Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

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1 Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz StMUGV - Postfach München Regierungen Wasserwirtschaftsämter Ihre Nachricht Unser Zeichen Telefon München 59g-U /2-1 Thomas Schranner thomas.schranner@stmugv.bayern.de Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas); Verrechnung von Abwasserabgabe nach 10 Abs. 4 AbwAG Anlagen: 1 Übersicht Verrechnungsfälle 1 Anlage Textbausteine 1 Formblatt Verrechnung 1 Musterinformationsschreiben 1 Musteranhörungsschreiben 1 Beispiel Sehr geehrte Damen und Herren, zum 1. Januar 2007 trat die Änderung des Bayerischen Abwasserabgabengesetzes in Kraft. Auch künftig wird hierbei zwischen einer Verrechnung nach 10 Abs. 4 AbwAG mit der Abwasserabgabe der aufgelassenen Einleitung (nachfolgend als Verrechnung (alt) bezeichnet) und einer Verrechnung nach 10 Abs. 4 AbwAG mit der Abwasserabgabe der aufnehmenden Kläranlage (nachfolgend als Verrechnung (neu) bezeichnet) unterschieden. Wenn ein Vorhabensträger Abwasserabgabe verrechnet hat und diese Verrechnungserklärung nicht zurücknimmt (siehe hierzu auch MS vom 2. Januar 2007, Az: 52d-U /4, das sich im Wesentlichen an die Kreisverwaltungsbehörden gerichtet hat), ist künftig im Förderverfahren nach RZWas wie folgt zu verfahren: Recyclingpapier aus 100% Altpapier Standort Rosenkavalierplatz München Öffentliche Verkehrsmittel U4 Arabellapark Telefon/Telefax / poststelle@stmugv.bayern.de Internet

2 - 2 - a) Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayAbwAG (unveränderte Regelung) Gesetzestext: Für Aufwendungen, die nach 10 Abs. 3 und 4 AbwAG oder nach Art. 9 mit geschuldeter Abwasserabgabe verrechnet werden, dürfen keine staatlichen Zuwendungen gewährt werden. Verrechnungsbeträge nach 10 Abs. 3 AbwAG, 10 Abs. 4 AbwAG (alt) und Art. 9 BayAbwAG sind gemäß Nr. 5.3i und 16 RZWas 2005 sowie Nr NBest-Was bei Vorhaben nach Nr. 2.3 RZWas 2000 und 2005 sowie bei Altvorhaben nach RZWas 91 im Bauausgabebuch als nicht zuwendungsfähig auszuweisen. In den Kostenrichtwerten nach RZWas 2000 bzw sind Verrechnungsbeträge nach 10 Abs. 3 und Abs. 4 (alt) AbwAG und Art. 9 BayAbwAG pauschal berücksichtigt, d. h. sie sind in Anlage 3b und 6c RZWas 2000 bzw nicht abzuziehen. Abwicklung in WAL: Verrechnungsbeträge nach 10 Abs. 3 AbwAG, 10 Abs. 4 AbwAG (alt) und Art. 9 BayAbwAG sind weiterhin in WAL mit dem Kostenschlüssel K224 einzugeben. Durch die K224 reduzieren sich die K400, aber nicht die K831, d. h. Ausbaukosten und Fördersatz bleiben unverändert. Wie nachfolgend unter c) erläutert wird, sind Verrechnungsbeträge nach 10 Abs. 4 AbwAG (neu) künftig nicht mehr als nicht zuwendungsfähige Kosten im Bauausgabebuch und in den Anlagen 3b und 6c RZWas 2000 bzw abzusetzen. Hierzu wurden bisher in Planungsbzw. Abrechnungsschritten Verrechnungsbeträge nach 10 Abs. 4 AbwAG (neu) mit dem Kostenschlüssel K225 in WAL erfasst. Ab sofort ist in neuen Planungsschritten die Kostenart K225 unzulässig. b) Art. 16 Abs. 1 Satz 3 BayAbwAG (neue Regelung) Gesetzestext: Werden Aufwendungen für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen (Zuführungsanlagen) ganz oder teilweise nach 10 Abs. 4 AbwAG mit geschuldeter Abwasserabgabe verrechnet, dürfen für diese Zuführungsanlagen insgesamt keine staatlichen Zuwendungen zugesagt oder bewilligt werden, wenn die Verrechnung nach dem 1. Januar 2007 erklärt wird; erteilte Zuwendungs- und Bewilligungsbescheide sind zu widerrufen. Diese Bestimmung stellt die Zuwendungsempfänger künftig vor die Wahl, entweder auf die Verrechnung nach 10 Abs. 4 AbwAG (sowohl Verrechnungen (alt) als auch (neu)) oder auf die Zuwendung nach RZWas jeweils ganz zu verzichten. Im Falle einer Verrechnung nach

