URTEIL DES GERICHTSHOFES 20. März 2003 * Königreich Dänemark, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift

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1 URTEIL VOM RECHTSSACHE C-3/00 URTEIL DES GERICHTSHOFES 20. März 2003 * In der Rechtssache C-3/00 Königreich Dänemark, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Kläger, unterstützt durch Republik Island, vertreten durch H. S. Kristjánsson als Bevollmächtigten, und durch Königreich Norwegen, vertreten durch B. B. Ekeberg als Bevollmächtigte, Streithelfer, * Verfahrenssprache: Dänisch. I

2 DÄNEMARK / KOMMISSION gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Shotter und H. C. Støvlbæk als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte, wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/830/EG der Kommission vom 26. Oktober 1999 über vom Königreich Dänemark notifizierte nationale Rechtsvorschriften für die Verwendung von Sulfiten, Nitriten und Nitraten in Lebensmitteln (ABl. L 329, S. 1) erlässt DER GERICHTSHOF unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, M. Wathelet und R. Schintgen, der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, A. La Pergola, P. Jann und V. Skouris, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr und J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), Generalanwalt: A. Tizzano, Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler, I

3 aufgrund des Sitzungsberichts, URTEIL VOM RECHTSSACHE C-3/00 nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 25. September 2001, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. Mai 2002 folgendes Urteil 1 Das Königreich Dänemark hat mit Klageschrift, die am 6. Januar 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 230 Absatz 1 EG die Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/830/EG der Kommission vom 26. Oktober 1999 über vom Königreich Dänemark notifizierte nationale Rechtsvorschriften für die Verwendung von Sulfiten, Nitriten und Nitraten in Lebensmitteln (ABl. L 329, S. 1, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) beantragt. 2 Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 4. Oktober 2000 sind die Republik Island und das Königreich Norwegen als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Königreichs Dänemark zugelassen worden. I

4 DÄNEMARK / KOMMISSION Rechtlicher Rahmen Artikel 95 EG 3 Durch den am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen Vertrag von Amsterdam wurde Artikel 100a EG-Vertrag in wesentlichen Punkten geändert und in Artikel 95 EG umnummeriert. Artikel 95 Absätze 4 bis 7 EG sieht Folgendes vor: (4) Hält es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit. (5) Unbeschadet des Absatzes 4 teilt ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch den Rat oder die Kommission für erforderlich hält, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt, einzuführen, die in Aussicht genommenen Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Einführung der Kommission mit. I

5 URTEIL VOM RECHTSSACHE C-3/00 (6) Die Kommission beschließt binnen sechs Monaten nach den Mitteilungen nach den Absätzen 4 und 5, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarktes behindern. Trifft die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung, so gelten die in den Absätzen 4 und 5 genannten einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt. Die Kommission kann, sofern dies aufgrund des schwierigen Sachverhalts gerechtfertigt ist und keine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht, dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, dass der in diesem Absatz genannte Zeitraum gegebenenfalls um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlängert wird. (7) Wird es einem Mitgliedstaat nach Absatz 6 gestattet, von der Harmonisierungsmaßnahme abweichende einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, so prüft die Kommission unverzüglich, ob sie eine Anpassung dieser Maßnahme vorschlägt." Richtlinie 89/107/EWG 4 In der auf der Grundlage von Artikel 100a EG-Vertrag erlassenen Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. 1989, L 40, S. 27, im Folgenden: Rahmenrichtlinie), I

6 DÄNEMARK / KOMMISSION werden die Lebensmittelzusatzstoffe definiert, die Grundvoraussetzungen für ihre Verwendung in Lebensmitteln festgelegt und der Rahmen für die anschließende Aufstellung einer Positivliste von Zusatzstoffen geschaffen. Nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie enthält diese Positivliste die Zusatzstoffe, die unter Ausschluss aller anderen verwendet werden dürfen, die Lebensmittel, denen diese Zusatzstoffe hinzugefügt werden dürfen, und die Bedingungen dafür. 5 Nach Artikel 2 Absatz 3 der Rahmenrichtlinie werden Lebensmittelzusatzstoffe auf der Grundlage der in Anhang II der Richtlinie beschriebenen allgemeinen Kriterien in die Positivliste aufgenommen. 6 Der mit Allgemeine Kriterien für die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen" überschriebene Anhang II der Rahmenrichtlinie sieht in den Nummern 1, 3 und 6 Folgendes vor: 1. Lebensmittelzusatzstoffe dürfen nur dann genehmigt werden, wenn eine hinreichende technische Notwendigkeit nachgewiesen werden kann und wenn das angestrebte Ziel nicht mit anderen, wirtschaftlich und technisch brauchbaren Methoden erreicht werden kann; wenn sie bei der vorgeschlagenen Dosis für den Verbraucher gesundheitlich unbedenklich sind, soweit die verfügbaren wissenschaftlichen Daten ein Urteil hierüber erlauben; I

7 URTEIL VOM RECHTSSACHE C-3/00 wenn der Verbraucher durch ihre Verwendung nicht irregeführt wird. 3. Um die etwaigen gesundheitsschädlichen Wirkungen eines Lebensmittelzusatzstoffes oder seiner Folgeerzeugnisse zu ermitteln, muss dieser geeigneten toxikologischen Untersuchungen und einer geeigneten toxikologischen Beurteilung unterzogen werden. In dieser Bewertung müssten auch beispielsweise die in Verbindung mit ihrer Verwendung auftretenden kumulativen, synergistischen oder verstärkenden Auswirkungen sowie das Phänomen der Unverträglichkeit des menschlichen Organismus auf körperfremde Stoffe berücksichtigt werden. 6. Genehmigungen von Lebensmittelzusatzstoffen müssen b) auf die geringste Dosis begrenzt werden, die notwendig ist, um den gewünschten Effekt zu erzielen; I c) alle Bewertungen auf der Grundlage des täglichen Konsums oder ähnliche Bewertungen berücksichtigen, die für Lebensmittelzusatzstoffe und deren wahrscheinlichen täglichen Verbrauch unter Inanspruchnahme aller Bezugsquellen durchgeführt werden..."

