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1 - ORTSRECHT UND WEITERE REGELUNGEN - Seite: 1 G e b ü h r e n s a t z u n g über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Pinneberg vom Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom (GVOBl. Schl.-H. S. 529) in der zz. geltenden Fassung, der 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom (GVOBl. Schl.-H. S. 564) in der zz. geltenden Fassung, des 26 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom (GVOBl. Schl.-H. S. 413) in der zz. geltenden Fassung und des 10 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Pinneberg vom 15. Juni 2001 wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung am folgende Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Pinneberg erlassen: 1 Gegenstand, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr (1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Sinne der 1 und 2 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Pinneberg werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben. (2) Sondernutzungsgebühren werden auch erhoben, wenn eine Sondernutzung ohne die erforderliche förmliche Erlaubnis ausgeübt wird. (3) Die Gebührenpflicht entsteht 1. mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, 2. bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. (4) Die Gebühren sind eine Woche nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. Bei festgesetzten jährlich wiederkehrenden Nutzungszeiträumen sind die Gebühren jeweils am 2. Werktag des Nutzungszeitraumes fällig. (5) Das Recht der Stadt, nach 21 Abs. 2 Satz 2 StrWG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dieser Satzung bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt.

2 - ORTSRECHT UND WEITERE REGELUNGEN - Seite: 2 2 Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldnerinnen und Gebührenschuldner sind 1. die Antragstellerin oder der Antragsteller, 2. die oder der Sondernutzungsberechtigte, auch wenn sie oder er den Antrag nicht selbst gestellt hat, oder ihre Rechtsnachfolgerin oder ihr Rechtsnachfolger bzw. seine Rechtsnachfolgerin oder sein Rechtsnachfolger, 3. diejenige oder derjenige, die oder der die Sondernutzung in eigenem Namen tatsächlich ausübt oder in ihrem oder seinem Interesse ausüben lässt. (2) Mehrere Gebührenschuldnerinnen und/oder Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldnerinnen und/oder Gesamtschuldner. 3 Gebührenfreiheit (1) Keine Sondernutzungsgebühren werden erhoben für Sondernutzungen 1. nach 7 Abs. 1 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Pinneberg, 2. zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, 3. durch Aufstellen von Fahrradständern, mobilen Dekorationsgegenständen wie Blumenkübeln, Zierpflanzen, Vasen und Ähnliches, soweit es sich nicht um Werbeeinrichtungen handelt. 4. a) durch die Tätigkeiten von politischen Parteien im Sinne des Parteiengesetzes vom (BGBl. I S. 149), Wählergruppen im Sinne von 18 Abs. 1 Nr. 2 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes in der Fassung vom (GVOBl. Schl.- H. S. 151), beide in der jeweils geltenden Fassung, für die Werbung durch Großtafeln, Stellschilder, Stehpulte und Informationsstände sowie für das Verteilen von Flugblättern, Handzetteln oder sonstigen Schriften politischen Inhalts. 4. b) Ziffer 4 a) gilt entsprechend für Sozialwahlen, für politisch orientierte Veranstaltungen, kulturelle und sportliche Veranstaltungen

3 - ORTSRECHT UND WEITERE REGELUNGEN - Seite: 3 sowie 4. c) für Veranstaltungen von Kirchen, sonstigen Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben oder die ausweislich einer Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen. Sofern gewerbliche Zwecke verfolgt werden, findet diese Regelung auf die Ziffern 4. a) c) keine Anwendung. 5. auf öffentlichen Straßenflächen, die im Eigentum der oder des Sondernutzungsberechtigten stehen. Wird von den Antragstellenden Gebührenfreiheit begehrt, haben sie auf Verlangen der Stadt die Voraussetzungen innerhalb angemessener Zeit nachzuweisen. (2) Im Übrigen kann eine Gebührenbefreiung gewährt werden, wenn im Einzelfall an der Sondernutzung ein öffentliches Interesse besteht oder die Sondernutzung einem gemeinnützigen Zweck dient. 4 Gebührenermittlung (1) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage zu dieser Gebührensatzung (Gebührentabelle). (2) Bei Sondernutzungen, für die in der Gebührentabelle eine Rahmengebühr enthalten ist, wird die Gebühr innerhalb des Rahmens bemessen 1. nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch und 2. nach dem wirtschaftlichen Interesse der Gebührenschuldnerinnen oder des Gebührenschuldners an der Sondernutzung. (3) Für die Sondernutzungen der Nummern 1, 3, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 der Gebührentabelle ist im Bereich der Fußgängerzonen der Innenstadt zu den in der Gebührentabelle festgesetzten Grundgebühren ein Aufschlag von 50 % zu erheben. (4) Bei nach Quadratmetern oder laufenden Metern zu erhebenden Gebühren werden angefangene Maßeinheiten voll berechnet.

