Wesentliche Änderungen seit dem (Hilfe zur Pflege) - Aktualisierung zu Lernbrief 8

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1 Wesentliche Änderungen seit dem (Hilfe zur Pflege) - Aktualisierung zu Lernbrief 8 5. Hilfe zur Pflege nach 61 bis 66a SGB XII (Siebtes Kapitel) Vorbemerkung Nachfolgend wird der seit dem geltenden Rechtszustand dargestellt; nicht eingegangen wird auf die zuvor geltende Rechtslage (Pflegestufen u.v.m.), da aufgrund des Überleitungs- und Übergangsrechts alle Pflegebedürftige ab dem in die seit dem geltenden Pflegegrade eingeordnet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten, verweisen wir Sie auf die 137, 138 SGB XII (diese Vorschriften bitte lesen).? Fallbeispiel Frau L ist 78 Jahre alt, weder kranken- noch pflegeversichert und erhält Leistungen der Grundsicherung im Alter. Sie ist an Demenz erkrankt und Sie sind als Betreuer bestellt worden (Aufgabenkreis: sozialhilferechtliche Angelegenheiten). Seit einiger Zeit baut sie immer mehr ab. Entgegen ihrem bisherigen Verhalten erscheint sie oft ungekämmt und hat Schwierigkeiten beim An- und Auskleiden. Auch fällt ihr das Waschen schwer. Sie würde auch gerne einmal wieder baden. Zudem reinigt sie kaum noch ihre Wohnung und geht auch nahezu nicht mehr Einkaufen. Der Hausarzt von Frau L meinte, Frau L stünde mindestens Pflegegrad 2 zu. Sie als Betreuer überlegen, ob diese Hilfe über die Hilfe zur Pflege finanziert werden könnte. Die Leistungen der Hilfe zur Pflege bilden neben denjenigen der Eingliederungshilfe einen weiteren Schwerpunkt der Leistungen der Sozialhilfe. Auch hier müssen Sie sich als Betreuer zunächst das Verhältnis dieser Hilfe zu anderen relevanten Hilfen, insbesondere zu den Hilfen des SGB XI verdeutlichen. LERNBRIEF 8: Die Sozialhilfe Auswirkungen für Betreuer und Betreute Seite 1

2 5.1 Verhältnis der 61 bis 66 SGB XII zu anderen Hilfen, insbesondere zum SGB XI Entsprechend dem bereits erörterten Nachrangprinzip sind die Leistungen der Hilfe zur Pflege gegenüber im Grundsatz allen anderen Leistungen nachrangig, die den jeweiligen Bedarf abdecken und nicht im SGB XII geregelt sind (vgl. 63b Abs. 1 SGB XII- zu Abweichungen vgl. 63b Abs. 2 SGB XII, vgl. auch 13 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1 SGB XI). Dieser Grundsatz betrifft vor allem Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB IX (vgl. dazu die Erläuterungen in Lernbrief 9 Die Sozialversicherung in der Praxis von Vereins-, Berufsbetreuern ) und Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung beim Bestehen eines entsprechenden privaten Pflegeversicherungsvertrages. Bedenken Sie aber, dass sehr häufig die Leistungen der Pflegeversicherungen nicht den gesamten Bedarf an Pflege Ihres Betreuten abdecken, denn die soziale Pflegeversicherung nach dem SGB XI ist im Grundsatz als teilweise Absicherung des Pflegerisikos konzipiert; deren Leistungen sind durch Höchstbeträge gedeckelt. Aufgabe der Hilfe zur Pflege nach den 61 ff. SGB XII ist es hingegen, den Bedarf im kompletten Umfang abzudecken. Dies führt in vielen Fällen dazu, dass etwaige bestehende Leistungsansprüche Ihrer Betreuten aus der gesetzlichen Pflegeversicherung durch Leistungen aus dem Bereich der Hilfe zur Pflege ergänzt, aufgestockt werden. Zum Verhältnis der Hilfe zur Pflege zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach 53 ff. SGB XII verweisen wir Sie auf die Ausführungen oben Kapitel IV.4.4. Leistungen der Hilfe zur Pflege gehen den Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach 67 ff. SGB XII vor, sofern der betreffende Bedarf bei beiden Hilfearten gedeckt werden könnte. 5.2 Anspruchsvoraussetzungen Nach Klärung etwaiger vorrangiger Leistungsansprüche Ihres Betreuten müssen Sie nun die Anspruchsvoraussetzungen prüfen. Diese sind geregelt in 61 Satz 1 SGB XII: Danach haben Personen einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege soweit a) sie pflegebedürftig im Sinne des 61a SGB XII sind und b) ihnen und ihren nicht getrennt Lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII aufbringen. Entscheidend ist zunächst, ob Pflegebedürftigkeit im Sinne von 61a SGB XII vorliegt. Gemäß 61a Abs. 1 SGB XII sind Ihre Betreuten pflegebedürftig, wenn sie (1) gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürften (vgl. 61a Abs. 1 Satz 1 SGB XII und (2) körperliche kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können (vgl. 61a Abs. 1 Satz 2 SGB XII. LERNBRIEF 8: Die Sozialhilfe Auswirkungen für Betreuer und Betreute Seite 2

