauV) 2015) GEMEINDE KILLWANGEN ABWASSERREGLEMENT Gültig ab 01.01.2008 (Angepasst an kantonale Bauverordnung (BauV) 2015) INHALTSVERZEICHNIS A. GESETZLICHE GRUNDLAGEN 4 B. ABWASSERREGLEMENT 5 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Mehr

gestützt auf 68 des Einführungsgesetzes vom 14. September 1978 zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, 2

gestützt auf 68 des Einführungsgesetzes vom 14. September 1978 zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, 2 Gesetz über die Flurgenossenschaften.0 (Vom 8. Juni 979) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 68 des Einführungsgesetzes vom. September 978 zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, beschliesst:

Mehr

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist GEMEINDE ROTHRIST Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Rothrist vom. Juni 005 Ingress Die Einwohnergemeinde Rothrist erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)

Mehr

Reglement über die Wasserversorgung der Gemeinde Inden

Reglement über die Wasserversorgung der Gemeinde Inden Reglement über die Wasserversorgung der I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1: Zweck und Geltungsbereich Das vorliegende Reglement regelt den Betrieb, den Unterhalt und die Finanzierung der öffentlichen

Mehr

Reglement über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Muotathal

Reglement über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Muotathal Reglement über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Muotathal vom 30. April 1999 Die Gemeindeversammlung von Muotathal, gestützt auf 20 der kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über den Schutz

Mehr

Stadt Zofingen. Reglement. über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Stadt Zofingen. Reglement. über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Stadt Zofingen Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen vom 2. Dezember 2002 2 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen Seite 1 Geltungsbereich 3 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen

Mehr

Abwasserreglement. der Einwohnergemeinde HERSBERG

Abwasserreglement. der Einwohnergemeinde HERSBERG Abwasserreglement der Einwohnergemeinde HERSBERG Abwasserreglement Gemeinde Hersberg Seite /11 INHALTSVERZEICHNIS A ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 3 1 Geltungsbereich... 3 Zusammenarbeit, Information und Sorgfaltspflichten...

Mehr

Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsverordnung)

Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsverordnung) Wassernutzungsverordnung 77.50 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung von öffentlichem Fluss- und Grundwasser (Wassernutzungsverordnung) Vom. Juni 00 (Stand. Januar 009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

Mehr

Einwohnergemeinde Boltigen

Einwohnergemeinde Boltigen Einwohnergemeinde Boltigen Reglement über die Beitragsleistung an Neuanlagen, Korrektionen, Ausbauten, Belagsarbeiten, Unterhalt und Schneeräumung von Strassen und Wegen genannt Strassenreglement. November

Mehr

REGLEMENT BETREFFEND DIE NUTZUNG VON GRUNDWASSER ZU WÄRMEZWECKEN

REGLEMENT BETREFFEND DIE NUTZUNG VON GRUNDWASSER ZU WÄRMEZWECKEN REGLEMENT BETREFFEND DIE NUTZUNG VON GRUNDWASSER ZU WÄRMEZWECKEN Die Urversammlung der Gemeinde Naters eingesehen den Beschluss des Staatsrates des Kantons Wallis vom 14. Juli 1982 betreffend die Nutzung

Mehr

Gesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) I. RECHTSFORM UND ZWECK. Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008.

Gesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) I. RECHTSFORM UND ZWECK. Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008. Gesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008. I. RECHTSFORM UND ZWECK Art. 1 Unter der Bezeichnung Trimmiser Industrielle Betriebe

Mehr

Kanton Zug Eigentum und Unterhalt der Leitungen

Kanton Zug Eigentum und Unterhalt der Leitungen Kanton Zug 75.6 Übereinkommen zwischen dem Kanton Zug, vertreten durch die hohe Regierung, und der Einwohner-Gemeinde Baar, vertreten durch den Einwohnerrat Baar, betreffend Benützung und Unterhalt der

Mehr

REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG DER AUFWENDUNGEN FÜR DEN GEWÄSSERSCHUTZ vom 14. Mai 1975

REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG DER AUFWENDUNGEN FÜR DEN GEWÄSSERSCHUTZ vom 14. Mai 1975 REGLEMENT ÜBER DIE FINANZIERUNG DER AUFWENDUNGEN FÜR DEN GEWÄSSERSCHUTZ vom 4. Mai 975 Gestützt auf Art. 6 OG und Art. 4 ff Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz erlässt der Gemeinderat