8 DÄNEMARK / KOMMISSION 7 Nach Artikel 6 der Rahmenrichtlinie werden Bestimmungen, die Auswirkungen auf die Volksgesundheit haben können, nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses (im Folgenden: Ausschuss) verabschiedet. Richtlinie 95/2/EG 8 In Anwendung der Rahmenrichtlinie wurde der Inhalt der Positivliste in drei Richtlinien geregelt, der Richtlinie 94/3 5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 237, S. 3), der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 237, S. 13), und der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. L 61, S. 1). 9 Die auf der Grundlage von Artikel 100a EG-Vertrag erlassene Richtlinie 95/2 betrifft die Bedingungen für die Verwendung anderer Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel. Die dänische Delegation stimmte gegen den Erlass dieser Richtlinie und führte dazu in einer Erklärung zur Abstimmung vom 15. Dezember 1994 aus, die Richtlinie gewährleiste u. a. im Hinblick auf die Verwendung von Nitriten, Nitraten und Sulfiten als Lebensmittelzusatzstoffe nicht in ausreichendem Umfang die hygienischen Voraussetzungen, denen die dänische Delegation entscheidende Bedeutung zumesse. 10 Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 95/2 lautet: Nur Zusatzstoffe, die die Auflagen des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses erfüllen, dürfen in Lebensmitteln verwendet werden." I

9 URTEIL VOM RECHTSSACHE C-3/00 11 Nach Artikel 2 der Richtlinie 95/2 sind die Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, in den Anhängen I, III, IV und V der Richtlinie aufgeführt. Insbesondere dürfen nach Artikel 2 Absatz 4 die in Anhang III aufgeführten Zusatzstoffe nur in den dort genannten Lebensmitteln und unter den dort festgelegten Bedingungen verwendet werden. 12 Anhang III Teil B der Richtlinie 95/2 enthält in der nachstehenden Tabelle die Bedingungen für die Verwendung von Schwefeldioxid (E 220) und der Sulfite Natriumsulfit (E 221), Natriumhydrogensulfit (E 222), Natriummetabisulfit (E 223), Kaliummetabisulfit (E 224), Calciumsulfit (E 226), Calciumhydrogensulfit (E 227) und Kaliumhydrogensulfit (E 228). Die Höchstmengen werden dort als SO 2 in mg/kg oder mg/1 ausgedrückt und beziehen sich auf die Gesamtmenge an SO 2, die sich aus dem SO 2 -Gehalt aller Komponenten ergibt. Lebensmittel Höchstmenge (mg/kg bzw. mg/1) als SO 2 angegeben Burger meat mit einem Gemüse- und/oder Getreideanteil von mindestens 4 % Breakfast sausages Longaniza fresca und Butifarra fresca 450 Getrocknete und gesalzene Dorschfische (Gadidae) 200 Krebstiere und Kopffüßler frisch, gefroren und tiefgefroren 150 (1 ) Krebstiere der Familien penaeidae solenceridae, aristeidae weniger als 80 Einheiten 150 (1) zwischen 80 und 120 Einheiten 200(1) mehr als 120 Einheiten 300 (1 ) gekocht 50 (1) I

10 DÄNEMARK / KOMMISSION Lebensmittel Höchstmenge (mg/kg bzw. mg/i) als SO2 angegeben Hartkekse 50 Stärke (außer Stärke für Entwöhnungsnahrung, Folgenahrung und Säuglingsanfangsnahrung) 50 Sago 30 Graupen 30 Trockenkartoffeln, granuliert 400 Knabbererzeugnisse auf Getreide- und Kartoffelbasis 50 Geschälte Kartoffeln 50 Verarbeitete (einschließlich gefrorene und tiefgefrorene) Kartoffeln 100 Kartoffelteig 100 Weiße Gemüsesorten, getrocknet 400 Weiße Gemüsesorten, verarbeitet (einschließlich gefrorene und tief- 50 gefrorene weiße Gemüsesorten) Getrockneter Ingwer 150 Getrocknete Tomaten 200 Meerrettichpulpe 800 Pulpe von Speisezwiebeln, Knoblauch und Schalotten 300 Gemüse und Obst in Essig, Öl oder Lake (ausgenommen Oliven und 100 gelbe Paprika in Lake) Gelbe Paprika in Lake 500 Verarbeitete Pilze (einschließlich gefrorene Pilze) 50 Trockenpilze 100 I

11 URTEIL VOM RECHTSSACHE C-3/00 Lebensmittel Höchstmenge (mg/kg bzw. mg/l) als SO 2 angegeben Trockenfrüchte Aprikosen, Pfirsiche, Trauben, Pflaumen und Feigen Bananen Äpfel und Birnen 600 Andere (einschließlich Nüsse mit Schale) 500 Getrocknete Kokosnüsse 50 Obst, Gemüse, Angelikawurzel und Zitrusschalen, kandiert, kristallisiert oder glasiert Konfitüren, Gelees und Marmeladen gemäß Richtlinie 79/693/EWG (ausgenommen Konfitüre extra und Gelee extra) und ähnliche Früchteaufstriche, einschließlich brennwertverminderte Erzeugnisse Jams, jellies und marmalades aus geschwefelten Früchten 100 Pastetenfüllungen auf Früchtebasis 100 Würzmittel auf Zitrussaftbasis 200 Traubensaftkonzentrat zur Selbstherstellung von Wein Mostarda di frutta 100 Obstgeliersaft, flüssiges Pektin, zur Abgabe an den Endverbraucher 800 Weiße Herzkirschen, rehydrierte Trockenfrüchte und Litschis, in Gläsern 100 Zitronenscheiben, in Gläsern 250 Zuckerarten gemäß Richtlinie 73/437/EWG, ausgenommen Glukosesirup, auch getrocknet 15 Glukosesirup, auch getrocknet 20 Speisesirup und Melasse 70 Andere Zuckerarten 40 Überzüge (Sirup für Pfannkuchen, aromatisierter Sirup für Milchmischgetränke und Speiseeis; ähnliche Erzeugnisse) 40 I

12 DÄNEMARK / KOMMISSION Lebensmittel Orangen-, Grapefruit-, Apfel- und Ananassaft für die Abgabe aus Großbehältern in der Gastronomie und in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung Höchstmenge (mg/kg bzw. mg/l) als SO 2 angegeben Limonen- und Zitronensaft Konzentrate auf der Basis von Fruchtsäften mit mindestens 2,5 % Gerste (barley water) Andere Konzentrate auf der Basis von Fruchtsäften oder zerkleinerten Früchten; capilé groselha Nichtalkoholische aromatisierte Getränke, die Fruchtsaft enthalten Nichtalkoholische aromatisierte Getränke mit mindestens 235 g/l Glukosesirup 20 (nur als Gehalt aus dem Konzentrat zulässig) Traubensaft, unvergoren, zur sakramentalen Verwendung 70 Süßwaren auf Glukosesirupbasis (nur als Gehalt aus dem Glukosesirup zulässig) Bier, einschließlich alkoholarmes und alkoholfreies Bier 20 Bier mit Nachgärung im Fass 50 Wein Gemäß Verordnungen (EWG) Nrn. 822/87, 4252/88, 2332/92 und 1873/84 des Rates und Durchführungsverordnungen Alkoholfreier Wein 200 Made wine 260 Apfelwein, Birnen- und Obstwein, Obstschaumwein (einschließlich alkoholfreie Erzeugnisse) 200 Met 200 Gärungsessig 170 Senf, außer Dijon-Senf 250 Dijon-Senf 500 Gelatine 50 Fleisch-, Fisch- und Krebstieranaloge auf pflanzlicher Proteinbasis 200 ( 1 ) In den essbaren Teilen. I

