Pra vention von sexualisierter Gewalt in der Kinder- und Jugendarbeit der EJGS und der Evangelischen Kirchengemeinde Schwenningen

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1 Pra vention von sexualisierter Gewalt in der Kinder- und Jugendarbeit der EJGS und der Evangelischen Kirchengemeinde Schwenningen Vorwort Evangelische Jugendarbeit geschieht in der Achtung vor der Würde eines jeden Menschen als Geschöpf Gottes. Sie begleitet und fördert junge Menschen und stärkt sie in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit und ihrer sozialen und religiösen Kompetenz. Sie wird lebendig in einem vertrauensvollen Miteinander von Menschen. Vertrauensvolle Beziehungen geben Mädchen und Jungen Sicherheit. Das Vertrauen von Kindern und Jugendlichen und die Beziehungen, die in der Jugendarbeit entstehen, dürfen nicht ausgenutzt werden. Wir haben uns zur Aufgabe gemacht, das Wohl der uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen zu fördern und allem zu wehren, was dieses Wohl und die Entwicklung der Kinder gefährden könnte. Ein Baustein dazu ist das vorliegende Konzept zur Prävention sexualisierter Gewalt. Es umfasst drei Teile: Prävention durch Schulung, Qualifizierung und Sensibilisierung Selbstverpflichtungserklärung aller Mitarbeitenden sowie das Vorlegen eines polizeilichen Führungszeugnisses von JugendleiterInnen, die in einem sogenannten qualifizierten Kontakt zu Kindern und Jugendlichen stehen. Handlungsleitfäden für Krisenfälle 1

2 1. Prävention durch Schulung, Qualifizierung und Sensibilisierung In den Jugendleiterschulungen (Grundkurs) des Bezirksjugendwerks Tuttlingen und des VCP in Württemberg werden Mitarbeitende über die Kindeswohlgefährdung und sexualisierte Gewalt unterrichtet und für den Umgang mit dieser Thematik in der Jugendarbeit sensibilisiert. Jeder Mitarbeitende erhält eine umfangreiche Schulung zum Thema Prävention vor sexualisierter Gewalt. Neue Mitarbeitende nehmen innerhalb eines Jahres an einer Schulung teil. Die absolvierte Schulung ist Voraussetzung für ein ehrenamtliches Engagement innerhalb der EJGS. Regelmäßig bietet die EJGS Schulungen zur Auffrischung der Seminarinhalte an. In den Vorbereitungen für einzelne Maßnahmen (Freizeiten, auch KU-Wochenenden etc.) werden die Mitarbeitenden für das Thema sexuelle Gewalt und Grenzüberschreitungen sensibilisiert. Jeder Mitarbeitende verfügt über einen Handlungsleitfaden für Krisenfälle, in dem mögliche Anlaufstellen und Ansprechpersonen aufgeführt sind. Auf Freizeiten wird der Handlungsleitfaden für alle Mitarbeitenden zugänglich mitgeführt. 2. Selbstverpflichtungserklärung und polizeiliches Führungszeugnis Die Jugendreferentin / der Jugendreferent sorgt dafür, dass jeder ehrenamtlich Mitarbeitende vor der Maßnahme bzw. bei Aufnahme regelmäßiger Mitarbeit eine Selbstverpflichtungserklärung (siehe Anlage 1) erhält und unterschreibt. Diese enthält auch die unten aufgeführten Hinweise über das konkrete Vorgehen im Krisen- / Verdachtsfall und benennt Ansprechpartner. Bei Konfirmandenfreizeiten u.ä. ist der jeweils verantwortliche Pfarrer bzw. die verantwortliche Pfarrerin für die Unterzeichnung der Selbstverpflichtungserklärung verantwortlich. Die Selbstverpflichtungserklärung verliert nach 5 Jahren ihre Gültigkeit und ist dann neu zu unterzeichnen. Die Selbstverpflichtungserklärung wird aufbewahrt beim Jugendreferenten / oder geschäftsführenden Pfarrer. Zusätzlich müssen folgende Mitarbeitergruppen ein polizeiliches Führungszeugnis beibringen: Alle ehrenamtlich Mitarbeitenden bei Maßnahmen, die mit einer oder mehreren Übernachtungen verbunden sind. Alle ehrenamtlich Mitarbeitenden in Gruppen, deren Teilnehmende im Wesentlichen konstant sind. 2

