REGLEMENT über DIE SIEDLUNGSENTWÄSSERUNG (ABWASSERREGLEMENT)
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- Gottlob Hoch
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1 Kanton Schwyz Gemeinde Ingenbohl REGLEMENT über DIE SIEDLUNGSENTWÄSSERUNG (ABWASSERREGLEMENT) vom 27. Januar 2005 Die Gemeindeversammlung gestützt auf beschliesst: das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GScHG) vom 24. Januar 1991 und dessen Ausführungsverordnungen die kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 49. April 2000 und deren Vollzugsverordnung l. Allgemeines Art. 1 Zweck Dieses Reglement regelt die Entsorgung des Abwassers auf dem gesamten Gebiet der Gemeinde Ingenbohl. Art. 2 Auftrag, Genereller Entwässerungsplan (GEP) 1 Die Gemeinde Ingenbohl sorgt für die gesetzeskonforme Sammlung, Fortleitung und Reinigung des Abwassers sowie für die Entsorgung des Klärschlamms. Sie plant, baut, betreibt, unterhält und beaufsichtigt alle im Generellen Entwässerungsplan enthaltenen öffentlichen Kanalisationen und Sonderbauwerke. 2 Sie führt die der Gemeinde nach Gesetz, Verordnung und Reglement zustehenden BewilIigungsverfahren durch und nimmt die Überwachungsaufgaben bei den öffentlichen und privaten Abwasseranlagen wahr.
2 3 Bau und Anpassungen der öffentlichen Abwasseranlagen erfolgen nach Massgabe des ErschIiessungspIans. Dieser basiert aut dem Generellen Entwässerungsplan (GEP). Der Erlass des Erschliessungsplanes sowie des Generellen Entwässerungsplanes richtet sich nach kantonalem Recht. Art. 3 Öffentliche Abwasseranlagen Die öffentlichen Abwasseranlagen umfassen die Basiserschliessungsanlagen (Sammelkanäle, Entlastungskanäle und dergleichen), soweit sie im Eigentum der Gemeinde stehen und im Erschliessungsplan als solche bezeichnet sind. Art. 4 Private Abwasseranlagen Die privaten Abwasseranlagen umfassen nicht der Gemeinde gehörende Sammelkanäle, EinzeIreiriigungsanIagen sowie die Anschlussleitungen von der GebäudeentwässerungsanIage und des übrigen auf dem Grundstück anfallenden Abwassers zum Sammelkanal, dem Vorfluter oder der Versickerungsanlage. Art. 5 Übernahme privater Sammelkanäle 1 Der Gemeinderat kann auf Antrag der Eigentümer und nach Massgabe des GEP private Sammelkanäle als öffentliche Anlagen zu Eigentum und Unterhalt übernehmen, wenn die zu übernehmende Leitung: a) den Charakter einer Sammelleitung aufweist und in Anlage und Ausführung den Grundsätzen entspricht, die für öffentliche Kanalisationsleitungen gelten; b) baulich in einem einwandfreien Zustand ist, einen minimalen Durchmesser (Lichtweite) von 20 cm aufweist und dem aktuellen Stand der Technik entspricht. 2 Eine Entschädigung durch die Gemeinde wird nur für solche öffentliche Sammelkanäle geleistet, bei denen nach den Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes eine Vorfinanzierung vereinbart wurde. 3 Sind vor der Übernahme Sanierungsarbeiten notwendig, kann sich die Gemeinde unter Berücksichtigung der in den letzten zehn Jahren im Einzugsbereich des privaten Sammelkanals erhobenen einmaligen 2
