IM NAMEN DER REPUBLIK

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1 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: * / Fax: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR Ort, Datum: Salzburg, Zahl: 405-9/249/1/ Betreff: AA (vormals: AK) AB, geb. AC, 5020 Salzburg Beschwerden wegen Nichtgewährung Bedarfsorientierter Mindestsicherung 2. Rechtsgang nach Behebung durch den Verwaltungsgerichtshof IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat über die Beschwerden von AB AA (vormals: AK), geboren AC, AD, 5020 Salzburg, vertreten durch den damaligen Lebensgefährten und nunmehrigen Ehegatten AL AA, geboren xxx, wohnhaft ebendort, gegen die Bescheide der belangten Behörde Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg, Sozialamt, (1) vom , Zahl 3/01-BMS/AC102/6-2015, betreffend den Bedarfsabschnitt März 2015 durch die Richterin Mag. Theresia Kieleithner zur Zahl 405-9/249/1, sowie (2) vom , Zahl 3/01-BMS/AC102/ , und vom , Zahl 3/01- BMS/AC102/ , betreffend die Bedarfsabschnitte Mai und Juni 2015 durch den Richter Mag. Maximilian Hölbling zu den Zahlen 405-9/250/1 und 405-9/251/1 zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (kurz: VwGVG) in Verbindung mit 4 des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes (kurz: MSG) und in Verbindung mit Art 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jungendwohlfahrtspflege wird den Beschwerden insoweit Folge gegeben, als der aus der Beschwerdeführerin, ihrem damaligen Lebensgefährten und nunmehrigen Ehegatten AL AA und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern AM AA (vormals: AK) und AN AA (vormals: AK) bestehenden Bedarfsgemeinschaft Bedarfsorientierte Mindestsicherung als Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf in Form einer Geldleistung wie folgt zuerkannt wird:

2 405-9/249/1/ /27 für den Monat März 2015 in Höhe von 936,41; für den Monat Mai 2015 in Höhe von 908,01; für den Monat Juni 2015 in Höhe von 1.092,80. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (kurz: VwGG) zur Frage des Vorliegens des rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrt die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (kurz: B-VG) zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Beschwerdeführerin, eine deutsche Staatsangehörige, lebt mit ihrem damaligen Lebensgefährten und nunmehrigen Ehegatten, einem österreichischen Staatsbürger, und den beiden minderjährigen Söhnen, von denen einer die österreichische und der andere die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, im gemeinsamen Haushalt und hat für die aus den genannten Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft bei der belangten Behörde die Gewährung Bedarfsorientierter Mindestsicherung beantragt. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden hat die belangte Behörde dem damaligen Lebensgefährten und nunmehrigen Ehegatten der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn AN, welche je die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Form von Geldleistungen wie folgt zuerkannt: für den Zeitraum ,73; für den Zeitraum ,17; für den Zeitraum ,54 sowie 86,92 Sonderzahlung. Der Beschwerdeführerin selbst und dem weiteren gemeinsamen minderjährigen Sohn AM, welche je deutsche Staatsangehörige sind, wurde hingegen keine Bedarfsorientierte Mindestsicherung zuerkannt, da diese über kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügen würden. In den gegen die verfahrensgegenständlichen Bescheide jeweils fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurde zur Begründung ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des 51 Abs 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (kurz: NAG) besitze. Zudem verfüge sie über ein der von der Fremdenrechtsbehörde ausgestelltes Dokument über ihr Daueraufenthaltsrecht gemäß 53a NAG. Von bis sei sie befristet geringfügig beschäftigt gewesen, worauf sich ihre Arbeitnehmereigenschaft gründe. Zuletzt sei sie von bis erwerbstätig gewesen, ab habe sie Wochengeld und ab laufend Kinderbetreuungsgeld bezogen, dies aufgrund der Geburt ihres ersten Sohnes. Aus dem laufenden Kinderbetreuungsgeldbezug sei sie aufgrund der Geburt ihres zweiten Sohnes mit abermals in den Wochengeldbezug gekommen und sei seit laufend im Kinderbetreuungsgeldbezug. Mit ihrem Arbeitgeber habe

