IM NAMEN DER REPUBLIK

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1 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: DW / Fax: post@lvwg-salzburg.gv.at / DVR Ort, Datum: Salzburg, Zahl: 405-9/260/1/ Betreff: AA AB, 5020 Salzburg; Bedarfsorientierte Mindestsicherung - Beschwerde IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Birgit Mitterhumer- Zehetner über die Beschwerde des Herrn AB AA, geboren am AC, AD, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zahl 3/01-BMS/AC103/6-2017, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß 28 Abs 1 VwGVG ivm 4 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der aus dem Beschwerdeführer, seiner Ehegattin AE AA und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern AM AA und AN AA bestehenden Bedarfsgemeinschaft für den Bedarfsmonat Jänner 2017 eine Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß 10 MSG in der Höhe von 682,44 zuerkannt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

2 405-9/260/1/ E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zahl 3/01-BMS/AC103/6-2017, wurde dem Beschwerdeführer auf Grund des Antrages vom sowie den beiden minderjährigen Kindern, AM AA und AN AA, für den Bedarfsmonat Jänner 2017 eine Geldleistung nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz in der Höhe von 72,73 zuerkannt. Bei der Bemessung des Leistungsanspruches für den Bedarfsmonat Jänner 2017 wurde Frau AE AA ohne Leistung berücksichtigt. Frau AE AA sei deutsche Staatsbürgerin und erstmals, durchgehend seit dem in Österreich mit Hauptwohnsitz amtlich gemeldet. Frau AE AA verfüge gemäß 4 Abs 2 Z 2 MSG ivm 51 NAG über kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, da sie kein von 51 Abs 1 NAG gefordertes Kriterium erfülle. Frau AE AA sei derzeit weder Arbeitnehmerin noch Selbständige, noch verfüge sie über ausreichende eigene Existenzmittel. Das letzte unbefristete Dienstverhältnis bei der Firma AO vom bis sei einvernehmlich beendet worden. Im Anschluss an das Dienstverhältnis habe sie sich umgehend beim AMS gemeldet und bis AMS Leistungen bezogen. Mit habe sich Frau AE AA jedoch freiwillig wieder vom AMS abgemeldet, ein Krankenstand liege laut Auskunft der GKK nicht vor. Daher würden auch keine Umstände nach 51 Abs 2 NAG vorliegen, die ausnahmsweise zu einem unionsrechtlichen Aufenthalt führen könnten. Frau AE AA habe auch noch kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Sinne eines Daueraufenthaltes gemäß 53a NAG erworben, da dies einen fünfjährigen, rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich erfordere. Frau AE AA könne während der gesamten Zeit in Österreich folgende Dienstverhältnisse vorweisen: bis Firma AP bis AQ bis AQ bis AO Frau AE AA sei seit dem Jahr 2009 mit Herrn AB AA, österreichischer Staatsbürger, verheiratet. Daher sei auch überprüft worden, ob für Frau AE AA ein Aufenthaltsrecht für Angehörige eines EWR-Bürgers gemäß 52 NAG ivm 57 NAG abgeleitet werden könne. Damit für Frau AE AA ein Aufenthaltsrecht von Herrn AB AA abgeleitet werden könnte, müsste Herr AB AA die Voraussetzungen gemäß 57 NAG erfüllen, dh er müsste von seinem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedsstaat oder der Schweiz in Anspruch genommen haben. Herr AB AA habe sich von 2004 bis 2008 in Deutschland aufgehalten, um eine Ausbildung zu absolvieren. Die Ausbildung einschließlich der Kosten für die Krankenversicherung sei vom Land Salzburg finanziert worden. Während dieser Ausbildung habe Herr AB AA Frau AE AA kennengelernt und seit 2008 mit ihr eine Lebensgemeinschaft geführt. Während seines gesamten Aufenthaltes in Deutschland habe Herr AB AA in einem Wohnheim gewohnt, Frau AE AA habe in dieser Zeit noch bei ihrer Mutter gewohnt. Die Ernsthaftigkeit, dass Herr AB AA einen tatsächlichen und effektiven Aufenthalt in Deutschland begründen wollte, sei nach Ansicht der Behörde nicht gegeben, da Herr AB AA während der gesamten Zeit in

