Satzung der Gemeinde Ostseebad Dierhagen über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung)

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1 Satzung der Gemeinde Ostseebad Dierhagen über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) Auf Grund des 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl M-V S. 205) in Verbindung mit 86 Abs. 1 Nr. 4 Landesbauordnung M-V vom (GVOBl S. 102) hat die Gemeindevertretung Ostseebad Dierhagen in ihrer Sitzung am die Stellplatzsatzung beschlossen. 1 Geltungsbereich (1) Die Satzung gilt in der Gemeinde Ostseebad Dierhagen, bestehend aus den Orteilen 1. Körkwitz Hof 2. Neuhaus 3. Dändorf 4. Dierhagen Dorf 5. Dierhagen Strand 6. Dierhagen Ost (2) Die Satzung gilt für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist. 2 Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze (1) Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehrs mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, müssen die notwendigen Stellplätze gemäß den Richtzahlen für den Stellplatz bedarf nach der Anlage 1 dieser Satzung hergestellt werden. Die entsprechende Anzahl an Stellplätzen ist auf dem Grundstück oder innerhalb von 300 m Entfernung auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlichrechtlich gesichert ist, herzustellen. Bei der Berechnung dieser erforderlichen Stellplätze sind angefangene Bemessungseinheiten voll zu rechnen. Abweichungen von diesen richtwerten können, bei im Einzelfall festgestellten Mehr- oder Minderbedarf an Stellplätzen, zugelassen oder gefordert werden. (2) Bei Nutzungsarten, die in den Richtzahlen für den Stellplatzbedarf nach Anlage nicht genannt, jedoch mit einer genannten Nutzungsart vergleichbar sind, ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Nutzungsarten mit vergleichbarem Stellplatzbedarf zu ermitteln. (3) Bei baulichen Anlagen mit regelmäßigem An- oder Auslieferungsverkehr kann zusätzlich eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen verlangt werden. (4) Bei baulichen Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr mit Autobussen, Motorrädern oder Fahrrädern zu erwarten ist, kann zusätzlich eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Autobusse, Motorräder oder Fahrräder verlangt werden. (5) Die Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend bei der Errichtung oder Nutzungsänderung anderer Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist.

2 (6) Die erforderlichen Stellplätze mit ihren Zu- und Abfahrten sowie die dazugehörigen Bepflanzungen sind auf einem Lageplan M 1:250 darzustellen. 3 Ermittlung des Stellplatzbedarfs bei der Errichtung baulicher Anlagen (1) Soweit der Stellplatzbedarf nach der Fläche zu bemessen ist, sind die Flächen nach DIN 277 der jeweils gültigen Fassung zu ermitteln. (2) Bei baulichen Anlagen mit unterschiedlicher Nutzung ist der Bedarf für die jeweilige Nutzung getrennt zu ermitteln. Erfolgen unterschiedliche Nutzungen zu verschiedenen Tageszeiten, so ist eine zeitlich gestaffelte Mehrfachnutzung der Stellplätze zulässig. Eine Mehrfachnutzung darf sich zeitlich nicht überschneiden; bei Mehrfachnutzung ist die Nutzungsart mit dem größten Stellplatzbedarf maßgebend. 4 Ermittlung des Stellplatzbedarfs bei der Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen (1) Bei einer Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ist der Stellplatzbedarf neu zu ermitteln. (2) Der Bestand an vorhandenen notwendigen Stellplätzen wird angerechnet. (3) Ist der Bestandsschutz für eine bauliche Anlage vor der Änderung oder Nutzungsänderung der baulichen Anlage erloschen erfolgt die Ermittlung des Stellplatzbedarfes nach 3. 5 Gestaltung der Stellplätze (1) Stellplätze sind als solche zu kennzeichnen und können befestigt werden, vorrangig aus luftund wasserdurchlässigem Belag, aus Verbundpflaster, Ökopflaster, oder ähnlichem Pflaster. Sie sind verkehrssicher mit guter Fußläufigkeit anzulegen. Asphalt ist ausgeschlossen. (2) Stellplätze sind durch geeignete Bäume, Hecken oder Sträucher zum öffentlichen Bereich abzuschirmen. Für je 4 Stellplätze ist ein geeigneter Baum mit einer unbefestigten Baumscheibe von mindestens 4 6 m² zu pflanzen und dauernd zu unterhalten. Stellplatzanlagen mit mehr als 500 m² befestigter Fläche sind grundsätzlich durch eine raumgliedernde Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu unterteilen. Böschungen zwischen den Stellplatzgruppen sind zu bepflanzen. 6 Zusammensetzung und Größe der Stellplätze (1) Für Behindertenstellplätze ist eine Länge von mindestens 5,00 m und eine Breite von mindestens 3,50 m vorgeschrieben. Sie müssen stufenlos erreichbar. Es müssen mindestens 3 % der notwendigen Stellplätze für Schwerbehinderte hergestellt werden. (2) Stellplätze müssen eine Mindestlänge von 5 m und eine Mindestbreite von 2,50 m aufweisen (entspricht einer Zufahrt).

