LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL"

Transkript

1 Geschäfts-Nr.: 5 Sa 1076/97 5 Ca 9191/96 ArbG Düsseldorf Verkündet am : gez.: Lindner Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau K., - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozeßbevollmächtigte: Rechtssekretäre W., g e g e n die Z. GmbH & Co. KG,, - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozeßbevollmächtigte: Assessoren S., hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Göttling als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Focks und den ehrenamtlichen Richter Karg für R e c h t erkannt: 1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom Ca 9191/96 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2) Die Revision wird zugelassen. T A T B E S T A N D : - 2 -

2 - 2 - Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte tarifvertraglich verpflichtet ist, der Klägerin Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 % ihrer entsprechenden Durchschnittsvergütung zu zahlen. Die am geborene Klägerin ist seit dem bei der Beklagten als gewerbliche Arbeitnehmerin beschäftigt. Ihr durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt beträgt derzeit DM 2.448,--. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen der Tarifverträge der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie NRW Anwendung. 8 des einschlägigen Manteltarifvertrages vom (MTV a. F.) lautete bis zum : Bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. In der ab dem geltenden Fassung heißt es dagegen wie folgt: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle a) Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers infolge Krankheit besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen. b) Abweichend von 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes beträgt die Entgeltfortzahlung 100 % des dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehenden Arbeitsentgelts nach Maßgabe folgender Bestimmungen:.... Nachdem die Klägerin im November 1996 arbeitsunfähig erkrankte, kürzte die Beklagte die ihr zustehende Entgeltfortzahlung im Krankheitszeitraum um 20 % = DM 48,05 brutto

3 - 3 - Mit ihrer am beim Arbeitsgericht Düsseldorf anhängig gemachten Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Zahlung des Kürzungsbetrages verlangt und sich hierzu auf 8 MTV a. F. berufen. Sie hat die Auffassung vertreten, daß nach dieser Bestimmung auf die zum Zeitpunkt des Tarifvertragsabschlusses geltende Fassung des Lohnfortzahlungsgesetzes abzustellen wäre, das damals eine 100 %ige Lohnfortzahlung vorsah. Die später verabschiedete gesetzliche Neuregelung im Entgeltfortzahlungsgesetz sei hingegen nicht absehbar und vom Willen der Tarifvertragsparteien nicht erfaßt gewesen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 48,05 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß es sich bei 8 MTV a. F. nicht um eine eigenständige Regelung sondern um eine deklaratorische Verweisung auf die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen handele. Diese würden der Klägerin aber nur eine 80 %ige Vergütungszahlung garantieren, so daß ihr Begehren unbegründet sei. Mit Urteil vom hat die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf - 5 Ca 9191/96 - die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht das Vorliegen einer nur deklaratorischen Verweisung auf 4 EFZG angenommen und demgemäß einen weitergehenden Anspruch aus 8 MTV a. F. verneint

4 - 4 - Die Klägerin hat gegen das ihr am zugestellte Urteil mit einem am beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und meint vor allem, eine Auslegung von 8 MTV a. F. ergebe zwingend, daß allein auf die bei Tarifvertragsabschluß geltende gesetzliche Regelung abzustellen wäre. Anderenfalls hätten die Tarifvertragsparteien das Wort jeweils in den Vertragstext aufgenommen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom Az. 5 Ca 9191/96 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 48,05 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ebenfalls ihren Sachvortrag aus der ersten Instanz. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen

5 - 5 - E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nämlich an sich statthaft ( 64 Abs. 1 ArbGG), wegen der ausdrücklichen Zulassung im arbeitsgerichtlichen Urteil auch zulässig ( 64 Abs. 2 ArbGG) sowie formund fristgerecht eingelegt und begründet worden ( 66 Abs. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO). II. In der Sache selbst ist die Berufung nicht begründet. Die Klägerin hat weder aus 4 EFZG noch aus 8 MTV a. F. oder aus anderen Rechtsgründen einen Anspruch auf zusätzliche Entgeltfortzahlung von DM 48,05 brutto. Die Beklagte durfte die Vergütung der Klägerin für den Krankheitszeitraum gemäß 4 Abs. 1 Satz 1 EFZG um 20 % kürzen; dagegen stellt 8 MTV a. F. entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin keine eigenständige Regelung für eine 100 %ige Entgeltfortzahlung dar

