2.1.3 Aufbau, Einrichtung und Ausstattung von Lehrbienenständen, die der Fortbildung von Imkern und des Imkernachwuchses dienen.

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1 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse Vom 13. August Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. EG Nr. L 299/1, Kapitel IV, Abschnitt VI: Sonderbestimmungen für den Bienenzuchtsektor) in Verbindung mit dem im dreijährigen Rhythmus zu genehmigenden Landesprogramm der Länder Berlin und Brandenburg sowie nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und den Verwaltungsvorschriften zu 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Für Zuwendungsempfänger des Landes Berlin werden Haushaltsmittel des Landes Berlin verwandt. Grundlage bildet das Gesetz zu dem Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg (Landwirtschaftsstaatsvertrag) vom (GVBl. I/04, S.165).. Zweck der Förderung ist es, bei der Erzeugung marktfähiger Qualitätshonige und wettbewerbsfähiger Vermarktungsstrategien finanzielle Hilfe zu gewähren. Die Förderung dient der Stabilisierung der Bienenwirtschaft und der für die ökologische Bestäubung notwendigen gesunden Bienenbestände. Zuwendungen für Projekte im Rahmen der angewandten Forschung nach der VO (EG) Nr. 1234/2007 des Rates am Länderinstitut für Bienenkunde Hohen Neuendorf e.v. werden auf der Grundlage der genehmigten Länderprogramme in Verbindung mit der Vereinbarung der Länder vom durch die Europäische Union und den Ländern Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gewährt. Das Land Brandenburg übernimmt auf der Grundlage des Gesetzes zum Landwirtschaftsstaatsvertrag ab dem die Aufgabe der Zahlstelle für das Land Berlin. 1.2 Gefördert werden insbesondere Maßnahmen, die - die Wettbewerbsfähigkeit der einheimischen Honige gegenüber Importhonigen aus Drittländern verbessern, - der Erzeugung und Vermarktung qualitativ hochwertiger Honige dienen, - die Bestäubungsleistung zur Sicherung der Vielfalt von Kultur- und Wildpflanzenbeständen im Rahmen einer standortgebundenen und umweltverträglichen Bienenhaltung fördern. 1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Zuwendung. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Förderfähig sind: Schulung, Fortbildung und Beratung der Imker auf folgenden Gebieten: - Erzeugung und Gewinnung von qualitativ hochwertigen, rückstandsfreien Sortenhonigen sowie Bienenwachs und anderen Bienenprodukten (inkl. Honigleistungsschau), - Vermarktungsstrategien, Direktvermarktung, - Bienenhaltung, Bienengesundheit, Bienenweide, Bienenwanderung, - Beobachtungswesen, ökologische Zusammenhänge, Wildbienen - Schulungen zur Zucht leistungsfähiger varroatoleranter Bienenherkünfte,

2 - Gewinnung von Nachwuchsimkern Es können nur die Fortbildungslehrgänge gefördert werden, die in der Antragstellung zur Förderung dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) benannt sind Ausbildung und Weiterbildung von Bienensachverständigen auf folgenden Gebieten - Bekämpfung von Bienenkrankheiten, - Bienenzucht und Bienenhaltung, - rechtliche Bestimmungen. Es werden nur die Fortbildungslehrgänge gefördert, die vorab von der Bewilligungsbehörde anerkannt worden sind Aufbau, Einrichtung und Ausstattung von Lehrbienenständen, die der Fortbildung von Imkern und des Imkernachwuchses dienen Technische Geräte - zur Verbesserung der Bedingungen der Honigerzeugung und gewinnung, - zur Bekämpfung der Varroose sowie Verbesserung der Bedingungen der Bienenstockbehandlung. Für technische Geräte mit langer Nutzungsdauer, sind die Nutzungsdauer entsprechend dem Abschreibungszeitraum sowie der ausschließliche Einsatz für o.g. Ziele nachzuweisen. Die technischen Geräte verbleiben im Besitz des Zuwendungsempfängers Zuwendungen für die Erstausstattung von Neuimkern zur erstmaligen Einrichtung einer Imkerei. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der Anweisung zur Durchführung der Förderung von Neuimkern (Anlage 1). Voraussetzungen für die Auszahlung von Fördermitteln ist ihre formgebundene Beantragung (Anlagen 2a und 2b), der Abschluss eines Vertrages zur Gewährung von Zuschüssen zur Erstausstattung von Neuimkern (Anlage 3) sowie die Einreichung der zur Förderung beantragten Original-Unterlagen lt. Anweisung Anlage 1. Die Zweckbindungsfrist für die geförderten Ausrüstungsgüter beträgt 5 Jahre ab Datum der Vertragsunterzeichnung. Die in Anlage 4 aufgeführten Vorlagen für Zwischenbescheide dienen der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens. Der Prüfvermerk (Anlage 5) ist bei den Kontrollen zu verwenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Varroose, die geeignet sind, Bienenverluste zu minimieren und qualitativ hochwertige, unbelastete und rückstandsfreie Sortenhonige zu erzeugen. Gefördert werden können: - Projekte der angewandten Forschung, die der Bekämpfung der Varroose dienen. Die Forschungsprojekte müssen sachlich fundiert und präzise formuliert sein, so dass sie in die Sprachen der anderen Mitgliedsstaaten verständlich übersetzt werden können und auch von einem Außenstehenden zu verstehen sind. Aus den Maßnahmen muss insbesondere der Nutzen für den Imker deutlich hervorgehen. - Schulungen über integrierte Bekämpfungsmethoden und den Einsatz von alternativen Bekämpfungsmitteln gegen die Varroa jacobsoni, - Schulungen zur Zucht varroatoleranter Bienenherkünfte, die aufgrund von genetisch bedingter Toleranz eine wesentliche Reduzierung des Einsatzes von Medikamenten erwarten lassen, - Ankauf zugelassener organischer Säuren und ätherischer Öle zur Varroabekämpfung sowie dazugehörige Applikatoren, - Durchführung von Zuchtprojekten, die Beschickung von Inselbelegstellen und künstliche Besamung sowie die Leistungsprüfung, Körung, Varroakontrolle und Zuchtwertschätzung im 2

