HINWEISE FÜR DIE PRÜFUNGSTEILNEHMER

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1 Willibald Gymnasium Eichstätt Abiturprüfung 2011(G8) An die Schüler und Schülerinnen der Jahrgangsstufe 12 (gegen Nachweis) HINWEISE FÜR DIE PRÜFUNGSTEILNEHMER Termine Dienstag, ab Uhr im Musiksaal 1: Schriftliche Unterweisung der Abiturientinnen und Abiturienten ab Dienstag, Überprüfung der Kursbögen in Einzelgesprächen bei StD Winhard Mittwoch, Letzter Unterrichtstag in Abiturprüfungsfächern Schriftliche Abiturprüfungen Tag Fächer Raum Uhrzeit Freitag, Deutsch (38) 214/ Uhr Uhr Dienstag, Englisch (8) Französisch (2) Geschichte (1) Geographie (4) Wirtschaft und Recht (4) Katholische Religionslehre (3) 218/ / /215 ) 8.15 Uhr Uhr 8.15 Uhr Uhr Latein (4) Biologie (4) Chemie (8) Uhr Uhr 9.00 Uhr Uhr 9.00 Uhr Uhr Freitag, Mathematik (38) 214/ Uhr Uhr Montag, Freitag, Kolloquiumsprüfung siehe Sonderplan! Montag, Uhr Bekanntgabe der Ergebnisse aller bisherigen Prüfungen; Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten (Bibliothek) Bücherabgabe Dienstag, bis Uhr Meldung für die Zusatzprüfung ( 81 Abs. 1 GSO) Uhrzeit siehe Aushang Uhr Bekanntgabe des Zeitplans für die Mündliche Prüfung ( 81 Abs. 1 GSO) Mittwoch, Freitag, Zusatzprüfung Pfingstferien Freitag, Entlassung der Abiturientinnen und Abiturienten Datum des Abiturzeugnisses Hörverstehensprüfung/schriftliche Prüfungl

2 2. Allgemeine Prüfungsbestimmungen Die Prüfung umfasst im ersten, zweiten und dritten Abiturprüfungsfach eine schriftliche und auf Antrag des Prüflings oder auf Anordnung des Prüfungsausschusses eine mündliche, im vierten und fünften Fach eine mündliche Prüfung, die als Kolloquium durchgeführt wird. 2.2 Die Schülerin oder der Schüler des Ausbildungsabschnitts 12/2 ist laut 75 Abs. 2 zugelassen, wenn sie oder er folgende Bedingungen erfüllt: 1. Durch die gewählten Abiturfächer sind die drei Aufgabenfelder nach Maßgabe des 49 Abs.1 abgedeckt. 2. Aus Deutsch, Mathematik und einer in der Abiturprüfung gewählten fortgeführten Fremdsprache sind während der Qualifikationsphase mindestens 48 Punkte und in den fünf Abiturprüfungsfächern insgesamt mindestens 100 Punkte erreicht worden. 3. In der Punktsumme aus den 40 einzubringenden Halbjahresleistungen sind mindestens 200 Punkte erreicht worden, davon mindestens 32 Halbjahresleistungen je mindestens 5 Punkte bzw. je mindestens 9 Punkte (zwei Halbjahresleistungen) in der Seminararbeit bzw. im Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung. 4. In der Seminararbeit und in den Seminaren sind insgesamt mindestens 24 Punkte erreicht worden 5. Jede einzubringende Halbjahresleistung und das Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung wurden mit mindestens 1 Punkt bewertet. 6. Es sind unter Berücksichtigung des Ausbildungsabschnitts 12/2 mindestens die gemäß Anlage 6 vorgeschriebenen 132 Halbjahreswochenstunden sowie die vorgeschriebenen Fächer und Seminare als belegt nachgewiesen. 7. Die Seminararbeit ist abgeliefert und weder diese Arbeit noch die Präsentation nach 56 Abs. 2 sind mit 0 Punkten bewertet. 8. Es ist der Nachweis erbracht, dass der Unterricht in einer zweiten Fremdsprache wenigstens im nach 50 Abs. 4 geforderten Mindestumfang besucht wurde. 2.3 Die Schülerin oder der Schüler kann laut 75 Abs. 4 nicht an der Prüfung teilnehmen, wenn sie oder er die Zulassungsbedingungen des 75 Abs. 2 nicht erfüllt oder im Ausbildungsabschnitt 12/2 schriftlich den Rücktritt von der Prüfung erklärt. In diesen Fällen gilt die Abiturprüfung als abgelegt und nicht bestanden. 2.4 Die Prüfungszeiten sind genau einzuhalten; die Prüflinge müssen deshalb jeweils spätestens 15 Minuten vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung anwesend sein. Der Zeitpunkt des Erscheinens zu den mündlichen Prüfungen wird auf den entsprechenden Prüfungsplänen festgelegt. Bei Verhinderung durch Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen wird ein neuer Prüfungstermin festgesetzt (siehe Punkt 2.5). Versäumt die Schülerin oder der Schüler ohne zwingenden Hinderungsgrund eine verpflichtend vorgeschriebene Prüfung, so gilt diese als nicht abgelegt, mit der Folge, dass die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt wird, d. h. dass die Abiturprüfung nicht bestanden ist ( 85 (1) Nr. 2 GSO). Eine ohne zwingenden Grund nicht angetretene freiwillige Zusatzprüfung wird mit 0 Punkten gewertet ( 87 (2) GSO). 2.5 Erkrankungen, die die Teilnahme verhindern, sind der Schule sofort mitzuteilen und unverzüglich durch schulärztliches Zeugnis (Gesundheitsamt!) nachzuweisen ( 87 (1) GSO). Nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe, denen zufolge der Leistungsnachweis nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht mehr anerkannt werden ( 58 (3) GSO). Die Einräumung eines Nachtermins richtet sich nach den Bestimmungen des 74 (2) GSO. Dieser besagt, dass Schülerinnen und Schüler, die an der Abiturprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines nicht von ihnen zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, ( ) die Abiturprüfung oder die nicht abgelegten Teile der Prüfung mit Genehmigung der oder des Ministerialbeauftragten nachholen können. Die oder der Ministerialbeauftragte stellt die Aufgaben und legt den Nachtermin und die Schule

