Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek der Stadt Köthen (Anhalt) (In der Fassung der 1. Änderungssatzung vom

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1 Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek der Stadt Köthen (Anhalt) (In der Fassung der 1. Änderungssatzung vom ) Auf Grund des 6 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 05. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568)und der 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405) in den jeweils gültigen Fassungen hat der Stadtrat der Stadt Köthen (Anhalt) in seinen Sitzungen am und am folgende Neufassung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek der Stadt Köthen (Anhalt) beschlossen: 1 Allgemeines Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung. Das Benutzungsverhältnis ist öffentlichrechtlich. 2 Benutzerkreis Im Rahmen dieser Benutzungsordnung ist jeder Einwohner der Stadt und des Landkreises Köthen berechtigt, die Bibliothek mit ihren Einrichtungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu nutzen und Medien aller Art zu entleihen. Die Leitung der Bibliothek kann für einzelne Einrichtungen und Medien besondere Bestimmungen festlegen. 3 Anmeldung Zur Entleihung von Medien und Nutzung aller Angebote der Bibliothek (Internet, Multimediaarbeitsplätze) ist ein Benutzerausweis erforderlich, er bleibt Eigentum der Bibliothek. Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines Personalausweises an. Die Anerkennung der Benutzungsordnung erfolgt durch Unterschrift auf der Leserverpflichtungskarte. Damit wird gleichzeitig das Einverständnis des Benutzers erklärt, die bei der Anmeldung erhobenen personenbezogenen Daten ausschließlich zum Zwecke der Ausleihverbuchung elektronisch zu speichern. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kann die Leitung der Bibliothek die schriftliche Erlaubnis der Erziehungsberechtigten verlangen. Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar, sein Verlust ist der Bibliothek unverzüglich zu melden. Wohnungswechsel und Veränderung der Personalien sind der Bibliothek umgehend mitzuteilen. Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet der eingetragene Benutzer. Der Benutzerausweis ist zurückzugeben, wenn die Bibliothek es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind. Für die Ausstellung eines Benutzerausweises ist eine Gebühr nach Anlage I zu entrichten. 4 Entleihung, Verlängerung, Vormerkung Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Medien bis zu 4 Wochen ausgeliehen (Bücher, Schallplatten, MC, CD, CD-ROM - 4 Wochen, Zeitschriften - 2 Wochen). Für Videos, DVD- Spielfilme und Spiele gelten besondere Bedingungen. Die Anzahl der zu ent- leihenden Medien kann begrenzt und die Leihfrist in begründeten Ausnahmefällen verkürzt werden. Präsenzbestände werden nicht verliehen.die Leihfrist kann 2 x um jeweils bis zu 4 Wochen verlängert werden, wenn die Medien nicht von anderer Seite benötigt werden und der Entleiher seinen üblichen Verpflichtungen der Bibliothek gegenüber nachgekommen ist. Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Medien vorzuweisen. Der Antrag auf Verlängerung ist vor Ablauf der Leihfrist zu Seite 1 von 6

2 stellen. Die Verlängerung wird erst nach Bestätigung durch die Bibliothek wirksam. Die Bibliothek ist berechtigt, ausgeliehene Medien jederzeit zurückzufordern. Für telefonisch oder schriftlich gestellte Verlängerungsanträge liegt die Beweislast beim Benutzer. Die Bibliothek erstellt auf Wunsch Quittungen über zurückgegebene Medien. 5 Leihverkehr Medien, die nicht im Bestand der Bibliothek sind, können durch den auswärtigen Leihverkehr nach den hierfür geltenen Richtlinien (Leihverkehrsordnung) beschafft werden. Für diese Vermittlung erhebt die Bibliothek eine Verwaltungsgebühr gemäß Anlage I. Der Benutzer hat außerdem die von der Leihbibliothek erhobenen Gebühren zu tragen. 6 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren (1) Der Benutzer hat die für - die Ausstellung eines Benutzerausweises ( 3), - Fernleihe, - Vorbestellungen, - Mahnungen, - die Einarbeitung von Ersatzexemplaren bei Medienersatz durch den Benutzer und - die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von beschädigtem oder nicht zurückgegebenem Bibliotheksmaterial gemäß Anlage I dieser Satzung entstehenden Verwaltungsgebühren zu entrichten. Die Gebühr ist sofort fällig. (2) Für die Benutzung der Bibliothek ist eine Jahresgebühr gemäß Anlage I dieser Satzung zu entrichten. Die Jahresgebühr entsteht mit Anmeldung des Benutzers und ist sofort fällig. Die Jahresgebühr berechtigt vom Zeitpunkt der Entrichtung an für zwölf Monate zur Benutzung der Stadtbibliothek. Bei erneuter Benutzung nach Ablauf der zwölfmonatigen Frist entsteht eine neue Jahresgebühr, die Sätzen 1 und 2 gelten entsprechend. (3) Für Bücher und andere Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, hat der Benutzer eine zusätzliche Benutzungsgebühr gemäß Anlage I dieser Satzung zu entrichten. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Benutzer keine schriftliche Mahnung erhalten hat. (4) Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. (5) Gebührenschuldner ist der Benutzer. Als Benutzer gilt der Inhaber des Benutzerausweises. Bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren sind die Erziehungsberechtigten Gebührenschuldner. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung, bei verspäteter Rückgabe mit Beginn des Tages, der auf den Rückgabetermin folgt; einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht. Die Gebühren sind sofort fällig. 7 Auslagen Porto und sonstige Gebühren, die von der Bibliothek bei Vorbestellungen, Mahnungen, Benachrichtigungen und dem Leihverkehr verauslagt werden, sind vom Benutzer zuerstatten. 8 Behandlung der Medien, Haftung Seite 2 von 6

