LS 2018 Drucksache 22 Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode
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1 LS 2018 Drucksache 22 Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD AG.BVG-EKD)
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3 A BESCHLUSSANTRAG Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungsund Versorgungsgesetzes der EKD (Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD AG.BVG-EKD) Vom. Januar 2018 Entwurf 1 Das Kirchengesetz zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD - AG.BVG- EKD) vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 121), geändert furch Gesetzesvertretende Verordnung vom (KABl. S. 153) wird wie folgt geändert: 1. 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Nach den Wörtern von 14a des Bundesbesoldungsgesetzes (BbesG) werden ein Komma und die Wörter die Mindestversorgung eingefügt Absatz 3 wird wie folgt geändert: 3. In Satz 1 wird das Wort Anstellungsfähigkeit jeweils durch die Wörter Befähigung für die Begründung eines Pfarrdienstverhältnisses auf Probe ersetzt. a) Nach 13 Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: (2) 61 LBesG NRW findet entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt auch für Lehrkräfte im Sinne von 1 Abs. 2 Satz 1 und Beamtinnen und Beamte im Sinne von 1 Abs. 2 Satz 2 an Einrichtungen im Bundesland Nordrhein-Westfalen. Auf Lehrkräfte im Sinne von 1 Abs. 2 Satz 1 an Einrichtungen im Bundesland Rheinland-Pfalz findet 52 LBesG RP entsprechende Anwendung. b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz Nach 15 Absatz 8 werden folgende Absätze 9 und 10 angefügt: 3
4 (9) Bei Anwendung des 5 Absatz 1 Satz 3 LBeamtVG NRW werden für den Bereich der Evangelischen Kirchen von Westfalen anstelle der dort genannten Faktoren folgende Faktoren angewandt: 1. in den Besoldungsgruppen von A 2 bis A 6: 0, in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8: 0, in den übrigen Besoldungsgruppen: 0,9756 Für die Berechnung der Mindestversorgung gemäß 16 Absatz 3 Satz 2 LBeamtVG NRW auf Grundlage der Besoldungsgruppe A 5 findet der Faktor 0,95238 Anwendung. (10) Für den Bereich der Lippischen Landeskirche findet 5 Absatz 1 Satz 3 LBeamtVG NRW mit der Maßgabe Anwendung, dass für Versorgungsempfänger mit Besoldungsgruppen A 13 und höher der abweichende Faktor 0,9756 gilt und diese Versorgungsempfänger dafür für jedes Kind, für das sie einen Familienzuschlag beziehen, eine Sonderzahlung in Höhe von 250,00 Euro in 12 gleichen Monatsraten mit den monatlichen Bezügen erhalten. Gleiches gilt entsprechend für Versorgungsberechtigte ab der Besoldungsgruppe A 13, die einen Anspruch 1. auf Witwen- oder Witwergeld haben, sofern das Kind nicht zum Bezug von Waisengeld berechtigt ist, 2. auf Waisengeld haben. 5. Im Abschnitt I der Anlage I, Ephoralzulage ( 8 Absatz 6 AG.BVG-EKD) wird die Datumsangabe 01. April 2017 durch die Datumsangabe 01. Januar 2018 und der Betrag 761,12 Euro durch den Betrag 779,01 Euro ersetzt. 2 Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 4
5 1. Zu 2 Absatz 1 B BEGRÜNDUNG 2 Abs. 1 AG.BVG-EKD bezeichnet die Bereiche, in denen auch nach der Übernahme des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (BVG- EKD) und der daraus folgenden grundsätzlichen Orientierung am Recht des Bundes aufgrund der Öffnungsklauseln in 9 BVG-EKD das Recht des Landes NRW zur Anwendung kommt. Dazu gehört besonders die Besoldungshöhe anhand der Besoldungstabellen des Landes Nordrhein-Westfalen. Daran knüpft die hier vorgenommene Änderung durch die Einfügung des Wortes Mindestversorgung an. Sie führt dazu, dass auch die Mindestversorgung weiterhin nach Landesrecht NRW berechnet wird. Nach Bundesrecht beträgt die amtsunabhängige Mindestversorgung 65 vom Hundert der jeweils ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG. Nur bezogen auf das Grundgehalt sind das gegenwärtig 1.645,71. Die Besoldungstabellen des Landes NRW beginnen jedoch mit der Besoldungsgruppe A 5. Die amtsunabhängige Mindestversorgung beträgt hier 61,6 vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5, 16 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVG NRW. Nur bezogen auf das Grundgehalt sind das gegenwärtig 1.660,64. Aufgrund der Anwendung der Landestabelle NRW ist daher folgerichtig auch die amtsunabhängige Mindestversorgung entsprechend den landesrechtlichen Regelungen auf Basis der Besoldungsgruppe A5 zu berechnen. 