4 - ORTSRECHT UND WEITERE REGELUNGEN - Seite: 4 (5) Bei Gebühren, die auf wöchentliche oder monatliche Nutzung abstellen, tritt bei kürzerer Nutzungsdauer keine Gebührenermäßigung ein. (6) Ist die sich nach den Absätzen 4 und 5 ergebende Gebühr geringer als die in der Gebührentabelle festgelegte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben. 5 Gebührenerstattung (1) Wird die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen, die die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner zu vertreten hat, widerrufen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren. (2) Wird die Sondernutzungserlaubnis nicht oder nicht mehr ausgeübt, besteht für den Zeitraum bis zum Erlöschen der Erlaubnis ( 3 Abs. 4 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Pinneberg) kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren. (3) Widerruft die Stadt die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen, die die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner nicht zu vertreten hat, so werden ihr oder ihm auf schriftlichen Antrag die im voraus entrichteten Gebühren anteilmäßig (entsprechend der Zeit bis zur Wirksamkeit des Widerrufs) erstattet. 4 Abs. 5 gilt entsprechend. (4) Erlischt die Sondernutzungserlaubnis durch ausdrücklichen Verzicht oder Nichtausübung für einen längeren als sechsmonatigen Zeitraum ( 3 Abs. 4 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Pinneberg), so werden der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner auf schriftlichen Antrag die im voraus entrichteten Gebühren anteilmäßig für den Zeitraum nach dem Erlöschen der Erlaubnis erstattet. 4 Abs. 5 gilt entsprechend. (5) Beträge unter 20,00 DM bzw. 10,00 EUR werden nicht erstattet. (6) Weitergehende Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. 6 Bestehende Sondernutzungen Für Sondernutzungsrechte, die beim In-Kraft-Treten dieser Gebührensatzung bestehen, gelten diese Gebührenvorschriften mit In-Kraft-Treten dieser Gebührensatzung.

5 - ORTSRECHT UND WEITERE REGELUNGEN - Seite: 5 7 Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Zur Festsetzung, Einziehung und Vollstreckung der Gebühren nach dieser Satzung ist die Verarbeitung folgender Daten gemäß 13 i. V. m. 11 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) vom (GVOBl. Schl.-H. S. 169) in der jeweils geltenden Fassung zulässig: Namen Vornamen Anschrift Telekommunikationsnummern Bankverbindung (2) Zur Feststellung unbekannter Gebührenschuldner/innen gemäß 2 dieser Satzung ist darüber hinaus die Verarbeitung folgender Daten gemäß 13 i. V. m. 11 LDSG zulässig: Namen Vornamen Anschrift Telekommunikationsnummern eines/einer als Gebührenschuldner/in gemäß 2 dieser Satzung in Betracht kommenden Betriebsinhabers, Grundstückseigentümers bzw. dinglich Berechtigten oder sonstigen Person, sowie diesbezügliche Grundstücks-, Grundbuch- und Flurstücksbezeichnungen. Sobald die/der Gebührenpflichtige feststeht bzw. feststeht, dass die/der vermutete Gebührenpflichtige nicht als Gebührenschuldner/in in Betracht kommt, sind die nicht mehr erforderlichen Daten gemäß 28 Abs. 2 Nr. 2 LDSG zu löschen. (3) Die Daten werden neben der Erhebung bei dem/der Gebührenschuldner/in gemäß 2 aus folgenden Unterlagen erhoben: gewerberechtliche Anmeldungen, beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster, den beim Grundbuch geführten Grundbüchern, Meldedateien, den bei der unteren Bauaufsichtsbehörde geführten Bauakten.

6 - ORTSRECHT UND WEITERE REGELUNGEN - Seite: 6 8 Verwaltungsgebühren Die Vorschriften über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bleiben unberührt. 9 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Pinneberg vom außer Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen. Pinneberg, 15. Juni 2001 Stadt Pinneberg gez. Nitt Bürgermeister

7 - ORTSRECHT UND WEITERE REGELUNGEN - Seite: 7 Anlage zu 4 der Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Pinneberg vom 15. Juni 2001 Nr. Art der Sondernutzung gültig bis : gültig ab : Höhe der Mindest- Höhe der Mindest- Gebühr gebühr Gebühr gebühr (DM) (DM) (EUR) (EUR) 1. Aufstellung von Waren (einschließlich Stellvorrichtung) pro m²/monat 4,00 2,10 2. Auskragungen, Balkone, Erker, Stufen, Sockel, Schächte pro m²/monat 2,00 1,10 3. Automaten 3.1 Warenautomaten pro m²/monat 8,00 4, Sonstige Automaten, insbesondere automatische Kinderspielgeräte pro m²/monat 16,00 8,20 4. Bauzäune, Baubuden, Baugerüste, Arbeitswagen, Baumaschinen, Baugeräte, Lagerung von Baumaterial und schutt, Müll- und sonstige Container, sonstige Gegenstände aller Art sowie Gehwegüberbrückungen 1,50 15,00 0,80 7,70