13 URTEIL VOM RECHTSSACHE C-3/00 13 Anhang III Teil C der Richtlinie 95/2 enthält in einer Tabelle die Bedingungen für die Verwendung von Nitriten und Nitraten in Lebensmitteln. Diese Tabelle hat folgenden Inhalt: Kaliumnitrit (E 249) und Natriumnitrit (E 250): Lebensmittel Zugesetzte Menge (Richtwert) (mg/kg) Restmenge (mg/kg) Nichthitzebehandelte gepökelte und getrocknete Fleischerzeugnisse 150( 2 ) 50 (3 ) Andere gepökelte Fleischerzeugnisse 150 (2) 100 (3) Fleischerzeugnisse in Dosen Foie gras, foie gras entier, blocs de foie gras Gepökelter Speck 175 (2) Ausgedrückt als NaNO 2. (3) Restmenge zum Zeitpunkt der Abgabe an den Endverbraucher, ausgedrückt als NaNO 2. I

14 DÄNEMARK / KOMMISSION Natriumnitrat (E 251) und Kaliumnitrat (E 252): Lebensmittel Zugesetzte Menge (Richtwert) (mg/kg) Restmenge (mg/kg) Gepökelte Fleischerzeugnisse ( 4 ) Fleischerzeugnisse in Dosen Hartkäse, Schnittkäse und halbfester Schnittkäse 50 ( 4 ) Käseanaloge auf Milchbasis Eingelegte Heringe und Sprotten 200 ( 5 ) (4) Ausgedrückt als NaNO2. (5) Restmenge einschließlich des aus Nitrat entstandenen Nitrits, ausgedrückt als NaNO2. 14 Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 95/2 lautet: Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 25. September 1996 nachzukommen; danach sind spätestens am 25. September 1996 der Handel mit und die Verwendung von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, zugelassen; spätestens am 25. März 1997 der Handel mit und die Verwendung von Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, untersagt; jedoch können vor diesem Termin in Verkehr gebrachte oder gekennzeichnete Erzeugnisse, die nicht dieser Richtlinie entsprechen, bis zum Abbau der Vorräte vermarktet werden." I

15 URTEIL VOM RECHTSSACHE C-3/00 Dänische Rechtsvorschriften 15 Die erste umfassende Regelung für Lebensmittelzusatzstoffe wurde vom Königreich Dänemark im Jahr 1973 erlassen. Diese Regelung enthielt u. a. eine Positivliste zulässiger Zusatzstoffe. Nur die in dieser Liste aufgeführten Zusatzstoffe durften verwendet werden, und ihre Verwendung war nur unter den in der Liste genannten Bedingungen gestattet. 16 Die dänische Positivliste wurde anhand von Bewertungen im Hygienebereich und technischen Notwendigkeiten unter Berücksichtigung des Erlasses von Gemeinschaftsvorschriften über Zusatzstoffe kontinuierlich fortgeschrieben. 17 Mit Ausnahme der Bestimmungen für Sulfite, Nitrite und Nitrate wurde die Richtlinie 95/2 durch die Verordnung Nr des Gesundheitsministeriums vom 18. Dezember 1995 über Lebensmittelzusatzstoffe (Lovtidende 1995 A, S. 5571), später geändert durch die Verordnungen Nr. 834 des Gesundheitsministeriums vom 23. September 1996 (Lovtidende 1996 A, S. 5089) und Nr. 942 des Ernährungsministeriums vom 11. Dezember 1997 (Lovtidende 1997 A, S. 5614) (im Folgenden: Ministerialverordnung Nr. 1055/95), in dänisches Recht umgesetzt. 18 Die Anhänge der Ministerialverordnung Nr. 1055/95 enthalten in Tabellenform die Bedingungen für die Verwendung von Sulfiten in Lebensmitteln mit Aus- I

16 DÄNEMARK / KOMMISSION nahme von Wein (die Gemeinschaftsvorschriften über Wein sind in Dänemark anwendbar). Sie haben folgenden Inhalt: Knoblauchpulpe Lebensmittel Zugesetzte Höchstmenge (mg/kg bzw. mg/1) als SO2 angegeben Meerrettichpulpe 600 Aprikosen ( 6 ) Kartoffeln, granuliert 100 Konfitüre, Orangengelee und Maronenkrem (gemäß Richtlinie 79/693/EWG) 3oo 50 ( 6 ) Andere Konfitüren 50 ( 6 ) Süßwaren auf Glukosesirupbasis 50 ( 6 ) Hartkekse 150 Tiefwasserhummer, frisch 30 Krebstiere, gefroren 30 Krebstiere, gekocht 30 Zuckerprodukte (gemäß Richtlinie 73/437/EWG) 15 ( 6 ) Glukosesirup 20 ( 6 ) Essig mit einem Säuregehalt von bis zu 8 % 100 Limonensaft 100 Zitronensaft 350 Aromatisierte Getränke aus Fruchtsaftkonzentrat 20 ( 6 ) Bier 20 Apfel- und Birnenwein 50 Fruchtwein 300 (6) Restmenge. I

17 URTEIL VOM RECHTSSACHE C-3/00 19 Die Anhänge der Ministerialverordnung Nr. 1055/95 enthalten ferner die Bedingungen für die Verwendung von Nitriten und Nitraten in Lebensmitteln. Sie haben folgenden Inhalt. Kaliumnitrit (E 249) und Natriumnitrit (E 250): Lebensmittel Nichthitzebehandelte Fleischerzeugnisse aus ganzen Fleischstücken, einschließlich Scheiben des Erzeugnisses Zugesetzte Menge (7) (mg/kg) Wiltshire-Speck und Scheiben, einschließlich gesalzener Schinken 150 Hitzebehandelte Fleischerzeugnisse aus ganzen Fleischstücken, einschließlich Scheiben des Erzeugnisses Rullepølse (gerollte Fleischwurst) 100 Hitzebehandelte Fleischerzeugnisse aus ganzen Fleischstücken, einschließlich Scheiben des Erzeugnisses, vollständig oder teilweise konserviert Nichthitzebehandelte Fleischerzeugnisse aus Hackfleisch 60 Fermentierte dänische Salami Nichthitzebehandelte Fleischerzeugnisse aus Hackfleisch, vollständig oder teilweise konserviert 150 Hitzebehandelte Fleischerzeugnisse aus Hackfleisch 60 Fleischklöße und Leberpastete 0 Hitzebehandelte Fleischerzeugnisse aus Hackfleisch, vollständig oder teilweise konserviert 150 (7) Berechnet in NaNO2. I