3 Anschlussgebühren an den Kosten beteiligen. Es besteht kein Anspruch auf einen öffentlichen Sanierungsbeitrag. Art. 6 Aufsicht über die Abwasseranlagen 1 Bau, Betrieb und Unterhalt der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen unterstehen der Aufsicht des Gemeinderates. Dieser kann die Vorbereitungen der Geschäfte und die Überwachung der Anlagen einer behördlichen Kommission oder VerwaItungsabteilung übertragen und zur Begutachtung Fachleute beiziehen. Die vom Gemeinderat bezeichneten Organe haben nach Massgabe des kantonalen Rechts das Zutrittsrecht zu sämtlichen Bauten und Anlagen sowie zu Zählern und dergleichen. 2 Die Gemeinde führt über alle Abwasseranlagen, Anschlüsse, Versic5kOe0rumnpee,1nn vuenrdz,iczhunsaismmenhängenden Plätze undstrassen über 3 Wenn infolge Vernachlässigung des Unterhalts privater Abwasseranlagen Gefahren oder Missstände in gewässerschützerischer oder gesundheitspoiizeiiicher Hinsicht für den Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen entstehen oder zu befürchten sind, kann der Gemeinderat, nach erfolgloser Mahnung, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des UnterhaItspflichtigen vorkehren (Art. 15 Abs. 3). Dasselbe gilt bei direkten Beschädigungen. Art. 7 Finanzierung 1 Die Gemeinde finanziert die öffentlichen Abwasseranlagen durch: Anschlussgebühren ErschIiessungsbeiträge Benützungsgebühren allfällige Abgeltungen oder Beiträge von Bund und Kanton. 2 Die Finanzierung richtet sich nach dem Verursacherprinzip und den Grundsätzen der Spezialfinanzierung. 3An die Projektierungs- und Baukosten von abwassertechnischen Sanierungen ausserhalb des Baugebietes leistet die Gemeinde einen Beitrag von 20 %, sofern hierfür ein von der zuständigen kantonalen Behörde bewilligtes Projekt mit Beitragszusicherung vorliegt. 3
4 ll. Durchführung der Abwasserentsorgung Art. 8 Anschlusspflicht für verschmutztes Abwasser 1 Im KanaIisationsbereich sind alle verschmutzten Abwässer in die Kanalisation einzuleiten. Zum KanaIisationsbereich gehören Bauzonen sowie weitere Gebiete mit Kanalisationen und die Gebiete, für welche der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist. 2 Ausgenommen von einem KanaIisationsanschIuss sind: a) Häusliches Abwasser aus Landwirtschaffsbetrieben mit erheblicher Nutztierhaltung, sofern das Schmutzwasser in ausreichend grossen, dichten Jauchegruben ohne Uberlauf gespeichert wird und die einwandfreie landwirtschaftliche Verwertung zusammen mit der Gülle gewährleistet ist. b) Abwässer, die für die zentrale Reinigung nicht geeignet sind. Diese dürfen nur mit einer besonderen Bewilligung der kantonalen GewässerschutzfachstelIe abgeleitet oder behandelt werden. Art. 9 Unverschmutztes Abwasser 1 Unverschmutztes Abwasser wie z. B. sauberes Regenwasser ist gemäss Generellem Entwässerungsplan versickern zu lassen oder einem Vorfluter zuzuleiten. Dachwasser ist, wo möglich, versickern zu lassen. Neue Einleitungen im Mischsystem sind unzulässig, ausgenommen dort, wo es das GEP ausdrücklich vorsieht. Das GEP legt fest, innert welcher Frist aufzuhebende Mischsysteme zu sanieren sind. 2Stetig anfallendes unverschmutztes Abwasser (Sicker-, Grund-, Drainage-, Bach-, Kühl- und Quellenwasser etc.) wie auch sauberes Abwasser aus Wärmepumpen usw. darr nicht der ARA zugeleitet werden. Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung der kantonalen GewässerschutzfachsteIIe. 3Ein1eitungen von unverschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle und des zuständigen Bezirksrats, sofern die Einleitung nach Generellem Entwässerungsplan nicht allgemein vorgesehen ist. 4
