Satzung. S a t z u n g. des Kreissportbundes Peine e.v. Kreissportbund Peine e.v.

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1 Satzung des Kreissportbundes Peine e.v. 1 Begriff, Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Kreissportbund Peine e.v. - abgekürzt und im folgenden "KSB" genannt - ist die auf freiwilliger Grundlage beruhende Vereinigung der Vereine und Fachverbände des Kreises Peine, die Sport mit dem wesentlichen Ziel der körperlichen Ertüchtigung pflegen und fördern. Sein Gebiet entspricht dem des politischen Landkreises Peine. Der KSB hat seinen Sitz in Peine und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hildesheim eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck und Aufgaben 1. Zweck des KSB ist die Betreuung seiner Mitglieder und die Vertretung der gemeinsamen Interessen. 2. Der KSB bekennt sich zur Einheit im Sport und seinen ideellen Werten. Er gibt sich ein Leitbild für sein Handeln. 3. Der Zweck wird insbesondere erreicht durch: 3.1 Förderung und Entwicklung des Sports für alle, 3.2 Vertretung des Sports in der Öffentlichkeit und Wahrnehmung seiner Interessen bei Parlamenten, staatlichen und kommunalen Stellen sowie der Wirtschaft, 3.3 Förderung von Sport und Spiel, 3.4 Förderung der Gründung neuer und der Erweiterung bestehender Vereine, 3.5 Förderung des Sportstättenbaus, 3.6 Förderung und Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen sowie von Sportforen, Arbeits- und Informationstagungen, 3.7 Förderung des Erwerbs von Sportabzeichen, 3.8 Aus- und Fortbildung von Führungskräften, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Übungsleiterinnen und Übungsleitern, 3.9 Förderung der Zusammenarbeit mit Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen. 4. Der KSB erhebt von seinen Vereinen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Umlagen, Gebühren und weitere Beiträge können sachbezogen erhoben werden. Beiträge und Umlagen der Landes- und Kreisfachverbände bleiben davon unberührt. 5. Der KSB ist parteipolitisch neutral. Er vertritt die Grundsätze religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz. 3 Gemeinnützigkeit 1. Der KSB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Der KSB ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des KSB dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des KSB. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des KSB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses dürfen Tätigkeiten im Sinne des KSB angemessen vergütet und Organmitgliedern für ihre Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden. 4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen Der KSB ist Gliederung des Landessportbundes Niedersachsen e.v.; er kann die Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Institutionen erwerben. 5 Selbständigkeit der Mitglieder Die Selbständigkeit der Mitglieder des KSB in ihrer inneren Einrichtung und Verwaltung wird, unbeschadet der ihnen durch diese Satzung obliegenden Pflichten, durch die Mitgliedschaft im KSB nicht berührt. 6 Voraussetzung der Mitgliedschaft 1. Ordentliche Mitgliedschaft können erwerben: 1.1 gemeinnützige Vereine, 1.2 gemeinnützige Organisationen, 1.3 Kreisfachverbände als Kreisgliederungen gemeinnütziger Landesfachverbände, sofern sie die im 2 genannten Zwecke verfolgen. 2. Mitglieder mit besonderem Status können Vereine werden, die die Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft erfüllen, aber nicht gemeinnützig sind. 3. Außerordentliche Mitglieder können juristische und natürliche Personen werden, die an der Förderung des Sports interessiert sind. KSB /WB (Stand: ) Seite 1 von 6