3 Merke: Die bisher benannten Voraussetzungen sind inhaltlich deckungsgleich mit dem Begriff der Pflegebedürftigkeit im Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung (s. 14 Abs. 1 SGB XI, Lernbrief 9 Die Sozialversicherung in der der Praxis von Vereins-, Berufsbetreuern). Anders als im Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung ist für die Pflegebedürftigkeit im Rahmen der Hilfe zur Pflege n i c h t Voraussetzung, dass sie auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate bestehen muss. Der Pflegebedürftigkeitsbegriff im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach 61 ff. SGB XII ist damit weitergehend als derjenige des SGB XI, vgl. dazu BR-Drs. 410/16, S. 81). Maßgeblich für die Beurteilung der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten sind gemäß 61a Abs. 2 SGB XII (Diese Vorschrift bitte unbedingt lesen!) insgesamt 6 Bereiche mit entsprechend zugeteilten Kriterien: 1. Mobilität Beispiele: Positionswechsel im Bett, Treppensteigen u.a. 2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten Beispiele: Erkennen von Personen, örtliche und zeitliche Orientierung, Beteiligen an einem Gespräch u.a. 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Beispiele: nächtliche Unruhe, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, Wahnvorstellungen u.a. 4. Selbstversorgung Beispiele: Waschen des vorderen Oberkörpers, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigung der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheder und Urostoma u.a. 5. Bewältigung und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Beispiele: in Bezug auf Medikation, Verbandswechsel und Wundversorgung, zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Einhalten einer Diät u.a. 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Beispiele: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Interaktionen mit Personen im direkten Kontakt u.a Merke: Diese 6 Bereiche nebst Kriterien entsprechen genau den 6 Bereichen und Kriterien, die auch für den Begriff der Pflegebedürftigkeit im Bereich des SGB XI maßgebend sind, vgl. dort 14 Abs. 2 SGB XI Lernbrief 9 Die Sozialversicherung in der Praxis von Vereins-/ Berufsbetreuern). LERNBRIEF 8: Die Sozialhilfe Auswirkungen für Betreuer und Betreute Seite 3

4 Ebenso wie im Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung ist für die Leistungen, die Ihre Betreuten beanspruchen können, entscheidend, wie schwer die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und Fähigkeiten ausfallen. Genauso wie im Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung wird dies in einem Begutachtungsverfahren (nach 62 SGB XII i.v.m. 15 SGB XI) festgestellt: Nach Abschluss dieses Verfahrens, welches wir Ihnen in seinen Grundzügen im Folgenden erläutern wollen, erfolgt eine Einordnung Ihrer Betreuten in 5 Pflegegrade. Das Begutachtungsverfahren verläuft wie folgt: Das Begutachtungsinstrument ist in 6 Module gegliedert, die den in 14 Abs. 2 SGB XI genannten 6 Bereichen besprechen (s.o.) Merke: Die in den 6 Module genannten Kriterien entsprechen den für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten maßgeblichen in den in 14 Abs. 2 SGB XI genannten 6 Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien. In jedem Modul (= einer der 4 Bereiche gemäß 14 Abs. 2 SGB XI) sind für die in den Bereichen genannten Kriterien (= die oben unter Beispiele genannten Aspekte) die in der Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen; die Kategorien stellen die in Ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeit dar. Wie aus der Anlage 1 ersichtlich, werden den Kategorien in Bezug auf einzelne Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet. Bei der Begutachtung werden in den 6 Modulen Punkte vergeben und entsprechend der Anlage 2 jeweils den Punktbereichen 0 4 zugeordnet. Gemäß 15 Abs. 2 Satz 6 SGB XI ist mit den Punktebereichen Folgendes verbunden: Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, Punktbereich 1:geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und Punktbereich 4: schwerste schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten Anschließend werden jedem Punktbereich in einem Modul unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder Fähigkeit sowie der folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2 festgelegten gewichteten Punkte zugeordnet (Zur Frage, wie die Module konkret gewichtet werden, vgl. 15 Abs. 2 Satz 8 SGB XI bitte unbedingt lesen). LERNBRIEF 8: Die Sozialhilfe Auswirkungen für Betreuer und Betreute Seite 4

