Satzung der Gemeinde Ostseebad Dierhagen über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung)
|
|
- Mareke Weiss
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Satzung der Gemeinde Ostseebad Dierhagen über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) Auf Grund des 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl M-V S. 205) in Verbindung mit 86 Abs. 1 Nr. 4 Landesbauordnung M-V vom (GVOBl S. 102) hat die Gemeindevertretung Ostseebad Dierhagen in ihrer Sitzung am die Stellplatzsatzung beschlossen. 1 Geltungsbereich (1) Die Satzung gilt in der Gemeinde Ostseebad Dierhagen, bestehend aus den Orteilen 1. Körkwitz Hof 2. Neuhaus 3. Dändorf 4. Dierhagen Dorf 5. Dierhagen Strand 6. Dierhagen Ost (2) Die Satzung gilt für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist. 2 Pflicht zur Herstellung notwendiger Stellplätze (1) Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehrs mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, müssen die notwendigen Stellplätze gemäß den Richtzahlen für den Stellplatz bedarf nach der Anlage 1 dieser Satzung hergestellt werden. Die entsprechende Anzahl an Stellplätzen ist auf dem Grundstück oder innerhalb von 300 m Entfernung auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlichrechtlich gesichert ist, herzustellen. Bei der Berechnung dieser erforderlichen Stellplätze sind angefangene Bemessungseinheiten voll zu rechnen. Abweichungen von diesen richtwerten können, bei im Einzelfall festgestellten Mehr- oder Minderbedarf an Stellplätzen, zugelassen oder gefordert werden. (2) Bei Nutzungsarten, die in den Richtzahlen für den Stellplatzbedarf nach Anlage nicht genannt, jedoch mit einer genannten Nutzungsart vergleichbar sind, ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Nutzungsarten mit vergleichbarem Stellplatzbedarf zu ermitteln. (3) Bei baulichen Anlagen mit regelmäßigem An- oder Auslieferungsverkehr kann zusätzlich eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen verlangt werden. (4) Bei baulichen Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr mit Autobussen, Motorrädern oder Fahrrädern zu erwarten ist, kann zusätzlich eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Autobusse, Motorräder oder Fahrräder verlangt werden. (5) Die Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend bei der Errichtung oder Nutzungsänderung anderer Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist.
2 (6) Die erforderlichen Stellplätze mit ihren Zu- und Abfahrten sowie die dazugehörigen Bepflanzungen sind auf einem Lageplan M 1:250 darzustellen. 3 Ermittlung des Stellplatzbedarfs bei der Errichtung baulicher Anlagen (1) Soweit der Stellplatzbedarf nach der Fläche zu bemessen ist, sind die Flächen nach DIN 277 der jeweils gültigen Fassung zu ermitteln. (2) Bei baulichen Anlagen mit unterschiedlicher Nutzung ist der Bedarf für die jeweilige Nutzung getrennt zu ermitteln. Erfolgen unterschiedliche Nutzungen zu verschiedenen Tageszeiten, so ist eine zeitlich gestaffelte Mehrfachnutzung der Stellplätze zulässig. Eine Mehrfachnutzung darf sich zeitlich nicht überschneiden; bei Mehrfachnutzung ist die Nutzungsart mit dem größten Stellplatzbedarf maßgebend. 4 Ermittlung des Stellplatzbedarfs bei der Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen (1) Bei einer Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ist der Stellplatzbedarf neu zu ermitteln. (2) Der Bestand an vorhandenen notwendigen Stellplätzen wird angerechnet. (3) Ist der Bestandsschutz für eine bauliche Anlage vor der Änderung oder Nutzungsänderung der baulichen Anlage erloschen erfolgt die Ermittlung des Stellplatzbedarfes nach 3. 5 Gestaltung der Stellplätze (1) Stellplätze sind als solche zu kennzeichnen und können befestigt werden, vorrangig aus luftund wasserdurchlässigem Belag, aus Verbundpflaster, Ökopflaster, oder ähnlichem Pflaster. Sie sind verkehrssicher mit guter Fußläufigkeit anzulegen. Asphalt ist ausgeschlossen. (2) Stellplätze sind durch geeignete Bäume, Hecken oder Sträucher zum öffentlichen Bereich abzuschirmen. Für je 4 Stellplätze ist ein geeigneter Baum mit einer unbefestigten Baumscheibe von mindestens 4 6 m² zu pflanzen und dauernd zu unterhalten. Stellplatzanlagen mit mehr als 500 m² befestigter Fläche sind grundsätzlich durch eine raumgliedernde Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu unterteilen. Böschungen zwischen den Stellplatzgruppen sind zu bepflanzen. 6 Zusammensetzung und Größe der Stellplätze (1) Für Behindertenstellplätze ist eine Länge von mindestens 5,00 m und eine Breite von mindestens 3,50 m vorgeschrieben. Sie müssen stufenlos erreichbar. Es müssen mindestens 3 % der notwendigen Stellplätze für Schwerbehinderte hergestellt werden. (2) Stellplätze müssen eine Mindestlänge von 5 m und eine Mindestbreite von 2,50 m aufweisen (entspricht einer Zufahrt).
