Gemeinde Baiersbronn Landkreis Freudenstadt. Ausschreibung des Jahresprogrammes zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)
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- Willi Flater
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1 Gemeinde Baiersbronn Landkreis Freudenstadt Ausschreibung des Jahresprogrammes 2015 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) Auch für das Jahr 2015 hat das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz ein Jahresprogramm zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) mit Bekanntmachung vom ausgeschrieben. Grundlage ist die Verwaltungsvorschrift zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum ELR - vom ( Stichwort ELR ). 1. Grundsätzliches Ziel des Entwicklungsprogrammes Ländlicher Raum ist es, in Gemeinden vor allem des ländlichen Raumes die Lebens- und Arbeitsbedingungen durch strukturverbessernde Maßnahmen zu erhalten und fortzuentwickeln, der Abwanderung entgegenzuwirken, den landwirtschaftlichen Strukturwandel abzufedern und dabei sorgsam mit den natürlichen Lebensgrundlagen umzugehen. Das ELR ist das Instrument zur Förderung der Dorfentwicklung in Baden-Württemberg. Voraussetzung für die Aufnahme in das Programm ist das Vorliegen einer gemeindlichen Konzeption (integrierte nachhaltige Entwicklungskonzeption) für den zu entwickelnden Ort, in der die strukturelle Ausgangslage, die Entwicklungsziele und die zur Umsetzung konkret vorgesehenen Projekte dargestellt werden. Diese sind entsprechend ihrer Wertigkeit und der vorgesehenen zeitlichen Realisierung in einer Prioritätenliste darzustellen. Auf den einzelnen Stufen des Einplanungsverfahrens werden die teilortbezogenen Aufnahmeanträge im Sinne eines gemeindlichen Wettbewerbs in eine Rangfolge gebracht, die die Aussagekraft und Qualität der örtlichen Konzepte würdigt. Dabei wird darauf geachtet, dass die Voraussetzungen für eine zügige Umsetzung gegeben sind. Die Aufnahme in das Programm erfolgt durch die Programmentscheidung des Ministeriums Ländlicher Raum und Verbraucherschutz. Nicht die Gesamtgemeinde ist im Sinne dieses Programmes ein Ort, sondern jeder Teilort ist für sich ein Ort nach dem ELR. Mit Blick auf die demografische Entwicklung sowie den fortschreitenden Flächenverbrauch wird der Fokus im Jahresprogramm 2015 nach stärker auf die Umnutzung bestehender und zwecklos gewordener Bausubstanz gelegt. Im
2 Förderschwerpunkt Wohnen erhalten Umnutzungen eine deutlich höhere Priorität als Modernisierungen. Neubauten sind nachrangig und werden nur noch gefördert, sofern keine bisher unbebauten Flächen überbaut werden. Bei der Modernisierung von Altbauten ist ein verbesserter Wärmeschutz ein wichtiges Kriterium bei der Auswahl der Förderprojekte. Das Jahresprogramm 2015 fokussiert die Förderung auch auf eine ökonomisch wie ökologisch nachhaltige Entwicklung in ländlich geprägten Orten und im Ländlichen Raum. Die ökologische Komponente ist neben der strukturellen Bedeutung ein maßgebliches Wertungskriterium. Bei kommunalen Vorhaben ist dazulegen, wie durch das Projekt das Klima geschützt und die natürlichen Lebensgrundlagen durch effizienten Einsatz von natürlichen Ressourcen geschont werden. Private Vorhaben ohne vergleichbare ökologische Komponenten haben geringe Chancen, ins Programm aufgenommen zu werden. 