3 405-9/249/1/ /27 sie nach der Geburt des zweiten Sohnes abermals eine arbeitsrechtliche Karenz von zwei Jahren vereinbart, welche sohin noch bis laufe. Nach Vereinbarung der arbeitsrechtlichen Karenz sei die Firma 2013 jedoch stillgelegt worden. Aufgrund des Kinderbetreuungsgeldbezuges sei ihre Arbeitnehmereigenschaft nach wie vor aufrecht. Gemäß Art 45 Abs 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kurz: AEUV) umfasse die Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Abschaffung jeder auf Staatsangehörigkeit beruhender unterschiedlicher Behandlung in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Während es österreichischen Staatsbürgerinnen unbenommen bleibe, neben den Leistungen des Kinderbetreuungsgeldes auch Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu beziehen, würden Unionsbürgerinnen nach Ansicht der belangten Behörde bei Inanspruchnahme von Karenz und Bezug von Kinderbetreuungsgeld trotz aufrechtem Arbeitsverhältnis ihre Arbeitnehmereigenschaft und damit ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verlieren. Auch der OGH lege in seinen Entscheidungen den Arbeitnehmerbegriff wesentlich weiter aus und habe zu 10 Ob 13/09y ausgeführt, dass auch Bezieher von Kinderbetreuungsgeld gemäß 28 Abs 1 KBGG in der gesetzlichen Krankenversicherung teilversichert seien. Diese Pflichtversicherung gegen ein Risiko genüge zur Begründung ihrer Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft im Sinne der Verordnung 1408/71. In Staaten, deren System sozialer Sicherheit Arbeitnehmer und Selbständige erfassen, sei als Arbeitnehmer oder Selbständiger nämlich anzusehen, wer in einem für Arbeitnehmer geschaffenen System der sozialen Sicherheit pflicht- oder freiwillig versichert sei. Erfasst seien alle in diesem System Versicherten, einerlei, ob sie erwerbstätig seien oder nicht. Die Beschwerdeführerin sei seit in Österreich, besitze ein Daueraufenthaltsrecht gemäß 53a NAG und sei zudem nach wie vor Arbeitnehmerin im Sinne des NAG, weshalb beantragt wurde, die jeweiligen Bescheide aufzuheben, den Sachverhalt neu zu prüfen und die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung neu zu berechnen. Die belangte Behörde hat die jeweiligen Akten bzw Aktenteile mit Schreiben vom , und dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt und mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer Bescheinigung des Daueraufenthalts gemäß 53a NAG sei, sondern ihr am lediglich eine Anmeldebescheinigung gemäß 51 Z 1 NAG ausgestellt worden sei. Das erkennende Gericht hat am eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten, in welcher die Beschwerdeführerin im Wege ihres damaligen Lebensgefährten und nunmehrigen Ehegatten als bevollmächtigten Vertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde angehört wurden. Weiters wurden die Akten verlesen. Der Beschwerdeführervertreter gab dabei über Befragen an, dass sich die jeweiligen Beschwerden lediglich dagegen wenden, dass bei der Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Bedarfsgemeinschaft die Beschwerdeführerin selbst sowie der gemeinsame Sohn mit deutscher Staatsangehörigkeit nicht berücksichtigt worden seien, ansonsten jedoch die Beträge von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden richtig errechnet bzw festgestellt seien, weshalb zu Einkommen etc keine weiteren Erhebungen erforderlich wären. Mit der Vertreterin der belangten Behörde wurde erör-