5 Art. 10 Verschmutztes Regenwasser 1 Verschmutztes Regenwasser von offenen Autowaschplätzen und gewerblichen Arbeits- oder Verkehrsflächen kann der ARA zugeleitet werden, wenn die ausreichende Kapazität der Anlagen nachgewiesen ist. Ist der Anschluss solcher Plätze an die ARA nicht möglich, dürfen darauf keine wasserverschmutzenden Tätigkeiten (wie Autowaschen, usw.) ausgeführt werden. Andernfalls ist im Bewilligungsverfahren nachzuweisen, mit welchen Massnahmen eine einwandfreie Einleitung des Abwassers möglich ist. 2 Die Entwässerung von Verkehrswegen hat gemäss der BUWAL- Wegleitung zu erfolgen. Das Regenwasser von Strassen und Plätzen soll oberflächlich oder verteilt über den Rand, möglichst in eine belebte Bodenschicht, versickern. Unterirdische VersickerungsanIagen für Platzwasser sind gemäss den Anordnungen der kantonalen Gewässerschutzfachstelle über die Versickerung zu erstellen. Art. 1l Einleitbedingungen für Abwässer 1 Das dem Kanalisationsnetz zuzuleitende Abwasser muss so beschaffen sein, dass es weder die Anlagen der Kanalisation und der ARA schädigt, noch deren Betrieb, Unterhalt und Reinigung beeinträchtigt oder das tierische und pflanzliche Leben im Vornutgewässer gefährdet. Massgebend sind die eidgenössischen Bestimmungen in der Gewässerschutzverordnung. 2 Es ist insbesondere verboten, folgende Stoffe mittelbar oder unmittelbar der Kanalisation zuzuleiten: a) Gase und Dämpfe, über 60 Grad Celsius warmes Abwasser in grösseren Mengen; b) Giffige, feuer- und explosionsfähige und radioaktive Stoffe; c) Jauche und Abflüsse aus Ställen, Miststöcken, Futtersilos sowie konzentrierte Flüssigkeiten wie Blut, usw.; d) Stoffe, die die Kanalisation verstopfen können, wie Sand, Zement, Betonmilch, Schutt, Kehricht, Küchenabfälle, Metzgereiabfälle, Lumpen usw.; e) Dickflüssige, ölige und breiige Stoffe, z. B. Bitumen, Teer, Maschinenöl usw.; f) Säure- und alkalihaltige Flüssigkeiten in schädlichen Konzentrationen. 5
6 3 Abfallzerkleinerer dürfen nicht an die Abwasseranlagen angeschlossen werden. 4 Der Verursacher haftet für den angerichteten Schaden. Art. 12 Industrielle und gewerbliche Abwässer 1 Die kantonale GewässerschutzfachsteIle entscheidet über die zweckmässige Beseitigung von Abwässer aus industriellen und gewerblichen Betrieben nach Massgabe der Vorschriften der eidg. Gewässerschutzverordnung. Sie erteilt die Bewilligurig zur Einleitung in die öffentliche Kanalisation. 2 Abwässer aus industriellen und gewerblichen Betrieben sowie öffentlichen Anlagen, die für die Behandlung in der ARA ungeeignet sind, müssen vor deren Einleitung in die öffentliche Kanalisation ausreichend vorbehandelt werden. 3 Mit dem Anschlussgesuch für solche Abwässer ist das Projekt der Vorbehandlungsanlage einzureichen. Nötigenfalls kann die kantonale GewässerschutzfachsteIle auf Kosten des Gesuchstellers die Expertise einer neutralen Stelle verlangen und Fristen für die Projekteingabe festsetzen. Art. 13 Ölabscheider 1 Nichtgewerbliche Einstellgaragen und Autowaschplätze sind ohne Ölabscheider über Schlammsammler an die zentrale ARA anzuschliessen oder mit einem abflusslosen, dichten Schacht auszurüsten. 2 Garagebetriebe, Autowaschanlagen, Tankstellen und andere Betriebe mit wassergefährdenden Stoffen benötigen entsprechend den Vorgaben der kantonalen GewässerschutzfachstefIe Mineralöl-, Benzinabscheider oder spezielle AbwasserbehandlungsanIagen. 6