Mehr

Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften

Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften 951.241 vom 9. Dezember 1949 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt

Mehr

Zone mit Planungspflicht Nr. 9 "Arnistrasse" Überbauungsordnung mit Strassenplan Erschliessung Krediterteilung

Zone mit Planungspflicht Nr. 9 Arnistrasse Überbauungsordnung mit Strassenplan Erschliessung Krediterteilung Zone mit Planungspflicht Nr. 9 "Arnistrasse" Überbauungsordnung mit Strassenplan Erschliessung Krediterteilung Der Gemeinderat beantragt der Versammlung, den Gesamtkredit von Fr. 390'000.-- für die Erschliessung

Mehr

Stadt Maienfeld. Gesetz betreffend die Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümer

Stadt Maienfeld. Gesetz betreffend die Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümer Stadt Maienfeld Gesetz betreffend die Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümer Gesetz betreffend die Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümer Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines 3 Art. 1 Arten der Erschliessung

Mehr

REGLEMENT ÜBER DIE ABWASSERGEBÜHREN & GEBÜHRENORDNUNG. Einwohnergemeinde Schnottwil

REGLEMENT ÜBER DIE ABWASSERGEBÜHREN & GEBÜHRENORDNUNG. Einwohnergemeinde Schnottwil REGLEMENT ÜBER DIE ABWASSERGEBÜHREN & GEBÜHRENORDNUNG Einwohnergemeinde Schnottwil OKTOBER 00 ABKÜRZUNGEN: AfU ARA GEP GSchG Amt für Umwelt Abwasserreinigungsanlage Genereller Entwässerungsplan Bundesgesetz

Mehr

GEBÜHRENTARIF ZUM ABFALLREGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WORBEN

GEBÜHRENTARIF ZUM ABFALLREGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WORBEN GEBÜHRENTARIF ZUM ABFALLREGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WORBEN 1999 GEBÜHRENTARIF ZUM ABFALLREGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE WORBEN Die Einwohnergemeinde Worben erlässt gestützt auf Artikel 28 und 30 des

Mehr

Abwasserreglement I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN II. REINHALTUNG DER GEWÄSSER

Abwasserreglement I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN II. REINHALTUNG DER GEWÄSSER der Politischen Gemeinde Sargans Seite - 2 - Der Gemeinderat der politischen Gemeinde Sargans erlässt gestützt auf Art. 14 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung 1 folgendes

Mehr

STEUERGESETZ DER GEMEINDE ILANZ/GLION

STEUERGESETZ DER GEMEINDE ILANZ/GLION STEUERGESETZ DER GEMEINDE ILANZ/GLION Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Art. Subsidiäres Recht II. Materielles Recht. Einkommens- und Vermögenssteuern Art. Steuerfuss. Handänderungssteuer

Mehr

GEMEINDE STALDENRIED

GEMEINDE STALDENRIED GEMEINDE STALDENRIED REGLEMENT ÜBER DIE WOHNBAUFÖRDERUNG Die Urversammlung der Gemeinde Staldenried eingesehen die Artikel 69, 75 und 78 der Kantonsverfassung; eingesehen die Art. 2, 17, 146 und 147 des

Mehr

GEMEINDE TÄSCH WASSERVERSORGUNGS- UND KANALISATIONSREGLEMENT

GEMEINDE TÄSCH WASSERVERSORGUNGS- UND KANALISATIONSREGLEMENT GEMEINDE TÄSCH WASSERVERSORGUNGS- UND KANALISATIONSREGLEMENT INHALTSVERZEICHNIS KAPITEL I WASSERVERSORGUNGSREGLEMENT A. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Definition 1 Artikel 2 Umfang des öffentlichen

Mehr

WASSERLEITUNGSGEBÜHRENORDNUNG

WASSERLEITUNGSGEBÜHRENORDNUNG Marktgemeinde Nußdorf-Debant WASSERLEITUNGSGEBÜHRENORDNUNG Der Gemeinderat der Marktgemeinde Nußdorf-Debant hat in seiner Sitzung vom 22. April 2002 beschlossen, aufgrund des 16 Abs. 3 Ziff. 4 Finanzausgleichsgesetz

Mehr

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1 Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 44.0 (Vom 8. März 007) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes vom 8. März 960 über die Nationalstrassen, nach Einsicht

Mehr

Gemeinde Arisdorf. Abwasserreglement

Gemeinde Arisdorf. Abwasserreglement Gemeinde Arisdorf Abwasserreglement Abwasserreglement Gemeinde Arisdorf Seite /4 INHALTSVERZEICHNIS Ingress A. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich... Zusammenarbeit, Information und Sorgfaltspflichten...