4 405-9/249/1/ /27 tert, ob für den vorliegenden Sachverhalt das im Jahre 1966 in Bonn unterzeichnete und am in Kraft getretene Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrt (im Folgenden bezeichnet als Fürsorgeabkommen) anzuwenden sei. Die Vertreterin der belangten Behörde brachte dazu vor, dass dieses Abkommen nach Ansicht der belangten Behörde nicht mehr aufrecht sei, zumal Deutschland und Österreich aufgrund des EU-Beitrittes 2004 auch die Freizügigkeitsrichtlinie unterzeichnet haben. Diese regle nach Ansicht der belangten Behörde das zwischenstaatliche Abkommen neu bzw überhole dieses. Weiters sei im Sozialhilfegesetz explizit auf zwischenstaatliche Abkommen Bezug genommen, was jedoch im Regelungsbereich der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht mehr der Fall sei. Nach Ansicht der belangten Behörde ersetze das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht das Fürsorgeabkommen. Mit Erkenntnis vom , Zahlen LVwG-9/150/5-2015, LVwG-9/169/ und LVwG-9/176/ , gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg den gegen die gegenständlichen Bescheide erhobenen Beschwerden insoweit Folge, als der aus der Beschwerdeführerin, ihrem damaligen Lebensgefährten und nunmehrigen Ehegatten AL AA und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern AM und AN bestehenden Bedarfsgemeinschaft Bedarfsorientierte Mindestsicherung als Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf in Form einer Geldleistung für den Monat März 2015 in der Höhe von 936,41, für den Monat Mai 2015 in der Höhe von 908,01, und für den Monat Juni 2015 in der Höhe von 1.179,72 zuerkannt wurde. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg im Wesentlichen aus, dass zwar der Beschwerdeführerin und ihrem minderjährigen Sohn deutscher Staatsangehörigkeit (AM) ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß 4 Abs 2 Z 2 MSG jedenfalls nicht zukomme, allerdings aufgrund ungeachtet der Freizügigkeitsrichtlinie nach wie vor und unmittelbarer Geltung des Fürsorgeabkommens die Beschwerdeführerin und ihr minderjähriger Sohn deutscher Staatsangehörigkeit in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie österreichische Staatsangehörige Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hätten. Über die dagegen eingebrachte Revision der Salzburger Landesregierung hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Ro 2015/10/0051-3, das zitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf und führte zur Begründung insbesondere aus wie folgt: 35 Das Abkommen ist daher auf den vorliegenden Revisionsfall grundsätzlich anwendbar. 36 Daraus alleine folgt allerdings noch nicht, dass den mitbeteiligten Parteien Fürsorge in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie Österreichern zu gewähren ist. 37 Art. 2 des Abkommens nennt nämlich jene Staatsangehörigen der einen Vertragspartei als die aus diesem Ankommen Berechtigten, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei 'aufhalten', wobei unter 'aufhalten' nicht ein bloß 'tatsächlicher', sondern vielmehr ein 'rechtmäßiger' Aufenthalt zu verstehen ist. Denn es ist zum einen - mangels ausdrücklich Gegenteiliges anordnender Regelung - nicht anzunehmen, dass rechtswidri-