18 DÄNEMARK / KOMMISSION Natriumnitrat (E 251) und Kaliumnitrat (E 252): Lebensmittel Zugesetzte Menge (8) (mg/kg) Wiltshire-Speck und Scheiben, einschließlich gesalzener Schinken 300 (8) Berechnet in NaNO3. Die angefochtene Entscheidung 20 Mit Schreiben vom 15. Juli 1996, das durch Schreiben vom 20. Mai 1997 ergänzt wurde, teilte die dänische Regierung der Kommission gemäß Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag ihre nationalen Bestimmungen für die Verwendung von Sulfiten, Nitriten und Nitraten (im Folgenden: streitige Bestimmungen) im Hinblick auf deren Beibehaltung in Abweichung von den Bestimmungen der Richtlinie 95/2 mit. 21 Nach informellen Kontakten zu den Dienststellen der Kommission übersandte ihnen die dänische Regierung am 14. Juli 1998 ergänzende Informationen. Die Kommission übermittelte sodann die Notifizierungsunterlagen den übrigen Mitgliedstaaten zur Stellungnahme. Sieben Mitgliedstaaten gaben Stellungnahmen ab; mehrere von ihnen äußerten Vorbehalte gegen den Antrag der dänischen Regierung. 22 Am 26. Oktober 1999 erließ die Kommission auf der Grundlage von Artikel 95 Absatz 6 EG die angefochtene Entscheidung. Darin stellte sie fest, dass die streitigen Bestimmungen dem Gesundheitsschutz dienen sollen, jedoch weiter gehen, als es zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist" (Punkt 44 der Entscheidung), und beschloss deshalb, ihnen nicht zuzustimmen. I

19 URTEIL VOM RECHTSSACHE C-3/00 23 Die angefochtene Entscheidung wurde der dänischen Regierung am 28. Oktober 1999 mitgeteilt. 24 Im Anschluss daran hob die dänische Regierung die streitigen Bestimmungen mit der Ministerialverordnung Nr. 822 vom 5. November 1999 (Lovtidende 1999 A, S. 5713) auf. Wissenschaftliche Daten Sulfite 25 Aus den Akten der vorliegenden Rechtssache geht hervor, dass der Zusatz von Sulfiten zu Lebensmitteln konservierende Wirkung hat. Sulfite werden insbesondere bei Wein, Konfitüre, Hartkeksen und Trockenfrüchten verwendet. Sie hemmen die Entstehung von Bakterien, die Lebensmittel verderben, von Schimmel und von Hefe. 26 Werden Sulfite in großen Mengen aufgenommen, so können sie jedoch gesundheitsschädlich sein, weil sie insbesondere den Verdauungstrakt schädigen können. Zudem können sie schwere allergische Reaktionen bei Asthmatikern hervorrufen und schlimmstenfalls zum Tod führen. Diese Reaktionen können selbst dann auftreten, wenn der Allergiker nur ganz geringe Mengen von Sulfiten zu sich nimmt. I

20 DÄNEMARK / KOMMISSION 27 Der Ausschuss untersuchte die Toxikologie der Sulfite im Jahr 1981 (Berichte des Ausschusses, 11. Folge, S. 47, im Folgenden: Stellungnahme von 1981). Nachfolgend gab er am 25. Februar 1994 eine Stellungnahme zu Sulfiten als Lebensmittelzusatzstoffe ab (Berichte des Ausschusses, 35. Folge, S. 23, im Folgenden: Stellungnahme von 1994). In dieser Stellungnahme legte er eine akzeptable tägliche Aufnahmemenge (im Folgenden: ADI) von 0-0,7 mg Schwefeldioxid pro kg Körpergewicht fest. Ferner empfahl er im Hinblick auf das Auftreten schwerer allergischer Reaktionen, den Einsatz von Sulfiten so weit wie möglich zu beschränken und ihr Vorhandensein in Lebensmitteln auf dem Etikett anzugeben. Nitrite und Nitrate 28 Nach den Informationen, über die der Gerichtshof im Rahmen der vorliegenden Rechtssache verfügt, sind Nitrite und Nitrate Lebensmittelzusatzstoffe mit konservierender Wirkung, die für den menschlichen Organismus in verschiedener Weise gefährlich sein können. 29 Der Zusatz von Nitriten und Nitraten in Lebensmitteln unterstützt die konservierende Wirkung des Räucherns, Pökeins oder Kochens, z. B. bei Fleischerzeugnissen. Diese Stoffe hemmen die Entstehung von Bakterien, die die genannten Lebensmittel verderben können, sowie von krankheitserregenden Bakterien wie Clostridium botulinum, das Botulismus verursacht. In den Fleischerzeugnissen wandeln sich Nitrite jedoch durch eine Reaktion zwischen ihnen und bestimmten natürlichen Bestandteilen des Fleisches in Nitrosamine um, die als krebserregend bekannt sind. 30 Der Ausschuss untersuchte in seinen Stellungnahmen vom 19. Oktober 1990 (Berichte des Ausschusses, 26. Folge, S. 21, im Folgenden: Stellungnahme von 1990) und vom 22. September 1995 (Berichte des Ausschusses, 38. Folge, S. 1, im Folgenden: Stellungnahme von 1995) die technischen Notwendigkeiten und Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit dem Zusatz von Nitriten und Nitraten. In der ersten Stellungnahme kam er u. a. zu folgendem Ergebnis: I

21 URTEIL VOM RECHTSSACHE C-3/00 Es wäre klug, die Mengen an vorgebildeten Nitroso-Verbindungen in der Nahrung weitestgehend zu vermindern. Daher empfiehlt der Ausschuss, die Belastung mit vorgebildeten Nitrosaminen durch angemessene technologische Verfahren zu minimieren, wie durch die Verminderung von Nitraten und Nitriten als Lebensmittelzusatzstoffe auf ein Mindestmaß, um die nötige Konservierungswirkung zu erzielen und die mikrobiologische Unbedenklichkeit zu gewährleisten. Bei diesen Mengen an Nitrat und Nitrit sollte es sich um die kleinstmöglichen Mengen handeln, gemäß den Informationen, die dem Ausschuss im Rahmen dieser Stellungnahme erteilt wurden" (Berichte des Ausschusses, 26. Folge, S. 30). 31 In seiner Stellungnahme von 1995 weist der Ausschuss darauf hin, dass Nitrosamine krebserregend seien, und stellt fest, dass es unmöglich sei, einen Schwellenwert zu bestimmen, unterhalb dessen sie keine Krebsgefahr aufwiesen. Er wiederholt die Schlussfolgerung in seiner Stellungnahme von 1990, wonach die Exposition gegenüber Nitrosaminen durch die Nahrungsaufnahme auf ein Mindestmaß gesenkt werden müsse (Berichte des Ausschusses, 38. Folge, S. 22, Abschnitte 2.2 und 2.3). Die Klage 32 Zur Stützung seiner Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung beruft sich das Königreich Dänemark auf fünf Gruppen von Klagegründen, mit denen es erstens eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften, zweitens die Nichtbeachtung der Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 95 Absatz 4 EG, drittens rechtliche und tatsächliche Fehler speziell bei der Ablehnung der streitigen Bestimmungen für die Verwendung von Sulfiten, viertens rechtliche und tatsächliche Fehler speziell bei der Ablehnung der streitigen Bestimmungen für die Verwendung von Nitriten und Nitraten und fünftens die Unterlassung einer Entscheidung und eine unzureichende Begründung rügt. I