3 Dies betrifft derzeit (Februar 2017) folgende Gruppen und Aktivitäten: - VCP Sippe Kodiak - VCP Sippe Silberhuskeys - VCP Sippe Steinadler - VCP Sippe Luchs - Die Jungschargruppen - Die Jugendgruppen - VCP Pfingstlager - VCP Landeslager - VCP Bundeslager - VCP Gruppenfreizeiten/ -wochenenden - VCP Stammesratswochenende - EJGS Jugendfreizeit - EJGS Kinderfreizeit - EJGS Kindertag mit Übernachtung - EJGS Konfitüre mit Übernachtung - EJGS Leben Teilen - Konfirmandenwochenenden Die Jugendreferentin / der Jugendreferent veranlasst die Beibringung des polizeilichen Führungszeugnisses unter Verwendung des entsprechenden Formulars (siehe Anlage). Der Mitarbeitende übergibt dem geschäftsführenden Pfarrer / der geschäftsführenden Pfarrerin das Führungszeugnis. Nur dieser / diese hat Einsicht. Er / sie prüft die Aktualität des Führungszeugnisses, und ob eine Verurteilung wegen einer in 72a SGB VIII genannten Straftat vorliegt. Er teilt dem Mitarbeitenden und dem Jugendreferenten / der Jugendreferentin schriftlich mit, ob der Mitarbeitende die Tätigkeit aufnehmen darf oder nicht. Das Führungszeugnis wird an den Mitarbeitenden / die Mitarbeitende zurückgegeben. Der geschäftsführende Pfarrer / die geschäftsführende Pfarrerin dokumentiert den Vorgang (siehe Anlage 2). Die Datensicherheit ist zu beachten. Das Führungszeugnis muss alle fünf Jahre neu beigebracht werden. Der geschäftsführende Pfarrer weist jeweils die Jugendreferentin rechtzeitig darauf hin. Die Unterzeichnung der Selbstverpflichtungserklärung und gegebenenfalls die Beibringung des polizeilichen Führungszeugnisses ist Voraussetzung für Aufnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit. 3

4 3. Handlungsleitfäden für Krisenfälle a) Handlungsleitfaden bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung Ich habe so ein komisches Gefühl ich habe eine Vermutung. Bewahre Ruhe. Verständige auf keinen Fall sofort die Familie. Informiere auf keinen Fall den vermutlichen Täter oder die vermutliche Täterin. Kein gemeinsames Gespräch zwischen vermutlichem Opfer und vermutlicher Täterin oder vermutlichem Täter. Überlege, woher kommt die Vermutung. Führe ggf. ein Vermutungstagebuch (siehe Anlage 4) Erkenne und benenne deine Gefühle. Nimm Kontakt mit der Ansprechperson auf (in der Regel der Freizeitleiter) Erkenne und akzeptiere deine Grenzen und Möglichkeiten. Das weitere Vorgehen wird mit der Ansprechperson abgestimmt Klärung deiner weiteren Rolle mit der Ansprechperson b) Handlungsleitfaden im Mitteilungsfall Hilfe, ich habe einen Fall, ein Opfer hat sich mir mitgeteilt! Bewahre Ruhe. Höre zu, schenke Glauben und ermutige, mit dem, was du sagst. Handle nicht überstürzt und versprich nichts, was du anschließend nicht halten kannst. Verständige auf keinen Fall sofort die Familie. Informiere auf keinen Fall den vermutlichen Täter oder die vermutliche Täterin. Fälle keine Entscheidungen über den Kopf des Kindes oder Jugendlichen hinweg. Keine automatische Strafanzeige ohne die Zustimmung des/der Betroffenen. Nimm Kontakt mit der Ansprechperson (in der Regel der Freizeitleiter) auf. Protokolliere Aussagen und Situationen. Stimme das weitere Vorgehen mit dem/der Betroffenen und der Ansprechperson ab Hole dir unbedingt Unterstützung durch die Ansprechperson. 4