5 Beispiel für eine Begutachtung des Moduls 6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Nehmen Sie an, Ihr betreuter Herr M erhielte bei den Kriterien des Moduls 6 (vgl. Anlage 1 zu 15 Abs. 2 SGB XI)folgende Punkte: Ziffer Kriterien 6.1 Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen selbständi g 6.2 Ruhen und Schlafen 1 überwiegen überwiegen d d selbständig unselbständ ig 2 unselbständ ig 6.3 Sichbeschäftigen Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen 6.5 Interaktion mit Personen im direkten Kontakt 6.6 Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds Insgesamt beträgt die Punktzahl 11 Punkte ( ) Diese Punktzahl wird nun in der Anlage 2 zu 15 Abs. 2 SGB XI wie folgt eingetragen (11 Punkte entsprechen dem dortigen Punktbereich 4 = schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten): Module Gewichtung 6 Gestaltung15 % des Alltagslebens und sozialer Kontakte 0 Keine 1 Geringe 2 Erhebliche 3 Schwere Schwerste Summe der Punkte im Modul 1 0 3,75 7,5 11,25 15 Gewichtete Punkte im Modul 1 D.h. für Herrn M ergibt sich für das Modul 6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte ein gewichteter Punktwert von 11,25 Punkten. Dieser Punktwert fließt in die abschließende Ermittlung der Gesamtpunktzahl ein. LERNBRIEF 8: Die Sozialhilfe Auswirkungen für Betreuer und Betreute Seite 5

6 Für alle Module werden die gewichteten Punkte entsprechend der Anlage 2 ermittelt und zusammengezählt. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunktzahl werden pflegebedürftige Personen in einen der folgenden Pflegegrade eingeordnet (vgl. 61b SGB XII): 1. ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, 2. ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, 3. ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, 4. ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, 5. ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Folgendes Schaubild verdeutlicht die Zuordnung zu den Pflegegraden sehr anschaulich (entnommen aus LERNBRIEF 8: Die Sozialhilfe Auswirkungen für Betreuer und Betreute Seite 6

7 LERNBRIEF 8: Die Sozialhilfe Auswirkungen für Betreuer und Betreute Seite 7

8 Merke: Abweichend von dem zuvor Erörterten können gemäß 61b Abs. 2 SGB XII Ihre Betreuten aus pflegefachlichen Gründen (auch) dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen, sofern bei ihnen eine besondere Bedarfskonstellation vorliegt, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweist. Zu beachten ist 62a Satz 1 SGB XII: Wurde Ihr Betreuter bereits hinsichtlich der Pflegebedürftigkeit begutachtet und liegt eine Entscheidung über den Pflegegrad vor, ist diese Entscheidung für den Träger der Sozialhilfe (d.h. der Hilfe zur Pflege) bindend, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind. 62a Satz 2 und 3 SGB XII betreffen dagegen den Fall, dass Ihr Betreuter bisher noch nicht begutachtet wurde. Hier kann sich der Sozialhilfeträger der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen oder die Unterstützung des MDK der gesetzlichen Krankenversicherung anfordern. 5.3 Leistungen Ist für Ihren Betreuten geklärt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für Hilfe zur Pflege vorliegen, ist der pflegerische Bedarf zu ermitteln und festzustellen. Dies ist gemäß 63a SGB XII Aufgabe des Trägers der Sozialhilfe. Wie bei anderen Leistungen der Sozialhilfe auch müssen Sie anschließend prüfen, mit welcher Leistung der Hilfe zur Pflege der jeweilige Bedarf gedeckt werden kann. Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind in den einschlägigen Vorschriften des SGB XII sowie des SGB XI sehr detailliert beschrieben. Von Ihnen als Betreuer wird erwartet, dass sie den Bedarf der jeweiligen Leistung zuordnen, die entsprechenden Vorschriften auffinden und dann fallbezogene Details entsprechend herausarbeiten können. An dieser Stelle sollen lediglich die wesentlichen Inhalte der hier maßgeblichen Leistungen verdeutlicht und erläutert werden. Merke: Entscheidend dafür, welche Leistungen Ihr Betreuter beanspruchen kann, ist zunächst, welchem Pflegegrad er zugeordnet ist. Die Leistungen für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 ergeben sich aus 63 Abs. 1 SGB XII; diejenigen für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 aus 63 Abs. 2 SGB XII. Für sämtliche Leistungen stellt 63 Abs. 3 Satz 1 SGB XII klar, dass sie auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets zu erbringen sind (vgl. unten unter VIII). LERNBRIEF 8: Die Sozialhilfe Auswirkungen für Betreuer und Betreute Seite 8

