IM NAMEN DER REPUBLIK

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1 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: * / Fax: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR Zahl: 405-9/181/1/ Ort, Datum: Betreff: AB AA, 5020 Salzburg; Verfahren gemäß Mindestsicherungsgesetz - Beschwerde Salzburg, IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Michaela Slama über die Beschwerde der AB AA, AD, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zahl 3/01-BMS/AC101/ , betreffend den Bedarfsmonat November 2016 zu Recht e r k a n n t : 1. Gemäß 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ivm Artikel 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege und ivm 10 des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes (MSG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der Beschwerdeführerin für den Monat November 2016 Bedarfsorientierte Mindestsicherung als Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf in Form einer Geldleistung in Höhe von 77,29 zuerkannt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang:

2 405-9/181/1/ /25 1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Weitergewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Monat November 2016 abgewiesen. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht vorlägen, da die Beschwerdeführerin über kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den 65 und 65a FPG 2005 oder den 51 bis 54a und 57 NAG verfüge. Die Beschwerdeführerin stehe zur Zeit in keinem Dienstverhältnis, davor habe ihr letztes Dienstverhältnis nur vier Tage gedauert. Die Beschwerdeführerin erfülle daher nicht die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate und lägen auch keine Umstände des 51 Abs 2 NAG vor. Der Beschwerdeführerin sei am eine Bescheinigung des Daueraufenthalts ausgestellt worden, diese Bescheinigung habe jedoch nur einen deklaratorischen Charakter. Die Voraussetzungen für einen Daueraufenthalt gemäß 53a NAG seien nicht erfüllt, da sich die Beschwerdeführerin noch nicht fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalte. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und verwies hinsichtlich der Begründung auf die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom , Zahl LVwG-9/214/ und LVwG-9/215/ , vom , Zahl LVwG-9/268/ , vom , Zahl 405-9/28/1/ und vom , Zahlen 405-9/85/1/ und 405-9/100/1/7-2016, sowie auf die Revisionsbeantwortungen. 3. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg setzte das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom , Zahlen 405-9/181/1/3-2016, bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof in einem zur selben Rechtsfrage anhängigen Revisionsverfahren aus. Mit Beschluss vom , Zahl 405-9/81/1/8-2017, setzte das Landesverwaltungsgericht Salzburg das ausgesetzte Beschwerdeverfahren nach Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zur selben Rechtsfrage, Zahlen Ro 2015/10/0051 und Ro 2016/10/0020 fort. 4. Bereits mit Schreiben vom legte die Beschwerdeführerin über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg Kontoauszüge und eine Aufstellung der Wohnkosten für November 2016 vor. Im fortgesetzten Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wurde den Verfahrensparteien die Verhandlungsschrift vom zu weiteren Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt. Die Parteien verzichteten auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat Folgendes erwogen: 1. Feststellungen:

