IM NAMEN DER REPUBLIK

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1 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: * / Fax: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR Ort, Datum: Salzburg, Zahl: 405-9/204/1/ Betreff: AA AB, geb AC, 5020 Salzburg; Bedarfsorientierte Mindestsicherung Beschwerde IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Birgit Mitterhumer- Zehetner über die Beschwerde der Frau AB AA, geboren am AC, AD, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zahl 3/01-BMS/AC101/ , zu Recht e r k a n n t : I. Gemäß 28 Abs 1 VwGVG ivm 4 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Beschwerdeführerin für den Bedarfsmonat Dezember 2016 eine Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß 10 MSG in der Höhe von 69,82 zuerkannt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zahl 3/01-BMS/AC101/ , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung für den Bedarfsmonat Dezember 2016 abge-

2 405-9/204/1/ /22 wiesen. In der Begründung heißt es dazu, dass die Beschwerdeführerin als deutsche Staatsbürgerin die Voraussetzungen für die Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung nach 4 MSG nicht erfüllen könne. Die Beschwerdeführerin habe zurzeit kein Dienstverhältnis, das letzte Dienstverhältnis habe bei der Firma AE Gebäudereinigung GesmbH & Co KG nur vier Tage gedauert. Somit erfülle Frau AA die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate nicht. Auch würden keine Umstände nach 51 Abs 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vorliegen, die ausnahmsweise zu einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht führen können. Für die Beschwerdeführerin sei eine Bescheinigung des Daueraufenthaltes ausgestellt worden. Diese habe jedoch nur deklaratorischen Charakter und könne von ihr kein Recht abgeleitet werden. Auch die Voraussetzungen nach 53a NAG erfülle die Beschwerdeführerin nicht, da sie sich nicht fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten habe. Folglich sei der Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung abzuweisen. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom fristgerecht Beschwerde erhoben. Hinsichtlich der Begründung bezieht sich die Beschwerdeführerin auf die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom , Zahlen 405-9/214/ , 405-9/215/ , vom , Zahl 405-9/268/ , vom , Zahl 405-9/28/1/6-2016, und vom , Zahlen 405-9/85/1/7-2016, 405-9/100/1/7-2016, sowie auf die Revisionsbeantwortungen. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, als Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt werden. Am fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt, an der die Beschwerdeführerin persönlich, als Vertrauensperson Frau AF AG vom Frauentreffpunkt sowie für den Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg Frau AH AI bzw Frau AJ AK erschienen sind. Die Parteien wurden gehört und die verfahrensgegenständlichen Akten verlesen. Aufgrund der gleichartigen Sachverhalte wurde eine gemeinsame Verhandlung hinsichtlich der Zahlen 405-9/ , 405-9/ , 405-9/ sowie 405-9/ durchgeführt. Auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Ermittlungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg kann nachstehender S a c h v e r h a l t als erwiesen angenommen und dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt werden: Die Beschwerdeführerin ist am AC geboren und deutsche Staatsbürgerin. Am ist sie nach Österreich gezogen und lebt seitdem gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, dem türkischen Staatsangehörigen AL AM, geboren am yy, in der Stadt Salzburg. Bis zum waren die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte in der AN, 5020 Salzburg, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit bewohnen die beiden eine Wohnung in der AD in 5020 Salzburg.