3 3 fest, an der die Prüfung nachgeholt wird. Die Prüfung muss spätestens bis zum 31. Dezember desselben Jahres nachgeholt sein. 3. Anforderungen und Ergebnisse 3.1 Über die Anforderungen der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen in den einzelnen Fächern (Stoffbegrenzung, Schwerpunktbildung) erteilen die Kursleiter Auskunft. Sie informieren auch über Art, Aufgliederung und Auswahlmöglichkeit bei den schriftlichen Prüfungsaufgaben. 3.2 Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden zeitgerecht mitgeteilt. In die schriftlichen Prüfungsarbeiten wird zur festgesetzten Zeit Einsicht gewährt. 4. Schriftliche Prüfung 4.1 Die Prüfungsräume sind im Zeitplan vermerkt. Die Plätze im Prüfungsraum sind festgelegt. Für sämtliche Prüfungsarbeiten (Entwürfe und Reinschriften) darf nur das von der Schule gestellte, mit Schul- und Datumsstempel versehene Papier verwendet werden. Die Prüflinge bringen Schreib- und Zeichengeräte mit. 4.2 Folgende Hilfsmittel sind zugelassen: für alle Fächer (soweit nötig und sinnvoll): Taschenrechner (netzunabhängig, nicht programmierbar, nicht grafikfähig, kein Computer- Algebra-System) Deutsch: Rechtschreibwörterbuch Latein: Zweisprachiges Wörterbuch Englisch, Französisch und Spanisch: Zweisprachiges Wörterbuch Geschichte und Geographie: vom Staatsministerium genehmigte Atlanten Sozialkunde: Textausgabe des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung ohne Kommentar Wirtschafts- und Rechtslehre: Unkommentierte Textausgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches, des Strafgesetzbuches, des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung Religionslehre (ev. und kath.): Bibel Mathematik: Die vom Staatsministerium genehmigte Merkhilfe Mathematik sowie die zugelassenen stochastischen Tabellen und naturwissenschaftlichen Formelsammlungen Naturwissenschaften und Informatik: Periodensystem der Elemente, die vom Staatsministerium genehmigte Merkhilfe Mathematik sowie die zugelassenen stochastischen Tabellen und naturwissenschaftlichen Formelsammlungen Die Hilfsmittel dürfen Hervorhebungen, jedoch keine Kommentare oder sonstige individuelle Eintragungen enthalten. Verweisungen sind - außer bei Formelsammlungen gestattet.

