Leitfaden betreffend Umsetzung der Verordnung über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL)

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1 : Confederazi u n svizra Leitfaden betreffend Umsetzung der Verordnung über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL) 30. November2015 Kontakt: Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) Spezialfinanzierung LuftverkehrNFAL CH-3003 Bern speziaifinanzierungbazi.admin.ch

2 Confederazi u n svizra EUgenössisches Departement für Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Ziel und Zweck der Finanzhilfe ZweckdesLeitfadens Adressaten 4 2 Details zu den einzelnen Artikeln der VFAL 5 Art. 1 Unterstützte Ausbildungen 5 Art. 2 Eignung und Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten 5 Art. 3 Ausbildungsstätten Art. 4 Höhe derfinanzhllfen 8 Art. 5 Rückzahlungspfficht 9 Art. 6 Gesuch 10 Art. 7 Entscheid 10 Art. 8 Einreichung der Rechnungen und Auszahlung 11 Art. 9 Nachweis über den Ausblldungsabschluss und die Anstellung 12 Art. 10 Obergangsbestimmungen 12 3 Gesuchstellung Gesuchsteller/in InhaltdesGesuches 13 4 Inkrafttreten 14 2

3 . Bundesamt v. fur Zivilluftfahrt BAZL 1 Einleitung 1.1 Ziel und Zweck der Finanzhilfe Ab dem 1. Januar 2016 sollen Kandidatinnen und Kandidaten für ihre Ausbildungen zu Berufspiloten/innen, Fluglehrer/innen und Luftfahrzeugtechniker/innen finanzielle Unterstützung beantragen können. Der Bundesrat hat dazu am 1. Juli die Verordnung über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL) verabschiedet. Die VFAL dient der Konkretisierung der Art. 103a und 103b des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (LFG, SR 748.0). Ein Bundesbeitrag soll zukünftig einen Teil der Ausbildungskosten des Fachpersonals der schweizerischen Zivilluftfahrt decken. Mithilfe dieser Förderungsmassnahme soll einem zukünftigen Mangel an qualifiziertem Personal in der Schweizer Luftfahrt entgegengewirkt werden. Die Subventionen dienen nicht der finanziellen Entlastung der Arbeitgeber. Deren bisherige Finanzierung an die Ausbildung der (zukünftigen) Arbeitnehmer/innen bleibt weiterhin bestehen. Für die Ausrichtung von Förderungsbeiträgen ist das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) zuständig. Die Finanzhilfen stammen aus dem für den Luftverkehr bestimmten Ertrag gemäss Art. 86 der Bundesverfassung. Jährlich werden höchstens so viele Auszubildende unterstützt, wie in der schweizerischen Zivilluftfahrt in derjeweiligen Berufsgruppe Bedarf besteht. Gleichzeitig hängt die Finanzierung von den verfügbaren Mitteln ab. Die finanziellen Beiträge werden nur an Kandidaten oder Kandidatinnen ausgerichtet, welche im Hinblick auf eine spätere Anstellung von einem Schweizer Aviatikbetrieb vorgeschlagen werden. Berücksichtigt werden jene Anwärter/innen, die die beste Gewähr für den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung und für gute Leistungen im Beruf bieten. 1.2 Zweck des Leitfadens Dieser Leitfaden erläutert die Bestimmungen der Verordnung über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL) und beschränkt sich auf die wesentlichen Rahmenbedingungen. Nach Konsultation des vorliegenden Leitfadens sollen Gesuchsteller/in nen wissen, unter welchen Voraussetzungen sie mit Finanzhilfen rechnen können. Im Hinblick auf eine erfolgreiche Gesucheingabe soll dieser Leitfaden weiter aufzeigen, welche Auflagen zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung erfüllt sein müssen und wie bei der Einreichung vorzugehen ist. Für Ausbildungsstätten und Arbeitgeber, welche die Anwärter/innen im Auftrag des Bundes selektionieren, soll der Leitfaden die Grundlage für ein einheitliches Beurteilungsverfahren und eine möglichst einheitliche und transparente Tauglichkeitsbeurteilung schaffen. COO