3 405-9/181/1/ /25 Die Beschwerdeführerin wurde am AC geboren und ist deutsche Staatsbürgerin. Sie ist im Jahr 2002 als Spätaussiedlerin nach Deutschland gekommen. Am ist sie nach Österreich gezogen und lebt seither gemeinsam mit Ihrem Lebensgefährten, dem türkischen Staatsangehörigen AI AJ, geboren am xxx, in der Stadt Salzburg. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum haben sie gemeinsam in einer Wohnung in Salzburg, AK, gewohnt und waren dort auch hauptwohnsitzlich gemeldet. Der Beschwerdeführerin wurde am eine Anmeldebescheinigung gemäß 53 NAG mit dem Vermerk "Arbeitnehmerin ( 51 Z 1 NAG)" und am eine Bescheinigung des Daueraufenthalts gemäß 53a NAG mit dem Vermerk "Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt gemäß 53a Abs 1 NAG" vom zuständigen Amt der belangten Behörde ausgestellt. Bis dato wurde kein Verfahren über eine mögliche Aufenthaltsbeendigung nach 55 NAG eingeleitet. Die Beschwerdeführerin bezog erstmals im Juni 2008 und in weiterer Folge durchgehend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin verfügte im verfahrensgegenständlichen Monat November 2016 über eine "Niederlassungsbewilligung-Angehöriger" gemäß 47 Abs 3 NAG. Ihm wurde gemäß 4 Abs 4 MSG ivm der Mindestsicherungsverordnung Fremde, LBGl Nr 28/2011, für den Monat November 2016 eine monatliche Bedarfsorientierte Mindestsicherung von 615,19 als Kann-Leistung gewährt. Während der in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume war die Beschwerdeführerin in Österreich als Arbeitnehmerin beschäftigt oder war beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend gemeldet oder bezog Arbeitslosengeld, Notstandhilfe, Übergangsgeld, Krankengeld, Urlaubsabfindung oder Urlaubsentschädigung. Die Endigungsgründe der Arbeitsverhältnisse sind ebenfalls in der Tabelle enthalten. Weiters sind jene Zeiträume, in denen die Beschwerdeführerin keine der oben genannten Qualifikationen erfüllte, als "Lücke" angemerkt. Die Zeiträume, in denen die Beschwerdeführerin über einen Krankenversicherungsschutz verfügte, sind in der Tabelle unter der Spalte "Krankenversicherung" mit einem Kreuz markiert. Von Bis Qualifikation Kranken- Dienstgeber versicherung Arbeiterin x AL Personaldienste GmbH Lücke Arbeiterin x AM gesmbh Endigungsgrund: Kündigung DG Krankengeld x AM gesmbh Lücke Arbeitsuche Lücke Arbeitsuche Arbeiterin x AN Personalservice GmbH Endigungsgrund: Kündigung DG UA/UE pflichtv x AN Personalservice GmbH Arbeitsuche Arbeiterin x "AO" Personalmanagement GmbH

4 405-9/181/1/ /25 Endigungsgrund: Sonstiger Grund (Kündigung DG in Probezeit) Lücke Arbeiterin x AP Endigungsgrund:Beendigung durch DG UA/UE pflichtv x AP Lücke Arbeitsuche Lücke Arbeitsuche Arbeiterin x AQ GmbH Endigungsgrund: Kündigung DG UA/UE pflichtv x AQ GmbH Arbeitsuche x ALG x Krankengeld x ALG x Krankengeld x ALG x Krankengeld x ALG x Arbeitsuche x Krankengeld x ALG x Arbeitsuche x Krankengeld x Arbeitsuche x Arbeitsuche x ALG x Arbeiterin x AR Gebäudedienste Ges.m.b.H. Endigungsgrund: Sonstiger Grund (ltbsf Kündigung durch DG in Probezeit) ALG x Arbeitsuche NH, ÜHG x Krankengeld x Lücke Krankengeld x NH, ÜHG x Arbeitsuche x Krankengeld x NH, ÜHG x Arbeitsuche x Krankengeld x NH, ÜHG x Arbeitsuche x Krankengeld x NH, ÜHG x Arbeitsuche x Krankengeld x NH, ÜHG x Arbeitsuche x Krankengeld x Arbeitsuche x NH, ÜHG x Arbeitsuche x Krankengeld x NH, ÜHG x Arbeitsuche x Krankengeld x NH, ÜHG x Arbeitsuche x

5 405-9/181/1/ / Krankengeld x NH, ÜHG x Arbeitsuche x Krankengeld x NH, ÜHG x Arbeitsuche x Krankengeld x NH, ÜHG x Arbeitsuche x Krankengeld x NH, ÜHG x Arbeitsuche x Arbeitsuche x Lücke NH, ÜHG x Arbeitsuche x Lücke Arbeitsuche x Lücke NH, ÜHG x Arbeitsuche x Lücke NH, ÜHG x Arbeitsuche x Sozialhilfeempf x Amt der Sbg. Landesregierung Lücke x Sozialhilfeempf Amt der Sbg. Landesregierung Lücke NH, ÜHG x Arbeitsuche x Lücke NH, ÜHG x Arbeitsuche x Arbeiterin x AS-gmbh Die Beschwerdeführerin stand somit bis zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Österreich in folgenden Zeiträumen in einem Arbeitsverhältnis: 2006: bis bis : bis bis bis bis : bis bis 2016: keine Arbeitsverhältnisse Die Beschwerdeführerin verfügte somit während folgender Zeiten über keinen Krankenversicherungsschutz: bis bis

