I. Allgemeine Bestimmungen

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1 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Die Domstifter Merseburg und Naumburg und das Kollegiatstift Zeitz sind als Vereinigte Domstifter zu Merseburg und Naumburg und des Kollegiatstifts Zeitz (Vereinigte Domstifter) eine Stiftung des öffentlichen Rechts (nachstehend: Stiftung). Gerichtsstand der Stiftung ist Naumburg. 2 (1) Die Stiftung dient kirchlichen, kulturellen, wissenschaftlichen und sozialen Zwecken. Ihre Aufgaben bestehen insbesondere darin, die ihr gehörenden Kirchen nach Kräften zu fördern und die kirchlichen und aus kirchlichem Besitz stammenden Kulturgüter, Ausstattungen, Einrichtungen, Gebäude und sonstige Vermögen konservatorisch zu erhalten, pfleglich zu verwalten, wissenschaftlich zu erschließen und einer ihrer Bedeutung gerecht werdenden Nutzung zuzuführen. Dazu gehören auch Projekte der Öffentlichkeitsarbeit, die geeignet sind, die der Stiftung gehörenden Kirchen und Kulturgüter in ihrer historischen, künstlerischen und kulturellen Dimension einer breiten Öffentlichkeit näher zu bringen und den Patronat an den Domgymnasien Merseburg und Naumburg mit Leben zu erfüllen und ihre Aufmerksamkeit den evangelischen Grundschulen in Merseburg, Naumburg und Zeitz zu widmen. (2) Die Vereinigten Domstifter gewährleisten in Übereinstimmung mit dem Evangelischen Kirchenvertrag Sachsen-Anhalt die Widmung ihrer Kirchengebäude für kirchliche und diakonische Zwecke. (3) Die Stiftung kann die Verwaltung weiterer selbständiger und unselbständiger Stiftungen und kultureller Einrichtungen sowie die treuhänderische Verwaltung von kulturhistorisch wertvollen Kunst- und Kulturgütern gegen Kostenerstattung übernehmen. Der Umfang der Verwaltung ist im Einzelfall durch Vertrag zu regeln. 1 von 5

2 (4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen, die ihre Aufgaben erfüllen, soweit sie diese nicht selbst wahrnimmt, und ihre Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden. (6) Die zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlichen Mittel erhält die Stiftung vor allem aus Erträgen des Stiftungsvermögens, Gebühren und Entgelten, privaten Spenden sowie Landeszuweisungen. Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen Dritter einzuwerben, um sie für den Stiftungszweck zu verwenden. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die steuerlichen Vorschriften der Abgabenordnung dies zulassen. 3 Die Stiftung steht unter der Stiftungsaufsicht des Landes Sachsen-Anhalt. 2 von 5

3 II. Domkapitel 4 (1) Für die Stiftung wird ein gemeinsames Domkapitel gebildet. Es besteht aus neun Domherren oder Domherrinnen, von denen der Vorsitzende die Amtsbezeichnung Dechant, der Stellvertreter des Vorsitzenden die Amtsbezeichnung Senior führt. Werden die Ämter des Dechanten oder des Seniors von einer Frau wahrgenommen, gilt als Amtsbezeichnung die weibliche Form. (2) Die Mitglieder des Domkapitels müssen einer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören und werden nach der Wahl durch das Domkapitel von der Landesregierung des Landes Sachsen-Anhalt für eine Dauer von fünf Jahren ernannt. Wiederwahl und Wiederernennung sind zulässig. Zu den Gewählten muss ein Propst oder ein ehemaliger Propst der Landeskirche gehören. Bei zwei weiteren Mitgliedern des Domkapitels, zu denen nach Möglichkeit ein Mitglied der Theologischen Fakultät in Halle gehören soll, erfolgt die Wahl im Einvernehmen mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. 5 (1) Der Dechant führt die Geschäfte des Domkapitels und beruft das Domkapitel zu den Sitzungen ein. (2) Das Domkapitel tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern ist eine Sitzung einzuberufen. Vertreter der Stiftungsaufsicht können an den Sitzungen des Domkapitels ohne Stimmrecht teilnehmen. (3) Im Übrigen gibt sich das Domkapitel eine Geschäftsordnung. 6 Satzungsänderungen beschließt das Domkapitel mit einer Mehrheit von mindestens fünf Stimmen. Die Änderungen bedürfen der Zustimmung der Landesregierung. 3 von 5

4 7 (1) Dienstvorgesetzter der Beschäftigten ist der Dechant. (2) Die Vergütung der Beschäftigten erfolgt in Anlehnung an die Vergütung im öffentlichen Dienst. (3) Die Einstellung von Beschäftigten erfolgt nur, soweit die Stellen im genehmigten Haushaltsplan ausgewiesen sind. 8 (1) Präbenden werden an die Mitglieder des Domkapitels nicht gezahlt. (2) Nach Beendigung der Amtszeit können die Mitglieder des Domkapitels ihre Amtsbezeichnung mit dem Zusatz außer Dienst oder a.d. weiterführen. (3) Das Domkapitel kann in Einzelfällen bis zu fünf ausgeschiedene Mitglieder des Domkapitels für fünf Jahre zu Ehrendomherren oder Ehrendomherrinnen wählen. Wiederwahl ist möglich. Sie haben kein Stimmrecht und erhalten keine Aufwandsentschädigung. Sie werden aber zu allen Sitzungen eingeladen, erhalten die gleichen Unterlagen zu den Sitzungen und haben in den Sitzungen Rederecht. III. Vertretung und Verwaltung 9 Die Stiftung wird durch das Domkapitel, dieses durch den Dechanten vertreten. Der Dechant kann im Einzelfall die Vertretung der Stiftung auf den Stiftsdirektor übertragen. 4 von 5

5 10 (1) Die Stiftung wird durch eine Domstift-Verwaltung einheitlich verwaltet. (2) Das Domkapitel beauftragt eines seiner Mitglieder mit der Wahrnehmung der Verwaltungsgeschäfte und der örtlichen Repräsentation der Vereinigten Domstifter in Naumburg. Dieses Mitglied ist dem Domkapitel für seine Tätigkeit rechenschaftspflichtig. 11 Das Domkapitel stellt jährlich für die Stiftung einen Haushaltsplan nach den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung auf. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsicht. 12 (1) Das Domkapitel beschließt nach Anhörung der jeweils zuständigen Kirchengemeinde unter Berücksichtigung der Stiftungszwecke Richtlinien über die Nutzung der Dome, Kirchen und Pfarrgebäude. Wird über einzelne Punkte keine Einigung erzielt, vermittelt die Stiftungsaufsicht und trifft erforderlichenfalls die Entscheidung. (2) Anstelle der hergebrachten Präsentationsrechte erfolgt die Besetzung der Pfarrstellen (Domprediger) an den Domen in Merseburg und Naumburg und an den zum Kollegiatstift Zeitz gehörenden Kirchen gemäß dem Evangelischen Kirchenvertrag Sachsen-Anhalt im Benehmen mit den Vereinigten Domstiftern. IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen 13 Diese Satzung tritt unter Aufhebung früherer Satzungen der Vereinigten Domstifter durch Genehmigung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt am in Kraft. 5 von 5

(1) Die Stiftung führt den Namen "Vereinigte Domstifter zu Merseburg und Naumburg und des Kollegiatstifts Zeitz" (Vereinigte Domstifter).

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