3 405-9/204/1/ /22 Die Wohnungsmiete belief sich auf monatlich 400,00, zuzüglich Betriebskosten in der Höhe von 224,00. Die Wohnbeihilfe wurde in einer Höhe von monatlich 242,76 zuerkannt. In den Betriebskosten enthalten sind 40,30 Heizkosten, 19,97 Warmwasserkosten sowie sonstige Wohnkosten in der Höhe von 33,07. Der Beschwerdeführerin wurde am eine Anmeldebescheinigung gemäß 53 NAG mit dem Vermerk "Arbeiterin ( 51 Z 1 NAG)" und am eine Bescheinigung des Daueraufenthaltes gemäß 53a NAG mit dem Vermerk Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt gemäß 53a Abs 1 NAG vom zuständigen Amt der belangten Behörde ausgestellt. Bis dato wurde kein Verfahren über eine mögliche Aufenthaltsbeendigung nach 55 NAG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingeleitet. Beginnend mit ist die Bedarfsgemeinschaft durchgehend im Bezug von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Dies ergibt sich zum einen aus den Ermessensleistungen gemäß 4 Abs 4 MSG ivm der Mindestsicherungsverordnung- Fremde, LGBl Nr 28/2011 des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, Herrn AM, welcher über eine Niederlassungsbewilligung-Angehöriger gemäß 47 Abs 3 NAG verfügt. Dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin wurden über diese bereits erwähnte Bestimmung Leistungen des Lebensunterhaltes und der aliquote Wohnkostenanteil gewährt. Aus dem Versicherungsdatenauszug bzw der Versichertenauskunft der Beschwerdeführerin sind folgende Beschäftigungsverhältnisse ersichtlich: AO Personaldienste GmbH Kündigung DG Lücke AP gesmbh Kündigung DG AP gesmbh Krankengeld Lücke Arbeitsuche Lücke Arbeitsuche AQ Personalservice GmbH Kündigung DG UA/UE AQ Personalservice GmbH Arbeitsuche "AR" Personalmanagement GmbH Sonstiger Grund (Kündigung DG in Probezeit) Lücke AS Beendigung durch DG UA/UE AS Lücke -

4 405-9/204/1/ / Arbeitsuche Lücke Arbeitsuche AT GmbH Kündigung DG UA/UE AT GmbH AE Gebäudedienste Ges.m.b.H. Sonstiger Grund ( Kündigung durch DG in Probezeit) Es folgen in den darauffolgenden Jahren abwechselnde Phasen des Notstandshilfe - und des Krankengeldbezuges. Erst 2017 kann die Beschwerdeführerin wieder eine Beschäftigung bei der AU-gmbh (Arbeitsbeginn: ) erlangen. Zu den besonderen Umständen dieser Beschäftigungsverhältnisse hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie insbesondere bei der AQ Personalservice GmbH & Co KG sowie beim AR Personalmanagement GmbH gesundheitlich sehr beeinträchtigt gewesen ist und die Tätigkeit für sie sehr belastend war. Dazu wurde ein Attest aus dem Jahr 2012 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin wegen einer chronisch rezidivierender Depression mit ausgeprägter Somatisierung bei Dr. AV AW in Behandlung gewesen ist. Weiters werden Migräne und Schmerzen im Bereich der Bandscheiben angeführt. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 50% festgesetzt. In der Begründung wird dazu ein Sachverständigengutachten vom angeführt, woraus sich folgende Gesundheitsbeeinträchtigungen ergeben: chronifizierte mittelschwere Depression gemischt mit Angst, Somatisierungsstörung sowie Harnverlust unter Stresssituationen bei Blasen- und Darmsenkung, gutartige Gebärmuttertumore (Myome) sowie Gefäßkopfschmerz, Spannungskopfschmerz sowie schmerzhaftes Wirbelsäulenleiden im Bereich der Lendenwirbelsäule (Lumbago). Zu ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung im Zusammenhang mit den bisherigen Beschäftigungsverhältnissen hat die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ausgeführt, dass sie bei der Firma AP vom Dienstgeber gekündigt wurde, da sie starke Rückenprobleme, eine Allergie auf Reinigungsmittel und Migräne hatte. Später kamen dann auch noch Probleme mit der Schilddrüse hinzu, sie hatte darüber hinaus Beschwerden im gynäkologischen Bereich und immer wieder Schmerzen. Zum Beschäftigungsverhältnis bei der AQ Personalservice GmbH & Co KG hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie hier ebenfalls vom Dienstgeber gekündigt wurde. Zu diesem Arbeitsverhältnis hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie hier schwere Lasten zu bewegen hatte und hier über den Tag verteilt große Gewichte zusammengekommen sind, die zu bewegen waren. Auch die Arbeitssituation generell war nach Angaben der Beschwerdeführerin sehr belastend durch fehlendes Tageslicht und geschlossene Räumlichkeiten. Aufgrund eines daraus resultierenden Krankenstands war die Beschwerdeführerin dann in weiterer Folge gekündigt worden. Zum Beschäftigungsverhältnis bei der AR Personalmanagement GmbH hat die Beschwerdeführerin konkret angegeben, dass sie hier stark unter Depressionen, Migräne und Schmerzen in der Muskulatur gelitten hatte, ebenfalls im Krankenstand gewesen ist und in weiterer Folge das Dienstverhältnis beendet worden ist. In der Versichertenauskunft der Beschwerdeführrein scheint auf, dass das Beschäftigungsverhältnis aus "sonstigen Gründen" beendet worden ist. Auf Nachfrage bei der Gebietskrankenkasse ist unter der Angabe "sonstige Gründe"