6 405-9/181/1/ / bis bis bis bis bis bis bis bis bis Die Beschwerdeführerin hatte im verfahrensgegenständlichen Monat November 2016 ein Einkommen von 537,90 aus der Arbeitslosenversicherung Im verfahrensgegenständlichem Monat November 2016 betrug die monatliche Miete der Wohnung 400. Die Betriebskosten betrugen monatlich 224. Die Heizkosten betrugen monatlich 40,30, die Warmwasserkosten 19,97 und die Rücklagen 33,07. Die Beschwerdeführerin erhielt eine Wohnbeihilfe von monatlich 242, Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen waren auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens zu treffen. Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verfahrensakten der Behörde und dem ergänzend abgeführten gerichtlichen Beweisverfahren und decken sich weitestgehend mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung: Die Anmeldebescheinigung und die Bescheinigung des Daueraufenthalts der Beschwerdeführerin und der Aufenthaltstitel ihres Lebensgefährten liegen im Akt der Behörde ON U, S und 28 auf. Die Zeiten, während derer die Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin beschäftigt war, oder beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend gemeldet war oder Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Übergangsgeld, Krankengeld, Urlaubsabfindung oder Urlaubsentschädigung bezog, ergeben sich aus den Mitteilungen des Arbeitsmarktservices, der Gebietskrankenkasse Salzburg und dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung. Die Feststellungen in der Tabelle zum Krankenversicherungsschutz der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung. Die Endigungsgründe der Arbeitsverhältnisse ergeben sich aus der Mitteilung der Gebietskrankenkasse Salzburg und stimmen weitgehend mit der Aussage der Beschwerdeführerin in der Verhandlung überein. Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses bei der "AO" Personalmanagement GmbH mit ist als Endigungsgrund bei der Auskunft der Salzburger Gebietskrankenkasse "sonstiger Grund" vermerkt, was damit übereinstimmt, dass die Beschwerdeführerin in der Verhandlung erklärt hat, dass dieses Dienstverhältnis (von nur acht Tagen) innerhalb der Probezeit vom Dienstgeber gekündigt worden ist. Bezüglich der Beendigung des Dienstverhältnisses bei der AP

7 405-9/181/1/ /25 GmbH (bzw AP) ist als Endigungsgrund auf der Mitteilung der Salzburger Gebietskrankenkasse eine "einvernehmliche Lösung" angegeben, währenddessen die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung ausgesagt hat, dass sie vom Arbeitgeber nur für eine bestimmte Produktionscharge eingestellt worden sei, danach keine Arbeit mehr vorhanden gewesen sei und dieses Dienstverhältnis vom Arbeitgeber beendet worden sei. Dieser Aussage der Beschwerdeführerin, die in der Beschwerdeverhandlung glaubwürdig und um Wahrheit bemüht gewirkt hat, und deren Angaben von der Aktenlage in sonst keinem Punkt abgewichen sind, wurde Glauben geschenkt. Die Bezugszeiträume der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung an die Beschwerdeführerin sind aus dem Kostenblatt ersichtlich. Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung an den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin sind aus den Mitteilungen der belangten Behörde ersichtlich. Dass bis dato bezüglich der Beschwerdeführerin kein Verfahren nach 55 NAG eingeleitet wurde, ergibt sich aus der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom Dass die Beschwerdeführerin während der in Tabelle angeführten Lücken vorübergehend arbeitsunfähig war, konnte nicht festgestellt werden. Für den Zeitraum vom bis gab sie an, dass sie ihren Lebensgefährten, der Pflegegeld bezog, nach einem Krankenhausaufenthalt betreut habe. Für die übrigen Zeiträume konnte sie keine Angaben machen. 3. Rechtsgrundlagen: 3.1 Die diesbezüglichen maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes (MSG), LGBl 63/2010 idf LGBl Nr 106/2013, lauten:... Ziel und Aufgabe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung 1 (2) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat allen Personen, die sich im Land Salzburg aufhalten und zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, die Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie den Erhalt der bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen zu gewährleisten. Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe: Begriffsbestimmungen 3 6. Wohnbedarf: der für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderliche regelmäßig wiederkehrende Aufwand für: a) Miete oder Tilgung und Verzinsung von zur Finanzierung des Erwerbs oder der Errichtung des Eigenheims aufgenommener Hypothekardarlehen, b) allgemeine Betriebskosten und c) Abgaben;