3 405-9/260/1/ Deutschland mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet gewesen sei und auch nach seiner Rückkehr nach Österreich an diesen Hauptwohnsitz zurückgekehrt sei und zudem während der gesamten Zeit in Deutschland lediglich in einem Wohnheim gewohnt habe. Daher könne für Frau AE AA auch kein Aufenthaltsrecht gemäß 57 NAG abgeleitet werden. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher der Beschwerdeführer die unrichtige Tatsachenfeststellung und die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht. Es stimme, dass Frau AE AA sich am vom AMS abgemeldet habe, dies erfolgte aber auf Grund ihrer Erkrankung. Gemäß 51 Abs 2 Z 1 NAG bleibe die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer erhalten, wenn vorübergehende Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vorliege. Frau AE AA sei durchgehend in Krankenbehandlung gewesen. Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den Sachverhalt zu prüfen und den Anspruch auf eine Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung neu festzusetzen. Die belangte Behörde hat die zitierte Beschwerdeschrift, den angefochtenen Bescheid und den dazugehörigen Verwaltungsakt mit Schreiben vom dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt und ausgeführt, dass Frau AE AA, deutsche Staatsbürgerin, in Österreich bis jetzt drei verschiedene Dienstverhältnisse gehabt habe. Das letzte unbefristete Dienstverhältnis bei der Firma AO sei mit einvernehmlich von Frau AE AA beendet worden. Es werde die Meinung vertreten, dass auf Grund der einvernehmlichen Lösung die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des 51 Abs 1 Z 2 NAG nicht mehr gegeben sei. Frau AE AA sei zwar im Anschluss an das Dienstverhältnis beim AMS angemeldet gewesen und habe auch bis AMS-Leistungen bezogen, jedoch habe sich Frau AE AA mit freiwillig vom AMS abgemeldet. Ein Krankenstand liege laut Auskunft der Salzburger Gebietskrankenkasse seither nicht vor. Daher könne laut Ansicht der Behörde auch kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate gemäß 51 Abs 2 Z 1 NAG abgeleitet werden. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht getroffen. Am fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt, an der der Beschwerdeführer, Frau AE AA, sowie für den Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg Frau AR AS erschienen sind. Die Parteien wurden gehört und der verfahrensgegenständliche Akt verlesen. Auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Ermittlungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg kann nachstehender S a c h v e r h a l t als erwiesen angenommen und dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt werden:

4 405-9/260/1/ Der Beschwerdeführer ist am geboren und österreichischer Staatsbürger. Seine Ehegattin, Frau AE AA, geboren am xxx, ist deutsche Staatsbürgerin und seit durchgehend in der Stadt Salzburg mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Ehegatten haben zwei gemeinsame Kinder, AM AA, geboren am yyy, sowie AN AA, geboren am zzz. Herr AB AA absolvierte in der Zeit vom bis im Berufsbildungswerk München, Förderschwerpunkt Hören und Sprache, eine Ausbildung zum Industriemechaniker. Das Ausbildungsverhältnis endete mit der bestandenen Prüfung. Bei diesem Ausbildungsverhältnis handelte es sich um eine Reha-Maßnahme gemäß Salzburger Behindertengesetz und war diese auf die berufliche Eingliederung gerichtet (vgl Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zahl 3/ E1142/1-2004). Der Beschwerdeführer hat während dieses Ausbildungsverhältnisses ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 92,00 erhalten. Während dieser Ausbildungszeit in Deutschland wohnte der Beschwerdeführer in einem Wohnheim. Auch die (nunmehrige) Ehegattin des Beschwerdeführers machte in dieser Zeit im Berufsbildungswerk eine Ausbildung zur Sattlerin. Der Beschwerdeführerin wurde am eine Anmeldebescheinigung (Familiengemeinschaft) gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vom zuständigen Amt der belangten Behörde ausgestellt. Auf Grund der Anfrage seitens des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom wurde ein Verfahren zur Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung gemäß 55 NAG eingeleitet. In den Jahren 2008, 2012, 2013, 2014 und 2016 war die Bedarfsgemeinschaft teilweise im Bezug von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Aus dem Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin sind folgende Beschäftigungsverhältnisse ersichtlich: pauschales KBG Arbeitsuche ALG Krankengeld (Sonderfall) ALG Arbeitsuche ALG Arbeitsuche Arbeiter AP Gesellschaft m.b.h UA/UE pflichtversichert AP Gesellschaft m.b.h Arbeitsuche Arbeiter AQ Rehabilitation Übergangsgeld ALG Arbeitsuche Ruhen Krankengeld AQ Ruhen Krankengeld Salzburger Gebietskrankenkasse