22 DÄNEMARK / KOMMISSION Zu den auf die Verletzung wesentlicher Formvorschriften gestützten Klagegründen Vorbringen der Parteien 33 Mit seinem ersten Klagegrund macht das Königreich Dänemark, unterstützt von der Republik Island, geltend, mit der angefochtenen Entscheidung seien insofern wesentliche Formvorschriften verletzt worden, als die Kommission vor ihrem Erlass den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens nicht beachtet habe. Die Entscheidung beruhe auf unzutreffenden Annahmen u. a. der, dass die Bestimmungen der Richtlinie 95/2 in Einklang mit den aktualisierten Stellungnahmen des Ausschusses stünden, die hätten klargestellt werden können, wenn die Kommission der dänischen Regierung dazu die Möglichkeit gegeben hätte. 34 Mit seinem zweiten Klagegrund macht das Königreich Dänemark, unterstützt von der Republik Island, geltend, mit der angefochtenen Entscheidung seien insofern wesentliche Formvorschriften verletzt worden, als die Kommission der dänischen Regierung nicht die Möglichkeit gegeben habe, Kenntnis von den Stellungnahmen der übrigen Mitgliedstaaten zu erlangen und sich zu ihnen zu äußern. Die Kommission habe die Notifizierungsunterlagen aus eigener Initiative den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme übermittelt, ohne dass im EG-Vertrag vorgesehen sei, dass sie deren Stellungnahme vor dem Erlass einer Entscheidung gemäß Artikel 95 Absatz 6 EG einholen müsse. Mehrere Einwände, die in der angefochtenen Entscheidung gegen die streitigen Bestimmungen erhoben würden, stimmten mit diesen Stellungnahmen überein, so dass davon auszugehen sei, dass sie diese Entscheidung beeinflusst hätten. Die Stellungnahmen enthielten falsche Standpunkte, die in der Entscheidung übernommen würden und die die dänische Regierung hätte richtig stellen können, wenn sie konsultiert worden wäre. 35 Die Kommission antwortet auf den ersten und den zweiten Klagegrund, der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens gelte nicht für einen Antrag gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG. Bei dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahren handele es sich in Wirklichkeit um eine Stufe eines Rechtsetzungsverfahrens, d. h., es ziele auf den Erlass von Rechtsakten mit allgemeiner Geltung ab. Werde gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG die Beibehaltung abweichender einzelstaatlicher Be- I -2711

23 URTEIL VOM RECHTSSACHE C-3/00 Stimmungen gestattet, so laufe dies auf die Änderung einer Richtlinie oder den Erlass einer Übergangsregelung im Rahmen einer Richtlinie hinaus. 36 Hilfsweise macht die Kommission geltend, im vorliegenden Fall sei der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens beachtet worden. Die dänische Regierung habe nämlich tatsächlich die Möglichkeit gehabt, ihren Standpunkt mitzuteilen. Zum einen habe sie im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens vor dem Erlass der Richtlinie 95/2 Gelegenheit gehabt, sich zu dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzniveau zu äußern. Zum anderen habe sie in ihrem Antrag gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG dargelegt, welche Gesichtspunkte ihres Erachtens den Rückgriff auf diese Bestimmung rechtfertigten. Wenn die dänische Regierung vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung durch die Kommission angehört worden wäre, hätte sie somit eine dritte Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt vorzutragen. Überdies habe nach der Mitteilung der streitigen Bestimmungen gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG, aber vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung, am 19. November 1997 ein Treffen der Kommission und der dänischen Behörden zur Erörterung der Angelegenheit stattgefunden. Der dänischen Regierung habe es freigestanden, bei diesem Treffen andere Fragen im Zusammenhang mit der genannten Mitteilung anzusprechen. 37 Höchst hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof von einem Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens ausgehen sollte, trägt die Kommission vor, dieser Verstoß habe sich im vorliegenden Fall nicht auf den Ausgang des Verfahrens ausgewirkt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könne eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann zu einer Nichtigerklärung führen, wenn davon auszugehen sei, dass das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Die Kommission habe die dänische Regierung aber u. a. mit Schreiben des Kommissionsmitglieds Bangemann vom 16. März 1999 darüber informiert, dass sie von anderen Mitgliedstaaten Stellungnahmen angefordert und erhalten habe, ohne dass die dänische Regierung je verlangt hätte, die von den anderen Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen kommentieren zu dürfen. Erst in ihrer Klageschrift habe sie diesen Wunsch geäußert. Im Übrigen habe die dänische Regierung am I

24 DÄNEMARK / KOMMISSION 22. Oktober 1999 Schreiben an zwei Mitglieder der Kommission gerichtet, in denen sie zu einer Reihe technischer Details im Entwurf der angefochtenen Entscheidung Stellung genommen habe. Folglich habe sie diesen Entwurf vor seiner Verabschiedung gekannt und vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung Bemerkungen dazu abgegeben. Würdigung durch den Gerichtshof 38 Zunächst ist die Natur des in Artikel 95 Absätze 4 und 6 EG vorgesehenen Verfahrens zu prüfen. 39 Die Kommission weist zwar zu Recht darauf hin, dass eine von ihr im Rahmen dieses Verfahrens getroffene Entscheidung, mit der sie die Beibehaltung einer von einer Gemeinschaftshandlung mit allgemeiner Geltung abweichenden einzelstaatlichen Bestimmung billige, zur Änderung des Anwendungsbereichs dieser Handlung mit Wirkung erga omnes führe. Gleichwohl kann das Verfahren, das zu einer solchen Entscheidung führt, nicht als Teil des Rechtsetzungsverfahrens zum Erlass der Handlung mit allgemeiner Geltung angesehen werden. 40 Das in Artikel 95 Absätze 4 und 6 EG geregelte Verfahren zur Billigung abweichender einzelstaatlicher Bestimmungen unterscheidet sich nämlich von dem Verfahren, das zum Erlass der Harmonisierungsmaßnahme führt, von der abgewichen wird. Nach Artikel 95 Absatz 1 EG wird diese Maßnahme gemäß dem in Artikel 251 EG geregelten Verfahren der Mitentscheidung vom Rat und vom Europäischen Parlament auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen. Dagegen beginnt das Billigungsverfahren gemäß dem Wortlaut von Artikel 95 Absatz 4 EG nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme durch das rechtsetzende Organ. Es dient zur Beur- I