8 405-9/181/1/ /25 Persönliche Voraussetzungen 4 (1) Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben vorbehaltlich Abs 3 nur Personen, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Salzburg haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. (2) Zum Personenkreis, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, gehören: 1. österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger; 2. Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den 65 und 65a FPG 2005 oder gemäß den 51 bis 54a und 57 NAG verfügen; 3. Personen, mit einem Aufenthaltstitel a) Daueraufenthalt-EG gemäß 45 NAG, b) Familienangehöriger gemäß 47 Abs 2 NAG, c) Daueraufenthalt-Familienangehöriger gemäß 48 NAG, d) Daueraufenthalt-EG eines anderen Mitgliedsstaates und einer Niederlassungsbewilligung gemäß 49 NAG; 4. Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist. (3) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben insbesondere: 1. nicht erwerbstätige Bürgerinnen und Bürger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizer Eidgenossenschaft und deren Familienangehörige, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts im Inland; 2. Personen, die auf Grund eines Reisevisums ( 20 FPG 2005) oder visumsfrei einreisen durften ( 30 FPG 2005) und nicht die Voraussetzungen des Abs 2 erfüllen; 3. schutzbedürftige Fremde gemäß 5 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes. (4) An andere Personen als nach Abs 2 und Abs 3 Z 3, die sich durchgehend mehr als sechs Monate erlaubterweise im Inland aufhalten, kann der Träger der Mindestsicherung als Träger von Privatrechten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erbringen, soweit dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint. Bei Nichterfüllung der Mindestaufenthaltsdauer kann nur in besonderen Ausnahmefällen eine solche Hilfeleistung gewährt werden. Die Landesregierung hat die näheren Festlegungen dazu durch Verordnung zu treffen. Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf 10 (1) Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt: 1. für Alleinstehende oder Alleinerziehende 744,01 ; 2. für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person 75 % des Betrages gemäß Z 1; 3. für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 21 % des Betrages gemäß Z 1. (2) Die Mindeststandards nach Abs 1 gebühren zwölfmal pro Jahr. Zusätzlich ist für minderjährige Personen gemäß Abs 1 Z 3 in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 3 zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbrechung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außer Betracht. Allfällige 13. und 14. Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonderzahlung anzurechnen. (3) Von den Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 1 und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.

9 405-9/181/1/ /25 (4) Der Mindeststandard nach Abs 1 Z 1 verändert sich jährlich um den gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach 293 Abs 1 ASVG. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ergeben hat, und werden jeweils mit 1. Jänner wirksam. Geringfügige Betragsanpassungen bis zu 50 Cent zur Gewährleistung österreichweit einheitlicher Mindeststandards sind zulässig. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Mindeststandards gemäß Abs 1 im Landesgesetzblatt kundzumachen. Umsetzungshinweis 44 Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 2. Richtlinie 2004/38/EG des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl Nr L 158 vom 30. April 2004; Inkrafttreten (3) Bis 1. Jänner 2017 ist 6 Abs 1 zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen nicht zum Einkommen zählt; sie ist bis dahin jedoch auf die Hilfe für den Wohnbedarf anzurechnen. 3.2 Die Mindeststandards betragen gemäß 10 Abs 4 MSG ivm der Kundmachung der Salzburger Landesregierung LGBl 106/2015 für das Jahr 2016: 1. für Alleinstehende oder Alleinziehende 837,76 ; 2. für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person 628,32 ; 3. für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 175, Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), lauten: Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts 9. (1) Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate werden auf Antrag ausgestellt: 1. eine Anmeldebescheinigung ( 53) für EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, und 2. eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers ( 54) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind. (2) Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts werden auf Antrag ausgestellt: 1. eine Bescheinigung des Daueraufenthalts ( 53a) für EWR-Bürger, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, und 2. eine Daueraufenthaltskarte ( 54a) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines EWR-Bürgers sind und das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben. Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind; 2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

10 405-9/181/1/ /25 3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen. (2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR- Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er 1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist; 2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt; 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren. (3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. Anmeldebescheinigung 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt ( 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ( 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. (2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen: 1. nach 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit; Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt ( 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden. (3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach 53 Abs. 2 oder 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß 8 VwGVG gehemmt. (4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung ( 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist. (5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus quotenfrei zu erteilen.