2 4. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen auf Grund besonderer Verdienste und die Förderung des Sports ernannt werden. Die Ernennung beschließt der Kreissporttag. 5. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft zum KSB ist für ordentliche Mitglieder und für Mitglieder mit besonderem Status die Mitgliedschaft beim Landessportbund Niedersachsen e.v. (LSB). 6. Vereine beantragen die Aufnahme zum LSB schriftlich über den KSB. Über die Aufnahme entscheidet der LSB entsprechend der Bestimmungen seiner Satzung. 7. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft zum KSB für juristische und natürliche Personen ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den KSB. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des KSB. 8. Voraussetzung für die Mitgliedschaft der Kreisfachverbände ist, dass sie die Eigenschaften gemäß 18 der Satzung besitzen und dem KSB gemeldet sind. 7 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt: 1. durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung an den KSB unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Schluss des Geschäftsjahres; 2. durch Ausschluss auf Grund eines Beschlusses des Hauptausschusses. Gegen diesen Beschluss steht dem betreffenden Mitglied das recht der Anrufung des Präsidiums des Landessportbundes zu, das endgültig entscheidet; 3. durch Ausschluss aus dem Landessportbund Niedersachsen e.v.; 4. durch Auflösung des Vereins. Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem KSB unberührt. 8 Ausschließungsgründe Ein Ausschluss von Mitgliedern ist nur in den nachstehend bezeichneten Fällen möglich: 1. wenn die in 10 vorgesehenen Pflichten der Mitglieder gröblich verletzt worden sind; 2. wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen oder sonstigen dem KSB oder übergeordneten Bünden gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten im Rückstand und zweimal vergeblich gemahnt worden ist; 3. wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung gröblich zuwider handelt; 4. wenn das ordentliche Mitglied die Voraussetzungen nach 6 nicht mehr erfüllt. Den Betroffenen ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme und auf Wunsch zur Anhörung zu geben. 9 Rechte der Mitglieder 1. Die Mitglieder des KSB sind berechtigt: 1.1 nach Maßgabe der für das Stimmrecht bestehenden Bestimmungen an den Beratungen und Beschlüssen des Kreissporttages (Mitgliederversammlung) teilzunehmen und Anträge zu stellen; 1.2 die Wahrung ihrer Interessen durch den KSB zu verlangen. 2. Die ordentlichen Mitglieder des KSB sind darüber hinaus berechtigt: 2.1 die vom KSB geschaffenen gemeinsamen Einrichtungen nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestimmungen zu benutzen; 2.2 die Beratung und Betreuung durch den KSB in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestimmungen teilzunehmen; 2.3 den Einsatz der Finanz- und Sachmittel des KSB zum gleichmäßigen Wohle aller zu verlangen. 10 Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet: 1. die Satzung und Ordnungen des KSB sowie die auf den Kreissporttagen gefassten Beschlüsse zu befolgen; 2. die auf den Kreissporttagen beschlossenen Beiträge durch Lastschrifteinzugsverfahren zu entrichten; 3. die Interessen des KSB zu vertreten; 4. die vom KSB geforderten Auskünfte über Einrichtungen, Mitgliederbestand, Satzungsänderungen, Wechsel in der Besetzung der Organe usw. rechtzeitig zu geben; 5. die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands des KSB und die Präsidiumsmitglieder des Landessportbundes Niedersachsen e.v. an den Mitgliederversammlungen teilnehmen zu lassen und ihnen auf Verlangen das Wort zu erteilen. 6. Der Vorstand des KSB kann Ordnungsgelder bis zur Höhe von 250,00 EURO bei folgenden Versäumnissen erheben: 6.1 unvollständige oder verspätete Abgabe der Bestandserhebungsbögen, 6.2 unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben bei der Bestandserhebung, bei Anträgen, Verwendungsnachweisen oder abgeforderten Auskünften; 6.3 verspätete Zahlung der Mitgliedsbeiträge (bei nicht fristgerechter Zahlung können außerdem Zuschläge erhoben werden), 6.4 zweckwidrige Verwendung von Zuschüssen. KSB /WB (Stand: ) Seite 2 von 6

