LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

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1 Geschäfts-Nr.: 16 Sa 745/98 4 Ca 1672/97 ArbG Solingen Verkündet am : gez.: Dobbert Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit des Herrn L. - Kläger und Berufungskläger - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. g e g e n die Firma B. GmbH - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Kaup als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Kruse und den ehrenamtlichen Richter Golob für R e c h t erkannt: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom Ca 1672/97 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf ,76 DM festgesetzt. 3. Die Revision wird zugelassen. T A T B E S T A N D : - 2 -

2 - 2 - Die Parteien streiten über die Höhe einer Urlaubsvergütung des Klägers. Die Beklagte betreibt ein Industrie-Rohrleitungsbauunternehmen und beschäftigt unter Einbeziehung ihres Betriebs in B. ca. 900 Arbeitnehmer. Der zur Zeit 50-jährige Kläger, geboren am , ist seit 1968 bei ihr in der Montage beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit die Tarifverträge der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens Anwendung. Der Kläger ist gewerblicher Arbeitnehmer im Monatsentgelt im Sinne des 15 I des Mantel-Tarifvertrags Eisen/Metall NRW (MTV) und als Obermonteuer/bauaufsichtsführender Monteur auf Montagebaustellen eingesetzt. Er ist eingruppiert in Lohngruppe 10 ( Arbeiten höchstwertiger Art... ) des 3 Lohnrahmenabkommen (LRA). Neben einem Monatsgrundlohn erhält er weitere Zulagen sowie Mehrarbeitsvergütungen mit entsprechenden Mehrarbeitszuschlägen. Am beantragte der Kläger 25 Arbeitstage Tarifurlaub für die Zeit vom bis und vom bis Die Beklagte lehnte den Urlaub aus betrieblichen Gründen ab und wies auf die Erledigung dringender Terminarbeiten bis hin. Der Kläger verschob seinen Urlaub daraufhin im Einverständnis mit der Beklagten auf das Jahr Im Zusammenhang mit den ab geltenden gesetzlichen Änderungen zur Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kam es zu Tarifvertragsverhandlungen unter anderem über den MTV Eisen-/Metall NRW. Am einigten sich die Tarifvertragsparteien über eine Neufassung des MTV, die am in Kraft trat. In 14 MTV ( Urlaubsvergütung ) heißt es: 1. Bei der Berechnung der Urlaubsvergütung sind zugrunde zu legen a)... b) bei gewerblichen Arbeitnehmern (Monatsentgelt) - 3 -

3 - 3 - das regelmäßige Arbeitsentgelt (Berechnung s. 16 Nr. 1 b) und eine zusätzliche Urlaubsvergütung von 50 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts (Berechnung s. 16 Nr. 1 b); c) MTV ( Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts ) in der ab geltenden Fassung lautet: 1. In allen Fällen, in denen dieser Tarifvertrag Anspruch auf Zahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts regelt, wird für dessen Berechnung zugrunde gelegt: a)... b) für gewerbliche Arbeitnehmer (Monatsentgelt) das regelmäßige Arbeitsentgelt als Monatslohn (feste Entgeltbestandteile), das der Arbeitnehmer erhalten haben würde, wenn er gearbeitet hätte. Zusätzlich erhält er die leistungsabhängigen variablen Entgeltbestandteile sowie Zuschläge für Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, Erschwerniszuschläge, individuelle Prämien und Zulagen aus dem Durchschnitt der letzten 6 abgerechneten Monate, jedoch ohne Mehrarbeitsvergütungen und Mehrarbeitszuschläge... Gleichzeitig wurden mit gesondertem Lohnabkommen vom die Tariflöhne mit Wirkung vom erhöht. Im April/Mai 1997 nahm der Kläger den Resturlaub aus Die Beklagte zahlte die Urlaubsvergütung und berechnete diese nach den ab geltenden Tarifregelungen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom und - 4 -