11 405-9/181/1/ /25 (6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. 3.4 Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten: Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, 1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben; 2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind; 3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen; 4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt; (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009) 6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder 7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt. (1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie 1. auf Grund eines Rückübernahmeabkommens ( 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten, 2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung ( 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß 47 ARHG oder 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind, 3. geduldet sind ( 46a) oder 4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß 55 erhalten haben. 3.5 Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihren Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Unionsbürgerrichtlinie) lauten: Artikel 6 Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten (1) Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht. (2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige im Besitz eines gültigen Reisepasses, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Artikel 7 Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate (1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er

12 405-9/181/1/ /25 und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder c) - bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und - über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch je des andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht. (2) Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a, b oder c erfüllt. (3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft dem Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger nicht mehr ausübt, in folgenden Fällen erhalten: a) er ist wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig; b) er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung; c) er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung; in diesem Fall bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten aufrechterhalten; d) er beginnt eine Berufsausbildung; die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft setzt voraus, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren. (4) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 haben nur der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b und Kinder, denen Unterhalt gewährt wird, das Recht auf Aufenthalt als Familienangehörige eines Unionsbürgers, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe c erfüllt. Artikel 3 Absatz 2 findet Anwendung auf die Verwandten in gerader aufsteigernder Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, denen Unterhalt gewährt wird. Artikel 8 Verwaltungsformalitäten für Unionsbürger (1) Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 5 kann der Aufnahmemitgliedstaat von Unionsbürgern für Aufenthalte von über drei Monaten verlangen, dass sie sich bei den zuständigen Behörden anmelden. (2) Die Frist für die Anmeldung muss mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt der Einreise betragen. Eine Anmeldebescheinigung wird unverzüglich ausgestellt; darin werden Name und Anschrift der die Anmeldung vornehmenden Person sowie der Zeitpunkt der Anmeldung angegeben. Die Nichterfüllung der Anmeldepflicht kann mit verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Sanktionen geahndet werden. (3) Für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung dürfen die Mitgliedstaaten nur Folgendes verlangen: - von einem Unionsbürger, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Anwendung findet, nur die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses, einer Einstellungsbestätigung des Arbeitgebers oder einer Beschäftigungsbescheinigung oder eines Nachweises der Selbstständigkeit; - von einem Unionsbürger, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, nur die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sowie einen Nachweis, dass er die dort genannten Voraussetzungen erfüllt; - von einem Unionsbürger, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c Anwendung findet, nur die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses, einer Bescheinigung über die Einschreibung bei einer anerkannten Einrichtung und über den umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie einer Erklärung oder eines gleichwertigen Mittels nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c. Die Mitgliedstaaten dürfen nicht verlangen, dass sich diese Erklärung auf einen bestimmten Existenzmittelbetrag bezieht. (4) Die Mitgliedstaaten dürfen keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Dieser Betrag darf in keinem Fall über dem Schwellenbetrag liegen, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder, wenn dieses Kriterium nicht anwendbar ist, über der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats. Artikel 14