5 405-9/204/1/ /22 zu verstehen, dass das Dienstverhältnis während der Probezeit gelöst worden ist. Nach dem Beschäftigungsverhältnis bei der AR Personalmanagement GmbH war die Beschwerdeführerin auf Arbeitsuche und hat schließlich bei AS begonnen. Sie hatte sich damals nicht beim AMS gemeldet, sondern wollte selber eine neue Beschäftigung suchen. Zum damaligen Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin gesundheitlich schon sehr angeschlagen, weswegen die Arbeitsverhältnisse auch nicht länger gedauert haben. Im Zeitraum 2006/2007 war es nach Angabe der Beschwerdeführerin schwierig, sich an neue Arbeitsverhältnisse anzupassen; dies zum einen hinsichtlich des Tempos, der Anfahrt und auch hinsichtlich der generellen Schwierigkeit, sich in neue Arbeit einzugewöhnen. Im Versicherungsdatenauszug sind die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin insbesondere ab April 2008 in einer Vielzahl von Krankenstandszeiten abgebildet Arbeitsuche ALG Krankengeld ALG Krankengeld ALG Krankengeld ALG Arbeitsuche Krankengeld ALG Arbeitsuche Krankengeld Arbeitsuche Arbeitsuche ALG ALG Arbeitsuche NH, ÜHG Krankengeld Lücke Krankengeld NH, ÜHG Arbeitsuche Krankengeld NH, ÜHG Arbeitsuche Krankengeld NH, ÜHG Arbeitsuche Krankengeld NH, ÜHG Arbeitsuche Krankengeld NH, ÜHG Arbeitsuche Krankengeld Arbeitsuche NH, ÜHG Arbeitsuche

6 405-9/204/1/ / Krankengeld NH, ÜHG Arbeitsuche Krankengeld NH, ÜHG Arbeitsuche Krankengeld NH, ÜHG Arbeitsuche Krankengeld NH, ÜHG Arbeitsuche Krankengeld NH, ÜHG Arbeitsuche Krankengeld NH, ÜHG Arbeitsuche Arbeitsuche Lücke NH, ÜHG Arbeitsuche Lücke Arbeitsuche Lücke NH, ÜHG Arbeitsuche Lücke NH, ÜHG Arbeitsuche Sozialhilfeempf Lücke NH, ÜHG Arbeitsuche Lücke NH, ÜHG Arbeitsuche Arbeiterin Die Beschwerdeführerin ist seit vielen Jahren im Bezug von monatlich im Nachhinein ausbezahlter Notstandshilfe. Im Bedarfszeitraum Dezember 2016 hat sie Notstandshilfe in der Höhe von täglich 17,93 erhalten, somit hatte die Beschwerdeführerin im entscheidungserheblichen Bedarfszeitraum Notstandshilfe in der Höhe von 545,37 zur Verfügung. Zur B e w e i s w ü r d i g u n g ist auszuführen, dass sich diese aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus dem vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom , ergeben haben. Einschau wurde genommen in den Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin, in die Versichertenauskunft, in eine Bestätigung über den Bezug von Notstandshilfe des Arbeits-