3 Abs. 4 AbwAG dürfen nach dem 1. Januar 2007 keine staatlichen Zuwendungen mehr zugesagt oder bewilligt werden. Mit Zusagen sind Inaussichtstellungen im Sinn der Nr. 9 RZWas gemeint. Es wird ausdrücklich nicht zugelassen, den Bau oder die Erweiterung einer Anlage so in Bauabschnitte zu unterteilen, dass ein Bauabschnitt möglichst optimal durch Verrechnung finanziert ist, und für die übrigen Bauabschnitte eine RZWas-Förderung möglich bleibt. Der Förderausschluss gilt für die Zuführungsanlage insgesamt, selbst wenn nur ein Teil dieser Zuführungsanlage in eine Verrechnung nach 10 Abs. 4 AbwAG einbezogen worden ist. Vorhaben, mit denen andere Orte oder Gemeindeteile erstmalig erschlossen werden, sind als weitere Zuführungsanlagen gesondert zu betrachten (siehe Anlage Beispiele). Der Regelung nach Art. 16 Abs. 1 Satz 3 BayAbwAG ist keine Rückwirkung beizumessen. Zuführungsanlagen, für die vor dem 1. Januar 2007 eine Verrechnung erklärt wurde, sind nach der Übergangsregelung in Art. 19 Abs. 2 BayAbwAG zu behandeln. Ebenso sind Zuführungsanlagen, für die nach dem 1. Januar 2007 eine Verrechnung erklärt wird, noch nach der Übergangsregelung in Art. 19 Abs. 2 BayAbwAG zu behandeln, wenn vor dem 1. Januar 2007 ein Zuwendungsbescheid (Baufreigabe reicht nicht) erging und vor dem 1. Januar 2007 mit dem Bau begonnen wurde (siehe auch Anlage Übersicht). Wenn ein Maßnahmenträger erst nach dem 1. Januar 2007 einen Zuwendungsbescheid erhält oder erst nach dem 1. Januar 2007 mit dem Bau beginnt, zunächst die Förderung in Anspruch nimmt und nach dem 1. Januar 2007 eine Verrechnung erklärt, können auch künftig Rückforderungen von Zuwendungen und ggf. Zinsforderungen notwendig werden. Den Vorhabensträgern ist in diesem Fall mit einem Anhörungsschreiben (siehe Anlage) zu empfehlen, den Verrechnungsantrag innerhalb einer Frist von einem Monat zurückzunehmen (mit Abdruck an KVB). Nach Ablauf der Monatsfrist sind erteilte Zuwendungs- und Bewilligungsbescheide zu widerrufen und gezahlte Zuwendungen zurückzufordern. Abwicklung in WAL: Der Widerruf von Zuwendungs- und Schlussbescheiden nach Art. 16 Abs. 1 Satz 3 BayAbwAG erfolgt in WAL mit einem Schlussbescheid mit K400 = 0 (damit ergeben sich K700 = 0 ) und mit dem neuen Textbaustein NSTE13 (siehe Anlage Textbausteine). Bereits ausgezahlte Zuwendungen sind mit diesem Schlussbescheid zurückzufordern. Dieser Schlussbescheid ergeht zeitnah nach Bekanntwerden der Verrechnung, unabhängig vom Baufortschritt, d. h. auch unabhängig von einem VN. Das Vorhaben kann dann ein Jahr nach Inbetriebnahme der Zuführungsanlage aus der WAL gelöscht werden.