13 405-9/181/1/ /25 Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts (1) Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen steht das Aufenthaltsrecht nach Artikel 6 zu, solange sie die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen. (2)Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen steht das Aufenthaltsrecht nach den Artikeln 7, 12 und 13 zu, solange sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. In bestimmten Fällen, in denen begründete Zweifel bestehen, ob der Unionsbürger oder seine Familienangehörigen die Voraussetzungen der Artikel 7, 12 und 13 erfüllen, können die Mitgliedstaaten prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Prüfung wird nicht systematisch durchgeführt. (3) Die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen durch einen Unionsbürger oder einen seiner Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat darf nicht automatisch zu einer Ausweisung führen. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels VI darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen auf keinen Fall eine Ausweisung verfügt werden, wenn a) die Unionsbürger Arbeitnehmer oder Selbstständige sind oder b) die Unionsbürger in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eingereist sind, um Arbeit zu suchen. In diesem Fall dürfen die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen nicht ausgewiesen werden, solange die Unionsbürger nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und dass sie eine begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Recht auf Daueraufenthalt Abschnitt I Erwerb Artikel 16 Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen (1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft. (2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben. (3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt. (4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust. Verwaltungsformalitäten Artikel 19 Dokument für Unionsbürger zur Bescheinigung des Daueraufenthalts (1) Auf Antrag stellen die Mitgliedstaaten den zum Daueraufenthalt berechtigten Unionsbürgern nach Überprüfung der Dauer ihres Aufenthalts ein Dokument zur Bescheinigung ihres Daueraufenthalts aus. (2) Das Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts wird so bald wie möglich ausgestellt. Artikel 37 Günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften Diese Richtlinie lässt Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die für die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Personen günstiger sind, unberührt. 3.6 Die maßgeblichen Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Wohlfahrtspflege, BGBl 258/1969, (Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen) lauten wie folgt: TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

14 405-9/181/1/ / Fürsorge alle gesetzlich begründeten Geld-, Sach-, Beratungs-, Betreuungs- und sonstigen Hilfeleistungen aus öffentlichen Mitteln zur Deckung und Sicherung des Lebensbedarfes für Personen, die keine andere Voraussetzung als die der Hilfsbedürftigkeit zu erfüllen haben; Rechtsvorschriften die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, welche die in den Punkten 4 und 5 umschriebenen Rechtsgebiete regeln und im Hoheitsgebiet oder im jeweiligen Teil des Hoheitsgebietes einer Vertragspartei in Kraft sind; TEIL II GEWÄHRUNG VON FÜRSORGE UND JUGENDWOHLFAHRTSPFLEGE Artikel 2 (1) Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, wird Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt. TEIL IV RÜCKKEHR, RÜCKSCHAFFUNG Artikel 8 (1) Der Aufenthaltsstaat darf einem Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit den weiteren Aufenthalt versagen oder ihn rückschaffen, es sei denn, daß er sich noch nicht ein Jahr ununterbrochen erlaubt in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Sprechen Gründe der Menschlichkeit gegen eine solche Maßnahme, so hat sie ohne Rücksicht auf die Dauer der Anwesenheit im Aufenthaltsstaat zu unterbleiben. (2) Die Vorschriften dieses Abkommens stehen in keiner Weise dem Recht zur Ausweisung aus einem anderen als dem im vorstehenden Absatz erwähnten Grunde entgegen. Artikel 9 (3) Bei Berechnung der Aufenthaltsdauer nach Artikel 8 Absatz 1 werden Zeiträume, in denen der Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus Mitteln der Fürsorge des Aufenthaltsstaates gewährt worden ist, nicht berücksichtigt. TEIL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 13 (1) Dem Abkommen ist ein Verzeichnis der im Zeitpunkt seiner Unterzeichnung geltenden gesetzlichen Rechtsvorschriften als Anhang I beigefügt. Treten gesetzliche Rechtsvorschriften, die in Anhang I aufgeführt sind, außer Kraft oder werden gesetzliche Rechtsvorschriften erlassen, die in Anhang I aufgeführt wären, wenn sie beim Inkrafttreten des Abkommens bereits in Kraft gewesen wären, so hat die Vertragspartei, um deren Rechtsvorschriften es sich handelt, dies der anderen Vertragspartei unter Bezugnahme auf Anhang I mitzuteilen. (2) Änderungen und Ergänzungen der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die sich aus zwischenstaatlichen Abkommen oder aus einer von einer Europäischen Gemeinschaft erlassenen Vorschrift ergeben, sind im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien nur zu berücksichtigen, wenn diese es vereinbaren. Artikel 16 Das diesem Abkommen beiliegende Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens. SCHLUSSPROTOKOLL zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege A. Bei Unterzeichnung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege stellen die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien übereinstimmend folgendes fest: 1. Vergünstigungen aus diesem Abkommen sollen Personen nicht zugute kommen, die das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufsuchen, um diese Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Die Regelung im Artikel 10 des Abkommens bleibt unberührt.