7 Art. "14 Einzelreinigungsanlagen 1 Im Generellen Entwässerungsplan werden die Gebiete festgelegt, in denen andere Systeme als zentrale AbwasserreinigungsanIagen anzuwenden sind und wie das Abwasser in diesen Gebieten zu beseitigen ist. 2 Die Erstellung oder Änderung von privaten Anlagen, deren behandeltes Abwasser in ein Gewässer eingeleitet oder versickert wird, bedarf der Bewilligung der kantonalen GewässerschutzfachsteIIe. 3 Die privaten Anlagen müssen ständig in gutem betriebsbereitem Zustand gehalten werden. Das Abscheidegut sowie der Schlamm sind gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu beseitigen. Art. 15 Erstellung und Unterhalt der privaten Entwässerungsanlagen 1 Private EntwässerungsanIagen dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung des Gemeinderates erstellt und angeschlossen werden. Der Gemeinderat prüft, ob eine Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle erforderlich ist. 2Ansch1üsse an die öffentliche Kanalisation haben fachgerecht bei den Kontrollschächten zu erfolgen. Ausnahmsweise und in begründeten Fällen können Anschlüsse zwischen den Schächten in der Kanalisation erstellt werden. Die Anschlüsse müssen in jedem Fall kontrollierbar sein. 3 Die Anschlussleitungen von einem Grundstück bis zur öffentlichen Kanalisation hat der Eigentümer auf eigene Kosten zu erstellen, zu unterhalten und zu reinigen. Der Anschluss hat innert einem Jahr seit AnschIussmögIichkeit zu efolgen. Kommt der Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nach, triffl der Gemeinderat die notwendigen Anordnungen gemäss den Vorschriften der Verwaltungsrechtspflege mittels Verfügung und unter Androhung von VolIstreckurigsmassnahmen (Art. 6 Abs. 3). 4 Die Kosten der Anpassung von Liegenschaftsentwässerungsanlagen an die öffentliche Kanalisation sind von den Grundeigentümern zu tragen. 5 Muss für die Erstellung oder Anpassung einer privaten Anschlussleitung öffentlicher Grund und Boden beansprucht werden, ist hiefür eine besondere Bewilligung notwendig. Eine Entschädigung ist nicht zu 7
8 leisten. Es wird jedoch gemäss Gebührentarif für Baubewilligungen eine Bewilligungsgebühr erhoben. 6 Jedes Grundstück ist in der Regel für sich zu entwässern. Werden für mehrere Grundstücke gemeinsame Anschlussleitungen bewilligt und wird fremdes Grundeigentum beansprucht, so haben die Beteiligten vor Baubeginn die gegenseitigen Rechte und Pflichteri (Durchleitung, Erstellung, Unterhalt usw.) mit Dienstbarkeitsvertrag zu regeln. 7 Der Gemeinderat ist befugt, an private Kanalisationen, die an eine öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, weitere private Kanalisationen anschliessen zu lassen, sofern sie genügend Kapazität aufweisen und dem Eigentümer daraus kein Schaden entsteht. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Planungsund Baugesetzes über die Mitbenützung von Erschliessungsanlagen. Art. 16 Bau- und Betriebsvorschriften 1 Für den Bau und Betrieb der Hausanschlüsse und Einzelreinigungsanlagen sind die jeweiligen Normen oder Richtlinien des Verbandes Schweiz. Abwasser- und GewässerschutzfachIeute (VSA) zu beachten. 2 Alle Entwässerungsanlagen müssen ständig in gutem betriebsbereitem Zustand gehalten werden. Insbesondere ist zu beachten: a) Schlammsammler, Fett- und Mineralölabscheider sind mindestens vierteljährlich zu kontrollieren und ihre Rückstände nach Bedarf zu entfernen. Das Abscheidegut ist gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu beseitigen und darf keinesfalls in die Abwasserleitungen oder in ober- bzw. unterirdische Gewässer eingebracht werden. b) Geruchsverschlüsse müssen stets mit Wasser gefüllt sein. 3 Für den Betrieb von privaten EinzeIreinigungsanIagen gelten die Auflagen der kantonalen GewässerschutzfachsteIIe (Bewilligungsbehörde) sowie die Anleitungen der Lieferfirma und allfällige Weisungen des Gemeinderates. 8