4 - 4 - c) Art. 19 Abs. 2 BayAbwAG (neue Übergangsregelung) Gesetzestext: Werden Aufwendungen nach 10 Abs. 4 AbwAG mit der für das Einleiten von Abwasser aus der aufnehmenden Abwasserbehandlungsanlage geschuldeten Abwasserabgabe verrechnet, mindern sich die für die Zuführungsanlage insgesamt gewährten Zuwendungen um den durch die Verrechnung mit der Abwasserabgabe für die aufnehmende Einleitung erlangten Verrechnungsbetrag, wenn die Verrechnung 1. zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 1. Januar 2007 erklärt wurde oder 2. nach dem 1. Januar 2007 erklärt wird und für die Zuführungsanlage vor dem 1. Januar 2007 eine Zuwendung zugesagt oder bewilligt worden ist, sofern hierauf vor diesem Zeitpunkt mit den geförderten Maßnahmen begonnen wurde. Erteilte Zuwendungs- und Bewilligungsbescheide sind im Umfang der Minderung zu widerrufen. Die Regelung nach Art. 19 Abs. 2 BayAbwAG gilt nur für Verrechnungen nach 10 Abs. 4 AbwAG (neu). Sie gilt rückwirkend für alle zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 1. Januar 2007 erklärten Verrechnungen sowie für Übergangsfälle (Zuwendungsbescheid und Baubeginn vor, Verrechnung nach dem 1. Januar 2007). Den Vorhabensträgern ist mit einem Anhörungsschreiben (siehe Anlage) zu empfehlen, den Verrechnungsantrag innerhalb eines Monats zurückzunehmen (mit Abdruck an KVB). Nach Ablauf der Monatsfrist sind ausgereichte Zuwendungen im Umfang der Minderung zurückzufordern. Wurde die Zuführungsanlage in mehreren Abschnitten gebaut und gefördert, werden auch die für andere Abschnitte gewährten Zuwendungen bis zur vollständigen Abschöpfung des zusätzlichen Verrechnungsvorteils herangezogen. Die Regelungen nach Art. 16 Abs. 1 Satz 3 BayAbwAG und Art. 19 Abs. 2 BayAbwAG gehen der Regelung in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 BayAbwAG vor: Das heißt, wenn die Zuwendungen um den Verrechnungsbetrag nach 10 Abs. 4 AbwAG (neu) gemindert werden, sind diese Verrechnungsbeträge nicht zusätzlich im Bauausgabebuch als nicht zuwendungsfähig auszuweisen. Abwicklung in WAL: Die Minderung von Zuwendungen um den Verrechnungsbetrag gemäß Art. 19 Abs. 2 Bay- AbwAG erfolgt bei neuen Zuwendungs- und Schlussbescheiden in WAL jeweils mit dem Textbaustein NSTE14 (siehe Anlage). Verrechnungen nach der Übergangsregelung sind künftig dem StMUGV mit dem beiliegenden Formblatt Verrechnung zeitnah mitzuteilen. Das StMUGV erfasst dann diese Verrechnungsbeträge als Bewilligung (800er Schritt) mit der neuen Kostenart K791. Das Datum der Bewilligung ist das Datum des Verrechnungsbescheides. Liegt das Datum des Verrechnungsbescheides vor dem Datum des Zuwendungsbescheides, wird das Datum des Zuwendungsbescheides herangezogen.