9 5.3.1 Leistungen für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 In 63 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind die Leistungen für diese Personengruppe aufgeführt, wobei 63 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ergänzend regelt, dass die Begleitung in der letzten Lebensphase ebenfalls Bestandteil der Leistungen der Hilfe zur Pflege ist: 1. Häusliche Pflege in Form von a) Pflegegeld ( 64a SGB XII), b) häuslicher Pflegehilfe ( 64b SGB XII), c) Verhinderungspflege ( 64c SGBXII), d) Pflegehilfsmitteln ( 64d SGB XII), e) Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes ( 64e SGB XII), f) anderen Leistungen ( 64f SGB XII), 2. teilstationäre Pflege ( 64g SGB XII), 3. Kurzzeitpflege ( 64h SGB SGB XII), 4. einen Entlastungsbetrag ( 64i SGB XII) und 5. stationäre Pflege ( 65 SGB XII). Die Hilfe zur Pflege soll gemäß 13 SGB XII vorrangig ambulant, d.h. als Häusliche Pflege gewährt werden. Sie müssen hier die Sonderregelung des 64 SGB XII beachten, wonach wenn bei Ihrem Betreuten häusliche Pflege ausreicht der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken soll, dass die Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird. Gelingt es, die häusliche Pflege in diesem Rahmen zu organisieren, besteht zunächst ein Anspruch auf Pflegegeld nach 64a Abs. 1 SGB XII i.v.m. 37 Abs. 1 SGB XI, wenn mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Pflege in geeigneter Weise von Ihrem Betreuten sichergestellt werden kann. Mit dem Pflegegeld wird nicht der tatsächliche Pflegeaufwand abgedeckt, sondern das Pflegegeld soll Ihrem Betreuten ermöglichen, mit Hilfe entsprechender Geldmittel die Pflegebereitschaft nahe stehender Personen oder Nachbarn anzuregen oder zu erhalten (vgl. dazu Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 64 Rn. 2; BVerwG, Urteil vom , Az. 5 C 45/91, NVwZ 1994, 490). Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem jeweiligen, bei Ihrem Betreuten vorliegenden Pflegegrad, es entspricht betragsmäßig den in 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 SGB XI genannten Werten. LERNBRIEF 8: Die Sozialhilfe Auswirkungen für Betreuer und Betreute Seite 9