3 3 Rahmen der Zucht von varroatoleranten Bienenvölkern Maßnahmen der Bienenwanderung und Trachtbeobachtung Zu dokumentieren sind die Planung, Organisation, Auswertung und Veröffentlichung der Ergebnisse der Trachtbeobachtung und Bienenwanderung. Gefördert werden Aufwendungen von autorisierten Wanderobleuten und Trachtbeobachtern der jeweiligen Zuwendungsempfänger sowie deren Geräte, die ausschließlich der Trachtbeobachtung zum Zweck der verbesserten Wanderung und Bestäubungsleistung dienen. Technische Geräte verbleiben im Besitz des Zuwendungsempfängers und werden zur Nutzung ausgeliehen. Die organisierte Wanderung soll durch die Trachtbeobachter und einem Trachtmeldesystem mit Blühterminen unterstützt werden Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität von Bienenhonig Hierzu zählen Honiguntersuchungen im Rahmen der Qualitätssicherung und zur botanischgeographischen Herkunftsbestimmung der beim Imker gezogenen Probe sowie Honigproben zur Untersuchung auf Rückstände aus TAM-Einsatz. Zur Schnellanalyse physikalisch-chemischer Merkmale des Honigs können Refraktometer durch die antragsberechtigten Imkervereine/-verbände beschafft werden. Die Geräte verbleiben im Besitz des Zuwendungsempfängers und werden zur Nutzung an Imker und Imkervereine ausgeliehen Forschung Förderfähig sind angewandte Forschungsprojekte, die der Bienenzucht sowie der Verbesserung der Qualität von Bienenerzeugnissen dienen. Die Forschungsprojekte müssen sachlich fundiert und präzise formuliert sein, so dass sie in die Sprachen der anderen Mitgliedsstaaten verständlich übersetzt werden können und auch von einem Außenstehenden zu verstehen sind. Aus den Maßnahmen muss insbesondere der Nutzen für den Imker deutlich hervorgehen. 2.2 Nicht förderfähig sind: - Grundlagenforschung, - Institutionelle Förderung eines Forschungsinstitutes. Für Maßnahmen, für die nach dieser Vorschrift Zuwendungen gezahlt werden, dürfen keine Zuwendungen mit dem gleichen Zweck aus anderen Regelungen geleistet werden. 3. Zuwendungsempfänger - Länderinstitut für Bienenkunde Hohen Neuendorf e.v. (LIB), - Landesverband der Brandenburgischen Imker e.v. (LVBI), - Landesverband der Buckfastimker Berlin-Brandenburg e.v. (LBBB), - Interessengemeinschaft Berlin-Brandenburgische Imker e.v. (IGBBI), - Imkerverband Berlin e.v. Diese Zuwendungsempfänger können nicht in Fördermaßnahmen für Konvergenzgebiete eingebunden werden. 4. Zuwendungsvoraussetzungen Der Antragsteller hat die Förderwürdigkeit der Maßnahme mit dem Antrag nachzuweisen. Die gewährten Zuwendungen sind für Maßnahmen zu verwenden, die Imker mit ständiger Bienenhaltung im jeweiligen Bundesland betreffen. Bei den Forschungsprojekten muss ein Nutzen für Imker in den beteiligten Ländern und ggf. darüber hinaus deutlich werden.