5 405-9/260/1/ Arbeitsuche Arbeiter AQ Arbeitsuche Arbeiter AO Arbeitsuche ALG Arbeitsuche ALG Im Anschluss an das letzte Arbeitsverhältnis bei der Firma AO vom bis bezog Frau AE AA bis Arbeitslosengeld in der Höhe von 29,43 täglich. Mit erfolgte eine Bezugseinstellung aus sonstigen Gründen, da sich Frau AE AA vom AMS abgemeldet hat. Ein Krankenstand ist zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer bezog im Jänner 2017 Notstandshilfe in der Höhe von 31,09 täglich und ergeben sich anrechenbare Wohnkosten in der Höhe von 728,00. Die Ehegattin des Beschwerdeführers verfügte im gegenständlichen Bedarfsmonat über kein Einkommen. Zur B e w e i s w ü r d i g u n g ist auszuführen, dass sich diese Feststellungen aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere der öffentlichen mündlichen Verhandlung, ergeben haben. Einschau wurde genommen in den Versicherungsverlauf sowie in die Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice der Ehegattin des Beschwerdeführers. Entscheidungserhebliche Widersprüche sind dabei nicht zutage getreten. In r e c h t l i c h e r W ü r d i g u n g ergibt sich: Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im vorliegenden Fall lauten wie folgt: Art 1 Z 4 Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge- und Jugendwohlfahrtspflege (Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen), BGBl Nr 258/ Fürsorge alle gesetzlich begründeten Geld-, Sach-, Beratungs-, Betreuungs- und sonstigen Hilfeleistungen aus öffentlichen Mitteln zur Deckung und Sicherung des Lebensbedarfes für Personen, die keine andere Voraussetzung als die der Hilfsbedürftigkeit zu erfüllen haben; Art 2 Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge- und Jugendwohlfahrtspflege (Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen), BGBl Nr 258/1969

6 405-9/260/1/ (1) Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, wird Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt. (2) Absatz 1 gilt auch für Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, die ein von der anderen Vertragspartei gemäß Artikel 28 des genannten Abkommens ausgestelltes gültiges Reisedokument besitzen. 2 Gesetz vom 7. Juli 2010 über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung im Bundesland Salzburg (Salzburger Mindestsicherungsgesetz - MSG) StF: LGBl Nr 63/2010 idgf- Grundsätze (1) Auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung besteht ein Rechtsanspruch, soweit im 3. Abschnitt nicht Anderes bestimmt ist; auf die Zusatzleistungen nach dem 4. Abschnitt besteht kein solcher Anspruch. (2) Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Ein-kommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig. (3) Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind in der Form zu erbringen, die die zu erzielende Wirkung auf die kostengünstigste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise erreichen lässt. (4) Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind so zu wählen, dass sie den Hilfesuchenden so weit wie möglich befähigen, von weiterer Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung seiner Armut oder sozialen Ausschließung beizutragen. (5) Bei der Planung von Maßnahmen nach diesem Gesetz sind die gesellschaftlichen Entwicklungen und örtlichen Gegebenheiten sowie die unterschiedlichen Bedürfnisse von Frauen und Männern zu berücksichtigen. 3 Gesetz vom 7. Juli 2010 über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung im Bundesland Salzburg (Salzburger Mindestsicherungsgesetz - MSG) StF: LGBl Nr 63/2010 idgf- Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe: 1. Alleinstehende: Personen, deren Haushalt keine anderen Personen angehören; 2. Alleinerziehende: Personen, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben, sowie mit diesen vergleichbare Personen; 3. Bedarfsgemeinschaft: a) im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten, b) im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern, einem Elternteil oder einer vergleichbaren Person lebende minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche volljährige Kinder einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder; 4. Hilfesuchende: eine Person oder eine aus mehreren Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft, die ohne Hilfe der Gemeinschaft nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf zu decken; 5. Lebensunterhalt: der regelmäßig wiederkehrende Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse wie eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe; 6. Wohnbedarf: der für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderliche regelmäßig wieder-kehrende Aufwand für: a) Miete oder Tilgung und Verzinsung von zur Finanzierung des Erwerbs oder der Errichtung des Eigenheims aufgenommener Hypothekardarlehen, b) allgemeine Betriebskosten und c) Abgaben; ( ) 4 Gesetz vom 7. Juli 2010 über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung im Bundesland Salzburg (Salzburger Mindestsicherungsgesetz - MSG) StF: LGBl Nr 63/2010 idgf Persönliche Voraussetzungen