5 - 5 - d) Generelle Hinweise zu Zinsen und Fristen: Für den Widerruf eines Zuwendungs- oder Schlussbescheides nach Art. 16 Abs. 1 Satz 3 BayAbwAG bzw. Art. 19 Abs. 2 BayAbwAG gilt nicht die Einjahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG. Im Interesse einer zügigen Mittelrückführung sollte eine Rückforderung der ausgezahlten Zuwendungen allerdings zeitnah, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Bekanntwerden der Verrechnung erfolgen. Wenn eine Kommune bei bereits abgerechneten Vorhaben nachträglich von der Verrechnung mit Abwasserabgabe nach 10 Abs. 3 AbwAG, 10 Abs. 4 AbwAG (alt) oder Art. 9 BayAbwAG Gebrauch macht, treten gemäß Nr. 2.1 ANBest-K zusätzliche Deckungsmittel zu dem geförderten Vorhaben hinzu und es ermäßigen sich die zuwendungsfähigen Ausführungskosten des Vorhabens (kein Abzug in Anlage 3b oder 6c). Es tritt eine auflösende Bedingung nach Art. 36 BayVwVfG und Nr Satz 2 VVK zu Art. 44 BayHO in Verbindung mit Nr. 2.1 ANBest-K ein. Die Zuwendungen müssen nach Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG durch schriftlichen Verwaltungsakt zurückgefordert werden. Für die Rückforderung gilt die Dreijahresfrist nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 BayAGBGB. Die auflösende Bedingung tritt nur im Fall einer Anteilsfinanzierung ein, d. h. Förderung nach RZWas 91 oder Förderung nach RZWas 2000 bzw mit Deckelung (Nr RZWas 2005) oder Härtefallregelung (Nr RZWas 2005). Neue Zuwendungs- und Schlussbescheide werden weiterhin mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall einer Verrechnung erteilt. Für den Zeitraum zwischen dem Fälligkeitsdatum für die Rückforderung und dem Eingang des Rückforderungsbetrages bei der Staatsoberkasse können ggf. Zinsforderungen entstehen. Für den Zeitraum vor dem Rückforderungsbescheid fallen keine Zinsen an. Wir bitten darum, die Gemeinden bzw. Abwasserzweckverbände im Amtsbezirk über die neue Rechtslage mit einem Schreiben in Anlehnung an das beiliegende Musterschreiben zu unterrichten. Zu den Themen Verrechnung von Abwasserabgabe, Rückforderung von Zuwendungen und Verzinsung werden wir zwei Dienstbesprechungen am 7. (ABD Nürnberg) und 14. Mai 2007 (StMUGV, München) anbieten. Eine Tagesordnung wird nachgereicht. Im Vorgriff auf diese Dienstbesprechung werden bereits einige Folien im Intranetportal Wasserwirtschaft unter Recht, Vorgaben, Normen und Fachdienstbesprechungen eingestellt. Das MS vom 7. November 2005, Az: 59-U /14-15 wird hiermit aufgehoben.

6 - 6 - Dieses Rundschreiben wird in die Datenbank Bayern-Recht und in die Rundschreibensammlung Wasserwirtschaft RdS-Was unter Nr aufgenommen und ist gültig bis 31. Dezember Mit freundlichen Grüßen gez. Erich Englmann Ltd. Baudirektor

7 Anlage zum MS vom 12. März 2007 Übersicht über das Vorgehen nach Art. 16 und 19 BayAbwAG Übergangsregelung Neue Ausschlussregelung Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayAbwAG Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayAbwAG Art. 16 Abs. 1 Satz 3 BayAbwAG Erklären der Verrechnung zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 1. Januar 2007 Erklären der Verrechnung nach dem 1. Januar 2007 Zuwendungsbescheid und Zuwendungsbescheid oder Baubeginn Baubeginn vor dem 1.Januar 2007 nach dem 1. Januar 2007 Zuwendungsbetrag vermindert sich um Verrechnungsbetrag der aufnehmenden Einleitung. Erteilte Zuwendungs- und Bewilligungsbescheide sind im Umfang der Minderung zu widerrufen. Keine Zusage oder Bewilligung von Zuwendungen, Widerruf bestehender Bescheide, Rückforderung aller ausgezahlten Zuwendungen