4 4 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Zuwendungsart: Projektförderung 5.2 Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung 5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss 5.4 Bemessungsgrundlage Für die Schulung, Fortbildung und Beratung der Imker sowie für die Aus- und Weiterbildung von Bienensachverständigen nach Nr , und können die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben mit bis zu 80 v.h. gefördert werden. Zuwendungsfähige Ausgaben sind: - Honorare und Reisekosten von Referenten und Beratern gemäß Bundesreisekostengesetz vom [BGBl. I S. 1418], in der jeweils geltenden Fassung, - Saal- bzw. Raummieten, - Schulungsmaterialien und geräte - Lehrgangsgebühren des Länderinstitutes für Bienenkunde Hohen Neuendorf e.v.. Die Lehrgangsteilnehmer rechnen beim Verband bzw. beim Veranstalter ab. Vorführgeräte für Schulungsmaßnahmen können mit bis zu 100 v.h. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gefördert werden Für den Aufbau, die Einrichtung und Ausstattung von Lehrbienenständen nach Nr können die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben mit bis zu 100 v.h. gefördert werden Für die Anschaffung technischer Geräte nach Nr kann für die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eine Anteilsfinanzierung von maximal 45 v.h. gewährt werden Die Höhe der Zuwendung nach Nr beträgt maximal 50 v.h. der zuwendungsfähigen Ausgaben, insgesamt jedoch nicht mehr als 1.000,00 je Zuwendungsempfänger. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Anweisung zur Durchführung der Förderung von Neuimkern (Anlage 1) Die Förderung des Zukaufes von zugelassenen organischen Säuren und ätherischen Ölen zur Varroabekämpfung sowie dazugehörige Applikatoren nach Nr kann bei Vorlage von Einzeloder Sammelrechnungen ab mindestens 100,00 erfolgen. Die nachgewiesenen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben können mit bis zu 40 v.h. gefördert werden. Die Zuwendung darf 2,00 je behandeltes Volk und 200,00 je Imker und Jahr nicht überschreiten Zuchtprojekte, die Beschickung von Inselbelegstellen und künstliche Besamung sowie die Leistungsprüfung, Körung, Varroakontrolle und Zuchtwertschätzung nach Nr können mit bis zu 80 v.h. der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben und Leistungen gefördert werden Für die Organisation der Bienenwanderung nach Nr können die Aufwendungen mit einer Pauschale von maximal 25,- pro Tag und Person gefördert werden, sofern der Zeitaufwand mehr als fünf Arbeitsstunden pro Tag beträgt Für die Trachtbeobachtung nach Nr kann den Trachtbeobachtern bei nachgewiesener Benutzung von privateigenen Kraftfahrzeugen eine Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz (siehe Nr ) sowie eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 4,-

5 pro Beobachtungsbericht gewährt werden. Geräte zur Trachtbeobachtung können bis zu 100 v.h. gefördert werden Für Honiguntersuchungen nach Nr kann für die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eine Anteilfinanzierung von 70 v.h. gewährt werden Für die Anschaffung von Refraktometern nach Nr kann für die zuwendungsfähigen Gesamt ausgaben eine Anteilsfinanzierung von maximal 70 v.h. gewährt werden Für die angewandte Forschung nach Nr und können die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bis zu 100 v.h. gefördert werden. 5.5 Bagatellgrenze pro Förderjahr und Zuwendungsnehmer Beträgt die Zuwendung für einen Zuwendungsnehmer in einem Förderjahr weniger als 2.500, so kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag und in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen; diese sind aktenkundig zu machen. 6. Kontrolle und Sanktionen Bei Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort sind Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung und Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen der bewilligten Anträge zu prüfen. Der Umfang und die Durchführung der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen ist durch die Bewilligungsbehörde in einer Dienstanweisung geregelt. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen. 7. Verfahren 7.1 Antragsverfahren Die Beantragung erfolgt grundsätzlich in der Zeit vom bis Der Antrag ist an das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Dorfstraße 1, Teltow/OT Ruhlsdorf zu stellen. 7.2 Neuimkerförderung nach Nr Zum des laufenden Förderjahres ist der Bewilligungsbehörde auf schriftlichem Weg die voraussichtliche Mittelverwendung bzw. über die bewilligten Fördermittel hinaus bestehender Bedarf bis zum (auf der Grundlage der vorliegenden zuwendungsfähigen Anträge) mitzuteilen. 7.3 Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren (chronologische Abfolge) - Bewilligung der Maßnahme [*] bis des Antragsjahres - Beginn der Kofinanzierung aus EU-Mitteln des Antragsjahres - Beginn des Mittelabrufes ab des Antragsjahres - letzter Mittelabruf bis des Folgejahres - Mittelverwendung bis des Folgejahres - Ende der Kofinanzierung aus EU-Mitteln des Folgejahres [*] Eine Bewilligung erfolgt erst nach Genehmigung des Programms für Deutschland durch die Europäische Union. Im Rahmen der Mehrländerfinanzierung für Projekte am LIB Hohen Neuendorf entsprechend der Vereinbarung vom nicht vor Zuweisung der Mittel durch die Länder. 7.4 Durchführungszeitraum (Förderjahr) 5

6 6 Beginn der Maßnahme ab des Antragsjahres Ende der Maßnahme des Folgejahres 8. Inkrafttreten Die Verwaltungsvorschrift vom wird zum aufgehoben. Diese Verwaltungsvorschrift tritt ab in Kraft und gilt bis zum gez. Schubert Abteilungsleiter 3

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