3 (3) Einschließlich der Flächen für Fahrgassen sind folgende Parkplatzgrößen je Fahrzeug anzusetzen: a) 1 PKW 25 m² b) 1 LKW über 5 t oder Bus 100 m² (4) Ausnahmsweise können kleinere Flächen vorgesehen werden, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass tatsächlich eine geringere Fläche ausreicht. (5) Die Fahrgassen zwischen den Stellplätzen sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen anzulegen (EAE 85). (6) Stellplätze sind so auf dem Grundstück anzuordnen, dass sie über eine Grundstückszufahrt erschlossen werden. Der Mehrbedarf an Zufahrten ist über einen gesonderten Antrag an den Straßenbaulastträger zu regeln. 7 Frist zur Herstellung der Stellplätze (1) Die notwendigen Stellplätze müssen spätestens 1 Monat nach Fertigstellung der baulichen Anlage hergestellt sein. 8 Finanzielle Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen (1) Die finanzielle Ablösung von Stellplätzen kann zugelassen werden, sofern die Herstellung oder der Nachweis auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung bis 300 m nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist. (2) Die Ablösung soll nicht zugelassen werden, wenn das Bauvorhaben ein zusätzliches Verkehrsaufkommen zur Folge hätte, das eine nachhaltige Verschlechterung der städtebaulichen Situation befürchten ließe und entlastende öffentliche Parkplätze bzw. Parkeinrichtungen nicht geschaffen werden. (3) Die Ablösung darf nicht zugelassen werden, wenn die Herstellung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück möglich ist und die Ablösung dazu dienen soll, die Bebaubarkeit unter Verzicht auf mögliche Stellplätze zu vergrößern. (4) Jede Ablösung von der Stellplatzpflicht und jede Ausnahme von den Bestimmungen dieser Satzung muss vom Bauausschuss geprüft und von der Gemeindevertretung genehmigt werden. (5) Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Stellplatzes besteht nicht. 9 Höhe des Ablösebetrages (1) Die Höhe des Ablösebetrages beträgt max. 90 % der Summe der Kosten für den Bodenwert, die Herstellung eines ebenerdigen Stellplatzes, der anteiligen Zufahrtswege und der Begrünung. Der Ablösebetrag setzt sich wie folgt zusammen: 90 % von a) den Kosten des Grunderwerbs für die erforderliche m²-zahl nach 6 Abs. 3 unter Zugrundelegung der Bodenwertkarte des Kreisgutachterausschusses (lt. Anlage ) b) den Herstellungskosten für die erforderliche m²-zahl nach 6 Abs. 3 unter Zugrundelegung der Vorschrift DIN 276 (lt. Anlagen.. und..)