3 (3) Einschließlich der Flächen für Fahrgassen sind folgende Parkplatzgrößen je Fahrzeug anzusetzen: a) 1 PKW 25 m² b) 1 LKW über 5 t oder Bus 100 m² (4) Ausnahmsweise können kleinere Flächen vorgesehen werden, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass tatsächlich eine geringere Fläche ausreicht. (5) Die Fahrgassen zwischen den Stellplätzen sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen anzulegen (EAE 85). (6) Stellplätze sind so auf dem Grundstück anzuordnen, dass sie über eine Grundstückszufahrt erschlossen werden. Der Mehrbedarf an Zufahrten ist über einen gesonderten Antrag an den Straßenbaulastträger zu regeln. 7 Frist zur Herstellung der Stellplätze (1) Die notwendigen Stellplätze müssen spätestens 1 Monat nach Fertigstellung der baulichen Anlage hergestellt sein. 8 Finanzielle Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen (1) Die finanzielle Ablösung von Stellplätzen kann zugelassen werden, sofern die Herstellung oder der Nachweis auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung bis 300 m nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist. (2) Die Ablösung soll nicht zugelassen werden, wenn das Bauvorhaben ein zusätzliches Verkehrsaufkommen zur Folge hätte, das eine nachhaltige Verschlechterung der städtebaulichen Situation befürchten ließe und entlastende öffentliche Parkplätze bzw. Parkeinrichtungen nicht geschaffen werden. (3) Die Ablösung darf nicht zugelassen werden, wenn die Herstellung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück möglich ist und die Ablösung dazu dienen soll, die Bebaubarkeit unter Verzicht auf mögliche Stellplätze zu vergrößern. (4) Jede Ablösung von der Stellplatzpflicht und jede Ausnahme von den Bestimmungen dieser Satzung muss vom Bauausschuss geprüft und von der Gemeindevertretung genehmigt werden. (5) Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Stellplatzes besteht nicht. 9 Höhe des Ablösebetrages (1) Die Höhe des Ablösebetrages beträgt max. 90 % der Summe der Kosten für den Bodenwert, die Herstellung eines ebenerdigen Stellplatzes, der anteiligen Zufahrtswege und der Begrünung. Der Ablösebetrag setzt sich wie folgt zusammen: 90 % von a) den Kosten des Grunderwerbs für die erforderliche m²-zahl nach 6 Abs. 3 unter Zugrundelegung der Bodenwertkarte des Kreisgutachterausschusses (lt. Anlage ) b) den Herstellungskosten für die erforderliche m²-zahl nach 6 Abs. 3 unter Zugrundelegung der Vorschrift DIN 276 (lt. Anlagen.. und..)
4 (2) Die Höhe des Ablösebetrages beträgt gem. Anlage 4 für einen PKW-Stellplatz Ortsteil Körkwitz 3.060,00 Ortsteil Dändorf 3.060,00 Ortsteil Dierhagen Dorf 4.118,00 Ortsteil Dierhagen Strand 5.119,00 Ortsteil Dierhagen Ost 5.119,00 Ortsteil Neuhaus 5.119,00 Busstellplätze ,00 /Stellplatz (gemittelt aus allen Ortsteilen) (3) Wird es erforderlich, bei bestehenden baulichen Anlagen anstelle von Stellplätzen und Garagen öffentliche Garagenbauten, Parkpaletten, Tiefgaragen, Parkhäuser, Parkdecks zu errichten, erhöht sich der Ablösebetrag entsprechend der Herstellungskosten je erforderlichen Stellplatz. (4) Die untere Bauaufsichtsbehörde wird ersucht, von jedem Antragsteller auf eine Baugenehmigung, der auch die Zahlung eines Ablösebetrages beantragt, auf Grund dieser Satzung zu verlangen, dass er vor Erteilung der Baugenehmigung seine Zahlungsverpflichtungen für den Ablösebetrag rechtlich unanfechtbar anerkennt. Die Zahlungsmodalitäten und Zahlungsfristen können zwischen der Gemeinde und dem zahlungspflichtigen vereinbart werden. 10 Verwendung der Ablösebeträge Die Ablösebeträge sind innerhalb eines angemessenen Zeitraumes (2. Jahre) im Rahmen der Verkehrskonzeption zur Herstellung entlastender Park- und Verkehrseinrichtungen zu verwenden. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Ablauf des in Kraft. Ostseebad Dierhagen, d gez. Kannewurf Bürgermeister (Siegel) Hinweis: Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften. Datum Namenszeichen ausgehängt am: gez. Kannewurf Siegel abzunehmen am: gez. Kannewurf abgenommen am: gez. Kannewurf Siegel