7 405-9/204/1/ /22 marktservices sowie das Zentrale Melderegister. Entscheidungserhebliche Widersprüche sind dabei nicht zu Tage getreten. Insbesondere die Berechnungsgrundlagen der belangten Behörde hinsichtlich Mietkosten und Einkommen blieben gänzlich unbestritten. In r e c h t l i c h e r W ü r d i g u n g des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im vorliegenden Fall lauten wie folgt: Art 1 Z 4 Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge- und Jugendwohlfahrtspflege (Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen), BGBl Nr 258/ Fürsorge alle gesetzlich begründeten Geld-, Sach-, Beratungs-, Betreuungs- und sonstigen Hilfeleistungen aus öffentlichen Mitteln zur Deckung und Sicherung des Lebensbedarfes für Personen, die keine andere Voraussetzung als die der Hilfsbedürftigkeit zu erfüllen haben; Art 2 Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge- und Jugendwohlfahrtspflege (Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen), BGBl Nr 258/1969 (1) Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, wird Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt. (2) Absatz 1 gilt auch für Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, die ein von der anderen Vertragspartei gemäß Artikel 28 des genannten Abkommens ausgestelltes gültiges Reisedokument besitzen. Art 8 Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge- und Jugendwohlfahrtspflege (Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen), BGBl Nr 258/1969 (1) Der Aufenthaltsstaat darf einem Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit den weiteren Aufenthalt versagen oder ihn rückschaffen, es sei denn, daß er sich noch nicht ein Jahr ununterbrochen erlaubt in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Sprechen Gründe der Menschlichkeit gegen eine solche Maßnahme, so hat sie ohne Rücksicht auf die Dauer der Anwesenheit im Aufenthaltsstaat zu unterbleiben. (2) Die Vorschriften dieses Abkommens stehen in keiner Weise dem Recht zur Ausweisung aus einem anderen als dem im vorstehenden Absatz erwähnten Grunde entgegen. Artikel 9 Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge- und Jugendwohlfahrtspflege (Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen), BGBl Nr 258/1969 (1) Als Aufenthalt gilt auch der Dienst auf Schiffen, die im Schiffsregister des Aufenthaltsstaates eingetragen sind. (2) Der Aufenthalt im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 gilt bei Abwesenheit bis zur Dauer eines Monates nicht als unterbrochen. (3) Bei Berechnung der Aufenthaltsdauer nach Artikel 8 Absatz 1 werden Zeiträume, in denen der Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus Mitteln der Fürsorge des Aufenthaltsstaates gewährt worden ist, nicht berücksichtigt.

8 405-9/204/1/ /22 Art 16 Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge- und Jugendwohlfahrtspflege (Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen), BGBl Nr 258/1969 Das diesem Abkommen beiliegende Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens. Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge- und Jugendwohlfahrtspflege A. Bei Unterzeichnung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege stellen die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien übereinstimmend folgendes fest: 1. Vergünstigungen aus diesem Abkommen sollen Personen nicht zugute kommen, die das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufsuchen, um diese Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Die Regelung im Artikel 10 des Abkommens bleibt unberührt. ( ) 2 Gesetz vom 7. Juli 2010 über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung im Bundesland Salzburg (Salzburger Mindestsicherungsgesetz - MSG) StF: LGBl Nr 63/2010 idgf- Grundsätze (1) Auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung besteht ein Rechtsanspruch, soweit im 3. Abschnitt nicht Anderes bestimmt ist; auf die Zusatzleistungen nach dem 4. Abschnitt besteht kein solcher Anspruch. (2) Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Ein-kommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig. (3) Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind in der Form zu erbringen, die die zu erzielende Wirkung auf die kostengünstigste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise erreichen lässt. (4) Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind so zu wählen, dass sie den Hilfesuchenden so weit wie möglich befähigen, von weiterer Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung seiner Armut oder sozialen Ausschließung beizutragen. (5) Bei der Planung von Maßnahmen nach diesem Gesetz sind die gesellschaftlichen Entwicklungen und örtlichen Gegebenheiten sowie die unterschiedlichen Bedürfnisse von Frauen und Männern zu berücksichtigen. 3 Gesetz vom 7. Juli 2010 über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung im Bundesland Salzburg (Salzburger Mindestsicherungsgesetz - MSG) StF: LGBl Nr 63/2010 idgf- Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe: 1. Alleinstehende: Personen, deren Haushalt keine anderen Personen angehören; 2. Alleinerziehende: Personen, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben, sowie mit diesen vergleichbare Personen; 3. Bedarfsgemeinschaft: a) im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten, b) im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern, einem Elternteil oder einer vergleichbaren Person lebende minderjährige oder noch in Ausbildung befindliche volljährige Kinder einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder; 4. Hilfesuchende: eine Person oder eine aus mehreren Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft, die ohne Hilfe der Gemeinschaft nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf zu decken; 5. Lebensunterhalt: der regelmäßig wiederkehrende Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse wie eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe; 6. Wohnbedarf: der für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderliche regelmäßig wieder-kehrende Aufwand für: a) Miete oder Tilgung und Verzinsung von zur Finanzierung des Erwerbs oder der Errichtung des Eigenheims aufgenommener Hypothekardarlehen, b) allgemeine Betriebskosten und c) Abgaben; 7. Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung: alle Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich einer Zahnbehandlung oder eines Zahnersatzes), Schwanger-