3 11 Organe Die Organe des KSB sind: 1. der Kreissporttag, 2. der Hauptausschuss, 3. der Vorstand. Die Tätigkeit der Organe richtet sich nach der Satzung und den Ordnungen des KSB. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig, mit Ausnahme des Geschäftsstellenleiters. Alle in dieser Satzung aufgeführten Funktionen stehen, unabhängig von ihrer sprachlichen Bezeichnung, in gleicher Weise für weibliche und männliche Bewerber offen. 12 Der Kreissporttag Die den Mitgliedern in Angelegenheiten des KSB satzungsgemäß zustehenden Rechte werden auf dem Kreissporttag als oberstem Organ des KSB durch Beschlussfassung der anwesenden Stimmberechtigten wahrgenommen. 1. Zusammensetzung und Stimmrecht Der Kreissporttag setzt sich zusammen aus: 1.1 den Delegierten der Vereine, die die Stimmen der Vereine vertreten und durch diese dem KSB zu benennen sind, und zwar für je angefangene zweihundert Vereinsmitglieder eine Stimme. Dabei darf ein Delegierter bis zu drei Stimmen vertreten. 1.2 den Delegierten der Fachverbände, die die Stimmen der Fachverbände auf KSB-Ebene (siehe 18) vertreten und von diesen dem KSB zu benennen sind, und zwar mit jeweils einer Stimme, 1.3 den Mitgliedern des Vorstands, 1.4 den Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern des KSB, 1.5 zwei weiteren Vorstandsmitgliedern der Sportjugend im KSB, 1.6 den Vertretern der außerordentlichen Mitglieder ohne Stimmrecht. Jeder Stimmberechtigte nach 1.2 bis 1.5. hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig. Beim Kreissporttag sollen weibliche Delegierte angemessen vertreten sein. 2. Zusammentreten und Fristen 2.1 Der ordentliche Kreissporttag findet im gleichen zeitlichen Rhythmus wie die ordentlichen Landessporttage statt. 2.2 Der Kreissporttag wird vom Vorstand des KSB mit einer Einberufungsfrist von drei Wochen unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die Mitglieder schriftlich einberufen. 2.3 Anträge zur Tagesordnung müssen zehn Tage vor dem Kreissporttag dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. 2.4 Dringlichkeitsanträge zur Tagesordnung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen. 2.5 Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen. 2.6 Außerordentliche Kreissporttage sind vom Vorstand nach den für den ordentlichen Kreissporttag geltenden Bestimmungen einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt, ein Drittel der Mitglieder es schriftlich beantragen, der Hauptausschuss einen entsprechenden Beschluss fasst. 3. Aufgaben des Kreissporttages Der Kreissporttag hat insbesondere die Aufgaben: 3.1 über grundsätzliche Fragen des Sports zu beraten und zu beschließen, 3.2 die Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer entgegenzunehmen und über sie zu beraten, 3.3 die Jahresrechnung für das abgelaufene Jahr zu verabschieden, 3.4 über die Entlastung des Vorstands zu beschließen, 3.5 den Vorstand zu wählen, 3.6 vier Kassenprüfer zu wählen, 3.7 die Delegierten zum Landessporttag zu wählen, 3.8 den Haushaltsplan für das laufende Jahr zu beschließen, der zugleich der Rahmenvoranschlag für das folgende Jahr ist; 3.9 die Mitgliedsbeiträge für den KSB festzusetzen, 3.10 über Satzungsänderungen und Anträge zu beraten und zu beschließen 3.11 Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder zu ernennen. Über den Kreissporttag ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. KSB /WB (Stand: ) Seite 3 von 6

4 13 Der Hauptausschuss 1. Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus: 1.1. den Mitgliedern des Vorstands mit jeweils einer Stimme, 1.2. den Vorsitzenden/Vertretern der Fachverbände auf KSB-Ebene (siehe 18), 1.3. den Vereinssprechern der Mitgliedsvereine (siehe 19) in den Gemeinden des Landkreises sowie der Stadt Peine, 2. Die Stimmberechtigten nach 1.2 und 1.3 vertreten die gleiche Anzahl von Stimmen wie deren Delegierte beim vorangegangenen Kreissporttag. 3. Der Hauptausschuss tritt mindestens jährlich zusammen. 4. In dem Geschäftsjahr, in dem kein Kreissporttag stattfindet, nimmt er die Jahresrechnung für das abgelaufenen Geschäftsjahr entgegen und beschließt den Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr unter Beachtung des Rahmenhaushaltsplanes, der vom Kreissporttag beschlossen wurde. 5. Der Hauptausschuss hat ferner folgende Aufgaben: 5.1 Ordnungen zu beschließen bzw. zu bestätigen, 5.2 über wichtige Angelegenheiten, insbesondere sportpraktischer Art, zu beraten und zu beschließen; 5.3 über den Antrag zum Ausschluss von Mitgliedern an den LSB zu entscheiden, 5.4 den Ergänzungen des Vorstands zuzustimmen. 