5 405-9/249/1/ /27 ges, verbotenes Verhalten die Grundlage für einen Anspruch auf staatliche Leistungen bilden könnte. Zum anderen findet sich die Auffassung, dass Art. 2 des Abkommens nur Personen erfasst, die sich rechtmäßig im betreffenden Hoheitsgebiet aufhalten, aus der mit dem Abschluss des Abkommens verbundenen Zielsetzung, eine bilaterale Vereinbarung 'auf dem Boden der gleichen Grundsätze, wie sie das Europäische Fürsorgeabkommen beherrschen, abzuschließen' (vgl. RV 1024 BlgNR 11. GP, S. 15), bestätigt. In Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953 verpflichtet sich nämlich jeder der Vertragschließenden, den Staatsangehörigen der anderen Vertragschließenden, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, 'erlaubt' aufhalten ('who are lawfully present', 'en sejour regulier') und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und Gesundheitsfürsorge zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind. 38 Davon ausgehend können nur solche deutsche Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, als von Art. 2 Abs. 1 des Abkommens erfasst angesehen werden. Nur sie haben Anspruch auf Mindestsicherung wie Österreicher, wobei ihnen ein solcher Anspruch aber auch dann zukommt, wenn ihr Aufenthalt kein 'dauernder' im Sinne des 4 Abs. 1 Sbg. MSG ist. Insofern erweitert das Abkommen 4 Sbg. MSG. 39 Die Auffassung, den mitbeteiligten Parteien sei auf Grund des Abkommens Mindestsicherung wie Österreichern zu gewähren, setzt somit voraus, dass diese zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. Dass Letzteres zutrifft, ist dem angefochtenen Erkenntnis allerdings nicht zu entnehmen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht ein 'unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß 4 Abs. 2 Z 2 MSG' explizit verneint und - ohne die Tatbestandsvoraussetzung des rechtmäßigen Aufenthalts weiter zu erörtern - den Anspruch der mitbeteiligten Parteien auf Mindestsicherung gemäß dem Abkommen bejaht. Gemäß 63 Abs 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshof entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn der Verwaltungsgerichthof einer Revision stattgegeben hat. Mit des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom erging die Anfrage an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ob hinsichtlich der Beschwerdeführerin sowie des minderjährigen Sohnes AM AK jemals, insbesondere jedoch in den Monaten März, Mai, Juni, Juli, August und September 2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren nach 55 NAG hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung geführt worden sei. Mit vom wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl daraufhin mitgeteilt, dass bis dato keine derartigen Verfahren im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geführt worden seien. Mit Schreiben vom räumte das Landesverwaltungsgericht Salzburg der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde die Möglichkeit ein, zu den darin enthalte-

6 405-9/249/1/ /27 nen Ausführungen Stellung zu nehmen und stand es diesen frei, eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung zu beantragen, ansonsten das Gericht davon ausgehen würde, dass die Parteien auf eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verzichten würden. Seitens der belangten Behörde wurde mit vom eine Stellungnahme abgegeben, wonach angesichts des Umstandes, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin und des minderjährigen AM beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kein Verfahren gemäß 55 NAG zur Aufenthaltsbeendigung geführt worden sei, diesen kein rechtmäßiger Aufenthalt zukomme. Art 8 des Fürsorgeabkommens richte sich an die Fremdenbehörde, nicht jedoch an den Mindestsicherungs- bzw Sozialhilfeträger. Da weder seitens der Beschwerdeführerin noch seitens der belangten Behörde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Salzburg beantragt wurde, der Sachverhalt ausreichend geklärt und lediglich die Rechtsfrage des Vorliegens der Voraussetzung des rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des Fürsorgeabkommens zu klären war, konnte die Durchführung einer weiteren öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Salzburg unterbleiben. Nachstehender S a c h v e r h a l t wird als erwiesen festgestellt und dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführerin, geboren am AC, ist deutsche Staatsangehörige und lebt seit dem Jahr 2010 mit dem österreichischen Staatsbürger AL AA, geboren am xxx, in Lebensgemeinschaft. Dieser Lebensgemeinschaft entstammen zwei minderjährige Kinder, der am yy in Salzburg geborene AM, welcher deutscher Staatsangehöriger ist, und der am yyy ebenfalls in Salzburg geborene AN, welcher die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Beschwerdeführerin hat ihren Lebensgefährten zwischenzeitlich geehelicht und gemeinsam mit den beiden minderjährigen Kindern dessen Nachnamen angenommen. Alle vier genannten Personen leben gemeinsam in der Stadt Salzburg in einer von der Beschwerdeführerin und ihrem damaligen Lebensgefährten und nunmehrigen Ehegatten gemeinsam angemieteten, rund 89 m² großen Wohnung, unter deren Anschrift sie auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Für die Wohnung, für welche in den hier verfahrensgegenständlichen Monaten März, Mai und Juni 2015 je 705,41 an Miete zu bezahlen war, wurde monatlich eine Wohnbeihilfe in Höhe von 182,00 bezogen. Der Beschwerdeführerin und ihrem minderjährigen Sohn mit deutscher Staatsangehörigkeit wurden jeweils am vom Magistrat Salzburg, Amt für öffentliche Ordnung, Anmeldebescheinigungen für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß 51 Z 1 NAG als Arbeitnehmerin bzw gemäß 52 Z 2 NAG als Verwandter in absteigender Linie ausgestellt.