5 Anlage zur Stellplatzsatzung Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze (Stpl) 1. Wohngebäude 1.1. Einfamilienhäuser 2 Stpl je Wohnung 1.2. Mehrfamilienhäuser und 1,5 Stpl je Wohnung sonst. Gebäude mit Wohnungen 1.3. Gebäude mit Altenwohnungen 0,2 Stpl je Wohnung 1.4. Wochenend- und Ferienhäuser 1 Stpl je Wohnung bis 50 m² NGF 2 Stpl je Wohnung über 50 m² NGF 1.5. Kinder- und Jugendwohnheime 1 Stpl je 10 Betten, jedoch mind. 2 Stpl 1.6. Studentenwohnheime 1 Stpl je 2 Betten 1.7. Schwesternwohnheime 1 Stpl je 3 Betten, jedoch mind. 3 Stpl 1.8. Arbeiterwohnheime 1 Stpl je 2 Betten, jedoch mind. 3 Stpl 1.9. Altenwohnheime, Altenheime 1 Stpl je 1,5 Betten, jedoch mind. 3 Stpl 2. Gebäude mit Büro-, Verwaltungsund Praxisräumen 2.1. Büro- und Verwaltungsräume allgem. 1 Stpl je 40 m² Nutzfläche 2.2. Räume mit erheblichem Besucher- 1 Stpl je 50 m² Nutzfläche, jedoch verkehr (Schalter-, Abferigungs- oder mind. 3 Stpl Beratungsräume, Arztpraxen u. dgl.) 3. Verkaufsstätten 3.1. Läden, Geschäftshäuser 1 Stpl je 40 m² Verkaufsnutzfläche, jedoch mind. 2 Stpl je Laden 3.2. Geschäftshäuser mit geringem 1 Stpl je 50 m² Verkaufsnutzfläche Besucherverkehr 3.3. Großflächige Einzelhandelsbetriebe 1 Stpl je 20 m² Verkaufsnutzfläche außerhalb von Kerngebieten 4. Versammlungsstätten (außer Sportstätten, Kirchen) 4.1. Versammlungsstätten von überörtlicher 1 Stpl je 5 Sitzplätze Bedeutung (z.b. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) 4.2. sonst. Versammlungsstätten 1 Stpl je 10 Sitzplätze (z.b. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragshalle) 4.3. Gemeindekirchen 1 Stpl je 30 Sitzplätze 4.4. Kirchen von überörtlicher Bedeutung 1 Stpl je 20 Sitzplätze 5. Sportstätten 5.1. Sportplätze ohne Besucherplätze 1 Stpl je 250 m² Sportfläche (Trainingsplätze) 5.2. Sportplätze und Sportstadien mit 1 Stpl je 250 m² Sportfläche, zusätzl. Besucherplätzen 5.3. Spiel- und Sporthallen ohne Besu- 1 Stpl je 50 m² Hallenfläche cherplätze 5.4. Spiel- und Sporthallen mit Besucher- 1 Stpl je 50 m² Hallenfläche, zusätzl. Plätzen 5.5. Freibäder und Freiluftbäder 1 Stpl je 300 m² Grundstücksfläche 5.6. Hallenbäder ohne Besucherplätze 1 Stpl je 10 Kleiderablagen
6 5.7. Hallenbäder mit Besucherplätzen 1 Stpl je 10 Kleiderablagen, zusätzl Tennisplätze ohne Besucherplätze 4 Stpl je Spielfeld 5.9. Tennisplätze mit Besucherplätzen 4 Stpl je Spielfeld, zusätzl Minigolfplätze 6 Stpl je Minigolfanlage Kegel-, Bowlingbahnen 4 Stpl je Bahn Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 Stpl je 2 5 Boote 6. Gaststätten und Beherbergungsbetriebe 6.1. Gaststätten von örtlicher 1 Stpl je 8 12 Sitzplätze Bedeutung 6.2. Gaststätten von überörtlicher 1 Stpl je 4 8 Sitzplätze Bedeutung 6.3. Hotels, Pensionen, Kurheime und 1 Stpl je 2 6 Betten, für dazugehörigen andere Beherbergungsbetriebe Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr oder Jugendherbergen 1 Stpl je 10 Betten 7. Krankeneinrichtungen 7.1. Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für 1 Stpl je 2 4 Betten langfristig Kranke 7.2. Altenpflegeheime 1 Stpl je 6 10 Betten 8. Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung 8.1. Grundschulen 1 Stpl je 30 Schüler 8.2. sonst. allgemeinbildenden Schulen, 1 Stpl je 25 Schüler, zusätzl. Berufschulen, Berufsfachschulen 1 Stpl je 5-10 Schüler über 18 Jahre 8.3. Sonderschulen für Behinderte 1 Stpl je 15 Schüler 8.4. Fachhochschulen, Hochschulen 1 Stpl je 2 4 Studierende 8.5. Kindergärten, Kindertagesstätten 1 Stpl je Kinder, jedoch mind. und dergleichen 2 Stpl 8.6. Jugendfreizeitheime und dgl. 9. Gewerbliche Anlagen 9.1. Handwerks- und Industriebetriebe 1 Stpl je m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte 9.2. Lagerräume, Lagerplätze, Ausstel- 1 Stpl je m² Nutzfläche oder je stellungs- und Verkaufsplätze 3 Beschäftigte 9.3. Kraftfahrzeugwerkstätten 6 Stpl je Wartungs- oder Reparaturstand 9.4. Tankstellen mit Pflegeplätzen 10 Stpl je Pflegeplatz 9.5. Automatische Kraftfahrzeugwasch- 5 Stpl je Waschanlage straßen 9.6. Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbst- 3 Stpl je Waschplatz bedienung 10. Verschiedenes Kleingartenanlagen 1 Stpl je 3 Kleingärten Friedhöfe 1 Stpl je 2000 m² Grundstücksfläche, jedoch mind. 10 Stpl Spiel- und Automatenhallen 1 Stpl je 200 m² Spielhallenfläche, mind. jedoch 3 Stpl
Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin vom
Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin vom 27.01.2005 Aufgrund des 5 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO),
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmungen
Stadtanzeiger 11/2010 Veröffentlichungsdatum: 19.06.2010 Inkrafttreten: 20.06.2010 Satzung der Hansestadt Wismar über die Herstellung notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge und über die Erhebung von
Mehr- 1 - Anlage 2. Tabelle zur Berechnung der Anzahl der notwendigen Stellplätze
1 Anlage 2 Tabelle zur Berechnung der Anzahl der notwendigen Stellplätze 1. Wohngebäude 1.1 Einfamilienhäuser 1 Stellplatz bis je 140 m² Wohnfläche, 2 Stellplätze ab 140 m² Wohnfläche (ein gefangener Stellplatz
MehrZahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge v doc Hoegner vom :38
Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 24. Juli 2000 (12 150-4533) (MinBl. S. 231) Beim Vollzug des 47 Abs. 1 und 2 der