9 lli. Bewilligungsverfahren und behördliche Kontrollen Art. 17 Bewilligungsgesuch 1 Für die Erstellung oder Änderung einer Liegenschaftsentwässerungsanlage sind rechtzeitig die notwendigen Bewilligungen einzuholen. Jede Nutzungsänderung eines angeschlossenen Objektes ist bewilligungspflichtig. 2 Dem schrifflichen Gesuch sind neben Angaben über Art und Herkunft der Abwässer vom Gesuchsteller und Projektverfasser unterzeichnete Pläne beizulegen, und zwar: a) Auszug aus dem aktuellen Grundbuchplan mit Angabe des öffentlichen Kanals und der Anschlussleitungen; b) Kanalisationsplan im Mst. 1:100, evtl. 1:50 mit Kotierungen (in 3-facher Ausführung). Der Plan ist nach den jeweils gültigen VSA-Richtlinien zu erstellen; c) Längenprofile, sofern solche als notwendig erachtet werden; d) Allenfalls weitere Planunterlagen und Berechnungsgrundlagen von eventuellen EinzeIreinigungsanlagen und Abwasservorbehandlungsanlagen, wie z. B. ÖI- und Fettabscheidern usw. e) Verträge über die notwendigen DurchIeitungsrechte. Art. 18 Kontrolle und Abnahme, Betriebskontrollen 1 Die Vollendung der Entwässerungsanlage ist dem Bauamt vor dem Eindecken zu melden. Diese lässt die erstellten Anlagen prüfen und veranlasst die Änderung vorschriftswidriger Ausführungen. 2 Nach Bauvollendung sind der Gemeinde bereinigte Ausführungspläne der EntwässerungsanIagen zur Verfügung zu stellen. Wird nach erfolgter Aufforderung kein revidierter Ausführungsplan, welcher der tatsächlichen Situation entspricht, eingereicht, kann die Gemeinde diesen zulasten der Bauherrschaft in Auftrag geben. g
10 Af. 19 Bewilligungsgebühr I Für das BewiIIigungsvefahren und die Kontrolle erhebt die Gemeinde eine Gebühr im Rahmen der kantonalen Gebührenordnung. 2 Mehrmaligen Prüfungen und Kontrollen kann mit erhöhten Gebühren Rechnung getragen werden. IV. Gebühren und Beiträge der Grundeigentümer Art. 20 Grundsätze 1 Zur Finanzierung der öffentlichen Abwasseranlagen werden von den Grundeigentümern erhoben: Anschlussgebühren ErschIiessungsbeiträge Benützungsgebühren 2 Die Gebühren und Erschliessungsbeiträge schuldet, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes oder Baute war. Bei einer Handänderung haftet der Erwerber für im Zeitpunkt der Handänderung zur Zahlung fälligen Gebühren und ErschIiessungsbeiträge solidarisch mit dem bisherigen Eigentümer. 3 Vom Zeitpunkt der Fälligkeit an sind die Gebühren und Beiträge mit 5 % zu verzinsen. 4 Die Mehrwertsteuer ist in den nachstehenden Ansätzen nicht enthalten. Art. 21 Anschlussgebühren für bestehende und neue Bauten 1 Für den erstmaligen Anschluss einer Baute oder Anlage an das öffentliche Kanalisationsnetz sowie bei wesentlichen Änderungen bestehender Bauten und Anlagen haben die Grundeigentümer eine einmalige Anschlussgebühr zu leisten. a) Bestehende Bauten: Fr pro m2 Grundstückfläche Fr pro m3 Gebäudeinhalt 10