4 Bewerber/innen Ausbildungsstätten Betriebe, 1.3 Adressaten Diese Richtlinie wendet sich an folgende Personen beziehungsweise Instanzen: für die in der Verordnung vorgesehenen Berufe; (Kurse durchführende Betriebe); Arbeitgeber; Prüfungsexpert/innen; welche im Auftrag des BAZL Selektionen oder Teile davon durchführen. 4/14 * *

5 Bei Bei Bei 2 Details zu den einzelnen Artikeln der VFAL Art. 1 Unterstützte Ausbildungen la. Pilot/innen: De Unterstützung erfolgt sowohl für Kandidat/innen «ab nitio» als auch für solche, die bereits eine Privatpilotenlizenz erworben haben. Somit gilt die finanzielle Unterstützung für integrierte wie auch für modulare Kurse. Nicht mitfinanziert werden «Type Rating»-Kurse. 1 b. Fluglehrer/innen: Die Ausbildung zum/r Fluglehrer/in umfasst alle Kategorien der Luftfahrt (d. h. Motor-, Segelflug- und Helikopterpilot/innen sowie Ballonfahrer/innen). 1 c. Flugzeugtechniker/innen: Die Ausbildung der Techniker/innen umfasst die Grundausbildung gemss Part 661. Die Grundausbildung beinhaltet die Module 517 (Lizenzen B1/B2) und die erste Type-Rating-Ausbildung. Ohne ein Type Rating berechtigt die Part-66-Lizenz die Absolvent/innen noch nicht zum Bescheinigen von Arbeiten an einem Flugzeug. Deshalb ist es sinnvoll und notwendig, das erste Type Rating für Techniker/innen bei der Subventionierung zu berücksichtigen. 2 Pro Jahr können nur so viele Kandidat/innen in den Genuss der Finanzhilfe kommen, als dem Bund entsprechende Gelder zur Verfügung stehen. Pilot/innen gemäss Bst. 1 a wird der Bedarf an Kandidat/innen anhand der Bedarfsplanung der Betriebe bestimmt. Dieser wird jeweils im Herbst des Vorjahres ermittelt. Fluglehrer/innen gemäss Bst. 1 b wird der Bedarf an Kandidat/innen anhand der erworbenen Lizenzen der letzten drei Jahre ermittelt. Flug zeugtechniker/innen gemäss Bst. lcwird der Bedarfan Kandidat/innen anhand der erworbenen Lizenzen der letzten drei Jahre ermittelt. Es wird die Anzahl der tatsächlich in der Ausbildung stehenden Kandidat/innen evaluiert, welche die Module 51 7 nach Part 66 absolviert, oder die Part-147-Prüfung nach einem Selbststudium abgeschlossen haben. Bei dieser Evaluation wird das «Web Based Training» berücksichtigt. Art. 2 Eignung und Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten la. Unter «Schweizerischem Aviatikbetrieb» sind Flugbetriebe, Flugschulen und Unterhaltsbetriebe gemeint, die über ein gültiges vom Bundesamt für Zivilluftfahrt ausgestelltes Zertifikat (AOC, ATO, Unterhaltsbetrieb) verfügen. Kandidat/innen, welche bereits bei einem anerkannten Betrieb angestellt sind, haben den unbefristeten Arbeitsvertrag beizulegen. Die restlichen Kandidat/innen müssen ein 1 EASA Part 66 definiert im Detail den Ausbildungs-Syllabus für Flugzeugtechniker/innen. EASA Part 147 definiert den Ausbildungsbetrieb, welcher die Part-66-Ausbildung schult sowie die Prüfungen durchführt, welche vorgeschrieben sind, damit eine Part-66-Lizenz ausgestellt werden kann. 5/14 *C *