MehrLesefassung. Satzung der Stadt Lübbenau/Spreewald über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung)
Lesefassung Satzung der Stadt Lübbenau/Spreewald über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) (gültig rückwirkend ab 01.01.2005 Beschluss der Stadtverordnetenversammlung 01-2011 vom
MehrAnlagen 2 zur Stellplatzsatzung der Stadt Kelkheim (Taunus) vom
Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für hiervon für Zahl der Abstellplätze für Kraftfahrzeuge Besucher in Fahrräder % 1. Wohngebäude Anlagen 2 zur Stellplatzsatzung der Stadt Kelkheim (Taunus) vom
MehrStellplatzsatzung. der Gemeinde Otzberg
Stellplatzsatzung der Gemeinde Otzberg Aufgrund der 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I 1992 S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. I
Mehr6. Satzung der Hansestadt Stralsund über die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen sowie die Ablösebeträge. (Stellplatzsatzung)
6. Satzung der Hansestadt Stralsund über die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen sowie die Ablösebeträge (Stellplatzsatzung) Beschluss-Nr. 2011-V-11-0624 vom 08.12.2011 Inhaltsverzeichnis
Mehr- 1 - Stellplatz- u. Ablösesatzung
1 Stellplatz u. Ablösesatzung SATZUNG ÜBER DIE STELLPLATZPFLICHT SOWIE DIE GESTALTUNG, GRÖSSE, ZAHL DER STELLPLÄTZE ODER GARAGEN UND ABSTELLPLÄTZE FÜR FAHRRÄDER UND DIE ABLÖSUNG DER STELLPLÄTZE FÜR KRAFTFAHRZEUGE
MehrSatzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen in der Gemeinde Schwangau
Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen in der Gemeinde Schwangau (Stellplatz- und Garagensatzung) Vom 25.06.1997 Aufgrund von Art. 98 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 der Bayerischen Bauordnung
MehrSatzung. der Stadt Steinau an der Straße über Stellplätze und Garagen
Satzung der Stadt Steinau an der Straße über Stellplätze und Garagen vom 27.06.1995 in der Fassung der Artikelsatzung zur Einführung des Euro vom 24. Oktober 2001 Aufgrund der 5 u. 51 Abs. 6 der Hess.
MehrSatzung. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen. und deren Ablösung der Stadt Traunstein. (Stellplatz- und Garagensatzung)
Stadtrecht der Seite 1 Stellplatz- und Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Stadt Traunstein (Stellplatz- und ) 1. Stadtratsbeschluss: 17.12.2015 2. Rechtsaufsichtliche
MehrSatzung über die Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen oder Garagen der Stadt Kronberg im Taunus. -Stellplatzsatzung-
Satzung über die Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen oder Garagen der Stadt Kronberg im Taunus -Stellplatzsatzung- in der Fassung der 3. Änderung vom 17.12.2004 1 Stellplatzpflicht (1) Für das Gebiet
MehrS A T Z U N G über Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder der Stadt Bad Soden am Taunus -Stellplatzsatzung-
Der Magistrat S A T Z U N G über Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder der Stadt Bad Soden am Taunus -Stellplatzsatzung- Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in
MehrStellplatz- und Abstellplatzpflicht
Satzung über die Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Garagen sowie von Abstellplätzen für Fahrräder (Stellplatzsatzung) vom 05.12.2001 1) 1 2) 3) Stellplatz- und Abstellplatzpflicht
MehrStellplatz- und Ablösesatzung
Stellplatz- und Ablösesatzung 1 68.1 Satzung über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen für die Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder sowie die Ablösung
MehrEntwurf. Satzung der Stadt Memmingen über die Herstellung der Stellplätze und die Ablösung der Herstellungspflicht (Stellplatzsatzung SPS)
Entwurf Anlage 1 Satzung der Stadt Memmingen über die Herstellung der Stellplätze und die Ablösung der Herstellungspflicht (Stellplatzsatzung SPS) Vom Aufgrund des Artikels 81 Absatz 1 Nr. 4 der Bayerischen
Mehr1 Schaffung von Stellplätzen, Garagen und Abstellplätzen für Fahrräder
Satzungsrecht der Gemeinde Biebesheim am Rhein 6.3 /1 1 Schaffung von Stellplätzen, Garagen und Abstellplätzen für Fahrräder Die Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen, Garagen und Abstellplätzen für Fahrräder
MehrSTELLPLATZ- UND ABLÖSESATZUNG der Stadt Bad Vilbel *
STELLPLATZ- UND ABLÖSESATZUNG der Stadt Bad Vilbel * Satzung der Stadt Bad Vilbel über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder
MehrSatzung über Stellplätze und Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder der Stadt Wolfhagen. - Stellplatzsatzung -
Satzung über Stellplätze und Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder der Stadt Wolfhagen - Stellplatzsatzung - Aufgrund der 5, 7 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1.4.1993 (GVBl.
