Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
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- Eleonora Bach
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1 Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung VI\Referat VI_8\Ludwig\Abitur\Abitur 2011\G9\Allg. Bestimmungen\KMS - allg. Best G9_r.doc Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, München An alle Gymnasien in Bayern, an denen 2011 eine Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler des neunjährigen Gymnasiums stattfindet ENTWURF Datum: Entwurf erstellt/geprüft: Ludwig_P Reinschrift erstellt/geprüft: Reinschrift versandt: Reinschrift gefaxt: Ihr Zeichen / Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) München, VI.8 5 S Telefon: Name: Herr Dr. Ludwig Reinschrift an Abiturprüfung 2011 Neunjähriges Gymnasium (G9) hier: Ergänzung zur KMBek vom 14. Oktober 2009 Az.: VI.8-5S Anlagen: 1. Zeitplan der schriftlichen Abiturprüfung 2. Zusammenstellung zu Anlage 8a GSO 3. Liste Hilfsmittel Es wird darauf hingewiesen, dass Veränderungen oder Neuregelungen im Vergleich zum Vorjahr ebenso wie wichtige Inhalte fett gedruckt sind. Im Wesentlichen entsprechen die Inhalte aber unverändert dem Vorjahres-KMS. Zur Ergänzung und Erläuterung der o. g. KMBek wird Folgendes mitgeteilt: 1. Prüfungsteilnehmer Bei der Abiturprüfung 2011 sind folgende Gruppen von Prüfungsteilnehmern zu unterscheiden: - Schüler des Ausbildungsabschnitts 13/2 eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums - andere Bewerber nur an öffentlichen Gymnasien ( 90a 95a GSO). Für beide Gruppen richtet sich die Abiturprüfung nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO), sofern nicht vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einzelfall etwas anderes bestimmt wurde. Telefon: poststelle@stmuk.bayern.de Salvatorstraße München Telefax: Internet: U3, U4, U5, U6 - Haltestelle Odeonsplatz
2 Aufgabenstellung für die schriftliche Abiturprüfung Aufgabentexte Grundsätzlich werden vom Staatsministerium für alle Fächer der schriftlichen Abiturprüfung 2011 sowohl die Aufgaben als auch die Ersatzaufgaben zentral bereitgestellt. Sollte dennoch in einzelnen Fächern die Bereithaltung von örtlich erstellten Ersatzaufgaben gemäß 80a GSO erforderlich werden, geht den betroffenen Schulen rechtzeitig eine entsprechende Benachrichtigung zu. Auswahl Die als Anlage 2 beigefügte Zusammenstellung zur Anlage 8a GSO gibt einen Überblick über die Zahl der in den einzelnen Fächern zentral zur Verfügung gestellten Prüfungsaufgaben und die Auswahlmöglichkeiten durch den Fachausschuss bzw. den Prüfling. 3. Abiturprüfung für andere Bewerber Erster und zweiter Prüfungsteil Die Abiturprüfung für andere Bewerber gliedert sich nach 92a GSO in zwei Teile. Die Prüfungen in den Fächern des zweiten Prüfungsteils sollten erst nach denen des ersten Prüfungsteils abgelegt werden. Dies gilt nicht für die zwei Fächer, die bei den Schülern staatlich genehmigter Ersatzschulen nach 95a GSO bewertet werden. Zur Option des Vorziehens von zwei Prüfungen des zweiten Prüfungsteils siehe unten. Viertes Abiturprüfungsfach In der schriftlichen Hauptprüfung werden im ersten, zweiten und dritten Abiturprüfungsfach die zentral gestellten Prüfungsaufgaben mit den hierfür vorgesehenen Bearbeitungszeiten und Auswahlregeln verwendet. Im vierten Fach der schriftlichen Prüfung erfolgt die Aufgabenstellung durch die prüfende öffentliche Schule. Die Arbeitszeit beträgt 180 Minuten ( 92a Abs. 3 Satz 5 GSO); der Prüfungstermin wird von der Schule festgelegt. Für die Prüfungsanforderungen gilt Ziffer 2 der KMBek vom 14. Oktober Die Bestimmungen über die Stoffbegrenzung in der Colloquiumsprüfung nach 92a (3) Satz 5 der GSO sind sinngemäß anzuwenden. Prüfungsniveau der zweiten Fremdsprache Anderen Bewerbern steht durch die Einführung der neu einsetzenden spät beginnenden Fremdsprachen inzwischen die Möglichkeit offen, neben der fortgeführten Fremdsprache eine der in Anlage 6a der GSO genannten Sprachen als Prüfungsfach des zweiten Prüfungsteils zu wählen. Bitte beachten Sie, dass die Prüfung in der zweiten Fremdsprache falls im zweiten Prüfungsteil gewählt - immer auf dem Niveau der spät beginnenden Fremdsprache erfolgt (Niveau B1 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER)). In der fortgeführten Fremdsprache erfolgt die Prüfung unabhängig vom Prüfungsteil immer auf dem Niveau B2 des GER. Dies gilt auch für die zweite Fremdsprache, wenn sie Bestandteil des ersten Prüfungsteils ist.