4 Er vertrat den Standpunkt, daß ihm für restliche 27 Urlaubstage aus 1996 die Urlaubsvergütung nach der bis geltenden Tarifregelung abzurechnen und zu zahlen sei. 16 MTV in der bis geltenden Fassung legte als Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts zugrunde: a)... b) für gewerbliche Arbeitnehmer (Monatsentgelt) das regelmäßige Arbeitsentgelt als Monatslohn (feste Entgeltbestandteile), das der Arbeitnehmer erhalten haben würde, wenn er gearbeitet hätte. Zusätzlich erhält er die leistungsabhängigen variablen Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, Erschwerniszuschläge, individuelle Prämien und Zulagen aus dem Durchschnitt der letzten 6 abgerechneten Monate.... Die Beklagte lehnte eine Einbeziehung der Mehrarbeitsvergütungen und Mehrarbeitszuschläge für den vom Kläger im April/Mai 1997 genommenen Urlaub ab und berief sich hierbei auf die ab dem geltenden Tarifregelungen. Mit der dagegen am beim Arbeitsgericht Solingen eingegangen Klage hat der Kläger erstinstanzlich geltend gemacht: Die Beklagte sei verpflichtet, die Urlaubsvergütung für seinen aus dem Jahr 1996 stammenden Urlaub nach der bis geltenden Tarifregelung abzurechnen. Ansprüche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der tariflichen Neuregelung am bereits entstanden seien, könnten nicht mehr nachträglich betroffen sein und reduziert werden. Er sei so zu stellen, als habe er den Urlaub aus 1996 auch im Jahre 1996 genommen. Folglich seien die ab bei der Urlaubsvergütung nicht mehr einzubeziehenden Mehrarbeitsvergütungen und Mehrarbeitszuschläge für seinen aus dem Jahr 1996 stammenden Urlaub noch in voller Höhe einzubeziehen. Der Rechtsanspruch ergebe sich unmittelbar aus dem Tarifvertrag in Verbindung mit 242 BGB. Zudem sei die Beklagte auch aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet, da es allein in ihrer Sphäre gelegen habe, daß der Kläger seinen Urlaub aus 1996 erst im Jahre 1997 habe nehmen können

5 - 5 - Der Kläger hat den Differenzbetrag aus der unterschiedlichen Berechnung erstinstanzlich auf ,84 DM beziffert und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ,84 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Aufgrund der tariflichen Neuregelung sei die Urlaubsvergütung für den nach dem genommenen Urlaub einheitlich nach den neuen tariflichen Bestimmungen zu berechnen. Die Tarifvertragsparteien hätten vereinbart, daß die neuen Bestimmungen ohne Übergangsregelung anzuwenden seien, so daß auch für Urlaubsansprüche aus 1996 die ab geltenden Tarifregelungen zur Anwendung kämen. Hinzu komme, daß ab der für die zusätzliche Urlaubsvergütung bis dahin geltende 14 Nr. 1 e MTV gestrichen sei, was zu einer generellen Erhöhung der zusätzlichen Urlaubsvergütung führe und eine Erhöhung des Tagesfaktors bei der Berechnung der zusätzlichen Urlaubsvergütung bedeute. Ebensowenig könne der Kläger einen Anspruch auf eine angebliche positive Vertragsverletzung stützen. Es fehle vorliegend bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten. Darüber hinaus sei die Höhe der Berechnungen des Klägers unschlüssig, da der zugrunde gelegte Referenzzeitraum ebenfalls unzutreffend sei. Das Arbeitsgericht Solingen hat die Klage mit Urteil vom Ca 1672/97 - abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Berufung, die er zu den im Sitzungsprotokoll vom genannten Zeitpunkten eingelegt und begründet hat. Er verfolgt sein Anspruchsbegehren weiter und beantragt nunmehr, - 6 -

6 - 6 - das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom Ca 1672/97 - (teilweise) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn ,76 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auf die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie auf das in der Berufungsinstanz geltend gemachte Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : I. Die Berufung des Klägers ist zulässig: Sie ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes an sich statthaft ( 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ( 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518, 519 ZPO). II. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen. Auch nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der hier geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht gegeben