2. Zu 2 Absatz 3 30 Abs. 1 LBesG NRW besagt, dass bei der Festlegung der Erfahrungsstufe weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, berücksichtigt werden können. Die Laufbahnbefähigung wird für Beamtinnen und Beamte im höheren Dienst beispielsweise durch das Bestehen beider juristischer Staatsexamina erreicht, das Zweite Staatexamen wird nach dem Referendariat abgelegt, danach folgt das Beamtenverhältnis auf Probe. Das bedeutet aber, dass hier Zeiten eines Probedienstes berücksichtigt werden können. Das kann bei Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern, die den Probedienst bei einem anderen Dienstherrn einer anderen Landeskirche - absolviert haben, eine Rolle spielen, ist der Probedienst bei demselben Dienstherrn absolviert worden, haben bereits in dieser Zeit die auch für das Lebenszeitbeamtenverhältnis maßgeblichen Stufenlaufzeiten zu laufen begonnen. 5
6 Der Begriff der Laufbahnbefähigung hat im Pfarrdienstrecht keine Entsprechung. Nach den obigen Ausführungen wäre aber das Ablegen der Zweiten Theologischen Prüfung nach dem Vikariat und vor dem Probedienst ein vergleichbarer Umstand. In der bisherigen Fassung von 2 Abs. 3 AG.BVG-EKD wird für Pfarrerinnen und Pfarrer an die Stelle der Laufbahnbefähigung die Anstellungsfähigkeit gesetzt. Die Anstellungsfähigkeit wird aber in der Regel erst aufgrund der Bewährung in einem Pfarrdienstverhältnis auf Probe nachgewiesen, 16 Abs. 1 Satz 2 PfDG.EKD. Das bedeutet aber, dass im Sinne von 30 Abs. 1 LBesG NRW hier der Probedienst nicht berücksichtigt werden kann. Das kann bei Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern, die den Probedienst in einer anderen Landeskirche absolviert haben, eine praktische Rolle spielen. Die sich daraus ergebende unterschiedliche Behandlung von Pfarrerinnen und Pfarrern einerseits und Beamtinnen und Beamten andererseits ist aber nicht beabsichtigt und wird durch die hier vorgeschlagene Formulierung Befähigung für die Begründung eines Pfarrdienstverhältnisses auf Probe, die faktisch am Bestehen der Zweiten Theologischen Prüfung anknüpft, vermieden. 3. Zum neuen 13 Abs. 2 Der neugeschaffene 13 Abs. 2 eröffnet die Möglichkeit einer Ausgleichszulage bei einem Dienstherrenwechsel entsprechend 61 des Landesbesoldungsgesetzes Nordrhein-Westfalen. Dies begegnet der Tatsache, dass bei einem Wechsel des Dienstherrn die Dienstzeit bei dem neuen Dienstherrn von vorn beginnt, somit auch die Besoldung zunächst nach einer niedrigeren Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe erfolgt. Dies kann aber zu einer erheblich niedrigeren Besoldung führen, was den Dienstherrenwechsel unattraktiv macht. Da in der Regel aber auch bei einem aufnehmenden Dienstherrn ein hohes Interesse an der Gewinnung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters besteht, wird über 61 LBesG NRW eine Ausgleichszulage vorgesehen, die dazu führt, dass der oder die Betroffene auch im Anschluss an den Dienstherrenwechsel die bisherigen Dienstbezüge erhält. Die Ausgleichszulage wird allerdings gem. 61 Abs. 1 Satz 4 LBesG NRW bei jeder Besoldungserhöhung hälftig abgeschmolzen. Für kirchliche Dienstherren besteht in Hinblick auf die Gewinnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein vergleichbares Interesse, so dass die Regelung entsprechend übernommen wird. Nach 61 Abs. 4 LBesG NRW gelten diese Regelungen auch bei einem Wechsel aus einem Beamtenverhältnis außerhalb des Geltungsbereichs der nordrhein-westfälischen Besoldungsbestimmungen, bei denen eine Ernennung erfolgt. Das bedeutet für die hier vorgenommene entsprechende Über- 6