Mehr

VERORDNUNG ÜBER DIE SIEDLUNGSENTWÄSSERUNG

VERORDNUNG ÜBER DIE SIEDLUNGSENTWÄSSERUNG 900.01.03 SEVO VERORDNUNG vom 19. April 2012 in Kraft seit 1. Januar 2015 Stadthaus Märtplatz 29 Postfach 8307 Effretikon Telefon 052 354 24 24 Fax 052 354 23 23 info@ilef.ch www.ilef.ch IMPRESSUM Stadt

Mehr

Die Gemeinde Flims erhebt folgende Steuern nach diesem Gesetz: a) eine Erbanfall- und Schenkungssteuer; b) eine Hundesteuer.

Die Gemeinde Flims erhebt folgende Steuern nach diesem Gesetz: a) eine Erbanfall- und Schenkungssteuer; b) eine Hundesteuer. Gemeindesteuergesetz Flims I. Allgemeines Art. 1 Gegenstand Die Gemeinde Flims erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer; b) eine Grundstückgewinnsteuer;

Mehr

Synopse. Teilrevision Grundeigentümerbeitragsverordnung 2012. Änderung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV)

Synopse. Teilrevision Grundeigentümerbeitragsverordnung 2012. Änderung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) Synopse Teilrevision Grundeigentümerbeitragsverordnung 0 Änderung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf 7 des Planungs- und

Mehr

F. Finanzierung. I. Allgemeine Bestimmungen. 28 Grundsatz

F. Finanzierung. I. Allgemeine Bestimmungen. 28 Grundsatz F. Finanzierung I. Allgemeine Bestimmungen Art. 28 Grundsätze der Finanzierung 1 Über das Wasserversorgungswesen der Gemeinde wird innerhalb der Gemeinderechnung ein separater Rechnungskreis als Spezialfinanzierung

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF. Abwasserreglement

EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF. Abwasserreglement 18 EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF Abwasserreglement GEMEINDE OBERDORF / Abwasserreglement Seite 2 Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Oberdorf, gestützt auf 47 Absatz 1 Ziffer 2 des Gemeindegesetzes

Mehr

Abwasserreglement. der Gemeinde Diegten

Abwasserreglement. der Gemeinde Diegten Abwasserreglement der Gemeinde Diegten Einwohnergemeindeversammlung vom 8. März 0 Seite /0 07.0. INHALTSVERZEICHNIS Ingress A. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich... Zusammenarbeit, Information und

Mehr

Gebührentarif für die Erfüllung. baurechtlicher Aufgaben

Gebührentarif für die Erfüllung. baurechtlicher Aufgaben Gebührentarif für die Erfüllung baurechtlicher Aufgaben Der Gemeinderat Honau erlässt, gestützt auf 212 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 und Art. 32 des Bau- und Zonenreglementes vom 26.

Mehr

Gemeindeordnung der Gemeinde Oberentfelden

Gemeindeordnung der Gemeinde Oberentfelden Gemeindeordnung der Gemeinde Oberentfelden Die Einwohnergemeinde Oberentfelden erlässt gestützt auf die 7 und 8 des Gemeindegesetzes vom 9. Dezember 978 folgende GEMEINDEORDNUNG Begriff Die Einwohnergemeinde

Mehr

Gemeinde Diepflingen. Abwasserreglement

Gemeinde Diepflingen. Abwasserreglement INHALTSVERZEICHNIS Ingress 4 A. Allgemeine Bestimmungen 4 Geltungsbereich...4 Zusammenarbeit, Information und Sorgfaltspflichten...4 Technische Ausführung...4 4 Schadendienst...4 B. Abwasseranlagen der