3 Der Benutzer ist verpflichtet, Bücher und andere Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Beschädigung zu bewahren. Entliehene audio-visuelle Materialien dürfen nur auf handelsüblichen Geräten unter Beachtung der von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen Voraussetzungen abgespielt werden. Der physische Zustand der Medien ist vom Benutzer bei der Entleihung zu überprüfen. Der Verlust entliehener Medien ist der Bibliothek unverzüglich zu melden. Für Beschädigungen oder Verlust ist der Benutzer schadensersatzpflichtig. Der Schadensersatz bemisst sich bei der Beschädigung nach den Kosten der Wiederherstellung. Ist die Herstellung des ursprünglichen Zustandes nicht möglich, ist ein mängelfreies Ersatzexemplar zu beschaffen. Bei Verlust von Medien ist der Benutzer zur Wiederbeschaffung des Exemplars oder zum Wertersatz (Neuwert) verpflichtet. Für die Einarbeitung der Ersatzexemplare werden Gebühren erhoben (Anlage I). 6 Abs. 5 gilt entsprechend. 9 Haftung Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen oder die Benutzung der Medien der Bibliothek entstanden sind. Haftung für leichte Fahrlässigkeiten der Mitarbeiter ist ausgeschlossen. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die er verschuldet hat. 10 Ausschluß von der Benutzung Personen, die gegen diese Benutzungsordnung verstoßen, können für dauernd oder bestimmte Zeit von der Benutzung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft die Leiterin (der Leiter) nach Abwägung aller Umstände. 11 Allgemeine Ordnung Taschen oder Gepäckstücke sind am Eingang zu deponieren oder in Schließfächer einzuschließen. Für verloren gegangene Gegenstände wird kein Schadensersatz geleistet. Die Benutzer sind gehalten, den Weisungen des Personals Folge zu leisten und die geltende Hausordnung einzuhalten. 12 Inkrafttreten Die Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührenordnung vom außer Kraft. Köthen (Anhalt), den Kurt-Jürgen Zander Oberbürgermeister Seite 3 von 6

4 Anlage I zur Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadtbibliothek Köthen (Anhalt) Verwaltungsgebühren gemäß 6 Abs. 1 der Benutzungs- und Gebührenordnung Verwaltungsgebühren für Ausstellen eines Benutzerausweises Ausstellen eines Ersatzbenutzerausweises Auftragserteilung für auswärtigen Leihverkehr (Fernleihe) Vorbestellung je Medieneinheit Mahnung ab dem 10. Tag nach Ablauf der Leihfrist Bearbeitungsgebühr für Einarbeitung eines Ersatzexemplars bei Medienersatz Schadenersatz bei kleineren Schäden an den entliehenen Medien 2,00 Euro 5,00 Euro 4,00 Euro 2,00 Euro 2,00 Euro 5,00 Euro bis 10,00 Euro Benutzungsgebühren nach 6 Abs. 2 der Benutzungs- und Gebührenordnung Jahresgebühr für die Nutzung der Stadtbibliothek Jahresgebühr ohne Ermäßigung Ermäßigte Jahresgebühr (Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Studenten, Auszubildende, Wehr-. Zivil- und Ersatzdienstleistende, Sozialhilfe- und ALG-2- und Sozialgeldempfänger, Schwerbehinderte, Rentner) Der Anspruch auf Ermäßigung ist nachzuweisen. Jahresgebühr Familienkarte für 2 Erwachsene Einzelentleihung für Saisonbenutzer (pro Ausleihaktion, nicht pro Medium) 17,00 Euro 6,00 Euro 30,00 Euro 1,00 Euro Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr Entrichten keine Jahresgebühr Benutzungsgebühren bei übermäßiger Nutzung der Medien gemäß 6 Abs. 3 der Benutzungs- und Gebührenordnung Versäumnisgebühren für das Überschreiten der Leihfrist je Medieneinheit für jede angefangene Woche (ab 1. Tag nach Ablauf der Leihfrist) - Jugendliche und Erwachsene 2,00 Euro - Kinder (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr) 1,00 Euro Der Höchstbetrag der Versäumnisgebühren ist auf den doppelten Anschaffungspreis des Mediums begrenzt. Seite 4 von 6