6 Theoretische Confd raton suisse Empfehlungsschreiben des künftigen Arbeitgebers oder einen Vorvertrag einreichen. Das Empfehlungsschreiben muss im Minimum eine konkrete Absichtserklärung beinhalten, unter welchen Bedingungen der Kandidat oder de Kandidafin nach erfolgr&ch abgeschlossener Ausbildung mit einer Anstellung rechnen kann. Es dürfen nur so viele Empfehlungsschreiben ausgestellt werden, wie es der Bedarf pro Betrieb nach Artikel 1 erlaubt. 1 b. Bei Pilot/innen und Fluglehrer/innen sind die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Finanzierungsanspruch erfüllt, wenn die Mindestanforderungen gemäss EASA Part FCL der jeweiligen Ausbildung nachgewiesen werden können. Bei Flugzeugtechniker/innen ist eine Anstellung in einem Instandhaltungsbetrieb sowie eine Anmeldung in einer Part-147-zertifizierten Ausbildungsstätte oder bei einem vom BAZL anerkannten «Web Based Training»-Anbieter erforderlich. Die Bestimmungen zu Art. 2 Abs. 2 bis 4 werden nachfolgend pro Berufskategorie detailliert beschrieben: BerufspioUinnen gern. Art 1 Abs. la Angehende Berufspiloten müssen eine Eign ungsabklärung (EASA-Vorschrift) für die Lizenzausbildung vorweisen können und ein Assessment beim zukünftigen Arbeitgeber erfolgreich durchlaufen haben. Welche Kandidatin oder welcher Kandidat die beste Gewähr für den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung und für gute Leistungen im Beruf bietet, wird anhand des durch den Arbeitgeber erfolgten Assessments und dem dazugehörenden Empfehlungsschreiben beurteilt. Weiter hat die uneingeschränkte Empfehlung aus den Abklärungen der fliegerischen Vorschulung (Sphair) Einfluss auf die Beurteilung. Sämtlichen Kandidat/innen, welche keine Gelegenheit hatten/haben, den Sphair-Kurs zu besuchen oder bei denen der Sphair-Kurs mehr als 8 Jahre zurückliegt, steht die Möglichkeit offen, ein halbtägiges VFAL-Screening bei Sphair zu absolvieren. Dieses wurde im Rahmen der VFAL Umsetzung entwickelt und erlaubt den Vergleich aller Kandidaten. Die Kosten werden vom BAZL übernommen. Reichen mehr Kandidat/innen ein Gesuch ein, als jährliche Finanzmittel vorhanden sind, werden diejenigen Kandidat/innen mit einer uneingeschränkten Sphair-Empfehlung priorisiert. In einem zweiten Schritt werden die Kandidat/innen mit einem positiven VFAL-Screening oder einem erfolgreich bestandenen, vom BAZL anerkannten Assessment berücksichtigt. Fluglehrer/innen für Motorflugzeuge und Helikopter gern. Art 1 Abs. Ib Bei den angehenden Fluglehrer/innen erfolgt die Selektion grundsätzlich durch die Ausbildungsstätten. Gemäss EASA Part FCL Subpart J, Section 2 haben alle Kandidat/innen vor Beginn des Fluglehrerkurses einen Eintrittstest zu bestehen. Dieser vom Bundesamt für Zivilluftfahrt bewilligte Test wird durch die jeweilige Ausbildungsstätte durchgeführt. Er umfasst mindestens folgende Elemente: Kenntnisse auf der entsprechenden Lizenzstufe. 6/14 *C *