Mehr

Reglement der Stromversorgung

Reglement der Stromversorgung Reglement der Stromversorgung vom 15. September 2008 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 2 Art. 1.1 Aufgaben 2 Art. 1.2 Kommunaler Versorgungsbetrieb 2 Art. 1.3 Zweck des Reglementes 2

Mehr

Gebührenreglement Wasserversorgung. (inkl. Gebührenverordnung mit Änderung vom )

Gebührenreglement Wasserversorgung. (inkl. Gebührenverordnung mit Änderung vom ) Gebührenreglement Wasserversorgung (inkl. Gebührenverordnung mit Änderung vom 10.11.2003) vom 07.12.1994 in Kraft seit 01.01.1995 2 Gebührenreglement Wasserversorgung Die Einwohnergemeinde Ittigen beschliesst,

Mehr

Gemeindeordnung. vom 3. März 2013

Gemeindeordnung. vom 3. März 2013 Gemeindeordnung vom 3. März 2013 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Grundsätze 1 2 Aufgabenerfüllung 1 3 Organisationstyp 1 1. Politische Rechte 4 Obligatorisches Referendum 1 5 Fakultatives Referendum 2 6 Initiative

Mehr

Die Abwassergebühren. Wie sie berechnet werden und warum sie sinnvoll sind. Für Mensch und Natur AIB

Die Abwassergebühren. Wie sie berechnet werden und warum sie sinnvoll sind. Für Mensch und Natur AIB Die Abwassergebühren Wie sie berechnet werden und warum sie sinnvoll sind Pro Tag und pro Person verbrauchen wir rund 150 Liter Trinkwasser. Jeder von uns produziert oder scheidet Schmutzstoffe aus (organische

Mehr

Nr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014)

Nr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014) Nr. 88 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 0. September 007 (Stand. Januar 04) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 3. März 007, beschliesst:

Mehr

Gemeinde Laufenburg ABWASSERREGLEMENT

Gemeinde Laufenburg ABWASSERREGLEMENT ABWASSERREGLEMENT Stand 0..00 INHALTSVERZEICHNIS A GESETZLICHE GRUNDLAGEN B ABWASSERREGLEMENT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck Allgemeines Geltungsbereich 4 Abwasseranlagen; Definition Begriffe 5 Aufgaben

Mehr

Reglement über die Hundehaltung der Gemeinde Diegten

Reglement über die Hundehaltung der Gemeinde Diegten Reglement über die Hundehaltung der Gemeinde Diegten Seite 2 INHALTSVERZEICHNIS A. Allgemeine Bestimmungen... 2 1 Geltungsbereich... 2 2 Zuständigkeit... 2 B. Öffentliche Sicherheit und Ordnung... 2 3

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE ROTHENFLUH. Abwasserreglement. vom 15. Oktober 1997

EINWOHNERGEMEINDE ROTHENFLUH. Abwasserreglement. vom 15. Oktober 1997 EINWOHNERGEMEINDE ROTHENFLUH Abwasserreglement vom 5. Oktober 997 Gültig ab 0. Januar 998 Abwasserreglement Gemeinde Rothenfluh Seite Inhaltsverzeichnis Seite Ingress 4 A. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

Mehr

Reglement. Finanzierung von. Erschliessungsanlagen

Reglement. Finanzierung von. Erschliessungsanlagen G E M E I N D E K I R C H L E E R A U Reglement Finanzierung von Erschliessungsanlagen (Strassen, Wasser und Abwasser) Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 4 Geltungsbereich 4 Finanzierung

Mehr

Gemeinde Freienstein-Teufen

Gemeinde Freienstein-Teufen Gemeinde Freienstein-Teufen Siedlungsentwässerungsverordnung (SEVO) der Gemeinde Freienstein-Teufen Festgesetzt von der Gemeindeversammlung am. Dezember 03 In Kraft ab. Oktober 04 Inhalt A Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung für Umwelt Sektion Abwasserreinigung und Siedlungsentwässerung 1. Einleitung, Zweck Überblick Die Leitungslänge der privaten Kanalisationen ist im Aargau mit

Mehr

Öffentliche Leitungen werden in der Regel im Strassengebiet oder innerhalb genehmigter Baulinien verlegt.