4 4 4.3 Die Verwendung oder Bereithaltung unerlaubter Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil hat zur Folge, dass die betreffende Prüfungsarbeit mit 0 Punkten gewertet wird. In schweren Fällen kann der Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen werden; diese gilt dann als nicht bestanden ( 88 GSO). Die Bereithaltung eines Mobiltelefons gilt als Bereithaltung eines unerlaubten Hilfsmittels (Mobiltelefone nicht in den Prüfungsraum mitnehmen!). 4.4 Der Prüfungsraum darf von den Prüflingen nur mit Erlaubnis der Aufsicht führenden Lehrkraft, nur einzeln und nicht während einer Schulpause verlassen werden. Vorher ist die Arbeit einschließlich sämtlicher Entwürfe der Aufsicht zu übergeben. 4.5 Nach Bearbeitung der Aufgaben werden alle Prüfungsunterlagen (auch Angabe, Konzepte und unbenutzte Blätter) abgeliefert. Vorzeitige Abgabe soll mit Rücksicht auf die damit verbundene Störung der Mitschüler unterbleiben. Wer seine Arbeit trotzdem vorzeitig abgibt, hat den Schulbereich unverzüglich zu verlassen. 5. Mündliche Zusatzprüfung ( 81 GSO) 5.1 In den drei schriftlichen Abiturprüfungsfächern finden zusätzlich mündliche Prüfungen statt, wenn der Prüfungsausschuss dies anordnet oder wenn der Prüfling dies beantragt. 5.2 Die geforderte Prüfungsvorbereitung wird mit Ausnahme des Faches Mathematik auf drei Halbjahre in der Weise beschränkt, dass die Schülerin oder der Schüler die Lerninhalte des ersten oder des zweiten Ausbildungsabschnittes ausschließen und die Lerninhalte eines der drei verbleibenden Ausbildungsabschnitte zu seinem Prüfungsschwerpunkt erklären darf (Anlage 9 GSO). In den modernen Fremdsprachen ist der Prüfungsschwerpunkt ein Spezialgebiet, das Themen der Literatur oder Landeskunde oder Sprachbetrachtung eines Kurshalbjahres entnommen ist. Es wird von der Schülerin oder dem Schüler rechtzeitig aus dem Angebot der Kursleiterin oder des Kursleiters ausgewählt. Die allgemeinen sprachlichen Anforderungen bleiben von dieser Regelung unberührt. Im Fach Mathematik darf die Schülerin oder der Schüler eines der zwei Gebiete Geometrie oder Stochastik ausschließen. Eine weitere Schwerpunktbildung findet hier nicht statt. In Geschichte + Sozialkunde entfallen etwa zwei Drittel der Prüfungszeit auf Geschichte und etwa ein Drittel auf Sozialkunde. 5.3 Der Antrag zu einer freiwilligen Zusatzprüfung ist spätestens am Tage nach der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen dem Prüfungsausschuss schriftlich einzureichen. Ein Rücktritt ist spätestens am Tag vor der Prüfung dem Prüfungsausschuss schriftlich mitzuteilen (s. o. Nr. 2.4, letzter Satz). Wird ein Prüfling durch den Prüfungsausschuss in die Zusatzprüfung verwiesen, so wird ihm das bei der Bekanntgabe der Ergebnisse mitgeteilt. In diesem Fall gilt die mündliche Prüfung als verpflichtend vorgeschriebene Prüfung. Versäumt ein Prüfling sie aus von ihm zu vertretenden Gründen, so kann die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt werden (s. o. Nr. 2.4). Es ist deshalb unbedingt erforderlich, dass alle Prüflinge bei der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse persönlich anwesend sind oder zumindest durch einen bevollmächtigten Beauftragten unverzüglich erreicht werden können. 5.4 Die Prüfungsaufgaben der Zusatzprüfung einschließlich der Texte werden der Schülerin oder dem Schüler schriftlich vorgelegt. In den modernen Fremdsprachen erhalten die Schülerinnen und Schüler eine Textvorlage und/oder einen Hörtext. Je nach Aufgabenstellung können auch Materialien zur Verfügung gestellt werden. Während der Vorbereitungszeit (20 Minuten), die unter Aufsicht stattfindet, darf sich die Schülerin oder er Schüler Aufzeichnungen machen. Die zugelassenen Hilfsmittel werden nach Bedarf zur Verfügung gestellt.