6 Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat bereits in mehreren vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten zu der auch hier zu diskutierenden Problematik tarifvertraglicher Entgeltfortzahlungsbestimmungen Stellung genommen (vgl. z. B.: LAG Düsseldorf, Urteil vom Sa 252/97 -). a. Die hierzu ergangenen Urteile und die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, denen auch die erkennende Kammer uneingeschränkt folgt, haben zunächst herausgestellt, daß die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen vom Tarifwortlaut auszugehen hat. Dabei ist über den reinen Wortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Verbleiben hiernach noch Auslegungszweifel, kann auf weitere Kriterien, wie zum Beispiel die Tarifgeschichte, die Praktibilität und ähnliches zurückgegriffen werden (BAG, Urteil vom AZR 395/94 - AP Nr. 10 zu 1 TVG Tarifverträge: Papierindustrie; BAG, Urteil vom AZR 166/95 - AP Nr. 21 zu 1 Tarifverträge: Textilindustrie; BAG, Urteil vom AZR 798/94 - AP Nr. 96 zu 616 BGB). Verwenden die Tarifvertragsparteien einen Begriff, der in der Rechtsterminologie oder sonst im allgemeinen Sprachgebrauch eine bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, daß er im Tarifvertrag dieselbe Bedeutung haben soll, soweit sich nicht aus dem Tarifvertrag selbst etwas anderes ergibt (BAG, Urteil vom a. a. O.). b. Für die Auslegung tariflicher Verweisungsklauseln hat die Rechtsprechung darüber hinaus folgende Grundsätze entwickelt: - 7 -

7 - 7 - Verweist ein Tarifvertrag auf eine gesetzliche Regelung, macht er diese im Zweifel nicht zum Inhalt des Tarifvertrages und zu einer tariflichen Norm (BAG, Urteil vom AZR 404/88 - AP Nr. 113 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf; BAG, Urteil vom , a. a. O.; BAG, Urteil vom AZR 911/94 - n. v.). Die Verweisungsklausel hat in diesem Fall nur deklaratorischen Charakter. Hinzu kommt folgendes: Gerade dann, wenn das verweisungsgegenständliche Regelungsfeld bereits durch zwingendes Gesetzesrecht besetzt ist, kann regelmäßig der Zweck der tariflichen Verweisungsklausel gerade und nur darin gesehen werden, daß die Arbeitsvertragsparteien zu ihrer vollständigen Unterrichtung auf das Gesetz und dessen Maßgeblichkeit hingewiesen werden sollen. Auch wenn es dieses Hinweises rechtlich nicht bedarf, bleibt er gegenüber der schlichten Neuregelung eine sinnvolle Information für die Arbeitsvertragsparteien und stellt für ihr Rechtsverhalten klar, daß sie sich an das Gesetz zu halten haben (BAG, Beschluß vom AZR 296/87 - AP Nr. 40 zu 622 BGB). In Ansehung der oben dargelegten Grundsätze verlangt das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung, daß die Tarifvertragsparteien, wenn sie von einem einseitig zwingenden Gesetz abweichen und eine eigenständige, d. h. in ihrer normativen Wirkung vom Gesetz unabhängige Regelung treffen wollen, dies erkennbar im Tarifvertrag zum Ausdruck bringen müssen; ihr eigenständiger Normsetzungswille tritt im Normalfall darin zutage, daß sie eine im Gesetz nicht oder anders enthaltene Regelung treffen oder eine gesetzliche Regelung übernehmen, die ohne diese Übernahme nicht für die betroffenen Arbeitsverhältnisse gelten würde (BAG, Urteil vom AZR 315/86 - AP Nr. 1 zu 1 BeschFG 1985; BAG, Urteil vom AZR 161/88 - in AP Nr. 2 zu 1 BeschFG 1985; BAG, Urteil vom AZR 721/93 - AP Nr. 3 zu 1 TVG Tarifverträge: Verkehrsgewerbe). Hieraus folgt, daß schlichte Verweisungsklauseln regelmäßig keine tarifliche Normsetzung darstellen. Hinzu kommt, daß den Tarifvertragsparteien die Regeln der Normierungstechnik ebenso bekannt sind wie die Auslegungsregeln der Rechtsprechung. Indem sie zu - 8 -

