THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluß
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- Innozenz Salzmann
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1 THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - 3 ZKO 1331/97 Verwaltungsgericht Weimar - 6. Kammer - 6 K 20100/97.We Beschluß In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn D, z. Zt. Justizvollzugsanstalt G, M, G bevollmächtigt: Rechtsanwalt Hans Meister, Friedrich-Ebert-Straße 40, Düsseldorf gegen Kläger und Antragsteller die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Leiter der Außenstelle des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Am Stadtwald, Mühlhausen beteiligt Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten, Rothenburger Straße 29, Zirndorf wegen Asylrechts, hier: Antrag auf Zulassung der Berufung Beklagte und Antragsgegnerin
2 hat der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Lindner, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und den an das Gericht abgeordneten Richter am Verwaltungsgericht Amelung am 31. März 1999 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. Oktober 1997 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar - 6 K 20100/97.We - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß 78 Abs. 2 bis 4 AsylVfG hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Verwaltungsgericht wesentliche Umstände übergangen und nicht erwogen habe, ist nicht gegeben. Gemäß 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG ist die Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil in Asylverfahren zuzulassen, wenn ein in 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Nach 138 Nr. 3 VwGO liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt worden ist. Daran fehlt es hier. Der Anspruch der Beteiligten auf die Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG gibt ihnen ein Recht darauf, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und der entscheidungserheblichen Rechtslage vor Erlaß der Entscheidung zu äußern. Diesem Anspruch der Beteiligten entspricht die Pflicht des Gerichts, das Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; allerdings ist die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs der jeweiligen Verfahrensordnung überlassen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 9. Februar BvR 1379/80 - BVerfGE 60, 1, 5). Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Gerichte 3 ZKO 1331/97 2
3 dieser Pflicht nachkommen. Deshalb ist eine Versagung rechtlichen Gehörs nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände deutlich machen, daß Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht berücksichtigt worden ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar BvR 426/77 - NJW 1978, 989, und vom 25. Mai BvR 345/83 - BVerfGE 88, 366, 375). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt im vorliegenden Fall ein Gehörsverstoß gemäß 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.v.m. 138 Nr. 3 VwGO nicht vor. Das Vorbringen im Zulassungsantrag geht dahin, daß die Begründung des Verwaltungsgerichts aus bestimmten Gründen, die das Gericht nicht erwogen und damit übergangen habe, neben der Sache liege und nicht überzeugend sei. Damit wird nur die Würdigung des Gerichts in Frage gestellt, aber kein Gehörsverstoß dargetan. Auch dann, wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, es solle zugleich ein Begründungsmangel gemäß 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.v.m. 138 Nr. 6 VwGO geltend gemacht werden, vermag dies die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit sämtlichem Vorbringen der Beteiligten detailliert auseinanderzusetzen. Gemäß 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Ein Verstoß gegen 138 Nr. 6 VwGO, wonach ein absoluter Revisionsgrund vorliegt, wenn eine Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist, ist nur dann gegeben, wenn eine Begründung gänzlich unterblieben ist oder die Entscheidungsgründe unverständlich, verworren oder in sich so widersprüchlich sind, daß sie keinen Aufschluß darüber mehr erlauben, welche tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen für das Gericht leitend gewesen sind (st. Rspr. des BVerwG; vgl. nur Urteil vom 16. Dezember C Buchholz LBG Berlin Nr. 1; GK-AsylVfG 78 Rdn. 478 m.w.n.). Der fehlenden Begründung kann gleichstehen, wenn sich die Begründung in allgemeinen, formelhaften Wendungen erschöpft, die keinen Bezug mehr zu den Umständen des Einzelfalles aufweisen und die tragenden Gründe auch nicht in der Zusammenschau mit Erörterungen in vorangegangenen Verfahren und Entscheidungen, in der mündlichen Verhandlung oder in richterlichen Verfügungen erschließen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni C DVBl. 1993, 47 m.w.n). Als Begründungsmangel 3 ZKO 1331/97 3