5 c) Handlungsleitfaden bei (vermuteter) Täter- oder Täterinnenschaft Hilfe, wir haben einen Täter oder eine Täterin im eigenen Verband / unter den Mitarbeitenden! Bewahre Ruhe. Überlege: Woher kommt mein Verdacht? Informiere auf keinen Fall vorzeitig Verdächtige. Kein gemeinsames Gespräch zwischen vermutlichem Opfer und vermutlichem Täter oder vermutlicher Täterin. Dokumentiere deine Beobachtungen (siehe Vermutungstagebuch). Nimm Kontakt mit der Ansprechperson auf. Lege gemeinsam mit der Ansprechperson das weitere Vorgehen fest und suche mit ihr zusammen professionelle Hilfe (z.b. Rechtslage, Beurlaubung, Strafanzeige, etc.). Ziel muss auf jeden Fall sein, die Übergriffe zu beenden, ohne in vorschnellen Aktionismus zu verfallen (z.b. verdächtige Person nicht mehr alleine mit Schutzbefohlenen lassen). Auch bei Beobachtung des Täters oder der Täterin nicht die Kinder und Jugendlichen aus dem Blick verlieren. Schon im Vermutungsfall, in jedem Fall bei einer bewiesenen Vermutung, müssen die Verantwortlichen deutlich machen, dass sie auf der Seite des Opfers stehen und mit Konsequenzen gegenüber dem Täter, der Täterin reagieren. Es ist, schon der unterschiedlichen Rechtslage wegen, zu differenzieren ob es sich bei der (verdächtigen) Person um eine/n ehrenamtliche/n oder eine hauptamtliche/n Mitarbeiter/in handelt. Wichtig in allen Fällen: Es ist wichtig einen Ansprechpartner hinzuzuziehen, der dann eine Fachkraft informiert. Die Fachkräfte sind geschult, Risikoeinschätzungen vorzunehmen und das weitere Vorgehen abzuklären. Dies dient zum Schutz des Opfers und um Krisensituationen nicht zu dessen Nachteil (ungewollt) zuzuspitzen. Gleichzeitig wissen sie, welche Schritte einzuleiten sind. Zum anderen soll durch das Zuziehen von Fachkräften verhindert werden, dass Menschen zu Unrecht öffentlich der Täterschaft bezichtigt werden. Eine einmal fälschlich der Täterschaft bezichtigte Person zu rehabilitieren ist äußert schwierig. 5

6 Ansprechpartner EJGS: Ansprechpartner (wenn der Leiter / die Leiterin nicht in Frage kommen) und Ansprechpartner für LeiterInnen: Jugendreferentin Caroline Oerder Tel:07720/301361; Mail: Caroline.Oerder@elk-wue.de Pfarrer Simon Ziegerer Tel: 07720/34450; Mail: Simon.Ziegerer@elkw.de Auf der Ebene des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg: Alma Ulmer Tel: 0711/ ; Krisentelefon: 0711/ Ansprechpartner / Vertrauenspersonen des VCP in Württemberg: Clemens Kuebart (0711) Jan Delcker (0711) Conny Steinhilber (0711) Thomas Renelt (0711) Doro Böhringer (0711) Alisa Raichle (0711) Du kannst die Vertrauenspersonen des VCP auch per erreichen: vertrauenspersonen@remove-this.wuerttemberg.vcp.de 6

7 Anlage 1: Selbstverpflichtung Evangelische Jugendarbeit wird durch das Miteinander von Menschen und ihrer Beziehung zu Gott lebendig. Dieses Miteinander soll von gegenseitigem Vertrauen geprägt sein. Vertrauensvolle Beziehungen geben Mädchen und Jungen Sicherheit und stärken sie. Beziehungen und Vertrauen von Kindern und Jugendlichen dürfen nicht ausgenutzt werden Wir stärken die uns anvertrauten Jungen und Mädchen. Wir gehen achtsam mit ihnen um und schützen sie vor Schaden, Gefahren und Gewalt. Wir verpflichten uns, alles zu tun, dass bei uns in der evangelischen Jugendarbeit Vernachlässigung, sexuelle Gewalt und andere Formen von Gewalt verhindert werden. Wir nehmen die individuellen Grenzempfindungen der Kinder und Jugendlichen wahr und respektieren sie. Wir greifen ein bei Anzeichen von sexistischem, diskriminierendem, rassistischem und gewalttätigem Verhalten in verbaler und nonverbaler Form. Wir verzichten auf abwertendes Verhalten. Wir achten darauf, dass wertschätzender und respektvoller Umgang untereinander gepflegt wird. 6 Wir respektieren die Intimsphäre und die persönliche Schamgrenze von Teilnehmenden und Mitarbeitenden. Bei der Auswahl von Spielen, Methoden und Aktionen achten wir darauf, dass persönliche Grenzen nicht verletzt werden. 7 Wir leben einen verantwortungsvollen Umgang mit Nähe und Distanz Wir missbrauchen unsere Rolle nicht für sexuelle Kontakte zu den uns anvertrauten jungen Menschen. Wir achten auf Grenzüberschreitungen durch Mitarbeitende und Teilnehmende in den Gruppen, bei Angeboten und Aktivitäten. Wir vertuschen sie nicht und reagieren angemessen darauf. Wir suchen kompetente Hilfe, wenn wir gewaltsame Übergriffe, sexuellen Missbrauch sowie Formen der Vernachlässigung vermuten. 7