9 405-9/204/1/ /22 schaft und Entbindung, wie sie Bezieherinnen oder Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen; 7a. Stationäre Einrichtungen: Senioren- oder Seniorenpflegeheime, Einrichtungen der Kinderund Jugendhilfe oder der Behindertenhilfe, Einrichtungen zum Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehungen oder andere Einrichtungen, in denen eine Vollversorgung gewährleistet ist, mit Ausnahme von Kranken- und Kuranstalten und anderen vergleichbaren Einrichtungen; 8. Volljährige noch in Ausbildung befindliche Kinder: Volljährige Kinder, die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen Erwerbs- oder Schulausbildung stehen; 9. Wirtschaftsgemeinschaft: Personen, die gemeinsam wirtschaften, indem sie einander wirtschaftlichen Beistand oder Dienste (zb Haushaltsführung) leisten und an den zur Bestreitung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs zur Verfügung stehenden Mitteln und Gütern teilhaben lassen. 4 Gesetz vom 7. Juli 2010 über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung im Bundesland Salzburg (Salzburger Mindestsicherungsgesetz - MSG) StF: LGBl Nr 63/2010 idgf Persönliche Voraussetzungen (1) Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben vorbehaltlich Abs 3 nur Personen, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Salzburg haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. (2) Zum Personenkreis, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, gehören: 1. österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger; 2. Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den 65 und 65a FPG 2005 oder gemäß den 51 bis 54a und 57 NAG verfügen; 3. Personen, mit einem Aufenthaltstitel a) Daueraufenthalt-EG gemäß 45 NAG, b) Familienangehöriger gemäß 47 Abs 2 NAG, c) Daueraufenthalt-Familienangehöriger gemäß 48 NAG, d) Daueraufenthalt-EG eines anderen Mitgliedsstaates und einer Niederlassungsbewilligung gemäß 49 NAG; 4. Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist. ( ) 6 Gesetz vom 7. Juli 2010 über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung im Bundesland Salzburg (Salzburger Mindestsicherungsgesetz - MSG) StF: LGBl Nr 63/2010 idgf Einsatz des Einkommens (1) Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen. (2) Nicht zum Einkommen zählen: 1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich ( 38j FLAG 1967); 2.Kinderabsetzbeträge ( 33 Abs 3 EStG 1988); 3. Pflegegelder nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen für die Hilfe suchende Person; 4. Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen; 5. Lehrlingsentschädigungen für Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben, bis zu einer Höhe von Sonderzahlungen, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Arbeitslohn erhalten; 7. Sonderzahlungen, die Pensionistinnen oder Pensionisten als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Pensionsbezug erhalten. (3) Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß 291b EO in Abzug zu bringen. (4) Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards gemäß 10 Abs 1 Z 1: 1.bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 9 %,

10 405-9/204/1/ /22 2.bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 18 %. Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß 10 Abs 4 im Landesgesetzblatt kundzumachen. 10 Gesetz vom 7. Juli 2010 über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung im Bundesland Salzburg (Salzburger Mindestsicherungsgesetz - MSG) StF: LGBl Nr 63/2010 idgf Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf (1) Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt: 1. für Alleinstehende oder Alleinerziehende 744,01 ; 2. für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person 75 % des Betrages gemäß Z 1; 3. für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 21 % des Betrages gemäß Z 1. (2) Die Mindeststandards nach Abs 1 gebühren zwölfmal pro Jahr. Zusätzlich ist für minderjährige Personen gemäß Abs 1 Z 3 in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 3 zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbrechung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außer Betracht. Allfällige 13. und 14. Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonderzahlung anzurechnen. (3) Von den Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 1 und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht. ( ) 45 Gesetz vom 7. Juli 2010 über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung im Bundesland Salzburg (Salzburger Mindestsicherungsgesetz - MSG) StF: LGBl Nr 63/2010 idgf - Inkrafttreten ( ) (3) Bis 1. Jänner 2015 ist 6 Abs 1 zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen nicht zum 51 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) StF: BGBl. I Nr. 100/ Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR- Bürgern für mehr als drei Monate (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind; 2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder 3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen. (2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er 1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist; 2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