14 Der Vorstand 1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus: 1.1 dem Vorsitzenden, 1.2 den stellvertretenden Vorsitzenden für Finanzen und Organisation, Sportentwicklung und Bildung, Öffentlichkeitsarbeit und Marketing 1.3 dem Vorsitzenden der Sportjugend oder Stellvertreter, 1.4 den Referentinnen/Referenten für Sportabzeichen, Schulsport, Frauen im Sport, Seniorensport, Behindertensport, Integration im Sport, 1.5 den Ehrenvorsitzenden und Ehrenvorstandsmitgliedern. Die Mitglieder von 1.1 bis 1.2 bilden den "geschäftsführenden Vorstand". 1. Der Geschäftsstellenleiter nimmt an den Vorstandssitzungen beratend teil. 2. Die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder regelt ein Geschäftsverteilungsplan, den der Vorstand beschließt. 3. Der Vorstand wird vom Kreissporttag für die Dauer der Zeit bis zum nächsten ordentlichen Kreissporttag gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. 4. Der Vorsitzende der Sportjugend im KSB und sein Stellvertreter werden von der Vollversammlung der Sportjugend gewählt. 5. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands. Je zwei von ihnen, gemeinsam handelnd, vertreten den KSB. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende für Finanzen und Organisation den KSB nach innen und außen vertreten. Bei Verhinderung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden für Finanzen und Organisation tritt an deren Stelle ein anderer stellvertretender Vorsitzender. 6. Die Übernahme und Ausübung eines Amtes im Vorstand setzt eine ordentliche Mitgliedschaft in einem Mitgliedsverein des KSB Peine voraus. 7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes unter 1.4 in der Zeit zwischen den Wahlen aus, so ergänzt sich der Vorstand unter Zustimmung des Hauptausschusses selbst. 15 Rechte und Pflichten des Vorstands 1. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des KSB nach den Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen und nach Maßgabe der vom Kreissporttag und Hauptausschuss gefassten Beschlüsse. 2. Der Vorstand erstattet auf dem Kreissporttag den Jahresbericht und legt die Jahresrechnung und den Haushaltsplan vor. 3. Zur Bearbeitung dringender oder wichtiger Aufgaben kann der Vorstand kommissarische Mitarbeiter und nichtständige Ausschüsse berufen. 4. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind berechtigt, an allen Versammlungen der Mitglieder teilzunehmen. 5. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung eine Geschäftsstelle einrichten, die von einer/einem hauptberuflichen Angestellten geleitet wird und im Auftrag des Vorstandes handelt. Die Beschäftigten der Geschäftsstelle werden vom Vorstand eingestellt und entlassen. Der geschäftsführende Vorstand nimmt die Arbeitgeberfunktion wahr. KSB /WB (Stand: ) Seite 4 von 6

5 16 Amtsdauer 1. Die Amtsdauer im KSB beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl. 2. Der geschäftsführende Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder. Die Eintragung in das Vereinsregister hat innerhalb von drei Monaten zu erfolgen. 3. Die Regelung nach Punkt 2 gilt auch für den Fall des Rücktritts eines geschäftsführenden Vorstandsmitglieds, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für den fristlosen Rückritt vorliegt. 4. Andere Ämter im KSB enden mit dem Rücktritt, der Abberufung oder der Annahme der Wahl durch den/die neugewählte/n Nachfolger/in. 17 Sportjugend im KSB Peine 1. Die Sportjugend im KSB Peine ist die Jugendorganisation des KSB. Sie besteht aus den Kindern und Jugendlichen der Mitglieder des KSB und den gewählten Jugendvertretern. Sie gestaltet ihre Arbeit in eigener Verantwortung. 2. Die Sportjugend ist für die Bereiche der gemeinsamen sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit und der außerschulischen Jugendbildung zuständig. Sie vertritt die Kinder und Jugendlichen der Mitglieder des KSB gegenüber allen zuständigen Organisationen und Institutionen. 3. Oberstes Beschlussorgan der Sportjugend im KSB ist die Vollversammlung, die sich nach den Grundsätzen der Satzung eine Jugendordnung gibt. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Hauptausschuss des KSB. 4. Die Vollversammlung setzt sich zusammen aus: 4.1 dem Vorstand im Sinne der Jugendordnung, 4.2 den Vertretern der Mitgliedsvereine, 4.3 den Vertretern der Fachverbände auf KSB-Ebene, 4.4 den Vertretern der außerordentlichen Mitglieder (mit beratender Stimme). 