7 Unstreitig hat der Kläger seinen Erholungsurlaub, soweit die Urlaubstage hierfür noch aus dem Urlaubsjahr/Kalenderjahr 1996 stammten, im Jahr 1997 genommen. Nach 1 BUrlG, 11 Nr. 1 MTV-Metall war ihm für die Zeit seines Urlaubs das Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Urlaubsentgeltanspruch nichts anderes als der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung während der urlaubsbedingten Freistellung von der Arbeitspflicht (vgl. BAG vom AZR 5/89 - AP Nr. 29 zu 11 BUrlG, zu I der Gründe). Bereits dies spricht dafür, daß für das fortzuzahlende Urlaubsentgelt der Urlaubszeitraum maßgebend ist, in dem der Arbeitnehmer urlaubsbedingt von seiner Arbeitspflicht freigestellt ist. Dies war im vorliegenden Fall das Jahr 1997, so daß für die Berechnung des Urlaubsentgelts des Klägers grundsätzlich dieser Urlaubszeitraum zugrundezulegen war. 2. Dem stehen auch die hier anzuwendenden Tarifbestimmungen nicht entgegen. Im Gegenteil: a) Nach 14 Nr. 1 lit. b MTV-Metall setzt sich die dem Kläger zu zahlende Urlaubsvergütung zusammen aus der normalen Urlaubsvergütung (Urlaubsentgelt) in Höhe von 100 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts zuzüglich einer zusätzlichen Urlaubsvergütung in Höhe von 50 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts. Die Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hat im Falle des Klägers als gewerblicher Arbeitnehmer im Monatsentgelt nach 16 Nr. 1 lit. b MTV zu erfolgen. b) Nach dieser Bestimmung ist hierbei zunächst zugrundezulegen das regelmäßige Arbeitsentgelt als Monatslohn (feste Entgeltbestandteile), das der Kläger erhalten haben würde, wenn er gearbeitet hätte. Es gilt für diesen Teil der Vergütung das strikte Ausfallprinzip. Der Arbeitgeber soll an den Arbeitnehmer den im Urlaubszeitraum geltenden Monatslohn als festen Entgeltbestandteil fortzahlen. Der Kläger hatte danach für die Zeit seines Urlaubs im April/Mai 1997 Anspruch auf Fortzahlung - 8 -

8 - 8 - des tariflichen Monatslohns in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Höhe. Dies ist auch unstreitig geschehen. Schlösse man sich dem Standpunkt des Klägers an, wonach die Urlaubsvergütung im April/Mai 1997 sich noch nach den bis geltenden Tarifregelungen zu richten habe, würde dies bedeuten, daß auch der im Jahr 1996 niedrigere Monatslohn des Klägers und nicht die ab geltende Tariflohnerhöhung zugrundezulegen wären. Dies stünde im Widerspruch zu dem für die festen Entgeltbestandteile geregelten Lohnausfallprinzip des 16 Nr. 1 lit. b Abs. 1 MTV. c) Zusätzlich sind in die Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nach 16 Nr. 1 lit. b Abs. 2 MTV die leistungsabhängigen variablen Entgeltbestandteile sowie näher bezeichnete Zuschläge der letzten 6 abgerechneten Monate einzubeziehen. Insoweit gilt das Referenzprinzip. Folgte man dem Standpunkt des Klägers, wonach für seinen Urlaub aus 1996 ausschließlich der Zeitraum bis zu berücksichtigen sei, wäre dies mit dem tariflich vorgegebenen Referenzzeitraum nicht vereinbar. d) Die Ansicht des Klägers, wonach die Berechnung seiner Urlaubsvergütung für die aus 1996 stammenden Urlaubstage sich noch nach den bis geltenden Tarifregelungen zu richten habe, würde weiter bedeuten, daß für die Berechnung der zusätzlichen Urlaubsvergütung dann noch die zum gestrichene Tarifregelung in 14 Nr. 1 lit. e MTV anzuwenden wäre. Sie lautete: Bei der Berechnung der zusätzlichen Urlaubsvergütung werden für Urlaubsansprüche in den Urlaubsjahren 1994, 1995 und 1996 hinsichtlich aller in die Berechnung eingehenden Entgeltbestandteile die Tariflöhne, -gehälter und Ausbildungsvergütungen nach dem Stand vom 31. Mai 1994 zugrunde gelegt. Diese Bestimmung ist ab ersatzlos entfallen. Die ab Mai 1994 eingefrorene Höhe der zusätzlichen Urlaubsvergütung und der Wegfall dieser Regelung führten zu einem Auftaueffekt und ab zur Einbeziehung der bis dahin eingetretenen Tariflohnerhöhungen. Dieser sogenannte Auftaueffekt galt auch für Urlaubstage aus dem Jahr 1996, die erst im Jahr 1997 genommen wurden. Dies kam auch dem Kläger für seinen im April/Mai 1997 genommenen Urlaub aus 1996 zugute