25 URTEIL VOM RECHTSSACHE C-3/00 teilung der besonderen Bedürfnisse eines Mitgliedstaats, wobei die Kommission nach Artikel 95 Absatz 7 EG zu prüfen hat, ob sie dem Gemeinschaftsgesetzgeber eine Anpassung der Harmonisierungsmaßnahme vorschlägt, wenn sie davon abweichende einzelstaatliche Bestimmungen gebilligt hat. 41 Dem auf die rechtsetzende Natur des Verfahrens gestützten Vorbringen der Kommission kann daher nicht gefolgt werden. 42 Es gibt allerdings keine Bestimmung, die die Anwendung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens auf das in Artikel 95 Absätze 4 und 6 EG geregelte Verfahren zur Entscheidung über die Billigung einzelstaatlicher Bestimmungen vorsieht, die von einer auf Gemeinschaftsebene getroffenen Harmonisierungsmaßnahme abweichen. 43 Desgleichen schreibt keine Bestimmung der Kommission vor, im Rahmen dieses Verfahrens die Stellungnahmen der übrigen Mitgliedstaaten einzuholen, wie sie es im vorliegenden Fall getan hat. 44 Daher ist zu prüfen, ob der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens auch ohne spezielle Regelung insbesondere dann Anwendung findet, wenn solche Stellungnahmen eingeholt wurden. 45 Der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, dessen Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat, verpflichtet die öffentliche Gewalt, die von einer Entscheidung betroffenen Personen vor deren Erlass anzuhören (Urteil vom 10. Juli 2001 in der Rechtssache C-315/99 P, Ismeri Europa/Rechnungshof, Slg. 2001, I-5281, Randnr. 28). I

26 DÄNEMARK / KOMMISSION 46 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gilt der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, mit dem der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens eng verbunden ist, nicht nur für die Bürger, sondern auch für die Mitgliedstaaten. In Bezug auf Letztere ist dieser Grundsatz im Rahmen von Verfahren anerkannt worden, die ein Gemeinschaftsorgan gegen den betroffenen Mitgliedstaat z. B. im Bereich der Kontrolle staatlicher Beihilfen oder der Überwachung des Verhaltens der Mitgliedstaaten gegenüber öffentlichen Unternehmen eingeleitet hat (vgl. z. B. Urteile vom 12. Februar 1992 in den Rechtssachen C-48/90 und C-66/90, Niederlande u. a./kommission, Slg. 1992, I-565, Randnr. 44, und vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-288/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-8237, Randnr. 99). 47 Das in Artikel 95 Absätze 4 und 6 EG vorgesehene Verfahren wird jedoch nicht von einem Gemeinschaftsorgan initiiert, sondern von einem Mitgliedstaat, da die Entscheidung des Gemeinschaftsorgans nur als Reaktion auf dessen Initiative getroffen wird. 48 Dieses Verfahren wird auf Antrag eines Mitgliedstaats eingeleitet, der auf die Billigung einzelstaatlicher Bestimmungen abzielt, die von einer auf Gemeinschaftsebene getroffenen Harmonisierungsmaßnahme abweichen. Bei seinem Antrag steht es dem Mitgliedstaat frei, sich zu der von ihm beantragten Entscheidung zu äußern; dies geht ausdrücklich aus Artikel 95 Absatz 4 EG hervor, wonach er die Gründe für die Beibehaltung der fraglichen einzelstaatlichen Bestimmungen anzugeben hat. Die Kommission muss ihrerseits in der Lage sein, innerhalb der ihr gesetzten Fristen die erforderlichen Auskünfte zu erhalten, ohne den beantragenden Mitgliedstaat erneut anhören zu müssen. 49 Dieses Ergebnis wird zum einen durch Artikel 95 Absatz 6 Unterabsatz 2 EG bestätigt, wonach die abweichenden einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt gelten, wenn die Kommission innerhalb eines bestimmten Zeitraums keine Entscheidung trifft. Zum anderen kann nach Unterabsatz 3 dieses Absatzes der genannte Zeitraum nicht verlängert werden, wenn Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht. Daraus folgt, dass die Verfasser des Vertrages sowohl im Interesse des beantragenden Mitgliedstaats als auch im Interesse des ordnungs- I

27 URTEIL VOM RECHTSSACHE C-3/00 gemäßen Funktionieren des Binnenmarkts für einen raschen Abschluss des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens sorgen wollten. Dieses Ziel wäre nur schwer mit dem Erfordernis eines längeren Informations- und Meinungsaustausche vereinbar. 50 Folglich gilt der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens nicht für das in Artikel 95 Absätze 4 und 6 EG vorgesehene Verfahren. Somit sind die ersten beiden Klagegründe des Königreichs Dänemark als unbegründet zurückzuweisen. Zu den auf die Verletzung der Voraussetzungen für die Anwendung Artikel 95 Absatz 4 EG gestützten Klagegründen von Vorbringen der Parteien 51 Mit dem zweiten Teil seines dritten Klagegrundes macht das Königreich Dänemark, unterstützt von der Republik Island, sowohl in Bezug auf Sulfite als auch in Bezug auf Nitrite und Nitrate geltend, in der angefochtenen Entscheidung werde nicht in vollem Umfang anerkannt, dass Artikel 95 Absatz 4 EG den Mitgliedstaaten die Beibehaltung einzelstaatlicher Bestimmungen ermögliche, die von den Harmonisierungsmaßnahmen des Gemeinschaftsgesetzgebers abwichen. Artikel 95 Absätze 4 und 6 EG solle den Mitgliedstaaten, die dies für erforderlich hielten, die Möglichkeit geben, auf der Grundlage einer anderen als der vom Gemeinschaftsgesetzgeber vorgenommenen Bewertung abweichende einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten. In der angefochtenen Entscheidung, insbesondere in Punkt 42, werde dagegen davon ausgegangen, dass die Mitgliedstaaten nach der Prüfung der relevanten Gesichtspunkte und dem Erlass eines Rechtsakts durch den Gemeinschaftsgesetzgeber diese Prüfung nicht mehr in Frage stellen könnten. Insoweit beruhe die angefochtene Entscheidung auf einem Rechtsfehler. I