7 405-9/249/1/ /27 Die Beschwerdeführerin, welche Anfang 2009 nach Österreich übersiedelt und in der Stadt Salzburg seit durchgehend hauptwohnsitzlich gemeldet ist, war bis zu den hier verfahrensgegenständlichen Bedarfszeiträumen in Österreich wie folgt beschäftigt: bis : geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei der Firma AO GmbH & Co KG bis : geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei der Firma AO GmbH & Co KG bis : Arbeiterin bei der Firma AO GmbH & Co KG bis : Angestellte bei der Firma AA Trading e.u bis : geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei der Firma AP Gesellschaft m.b.h. Das letzte Beschäftigungsverhältnis bei der Firma AO GmbH & Co KG war unbefristet und endete durch Dienstnehmerkündigung. Auch das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma AA Trading e.u., welche Firma im Eigentum des damaligen Lebensgefährten und nunmehrigen Ehegatten der Beschwerdeführerin stand, war unbefristet. Nach der Geburt der beiden Söhne wurde jeweils eine arbeitsrechtliche Karenz vereinbart. Die AA Trading e.u. wurde jedoch 2013 stillgelegt, das Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin daher aufgelöst. Das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma AP Gesellschaft m.b.h. umfasste ein Ausmaß von vier Stunden pro Woche, war von Beginn an befristet und endete mit Ablauf der Befristung. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin nach Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses nach dem bis einschließlich Juni 2015 der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt hätte. Die Beschwerdeführerin bezog von bis Wochengeld, ebenso von bis Im Zeitraum bis bezog die Beschwerdeführerin Kinderbetreuungsgeld (und Kinderbetreuungsbeihilfe). Ab wurde das Kinderbetreuungsgeld vom Kindesvater und damaligen Lebensgefährten und nunmehrigen Ehegatten der Beschwerdeführerin bezogen. Die Salzburger Gebietskrankenkasse hat daher an die Beschwerdeführerin bzw an deren Lebensgefährten bzw Ehegatten wie folgt überwiesen: im Bedarfsmonat März ,11 an die Beschwerdeführerin, im Bedarfsmonat Mai ,67 an die Beschwerdeführerin und im Bedarfsmonat Juni 2015 insgesamt 534,80, wobei 416,00 auf die Beschwerdeführerin und 118,80 auf den damaligen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin entfallen. Die Überweisungen durch die Gebietskrankenkasse erfolgten dabei jeweils im Nachhinein. Über den damaligen Lebensgefährten und nunmehrigen Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde am beim Bezirksgericht Salzburg ein Schuldenregulierungsverfahrens eröffnet, der angebotene Zahlungsplan wurde von den Gläubigern jedoch nicht angenommen und der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens zurückgezogen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom wurde das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben. Der damalige Lebensgefährten und nunmehrige Ehegatte