11 405-9/204/1/ /22 zur Verfügung stellt; 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren. (3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. Einkommen zählt; sie ist bis dahin jedoch auf die Hilfe für den Wohnbedarf anzurechnen. 53 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) StF: BGBl. I Nr. 100/ Anmeldebescheinigung (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt ( 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ( 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. (2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen: 1.nach 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit; 53a Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) StF: BGBl. I Nr. 100/ Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt ( 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. 55 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) StF: BGBl. I Nr. 100/ Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden. (3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach 53 Abs. 2 oder 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß 8 VwGVG gehemmt. (4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung ( 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist. (5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus quotenfrei zu erteilen.

12 405-9/204/1/ /22 (6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. 31 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz FPG) StF: BGBl. I Nr. 100/2005 idgf - Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, 1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben; 2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind; 3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen; 4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt; (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009) 6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder 7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt. (1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie 1. auf Grund eines Rückübernahmeabkommens ( 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten, 2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung ( 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß 47 ARHG oder 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind, 3. geduldet sind ( 46a) oder 4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß 55 erhalten haben. Art. 45 des "Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" (AEUV) lautet: TITEL IV - DIE FREIZÜGIGKEIT, DER FREIE DIENSTLEISTUNGS- UND KAPTAL-VERKEHR - KAPITEL 1 - DIE ARBEITSKRÄFTE (1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet. (2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. (3) Sie gibt vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen den Arbeitnehmern das Recht, a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben; b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen; c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben; d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen fest-legt. (4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten: ABSCHNITT II - Umfang der Versicherung - 1. Unterabschnitt Pflichtversicherung - Vollversicherung 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (voll-versichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach 7 nur eine Teilversicherung begründet:

13 405-9/204/1/ /22 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; 2.. (2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungs-scheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997) (4). 35 Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) - Dienstgeber (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. ( ) 49 Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Entgelt (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. ( ) Gemäß 4 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) haben nur jene Personen Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Salzburg haben und die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Zum Personenkreis, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, gehören unter anderem österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie jene Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den 65 und 65a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) oder gemäß den 51 bis 54a und 57 NAG verfügen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun im Erkenntnis vom , Ro 2016/10/0020-6, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom , Zahl Ro 2015/10/0051, erkannt, dass das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge- und Jugendwohlfahrtspflege, BGBl Nr 258/1969 (Deutsch-Österreichische Fürsorgeabkommen) grundsätzlich anwendbar ist. Es werden jedoch nur solche deutsche Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, von Art 2 Abs 1 des Deutsch- Österreichischen Fürsorgeabkommens erfasst. Nur sie haben Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wie österreichische Staatsbürger, wobei ihnen ein solcher Anspruch aber auch dann zukommt, wenn ihr Aufenthalt kein "dauernder" im Sinne des 4 Abs 1 MSG ist. Insofern erweitert das Abkommen den Anwendungsbereich von 4 MSG. In Randzahl 39 des Erkenntnisses führt der Verwaltungsgerichtshof dazu aus wie folgt:

14 405-9/204/1/ /22 "Die Auffassung, den mitbeteiligten Parteien sei auf Grund des Abkommens Mindestsicherung wie Österreichern zu gewähren, setzt somit voraus, dass diese zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. Dass Letzteres zutrifft, ist dem angefochtenen Erkenntnis allerdings nicht zu entnehmen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht ein "unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß 4 Abs. 2 Z 2 MSG" explizit verneint und - ohne die Tatbestandsvoraussetzung des rechtmäßigen Aufenthalts weiter zu erörtern - den Anspruch der mitbeteiligten Parteien auf Mindestsicherung gemäß dem Abkommen bejaht." Somit ist gegenständlich zu überprüfen, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das oben angeführte Zitat des Verwaltungsgerichtshofes rechtmäßig ist und sich daraus ein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung für die Beschwerdeführerin ableiten lässt. Dafür ergeben sich folgende Anknüpfungspunkte: 1. Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach den 51 NAG: Der Zugang zu beitragsunabhängigen Sozialleistungen, zu denen die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zählt, ist europarechtlich in der Unionsbürgerrichtlinie (=Freizügigkeitsrichtlinie) 2004/38/EG geregelt und eng mit dem Aufenthaltsrecht verknüpft (vgl Rebhahn/Stella, Handbuch 20 Jahre EU-Mitgliedschaft Österreichs, 867). Das aus der Unionsbürgerrichtlinie erfließende Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate ist in Art 7 der Unionsbürgerrichtlinie geregelt und in den 51ff NAG in österreichisches Recht umgesetzt. Dieses Aufenthaltsrecht kommt Unionsbürgern allerdings nur so lange zu, als sie die Voraussetzungen dafür erfüllen (VwGH , Ro 2015/10/0050, Rz 20). Nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) können die Mitgliedsstaaten daher im Rahmen der Prüfung eines Sozialleistungsanspruchs die Erfüllung der Voraussetzungen für den Aufenthalt (gemäß Art 7 der Unionsbürgerrichtlinie) prüfen und auf ihrer Grundlage den Sozialleistungsanspruch versagen, ohne dass es einer vorherigen Beendigung des Aufenthalts bedürfe (VwGH , Ro 2015/10/0050, Rz 21 unter Verweis auf die EuGH-Urteile in der RS C 333/13 Dano und C-67/14 Alimanovic). Gemäß 51 Abs 1 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger unter anderem zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder 2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen. Für den Zeitraum Dezember 2016 ist auszuführen, dass der Beschwerdeführerin weder eine ArbeitnehmerInneneigenschaft zukam, noch war sie als Selbstständige tätig. In diesem Zeitraum hat die Beschwerdeführerin Bedarfsorientierte Mindestsicherung beantragt, woraus evident wird, dass sie eben gerade nicht über ausreichende Existenzmittel verfügte und ihr somit auch folglich kein Aufenthaltsrecht gemäß 51 Abs 1 Z 2 NAG zukam. Daher ist an dieser Stelle zu überprüfen, ob ihr die Erwerbstätigeneigenschaft unter

15 405-9/204/1/ /22 Umständen aus 51 Abs 2 NAG erhalten geblieben ist. Dies wär der Fall, wenn die Beschwerdeführerin wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig gewesen ist, wenn sie sich als Arbeitnehmerin bei ordnungsgemäß bestätigter, unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt hat oder wenn sich die Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin bei ordnungsgemäß bestätigter, unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf eines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten 12 Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt hat, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monate erhalten geblieben wäre. Eine mehr als einjährige Beschäftigung kann die Beschwerdeführerin wie aus ihrem Versicherungsdatenauszug ersichtlich ist, nicht aufweisen. Dass die Arbeitnehmereigenschaft gemäß 51 Abs 2 Z 2 NAG erhalten geblieben ist, ist daher für den vorliegenden Fall auszuschließen. Das zeitlich letzte Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin war bei der AE Gebäudedienste GesmbH und hat von bis gedauert. Dieses Dienstverhältnis wurde durch den Dienstgeber in der Probezeit beendet und stellt daher eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit dar. Die Beschäftigungsdauer hat jedoch lediglich vier Tage erreicht, weshalb ein Erhalt der Arbeitnehmereigenschaft lediglich gemäß 51 Abs 2 Z 3 NAG in Frage kommt. Wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführerin durch dieses Arbeitsverhältnis die Arbeitnehmereigenschaft sechs Monate erhalten geblieben ist, dann wäre dies bis zum In weiterer Folge ist aus dem Versicherungsdatenauszug ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin immer wieder in Krankengeldbezug war und in diesen Zeiträumen somit nicht arbeitsfähig gewesen ist. Gemäß 51 Abs 2 Z 1 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft jedoch erhalten, wenn man aufgrund einer Krankheit vorübergehend arbeitsunfähig wird. Diese Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind daher bei der Überprüfung der Erwerbstätigeneigenschaft zu berücksichtigen, woraus jedoch folgt, dass sich diese sechs-monats-frist des 51 Abs 2 Z 3 NAG nur bis Jänner 2010 verlängert und spätestens zu diesem Zeitpunkt die Arbeitnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin geendet hat. Die Beschwerdeführerin konnte daher im Zeitraum Dezember 2016 kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß 51 Abs 1 und 2 NAG für sich beanspruchen. 2. Recht auf Daueraufenthalt nach 53a NAG: Gemäß 53a Abs 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt ( 51 und 52 NAG) unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß der 51 oder 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Voraussetzungen für das Daueraufenthaltsrecht ist somit in Umsetzung des Art 16 Abs 1 der Unionsbürgerrichtlinie ein im obigen Sinn rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt gemäß den 51 ff NAG über fünf Jahre (vgl dazu EuGH Rechtsache C-333/13 Dano und den verbundenen Rechtssachen C-424/10 und C-425/10 Ziolkowski und Szeja). Zum Recht auf