15 405-9/181/1/ /25 6. Gründe der Menschlichkeit, die einer Rückschaffung gemäß Artikel 8 Absatz 1 entgegenstehen, liegen insbsondere dann vor, wenn hiedurch enge Bindungen im Aufenthaltsstaat, vor allem eine Familiengemeinschaft, getrennt würden. 4. Erwägungen: 4.1 Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach den 51 bis 54a und 57 NAG und damit Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen des 4 Abs 2 Z 2 MSG: Gemäß 4 MSG ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz, dass eine Person zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt ist. Dazu gehören gemäß 4 Abs 2 Z 2 MSG Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den 15a und 15b FPG 2005 oder gemäß den 51 bis 54a und 57 NAG verfügen. Sachverhaltsbezogen war daher gemäß 4 Abs 2 Z 2 MSG in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichem Monat November 2016 ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß 51 ff NAG zugekommen ist. Der Zugang zu beitragsunabhängigen Sozialleistungen, zu denen die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zählt, ist europarechtlich in der Unionsbürgerrichtlinie (=Freizügigkeitsrichtlinie) 2004/38/EG geregelt und eng mit dem Aufenthaltsrecht verknüpft (vgl Rebhahn/Stella, Handbuch 20 Jahre EU-Mitgliedschaft Österreichs, 867). Das aus der Unionsbürgerrichtlinie erfließende Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate ist in Art 7 der Unionsbürgerrichtlinie geregelt und in den 51ff NAG in österreichisches Recht umgesetzt. Dieses Aufenthaltsrecht kommt Unionsbürgern allerdings nur so lange zu, als sie die Voraussetzungen dafür erfüllen (VwGH , Ro 2015/10/0050, Rz 20). Nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) können die Mitgliedsstaaten daher im Rahmen der Prüfung eines Sozialleistungsanspruchs die Erfüllung der Voraussetzungen für den Aufenthalt (gemäß Art 7 der Unionsbürgerrichtlinie) prüfen und auf ihrer Grundlage den Sozialleistungsanspruch versagen, ohne dass es einer vorherigen Beendigung des Aufenthalts bedürfe (VwGH , Ro 2015/10/0050, Rz 21 unter Verweis auf die EuGH-Urteile in der RS C 333/13 Dano und C-67/14 Alimanovic) Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach 51 NAG: Gemäß 51 Abs 1 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger unter anderem zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder 2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen. Die Beschwerdeführerin war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum November 2016 weder Arbeitnehmerin noch Selbständige, sodass ihr kein Aufenthaltsrecht gemäß 51

16 405-9/181/1/ /25 Abs 1 Z 1 NAG zukam. Sie beantragte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, woraus sich ergibt, dass sie nicht über ausreichende Existenzmittel verfügte, sodass auch kein Aufenthaltsrecht gemäß 51 Abs 1 Z 2 NAG gegeben war. Gemäß 51 Abs 2 NAG wäre der Beschwerdeführerin die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer aber unter anderem erhalten geblieben, wenn 1. sie wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig war; 2. sie sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt hat oder 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt hat, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten geblieben wäre. Während also gemäß 51 Abs 2 Z 2 NAG die Arbeitnehmereigenschaft nach mehr als einjähriger Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen auf längere Zeit erhalten bleiben kann, kommt bei weniger als einem Jahr dauernden Beschäftigungen 51 Abs 2 Z 3 NAG zur Anwendung. Die Beschwerdeführerin hatte in Österreich kein Beschäftigungsverhältnis, das mehr als ein Jahr gedauert hat. Es wird dazu auf die Feststellungen verwiesen. Am Längsten war die Beschwerdeführerin bei der AQ GmbH vom bis als Arbeitnehmerin beschäftigt, dies ergibt aber nur eine Beschäftigungsdauer von knapp sechs Monaten. Ein Erhalten der Arbeitnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin nach 51 Abs 2 Z 2 NAG kommt daher nicht in Betracht. Das zeitlich letzte Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin war bei der AR Gebäudedienste Ges.m.b.H., dauerte vom bis und wurde durch den Dienstgeber in der Probezeit beendet. Eine Kündigung in der Probezeit durch den Dienstgeber ist eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit. Auf Grund der Beschäftigungsdauer von unter einem Jahr (vier Tage) blieb die Arbeitnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin gemäß 51 Abs 2 Z 3 NAG nur während sechs Monaten, also bis zum , erhalten. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdeführerin während der Zeiten, in denen sie Krankengeld bezog (15. bis = 2 Tage, 25. bis = 6 Tage, 7. bis = 21 Tage, 5.3. bis = 53 Tage, bis = 81 Tage, bis = 25 Tage und bis = 5 Tage), vorübergehend arbeitsunfähig war und die Arbeitnehmereigenschaft in diesen Zeiträumen gemäß 51 Abs 2 Z 1 NAG weiterbestanden hat, verlängert sich die Sechsmonatsfrist des 51 Abs 2 Z 3 NAG unter Berücksichtigung dieser Zeiten (nur) bis zum und hat spätestens zu diesem Zeitpunkt die Arbeitnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin geendet.