8 405-9/249/1/ /27 der Beschwerdeführerin weist eine wechselvolle Erwerbsbiographie mit vielfachen Unterbrechungen auf. Zuletzt war er von bis als Angestellter bei der AQ beschäftigt. Er war jedoch immer nur in Österreich beschäftigt und weist keinerlei Beschäftigungszeiten in Deutschland oder im sonstigen EU-Raum auf. Seit befand er sich zeitlich befristet bis zum in Verhinderungs- bzw in Väterkarenz, weil die Beschwerdeführerin aufgrund von psychischen Problemen mit der Haushaltsführung und der Betreuung der beiden minderjährigen Kinder überfordert war. Die Beschwerdeführerin leidet an Agoraphobie mit Panikstörung sowie an psychischen und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika mit Abhängigkeitssyndrom. Die beiden minderjährigen Söhne werden daher von der Beschwerdeführerin und dem Kindesvater gemeinsam versorgt. Ab Herbst 2015 wurden die beiden Kinder auch in einer Krabbelstube betreut, wobei die diesbezüglichen Kosten vom Jugendamt im Rahmen einer Erziehungshilfe übernommen werden. Die belangte Behörde hat der aus der Beschwerdeführerin, ihrem Lebensgefährten bzw Ehegatten und den gemeinsamen Kindern bestehenden Bedarfsgemeinschaft erstmals im März 2014 Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt. Seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wurden bis dato ( ) weder gegen die Beschwerdeführerin noch gegen den minderjährigen Sohn AM Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung geführt. Zur B e w e i s w ü r d i g u n g ist auszuführen, dass sich die obigen Feststellungen aus dem abgeführten Beweisverfahren, insbesondere aus den insoweit glaubwürdigen Angaben des damaligen Lebensgefährten und nunmehrigen Ehegatten der Beschwerdeführerin und aus dem Inhalt der verlesenen Akten sowie den Erhebungen des Landesverwaltungsgerichts Salzburg im zweiten Rechtsgang ergeben. Entscheidungswesentliche Widersprüche sind dabei nicht hervorgekommen. Trotz (damals) nicht erfolgter behördlicher Anmeldung wird die Übersiedlung der Beschwerdeführerin nach Österreich Anfang 2009 auch aufgrund des Energieliefervertrags mit der Salzburg AG (zu beliefernde Anlage AR 59/5/75, Beginn der Versorgung/Verrechnung ) sowie der Bestätigung der Auflösung des Stromlieferungsvertrages für die AS 33 in AT zum als erwiesen erachtet. In r e c h t l i c h e r W ü r d i g u n g

9 405-9/249/1/ /27 des festgestellten Sachverhaltes war durch das erkennende Gericht insbesondere zu prüfen, ob auch die Beschwerdeführerin und der minderjährige Sohn mit deutscher Staatsangehörigkeit in der Bedarfsgemeinschaft in den verfahrensgegenständlichen Bedarfsabschnitten März, Mai und Juni 2015 die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug Bedarfsorientierter Mindestsicherung nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz erfüllen. Die diesbezüglichen maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes, im Folgenden kurz: MSG, LGBl 63/2010 in der zu den verfahrensgegenständlichen Bedarfsabschnitten maßgeblichen Fassung LGBl 90/2014, lauten: 2. Abschnitt Voraussetzungen für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung 4 - Persönliche Voraussetzungen (1) Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben vorbehaltlich Abs 3 nur Personen, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Salzburg haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. (2) Zum Personenkreis, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, gehören: 1. österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger; 2. Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß den 65 und 65a FPG 2005 oder gemäß den 51 bis 54a und 57 NAG verfügen; 3. Personen, mit einem Aufenthaltstitel a) Daueraufenthalt-EG gemäß 45 NAG, b) Familienangehöriger gemäß 47 Abs 2 NAG, c) Daueraufenthalt-Familienangehöriger gemäß 48 NAG, d) Daueraufenthalt-EG eines anderen Mitgliedsstaates und einer Niederlassungsbewilligung gemäß 49 NAG; 4. Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist. (3) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben insbesondere: 1. nicht erwerbstätige Bürgerinnen und Bürger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizer Eidgenossenschaft und deren Familienangehörige, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts im Inland; 2. Personen, die auf Grund eines Reisevisums ( 20 FPG 2005) oder visumsfrei einreisen durften ( 30 FPG 2005) und nicht die Voraussetzungen des Abs 2 erfüllen; 3. schutzbedürftige Fremde gemäß 5 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes. (4) An andere Personen als nach Abs 2 und Abs 3 Z 3, die sich durchgehend mehr als sechs Monate erlaubterweise im Inland aufhalten, kann der Träger der Mindestsicherung als Träger von Privatrechten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erbringen, soweit dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint. Bei Nichterfüllung der Mindestaufenthaltsdauer kann nur in besonderen Ausnahmefällen eine solche Hilfeleistung gewährt werden. Die Landesregierung hat die näheren Festlegungen dazu durch Verordnung zu treffen. 6 - Einsatz des Einkommens (1) Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen. (2) Nicht zum Einkommen zählen:

10 405-9/249/1/ /27 1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich ( 38j FLAG 1967); 2. Kinderabsetzbeträge ( 33 Abs 3 EStG 1988); 3. Pflegegelder nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen für die Hilfe suchende Person; 4. Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen; 5. Lehrlingsentschädigungen für Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben, bis zu einer Höhe von Sonderzahlungen, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Arbeitslohn erhalten; 7. Sonderzahlungen, die Pensionistinnen oder Pensionisten als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Pensionsbezug erhalten. (3) Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß 291b EO in Abzug zu bringen. (4) Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards gemäß 10 Abs 1 Z 1: 1. bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 9 %, 2. bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 18 %. Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß 10 Abs 4 im Landesgesetzblatt kundzumachen. 3. Abschnitt Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung 9 - Leistungen (1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung besteht aus: 1. Hilfe für den Lebensunterhalt; 2. Hilfe für den Wohnbedarf; 3. Hilfe für den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung. (2) Die Hilfen für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf werden als pauschalierte Geldleistungen erbracht. Sie dürfen durch Sachleistungen nur ersetzt werden, wenn dadurch im Einzelfall eine dem Ziel oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn die kostengünstige, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung von Geldleistungen nicht gewährleistet ist und auch nicht durch Auszahlung in Teilbeträgen sichergestellt werden kann. Die Festlegung als Sachleistung hat durch Bescheid zu erfolgen. (3) Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine dem Ziel oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. Die Gebühren für die Auszahlung von Geldleistungen sind vom Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu tragen. (4) Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf (1) Der monatliche Mindeststandard für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beträgt: 1. für Alleinstehende oder Alleinerziehende 744,01 ; 2. für Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben, je Person 75 % des Betrages gemäß Z 1; 3. für minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen

11 405-9/249/1/ /27 oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 21 % des Betrages gemäß Z 1. (2) Die Mindeststandards nach Abs 1 gebühren zwölfmal pro Jahr. Zusätzlich ist für minderjährige Personen gemäß Abs 1 Z 3 in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 3 zu gewähren, soweit diese am Stichtag der Sonderzahlung bereits seit mindestens drei Monaten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben; eine Unterbrechung des Bezugs der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zufolge Erhalt von Sonderzahlungen bleibt dabei außer Betracht. Allfällige 13. und 14. Monatsbezüge minderjähriger Personen sind auf diese Sonderzahlung anzurechnen. (3) Von den Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 1 und 2 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs 25 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 %. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht. (4) Der Mindeststandard nach Abs 1 Z 1 verändert sich jährlich um den gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach 293 Abs 1 ASVG. Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der Anpassung für den Vorzeitraum ergeben hat, und werden jeweils mit 1. Jänner wirksam. Geringfügige Betragsanpassungen bis zu 50 Cent zur Gewährleistung österreichweit einheitlicher Mindeststandards sind zulässig. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden Mindeststandards gemäß Abs 1 im Landesgesetzblatt kundzumachen. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2010 in Kraft. (2) 45 - Inkrafttreten (3) Bis 1. Jänner 2017 ist 6 Abs 1 zweiter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen nicht zum Einkommen zählt; sie ist bis dahin jedoch auf die Hilfe für den Wohnbedarf anzurechnen. Die monatlichen Mindeststandards gemäß 10 Abs 1 Z 2 und Z 3MSG in der Fassung der Kundmachung LGBl 94/2014 betrugen für das Jahr 2015 für Lebensgefährten 620,87 und für Minderjährige 173,84. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, im Folgenden kurz: NAG, lauten: 4. Hauptstück Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind; 2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder 3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen. (2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR- Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

12 405-9/249/1/ /27 1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist; 2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt; 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren. (3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern ( 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind, a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben, b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen. (2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs Anmeldebescheinigung (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt ( 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ( 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. (2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen: 1. nach 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit; 2. nach 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; 3. nach 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel; 4. nach 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 5. nach 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung; 6. nach 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger; 7. nach 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis

13 405-9/249/1/ /27 der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen. 53a. - Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt ( 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. (2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von 1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr; 2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder 3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie 1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben; 2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder 3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR- Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2. (4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten. (5) Ist der EWR-Bürger gemäß 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn 1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat; 2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder 3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden. (3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach 53 Abs. 2 oder 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

14 405-9/249/1/ /27 hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß 54 Abs. 7. (4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung ( 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist. (5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus quotenfrei zu erteilen. (6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von Österreichern Die Bestimmungen der 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige Anwendung. Für Angehörige von Österreichern gelten die Bestimmungen der 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihren Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360 EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG in der Folge kurz: "RL") lauten: KAPITEL III Aufenthaltsrecht Artikel 6 - Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten (1) Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht. (2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige im Besitz eines gültigen Reisepasses, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Artikel 7 - Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate (1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder c) - bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und - über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch je des andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und

15 405-9/249/1/ /27 seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht. (2) Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a, b oder c erfüllt. (3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft dem Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger nicht mehr ausübt, in folgenden Fällen erhalten: a) er ist wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig; b) er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung; c) er stellt sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung; in diesem Fall bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten aufrechterhalten; d) er beginnt eine Berufsausbildung; die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft setzt voraus, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren. (4) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 haben nur der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b und Kinder, denen Unterhalt gewährt wird, das Recht auf Aufenthalt als Familienangehörige eines Unionsbürgers, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe c erfüllt. Artikel 3 Absatz 2 findet Anwendung auf die Verwandten in gerader aufsteigernder Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, denen Unterhalt gewährt wird. Artikel 8 - Verwaltungsformalitäten für Unionsbürger (1) Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 5 kann der Aufnahmemitgliedstaat von Unionsbürgern für Aufenthalte von über drei Monaten verlangen, dass sie sich bei den zuständigen Behörden anmelden. (2) Die Frist für die Anmeldung muss mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt der Einreise betragen. Eine Anmeldebescheinigung wird unverzüglich ausgestellt; darin werden Name und Anschrift der die Anmeldung vornehmenden Person sowie der Zeitpunkt der Anmeldung angegeben. Die Nichterfüllung der Anmeldepflicht kann mit verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Sanktionen geahndet werden. (3) Für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung dürfen die Mitgliedstaaten nur Folgendes verlangen: - von einem Unionsbürger, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Anwendung findet, nur die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses, einer Einstellungsbestätigung des Arbeitgebers oder einer Beschäftigungsbescheinigung oder eines Nachweises der Selbstständigkeit; - von einem Unionsbürger, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, nur die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sowie einen Nachweis, dass er die dort genannten Voraussetzungen erfüllt; - von einem Unionsbürger, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c Anwendung findet, nur die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses, einer Bescheinigung über die Einschreibung bei einer anerkannten Einrichtung und über den umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie einer Erklärung oder eines gleichwertigen Mittels nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c. Die Mitgliedstaaten dürfen nicht verlangen, dass sich diese Erklärung auf einen bestimmten Existenzmittelbetrag bezieht. (4) Die Mitgliedstaaten dürfen keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Dieser Betrag darf in keinem Fall über dem Schwellenbetrag liegen, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder, wenn dieses Kriterium nicht anwendbar ist, über der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats. (5) Für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung an die Familienangehörigen des Unionsbürgers, die selbst Unionsbürger sind, können die Mitgliedstaaten die Vorlage folgender Dokumente verlangen: a) gültiger Personalausweis oder Reisepass; b) Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehung oder einer eingetragenen Partnerschaft; c) gegebenenfalls die Anmeldebescheinigung des Unionsbürgers, den sie begleiten oder dem sie nachziehen; d) in den Fällen des Artikels 2 Nummer 2 Buchstaben c und d der urkundliche Nachweis, dass die dort genannten Voraussetzungen vorliegen;

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