7 405-9/260/1/ (1) Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben vorbehaltlich Abs 3 nur Personen, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Salzburg haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. (2) Zum Personenkreis, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, gehören: 1. österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger; 2. Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den 65 und 65a FPG 2005 oder gemäß den 51 bis 54a und 57 NAG verfügen; 3. Personen, mit einem Aufenthaltstitel a) Daueraufenthalt-EG gemäß 45 NAG, b) Familienangehöriger gemäß 47 Abs 2 NAG, c) Daueraufenthalt-Familienangehöriger gemäß 48 NAG, d) Daueraufenthalt-EG eines anderen Mitgliedsstaates und einer Niederlassungsbewilligung gemäß 49 NAG; 4. Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist. ( ) 6 Gesetz vom 7. Juli 2010 über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung im Bundesland Salzburg (Salzburger Mindestsicherungsgesetz - MSG) StF: LGBl Nr 63/2010 idgf Einsatz des Einkommens (1) Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen. (2) Nicht zum Einkommen zählen: 1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich ( 38j FLAG 1967); 2.Kinderabsetzbeträge ( 33 Abs 3 EStG 1988); 3. Pflegegelder nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen für die Hilfe suchende Person; 4. Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen; 5. Lehrlingsentschädigungen für Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben, bis zu einer Höhe von Sonderzahlungen, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Arbeitslohn erhalten; 7. Sonderzahlungen, die Pensionistinnen oder Pensionisten als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Pensionsbezug erhalten. (3) Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß 291b EO in Abzug zu bringen. (4) Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards gemäß 10 Abs 1 Z 1: 1.bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 9 %, 2.bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 18 %. Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß 10 Abs 4 im Landesgesetzblatt kundzumachen. 10 Gesetz vom 7. Juli 2010 über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung im Bundesland Salzburg (Salzburger Mindestsicherungsgesetz - MSG) StF: LGBl Nr 63/2010 idgf Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf (1) Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt: 1. für Alleinstehende oder Alleinerziehende 744,01 ; 2. für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person 75 % des Betrages gemäß Z 1;

8 405-9/260/1/ für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 21 % des Betrages gemäß Z 1. (2) Die Mindeststandards nach Abs 1 gebühren zwölfmal pro Jahr. Zusätzlich ist für minderjährige Personen gemäß Abs 1 Z 3 in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 3 zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbrechung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außer Betracht. Allfällige 13. und 14. Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonderzahlung anzurechnen. (3) Von den Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 1 und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht. ( ) 45 Gesetz vom 7. Juli 2010 über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung im Bundesland Salzburg (Salzburger Mindestsicherungsgesetz - MSG) StF: LGBl Nr 63/2010 idgf - Inkrafttreten ( ) (3) Bis 1. Jänner 2015 ist 6 Abs 1 zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen nicht zum 51 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) StF: BGBl. I Nr. 100/ Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR- Bürgern für mehr als drei Monate (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind; 2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder 3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen. (2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er 1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist; 2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt; 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

9 405-9/260/1/ (3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. Einkommen zählt; sie ist bis dahin jedoch auf die Hilfe für den Wohnbedarf anzurechnen. 52 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) StF: BGBl. I Nr. 100/2005 Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR- Bürgern (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern ( 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind, a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben, b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen. (2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) StF: BGBl. I Nr. 100/ Anmeldebescheinigung (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt ( 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ( 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. (2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen: 1.nach 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit; 53a Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) StF: BGBl. I Nr. 100/ Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt ( 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. 55 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) StF: BGBl. I Nr. 100/ Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden. (3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach 53 Abs. 2 oder 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen,

10 405-9/260/1/ hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß 8 VwGVG gehemmt. (4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung ( 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist. (5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus quotenfrei zu erteilen. (6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. 57 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) StF: BGBl. I Nr. 100/ Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von Österreichern Die Bestimmungen der 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige Anwendung. Für Angehörige von Österreichern gelten die Bestimmungen der 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt. 31 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz FPG) StF: BGBl. I Nr. 100/2005 idgf - Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, 1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben; 2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind; 3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen; 4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt; (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009) 6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder 7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt. (1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie 1. auf Grund eines Rückübernahmeabkommens ( 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten, 2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung ( 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß 47 ARHG oder 35 des Bundesgesetzes über