9 - 9 - e) Gegen die Ansicht des Klägers spricht weiterhin, daß die Tarifvertragsparteien für die Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts bei Urlaubsübertragungen von 1996 auf das Jahr 1997 keine Übergangsregelung getroffen haben. Daß die Tarifvertragsparteien durchaus an Übergangsregelungen gedacht haben, zeigt der Tarifvertrag zur Übergangsregelung betreffend 9, 10 MTV 1997 vom im Fall der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum vom bis (abgedruckt in: Ziepke/Weiss, Kommentar zum MTV Metall NRW, 4. Aufl. 1998, 9 Anm. 18, Seite 420). Im Fall der Urlaubsübertragung vom Jahr 1996 auf das Jahr 1997 fehlt eine vergleichbare Regelung. Dies hat zur Folge, daß die Berechnung der Urlaubsvergütung nach 14, 16 MTV zum Stichtag nach der ab diesem Zeitpunkt geltenden Neuregelung zu erfolgen hatte. f) Dies steht auch im Einklang mit Sinn und Zweck der ab geltenden tariflichen Neuregelung. Die Herausnahme der Mehrarbeitsvergütungen und Mehrarbeitszuschläge bei der Berechnung der Urlaubsvergütung im Sinne des 14 MTV - ebenso bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach 9 Nr. 2 MTV - diente der Kompensation zu der - abweichend von 4 EFZG - in 9 Nr. 2 MTV vereinbarten Entgeltfortzahlung in ungekürzter Höhe (vgl. auch Ziepke/Weiss, a. a. O., Seite 419). Der Kläger hatte weiterhin Anspruch auf ungekürzte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Im Gegenzug berechnet sich seine Urlaubsvergütung ab gemäß 16 Nr. 1 lit. b MTV ohne Einbeziehung der Mehrarbeitsvergütungen und Mehrarbeitszuschläge. 3. Auch Gesichtspunkte von Treu und Glauben nach 242 BGB und allgemeine Billigkeitserwägungen führen hier nicht zu einem anderen Ergebnis. Angesichts der von den Tarifvertragsparteien getroffenen klaren Regelung, wie ab bei der Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts zu verfahren ist, und angesichts des tarifpolitischen Kompensats (Ziepke/Weiss, a. a. O.) wäre die vom Kläger beanspruchte Abrechnung nach den Modalitäten der bis geltenden Tarifregelung ein Verstoß gegen bestehende Tarifnormen

10 Ebensowenig sind hier schadensersatzrechtliche Ansprüche des Klägers gegeben. Mit der Ablehnung des vom Kläger beantragten Urlaubs aus betrieblichen Gründen wegen dringender Terminarbeiten hat die Beklagte von einem ihr im Sinne des 7 Abs. 1 BUrlG zustehenden Recht Gebrauch gemacht. Es fehlt bereits an einer Verletzungshandlung. Darüber hinaus liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die auf ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten schließen lassen. 5. Soweit der Kläger darauf hinweist, die Beklagte habe auf die für ihn drohende Verschlechterung bei der Urlaubsübertragung hinweisen müssen, überzeugt dies nicht. Zum einen war die Herausnahme der Mehrarbeitsvergütungen und Mehrarbeitszuschläge bei den Tarifverhandlungen Teil eines Kompensationsgeschäfts mit der Folge, daß Verschlechterungen durch Verbesserungen in anderen Bereichen aufgefangen wurden. Zum anderen fanden die Tarifverhandlungen erst Mitte Dezember 1996 ihren Abschluß, ohne daß Einzelheiten über etwaige Ergebnisse bereits bei Beantragung des Urlaubs des Klägers im August 1996 bekannt sein konnten. 6. Da die vom Kläger beanspruchte Einbeziehung der Mehrarbeitsvergütungen und Mehrarbeitszuschläge aus 1996 und der hieraus geltend gemachte Mehrbetrag der Urlaubsvergütung bereits dem Grunde nach scheitern, kommt es auf die ebenfalls streitige Höhe der Klageforderung nicht mehr an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert entspricht der zweitinstanzlich noch geltend gemachten Forderung. Die Zulassung der Revision erfolgt nach 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

11 Gegen dieses Urteil kann vom Kläger R E V I S I O N eingelegt werden. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muß innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, Kassel, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein

12 gez.: Dr. Kaup gez.: Kruse gez.: Golob

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