Öffentliche Leitungen werden in der Regel im Strassengebiet oder innerhalb genehmigter Baulinien verlegt. Gesetz über die Abwasseranlagen der Stadt Maienfeld (Abwassergesetz) I. ALLGEMEINES Art. 1 Geltungsbereich Das Abwassergesetz gilt für das Gebiet der Stadt Maienfeld. Es findet Anwendung auf allen öffentlichen

Mehr

Verordnung über die Gebühren für Geodaten

Verordnung über die Gebühren für Geodaten 7.0 Verordnung über die Gebühren für Geodaten vom. Oktober 0 (Stand. November 0) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 5 Abs. 4 des kantonale Geoinformationsgesetz vom 6. März

Mehr

Reglement der Musikschule der Gemeinde Risch

Reglement der Musikschule der Gemeinde Risch 320 Reglement der Musikschule der Gemeinde Risch vom 7. Juni 2010 1 [Stand vom 1. August 2014] Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Risch erlässt, gestützt auf 19 Abs. 1 des Schulgesetzes vom

Mehr

GEMEINDE MAISPRACH E INWOHNER- G EMEINDEVERSAMMLUNG *********************** Freitag, 9. März 2012 20.15 Uhr, im Gemeindezentrum

GEMEINDE MAISPRACH E INWOHNER- G EMEINDEVERSAMMLUNG *********************** Freitag, 9. März 2012 20.15 Uhr, im Gemeindezentrum GEMEINDE MAISPRACH E INWOHNER- G EMEINDEVERSAMMLUNG *********************** Freitag, 9. März 2012 20.15 Uhr, im Gemeindezentrum Traktanden: 1. Protokoll Einwohnergemeindeversammlung vom 2.12.2011 2. Genehmigung

Mehr

ElektrizitätsVersorgung Spreitenbach (EVS)

ElektrizitätsVersorgung Spreitenbach (EVS) ElektrizitätsVersorgung Spreitenbach (EVS) Tarif- und Gebührenordnung 2003 Anhang zum Reglement für die Netzbenutzung und die Lieferung elektrischer Energie (Elektrizitätsversorgungs-Reglement) Inhaltsverzeichnis

Mehr

Einwohnergemeinde Roggenburg

Einwohnergemeinde Roggenburg Einwohnergemeinde Roggenburg Abwasserreglement Roggenburg Februar 1996 Seite 1 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmung Ingress 1 Geltungsbereich 2 Zusammenarbeit, Information und Sorgfaltspflicht 3

Mehr

KANALORDNUNG DER STADT HOHENEMS

KANALORDNUNG DER STADT HOHENEMS KANALORDNUNG DER STADT HOHENEMS Die Stadtvertretung von Hohenems hat mit Beschluss vom 22.10.1992 aufgrund des Gesetzes über öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen (Kanalisationsgesetz), LGBl. Nr. 5/1989

Mehr

Das Bundesrecht bestimmt den Inhalt und die Anforderungen der amtlichen

Das Bundesrecht bestimmt den Inhalt und die Anforderungen der amtlichen 2.440 Dekret über die amtliche Vermessung vom 3. August 998 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 6ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und

Mehr

WASSERLEITUNGSGEBÜHRENORDNUNG VON IMST

WASSERLEITUNGSGEBÜHRENORDNUNG VON IMST WASSERLEITUNGSGEBÜHRENORDNUNG VON IMST Der Gemeinderat von Imst hat mit Sitzungsbeschluss vom 2. Juni 1976 auf Grund der 15 Abs. 3 lit.d. FAG 1967, BGBl. Nr. 2, in Verbindung mit 30 Abs. 1 Gemeindeabgabengesetz

Mehr

Baubewilligungspflicht von Erdsonden Kurs Erdwärmenutzung 2009, Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Baubewilligungspflicht von Erdsonden Kurs Erdwärmenutzung 2009, Departement Bau, Verkehr und Umwelt Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten Textmasterformate durch Klicken bearbeiten Zweite Ebene Dritte Ebene Vierte Ebene»Fünfte Ebene Baubewilligungspflicht von Erdsonden Seite 1 Umfrage Welche Gemeinden

Mehr

Gemeinde Widen. Abwasserreglement (1995)