11 b) Neubauten: Fr pro m2 Grundstückfläche Fr pro m3 Gebäudeinhalt c) An- und Neubauten: Fr pro m3 zusätzlichem Gebäudeinhalt Für die Ermittlung der Gebäudekubatur gilt die Schweizer Norm (SN) Lässt der Grundeigentümer das unverschmutzte Meteorwasser auf eigene Kosten versickern oder wird es mit Bewilligung der kantonalen GewässerschutzfachsteIIe ühne Benützung öffentlicher Kanäle direkt in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet, so wird der nach Gebäudevolumen berechnete Anteil der Anschlussgebühren um 20 % ermässigt. 3 Bei Bauten und Anlagen mit grosser Kubatur und kleiner, unproblematischer Abwassermenge (z. B. Tiefgaragen, Lagerhallen und dergleichen) wird der nach Gebäudevolumen berechnete Anteil der Anschlussgebühren um max. 50 % ermässigt. Der Gemeinderat erlässt hierfür Richtlinien. 4 Für industrielles und gewerbliches Abwasser kann der Gemeinderat die volumenabhängigen Anschlussgebühren unter Berücksichtigung der Art und Menge des anfallenden Abwassers, je nach Belastungsgrad für eine ARA, bis max. 50 % erhöhen. Vor seinem Entscheid holt er eine Stellungnahme der kantonalen GewässerschutzfachstelIe ein. 5Bei Nutzungsänderungen und/oder -intensivierungen mit höherer Abwassermenge sirid die Anschlussgebühren den neuen Verhältnissen anzupassen und der entsprechende Mehrbetrag nachträglich zu entrichten. Eine Rückerstattung ist ausgeschlossen. 6 Bei Ersatz- oder Wiederaufbau und Totalsanierung sind die Anschlussgebühren für Neubauten geschuldet. Seit dem 18. März 1971 nachweislich bezahlte Anschlussgebühren werden indexiert in Abzug gebracht. 7 Die Rechnungstellung wird gleichzeitig zusammen mit der Veranlagung und der AnschlussbewiIligung vorgenommen. Bei Neu- und Umbauten erfolgt deren Eröffnung im Rahmen der Baubewilligung. Bei bestehenden Bauten werden die Anschlussgebühren mit dem Anschluss zur Zahlung fällig, bei Neubauten bei Baubeginn. 8 Die Anschlussgebühren werden jedes zweite Jahr per 1. Januar, erstmals am 1. Januar 2007, der Teuerung gemäss Landesindex der 11
12 Konsumentenpreise angepasst (Basis Mai 2000, Stand Dezember 2004, Punkte). Art. 22 Erschliessungsbeitrag I Die Gemeinde erhebt den ErschIiessungsbeitrag für Bauland, welches durch den von der Gemeinde finanzierten Bau eines öffentlichen Sammelkanals neu erschlossen wird bzw. einen besonderen Vorteil erhält sowie für neu eingezontes Bauland, welches bereits durch einen öffentlichen Sammelkanal erschlossen ist. Der Erschliessungsbeitrag wird mit der Fertigstellung der Anlage bzw. der rechtskräftigen Einzonung zur Zahlung fällig. 2Der ErschIiessungsbeitrag beträgt Fr. 6.75/m2 (lndexstand Punkte) für neu erschlossenes oder eingezontes Bauland gemäss Zonenptan. Er wird jeweifs jedes zweite Jahr per 1. Januar, erstmals am 4. Januar 2007, der Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise angepasst. Art. 23 Benützungsgebühren 1 Zur Deckung der Aufwendungen für den Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen haben die angeschlossenen Grundeigentümer eine jährliche Benützungsgebühr zu bezahlen. Sie wird auf der Basis der verbrauchten Frischwassermenge gemäss Ablesung der Wasseruhr berechnet. Der Gemeinderat kann den Einbau einer Wasseruhr zulasten des Eigentümers verfügen. 2 Die Benützungsgebühr beträgt Fr. 2.10/m3 Frischwasser, jedoch pro Hausanschluss mind. Fr Für öffentliche und private Plätze und Strassen mit mehr als 500 m2 Fläche wird eine Gebühr von Fr. 0.20/m2 Fläche erhoben. 4Der Gemeinderat kann die vorstehenden Gebührensätze zwecks Gewährleistung einer mittelfristig ausgeglichenen Rechnung unter Berücksichtigung eintretender Kostenveränderungen anpassen, wobei jedoch Zu- und Abschläge von höchstens 50 % zulässig sind. Die Gebührenanpassungen sind zu publizieren. 5 Für besonders schwer zu reinigende bzw. stark verschmutzte Abwässer ist durch den Gemeinderat die Verbrauchsgebühr im Verhältnis zum Verschmutzungsgrad von häuslichem Abwasser angemessen zu erhöhen. 12