10 ? Fallbeispiel Ihrem Betreuten ist dem Pflegegrad 2 zugeordnet worden, er erhält diesbezüglich keine Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Bei ihm kann die Hilfe zur Pflege im Rahmen der Häuslichen Pflege sichergestellt werden. Die nötige Hilfe übernimmt eine Nachbarin. Infolgedessen hat Ihr Betreuter einen Anspruch auf Zahlung eines Pflegegeldes entsprechend des Pflegegrades 2, d.h. zurzeit 316. Zu beachten ist neben den Regelungen in 64a Abs. 2 SGB XII über die Höhe des Pflegegeldes in Fällen, in denen die Anspruchsvoraussetzungen nicht für den vollen Kalendermonat bestehen die Vorschrift des 64a Abs. 3 SGB XII, die für Ihre Betreuten dann relevant ist, wenn sie ein Pflegegeld nach 37 SGB XI beziehen. Pflegegeldempfänger nach dem SGB XI sind nach 37 Abs. 3 SGB XI verpflichtet, sich nach Maßgabe dieser Vorschrift regelmäßig beraten zu lassen. Ziel ist die Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Rufen diese Betreuten die Beratung gemäß 37 Abs. 6 SGB XI nicht ab, so ist das Pflegegeld angemessen zur kürzen oder im Wiederholungsfall zu entziehen. In beiden Fällen entfällt die Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers in Bezug auf das Pflegegeld. Soweit die häusliche Pflege durch Pflegegeld nicht sichergestellt werden kann, haben Ihre Betreuten nach 64b Abs. 1 Satz 1 SGB XI Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Pflegesachleistungen (häusliche Pflegehilfe). Der Inhalt der Vorschrift (bitte lesen) entspricht im Wesentlichen der Pflegesachleistung nach 36 SGB XI (bitte lesen, vgl. auch BR-Drs. 410/16, S. 92 f.), wobei 36 Abs. 2 Satz 3 SGB XI 64b Abs. 2 SGB XII wortgleich ist. 64b Abs. 1 Satz 4 SGB XII regelt ausdrücklich, dass häusliche Pflegehilfe - unabhängig vom Entlastungsbetrag nach 64i SGB XII - auch Betreuungs- und Entlastungsleistungen durch Unterstützungsangebote im Sinne des 45a SGB XI umfassen kann. Wegen der weiteren Einzelheiten verweisen wir Sie auf den Inhalt dieser Vorschriften. Gemäß 64c SGB XII besteht darüber hinaus ein Anspruch auf Verhinderungspflege. Dieser setzt voraus, dass eine Pflegeperson im Sinne von 64 SGB XII wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus sonstigen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert ist. In diesem Fall sind die angemessenen Kosten der notwendigen Ersatzpflege zu leisten. Entsprechend der Gesetzesbegründung (Vgl. BR-Drs. 410/16, S. 94) entspricht dieser Anspruch dem Inhalt nach dem Anspruch der Verhinderungspflege nach 39 Abs. 1 SGB XI (bitte lesen). LERNBRIEF 8: Die Sozialhilfe Auswirkungen für Betreuer und Betreute Seite 10

11 Pflegehilfsmittel nach 64d Abs. 1 SGB XII können von Ihren Betreuten beansprucht werden, wenn sie zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen. Solche Hilfsmittel sind z.b. Pflegebetten, Rollstühle, Hebegeräte, Urinflaschen u.v.m.. Technische Hilfsmittel sollen gemäß 64d Abs. 2 SGB XII in geeigneten Fällen leihweise zur Verfügung gestellt werden. Auch hier entspricht der Anspruch entsprechend der Gesetzesbegründung (Vgl. BR-Drs. 410/16, S. 94) dem Inhalt nach dem Anspruch auf Pflegehilfsmittel nach 40 SGB XI (bitte lesen). 64e SGB XII sieht einen Anspruch auf Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes vor. Wegen der weiteren Einzelheiten verweisen wir Sie auf den Inhalt der Vorschrift sowie 40 SGB XI hinsichtlich dieser Leistung, mit dem 64e SGB XII nach der Gesetzesbegründung korrespondiert (Vgl. BR-Drs. 410/16, S. 95). Zusätzlich zum Pflegegeld besteht für Ihren Betreuten ein Anspruch auf andere Leistungen nach 64f SGB XII. Folgende Leistungen können demnach neben dem Pflegegeld im Rahmen der häuslichen Pflege beansprucht werden: Gemäß 64f Abs. 1 SGB XII müssen die Aufwendung für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist (= Muss-Leistungen). Hinzu kommt die Übernahme der angemessenen Kosten für eine Beratung der Pflegeperson, soweit diese neben der häuslichen Pflege geboten ist, vgl. 64f Abs. 2 SGB XII. Erfolgt darüber hinaus die Sicherstellung der häuslichen Pflege im Rahmen des Arbeitgebermodells, sollen gemäß 64f Abs. 3 SGB XII die angemessenen Kosten übernommen werden. Fallbeispiel Ihre Betreute ist in den Pflegegrad 3 eingeordnet. Ihr pflegerischer Bedarf wird zu Hause von einer Freundin gedeckt, die mehrmals in der Woche zu ihr kommt. Sie hat darüber hinaus eine Krankenschwester angestellt, die sich zusätzlich im Bereich der Köperpflege um die benötigte Hilfe bei der Darmund Blasenentleerung kümmert. Die (angemessenen) Kosten der Krankenschwester, einer besonderen Pflegekraft sollen gemäß 64f Abs. 3 SGB XII übernommen werden. In Bezug auf die Freundin sind die Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, sofern diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Leistungen der teilstationären Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege gemäß 64g Satz 1 SGB XII können beansprucht werden, wenn die häusliche Pflege Ihrer Betreuten nicht in ausreichendem Maße sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Diese Pflegeleistung umfasst gemäß 64g Satz 2 SGB XII auch die notwendige Beförderung Ihres Betreuten zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück. Dem Inhalt LERNBRIEF 8: Die Sozialhilfe Auswirkungen für Betreuer und Betreute Seite 11