7 tragung in den kirchlichen Bereich, dass dies auch für den Fall eines Wechsels von einem staatlichen in ein kirchliches öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gilt. Hauptanwendungsfall wird hier der Wechsel vom staatlichen Schuldienst in den Dienst kirchlicher Schulen sein. Aus diesem Grund wird über die Sätze 2 und 3 entgegen der allgemeinen Regelung in 1 Abs. 2 AG.BVG-EKD die entsprechende Anwendung auch für diesen Personenkreis vorgesehen, für Lehrkräfte an den kirchlichen Schulen in Rheinland-Pfalz allerdings unter Heranziehung der vergleichbaren Vorschrift des rheinland-pfälzischen Besoldungsrechts, Satz LBesG RP enthält in seinem Absatz1 Satz 3 eine leicht modifizierte Abschmelzregelung. Bei der hier maßgeblichen entsprechenden Anwendung von 52 Abs. 4 LBesG RP setzt die Ausgleichszulage kein dienstliches Interesse voraus. 4. Zu 15 Neue Absätze 9 und 10 Es handelt sich hier um spezielle Regelungen für die Evangelische Kirche von Westfalen und für die Lippische Landeskirche, die aber im Sinne der Einheitlichkeit der Gesetze auch in die rheinische Fassung übernommen werden, ohne dort zur Anwendung zu kommen. Aufgrund des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes NRW wird die Sonderzahlung seit dem 1. Januar 2017 nach den auch hier maßgeblichen Bestimmungen des Landes NRW in das monatliche Grundgehalt eingerechnet, so dass sich dieses entsprechend erhöht. Das gilt für die Bezüge sowohl der Aktiven als auch der Ruheständlerinnen und Ruheständler. Die rheinische Kirche übernimmt diese Regelung uneingeschränkt. Da die vom Land gewährte Jahressonderzahlung jedoch bei den Ruheständlerinnen und Ruheständlern besoldungsgruppenabhängig geringer war als bei den Aktiven, hat das Land für deren Berücksichtigung in 5 Abs. 1 S. 3 des LBeamtVG NRW Faktoren eingebaut, die mit den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen multipliziert werden. Diese liegen in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 bei 0,99518 und in den darüber liegenden Besoldungsgruppen bei 0, Auch die Regelung in 5 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVG NRW wird von der EKiR konsequent uneingeschränkt übernommen. Absatz 9: Evangelische Kirche von Westfalen In der Evangelischen Kirche von Westfalen wurde die frühere Sonderzahlung dagegen nur Aktiven, nicht aber Ruheständlerinnen und Ruheständlern gewährt. In Fortführung dessen hat die Landessynode der EKvW hat bei ihrer Beschlussfassung zur Implementierung von BVG-EKD und AG.BVG-EKD fest- 7
8 gelegt, dass bei den Ruheständlerinnen und Ruheständlern der bisherige Betrag für die Sonderzahlung nicht in das monatliche Grundgehalt eingerechnet wird. Daraus ergeben sich die in 15 Absatz 9 aufgeführten geringeren Faktoren für die Berechnung der monatlichen Versorgungsbezüge. Absatz 10: Lippische Landeskirche In der Lippischen Landeskirche gilt die oben beschriebene Regelung der Evangelischen Kirche von Westfalen erst ab der Besoldungsgruppe A 13. Sofern hier Kinder vorhanden sind, die den Anspruch auf eine Sonderzahlung begründen, gibt es darüber hinaus eine Sonderzahlung in Höhe von 250 per anno. Beides bildet sich in der modifizierten Regelung in Absatz 10 ab. 5. Zu Abschnitt I Anlage I Die Ephoralzulage für Superintendentinnen und Superintendenten, die dieses Amt bereits am 01. März 2008 inne hatten und nach diesem Termin wiedergewählt wurden, bemisst sich in einem besonderen Betrag, der von der Kirchenleitung bei allgemeinen Besoldungserhöhungen regelmäßig an diese angepasst wird. Durch die vorgenommene Änderung erfolgt diese Anpassung. Vorschlag der Kirchenleitung: Überweisung an den Ausschuss für Kirchenordnung und Rechtsfragen (II) - federführend -, den Innerkirchlichen Ausschuss (IV) und den Finanzausschuss (VI). 8
9 Synoptische Darstellung: Auszug aus dem AG.BVG-EKD: 2 (zu 9 Absatz 1 BVG-EKD) Höhe der Bezüge (1) Die Besoldungshöhe, die Zahl der Stufen sowie die vor einem Stufenaufstieg zurückzulegenden Zeiten, die bei der Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten anzuerkennenden Zeiten, die Anpassung der Bezüge, die Minderung im Sinne von 14a des Bundesbesoldungsgesetzes (BbesG), die Mindestversorgung und der Abzug im Sinne von 50f des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) richten sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen, sofern dieses Gesetz oder eine andere kirchliche Bestimmung keine abweichende Regelung trifft. Bestehende Fassung: (3) 30 Absatz 1 LBesG NRW findet bei Pfarrerinnen und Pfarrern mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle der Laufbahnbefähigung die Anstellungsfähigkeit und anstelle von Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Anstellungsfähigkeit sind, treten. 