11 405-9/260/1/ die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind, 3. geduldet sind ( 46a) oder 4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß 55 erhalten haben. Art. 45 des "Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" (AEUV) lautet: TITEL IV - DIE FREIZÜGIGKEIT, DER FREIE DIENSTLEISTUNGS- UND KAPTAL-VERKEHR - KAPITEL 1 - DIE ARBEITSKRÄFTE (1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet. (2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. (3) Sie gibt vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen den Arbeitnehmern das Recht, a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben; b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen; c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben; d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen fest-legt. (4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung. Der Beschwerdeführer bildet mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen minderjährigen Kindern eine Bedarfsgemeinschaft gemäß 3 Z 3 MSG. In der Berechnung der belangten Behörde in dem angefochtenen Bescheid wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt, da sie deutsche Staatsbürgerin ist und ihr nach Ansicht der belangten Behörde ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht zukommt. Gemäß 4 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) haben nur jene Personen Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Salzburg haben und die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Zum Personenkreis, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, gehören unter anderem österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie jene Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den 65 und 65a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) oder gemäß den 51 bis 54a und 57 NAG verfügen. Somit ist gegenständlich zu überprüfen, ob der Aufenthalt der Ehegattin des Beschwerdeführers rechtmäßig ist und sich daraus ein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung für sie ableiten lässt. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aufgezeigt hat, erfüllt die Ehegattin des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes gemäß 51 und 53a NAG nicht. Der Ehegattin des Beschwerdeführers kommt für den Zeitraum Jänner 2017 keine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des 51 NAG zu. Sie ist aktuell weder Arbeitnehmerin noch als Selbstständige tätig. Für diesen Zeitraum beantragte die Bedarfsgemeinschaft Bedarfsorientierte Mindestsicherung, woraus evident wird, dass sie eben nicht über ausreichende Existenzmittel verfügte und ihr somit auch folglich kein Aufenthaltsrecht gemäß 51 Abs 1 Z 2 NAG zukam.

12 405-9/260/1/ Zu prüfen ist weiters, ob ihr die Erwerbstätigeneigenschaft gemäß 51 Abs 2 NAG erhalten geblieben ist. Dies wäre der Fall, wenn die Ehegattin des Beschwerdeführers wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig gewesen ist, wenn sie sich als Arbeitnehmerin bei ordnungsgemäß bestätigter, unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt hat oder wenn sie sich als Arbeitnehmerin bei ordnungsgemäß bestätigter, unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf eines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten 12 Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt hat, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monate erhalten geblieben wäre. Das zeitlich letzte Arbeitsverhältnis der Ehegattin des Beschwerdeführers war bei der Firma AO und hat von bis gedauert. Da die Beschäftigungsdauer weniger als zwölf Monate gedauert hat, kommt ein Erhalt der Arbeitnehmereigenschaft lediglich gemäß 51 Abs 2 Z 3 NAG in Frage. Hieraus wäre ein Erhalt der Arbeitnehmereigenschaft lediglich für sechs Monate möglich, also bis Dabei ist jedoch weiters zu berücksichtigen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers nach Beendigung dieses letzten Arbeitsverhältnisses dem Arbeitsmarktservice nicht durchgehend zur Verfügung stand, weil sie sich mit abgemeldet hat. Ein Erhalt der Arbeitnehmereigenschaft aus der letzten Erwerbstätigkeit scheidet daher aus. Ebenso wenig konnte ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht im Sinne von 53a NAG festgestellt werden. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hält sich seit durchgehend in Österreich auf und ist hier mit Hauptwohnsitz gemeldet. Wie der Versicherungsdatenauszug zeigt, stand sie vom bis und vom bis in einem Arbeitsverhältnis. Eine durchgehende Meldung beim Arbeitsmarktservice, woraus abzuleiten gewesen wäre, dass sie sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt, ist aus den Versicherungszeiten nicht abzulesen. Darüber hinaus ist aus dem Akt der belangten Behörde ersichtlich, dass die Familie des Beschwerdeführers in den Jahren 2008, 2012, 2013, 2014 und 2016 aus Mitteln der Mindestsicherung unterstützt wurde, sodass die Ehegattin des Beschwerdeführers über keine ausreichenden Existenzmittel verfügt hat. Einen durchgehenden fünfjährigen und rechtmäßigen Aufenthalt gemäß 53a NAG kann die Ehegattin des Beschwerdeführers nicht erreichen, sodass gegenständlich kein Daueraufenthaltsrecht vorliegt. Weiters war zu prüfen, ob der Ehegattin des Beschwerdeführers ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß 52 Abs 1 Z 1 NAG zukommt. Demnach sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Die Bestimmungen der 52 bis 56 gelten jedoch gemäß 57 NAG für Angehörige von Österreichern sinngemäß, sofern der Österreicher sein ihm unionsrechtlich zukommendes Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedsstaat in Anspruch genommen hat und im Anschluss an