4 (2) Die Höhe des Ablösebetrages beträgt gem. Anlage 4 für einen PKW-Stellplatz Ortsteil Körkwitz 3.060,00 Ortsteil Dändorf 3.060,00 Ortsteil Dierhagen Dorf 4.118,00 Ortsteil Dierhagen Strand 5.119,00 Ortsteil Dierhagen Ost 5.119,00 Ortsteil Neuhaus 5.119,00 Busstellplätze ,00 /Stellplatz (gemittelt aus allen Ortsteilen) (3) Wird es erforderlich, bei bestehenden baulichen Anlagen anstelle von Stellplätzen und Garagen öffentliche Garagenbauten, Parkpaletten, Tiefgaragen, Parkhäuser, Parkdecks zu errichten, erhöht sich der Ablösebetrag entsprechend der Herstellungskosten je erforderlichen Stellplatz. (4) Die untere Bauaufsichtsbehörde wird ersucht, von jedem Antragsteller auf eine Baugenehmigung, der auch die Zahlung eines Ablösebetrages beantragt, auf Grund dieser Satzung zu verlangen, dass er vor Erteilung der Baugenehmigung seine Zahlungsverpflichtungen für den Ablösebetrag rechtlich unanfechtbar anerkennt. Die Zahlungsmodalitäten und Zahlungsfristen können zwischen der Gemeinde und dem zahlungspflichtigen vereinbart werden. 10 Verwendung der Ablösebeträge Die Ablösebeträge sind innerhalb eines angemessenen Zeitraumes (2. Jahre) im Rahmen der Verkehrskonzeption zur Herstellung entlastender Park- und Verkehrseinrichtungen zu verwenden. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Ablauf des in Kraft. Ostseebad Dierhagen, d gez. Kannewurf Bürgermeister (Siegel) Hinweis: Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften. Datum Namenszeichen ausgehängt am: gez. Kannewurf Siegel abzunehmen am: gez. Kannewurf abgenommen am: gez. Kannewurf Siegel

5 Anlage zur Stellplatzsatzung Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze (Stpl) 1. Wohngebäude 1.1. Einfamilienhäuser 2 Stpl je Wohnung 1.2. Mehrfamilienhäuser und 1,5 Stpl je Wohnung sonst. Gebäude mit Wohnungen 1.3. Gebäude mit Altenwohnungen 0,2 Stpl je Wohnung 1.4. Wochenend- und Ferienhäuser 1 Stpl je Wohnung bis 50 m² NGF 2 Stpl je Wohnung über 50 m² NGF 1.5. Kinder- und Jugendwohnheime 1 Stpl je 10 Betten, jedoch mind. 2 Stpl 1.6. Studentenwohnheime 1 Stpl je 2 Betten 1.7. Schwesternwohnheime 1 Stpl je 3 Betten, jedoch mind. 3 Stpl 1.8. Arbeiterwohnheime 1 Stpl je 2 Betten, jedoch mind. 3 Stpl 1.9. Altenwohnheime, Altenheime 1 Stpl je 1,5 Betten, jedoch mind. 3 Stpl 2. Gebäude mit Büro-, Verwaltungsund Praxisräumen 2.1. Büro- und Verwaltungsräume allgem. 1 Stpl je 40 m² Nutzfläche 2.2. Räume mit erheblichem Besucher- 1 Stpl je 50 m² Nutzfläche, jedoch verkehr (Schalter-, Abferigungs- oder mind. 3 Stpl Beratungsräume, Arztpraxen u. dgl.) 3. Verkaufsstätten 3.1. Läden, Geschäftshäuser 1 Stpl je 40 m² Verkaufsnutzfläche, jedoch mind. 2 Stpl je Laden 3.2. Geschäftshäuser mit geringem 1 Stpl je 50 m² Verkaufsnutzfläche Besucherverkehr 3.3. Großflächige Einzelhandelsbetriebe 1 Stpl je 20 m² Verkaufsnutzfläche außerhalb von Kerngebieten 4. Versammlungsstätten (außer Sportstätten, Kirchen) 4.1. Versammlungsstätten von überörtlicher 1 Stpl je 5 Sitzplätze Bedeutung (z.b. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) 4.2. sonst. Versammlungsstätten 1 Stpl je 10 Sitzplätze (z.b. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragshalle) 4.3. Gemeindekirchen 1 Stpl je 30 Sitzplätze 4.4. Kirchen von überörtlicher Bedeutung 1 Stpl je 20 Sitzplätze 5. Sportstätten 5.1. Sportplätze ohne Besucherplätze 1 Stpl je 250 m² Sportfläche (Trainingsplätze) 5.2. Sportplätze und Sportstadien mit 1 Stpl je 250 m² Sportfläche, zusätzl. Besucherplätzen 5.3. Spiel- und Sporthallen ohne Besu- 1 Stpl je 50 m² Hallenfläche cherplätze 5.4. Spiel- und Sporthallen mit Besucher- 1 Stpl je 50 m² Hallenfläche, zusätzl. Plätzen 5.5. Freibäder und Freiluftbäder 1 Stpl je 300 m² Grundstücksfläche 5.6. Hallenbäder ohne Besucherplätze 1 Stpl je 10 Kleiderablagen