8 Anlage zum MS vom 12. März 2007 Beispiel zur Abgrenzung Verrechnung Förderung Ausgangssituation: Ortsteil Aufhausen 50 E >> derzeit über Kleinkläranlagen entsorgt, Kanalisierung geplant Ortsteil Bachham 400 E Statt Sanierung der Kläranlage Bachham mit 400 EW wird eine Pumpstation und Druckleitung zur gemeindlichen Kläranlage gebaut Zuführungsanlage Ortsteil Zumdorf 40 E >> derzeit über Kleinkläranlagen entsorgt, Kanalisierung geplant Für die Zuführungsanlage von der aufgelassenen Kläranlage Bachham bis zur Kläranlage des Hauptortes ist eine Verrechnung nach 10 Abs. 4 AbwAG möglich Hauptort mit Kläranlage 2000 EW

9 - 2 - Fall 1: mit Förderung nach RZWas 2005, ohne Verrechnung nach AbwAG BA 1 Ersterschließung des Ortsteiles Aufhausen 50 E >> Ortskanal und Verbindungsleitung bis Pumpstation Bachham zu 100 % förderfähig nach RZWas 2005 (BA 1 und 2) BA 2 Zuführungsanlage Ortsteil Bachham 400 E Wegfallende Einleitung der Kläranlage Bachham mit 400 EW Sanierung der Kläranlage bzw. stattdessen gebaute Pumpstation und Druckleitung (BA 3) sind ohne einen Anteil Ersterschließung nicht förderfähig nach RZWas 2005 BA 3 Zuführungsanlage BA 4 Ersterschließung des Ortsteiles Zumdorf 40 E >> Ortskanal und Zuführungsanlage bis zum Hauptsammler zu 100 % förderfähig nach RZWas 2005 (BA 4) Hauptsammler nur anteilig (Ersterschließung) förderfähig: Im Verhältnis 50 E/450 E von Kläranlage Bachham bis Einmündung des Kanals aus Zumdorf Im Verhältnis 90 E/490 E ab Einmündung des Kanals aus Zumdorf Hauptort mit Kläranlage 2000 EW

10 - 3 - Fall 2: mit Verrechnung des Hauptsammlers (BA 3) Ersterschließung des Ortsteiles Aufhausen 50 E >> Ortskanal und Verbindungsleitung bis Pumpstation Bachham zu 100 % förderfähig nach RZWas 2005 (BA 1 und 2) BA 1 BA 2 Zuführungsanlage Ortsteil Bachham 400 E Statt Sanierung der Kläranlage Bachham mit 400 EW wird eine Pumpstation und Druckleitung zur gemeindlichen Kläranlage gebaut BA 3 Zuführungsanlage BA 4 Ersterschließung des Ortsteiles Zumdorf 40 E >> Ortskanal und Zuführungsanlage bis zum Hauptsammler zu 100 % förderfähig nach RZWas 2005 (BA 4) Aufwendungen für Zuführungsanlage für Ortsteil Bachham werden verrechnet nach dem 1. Januar 2007 (keine Übergangsregelung) >> Folge: Zuführungsanlage (BA 3) nicht förderfähig Hauptort mit Kläranlage 2000 EW

11 - 4 - Fall 3: mit Verrechnung einer Verbindungsleitung (BA 2) Ersterschließung des Ortsteiles Aufhausen 50 E Wegfallende Einleitung von 50 EW Gemeinde verrechnet mit Aufwendungen für Zuführungsanlage bis Pumpstation Bachham BA 1 >> Folge: BA 1 und 2 nicht förderfähig BA 2 Zuführungsanlage Ortsteil Bachham 400 E Statt Sanierung der Kläranlage Bachham mit 400 EW wird eine Pumpstation und Druckleitung zur gemeindlichen Kläranlage gebaut BA 3 Zuführungsanlage BA 4 Ersterschließung des Ortsteiles Zumdorf 40 E >> Ortskanal und Zuführungsanlage bis zum Hauptsammler zu 100 % förderfähig nach RZWas 2005 (BA 4) Hauptsammler anteilig förderfähig nach RZWas 2005: Im Verhältnis 50 E/450 E von Kläranlage Bachham bis Einmündung des Kanals aus Zumdorf Im Verhältnis 90 E/490 E ab Einmündung des Kanals aus Zumdorf Hauptort mit Kläranlage 2000 EW