13 6 Sofern bei Industrie- und Gewerbebetrieben weniger als 75 % des bezogenen Frischwassers als Abwasser anfällt, erfolgt unter Berücksichtigung der tatsächlich eingeleiteten Abwassermenge eine angemessene Reduktion der Gebühr. Der erforderliche Nachweis ist vom Abwassererzeuger mittels Gutachten zu erbringen. 7 Für Reinwasser, das der ARA zugeführt wird, wird die Benützungsgebühr im Verhältnis zur reinen Schmutzabwassermenge mit einem Zuschlag bis max. 20 % belegt. 8 Den Zeitpunkt der Rechnungstellung und Fälligkeit der jährlichen Benützungsgebühr bestimmt der Gemeinderat. An Eigentümergemeinschaften erfolgt eine gemeinsame Rechnung. Die Eigentümergemeinschaft bestimmt den Rechnungsempfänger. 9 Bei Stockwerkeigentümergemeinschaft ist die Gemeinschaft für die Bezahlung der Gebühren und Beiträge hafkbar (Art R). Bei den übrigen Gemeinschafteri besteht Solidarhaftung (Art R). V. Straf- und Schlussbestimmungen Art. 24 Strafbestimmungen 1 Mit Haft oder Busse wird bestraff: a) wer ohne die erforderlichen Bewilligungen Abwasseranlagen erstellt oder Abwässer in öffentliche Leitungen oder Oberf'lächengewässer einleitet; b) wer schädliche Abwässer mittelbar oder unmittelbar der Kanalisation zuleitet (Art. 11 ); c) wer Abfallzerkleinerer an eine Abwasseranlage anschliesst (Art. 11 ); d) wer industrielle oder gewerbliche Abwässer ohne die erforderliche Vorbehandlung einleitet oder die erforderlichen Ölabscheider nicht erstellt (Art. 12 und 1 3); e) wer eine Entwässerungsanlage nicht ständig in betriebsbereitem Zustand hält (Art. 15). 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen von Bund und Kanton. 13
14 Art. 25 Beschwerderecht Gegen Verfügungen des Gemeinderates oder einer von ihm zuständig erklärten Kommission kann nach den Vorschriffen der Verwaltungsrechtspflege Beschwerde erhoben werden. Der Gemeinderat beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen von ihm unterstellter Kommissionen. Art. 26 Übergangsbestimmung 1 Bis zum Erlass des GEP gilt für die Trennung von Schmutzwasser und unverschmutztem Regenwasser was folgt: a) Bestehende Mischsysteme bleiben gewährleistet. b) Bei Neu- und grösseren Umbauten ordnet der Gemeinderat die Trennung an, soweit diese verhältnismässig und zumutbar ist. Art. 27 Inkrafttreten 1 Dieses Reglement bedarf der Zustimmung der Stimmberechtigten und der Genehmigung des Regierungsrates. Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 2 Mit Inkraföreten dieses Reglements wird das Kanalisationsreglement vom 5. Oktober 4987 aufgehoben. 3 Der Gemeinderat wird mit dem Vollzug beauftragt. An der Urnenabstimmung angenommen am: 27. Februar 2005 Gemeinderat Ingenbohl 6440 Brunnen Genehmigt rriit RRB Nr, k I I DerLan 0/7 5C Der Staatsschreiberi Lc,\S
15 Genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Schwyz mit RRB Nr. 440 vom 5. April Anpassungen: An der Urnenabstimmung vom 2L Mai 2C)17 wurde die Änderung von Art. 23 Abs. 2 genehmigt. Die Anpassung wird auf den 1. Januar 2017 in Krafk gesetzt. Genehmigt durch den Regierungsrat des Kantons Schwyz mit RRB 15
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