7 Der Wurden Das fliegerische methodisch-pädagogische theoretische : ConfUration suisse EidgenössischesDepartementfür Praxisflug findet mit einem für die vorgesehene Ausbildung ausgerüsteten Fluggerät statt (Flugzeug, Helikopter, Ballon). die theoretischen und die praktischen Kenntnisse positiv beurteilt und ist die Ausbildungsstätte bereit, den/die Kandidat/in in den Kurs aufzunehmen, kann das BAZL namentlich bei der Selektion zu Fluglehrer/innen zusätzliche Eignungsabklärungen in Form von Interviews durch Fluginspektor/innen, welche selbst Fluglehrer/innen instruieren (Fit), sowie unabhängigen Psycholog/innen anordnen. Interview entspricht einem Bewerbungsgespräch und erhebt keine Ansprüche auf tiefenpsychologische Erkenntnisse. Die Anmeldung zu diesem Gespräch, welches monatlich angeboten wird, erfolgt durch die Ausbildungsstätte, die dem BAZL vorgängig das Prüfungsresultat der theoretischen Eignungsabklärung sowie eine Kopie der fliegerischen Eignungsprüfung zukommen lässt. Fluglehrer/innen für Segelflugzeuge gern. Art 1 Abs. Ib Gemäss EASA Part FCL haben alle Kandidat/innen vor Beginn des Fluglehrerkurses einen Eintrittstest zu bestehen. Dieser Test wird durch die jeweilige Ausbildungsstätte unter Aufsicht des BAZL durchgeführt. Er umfasst mindestens: Eignungsprüfung; Prüfung; Prüfung. Detaillierte Informationen betreffend Inhalt des Tests sind bei der entsprechenden Ausbildungsstätte resp. beim Segelflugverband einzuholen. Flugzeugtechniker/innen gern. Art 1 Abs. Ic Bei Flugzeugtechniker/innen erfolgt das Assessment grundsätzlich durch den Arbeitgeber. Die Kandidat/innen haben zusätzlich die entsprechenden Part 147 Kurse, beziehungsweise die einzelnen Modulprüfungen Modul 517 zu bestehen. In Ausnahmefällen genügt ein Selbststudium mit Abschluss der offiziellen Prüfung im Part-147-Betrieb. Art. 3 Ausbildungsstätten Als anerkannte Ausbildungsstätten in der Schweiz gelten in allen Kategorien nur solche, welche für den entsprechenden Ausbildungslehrgang vom BAZL zertifiziert sind. Die Ausbildung hat mehrheitlich in der Schweiz zu erfolgen und nur einzelne, ausdrücklich genehmigte Praxismodule können im Ausland absolviert werden. Ausbildungsstätten für angehende Flugzeugtechniker/innen, welche «Web Based Training» anbieten, müssen explizit vom BAZL akzeptiert werden. 2 Mit Ausnahme der Anbieter für Flugzeugtechnikerausbildungen muss die Ausbildungsstätte sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungen durchführen. 7/14 *C *

8 EASA-ATO-Bewilligung Namen ermittelten Abklärungen eigens Spesen persönliche V 3 Die AusbiIdungssttten und die jeweils angebotenen Kurse werden von BAZL-lnspektor/innen, laufend überwacht. 4 Finanzhilfen für Ausbildungen in ausländischen Ausbildungsstätten können nur gewahrt werden, wenn vorgängig ein entsprechender Antrag beim BAZL eingereicht wird und wenn keine gleichwertige Ausbildung in der Schweiz von einer wie in Art. 3 Abs. 1 beschriebenen Ausbildungsstätte möglich ist. Dem vorgängigen Antrag müssen folgende Bestätigungen beigelegt werden: mit Eintrag des entsprechenden Ausbildungslehrgangs; und Bewilligungen der entsprechenden Instruktoren. Art. 4 Höhe der Finanzhllfen 1 Die möglichen Finanzhilfen richten sich nach dem Budget des BAZL, welches im Spätherbst für das darauffolgende Jahr beantragt wird. Der bewilligte Kredit wird mit den Bedarfsplanungs- und Erfahrungswerten verglichen. Das BAZL evaluiert anschliessend, ob die zur Verfügung stehenden Mittel ausreichen, um alle bevorstehenden Gesuche mit maximal 50 % der anrechenbaren Ausbildungskosten zu bewilligen. Ist dies nicht der Fall, weil die Summe der zu gewährenden Beiträge die verfügbaren Mittel übersteigen, so wird eine Prioritätenordnung nach Artikel 2 vorgenommen. Das BAZL priorisiert anhand der Assessment-Resultate durch die Ausbildungsstätten durch Dritte; angeordneten Interviews und Prüfungen. 2 Die anrechenbaren Ausbildungskosten umfassen nur die von der Ausbildungsstätte und im Zusammenhang mit derjeweiligen Ausbildung in Rechnung gestellten Aufwände, wie in Artikel 4 Abs. 2 beschrieben. Nicht anrechenbar sind unter anderem: wie Unterkunft und Verpflegung; Unterlagen und Vorrichtungen wie z. B. Headsets, Kniebrett; Lohnausfall. Das BAZL geht bei der Berechnung der anrechenbaren Kosten von den folgenden Erfahrungswerten der Ausbildungskosten aus: BerufspioUinnen gern. Art. 1 Abs. la ATPL 4 CPL/IR A (mit HF) ATPL + CPL/IR H CHF CHF Fluglehrer/innen gern. Art. 1 Abs. Ib FIA FIH CHF 40000CHF 8/14 *C *