5. Der Haushaltsplan und die Jahresrechnung der Sportjugend sind durch die Vollversammlung bzw. in den Jahren zwischen den Vollversammlungen durch den Vorstand der Sportjugend zu beschließen. Sie sind anschließend zur Bestätigung dem geschäftsführenden Vorstand des KSB vorzulegen und in die Haushaltspläne und die Jahresrechnung des KSB aufzunehmen und mit diesen dem Kreissporttag bzw. Hauptausschuss vorzulegen. 6. Der Vorstand der Sportjugend wird von der Vollversammlung für die Dauer der Zeit bis zur nächsten ordentlichen Vollversammlung gewählt. 18 Fachverbände 1. Fachverbände im Sinne des KSB sind die Kreisgliederungen der Landesverbände innerhalb des Landessportbundes Niedersachsen e.v. 2. Sie fassen Vereine bzw. Abteilungen gleicher Sportart auf Kreisebene zusammen und sind für die sportfachliche Seite der jeweiligen Sportart verantwortlich. 3. Fachverbände sind beim Kreissportbund nur vertretungsberechtigt, wenn sie aus mindestens drei Vereinen bzw. Abteilungen der jeweiligen Sportart bestehen. Ihre Vertreter müssen bei einer Versammlung der entsprechenden Vereine bzw. Abteilungen des Fachverbandes gewählt und dem KSB benannt sein. 19 Vereinssprecher 1. In den Gemeinden des Landkreises Peine und der Stadt Peine wird jeweils ein Vereinssprecher tätig. Diesem wird ein Stellvertreter zur Seite gestellt. Die Funktionen werden ehrenamtlich ausgeübt. 2. Die Vereinssprecher und ihre Stellvertreter werden von den Vereinen des KSB im Rahmen von Vereinsversammlungen (zum Beispiel bei vorhandenen Sport-Arbeitsgemeinschaften) auf Gemeinde-/Stadtebene gewählt. Die Wahl gilt für zwei Jahre. 3. Die Vereinssprecher haben insbesondere folgende Aufgaben: 3.1 Koordination von Vereinsaktivitäten vor Ort, 3.2 Förderung von Kooperationen der Vereine untereinander, 3.3 Interessenausgleich, 3.4 Interessenvertretung innerhalb der Sportorganisation und gegenüber Politik, Verwaltung und Wirtschaft, 3.5 Zusammenarbeit mit dem KSB mit entsprechendem Informationsaustausch. 20 Allgemeine Bestimmungen über das Verfahren bei der Beschlussfassung und deren Beurkundung Beschlüsse der Organe des KSB werden, mit Ausnahme von Satzungsänderungen, mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen. Die gefassten Beschlüsse sind vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zugänglich zu machen. KSB /WB (Stand: ) Seite 5 von 6

6 21 Haftungsbeschränkung Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 22 Datenverarbeitung, Datenschutz 1. Der KSB darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern und löschen. 2. Die Übermittlung von gespeicherten Daten ist nur an Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind, gegebenenfalls auch an den Landessportbund Niedersachsen und Fachverbände. 3. Der KSB darf die notwendigen Daten an ein Kreditinstitut übermitteln, um die kosten- und zeitsparende Möglichkeit des Lastschriftverfahrens bei Zahlungen an den KSB zu nutzen. 4. Ausnahmen bedürfen eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses und sind dem Hauptausschuss und dem Kreissporttag mitzuteilen. 23 Erlöschen der Vermögensansprüche Ausgeschiedenen und ausgeschlossenen Mitgliedern steht ein Anspruch am Vermögen des KSB nicht zu. 24 Auflösung 1. Die Auflösung des KSB kann nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden und auch nur auf einem besonders dazu einberufenen Kreissporttag. 2. Bei Auflösung des KSB oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landkreis Peine, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Förderung des Sports zu verwenden hat. 25 Inkrafttreten Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisherige Satzung einschließlich aller inzwischen beschlossenen Änderungen außer Kraft. Beschlossen durch den Kreissporttag am 03. Mai Geändert durch den Kreissporttag am 18. Juni Geändert durch den Kreissporttag am 08. Juni Geändert durch den Kreissporttag am 22. Mai Geändert durch den Kreissporttag am 14. Juni Geändert durch den Kreissporttag am 23. Juni KSB /WB (Stand: ) Seite 6 von 6

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