2. Zuwendungsfähige Maßnahmen Die strukturelle Ausgangssituation der einzelnen Orte und Gemeinden und die sich daraus ergebenden Entwicklungsmöglichkeiten und ziele sind vielfältig. Deshalb wird auf einen abschließenden Katalog der zuwendungsfähigen Maßnahmen verzichtet. Vielmehr ist es Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung, Bedeutung, Auswirkung und Dringlichkeit der zur Programmaufnahme angemeldeten Maßnahmen im Rahmen der Finanzierbarkeit darzustellen und zu begründen. Insbesondere sollen Maßnahmen gefördert werden, die zu einer Strukturverbesserung des Ortes in seiner Gesamtheit führen. Besonderes Gewicht hat die Stärkung des Ortskerns. Dabei erhalten Maßnahmen, die die Innenentwicklung vorantreiben, insbesondere die Umnutzung bestehender Gebäude, die Schließung von Baulücken und die Entflechtung unverträglicher Gemengelagen den Vorzug. Im Sinne eines schonenden Umgangs mit den natürlichen Lebensgrundlagen führen rationeller Energieeinsatz, Verwendung erneuerbarer Energien bzw. nachwachsender Rohstoffe oder die Anwendung umweltfreundlicher Bauweisen bei privaten Projekten zu einem Fördervorrang und sind für kommunale Projekte Fördervoraussetzung. Dabei wird die Förderung von Investitionen auf folgende Schwerpunkte konzentriert: Förderschwerpunkt Wohnen Schaffung von Wohnraum innerhalb der historischen Ortslage durch Umnutzung vorhandener Gebäude und ortsbildgerechte Neubauten in Baulücken sowie Maßnahmen zur Erreichung zeitgemäßer Wohnverhältnisse (umfassende Modernisierung, Wohnumfeldverbesserung) einschließlich Grunderwerb und vorbereitenden Maßnahmen wie Baureifmachung von Grundstücken; Voraussetzung für die Förderung von privaten Vorhaben im Förderschwerpunkt Wohnen ist eine Erhebung der Gebäudeleerstände und Baulücken sowie die Vorlage einer Nutzungskonzeption dafür.
3 Förderschwerpunkt Grundversorgung Sicherung der Grundversorgung mit Waren und privaten Dienstleistungen. Förderschwerpunkt Arbeiten Sicherung bzw. Schaffung von Arbeitsplätzen in kleinen und mittleren Unternehmen vor allem in Verbindung mit der Entflechtung unverträglicher Gemengelagen, der Reaktivierung von Gewerbe- und Militärbrachen und der Errichtung von Gewerbehöfen, einschließlich Grunderwerb und vorbereitenden Maßnahmen wie Baureifmachung von Grundstücken sowie die dazu notwendige innere Erschließung von Gewerbegebieten. Förderschwerpunkt Gemeinschaftseinrichtungen Einrichtungen zur Förderung des Gemeinschaftslebens. Zuwendungsfähig sind auch planerische Ausgaben der Gemeinde während der Umsetzungsphase der Gesamtmaßnahme. Die Förderung eines kommunalen Gründerzentrums setzt voraus, dass die Räume für mehrere Unternehmen in der Phase der Existenzgründung bzw. während der ersten 8 Jahre nach der Existenzgründung (Existenzfestigungsphase) genutzt werden sowie für die Errichtung und den Betrieb eine tragfähige Konzeption besteht. Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere: Fahrzeuge; reine Ersatzinvestitionen; reine Maschineninvestitionen ohne nachgewiesene strukturelle Effekte; Mietwohnungen in Neubauvorhaben; Modernisierung, Umbau oder Neubau von Kindergärten, Krankenhäusern, Schulen sowie Alten- und Pflegeheimen; bei kommunalen Vorhaben zusätzlich Wasserver- und -entsorgungsmaßnahmen außerhalb von Gewerbegebieten; Modernisierung, Umbau oder Neubau von Rathäusern, Kurhäusern, Sporthallen oder Schwimmbädern, der Grunderwerb zwischen Angehörigen i. S. von 20 Abs. 5 LVwVfG die Mehrwertsteuer 3. Höhe der Zuwendung Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung. Sie wird in Form eines Zuschusses oder zinsverbilligten Darlehens der Landeskreditbank Baden- Württemberg Förderbank (L-Bank) mit gleichem Subventionswert gewährt. Gefördert werden u.a.: private Maßnahmen im Förderschwerpunkt Wohnen mit 30 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben und je Wohnung (einschließlich Grunderwerb), - im Falle der Umnutzung bis zu ,00 EUR, - im Übrigen bis zu ,00 EUR,