13 405-9/260/1/ diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückgekehrt ist. Vorliegendenenfalls war daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer sein Freizügigkeitsrecht gemäß den Voraussetzungen der Freizügigkeitsrichtlinie in Anspruch genommen hat. Die belangte Behörde hat die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer habe keinen Freizügigkeitssachverhalt gemäß 57 NAG verwirklicht. Laut Judikatur des EuGH können grundsätzlich nur jene Aufenthalte in einem anderen Mitgliedsstaat ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach der Unionsbürgerrichtlinie für dessen Familienangehörige im Herkunftsstaat begründen, die die Voraussetzungen des Art 7 der Unionsbürgerrichtlinie oder des Art 16 der Unionsbürgerrichtlinie erfüllen (vgl Urteil des EuGH vom , C-456/12). In Österreich wurde diese in den 51ff NAG umgesetzt. Dazu wird festgehalten, dass nicht jede auch noch so geringfügige Ausübung des Freizügigkeitsrechts Relevanz entfaltet (vgl VwGH , 2010/22/0011) Vielmehr ist es erforderlich, dass mit einer gewissen Nachhaltigkeit von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht wird. Was die Festlegung der Nachhaltigkeitsgrenze anlange, so liegt es nahe, auf die Rechtsprechung des EuGH zum Arbeitnehmerbegriff abzustellen. Der EuGH verlangt für die Qualifikation als Arbeitnehmer im Sinn von Art 39 EG (nunmehr Art 45 AEUV) jenseits des Erfordernisses einer abhängigen Beschäftigung gegen Entgelt in einem anderen Mitgliedstaat einschränkend eine "tatsächliche und echte Tätigkeit", die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine "völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit" handelt. Dieser Maßstab lässt sich allgemein dergestalt auf alle Freizügigkeitsrechte übertragen, dass eine "tatsächliche und effektive" Ausübung derselben vorliegen muss. In der erwähnten Rechtsprechung zum Arbeitnehmerbegriff hat der EuGH zum Ausdruck gebracht, dass die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ebensowenig von alleiniger Bedeutung ist wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Dienstverhältnisses (vgl VwGH , 2013/22/0019; , 2009/021/0386 mwn). 57 NAG umfasst daher nur die nachhaltige, somit effektive und tatsächliche Ausübung der unionsrechtlichen Freiheit nach Art 7 der Unionsbürgerrichtlinie (vgl VwGH , 2010/22/01129). Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob eine "tatsächliche und echte" Erwerbstätigkeit vorliegt. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom bis in der Einrichtung des Berufsbildungswerkes München eine Ausbildung zum Industriemechaniker absolvierte. Dieses Ausbildungsverhältnis, das eine Reha-Maßnahme nach dem Salzburger Behindertengesetz darstellte, endete mit der bestandenen Prüfung. In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil des EuGH vom , C-316/13, Rs Fenoll, verwiesen. Diesem Urteil lag die Vorlagefrage zugrunde, ob Personen, die in einem "Zentrum für Hilfe durch Arbeit" untergebracht sind und dort keinen Arbeitnehmerstatus haben, unter den Begriff "Arbeitnehmer" im Sinne des Unionsrechts fallen. Der Kläger, Herr Fenoll, war wegen einer Behinderung seit 1996 in dem "Zentrum für Hilfe durch Arbeit" untergebracht und beschäftigt. Nach französischem Recht kam ihm kein Arbeitnehmerstatus zu, auch hatte er keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Von Oktober 2004 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Zentrum war der Kläger krankgeschrieben und es entstand ein Rechtsstreit darüber, ob und ich welcher Höhe er einen Ausgleich für in