28 DÄNEMARK / KOMMISSION 52 Überdies werde in den Punkten 28 und 43 der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Harmonisierungsmaßnahmen in Bezug auf Sulfite, Nitrite und Nitrate immer noch Gegenstand einer Überprüfung gemäß den Artikeln 4 der Rahmenrichtlinie und 7 der Richtlinie 95/2 sein könnten. Die Existenz einer Schutzklausel sei aber für die von der Kommission gemäß Artikel 95 Absätze 4 und 6 EG vorzunehmende Beurteilung unerheblich. Die Kommission habe das Vorliegen einer Schutzklausel zu Unrecht in die Begründung für ihre Weigerung einbezogen, die streitigen Bestimmungen zu billigen. Auch insoweit sei die angefochtene Entscheidung mit einem Rechtsfehler behaftet. 53 Mit seinem sechsten Klagegrund macht das Königreich Dänemark, unterstützt von der Republik Island und dem Königreich Norwegen, geltend, in der angefochtenen Entscheidung sei die Billigung der streitigen Bestimmungen insbesondere mit der Begründung versagt worden, die dänische Regierung habe nicht nachgewiesen, dass die Verwendung von Sulfiten für die dänische Bevölkerung ein besonderes Gesundheitsproblem darstelle (Punkt 32 der Entscheidung) oder dass sich die dänische Bevölkerung bezüglich der Gefahren, die sich aus der Verwendung von Nitriten und Nitraten ergeben könnten, in einer besonderen Lage befinde (Punkt 43 der Entscheidung). Dass in dem betreffenden Mitgliedstaat eine besondere, den Rückgriff auf Artikel 95 Absatz 4 EG rechtfertigende Lage bestehe, gehöre jedoch nicht zu den Voraussetzungen dieser Vorschrift. Darin sei von wichtige[n] Erfordernisse[n] im Sinne des Artikels 30 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz" die Rede, nicht aber vom Bestehen einer besonderen Lage im beantragenden Staat. Dieses Kriterium sei im Fall einer Entscheidung gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG über die Einführung neuer, auf neue Erkenntnisse gestützter einzelstaatlicher Bestimmungen relevant. Die angefochtene Entscheidung verstoße somit gegen Artikel 95 Absatz 4 EG. 54 Die Kommission trägt vor, die Auslegung von Artikel 95 EG müsse sich vor allem darauf stützen, dass nach Absatz 1 dieser Vorschrift Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Binnenmarkt getroffen werden könnten. Auf Artikel 95 Absatz 1 EG beruhende Rechtsakte der Gemeinschaft könnten eine vollständige Harmonisierung des von ihnen erfassten Bereichs darstellen. In einem solchen Fall gebe Artikel 95 Absatz 4 EG einem I

29 URTEIL VOM RECHTSSACHE C-3/00 Mitgliedstaat die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen abweichende einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten. Damit werde eine eng auszulegende Ausnahme vom Grundsatz der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts und des einheitlichen Marktes geschaffen. Zudem habe der betreffende Mitgliedstaat nachzuweisen, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen, die er anwenden wolle, ein höheres Schutzniveau als die gemeinschaftlichen Harmonisierungsmaßnahmen aufwiesen, von denen sie abwichen. 55 Ein Mitgliedstaat könne abweichende einzelstaatliche Bestimmungen nach Artikel 95 Absatz 4 EG beibehalten, wenn eine besondere Lage in diesem Staat ihre Beibehaltung rechtfertige oder wenn das Gemeinschaftsrecht insofern lükkenhaft sei, als es kein,,hohe[s] Schutzniveau" im Sinne von Artikel 95 Absatz 3 EG gewährleiste. Dagegen könne ein Mitgliedstaat seine eigene Bewertung der Gefahr nicht an die Stelle der Bewertung des Gemeinschaftsgesetzgebers setzen. Dass ein Mitgliedstaat die Gefahr anders bewerte als der Gemeinschaftsgesetzgeber, stelle keine Rechtfertigung" für die Beibehaltung abweichender einzelstaatlicher Bestimmungen gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG dar. Die Mitgliedstaaten, die sich auf diese Vorschrift beriefen, müssten das Vorliegen neuer wissenschaftlicher Gesichtspunkte oder von Gesichtspunkten nachweisen, die hätten berücksichtigt werden müssen und die zeigten, dass die Gemeinschaftsvorschriften keinen hinreichenden Schutz böten. Diese Auslegung werde durch Artikel 95 Absatz 7 EG bestätigt, wonach die Kommission, wenn einem Mitgliedstaat gestattet werde, von einer Harmonisierungsmaßnahme abweichende einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, unverzüglich prüfe, ob sie eine Anpassung dieser Maßnahme vorschlage. Würdigung durch den Gerichtshof 56 Der EG-Vertrag dient zur schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarkts, der einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Zu diesem Zweck sah der EG-Vertrag den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vor. Im Rahmen der Fortentwicklung des Primärrechts wurde durch die Einheitliche Europäische Akte eine neue Vorschrift, der Artikel 100a, in den EG-Vertrag eingefügt. I

30 DÄNEMARK / KOMMISSION 57 Artikel 95 EG, der nach dem Vertrag von Amsterdam Artikel 100a EG-Vertrag ersetzt und ändert, unterscheidet danach, ob die mitgeteilten Bestimmungen einzelstaatliche Bestimmungen sind, die schon vor der Harmonisierung bestanden, oder einzelstaatliche Bestimmungen, die der betreffende Mitgliedstaat einführen möchte. Im ersten, in Artikel 95 Absatz 4 EG geregelten Fall muss die Beibehaltung bestehender einzelstaatlicher Bestimmungen durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 EG oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sein. Im zweiten, in Artikel 95 Absatz 5 EG geregelten Fall muss die Einführung neuer einzelstaatlicher Bestimmungen auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat beruhen, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt. 58 Die beiden in Artikel 95 EG vorgesehenen Fälle unterscheiden sich darin, dass im ersten Fall die einzelstaatlichen Bestimmungen schon vor der Harmonisierungsmaßnahme bestanden. Sie waren dem Gemeinschaftsgesetzgeber somit bekannt, aber dieser konnte oder wollte sich bei der Harmonisierung nicht von ihnen leiten lassen. Es wurde daher als hinnehmbar angesehen, dass der Mitgliedstaat die Fortgeltung seiner eigenen Vorschriften beantragen kann. Dabei verlangt der EG-Vertrag, dass solche Vorschriften durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 EG oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind. Dagegen kann im zweiten Fall der Erlass neuer einzelstaatlicher Rechtsvorschriften die Harmonisierung stärker gefährden. Die Gemeinschaftsorgane konnten die einzelstaatliche Regelung naturgemäß bei der Ausarbeitung der Harmonisierungsmaßnahme nicht berücksichtigen. In diesem Fall können die in Artikel 30 EG genannten Erfordernisse nicht herangezogen werden; zulässig sind allein Gründe des Schutzes der Umwelt oder der Arbeitsumwelt, wobei Voraussetzung ist, dass der Mitgliedstaat neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorlegt und dass das Erfordernis der Einführung neuer einzelstaatlicher Bestimmungen auf einem spezifischen Problem für diesen Mitgliedstaat beruht, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt. 59 Folglich geht weder aus dem Wortlaut von Artikel 95 Absatz 4 EG noch aus der Systematik des gesamten Artikels hervor, dass vom beantragenden Mitgliedstaat der Nachweis verlangt werden kann, dass die Beibehaltung der von ihm der Kommission mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen aufgrund eines spezifischen Problems dieses Staates gerechtfertigt ist. I