9 : Confdraton suisse Confederaziu n svizra Eidgenösssches Departement für EIS IRIA IRIH MIA MI H Hochgebirgs EI H Eortbildung GLD 5500CHF CHF HF CHE CHF CHE CHE Lufffahrzeugtechniker/innen gern. Art. 1 Abs Ic Liz.B1/B I5000CHE Sollten die Kosten derjeweiligen Ausbildung nach oben abweichen, so hat der Kandidat oder die Kandidatin allfällige Mehrkosten selbst zu tragen. Art. 5 Rückzahlungspflicht Über die Rückzahlungspflicht wird im einzelnen EalI entschieden. Grundsätzlich gelten jedoch nachstehende Regelungen: la. Vollumfänglich rückzahlungspflichtig wird der/die Kandidat/-in, wenn er/sie die Ausbildung aus eigener Initiative abbricht(z. B. kein Interesse mehr, Wechsel derausbildung, des Studiums) oder innerhalb der in Artikel 5 Absatz 1 definierten Erist zu einem ausländischen Arbeitgeber wechselt. 1 b. Nach abgeschlossener Ausbildung muss die Arbeit beim entsprechenden Betrieb aufgenommen werden. Nicht rückzahlungspflichtig werden Kandidat/innen, falls sich der Einsatz aus operationellen und/oder unvorhersehbaren Gründen (z. B. mangels Type-RatingKurses) verschiebt. Dies istjedoch dem BAZL unverzüglich mit Bestätigung durch den Elugbetrieb zu melden. 1 b. 1. Diese Bestimmung bezieht sich auf EI(A), EI(H) und EI (SPL), nicht aber auf IRI und MI. Sollte es dem Kandidaten oder der Kandidatin innert dreier Jahre nicht möglich sein, 150 Elugstunden zu absolvieren, hat er/sie dem BAZL vor Ablauf der Erist Antrag auf Eristverlängerung einzureichen (inkl. Begründung für die Nichteinhaltung). Es ist nur ein einmaliger Antrag auf Eristverlängerung um maximal drei Jahre möglich. 1 b. 2. Bei einem höheren Beschäftigungsgrad als 60 % reduziert sich die Anstellungsdauer jjjt. Ein Wechsel zu einem anderen schweizerischen Betrieb mit einer Bewilligung des BAZL ist innerhalb der 5-Jahres-Erist möglich. 9/14 *C *