14 405-9/260/1/ dieser Zeit nicht genommenen Jahresurlaub fordern konnte. Der EuGH befand hierzu, dass der Arbeitnehmerbegriff für die Zwecke der Anwendung der Unionsbürgerrichtlinie nicht nach der Maßgabe der nationalen Rechtsordnungen unterschiedlich ausgelegt werden kann, sondern nach objektiven Kriterien eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung hat. Als "Arbeitnehmer" sei jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Bei den Tätigkeiten des Herrn Fenoll würde es sich nicht um eine Beschäftigung in seinem eigenen Interesse und zu seinem Wohl handeln, sondern einen "gewissen wirtschaftlichen Nutzen" besitzen. Im Gegenzug habe er dafür eine Vergütung erhalten. Auch wenn diese deutlich unter dem Mindestlohn in Frankreich gelegen habe, spreche dies nicht gegen die Einstufung des Klägers als Arbeitnehmer. Es spiele für die Frage, ob jemand als Arbeitnehmer im Rahmen des Unionsrechts angesehen werden könne, keine Rolle, wie hoch die Produktivität des Betroffenen sei, woher die Mittel für die Entlohnung stammten oder ob diese eine geringe Höhe aufwiesen. Der EuGH schloss daraus, dass Herr Fenoll als Arbeitnehmer im Sinne der genannten Vorschriften anzusehen ist. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes trifft dies auch auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers zu, die nicht als untergeordnet und unwesentlich qualifiziert werden kann. Zwar hat der EuGH in der Rs Bettray, C-344/87, entschieden, dass Tätigkeiten nicht als tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden können, die nur ein Mittel der Rehabilitation oder der Wiedereingliederung der Betroffenen in das Arbeitsleben darstellen. Er hat jedoch auch bereits klargestellt, dass diese Erwägung nur im Zusammenhang mit dem Sachverhalt, der jenem Urteil zugrunde lag, maßgeblich ist. Dabei ging es um die Situation einer Person, die aufgrund ihrer Drogenabhängigkeit nach nationalen Rechtsvorschriften eingestellt worden war, die bezweckten, Personen Arbeit zu verschaffen, die infolge von in ihrer Person begründeten Umständen auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage sind, unter normalen Bedingungen zu arbeiten. Im vorliegenden Fall kann keinesfalls von rehabilitativen Tätigkeiten ausgegangen werden und ist das Berufsbildungswerk München nicht deshalb eingerichtet, um den Betroffenen eine gegebenenfalls ablenkende Beschäftigung zu bieten. Vielmehr bildet diese Einrichtung Menschen aus, die einen Förderbedarf Hören und/oder Sprache haben. Die Ausbildung in den verschiedensten Bereichen (Handwerk, Industrie, Pflege, Verwaltung) zielt darauf ab, dass die Auszubildenden eine gute Ausbildung erhalten, um den Anforderungen der freien Wirtschaft gerecht zu werden. Infolgedessen sind diese Tätigkeiten von einem wirtschaftlichen Nutzen. Dies gilt umso mehr, als es diese Ausbildungen ermöglichen, die Produktivität hörbehinderter Menschen zu steigern. Aus diesen Erwägungen ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer eingestuft werden kann. Weiters ist darauf zu verweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht von rechtlicher Bedeutung ist, wann der österreichische Staatsbürger begonnen hat, seine unionsrechtliche Freizügigkeit auszuüben, wann er nach Österreich zurückgekehrt ist und wann das Angehörigenverhältnis begründet wurde (vgl VwGH , 2011/22/0163; , 2011/22/0003; , 2016/22/0051).