31 URTEIL VOM RECHTSSACHE C-3/00 60 Besteht dagegen in dem beantragenden Mitgliedstaat tatsächlich ein spezifisches Problem, so kann dieser Umstand von ganz erheblicher Relevanz für die Entscheidung der Kommission über die Billigung oder Ablehnung der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen sein. Es ist ein Gesichtspunkt, den die Kommission gegebenenfalls beim Erlass ihrer Entscheidung zu berücksichtigen hat. 61 Aus der allgemeinen Systematik der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass die Kommission das mögliche Vorliegen einer besonderen Lage im Königreich Dänemark nur als relevanten Gesichtspunkt bei ihren Erwägungen zu der zu treffenden Entscheidung geprüft hat. In der angefochtenen Entscheidung wird das Bestehen einer solchen Lage nicht als Voraussetzung für die Billigung bestehender abweichender einzelstaatlicher Bestimmungen behandelt. Folglich ist der auf eine falsche Auslegung von Artikel 95 Absatz 4 EG durch die Kommission gestützte Klagegrund, soweit er das Erfordernis des Bestehens einer besonderen Lage nach diesem Artikel betrifft, unbegründet. 62 Entsprechende Erwägungen gelten für das Erfordernis neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse. Diese Voraussetzung wird in Artikel 95 Absatz 5 EG für die Einführung neuer abweichender einzelstaatlicher Bestimmungen aufgestellt, ist aber nicht in Artikel 95 Absatz 4 EG für die Beibehaltung bestehender abweichender einzelstaatlicher Bestimmungen vorgesehen. Sie gehört nicht zu den Voraussetzungen für die Beibehaltung solcher Bestimmungen. 63 Zudem kann sich der beantragende Mitgliedstaat zur Rechtfertigung der Beibehaltung solcher abweichender einzelstaatlicher Bestimmungen darauf berufen, dass er die Gefahr für die öffentliche Gesundheit anders bewerte, als es der Gemeinschaftsgesetzgeber in der Harmonisierungsmaßnahme getan habe. Angesichts der Unsicherheit, die untrennbar mit der Bewertung der Gefahren verbunden ist, die sich für die öffentliche Gesundheit insbesondere aus der Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen ergeben, können abweichende Bewertungen dieser Gefahren legitimerweise vorgenommen werden, ohne dass sie unbedingt auf andere oder neue wissenschaftliche Daten gestützt werden müssen. I

32 DÄNEMARK / KOMMISSION 64 Ein Mitgliedstaat kann einen Antrag auf Beibehaltung seiner bestehenden einzelstaatlichen Bestimmungen auf eine Bewertung der Gesundheitsgefahr stützen, die sich von der Bewertung des Gemeinschaftsgesetzgebers beim Erlass der Harmonisierungsmaßnahme unterscheidet, von der diese einzelstaatlichen Bestimmungen abweichen. Dabei hat der beantragende Mitgliedstaat nachzuweisen, dass die genannten einzelstaatlichen Bestimmungen ein höheres Niveau des Schutzes der öffentlichen Gesundheit als die gemeinschaftliche Harmonisierungsmaßnahme gewährleisten und dass sie nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinausgehen. 65 Diese Auslegung von Artikel 95 Absatz 4 EG wird durch Artikel 95 Absatz 7 EG bestätigt, wonach die Kommission, wenn einem Mitgliedstaat gestattet wird, abweichende einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, unverzüglich prüft, ob sie eine Anpassung der Harmonisierungsmaßnahme vorschlägt. Eine solche Anpassung könnte nämlich angebracht sein, wenn die von der Kommission gebilligten einzelstaatlichen Bestimmungen im Anschluss an eine abweichende Bewertung der Gefahr für die öffentliche Gesundheit ein höheres Schutzniveau als die Harmonisierungsmaßnahme gewährleisten. 66 Im Licht der in den Randnummern 62 bis 64 des vorliegenden Urteils vorgenommenen Auslegung von Artikel 95 Absatz 4 EG sind die konkreten Bestimmungen der angefochtenen Entscheidung über die Verwendung der fraglichen Zusätze Sulfite einerseits sowie Nitrite und Nitrate andererseits zu prüfen. 67 Vor dieser Prüfung ist zum Abschluss der Erwägungen zu den auf die Verletzung der Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 95 Absatz 4 EG gestützten Klagegründen auf das Argument des Königreichs Dänemark einzugehen, die angefochtene Entscheidung sei mit einem Rechtsfehler behaftet, weil in den Punkten 28 und 43 dieser Entscheidung auf die Möglichkeit hingewiesen werde, die Harmonisierungsmaßnahmen in Bezug auf Sulfite, Nitrite und Nitrate künftig gemäß den Artikeln 4 der Rahmenrichtlinie und 7 der Richtlinie 95/2 zu ändern. I

33 URTEIL VOM RECHTSSACHE C-3/00 68 Die Entscheidung darüber, ob die Beibehaltung der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen gebilligt wird, ist unter Berücksichtigung der Umstände zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung zu treffen. Folglich kann eine mögliche Änderung der Harmonisierungsmaßnahme nicht als Grundlage für die fragliche Entscheidung dienen. 69 Aus der gesamten Systematik der angefochtenen Entscheidung ergibt sich aber, dass der Hinweis in den Punkten 28 und 43 der Entscheidung für den Standpunkt der Kommission nicht ausschlaggebend war. Dieser Hinweis ist als entbehrlich anzusehen. Seine fehlende Relevanz ist daher für sich genommen kein Grund für die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung. Das dahin gehende Vorbringen des Königreichs Dänemark ist deshalb zurückzuweisen. Zw den auf rechtliche und tatsächliche Fehler bei der Ablehnung der streitigen Bestimmungen für die Verwendung von Sulfiten gestützten Klagegründen Vorbringen der Parteien 70 Zu prüfen sind die Klagegründe des Königreichs Dänemark in Bezug auf die Verwendung von Sulfiten. Es handelt sich um den ersten Teil des dritten Klagegrundes, den fünften Klagegrund und den ersten Teil des siebten Klagegrundes. 71 Mit dem ersten Teil des dritten Klagegrundes weist das Königreich Dänemark, unterstützt von der Republik Island, darauf hin, dass nach Punkt 20 der angefochtenen Entscheidung die Ausführungen der dänischen Regierung zur technischen Notwendigkeit der Verwendung von Sulfiten weder in Zusammenhang I

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