4 kommt auch in Betracht, daß auf einzelne Streitgegenstände überhaupt nicht eingegangen wird (vgl. OVG Hamburg, Beschluß vom 29. Januar OVG Bs IV 11/92 -; GK-AsylVfG 78 Rdn. 479). Kein Begründungsmangel i.s.d. 138 Nr. 6 VwGO liegt hingegen vor, wenn die Gründe nicht überzeugend, nur oberflächlich, sachlich unvollständig, unrichtig oder sonst fehlerhaft sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. Juni C NVwZ-RR 1989, 334); das Gericht trifft aus 108 Abs. 2, 138 Nr. 6 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG keine Pflicht, sich in den Gründen mit jedem vorgetragenen Gesichtspunkt auseinanderzusetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 28. Juli A 13 S 787/89 - VBlBW 1989, 452; GK-AsylVfG 78 Rdn. 482). Für einen Verfahrensverstoß in diesem Sinne ist nichts ersichtlich. Die Vorhalte des - im übrigen wegen schwerster Straftaten in Deutschland zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilten - Klägers, es falle auf das Gericht selbst zurück, wenn es die bisherigen Festnahmen für nicht substantiiert halte, es lasse mangelnde Sorgfalt in der Befassung mit der bekannten Situation im Kosovo erkennen und berücksichtige auch nicht die Standfestigkeit des Klägers bei den mit Folter verbundenen Vernehmungen, beziehen sich nur auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung des behaupteten Verfolgungsschicksals. Ein Begründungsmangel wird damit nicht aufgezeigt. Ebensowenig hat der Senat Anlaß, aufgrund der jüngsten Entwicklung im Kosovo die Zulassung der Berufung wegen einer grundsätzlichen tatsächlichen Bedeutung der Frage einer etwaigen Gruppenverfolgung aufgrund von Exzessen gegenüber der Zivilbevölkerung durch serbische Sicherheitskräfte im Zusammenhang und in der Folge der andauernden Militäraktion der NATO zu erwägen. Änderungen der Sachlage können im Zulassungsverfahren im Rahmen der Zulassungsgründe nur bis zum Ende der Antragsfrist nach 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG berücksichtigt werden. Aus dem Darlegungsgebot nach S. 4 der genannten Vorschrift ergibt sich, daß die Prüfung auf das in der Antragsbegründung enthaltene Vorbringen beschränkt ist, das ggf. auch innerhalb der Frist nachgereicht werden kann (vgl. nur Hessischer VGH, Beschluß vom 10. Dezember ZU 2020/92 - NVwZ 1993, 803). Diese Regelung steht im Zusammenhang mit den Zulassungsgründen in 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylVfG, denen eine Straffungs- und Beschleunigungsfunktion zukommt (Kanein/Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 6. Auflage 3 ZKO 1331/97 4
5 1993, 78 Rdn. 1 ff., insbesondere Rdn. 5). Daraus folgt: Verändert sich die tatsächliche Situation im Heimatstaat eines Asylbewerbers nach der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, aber vor der Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils, kann und muß dies bis zum Ablauf der Zulassungsantragsfrist in einem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend gemacht werden, wenn die neuen Tatsachen zugleich eine Frage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG aufwerfen. Ist im Zeitpunkt der Veränderung der Situation oder ihres Bekanntwerdens die Zulassungsantragsfrist hingegen bereits abgelaufen oder betreffen die veränderten Umstände Tatsachenfragen, die nur im Einzelfall eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, können sie nur in einem Folgeantrag geltend gemacht werden. Insoweit ist das Merkmal nach... unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylverfahrens in 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in dem Sinn zu verstehen, daß Unanfechtbarkeit den Ausschluß der rechtlichen Möglichkeit meint, den Streitstoff in einem Berufungsverfahren zur Überprüfung zu stellen (vgl. VGH Baden- Württemberg, Beschlüsse vom 11. Januar A 14 S 2164/93 - InfAuslR 1994, 290, und vom 31. März A 13 S 3048/92 - EZAR 633 Nr. 21). Es kann dahinstehen, ob insoweit Ausnahmen bei bestimmten allgemeinkundigen Tatsachen - etwa dem Wegfall des Verfolgungssubjekts und anderen zeitgeschichtlichen Ereignissen - zu machen sind (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20. Oktober C BVerwGE 91, 104 = NVwZ 1993, 275 m. w. N.). Im Kosovo mag für bestimmte, durch die Medien berichtete Ereignisse Allgemeinkundigkeit vorliegen; für etwa daraus zu ziehende Schlußfolgerungen hinsichtlich einer Gruppenverfolgung von Kosovo-Albanern fehlt eine solche Allgemeinkundigkeit (vgl. zu dieser Unterscheidung: Hailbronner, Ausländerrecht, 77 AsylVfG Rdn. 16). Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. Danach trägt der Rechtsmittelführer die Kosten eines erfolglos gebliebenen Rechtsmittels. Gerichtskosten werden gemäß 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben, so daß auch der Streitwert nicht von Amts wegen festzusetzen ist. 3 ZKO 1331/97 5
6 Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar ( 80 AsylVfG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig ( 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG). Lindner Dr. von der Weiden Amelung 3 ZKO 1331/97 6
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