30 Absatz 1 Satz 3 LBesG NRW findet bei Pfarrerinnen und Pfarrern keine Anwendung. Neue Fassung: (3) 30 Absatz 1 LBesG NRW findet bei Pfarrerinnen und Pfarrern mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle der Laufbahnbefähigung die Befähigung für die Begründung eines Pfarrdienstverhältnisses auf Probe und anstelle von Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung für die Begründung eines Pfarrdienstverhältnisses auf Probe sind, treten. 30 Absatz 1 Satz 3 LBesG NRW findet bei Pfarrerinnen und Pfarrern keine Anwendung. Der neue Text von 15 Absätze 9 und 10 ergibt sich aus dem Beschlussantrag. 9
10 Stellungnahmen Pfarrvertretung Die Pfarrvertretung stimmt den vorgesehenen Änderungen des Ausführungsgesetzes zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD (AG.BVG-EKD) zu. 1) Da die Evangelische Kirche im Rheinland derzeit von der Öffnungsklausel des BVG-EKD Gebrauch macht und die Besoldung und Versorgung nach dem Landesbesoldungsgesetz NRW regelt, ist diese Öffnungsklausel auch auf die Mindestversorgung anzuwenden. 2) Das Gleiche gilt für die Festlegung der Erfahrungsstufe. Die Pfarrvertretung begrüßt, dass bei der Festlegung der Erfahrungsstufe nicht das Datum der Anstellungsfähigkeit maßgeblich ist, sondern das Zuerkennen der»befähigung für die Begründung eines Pfarrdienstverhältnisses auf Probe«. Für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland ist das ohnehin der Fall. Mit dieser Klarstellung wird aber eine Ungleichbehandlung von Pfarrerinnen und Pfarrern vermieden, die den Probedienst in einer anderen Landeskirche absolviert haben. 3) Die Sonderregelungen für die westfälische und die lippische Landeskirche aufgrund des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes NRW sind für den Pfarrdienst in der Evangelischen Kirche im Rheinland nicht anzuwenden. Der Pfarrvertretung ist es wichtig, an dieser Stelle noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche im Rheinland eigenständig zu regeln ist. Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zu den Überlegungen der EKiR im Jahr 2015 zur Übernahme des BVG,EKD und dem dann ein Jahr später folgenden Kirchengesetz zur Neuregelung des Rechts der Besoldung und Versorgung in der EKiR hat der vkm-rwl mit seinen Schreiben vom und ausführlich Stellung genommen. Beide Schreiben sind anliegend noch einmal beigefügt. Sie stellen nach wie vor den Diskussionsstand in dem für die öffentlichrechtlich Beschäftigten zuständigen Fachausschuss des vkm-rwl dar. Auf der Grundlage dieser beiden Schreiben und in Kenntnis der aktuellen Position der Pfarrvertretung der EKiR, zusammengefasst in einer vom , die dem Landeskirchenamt Düsseldorf vorliegt (AG Besoldung und Versorgung ergänzende Gesichtspunkte), nehmen wir für die Berufsgruppe der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten wie folgt Stellung: In der aktuellen Situation, wo durch Nutzung der im BVG.EKD eingebauten Öffnungsklauseln die Besoldungs- und-versorgungszahlungen sich am Recht des Landes NRW orientieren, machen die für die EKiR vorgeschlage- 10
11 nen Änderungen Sinn, weil sie die Regelungen des Landes NRW übernehmen. Damit ist nicht gesagt, dass die beabsichtigen Regelungen für die EKvW und die LLK unsere Zustimmung finden; für die EKiR gibt es hier aber einen "Gleichklang der Regelungen" zum Landesrecht. Wir sind aber nach wie vor der grundsätzlichen Auffassung, dass eine Umstellung der Besoldung und Versorgung auf das Bundesrecht künftig richtig wäre. Dies ist offenbar auch der aktuelle Diskussionsstand der Pfarrvertretung in der EKiR. Wir möchten den Diskussionsprozess bis zur Entscheidung durch die Landessynode 2019 weiterhin fachlich begleiten und bitten deshalb darum, in alle weiteren Überlegungen aktiv mit einbezogen zu werden. 11
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