12 nach entspricht auch dieser Anspruch seinem Pendant im SGB XI: vgl. 41 Abs. 1 SGB XI (s. auch BR-Drs. 410/16 S. 96). Ihre Betreuten haben ferner Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege gemäß 64h Abs. 1 SGB XII in einer stationären Pflegeeinrichtung, soweit die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch teilstationäre Pflege nicht ausreicht. Dies gilt beispielsweise für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder wenn die Wohnung des Pflegebedürftigen für die häusliche Pflege umgebaut werden muss (Vgl. BR-Drs. 410/16 S. 96). Entsprechend der Gesetzesbegründung ist der Anspruch inhaltsgleich zum Anspruch der Kurzzeitpflege nach 42 Abs. 1 SGB XI. Wegen der weiteren Einzelheiten in Bezug auf die Regelungen des 64h Abs. 2 und 3 SGB XII sowie des 42 SGB XI verweisen wir Sie auf den Inhalt dieser Vorschriften. Gemäß 64i SGB XII haben Ihre Betreuten zudem einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag. in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag muss zweckgebunden zur Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen, Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags oder Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne von 45a SGB XI eingesetzt werden. Schließlich besteht ein Anspruch Ihrer Betreuten auf stationäre Pflege nach 65 Satz 1 SGB XII wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Dieser Anspruch umfasst gemäß 65 Satz 2 SGB XII auch Betreuungsmaßnahmen. Fallbeispiel Ihr Betreuter hat bisher alleine zu Hause gelebt. Infolge eines Schlaganfalls ist er halbseitig gelähmt und wird zurzeit noch im Krankenhaus behandelt. Ihm wurde der Pflegegrad 5 zugeordnet, und die Ärzte haben attestiert, dass er nicht mehr alleine ohne pflegerische Hilfe leben könne. Sofern es Ihnen als Betreuer nicht gelingt, den Hilfebedarf ambulant (zu Hause mit den Leistungen der häuslichen Pflege ggf. unter Einbeziehung von teilstationärer Pflege) abzudecken, besteht ein Anspruch Ihres Betreuten auf vollstationäre Pflege. LERNBRIEF 8: Die Sozialhilfe Auswirkungen für Betreuer und Betreute Seite 12

13 5.3.2 Leistungen für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 Leistungen für Ihre Betreuten, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, umfassen gemäß 63 Abs. 2 SGB XII (nur): 1. Pflegehilfsmittel ( 64d SGB XII, s. die Ausführungen zuvor), 2. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes ( 64e SGB XII, s. die Ausführungen zuvor) und 3. einen Entlastungsbetrag ( 66 SGB XII). Gemäß 66 Satz 1 SGB XII haben Ihre Betreuten, die dem Pflegegrad I zugeordnet sind, einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125. Dieser muss gemäß 66 Satz 2 SGB XII für eine der unter genannten Bereiche (bitte lesen) zweckgebunden eingesetzt werden. 5.4 Leistungskonkurrenzen Erwägen Sie einen Antrag auf Leistungen der Hilfe zur Pflege, müssen Sie schließlich die in 63b SGB XII eigens für diese Leistung geregelten Leistungskonkurrenzen beachten. Tragender Grundsatz aller dortigen Regelungen ist, dass das Nachrangprinzip der Sozialhilfe nicht durch Doppelzahlungen gefährdet wird. Wie bereits im Zusammenhang mit der Abgrenzung der Leistungen nach den 61 bis 66a. SGB XII zu anderen Hilfen erwähnt, werden gemäß 63b Abs. 1 SGB XII Leistungen der Hilfe zur Pflege nicht erbracht, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Erhalten Ihre Betreuten Leistungen nach 72 SGB XII (Leistungen der Blindenhilfe) oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften, so werden diese gemäß 63b Abs. 2 Satz 1 SGB XII nur zu 70 % auf das Pflegegeld angerechnet.? Fallbeispiel Ihr Betreuter ist in den Pflegegrad II eingeordnet und erhält Blindenhilfe nach 72 Abs. 2 SGB XII in Höhe von 681,70. Er beansprucht Hilfe zur Pflege im Rahmen der Häuslichen Pflege. Auf den Anspruch auf das Pflegegeld in Höhe von 316 werden 70 % der Blindenhilfe (= 477,19 ) angerechnet, so dass Ihr Betreuter kein Pflegegeld mehr beanspruchen kann. Hätte Ihr Betreuter die Pflegegrad 4 (Pflegegeld = 728 ), würde er noch 250,81 Pflegegeld vom Sozialhilfeträger erhalten (728 minus 477,19 ). LERNBRIEF 8: Die Sozialhilfe Auswirkungen für Betreuer und Betreute Seite 13