12 Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz StMUGV Postfach München Regierungen, Wasserwirtschaftsämter nachrichtlich: Ihre Nachricht Unser Zeichen Telefon München 59g-U / Thomas Schranner Gl-Nr Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas); Verrechnung von Abwasserabgabe nach 10 Abs. 4 AbwAG In-Kraft-Treten zum Anlagen Anlage : 1 Übersicht Verrechnungsfälle 1 Anlage Textbausteine 1 Formblatt Verrechnung 1 Musterinformationsschreiben 1 Musteranhörungsschreiben 1 Beispiel Schreiben ist gültig bis I. A. Schranner OAR Standort Öffentliche Verkehrsmittel Telefon/Telefax Rosenkavalierplatz München U 4 Arabellapark / postsstelle@stmugv.bayern.de Internet

13 Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Anlage Musteranhörungsschreiben StMUGV - Postfach München Ihre Nachricht Unser Zeichen Telefon München Datum Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas); Verrechnung von Abwasserabgabe nach 10 Abs. 4 AbwAG Sehr geehrte Damen und Herren, mit Bescheid des Landratsamtes XXXX vom XX.XX.XXXX haben Sie für den Bau des Kanals in XXXX eine Verrechnung nach 10 Abs. 4 AbwAG in Anspruch genommen. Dieser Kanal wurde zudem staatlich gefördert im Bauabschnitt XX. Seit Inkrafttreten der Änderung des Bayerischen Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) zum 1. Januar 2007 ist allerdings eine derartige Doppelförderung nicht mehr zulässig. Wir möchten Ihnen aus diesem Grund empfehlen, den Verrechnungsantrag bis zum XX.XX.XXXX zurückzunehmen. Machen Sie von dieser Rückabwicklung der Verrechnung der Abwasserabgabe keinen Gebrauch, werden wir bereits erteilte Zuwendungs- und Bewilligungsbescheide entsprechend den Regelungen in Art. 16 Abs. 1 Satz 3 und 19 Abs. 2 BayAbwAG widerrufen. Bei der Rückforderung von Fördermitteln kann es zu einer Zinsforderung kommen, wenn der geforderte Rückforderungsbetrag nicht fristgerecht zurückgezahlt wird. Für Rückfragen zu den förderrechtlichen Aspekten der Verrechnung von Abwasserabgabestehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Für die abgaberechtlichen Aspekte der Verrechnung wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Kreisverwaltungsbehörde. Mit freundlichen Grüßen Wasserwirtschaftsamt Abdruck: Kreisverwaltungsbehörde Recyclingpapier aus 100% Altpapier Standort Rosenkavalierplatz München Öffentliche Verkehrsmittel U4 Arabellapark Telefon/Telefax / poststelle@stmugv.bayern.de Internet

14 Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Anlage: Musterschreiben zur Information aller Gemeinden im Amtsbezirk StMUGV - Postfach München Ihre Nachricht Unser Zeichen Telefon München Datum Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas); Verrechnung von Abwasserabgabe nach 10 Abs. 4 AbwAG Sehr geehrte Damen und Herren, zum 1. Januar 2007 trat die Änderung des Bayerischen Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) in Kraft. Der Art. 16 BayAbwAG regelte bislang, dass für Aufwendungen, die mit geschuldeter Abwasserabgabe verrechnet werden, keine staatlichen Zuwendungen gewährt werden dürfen. Diese Regelung wurde nun noch weiter konkretisiert: Nach 10 Abs. 4 Abwasserabgabengesetz (AbwAG) kann eine Kommune die Aufwendungen für den Bau eines Kanals, durch den eine bestehende Kläranlage aufgelassen und das Abwasser einer besser reinigenden Kläranlage zugeführt wird (Zuführungsanlage) mit der Abwasserabgabe der aufgelassenen und der aufnehmenden Kläranlage verrechnen. Viele Kommunen haben bereits von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht oder einen Antrag auf Verrechnung von Abwasserabgabe gestellt. Recyclingpapier aus 100% Altpapier Standort Rosenkavalierplatz München Öffentliche Verkehrsmittel U4 Arabellapark Telefon/Telefax / poststelle@stmugv.bayern.de Internet