Gemeinde Widen. Abwasserreglement (1995) Gemeinde Widen Abwasserreglement (1995) Abwasserreglement Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 1-11 II. Anschlusspflicht und Anschlussrecht 12-15 III. Bewilligungsverfahren 16-22 IV. Technische

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Seite. I. ALLGEMEINE BESTIMMUNG 4 Art. 1 Sprachform 4 Art. 2 Zweck 4 Art. 3 Geltungsbereich 4 Art. 4 Stellung und Aufgaben 4

INHALTSVERZEICHNIS. Seite. I. ALLGEMEINE BESTIMMUNG 4 Art. 1 Sprachform 4 Art. 2 Zweck 4 Art. 3 Geltungsbereich 4 Art. 4 Stellung und Aufgaben 4 INHALTSVERZEICHNIS Seite I. ALLGEMEINE BESTIMMUNG 4 Art. 1 Sprachform 4 Art. 2 Zweck 4 Art. 3 Geltungsbereich 4 Art. 4 Stellung und Aufgaben 4 II KABELNETZANLAGEN 6 Art. 5 Anlageteile 6 Art. 6 Ausbau und

Mehr

Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung der Gemeinde Appen vom 21. Juni 2005 (Abgabensatzung)

Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung der Gemeinde Appen vom 21. Juni 2005 (Abgabensatzung) Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung der Gemeinde Appen vom 21. Juni 2005 (Abgabensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein, der 1,

Mehr

Reglement über die Erhebung von Gebühren für planungsund baurechtliche Aufgaben (Baugebührenreglement) 1

Reglement über die Erhebung von Gebühren für planungsund baurechtliche Aufgaben (Baugebührenreglement) 1 Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 7..4.. Ausgabe vom. September 0 Reglement über die Erhebung von Gebühren für planungsund baurechtliche Aufgaben (Baugebührenreglement) vom. September 99

Mehr

Stadt Frauenfeld. Reglement über Beiträge und Gebühren der Elektrizitäts- und Wasserversorgung

Stadt Frauenfeld. Reglement über Beiträge und Gebühren der Elektrizitäts- und Wasserversorgung Stadt Frauenfeld Reglement über Beiträge und Gebühren der Elektrizitäts- und Wasserversorgung Gültig ab 30. Oktober 1991 MUNIZIPALGEMEINDE FRAUENFELD REGLEMENT ÜBER BEITRÄGE UND GEBÜHREN DER ELEKTRIZITÄTS-

Mehr

Beschluss des Gemeinderates: 14. April 2004 (315/2004) Beschluss der Gemeindeversammlung: 29. April 2004 Fakultative Referendumsfrist: 29.

Beschluss des Gemeinderates: 14. April 2004 (315/2004) Beschluss der Gemeindeversammlung: 29. April 2004 Fakultative Referendumsfrist: 29. G E M E I N D E B E N N WIL Kanton Basel-Landschaft Gemeinde Bennwil Abwasserreglement Beschluss des Gemeinderates: 14. April 2004 (315/2004) Beschluss der Gemeindeversammlung: 29. April 2004 Fakultative

Mehr

Politische Gemeinde Vilters-Wangs. Elektrizitätswerk Vilters-Wangs

Politische Gemeinde Vilters-Wangs. Elektrizitätswerk Vilters-Wangs Politische Gemeinde Vilters-Wangs Elektrizitätswerk Vilters-Wangs Ausgabe März 1998 Reglement für die Kabelfernsehanlage Seite 2 Stichwortverzeichnis Stichwort Art. Seite Rechtsgrundlagen 1 3 Geltungsbereich

Mehr

Einwohnergemeinde Adelboden

Einwohnergemeinde Adelboden Gebühren- / Bussenverordnung Ortspolizeiwesen der Einwohnergemeinde Adelboden vom.9.009 Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Adelboden erlässt, gestützt auf die Gemeindeverordnung (BSG 70.) des Kantons

Mehr

Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement)

Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement) Stadt Frauenfeld Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement) 814.3.2 Stadt Frauenfeld Reglement über die Abfallbewirtschaftung vom 2. Oktober 2013 I INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Allgemeine