10 : 2 Der empfehlende Betrieb wird dann rückzahiingspfiichtig, wenn er Kandidatinnen und Kandidaten während der geforderten Anstetlungsdauer eigenverantwortlich nicht weiterbeschäftigt (z. B. Verlagerung der Geschäftstätigkeit ins Ausland, Anstellung von Angestellten des Mutterkonzerns). Für externe, unvorhergesehene Einflüsse wird der Arbeitgeber nicht verantwortlich gemacht. Alle Fälle werden individuell beurteilt. Art. 6 Gesuch Empfehlende Betriebe, die vor Beginn der Ausbildung keine verpflichtenden Vertrage (sondern nur einen letterofintent) ausstellen können, haben dies ausführlich zu begründen. Sie sind zudem verpflichtet, jährlich zwei Bedarfsszenarien für die zwei Folgejahre einzureichen. Die Bedarfsszenarien basieren auf dem bestehenden Business-Modell. Die Bedarfsszenarien müssen belegt sein und die erwarteten Entwicklungen (unternehmensintern und -extern) abbilden. Die erwarteten Entwicklungen müssen umschrieben und erläutert werden. Sie werden vom BAZL auf ihre Plausibilität geprüft. Sie sind ausschlaggebend für die spätere Einschätzung der Verantwortlichkeit eines empfehlenden Betriebs für die Nichtanstellung des/der empfohlenen Kandidat/innen. Kapitel 3 des vorliegenden Leitfadens erläutert den Gesuchsprozess. Auf der untenstehenden Webseite des BAZL ist für jede Berufsgruppe ein Ablaufschema ersichtlich, welches die einzelnen Schritte mit entsprechenden Links zu Formularen, Adressen, Termine und gesetzlichen Grundlagen aufzeigt: bazl.admin.ch/experten/requlation/03308/index. html?lang=de Welche Unterlagen im Detail für das Gesuch benötigt werden, ist ebenfalls im Kapitel 3 dieses Leitfadens erläutert. Art. 7 Entscheid Das BAZL erstellt bei einem positiven Entscheid zur Mitfinanzierung der Ausbildung eine Zusicherungsverfügung. Die Verfügung regelt die formellen und materiellen Bedingungen, unter welchen die Finanzhilfen des Bundes geleistet werden (z. B. Rechtsgrundlage, Art und Höhe der Finanzhilfe Zeitpunkt, Fälligkeit). Die Verfügung beschreibt, unter welchen formellen Bedingungen Finanzhilfen des Bundes geleistet werden. Neben der Zusicherung der finanziellen Mittel enthält die Verfügung weitere Auflagen (z. B. Fristen, Voraussetzungen für Auszahlungen, erforderliche Sicherheiten und Rückforderungsmöglichkeiten). Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin gibt innerhalb von 30 Tagen seine/ihre Zustimmung zur Verfügung. Negative Bescheide werden begründet u nd unterstehen dem Rechtsmittelverfahren. 10/14 *C *

11 ConfUration suisse Art. 8 Einreichung der Rechnungen und Auszahlung Für die drei Berufsgruppen gelten verschiedene Zahlungsmodalitäten: BerufspioUinnen gern. Art. 1 Abs. Ja ATPL + CPL/IR A (mit HF) 1. Auszahlung: Bei Beginn Ausbildung Es werden drei Auszahlungen stattfinden. Der 2. Auszahlung: Vor Beginn MEP IR Rechnungsinhalt wird individuell mit den Ausbildung Ausbildungsstätten festgelegt. 3 Auszahlung: Bei Übertritt Airline ATPL + CPL/lR H 1. Auszahlung: Bei Beginn Ausbildung Es werden drei Auszahlungen stattfinden. Der 2. Auszahlung: Vor Beginn IR Rechnungsinhalt wird individuell mit den Ausbildung Ausbildungsstätten festgelegt. 3 Auszahlung: Bei Übertritt Operator Fluglehrer/innen gern. Art. J Abs. Jb Fl A El H Fl S lrl A IRI H Ml A Ml H Hochgebirgs Fl H Fortbildung GLD Lufffahrzeugtechniker/innen gern. Art. J Abs Jc Liz. A 1 B1 1 B 2 Auszahlung nach Abschluss Modul 17 In allen Fällen ist nach Abschluss der Ausbildung unaufgefordert eine Gesamtrechnung mit einer Kopie der neu erworbenen Lizenz (bei Luftfahrzeugtechnikerinnen und -technikern das entsprechende Zertifikat) dem BAZL einzureichen. Mit diesen Unterlagen wird entweder die letzte Teilzahlung oder die Überweisung des verfügten Anteils fällig. Es werden keine Vorschüsse oder zusätzliche Darlehen gewährt, welche die verfügten Finanzhilfen übersteigen. 11/14 *C *