14 Gemäß 63b Abs. 2 Satz 2 SGB XII gehen Leistungen nach 45b SGB XI denjenigen nach 64i SGB XII und 66 SGB XII vor (keine Doppelzahlung beim Entlastungsbetrag), jedoch werden sie auf die übrigen Leistungen der Hilfe zur Pflege nicht angerechnet. 63b Abs. 3 Satz 1 SGB XII stellt klar, dass Ihre pflegebedürftigen Betreuten während ihres Aufenthalts in einer teilstationären oder vollstationären Einrichtung dort keinen Anspruch auf häusliche Pflege haben (wobei dies gemäß 63b Abs. 4 Satz 1 SGB XII (bitte ganz lesen, d.h. auch die Sätze 2 und 3) in dem dort geregelten Fall nicht gilt). Jedoch kann von diesem Grundsatz abweichend gemäß 63 Abs. 3 Satz 2 SGB XII das Pflegegeld während einer teilstationären Pflege nach 64g SGB XII oder einer vergleichbaren nicht nach dem SGB XII durchgeführten Maßnahme angemessen gekürzt werden. Bei der Ermessensentscheidung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Zu beachten ist neben der Dauer der teilstationären Betreuung der Anteil der tatsächlichen Entlastung der Pflegeperson durch die teilstationäre Betreuung (vgl. Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 66 Rn. 17 f.). Gemäß 63b Abs. 5 SGB XII kann das Pflegegeld um bis zu zwei Drittel gekürzt werden, wenn die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich ist, Pflegebedürftige Leistungen der Verhinderungspflege nach 64c SGB XII oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auch hier sind bei der Ermessensentscheidung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.? Fallbeispiel Ihr Betreuter nimmt Leistungen der Häuslichen Pflege in Anspruch. Jedoch ist für die Darm- und Blasenentleerung der Einsatz einer besonderen Pflegekraft erforderlich. Der Einsatz der besonderen Pflegekraft erspart Zeit im Rahmen der Pflege, für die das Pflegegeld gezahlt wird. Gäbe es die Kürzungsmöglichkeit des 63b Abs. 5 SGB XII SGB XII (= Kann-Vorschrift) nicht, käme es hier zu einer nicht gerechtfertigten Doppelzahlung. Bei der Ausübung seines Ermessens muss der Sozialhilfeträger alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Entspräche der Einsatz der besonderen Pflegekraft im konkreten Fall in etwa dem Einsatz der Pflege durch Verwandte, erscheint eine Kürzung um 50 % (und nicht um zwei Drittel) als gerechtfertigt. Schließt Ihr Betreuter (oder Sie als Betreuer für Ihren Betreuten) mit den Pflegekräften Arbeitsverträge (sog. Arbeitgebermodell ), können Ihre Betreuten gemäß 63b Abs. 6 SGB XII nicht auf die Inanspruchnahme von Sachleistungen nach dem SGB XI verwiesen werden, ein hier geleistetes Pflegegeld nach dem SGB XI ist vorrangig auf die Leistung der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII anzurechnen. LERNBRIEF 8: Die Sozialhilfe Auswirkungen für Betreuer und Betreute Seite 14