15 405-9/260/1/ Dem Argument der belangten Behörde, wonach die Ernsthaftigkeit, dass der Beschwerdeführer einen tatsächlichen und effektiven Aufenthalt in Deutschland begründen wollte, aufgrund seiner durchgehenden Hauptwohnsitzmeldung in Österreich und aufgrund seiner Wohnungsnahme lediglich in einem Wohnheim nicht gegeben sei, kann nicht gefolgt werden. Es kommt nämlich für die Beurteilung der Freizügigkeit nur darauf an, ob diese tatsächlich und effektiv in Anspruch genommen wurde (vgl VwGH , 2011/22/0103; , 2011/22/0003). Da der Beschwerdeführer tatsächlich in Deutschland aufhältig war, dort in einem Wohnheim gewohnt hat und keine Zweifel an der tatsächlichen Wohnsitznahme bestehen, ist von einer tatsächlichen und effektiven Ausübung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts im Sinn der Richtlinie auszugehen und konnte die österreichische Hauptwohnsitzmeldung im konkreten Fall keine Auswirkungen auf die Inanspruchnahme der Freizügigkeit haben. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur in einem Ausbildungsverhältnis stand und dafür eine Vergütung als Gegenleistung erhielt, ändert daran nichts. Der EuGH legt den Begriff des Arbeitnehmers sehr weit aus und umfasst alle abhängig Beschäftigten, die ein gewisses Entgelt für ihre Tätigkeit erhalten, auch wenn dieses Entgelt nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes ausreicht. Demnach zählen auch Lehrlinge und Auszubildende zu den Arbeitnehmern (vgl EuGH Rs Lawrie-Blum 66/85; Rs Bernini C-3/90). Zusammenfassend ergibt sich, dass die belangte Behörde zu Unrecht die nach 57 NAG geforderte Tatbestandsvoraussetzung der unionsrechtlichen Freizügigkeit verneint hat. Somit kann die Ehegattin des Beschwerdeführers ein Aufenthaltsrecht nach 57 NAG ableiten und war die Ehegattin des Beschwerdeführers schon gemäß dieser Rechtsgrundlage für den verfahrensgegenständlichen Monat bei den Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob der Aufenthalt der Ehegattin des Beschwerdeführers nach anderen Bestimmungen als den 5a bis 54a und 57 NAG rechtmäßig ist. Ein solcher rechtmäßiger Aufenthalt könnte sich aus dem Fremdenpolizeigesetz in Verbindung mit dem Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommen ergeben. 31 Abs 1 Z 2 FPG normiert, dass Fremde sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt berechtigt sind. Gemäß 55 Abs 3 NAG hat die Behörde, wenn das Aufenthaltsrecht gemäß den 51, 52 und 54 NAG nicht mehr besteht, weil die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu

16 405-9/260/1/ befassen. Gemäß 55 Abs 4 NAG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wenn eine Aufenthaltsbeendigung unterbleibt, dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Zahl 2012/18/0005, unter Verweis auf die Erläuterungen der Regierungsvorlage zu der mit BGBl I Nr 122/2009 erfolgten Änderung des 55 NAG ausgeführt, dass ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthalts ausgestellt wurde, selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß 31 Abs 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig bleibt. Im Detail führte er Folgendes aus: "Es trifft zwar ausgehend von 9 NAG zu, dass es sich bei der Ausstellung (u.a.) einer Daueraufenthaltskarte an sich bloß um eine Dokumentation eines Aufenthaltsrechtes handelt, das bereits auf Grund unionsrechtlicher Vorschriften (und in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben auch nach den Bestimmungen des NAG von Gesetzes wegen) besteht. Der Gesetzgeber hat allerdings darüber hinaus in 31 Abs. 1 Z 2 FPG ausdrücklich festgelegt, dass sich ein Fremder rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn er (u.a.) auf Grund einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem NAG zur Niederlassung oder zum Aufenthalt berechtigt ist. Anhand der Bestimmungen des NAG ergibt sich ferner, dass bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, welches eine (Dauer-)Aufenthaltskarte dokumentieren soll, nicht automatisch auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet beendet ist." Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof aus: "Zur Vermeidung von Missverständnissen sei hier noch festgehalten, dass 55 Abs. 3 NAG hinsichtlich der Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens nicht nur auf das Fehlen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit Bezug nimmt, sondern auch auf das Fehlen des Aufenthaltsrechts, weil die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen." Der Beschwerdeführerin verfügt seit über eine Anmeldebescheinigung (Familiengemeinschaft) gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Auch wenn nun ein Verfahren gemäß 55 NAG eingeleitet wurde, hält sich die Ehegattin des Beschwerdeführers im Sinne des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes nach wie vor nach innerstaatlichem Recht rechtmäßig gemäß 31 Abs 1 Z 2 FPG in Österreich auf. Demnach bleibt ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach 55 NAG 2005 vorgesehenen Verfahrens gemäß 31

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