5 Anlage II zur Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek der Stadt Köthen (Anhalt) (Benutzungs- und Gebührenordnung für den Internetzugang der Bibliothek) 1. Die Stadtbibliothek der Stadt Köthen (Anhalt), im folgenden Bibliothek genannt, stellt einen öffentlichen Internetzugang kostenpflichtig bereit, der entsprechend dem Bildungs- und Informationsauftrag der Bibliothek genutzt werden kann. Internet-Nutzer hinterlegen für die Dauer der Arbeit am Internet-PC ihren gültigen Benutzerausweis am Auskunftsplatz. 2. Die Bibliothek garantiert nicht die Verfügbarkeit von Informationsangeboten. Eine Gewährleistung und Haftung der Bibliothek gegenüber dem Benutzer bezüglich Funktionsfähigkeit der Hard- und Software sowie der Virenfreiheit der abgerufenen Dateien ist ausgeschlossen. 3. Die Bibliothek ist nicht verantwortlich für Inhalte und Qualität von Angeboten, die über die bereitgestellten Leitungen und Zugänge abgerufen werden können sowie die widerrechtliche Nutzung geschützter Daten. 4. Die gezielte Suche, das Abspeichern und Ausdrucken von Angeboten mit jugendgefährdenden, pornographischen, rassistischen, Gewalt verherrlichenden oder oder in anderer Weise sittenwidrigen Inhalten, ist nicht gestattet. Sollten unbeabsichtigt derartige Seiten aufgerufen worden sein, sind diese unverzüglich zu verlassen. 5. Der Internetanschluss der Bibliothek darf nicht kommerziell genutzt werden. Es dürfen keine Bestellungen über das Internet ausgelöst werden. Die Bibliothek übernimmt keine Haftung für Verträge, die die Benutzer im Internet abschließen. 6. Die Nutzung eigener Datenträger ist nicht gestattet. Mitgebrachte oder aus dem Internet herunter geladene Software darf auf den Rechnern der Bibliothek weder installiert noch ausgeführt werden. Es dürfen nur Disketten verwendet werden, die von der Bibliothek erworben wurden. 7. Beim Kopieren oder Ausdrucken von Bildern, Texten, Software ect. ist das Urheberrecht zu beachten. Der Benutzer hat die Bibliothek gegenüber entsprechenden Ansprüchen von Informationsanbietern freizustellen. 8. Bei der Nutzung der Internetrechner ist es untersagt, Nachrichten oder Beiträge zu versenden, deren Inhalte rechtswidrig oder beleidigend sind oder kommerzielle Werbung darstellen. 9. Es dürfen keinerlei Änderungen oder Manipulationen von Arbeitsplatzkonfigurationen und Netzen an den bereitgestellten Rechnern vorgenommen werden. Für die Verursachung von Schäden an Medien und Geräten haftet der Benutzer. 10. Im Internet werden Daten ungesichert übermittelt. Jeder Nutzer sollte dies bedenken, wenn Dienste genutzt werden, bei denen nach persönlichen Daten, Kreditkartennummern, Paßwörtern u. dgl. gefragt wird. 11. Zugangsberechtigt zum Internetanschluß der Bibliothek sind alle Personen ab 18 Jahren, die sich nach vorheriger Anmeldung als Benutzer der Bibliothek mit den Nutzungsbedingungen einverstanden erklärt haben. Jugendliche und Kinder können nach vorheriger schriftlicher Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten unter Einhaltung des Seite 5 von 6

6 Jugendschutzgesetzes ebenfalls Nutzer sein. 12. Die Nutzung erfolgt nach vorheriger Anmeldung in der Bibliothek. Sie kann auf eine Stunde begrenzt werden, wenn weitere Nutzer warten. Über die Vergabe freier Termine entscheidet die Bibliothek. Als frei gilt ein Termin auch, wenn die Anmeldezeit um 10 Minuten überschritten wird. 13. Verstöße gegen diese Benutzungsordnung haben den unwiderruflichen Ausschluß von der Benutzung des Internets in der Bibliothek zur Folge. Für Schäden, die durch Vorsatz, grobe oder leichte Fahrlässigkeit hervorgerufen werden, haftet der Nutzer. 14. Gebühren 1,50 EURO je angefangene halbe Stunde der Internetnutzung 0,70 EURO je Diskette 0,10 EURO je Ausdruck (schwarzweiß) 0,15 EURO je Seite Ausdruck (farbig) 15. Inkrafttreten Die Anlage II zur Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbibliothek der Stadt Köthen (Anhalt) tritt am in Kraft. Köthen (Anhalt), den Kurt-Jürgen Zander Oberbürgermeister Seite 6 von 6

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