17 405-9/181/1/ /25 Zusammenfassend kam der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichem Monat November 2016 daher kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß 51 NAG mehr zu Unionsrechtliches Recht auf Daueraufenthalt nach 53a NAG: Gemäß 53a Abs 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt ( 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Voraussetzung für das Recht auf Daueraufenthalt ist somit in Umsetzung des Art 16 Abs 1 der Unionsbürgerrichtlinie ein im obigen Sinn rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt gemäß den 51 NAG über fünf Jahre (vgl EuGH in der Rechtssache C-333/13 Dano und den verbundenen Rechtssachen C-424/10 und C-425/10, Ziolkowski und Szeja). Die Beschwerdeführerin hält sich seit durchgehend in Österreich auf. Während dieser Zeiten hatte sie aber nie ein mehr als ein Jahr dauerndes Arbeitsverhältnis, sodass ihre Arbeitnehmerinneneigenschaft und damit ihr Aufenthaltsrecht gemäß 51 Abs 2 Z 3 NAG nach Beendigung der jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse nie für länger als sechs Monate erhalten geblieben ist. Auch bei einer Einbeziehung jener Zeiträume, in denen die Beschwerdeführerin Krankengeld bezog und damit vorübergehend arbeitsunfähig war, ergibt sich kein unionsrechtlich rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt über fünf Jahre. Im Detail ist dazu Folgendes auszuführen: Das erste Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin dauerte vom 6. bis Die Beschwerdeführerin hat sich danach nicht als arbeitssuchend beim AMS gemeldet, sodass ihre Arbeitnehmereigenschaft und ihr Aufenthaltsrecht nach 51 NAG nicht erhalten geblieben ist. Ein Aufenthaltsrecht gemäß 51 Abs 2 Z 1 und 3 NAG bestand erst wieder vom bis In diesem Zeitraum war die Beschwerdeführerin vom bis bei der AM gesmbh beschäftigt und bezog nachfolgend Krankengeld oder war beim AMS als arbeitssuchend gemeldet. Im Zeitraum vom bis stand die Beschwerdeführerin weder in einem Arbeitsverhältnis noch war sie beim AMS als arbeitssuchend gemeldet oder krank. Die Beschwerdeführerin hatte somit ab bis zum Beginn des nächsten Arbeitsverhältnisses am kein Aufenthaltsrecht nach 51 Abs 1 Z 1 NAG und blieb ihr dieses auch nicht nach 51 Abs 2 NAG erhalten. Auch ein Aufenthaltsrecht nach 51 Abs 1 Z 2 NAG scheidet aus, da die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom bis über keinen Krankenversicherungsschutz verfügte. Vom bis (Arbeitnehmerin bei der AN Personalservice GmbH), daran anschließend bis (beim AMS als arbeitssuchend gemeldet) und daran anschließend bis (Arbeitnehmerin bei der AO Personalmanagement GmbH) verfügte

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