12 : Eldgenössisches Departement für Art. 9 Nachweis über den Ausblldungsabschluss und die Anstellung 1 Die Verantwortung zur Nachweiserbringung liegt bei den Kandidat/innen. Nach Abschluss der Ausbildung zusammen mit der Gesamtrechnung eine Kopie der Fluglizenz resp. der Zertifikate für Luftfahrzeugtechniker/innen unaufgefordert einreichen. Ein allfälliger Ausbildungsabbruch muss schriftlich begründet und an folgende Adresse gesandt werden: Bundesamt für Zivilluftfahrt Spezialfinanzierung LuftverkehrNFAL CH-3003 Bern 3003 Bern 2 Die Kandidat/innen haben nach Abschluss der Ausbildung und vor Beginn der Tätigkeit eine schriftliche Bestätigung der Anstellung an obige Adresse zu senden. Sie müssen dem BAZL jährlich die Weiterbeschäftigung durch einen schweizerischen Arbeitgeber schriftlich bestätigen. Eine Nichtanstellung oder eine Entlassung ist dem BAZL unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Art. 10 Übergangsbestimmungen Gemäss Artikel 6 werden (siehe oben) die Prozesse und Formulare per 15. Dezember 2015 auf folgender Webseite publiziert: bazl.admin.ch/experten/regulation/03308/index. html?iang=de Gesuche für Ausbildungen, die im Januar oder Februar 2016 beginnen, können per 1. Januar 2016 eingereicht werden. Sie werden entsprechend prioritär behandelt. Die Kandidat/innen erhalten jedoch keine Gewähr auf positiven Entscheid. Für Ausbildungen, welche vor dem 1. Januar 2016 beginnen, besteht kein Anspruch auf Finanzhilfe gemäss VFAL. 12/14 *C002207J *

13 «Gesuchsformular Bestätigung Anstellungsbestätigung/Empfehlungsschreiben «Gesuchsformular Bestätigung Anstellungsbestätigung/Empfehlungsschreiben Kopie Confdraton suisse Eidgenösssches Departement für BundesamtfürZivilluftfahrt BAZL 3 Gesuchstellung Finanzhilfen werden nur auf Gesuch hin gewährt. Die Gesuchunterlagen sind mit den bereitgestellten Formularen2 in elektronischerform und in einfacher Papierform mit rechtsgültiger Unterschrift an folgende Adresse einzureichen: Bundesamt für Zivilluftfahrt Spezialfinanzierung Luftverkehr CH-3003 Bern spezialfinanzierung@bazl.admin.ch Bevor ein Gesuch eingereicht wird, muss der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin prüfen, ob er/sie die Bedingungen und Mindestanforderungen gemäss Kapitel 2 erfüllt. Die Gesuchunterlagen müssen wahrheitsgetreu und vollständig erstellt werden. Falsche und unvollständige Angaben können zu einer Ablehnung des Gesuchs oder zu einer nachträglichen Rückforderung der Subvention führen. 3.1 Gesuchsteller/in Als Gesuchsteller/innen kommen Personen gemäss Art. 1 Ausbildungsstätte oder der Arbeitgeber. VFAL in Frage, nicht aber die 3.2 Inhalt des Gesuches Für die Behandlung des Beitragsgesuchs sind dem BAZL folgende Unterlagen einzureichen: BerufspioUinnen gern. Art. 1 Abs. la 2016» Ausbildungsstätte Arbeitgeber Fluglehrer/innen gern. Art. 1 Abs. Ib 2016» Ausbildungsstätte Arbeitgeber Fluglizenz 2 Bezug über: spezialfinanzierungbazl.admin.ch oder 13/14 *CQ *

14 «Bestätigung Anstellungsbestätigung Anmeldebestätigung Anmeldebestätigu Schweizerische E d g e nossensch aft ConfUration suisse Confederazi u n svizra Lufffahrzeugtechniker/innen gern. Art. 1 Abs Ic Gesuchsformular 2016» Ausbildungsstätte Arbeitgeber der MTO ng der WBT-Trainingsorganisation 4 Inkrafttreten Dieser Leitfaden trittam 1. Januar2016 in Kraft. r CfLLL4d/( Marcel Zuckschwerdt, stv. Direktor Leiter Abteilung Luftfahrtentwicklung ; Ä Roland Steiner, Vizedirektor Leiter Abteilung Sicherheit Flugbetrieb Bern, /14 *C *

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