5 5 Die Zusatzprüfung wird als Einzelprüfung vor einem Fachausschuss abgelegt. Sie dauert in der Regel 20, mindestens aber 15 Minuten. 5.5 Die Durchführung der Zusatzprüfung gliedert sich in der Weise in zwei etwa gleiche Teile, dass die Schülerin oder der Schüler in dem einen Teil der Prüfung aus dem Schwerpunktbereich, in dem anderen Teil der Prüfung aus den Lerninhalten der beiden anderen Ausbildungsabschnitte bzw. Fachgebiete geprüft wird. Die Beantwortung der Aufgabe soll möglichst in freier Rede erfolgen. Im Fach Mathematik bildet jedes der beiden gewählten Stoffgebiete einen Prüfungsteil. Weitergehende individuelle Absprachen sind unzulässig. 6. Kolloquiumsprüfung ( 81 GSO) 6.1 Zur Teilnahme an den Kolloquiumsprüfungen ist jeder Prüfling verpflichtet. Die Schwerpunktbildung erfolgt wie bei der Zusatzprüfung (s. o. Nr. 5.2). 6.2 Das Kolloquium gliedert sich in zwei Prüfungsteile von je etwa 15 Minuten Dauer: 1. Kurzreferat der Schülerin oder des Schülers zum gestellten Thema (ca. 10 Minuten) sowie ein Gespräch über das Kurzreferat; 2. Gespräch zu Problemstellungen aus zwei weiteren Ausbildungsabschnitten. 6.3 Bis zum festgesetzten Termin (s. o.) entscheidet sich die Schülerin oder der Schüler für einen der angebotenen Themenbereiche. Gleichzeitig gibt sie oder er an, welches Kurshalbjahr (in Mathematik: welches Stoffgebiet) sie oder er ausschließt. 6.4 Etwa 30 Minuten vor Beginn der Kolloquiumsprüfung wird das Thema für das Kurzreferat aus dem gewählten Themenbereich schriftlich mitgeteilt. Der Prüfling kann sich dann unter Aufsicht unter Verwendung der zugelassenen und notwendigen Hilfsmittel (von der Schule gestellt!) vorbereiten. Das Kurzreferat soll anhand eines Stichwortzettels frei gehalten, keinesfalls abgelesen werden.

6 7. Festsetzung des Prüfungsergebnisses ( 83, GSO, Anlage 11 GSO) In den Kolloquiumsfächern und in den Fächern der schriftlichen Abiturprüfung, falls dort keine Zusatzprüfung abgelegt worden ist, wird die Punktzahl der Abiturprüfung vervierfacht. 7.2 Wenn in den Fächern der schriftlichen Abiturprüfung eine Zusatzprüfung abgelegt worden ist, ergibt sich das Prüfungsergebnis aus unten stehender Tabelle. schriftlich mdl Der Tabelle liegt folgende Rechenformel zugrunde: P 2 = s+m 3 4 (P = Prüfungsergebnis, s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung, m = Punktzahl der mündlichen Prüfung) Das Prüfungsergebnis wird gerundet. Bei einem Ergebnis (vierfache Wertung) von unter 4 Punkten ist die Abiturprüfung nicht bestanden. 8. Gesamtqualifikation und Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife ( 84, 85 GSO, Anlagen 10 und 12 GSO) 8.1 In die Gesamtqualifikation gehen folgende Punktsummen ein: 1. insgesamt 40 Halbjahresleistungen aus den Ausbildungsabschnitten 11/1 bis 12/2 gemäß Anlage 10 GSO (max. 600 Punkte) 2. die in der Abiturprüfung erzielten Leistungen (max. 300 Punkte). Diese beiden Teilsummen ergeben zusammengezählt die Punktzahl der Gesamtqualifikation.

7 7 8.2 Ausdrücklich wird auf die Voraussetzungen für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife, d.h. für das Bestehen der Abiturprüfung, hingewiesen. Sie sind nachzulesen in 85 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern und in der Informationsschrift Die Oberstufe des Gymnasiums in Bayern, die allen Schülerinnen und Schülern in der 10. Jahrgangsstufe ausgehändigt worden ist. 8.3 Besondere Beachtung verdient 85 Abs. 1 Nrn. 3 bis 6 GSO: - Keines der nach 83 GSO errechneten Prüfungsergebnisse (s. o. Nr. 7) darf weniger als 4 Punkte (vierfache Wertung) betragen. Die Punktsumme in der Abiturprüfung ( 83) muss mindestens 100 betragen. - In mindestens drei der fünf Abiturprüfungsfächer, darunter zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und fortgeführte Fremdsprache, müssen in den nach 83 ermittelten Prüfungsergebnissen mindestens 20 Punkte erreicht werden. - In der Gesamtqualifikation müssen mindestens 300 Punkte erzielt werden. Mit den besten Wünschen für einen erfolgreichen Verlauf der Prüfung. Eichstätt, den (Gerhard Miehling) Oberstudiendirektor (abitur/abitur2011/???.doc)

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