16 405-9/204/1/ /22 Daueraufenthalt ist auszuführen, dass sich die Beschwerdeführerin seit durchgehend in Österreich aufhält und hier mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen ist. Das erste Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin dauerte vom 6. bis Die Beschwerdeführerin hat sich danach nicht als arbeitssuchend beim AMS gemeldet, sodass ihre Arbeitnehmereigenschaft und ihr Aufenthaltsrecht nach 51 NAG nicht erhalten geblieben ist. Ein Aufenthaltsrecht gemäß 51 Abs 2 Z 1 und 3 NAG bestand erst wieder vom bis In diesem Zeitraum war die Beschwerdeführerin vom bis bei der AP gesmbh beschäftigt und bezog nachfolgend Krankengeld oder war beim AMS als arbeitssuchend gemeldet. Im Zeitraum vom bis stand die Beschwerdeführerin weder in einem Arbeitsverhältnis noch war sie beim AMS als arbeitssuchend gemeldet oder krank. Die Beschwerdeführerin hatte somit ab bis zum Beginn des nächsten Arbeitsverhältnisses am kein Aufenthaltsrecht nach 51 Abs 1 Z 1 NAG und blieb ihr dieses auch nicht nach 51 Abs 2 NAG erhalten. Auch ein Aufenthaltsrecht nach 51 Abs 1 Z 2 NAG scheidet aus, da die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom bis über keinen Krankenversicherungsschutz verfügte. Vom bis (Arbeitnehmerin bei der AQ Personalservice GmbH), daran anschließend bis (beim AMS als arbeitssuchend gemeldet) und daran anschließend bis (Arbeitnehmerin bei der AR Personalmanagement GmbH) verfügte die Beschwerdeführerin über ein Aufenthaltsrecht gemäß 51 Abs 1 Z 1 und 51 Abs 2 Z 3 NAG. Vom 1. bis zum folgte wiederum eine Lücke, die aber aufgrund der Kürze nicht weiters zu berücksichtigen war, bevor die Beschwerdeführerin vom 7. bis wieder über ein Aufenthaltsrecht nach 51 Abs 1 Z 1 NAG verfügte (Arbeitnehmerin bei der AS). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnis meldete sich die Beschwerdeführerin nicht als arbeitssuchend, sodass ihre Arbeitnehmereigenschaft und damit ihr Aufenthaltsrecht nicht gemäß 51 Abs 2 Z 3 NAG erhalten blieb. Auch ein Aufenthaltsrecht nach 51 Abs 2 Z 1 NAG bestand nicht, da die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom bis über keinen Krankenversicherungsschutz verfügte. Daran schließt ein Zeitraum vom bis zum an, in dem die Beschwerdeführerin über ein Aufenthaltsrecht nach 51 NAG verfügte: Vom bis war die Beschwerdeführerin bei der AT GmbH als Arbeitnehmerin beschäftigt, unmittelbar daran anschließend bis zum war sie entweder beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet oder bezog Krankengeld, sodass von einem Erhalt der Arbeitnehmereigenschaft gemäß 51 Abs 2 Z 1 und 3 NAG auszugehen ist. Vom bis war die Beschwerdeführerin Arbeitnehmerin bei der AE Gebäudedienste Ges.m.b.H. Die Arbeitnehmereigenschaft und das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin nach 51 Abs 2 Z 1 und 3 NAG blieb danach selbst unter der Annahme einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Krankengeld jedoch bis höchstens wie schon ausgeführt bis zum aufrecht. Darüber hinaus verfügte die Beschwerdeführerin im Bedarfsmonat August 2015, insbesondere auch aufgrund des Hälfteanteils der Rückerstattung der Betriebskosten in Höhe von insgesamt 247,21, über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz, woraus sich ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß 51

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