8 - 8 - einer (Blankett-)Verweisung greifen, können sie also nicht im unklaren darüber sein, daß sich Gesetzesänderungen auf die tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse auswirken. Schließlich ist mit der deklaratorischen Verweisung zwar das Risiko einer künftigen Verschlechterung gesetzlicher Ansprüche, aber ebenso die Chance einer Aufbesserung dieser Ansprüche bei tarifdispositiven Gesetzesänderungen verbunden. So hat sich mit der Verlängerung der Kündigungsfristen für Arbeiter in der Vergangenheit eine Chance realisiert, mit der Absenkung der Entgeltfortzahlung ein Risiko. Die judizielle Auslegung tariflicher Verweisungs- oder Widerspiegelungsklauseln muß hinnehmen, daß beide Tarifvertragsparteien mit der Fixierung einer solchen Klausel ein Risiko eingegangen sind und kann ihnen nicht mit spekulativen, ergebnisorientierten Überlegungen etwa den Willen unterstellen, die bestehende Gesetzeslage zum tariflichen Mindeststandard der Arbeitnehmerrecht zu machen (siehe hierzu: LAG Düsseldorf, Urteil vom Sa 252/97 -). 2. Nach allem stellt 8 MTV a. F. eine nur deklaratorische und dynamische Verweisung auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und mithin auf 4 EFZG dar. a. Dies ergibt sich bereits zwingend aus dem Wortlaut der Tarifnorm, der eindeutig gegen einen Normsetzungswillen der Tarifvertragsparteien spricht. Die Formulierung, daß die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden, ergibt zweifellos, daß der Tarifvertrag auf eine eigenständige Regelung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle verzichten und informatorisch auf das gesetzliche Regelwerk hinweisen wollte. Demgegenüber kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, daß allein die gesetzliche Regelung aus dem Jahre 1994 heranzuziehen ist, weil im Tarifvertrag das Wort jeweils fehlt und deshalb gerade nicht von einer dynamischen Verweisung auszugehen wäre. Die erkennende Kammer ist demgegenüber der Auffassung, daß die Tarifver

9 - 9 - tragsparteien, hätten sie eine statische Verweisung gewollt, ausdrücklich auf das damalige Lohnfortzahlungsgesetz hingewiesen und dieses benannt hätten. Es hätte andererseits auf der Hand gelegen, in diesem Fall die Höhe der Lohnfortzahlung tariflich festzulegen oder sonstwie konkret zu umschreiben. Fehlt es aber an derartigen Formulierungen, so muß es bei dem bisher gefundenen Ergebnis verbleiben, daß der informierende Hinweis auf die Gesetzessituation und damit auf das geltende Recht nur das Recht meinen kann, daß im Anwendungszeitraum auch Gültigkeit hat. b. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang und aus der tariflichen Systematik läßt sich kein anderes Ergebnis herleiten. Im übrigen fehlt hierzu weitergehender Sachvortrag der Klägerin, der es der Kammer erst ermöglichen könnte, weitergehende Überlegungen anzustellen. c. Hingegen läßt die Tarifgeschichte eindeutige Rückschlüsse auf den Willen der Tarifvertragsparteien zu. Mangels entsprechenden Sachvortrags der Klägerin fehlen zwar Anhaltspunkte dafür, daß die Tarifvertragsparteien bei Tarifvertragsabschluß im Jahre 1994 gewollt haben könnten, nur das damals geltende Lohnfortzahlungsgesetz in Bezug zu nehmen. Andererseits haben die Tarifvertragsparteien durch die Änderung von 8 MTV zum und die ausdrückliche Aufnahme einer 100 %igen Entgeltfortzahlung belegt, daß eine Änderung des Rechtszustandes herbeigeführt werden sollte und mußte. Hätte nämlich 8 MTV a. F. eine nur statische Verweisung auf das Lohnfortzahlungsgesetz zum Inhalt gehabt, hätte es andererseits einer Neuregelung in 8 MTV n. F. nicht bedurft. d. Aus dem zuletzt gesagten folgt schließlich auch, daß sich die Klägerin auf einen eventuell vorliegenden Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht berufen kann. Zwar wird in der Rechtsprechung durchaus diskutiert, daß Geschäftsgrundlage für tarifliche Bestimmungen bestehende gesetzliche Regelungen sein können, deren Änderung unter Umständen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führt. Dies legitimiert indessen keine gerichtliche Anpassung. Es bleibt vielmehr der tarifautonomen Regelungsmacht