Mehr

F. Finanzierung. I. Allgemeine Bestimmungen

F. Finanzierung. I. Allgemeine Bestimmungen Änderungen Wasserreglement Synoptische Darstellung F. Finanzierung I. Allgemeine Bestimmungen Art. 28 Grundsätze der Finanzierung 1 Über das Wasserversorgungswesen der Gemeinde wird innerhalb der Gemeinderechnung

Mehr

KOMMUNIKATIONSNETZ SPREITENBACH (KNS)

KOMMUNIKATIONSNETZ SPREITENBACH (KNS) KOMMUNIKATIONSNETZ SPREITENBACH (KNS) 2003 Reglement über die Erstellung und den Betrieb eines Kommunikationsnetzes (Kommunikationsnetz-Reglement) KommunikationsNetzReglement 1 1 Das KommunikationsNetzSpreitenbach,

Mehr

STEUERGESETZ DER GEMEINDE AROSA

STEUERGESETZ DER GEMEINDE AROSA 70.00 STEUERGESETZ DER GEMEINDE AROSA 70.00 Steuergesetz der Gemeinde Arosa I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand Die Gemeinde Arosa erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts:

Mehr

Gemeinde Maisprach. Abwasserreglement. vom

Gemeinde Maisprach. Abwasserreglement. vom Gemeinde Maisprach Abwasserreglement vom. Dezember 995 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen Seite Ingress... 4 Geltungsbereich... 4 Zusammenarbeit, Information und Sorgfaltspflichten... 4 Schadendienst...

Mehr

Reglement über den Ausbau und den Betrieb des Kommunikationsnetzes der Einwohnergemeinde Brislach

Reglement über den Ausbau und den Betrieb des Kommunikationsnetzes der Einwohnergemeinde Brislach Reglement über den Ausbau und den Betrieb des Kommunikationsnetzes der Einwohnergemeinde Brislach vom. Dezember 009 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Brislach, gestützt auf 47 Absatz des Gemeindegesetzes

Mehr

Gemeinde Staffelbach. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen

Gemeinde Staffelbach. Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Gemeinde Staffelbach Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 3 1 Geltungsbereich 3 2 Finanzierung der Erschliessungsanlagen 3 3 Mehrwertsteuer

Mehr

Abwasserreglement SRRJ 752.010

Abwasserreglement SRRJ 752.010 SRRJ 752.010 Abwasserreglement Der Stadtrat Rapperswil-Jona erlässt, gestützt auf Art. 14 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (sgs 752.2; abgek. GSchGVG), Art. 136 Bst.

Mehr

Verordnung über die Gebühren für die Siedlungsentwässerung

Verordnung über die Gebühren für die Siedlungsentwässerung GEMEINDE GOSSAU ZH Verordnung über die Gebühren für die Siedlungsentwässerung (GebVO) Genehmigt vom Gemeinderat am 5. November 05 INHALTSVERZEICHNIS Seite Art. Grundsatz 3 Art. Umfang der öffentlichen

Mehr

Verordnung über die Behandlung von Fundsachen (Fundsachenverordnung)

Verordnung über die Behandlung von Fundsachen (Fundsachenverordnung) Fundsachen: V 14.00 Verordnung über die Behandlung von Fundsachen (Fundsachenverordnung) Vom. Juli 007 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die Art. 70 7 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Mehr

C Kontrollen und Bewilligungen 12 Kontrollen 13 Bewilligungstatbestände

C Kontrollen und Bewilligungen 12 Kontrollen 13 Bewilligungstatbestände AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Abteilung Gewässerschutz Siedlungsentwässerungsverordnung (SEVO) der Gemeinde Uetikon am See Januar 0 Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen der

Mehr

SEVO VERORDNUNG ÜBER DIE SIEDLUNGSENTWÄSSERUNGSANLAGEN DER GEMEINDE SCHÖFFLISDORF

SEVO VERORDNUNG ÜBER DIE SIEDLUNGSENTWÄSSERUNGSANLAGEN DER GEMEINDE SCHÖFFLISDORF SEVO VERORDNUNG ÜBER DIE SIEDLUNGSENTWÄSSERUNGSANLAGEN DER GEMEINDE SCHÖFFLISDORF - 2 - Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Bestimmungen... 4 1.1 Zweck... 4 1.2 Rechtsgrundlagen... 4 1.3 Geltungsbereich...

Mehr