MehrS A T Z U N G. Satzung:
S A T Z U N G zur Festlegung von Zahl, Größe und Beschaffenheit sowie Ablösung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und zur Festlegung von Zahl, Größe und Beschaffenheit von Abstellplätzen für Fahrräder
MehrS a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung
S a t z u n g über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung Aufgrund der Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl
MehrSatzung der Stadt Idstein über Stellplätze oder Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder - Stellplatzsatzung -
Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 05 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 07 (GVBl. I S. 7) der
MehrSatzung über Stellplätze und Garagen (Stellplatzsatzung)
(Beschluss-Nr. 362-24/02 am 12.12.2002) Satzung über Stellplätze und Garagen (Stellplatzsatzung) Aufgrund der 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S.501), zuletzt
MehrSatzung über die Schaffung von Stellplätzen und Garagen in der Stadt Niesky - Stellplatzsatzung -
Satzung über die Schaffung von Stellplätzen und Garagen in der Stadt Niesky - Stellplatzsatzung - Auf Grund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (GVBl. S.
MehrSatzung über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen und deren Ablösung (Garagen- und Stellplatzsatzung -GaStS-) Vom 29 April 2004
Satzung über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen und deren Ablösung (Garagen- und Stellplatzsatzung -GaStS-) Vom 29 April 2004 Die Stadt Bad Griesbach i. Rottal erlässt auf Grund von Art. 23 der
MehrDie Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Liederbach am Taunus.
Stellplatzsatzung der Gemeinde Liederbach am Taunus Aufgrund der 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1.4.1993 (GVBl. 1992 I Seite 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999
MehrAnlage 1 Tabelle zur Berechnung der Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder
Anlage 1 Tabelle zur Berechnung der Anzahl der notwendigen Kraftfahrzeuge und Abstellplätze 1. Wohngebäude % Besucher 1.1 Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften, Reihenhäuser und ähnlich zuzuordnende Gebäude
MehrPräambel. 1 Gegenstand
Satzung über die Zahl notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge und über die Erhebung von Ablösebeträgen der Stadt Schönebeck (Elbe) (Stellplatz- und Ablösesatzung) Entwurf Präambel Auf der Grundlage
MehrGaragen- und Stellplatzsatzung
AZ: 6318 Garagen- und Stellplatzsatzung vom 28.10.2009 zuletzt geändert durch Satzung von 08.07.2010 Änderung vom Geänderte Bestimmung Wirkung vom 08.07.2010 6 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 2, 6 Abs. 3, 6 Abs.
MehrS a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung. vom
S a t z u n g über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung vom 27.10.2011 Aufgrund der Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom
MehrSatzung über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen vom (Stellplatz- und Garagensatzung)
Satzung über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen vom 26.02.2008 (Stellplatz- und Garagensatzung) Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr.4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) i. d. F. der Bek. vom 14.08.2007
MehrSatzung der Gemeinde Lahnau
Satzung der Gemeinde Lahnau über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder und die Ablösung von Stellplätzen
MehrHerstellung von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzsatzung GaStS):
Satzung über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen (Garagen und Stellplatzsatzung GaStS): Der Markt Schwanstetten erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in
MehrSATZUNG DER STADT FRIEDRICHSDORF, HOCHTAUNUSKREIS,
SATZUNG DER STADT FRIEDRICHSDORF, HOCHTAUNUSKREIS, ÜBER DIE STELLPLATZPFLICHT SOWIE DIE GESTALTUNG, GRÖßE, ZAHL DER STELL- PLÄTZE ODER GARAGEN UND ABSTELL- PLÄTZE FÜR FAHRRÄDER UND ABLÖSUNG DER STELLPLÄTZE
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen
Satzung der Stadt Schrobenhausen über die erforderliche Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der Ablösebeträge für Kraftfahrzeugstellplätze (Stellplatz- und Gestaltungssatzung) (Stand 21.08.2012)
MehrSATZUNG ÜBER DIE PFLICHT ZUR SCHAFFUNG VON STELLPLÄTZEN UND GARAGEN UND DIE ABLÖSUNG DER STELLPLÄTZE FÜR KRAFTFAHRZEUGE
SATZUNG ÜBER DIE PFLICHT ZUR SCHAFFUNG VON STELLPLÄTZEN UND GARAGEN UND DIE ABLÖSUNG DER STELLPLÄTZE FÜR KRAFTFAHRZEUGE (Stellplatz- und Ablösesatzung vom 15. Dezember 1994) Aufgrund des 87 Abs. 1, Ziffer
MehrStellplatzsatzung der Gemeinde Petersberg
Stellplatzsatzung der Gemeinde Petersberg Aufgrund der 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl.
Mehr(1) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen.