15 - 2 - Wird Abwasserabgabe nach 10 Abs. 4 Abwasserabgabengesetz (AbwAG) verrechnet, ergibt sich bei gleichzeitiger Förderung nach den Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas) eine nach BayAbwAG unzulässige Doppelförderung. Die drei wesentlichen Fallkomponenten sind in dem nachstehenden Schema mit ihren Auswirkungen zusammengestellt: Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayAbwAG Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayAbwAG Art. 16 Abs. 1 Satz 3 BayAbwAG Erklären der Verrechnung zwischen dem Erklären der Verrechnung nach dem 1. Januar Januar 2004 und dem 1. Januar 2007 Zuwendungsbescheid und Baubeginn vor dem 1. Januar 2007 Zuwendungsbescheid oder Baubeginn nach dem 1. Januar 2007 Folge: Zuwendungsbetrag vermindert sich um Verrechnungsbetrag der aufnehmenden Kläranlage. Erteilte Zuwendungs- und Bewilligungsbescheide sind im Umfang der Minderung zu widerrufen. Folge: Keine Zusage oder Bewilligung von Zuwendungen, Widerruf bestehender Bescheide, Rückforderung aller gezahlten Zuwendungen Wenn Sie die Verrechnung nach 10 Abs. 4 AbwAG für einen nach RZWas geförderten Bauabschnitt in Anspruch genommen haben, werden wir Ihnen in einem gesonderten Schreiben die Gelegenheit geben, den Verrechnungsantrag zurückzunehmen. Machen Sie von vorgenannter Rückabwicklung der Verrechnung der Abwasserabgabe keinen Gebrauch, werden bereits erteilte Zuwendungs- und Bewilligungsbescheide entsprechend den Regelungen in Art. 16 Abs. 1 Satz 3 und Art. 19 Abs. 2 BayAbwAG widerrufen. Bei der Rückforderung von Fördermitteln kann es zu einer Zinsforderung kommen, wenn der geforderte Rückforderungsbetrag nicht fristgerecht zurückgezahlt wird. Für Rückfragen zu den förderrechtlichen Aspekten der Verrechnung von Abwasserabgabe stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Für die abgaberechtlichen Aspekte der Verrechnung wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Kreisverwaltungsbehörde. Mit freundlichen Grüßen Wasserwirtschaftsamt

16 Anlage Textbausteine WAL-Textbaustein NSTE13 Werden Aufwendungen für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen (Zuführungsanlagen) ganz oder teilweise nach 10 Abs. 4 AbwAG mit geschuldeter Abwasserabgabe verrechnet, dürfen gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 3 BayAbwAG für diese Zuführungsanlagen insgesamt keine staatlichen Zuwendungen zugesagt oder bewilligt werden. Der Zuwendungsbescheid vom... (und die daraufhin ergangenen Bewilligungsbescheide) wird hiermit gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 3 BayAbwAG widerrufen. WAL-Textbaustein NSTE14 Werden Aufwendungen nach 10 Abs. 4 AbwAG mit der für das Einleiten von Abwasser aus der aufnehmenden Abwasserbehandlungsanlage geschuldeten Abwasserabgabe verrechnet, mindern sich gemäß Art. 19 Abs. 2 Satz 1 BayAbwAG die für die Zuführungsanlage insgesamt gewährten Zuwendungen um den durch die Verrechnung mit der Abwasserabgabe für die aufnehmende Einleitung erlangten Verrechnungsbetrag, wenn die Verrechnung zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 1. Januar 2007 erklärt wurde oder nach dem 1. Januar 2007 erklärt wird und für die Zuführungsanlage vor dem 1. Januar 2007 eine Zuwendung zugesagt oder bewilligt worden ist, sofern hierauf vor diesem Zeitpunkt mit den geförderten Maßnahmen begonnen wurde. Erteilte Zuwendungs- und Bewilligungsbescheide sind gemäß Art. 19 Abs. 2 Satz 2 BayAbwAG im Umfang der Minderung zu widerrufen.

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