6 5.7. Hallenbäder mit Besucherplätzen 1 Stpl je 10 Kleiderablagen, zusätzl Tennisplätze ohne Besucherplätze 4 Stpl je Spielfeld 5.9. Tennisplätze mit Besucherplätzen 4 Stpl je Spielfeld, zusätzl Minigolfplätze 6 Stpl je Minigolfanlage Kegel-, Bowlingbahnen 4 Stpl je Bahn Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 Stpl je 2 5 Boote 6. Gaststätten und Beherbergungsbetriebe 6.1. Gaststätten von örtlicher 1 Stpl je 8 12 Sitzplätze Bedeutung 6.2. Gaststätten von überörtlicher 1 Stpl je 4 8 Sitzplätze Bedeutung 6.3. Hotels, Pensionen, Kurheime und 1 Stpl je 2 6 Betten, für dazugehörigen andere Beherbergungsbetriebe Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr oder Jugendherbergen 1 Stpl je 10 Betten 7. Krankeneinrichtungen 7.1. Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für 1 Stpl je 2 4 Betten langfristig Kranke 7.2. Altenpflegeheime 1 Stpl je 6 10 Betten 8. Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung 8.1. Grundschulen 1 Stpl je 30 Schüler 8.2. sonst. allgemeinbildenden Schulen, 1 Stpl je 25 Schüler, zusätzl. Berufschulen, Berufsfachschulen 1 Stpl je 5-10 Schüler über 18 Jahre 8.3. Sonderschulen für Behinderte 1 Stpl je 15 Schüler 8.4. Fachhochschulen, Hochschulen 1 Stpl je 2 4 Studierende 8.5. Kindergärten, Kindertagesstätten 1 Stpl je Kinder, jedoch mind. und dergleichen 2 Stpl 8.6. Jugendfreizeitheime und dgl. 9. Gewerbliche Anlagen 9.1. Handwerks- und Industriebetriebe 1 Stpl je m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte 9.2. Lagerräume, Lagerplätze, Ausstel- 1 Stpl je m² Nutzfläche oder je stellungs- und Verkaufsplätze 3 Beschäftigte 9.3. Kraftfahrzeugwerkstätten 6 Stpl je Wartungs- oder Reparaturstand 9.4. Tankstellen mit Pflegeplätzen 10 Stpl je Pflegeplatz 9.5. Automatische Kraftfahrzeugwasch- 5 Stpl je Waschanlage straßen 9.6. Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbst- 3 Stpl je Waschplatz bedienung 10. Verschiedenes Kleingartenanlagen 1 Stpl je 3 Kleingärten Friedhöfe 1 Stpl je 2000 m² Grundstücksfläche, jedoch mind. 10 Stpl Spiel- und Automatenhallen 1 Stpl je 200 m² Spielhallenfläche, mind. jedoch 3 Stpl

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