Satzung über Stell und Garagen - Stellplatzsatzung der Stadt Kindelbrück Aufgrund der 19 Abs. 1, 20 und 21 der Thüringer Kommunalordnung v. 16.08.1993 (GVB1. S. 501) in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes
MehrBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom
Satzung der Stadt Frankfurt (Oder) über die Herstellung von notwendigen Stellplätzen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 09.12.2004 Stadtverwaltung Frankfurt (Oder), Dezernat Wirtschaft, Stadtentwicklung,
MehrS AT Z U N G. über die Erstellung von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzsatzung GaStS) i. d. F. vom
Gemeinde Gröbenzell S AT Z U N G über die Erstellung von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzsatzung GaStS) i. d. F. vom 23.07.2004 mit Anlage Die Gemeinde Gröbenzell erlässt aufgrund von
MehrSatzung. über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen und deren Ablösung (Garagen- und Stellplatzsatzung -GaStS-) des Marktes Nittendorf
Der Markt Nittendorf erlässt durch Beschluss des Marktrates vom 20.09.2016 folgende Satzung über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen und deren Ablösung (Garagen- und Stellplatzsatzung -GaStS-)
MehrStadtrecht. Stellplatzsatzung Veröffentlichung:
Stadtverordnetenbeschluss: 08.06.2009 Änderungen: Stadtrecht Ausfertigung: 09.06.2009 Stellplatzsatzung Veröffentlichung: 15.06.2009 Inkrafttreten: 16.06.2009 Aufgrund der 5, 51 der Hess. Gemeindeordnung
MehrSatzung über die Zahl, Größe, Beschaffenheit und Ablösung von Stellplätzen der Stadt Hilpoltstein (Stellplatzsatzung) vom
Satzung über die Zahl, Größe, Beschaffenheit und Ablösung von Stellplätzen der Stadt Hilpoltstein (Stellplatzsatzung) vom 17.01.2013 Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 Bayerische Bauordnung BayBO (BayRS
MehrS AT Z U N G. 1 Geltungsbereich
Gemeinde Gröbenzell S AT Z U N G über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder in der Gemeinde Gröbenzell (Fahrradabstellplatzsatzung - FAbS) i. d. F. vom 13. Juni 1994 Aufgrund
MehrSatzung der Gemeinde Egelsbach
1 Satzung der Gemeinde Egelsbach über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge
MehrS A T Z U N G D E R S T A D T E S C H B O R N
S A T Z U N G D E R S T A D T E S C H B O R N über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und die Ablösung der Stellplätze
MehrG e m e i n d e H o h e n r o t h. folgende. Satzung über Die Herstellung und Gestaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen
Auf Grund der Art. 52, 91 Abs. 1 Nr. 3 und 89 Abs. 1 Nr. 17 der Bayerischen Bauordnung (Bay- BO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.08.1997 (GVBl S. 433, BayRS 2132-1-I), in Verbindung mit Art. 23
Mehr1 Stellplatz- und Abstellplatzpflicht
S a t z u n g der Stadt Bensheim über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge
MehrS a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze
Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz
MehrSatzung der Stadt Eichstätt über die Herstellung und Ablösung von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzsatzung - GaStS)
Satzung der Stadt Eichstätt über die Herstellung und Ablösung von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzsatzung - GaStS) vom 20.02.1995 Die Stadt Eichstätt erlässt aufgrund des Art. 98 Abs.
Mehrder Stadt Simbach a. Inn über den Nachweis, die Herstellung und die Ablösung der Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge
Satzung der Stadt Simbach a. Inn über den Nachweis, die Herstellung und die Ablösung der Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung) vom 26.11.2015 Die Stadt Simbach a. Inn erlässt aufgrund
MehrStellplatzrichtlinien der Stadt Neutraubling (nach der Bay. Bauordnung)
Stellplatzrichtlinien der Stadt Neutraubling (nach der Bay. Bauordnung) vom 21.11.1991, geändert am 10.12.2001 l. Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen 1.1 Bei der Errichtung baulicher oder
MehrSatzung über die Herstellung von Stellplätzen und. Garagen und deren Ablösung
Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung (Stellplatz und Garagensatzung) der Großen Kreisstadt Deggendorf vom 30.01.2008 Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen
MehrSatzung der Stadt Griesheim über Stellplätze, Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder - Stellplatzsatzung -
1 Satzung der Stadt Griesheim über Stellplätze, Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder - Stellplatzsatzung - Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005
MehrSatzung der Gemeinde Bischofsheim
Satzung der Gemeinde Bischofsheim über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder und die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge
MehrSatzung über Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge sowie Abstellplätze für Fahrräder (Stellplatzsatzung)
Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757), und der
MehrArt der Änderung Datum Änderungen Inkrafttreten Veröffentlichung Neufassung RAZ 7/94
Art der Änderung Datum Änderungen Inkrafttreten Veröffentlichung Neufassung 24.03.1994 23.04.1994 RAZ 7/94 Auf Grund des 4 Abs. 1 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) vom 21. 4. 1993 in Verbindung
MehrSTELLPLATZSATZUNG 601
STELLPLATZSATZUNG 601 Vom 25. März 2010 (ABl. S. 48) geändert durch Satzung vom 06. September 2011 (Abl. S. 180) geändert durch Satzung vom 05. März 2013 (Abl. S. 54) geändert durch Satzung vom 20. Dezember
MehrFassung gültig ab
Fassung gültig ab 01.07.2016 Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen (Stellplatzsatzung) Vom 06.08.1996 geändert durch 1. Änderungssatzung vom 28.06.2016 Aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung
Mehr652-00StellplS/txt/SatzungAktuell
652-00StellplS/txt/SatzungAktuell 652-00 SATZUNG über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe und Zahl der Stellplätze oder Garagen, Abstellplätze für Fahrräder und die Ablösung der Stellplätze
MehrSatzung über die Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Garagen sowie von Abstellplätzen für Fahrräder (Stellplatzsatzung)
Satzung über die Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Garagen sowie von Abstellplätzen für Fahrräder (Stellplatzsatzung) Aufgrund 50 Absatz 6 und 87 Absatz 1 Nummer 4 der Hessischen
Mehr(Stellplatz- und Fahrradstellplatzsatzung StFStS) vom 08. April Gemeinderatsbeschluss: 07. April Rechtsaufsichtliche Genehmigung:
Satzung für die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, Abstellplätze für Fahrräder und die Begrünung von oberirdischen Flächen in der Gemeinde Neubiberg (Stellplatz- und Fahrradstellplatzsatzung
MehrBAYREUTHER STADTRECHT 612. Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen (StellplatzS - StS)
Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen (StellplatzS - StS) Vom 27.02.2008 Die Stadt Bayreuth erlässt auf Grund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung
MehrSatzung über die Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen in der Gemeinde Zedlitz (Stellplatzsatzung)
Auf der Grundlage der 5 Abs. 1 und 21 Abs. 3 Buchstabe f der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) vom 11.06.1992 i. d. F. der Neubekanntmachung vom 24.07.1992 (GVBl S. 383), der 49
MehrSatzung der Stadt Langen (Hessen) über Stellplätze oder Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder - Stellplatzsatzung -
6.4 Seite 1 Satzung der Stadt Langen (Hessen) über Stellplätze oder Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder - Stellplatzsatzung - Aufgrund der 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung
MehrStellplatz- und Ablösesatzung
Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Marktheidenfeld S A T Z U N G über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
MehrSatzung. 1 Geltungsbereich
Az.: 610-17/ di/sm Die Stadt Garching b. München erlässt aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung vom 22. August 1998 zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.