3 - 3 - Prüfungsschulen Zur Vermeidung zusätzlicher Belastungen wird empfohlen, dass einzelne Schulen Prüfungen für andere Bewerber entweder in der Fassung des neunjährigen oder des achtjährigen Gymnasiums durchführen; die Festlegung erfolgt durch bzw. in Absprache mit dem Ministerialbeauftragten. Vorziehen von zwei Prüfungen des zweiten Prüfungsteils Aufgrund des sehr engen Zeitrahmens können auf Wunsch des Prüflings oder nach Festlegung durch die prüfende Schule 2 Prüfungen des zweiten Prüfungsteils abweichend von den Regelungen der GSO bereits in der Woche vom abgehalten werden. 4. Einsichtnahme in Prüfungsarbeiten und niederschriften Die Einsichtnahme in Arbeiten der schriftlichen Abiturprüfung ist dem Prüfungsteilnehmer und ggf. den Erziehungsberechtigten und bevollmächtigten Personen zu ermöglichen. Diesem Personenkreis muss auf besonderes Verlangen auch Einsicht in die Niederschriften der mündlichen Abiturprüfungen gewährt werden. Außenstehenden ohne gültige Bevollmächtigung darf dagegen keine Einsicht in Prüfungsaufgaben gewährt werden. Das Recht auf Einsichtnahme begründet keinen Anspruch auf Erläuterung und Begründung der Korrektur und der Bewertung sowie auf die Fertigung von Ablichtungen der Prüfungsarbeiten und der Niederschriften. 5. Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung der Abiturprüfung Die Prüfungsteilnehmer sind gegen Unterschrift rechtzeitig und umfassend über alle Termine zu informieren sowie nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass bei einem vom Prüfling zu vertretenden Terminversäumnis mit der Einräumung eines Nachtermins nicht gerechnet werden kann. Termin für die Wahl des 3. Prüfungsfachs Desgleichen sind die Prüfungsteilnehmer darauf aufmerksam zu machen, dass die Festlegung des dritten Abiturprüfungsfachs in diesem Jahr spätestens zum verbindlich erfolgt ( 47a GSO) und eine Umwahl nach diesem Termin durch das Staatsministerium grundsätzlich nicht genehmigt wird. Weiter ist für eine entsprechende Information über die jeweils zugelassenen Hilfsmittel Sorge zu tragen. Auf die im KMS vom Nr. III/1 - O4002-6/ getroffene Regelung hinsichtlich des Mitbringens von Mobilfunktelefonen ist hinzuweisen (vgl. auch Art. 56 Abs. 5 BayEUG).
4 - 4 - Hinweis auf Vorabmeldung Um den Druck der Prüfungsaufgaben im Doppeljahrgang sicher gewährleisten zu können, benötigt das Staatsministerium eine Vorabmeldung der Prüfungsfächer (Stichtag ). Diese Vorabmeldung hat jedoch keinen bindenden Charakter. Die Aufforderung zur Meldung mit weiteren Hinweisen erfolgt mit gesondertem KMS. Die schriftlichen Arbeiten sind an allen Schulen gleichzeitig nach dem beigefügten Zeitplan (Anlage 1) zu bearbeiten. Die festgesetzten Zeiten sind unbedingt einzuhalten. Die von den Schulen zugelassenen bzw. ihnen zugewiesenen anderen Bewerber ( 90a GSO) bearbeiten die Prüfungsaufgaben zur gleichen Zeit wie die Schüler der Schule. Es ist nicht zulässig, an den zentral gestellten Aufgabentexten der schriftlichen Abiturprüfung ohne Genehmigung des Staatsministeriums Veränderungen vorzunehmen oder den Prüflingen Aufgabenstellungen zu erklären. Die Korrektur von offensichtlichen Versehen oder von eindeutigen Tipp- und Rechtschreibfehlern ist ohne Rücksprache zulässig. Fremdsprachliche Übersetzungstexte und Textaufgaben dürfen den Prüflingen nicht vorgelesen werden. Für die schriftliche Prüfung ist ein Aufsichtsplan zu erstellen. Von der gewissenhaften Durchführung der Aufsicht muss sich der Schulleiter wiederholt überzeugen. Die Prüflinge dürfen für alle Entwürfe und Reinschriften nur Papier verwenden, das vor Beginn jeder Prüfung mit dem Schulstempel und dem Tagesstempel versehen wurde. Das Papier für die Entwürfe und Reinschriften wird von der Schule gestellt. Bei den zugelassenen Hilfsmitteln ist darauf zu achten, dass keine zusätzlichen Einträge vorgenommen wurden. Die Prüflinge sind nicht verpflichtet, von jeder Arbeit zunächst einen Entwurf und danach die Reinschrift anzufertigen. Angefertigte Entwürfe sind abzugeben; sie können bei der Bewertung der Prüfungsaufgabe im Zweifelsfall herangezogen werden. Verlässt ein Prüfungsteilnehmer während der Prüfung vorübergehend den Prüfungsraum, so hat er seine Arbeit einschließlich sämtlicher Entwürfe, Hilfsmittel und der Angabe einer Aufsicht führenden Lehrkraft zu übergeben. Die Zeit der Abwesenheit wird auf der Arbeit vermerkt, ebenso die Zeit der Ablieferung. Wer seine Arbeit vorzeitig abgibt, hat unverzüglich das Schulgebäude zu verlassen. Abiturprüfungsaufgaben dürfen vor Ablauf der Bearbeitungszeit weder der Presse noch sonst der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden. Bei Fragen zur Organisation der Abiturprüfung, zum Beispiel zur Erstellung, Verteilung und Aufbewahrung der Aufgabentexte, sind Medienvertreter an das Staatsministerium zu verweisen.