15 Gemäß 63b Abs. 7 SGB XII werden Leistungen der stationären Pflege nach 65 SGB XII auch bei einer vorübergehenden Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus der stationären Einrichtung er- bracht, solange die Voraussetzungen des 87a Absatz 1 Satz 5 und 6 SGB XI (bitte lesen) vorliegen. Lösung zu obigem Fallbeispiel: Sie als Betreuer sollten zunächst überlegen, ob entsprechend dem Nachrangprinzip des Sozialhilferechts andere Leistungen den Leistungen der Hilfe zur Pflege gegenüber vorrangig sind. Da Frau L nicht nach dem SGB XI pflegeversichert ist, scheiden danach Leistungen aus. Leistungen zur Eingliederungshilfe nach 53 ff. SGB XII scheiden hier auch aus, da der Schwerpunkt bei der Hilfe zur Pflege liegt, bei der 78-jährigen Frau L geht es in erster Linie um die Bewahrung und Erhaltung ihres Zustandes und nicht um eine Verbesserung der Situation im Sinne von Integration und Rehabilitation. In Betracht kommen Leistungen der Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII. Sofern sich die Auffassung des Hausarztes bestätigt und Frau L dem Pflegegrad 2 zugeordnet ist, ist diese pflegebedürftig; in diesem Fall ist davon auszugehen, dass sie gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweist und daher der Hilfe durch andere bedarf. Auch ist anzunehmen, dass sie körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen kann. Sofern auch die letzte Voraussetzung im Hinblick auf den Einsatz von Einkommen und Vermögen vorliegt, liegen die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der Hilfe zur Pflege vor. Sie als Betreuer sollten nun mit Frau L mit Blick auf die Leistungen überlegen, welche Leistungen (ambulante, stationäre Leistungen usw.) den Hilfebedarf abdecken, und einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Sozialhilfeträger stellen. Aufgaben zur Selbstprüfung 8: 1. Was bedeutet Pflegegrad 5 und wo wirkt er sich bei den Leistungen der Hilfe zur Pflege aus? 2. Kann Ihr Betreuter, dem die Pflegestufe 1 zugeordnet worden ist, Leistungen für häusliche Pflege beanspruchen? 3. Kann Ihr Betreuter, der Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem SGB XI erhält, zusätzlich Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erhalten? 4. Ihr Betreuter hat den Pflegegrad 4 und erhält Pflegegeld nach 64a SGB XII. Kann er einen Entlastungsbetrag geltend machen und ggf. in welcher Höhe und unter welchen Voraussetzungen? LERNBRIEF 8: Die Sozialhilfe Auswirkungen für Betreuer und Betreute Seite 15

16 Aufgabe zur Selbstprüfung 8: 1. Pflegegrad 5 bedeutet gemäß 61b Abs. 1 Nr. 5 SGB XII: eine Person weist schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung auf. Im Begutachtungsverfahren wird sie in diesen Pflegegrad eingeordnet, wenn die nach 62 SGB XII ermittelten Gesamtpunkte 90 bis 100 betragen. Auswirkungen hat der Pflegegrad 5 nach 63 Abs. 1 SGB XII insoweit, als die dort erwähnten Leistungen - bei entsprechendem Vorliegen weiterer Voraussetzungen - beansprucht werden können. 2. Nach 63 Abs. 2 SGB XII kann Ihr Betreuter - bei entsprechendem Vorliegen weiterer Voraussetzungen - lediglich die dort benannten Leistungen beanspruchen. Solche der Häuslichen Pflege sind nicht aufgeführt; also können diese Leistungen nicht beansprucht werden. 3. Ja, denn Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung decken häufig nicht den gesamten Bedarf der Pflege Ihres Betreuten ab (weil die zu beanspruchenden Beträge gedeckelt sind). Der fehlende Bedarf ist dann über eine aufstockende Sozialhilfeleistung der Hilfe zur Pflege zu übernehmen. 4. Da Ihr Betreuter dem Pflegegrad 4 zugeordnet ist, kann er gemäß 64i SGB XII einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 monatlich beanspruchen, wenn er ihn zweckgebunden einsetzen kann für die Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen, die Förderung seiner Selbständigkeit und Selbstbestimmung bei der Gestaltung seines Alltags oder die Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des 45a SGB XI. LERNBRIEF 8: Die Sozialhilfe Auswirkungen für Betreuer und Betreute Seite 16

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