MehrPräambel. Geltungsbereich und Herstellungspflicht
6.10.1 S a t z u n g vom 21.10.1996 der Stadt Troisdorf über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder - Fahrradabstellsatzung - Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land
Mehr(1) Die Zahl der notwendigen Stellplätze im Sinne des Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayBO für Personenkraftwagen bemisst sich nach Anlage 1.
Anlage 1 zur Vorlage Satzung der Landeshauptstadt München über die Ermittlung und den Nachweis von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung - StPlS) vom... Die Landeshauptstadt München
MehrSatzung der Stadt Oberursel (Taunus) über Stellplätze für Pkw sowie Fahrradstellplätze
Satzung der Stadt Oberursel (Taunus) über Stellplätze für Pkw sowie Fahrradstellplätze Stellplatz- und Stellplatzablösesatzung Aufgrund der 5 und 51 der Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der
MehrSatzung über Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder der Kreisstadt Dietzenbach
Satzung über Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder der Kreisstadt Dietzenbach Kreisstadt Dietzenbach www.dietzenbach.de 1. SATZUNG/ ORDNUNG : Satzung über Stellplätze, Garagen und Abstellplätze
MehrStadtratsbeschluss: Bekanntmachung: (MüABl. Sondernummer 1, S. 1)
Landeshauptstadt München Stadtrecht Satzung der Landeshauptstadt München über die Ermittlung und den Nachweis von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung - StPlS) vom 19. Dezember
MehrStellplatzsatzung. der. Stadt Mörfelden-Walldorf
Stellplatzsatzung der Stadt Mörfelden-Walldorf 1 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 1 - Geltungsbereich 2 - Herstellungspflicht 3 - Größe 4 - Zahl 5 Beschaffenheit 6 - Standort 7 - Ablösung 8 Ordnungswidrigkeiten
MehrAnlage 1 zur Globalrichtlinie Notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradplätze
1 Anlage 1 zur Globalrichtlinie Notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradplätze Bemessungswerte für die Anzahl notwendiger Stellplätze und notwendiger Fahrradplätze Inhalt: 1. Wohngebäude 2. Büro-
MehrSatzung über eine örtliche Bauvorschrift (Stellplatzrichtlinien)
Gemeinde Obertraubling Landkreis Regensburg Satzung über eine örtliche Bauvorschrift (Stellplatzrichtlinien) Die Gemeinde Obertraubling erläßt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat
MehrS A T Z U N G. - Stellplatzsatzung -
S A T Z U N G über Stellplätze oder Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder sowie Ablösung von der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen - Stellplatzsatzung - Aufgrund der 5 und
MehrSatzung der Kreisstadt Heppenheim über Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge sowie Abstellplätze für Fahrräder (Stellplatzsatzung)
6.3 1 Satzung der Kreisstadt Heppenheim über und Garagen für Kraftfahrzeuge sowie Abstellplätze für Fahrräder (Stellplatzsatzung) vom 16.06.2011 hier abgedruckt in der Grundfassung vom 16.06.2011 Aufgrund
MehrSatzung über Stellplätze oder Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder der Stadt Rüsselsheim - Stellplatzsatzung -
Seite 1 * Auf Grund der 5, 50 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.4.2005 (GVBl. I S. 142) und der 44, 81 Abs. 1 Satz 1, Nr. 4 und 5 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 15.1.2011
MehrSatzung über den Nachweis, die Herstellung und die Ablösung von Kraftfahrzeugstellplätzen der Stadt Burglengenfeld
Satzung über den Nachweis, die Herstellung und die Ablösung von Kraftfahrzeugstellplätzen der Stadt Burglengenfeld (Stellplatzsatzung) vom 04. Dezember 2014 Aufgrund von Art 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen
Mehrder Stadt Bad Homburg v.d.höhe
Stellplatzsatzung der Stadt Bad Homburg v.d.höhe - Aufgrund der, der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.f. vom 0.0. (GVBl. I Seite ), zuletzt geändert durch Gesetz vom.. (GVBl. 000 I Seite ) sowie der,,
MehrSTELLPLATZSATZUNG (StPlS)
6 9 0 0 STELLPLATZSATZUNG (StPlS) vom 18.04.2016 (ABl. vom 22.04.2016, S. 97) Satzung der Stadt Augsburg über die Ermittlung und den Nachweis von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Abstellplätzen.