4 private Maßnahmen im Förderschwerpunkt Grundversorgung mit bis zu 20 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, private Maßnahmen im Förderschwerpunkt Arbeiten mit - bis zu 15 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben für strukturell besonders bedeutsame Vorhaben wie z.b. Entflechtung unverträglicher Gemengelagen oder Reaktivierung von Gewerbe- und Militärbrachen, - bis zu 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben im Übrigen. Eine Förderung wird nur an Unternehmen mit weniger als 100 Beschäftigten bewilligt. Das Nähere ist in Ziffer 8.5 der ELR-Verwaltungsvorschrift geregelt. Zuwendungen unter Euro werden nicht bewilligt. Eine Kumulation mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme des Landes ist nur zulässig, wenn dies für die Erhaltung eines stark gefährdeten Kulturdenkmals erforderlich ist. Eine Kombination von Fördermitteln aus diesem Programm mit solchen aus anderen Programmen ist möglich, wenn sich diese auf unterschiedliche Bereiche der Einzelmaßnahmen beziehen. 4. Verfahren Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm können ausschließlich von Gemeinden teilortbezogen gestellt werden. Die Gemeinden stellen die Projekte ihres Aufnahmeantrages in eine Rangfolge (priorisierte Projektliste). Stellt eine Gemeinde Aufnahmeanträge für mehrere Orte, sind diese zusätzlich untereinander in eine Rangfolge zu bringen. Bei der Formulierung der Projektbeschreibung privat-gewerblicher Vorhaben stimmen die Gemeinden insbesondere die Angaben zur Unternehmensgröße, zur Zahl der Arbeitsplätze vor und nach der Investition sowie zum vorgesehenen Durchführungszeitraum mit dem Investor ab. Dabei ist auf realistische Angaben zu den Arbeitsplätzen zu achten. Die Aufnahme der privat-gewerblichen Projekte in das Jahresprogramm steht unter dem Vorbehalt einer Einzelfallprüfung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens durch die L- Bank. Dabei ist u.a. die Vermögens- und Ertragslage der antragstellenden Unternehmen und Unternehmer zu prüfen. Förderdaten (Zuwendungsempfänger, Bezeichnung des Vorhabens, Höhe der Zuwendung und ggf. EU-Anteil) sind öffentlich (siehe Ziffer 9.8 der ELR-Verwaltungsvorschrift). Wer sich durch dieses Programm angesprochen fühlt, wird gebeten, sich an Herrn Pilgrim beim Bürgermeisteramt Baiersbronn, Bauamt, Sachgebiet Bauordnung,
5 Oberdorfstraße 53, Zimmer 2 (Tel.: 07442/ ) zu wenden und entsprechende Anträge dort zu beziehen. Die für die Antragstellung notwendigen Formulare können auch unter der Internetadresse: abgerufen werden. Die Anträge mit Originalunterschriften müssen 5-fach bis spätestens 30. September 2014 vollständig beim Bürgermeisteramt Baiersbronn abgegeben werden. Grundsätzlich sollen nur solche Vorhaben aufgenommen werden, die zeitnah umgesetzt werden. Ideal wäre es, wenn zum Zeitpunkt der Programmentscheidung durch das Ministerium voraussichtlich im April 2015 tatsächlich eine Baugenehmigung vorliegen würde. In jedem Fall sollte für privat-nicht-gewerbliche Vorhaben zum Zeitpunkt der Bewilligung also nach der Aufnahme in das Jahresprogramm durch das Ministerium eine Baugenehmigung vorliegen. Mit den Vorhaben darf in jedem Fall erst nach Bewilligung durch die L-Bank begonnen werden. Dies bedeutet auch, dass Lieferungs- oder Leistungsverträge für das Vorhaben erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids abgeschlossen werden dürfen. Nach Eingang der Anträge wird die Gemeinde Baiersbronn dann anhand einer noch aufzustellenden Konzeption entscheiden, für welchen Teilort oder Teilorte aufgrund der Anträge die Aufnahme in das Jahresprogramm 2015 beantragt wird. Die Beurteilung und Auswahl der jeweiligen Orte und Projekte erfolgt dann nacheinander durch den Koordinationsausschuss beim Landratsamt, die Bewilligungsstelle beim Regierungspräsidium und dem Ministerium Ländlicher Raum und Verbraucherschutz. Baiersbronn, den 28. Juli 2014 R u f Bürgermeister
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