5 Ausfertigung der Zeugnisse, Beglaubigung von Abschriften und Ablichtungen An Gymnasien mit Zeugnisberechtigung unterzeichnet die Zeugnisse grundsätzlich der Schulleiter sowohl als Vorsitzender des Prüfungsausschusses als auch für die Schule. Zwischen beide Unterschriften wird das Dienstsiegel bzw. der Schulstempel gesetzt. An Gymnasien mit Zeugnisberechtigung, für die ein Ministerialkommissär bestellt wird, unterzeichnet der Ministerialkommissär als Vorsitzender des Prüfungsausschusses, wobei unter seinen Namen die Worte Oberstudiendirektor (bzw. Studiendirektor) als Ministerialkommissär zu setzen sind. Der Schulleiter, der für die Schule unterschreibt, setzt unter seine Unterschrift seine Amts- bzw. Berufsbezeichnung und bringt das Dienstsiegel bzw. den Stempel der Schule in der bezeichneten Weise an. Zur Vorlage bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) bestimmte Abschriften oder Ablichtungen von Zeugnissen sind zu beglaubigen; die Bezeichnungen Abdruck oder Zweitschrift sind dafür nicht zu verwenden. Dies gilt auch für Zeugnisse, die durch Computer erstellt werden. Der Beglaubigungsvermerk lautet grundsätzlich wie folgt: Die Übereinstimmung der vorstehenden/umstehenden Abschrift/Ablichtung mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife des/der... wird hiermit amtlich beglaubigt...., den... (Ort) (Datum) (Siegel)... (Schule)... (Unterschrift) Besteht die Abschrift oder Ablichtung aus mehreren Einzelblättern, muss nachgewiesen sein, dass jede Seite von derselben Urkunde stammt. Es genügt, wenn nur eine Seite mit dem Beglaubigungsvermerk und der Unterschrift versehen ist, sofern alle Blätter (zum Beispiel schuppenartig) übereinander gelegt, geheftet und so überstempelt werden, dass auf jeder Seite ein Teil des Dienstsiegelabdrucks erscheint. Natürlich kann auch jede Seite gesondert beglaubigt werden. In diesem Falle ist darauf zu achten, dass auf jeder Seite des Originals der Name steht. Ist er nicht überall angegeben, muss er in den Beglaubigungsvermerk aufgenommen werden. Doppelseitige Ablichtungen müssen wenn es auf den Inhalt beider Seiten ankommt auf Vorder- und Rückseite beglaubigt werden.
6 - 6 - Nur das Original des Zeugnisses ist handschriftlich zu unterzeichnen. Bei den Abschriften ist statt der Unterschrift der Name des Unterschriftsberechtigten in Druckbuchstaben mit vorgesetztem gez. anzubringen. Der Beglaubigungsvermerk, der grundsätzlich auch durch den Computer eingedruckt werden kann, muss in jedem Fall gesiegelt und vom Schulleiter handschriftlich unterzeichnet werden. 7. Zeitplan für die Abiturprüfung 2011 Die Abfolge der Fächer der schriftlichen Abiturprüfung hat sich gegenüber der Abiturprüfung 2010 verändert. Der Zeitplan für die Abiturprüfung liegt diesem Schreiben als Anlage bei. 8. Termin Notenbekanntgabe Ein Termin für die Notenbekanntgabe der schriftlichen Prüfungen wird nicht festgelegt. Dies erfolgt im eigenen Ermessen der Schule. Auf das bewährte Verfahren der Bekanntgabe nach Abschluss der Kolloquiumsprüfungen wird allerdings verwiesen. 9. Hilfsmittel in der Abiturprüfung Auf die Bekanntmachung des Staatsministeriums Hilfsmittel bei der Anfertigung von schriftlichen Leistungsnachweisen an bayerischen Gymnasien vom (KWMBl S. 194), geändert durch Bekanntmachung vom (KWMBl. S. 185), wird verwiesen (vgl. auch Anlage 3). gez. Präbst Leitender Ministerialrat
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