MehrAnhang Tabelle A - Kriterien ÖPNV 6 Tabelle B - Bemessungszahlen 7
Merkblatt Nr. 593 Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) Vom 16. April 1996 (GABl. S. 289), geändert durch Verwaltungsvorschrift
MehrVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) Vom 28. Mai 2015 Az.: 41-2600.0-13/187 I. Beim Vollzug von 35 Abs. 4
MehrSatzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung - in der Fassung der Ersten Änderungssatzung, gültig ab
Markt Ergolding - Bauamt - Lindenstraße 25 84030 Ergolding Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung - in der Fassung der Ersten Änderungssatzung, gültig ab 01.04.2015
MehrS T E L L P L A T Z R I C H T L I N I E
S T E L L P L A T Z R I C H T L I N I E für Vorschreibungen bei der Errichtung von Garagen, Stellplätzen und Elektrotankstellen für Kraftfahrzeuge gemäß 18, Abs. 5 der KBO sowie von Fahrradabstellanlagen.
MehrArchitektenkammer Baden-Württemberg Körperschaft des Öffentlichen Rechts Danneckerstraße Stuttgart. Merkblatt Nr. 593
Merkblatt Nr. 593 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) Vom 28. Mai 2015 AZ.: 41 2600.0-13/187 Architektenkammer
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Begriffe
6.7.1 Satzung der Stadt Neu-Isenburg über die Errichtung und Gestaltung von Stellplätzen oder Garagen und Abstellplätzen für Fahrräder sowie über die Ablösung von Stellplätzen oder Garagen ( Stellplatzsatzung
Mehr1 Gegenstand. 2 Höhe des Ablösungsbetrages
Titel Satzung der Stadt Pattensen über den Ausgleichsbetrag für nicht herzustellende Kraftfahrzeugeinstellplätze (Ablösungssatzung) Nr. Datum 27.09.1979 Aufgrund der 6 und 83 der Nds. Gemeindeordnung (NGO)
MehrLandesbauordnungen im Überblick
Landesbauordnungen im Überblick AOR Dipl.-Ing. Manfred Wacker Universität Stuttgart Institut für Straßen-und Verkehrswesen Lehrstuhl für Verkehrsplanung und Verkehrsleittechnik Seidenstraße 36 70174 Stuttgart
MehrVI 22 Seite 1 von 11. Inhaltsübersicht
VI 22 Seite 1 von 11 Satzung der Stadt Osnabrück über die Herstellung und Bereithaltung von Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellanlagen (Stellplatzsatzung StS ) vom 5. April 2016 (Amtsblatt
MehrINFORMATIONEN ZUR STELLPLATZVERPFLICHTUNG
MERKBLATT Standortpolitik STELLPLATZVERPFLICHTUNG Wenn Sie als Investor bauliche Anlagen (in der Regel ein Gebäude) herstellen, bei denen Kraftfahrzeugverkehr zu erwarten ist, sind Sie nach der Bayerischen
MehrAmtsblatt. Fürther Stadtnachrichten [Nr. 18] 14. Oktober 2015 Amtliche Mitteilungen [ Seite 25 ] der Stadt Fürth [18] 2015 vom 14.
Fürther Stadtnachrichten [Nr. 18] 14. Oktober 2015 Amtliche Mitteilungen [ Seite 25 ] der Stadt Fürth [18] 2015 vom 14. Oktober 2015 Amtsblatt Herausgeber: Stadt Fürth Bürgermeister- und Presseamt Wasserstraße
MehrA b l ö s u n g s v e r t r a g. Vertrag über die Ablösung der Stellplatzpflicht - Stellplatz-Ablösungsvertrag -
Anlage 1 A b l ö s u n g s v e r t r a g Vertrag über die Ablösung der Stellplatzpflicht - Stellplatz-Ablösungsvertrag - zwischen der Stadt Oberlungwitz Hofer Straße 203 09353 Oberlungwitz vertreten durch...
Mehr60.4. Gliederung. I. Allgemeines 1 Ziel und Zweck, Geltungsbereich, Bestandsschutz
Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und
MehrSatzung der Stadt Köln über die Festlegung des Geldbetrages je Stellplatz (Ablösesatzung) vom 9. November 2001
Satzung der Stadt Köln über die Festlegung des Geldbetrages je Stellplatz (Ablösesatzung) vom 9. November 2001 in der Fassung der 3. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über die Festlegung
Mehrder Gemeinde Habichtswald
Stellplatzsatzu ng der Gemeinde Habichtswald Aufgrund der SS 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I Seite 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002
MehrAmtliche Bekanntmachung
Amtliche Bekanntmachung Anlage 1 Satzung der Gemeinde Pokrent über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Boize-Sude-Schaale Vom 04.12.2000 Aufgrund des
MehrMobilitätsmanagement im Stellplatzortsgesetz Bremen. Dipl.-Ing. Katharina Brecht, 21. April 2016
Mobilitätsmanagement im Stellplatzortsgesetz Bremen Dipl.-Ing. Katharina Brecht, 21. April 2016 Grundsätze der Regelungen Ortsgesetz über Kraftfahrzeugstellplätze und Fahrradabstellplätze in der Stadtgemeinde
MehrStellplatzsatzung - 1 -
Stellplatzsatzung - 1 - Satzung über die Herstellung, Bereithaltung und Gestaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen sowie deren Ein- und Ausfahrten (Stellplatzsatzung-StS) Rechtsgrundlagen:
Mehr