8 - ORTSRECHT UND WEITERE REGELUNGEN - Seite: 8 Anlage zu 4 der Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Pinneberg vom Nr. Art der Sondernutzung gültig bis : gültig ab : Höhe der Mindest- Höhe der Mindest- Gebühr gebühr Gebühr gebühr (DM) (DM) (EUR) (EUR) 5. Schaufenster sowie Auslage- und Schaukästen, die mit dem Boden oder einer baulichen Anlage verbunden sind pro m²/monat 4,00 2,10 6. Schaustellungsveranstaltungen, Ausstellungsräume, Ausstellungswagen, Ausstellungsflächen, Filmaufnahmen u. ä. 0,60 15,00 0,30 7,70 7. Tannenbaumverkauf 2,00-5,00 50,00 1,10-2,60 25,60 8. Tanz- und Bierzelte sowie Aufstellen von Tresen, Sonnenschirmen, Steh- tischen, Tischen und Sitzgelegenheiten zu gewerblichen Zwecken pro m²/monat 12,00 0,50 35,00 15,00 6,20 0,30 17,90 7,70 9. Verkaufsstände, Verkaufswagen, Informations- und Werbestände, Kioske pro m²/monat 20,00-100,00 6,00-30,00 1,00-6,00 200,00 60,00 20,00 10,30-51,20 3,10-15,40 0,60-3,10 102,30 30,70 10,30

9 - ORTSRECHT UND WEITERE REGELUNGEN - Seite: 9 Anlage zu 4 der Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Pinneberg vom Nr. Art der Sondernutzung gültig bis : gültig ab : Höhe der Mindest- Höhe der Mindest- Gebühr gebühr Gebühr gebühr (DM) (DM) (EUR) (EUR) 10. Werbeanlagen, Schilder aller Art u. ä Uhrensäulen pro Säule/Monat 20,00-50,00 10,30-25, Werbefahrzeuge pro Fahrzeug/ Woche pro Fahrzeug/Tag 10.3 Werbestellschilder vor Geschäften a) bei einseitiger Werbung pro Monat/Stück b) bei zweiseitiger Werbung pro Monat/Stück 80,00 30,00 6,00-12,00 10,00-18,00 40,90 15,40 3,10-6,20 5,60-9, sonstige Stellschilder je angefangene 10 Stück/Woche 10,00 20,00 5,60 10, sonstige Werbeanlagen pro qm Ansichtsfläche/Monat 7,00-20,00 3,60-10,30

10 - ORTSRECHT UND WEITERE REGELUNGEN - Seite: 10 Anlage zu 4 der Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Pinneberg vom Nr. Art der Sondernutzung gültig bis : gültig ab : Höhe der Mindest- Höhe der Mindest- Gebühr gebühr Gebühr gebühr (DM) (DM) (EUR) (EUR) 11. Verkaufsstände, Informationsstände, Karussells, Bier- und Tanzzelte und dergleichen im Rahmen städtischer oder sonstiger Veranstaltungen im Innenstadtbereich (z. B. Stadtfest, Weinfest, Weihnachtsmarkt etc.): 11.1 Imbiss- und Getränkestände, Tanz- und Bierzelte 11.2 Gewerbliche Kunsthandwerkerstände 4,00-60,00 18,00-360,00 1,50-20,00 7,00-120,00 2,10-30,70 9,20-184,10 0,80-10,30 3,60-61, Nichtgewerbliche Kunsthandwerkerstände gebührenfrei gebührenfrei 11.4 Gewerbliche Informationsstände 11.5 Sonstige Verkaufsstände 4,00-30,00 18,00-180,00 2,00-35,00 9,00-210,00 2,10-15,40 9,20-92,10 1,10-17,90 4,60-107,40

11 - ORTSRECHT UND WEITERE REGELUNGEN - Seite: 11 Anlage zu 4 der Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Pinneberg vom Nr. Art der Sondernutzung gültig bis : gültig ab : Höhe der Mindest- Höhe der Mindest- Gebühr gebühr Gebühr gebühr (DM) (DM) (EUR) (EUR) 11.6 Karussells u. ä. 1,00-5,00 5,00-30,00 0,60-2,60 2,60-15, Postablagekästen pro Stück/Monat 8,00-16,00 4,10-8,20

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