8 Hiermit versichere ich, dass ich nicht wegen einer Straftat nach den 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches (StGB) verurteilt worden bin und auch keine entsprechenden Verfahren gegen mich anhängig sind. Im Rahmen dieser Erklärung verpflichte ich mich dazu, den Träger über die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens zu informieren. Name, Vorname, Geburtsdatum Anschrift Ort, Datum Unterschrift Ansprechpartner innerhalb von EJGS und EJW im Krisenfall: An diese Personen kannst du dich im Verdachtsfall wenden: 1) Jugendreferentin Caroline Oerder (Tel: 07720/ Mail: 2) Pfarrer Simon Ziegerer (Tel: 07720/34450 Mail: 3) Auf der Ebene des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg (EJW): Alma Ulmer (Tel: 0711/ Krisentelefon: 0711/ ). Ansprechpartner / Vertrauenspersonen des VCP in Württemberg: Clemens Kuebart (0711) Jan Delcker (0711) Conny Steinhilber (0711) Thomas Renelt (0711) Doro Böhringer (0711) Alisa Raichle (0711) Du kannst die Vertrauenspersonen des VCP auch per erreichen: vertrauenspersonen@remove-this.wuerttemberg.vcp.de 8

9 Anlage 2: 9

10 Dokumentation der Einsichtnahme in das Führungszeugnis bei neben- oder ehrenamtlich tätigen Personen (gemäß 72a Abs. 5 SGB VIII) Vor- und Nachnahme der neben- oder ehrenamtlich tätigen Person Geburtsdatum Datum der Einsichtnahme Datum des Zeugnisses Original (O) oder Unbeden klichkeits bescheini gung (U) Liegt eine Verurteilung nach einer in 72a SGB VIII genannten Straftat vor? Darf insofern eine Beschäftigun g erfolgen? Mitteilung an tätige Person und Jugendreferent( in) Unterschrift Anlage 3: Führungszeugnis darf bei der Vorlage nicht älter als 3 Monate sein. Neues Führungszeugnis nach fünf Jahren nötig 10

11 Anlage 4: Tipps zum Führen eines sogenannten Vermutungstagebuches Nicht immer sind Situationen und Erzählungen zu grenzverletzendem Verhalten eindeutig einem psychischen, physischen oder einem sexuellen Missbrauch im Sinne des Gesetzes zuzuordnen. Grenzverletzungen haben viele Gesichter. Häufig ist es schwierig, Beobachtungen, Erzählungen und Andeutungen einzuordnen. Es kann sein, dass ein mulmiges Gefühl oder ein vager Verdacht einen beunruhigt. Hier kann es sehr hilfreich sein, das, was man beobachtet oder gehört hat und was auf einen sexuellen Missbrauch/ eine sexuelle Grenzverletzung schließen lassen könnte, zu notieren (möglichst in wörtlicher Rede). Es empfiehlt sich, dabei genaue Angaben zu machen und Datum, Uhrzeit, Situation und verdächtige Beobachtungen möglichst konkret aufzuschreiben. Dies hilft einem, selbst klarer zu sehen. Zudem kann diese Dokumentation im Ernstfall wichtig für die Glaubwürdigkeit des Opfers sein. Ein sog. Vermutungstagebuch kann im Grunde jede/r führen: Vorschlag für einen Eintrag ins Vermutungstagebuch : o Wer hat etwas beobachtet? o Was wurde beobachtet? Was genau erschien seltsam, beunruhigend, verdächtig? o Wann (Datum, Uhrzeit)? Wer ist involviert? o Wie war die Gesamtsituation? o Mit wem wurde bisher darüber gesprochen? Bei allen Aufzeichnungen muss unbedingt zwischen objektiven Fakten und subjektiven Eindrücken getrennt werden! Datenschutz Das Vermutungstagebuch enthält vertrauliche Informationen und sollte gut unter Verschluss vor Dritten gehalten werden, besonders wenn Namen genannt werden. Das Tagebuch soll aufgrund von Datenschutz handschriftlich geführt werden. Bitte immer anonymisieren! Der Name der von den Vorfällen berichtenden Person sollte dokumentiert werden, die Namen der von ihr beschuldigten Person(en) und der Betroffenen müssen aus Datenschutzgründen anonymisiert werden. Nur um einen Verdacht abzuklären oder wenn sich ein Verdacht konkretisiert und weitere Schritte unternommen werden sollen kann es soweit nötig anonymisiert - entsprechenden Personen (z.b. Mitarbeiter/innen einer Beratungsstelle, Vertretern des Vorstands / der Leitung etc.) gezeigt werden. Es muss unbedingt darauf geachtet werden, dass der Verdacht nicht die Runde macht, um das weitere fachliche Vorgehen nicht zu gefährden. 11

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