10 der Tarifvertragsparteien überlassen, der Gesetzesänderung Rechnung zu tragen (BAG, Urteil vom AZR 420/96 - AP Nr. 1 zu 1 TVG Rückwirkung). Von diesem Recht haben die Tarifpartner - im übrigen in zeitlicher Nähe zur Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes - zum ausdrücklich Gebrauch gemacht, so daß es andererseits der Klägerin verwehrt ist, sich auf die nicht vorhergesehene Gesetzesänderung zu berufen. 3. Anhaltspunkte dafür, daß 8 MTV a. F. gegen höherrangiges Recht verstoßen könnte, waren für das Berufungsgericht nicht erkennbar. Dasselbe gilt für etwaige andere Anspruchsgrundlagen; hierzu fehlt weitergehender Sachvortrag der Klägerin. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bejaht und die Revision zugelassen. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin R E V I S I O N eingelegt werden

11 Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muß innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, Kassel, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. gez.: Göttling gez.: Focks gez.: Karg

12 - 12 -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 4 Sa 832/97 1 Ca 982/97 ArbG Essen Verkündet am : 10.09.1997 gez.: Fuchs Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 18 Sa 410/97 2 Ca 268/97 ArbG Mönchengladbach Verkündet am : 16.06.1997 gez.: Lindner Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. U. Straße 3 a, Q., g e g e n. K. straße 67, N.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. U. Straße 3 a, Q., g e g e n. K. straße 67, N., 5 Sa 464/11 1 Ca 8164/10 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 30. Juni 2011 gez.: Lindner Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 2 (14) (18) Sa 1296/97 5 ( 1) Ca 331/97 ArbG Duisburg Verkündet am : 02.04.1998 Wilden Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 13 Sa 841/97 1 Ca 202/97 ArbG Oberhausen Verkündet am : 21.08.1997 gez.: Reinold Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 16 Sa 1046/98 2 Ca 2924/97 ArbG Oberhausen Verkündet am : 17.11.1998 gez.: Dobbert Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES

Mehr

Prozessbevollmächtigte: Gewerkschaftssekretäre K. g e g e n. die Firma W. Wach- und Schutzdienst F. K. GmbH & Co. KG

Prozessbevollmächtigte: Gewerkschaftssekretäre K. g e g e n. die Firma W. Wach- und Schutzdienst F. K. GmbH & Co. KG Geschäftsnummer: 5 (6) Sa 953/01 1 (5) Ca 702/01 ArbG Essen des Herrn B. gez.: Schuhmann Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen. - Klägerin und Berufungsklägerin - g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen. - Klägerin und Berufungsklägerin - g e g e n 5 Sa 1634/05 11 Ca 2890/05 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 02. März 2006 gez.: Lindner Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen der

Mehr

U r t e i l. für Recht erkannt:

U r t e i l. für Recht erkannt: Landesarbeitsgericht Nürnberg 5 Sa 851/01 7 Ca 9182/00 (Nürnberg) C... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:... U r t e i l g e g e n W... - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:...

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 6 Sa 882/96 4 Ca 797/96 ArbG Krefeld Verkündet am : 17.09.1996 gez.: Lauff Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 12 Sa 185/08 4 Ca 3253/07 Arbeitsgericht Essen Verkündet am 28. Mai 2008 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 4 AZR 511/10 14/17 Sa 1177/09 Hessisches Landesarbeitsgericht Verkündet am 26. September 2012 Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Klägerin,

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 2 Ca 215/08 (Arbeitsgericht Weiden) Verkündet am: 16.06.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M B - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer: 2 Sa 374/00 5 Ca 181/00 ArbG Düsseldorf Verkündet am: 08.06.2000 ( Esser ) Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer: 4 Sa 623/00 8 Ca 5203/99 ArbG Wuppertal Verkündet am: 12.07.2000 Fuchs Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Sa 350/06 1 Ca 1176/05 (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 330/11 10 Sa 1376/10 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 26. September 2012 Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Klägerin,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 5 Sa 642/97 7 Ca 4424/96 ArbG Wuppertal Verkündet am : 17.07.1997 gez. Pawlowski Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES

Mehr

Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit

Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit Geschäfts-Nr.: 10 Sa 87/98 9 Ca 5074/97 ArbG Düsseldorf Verkündet am : 08.05.1998 gez. Willms Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Mai 2018 Neunter Senat - 9 AZR 578/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.9AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Mai 2018 Neunter Senat - 9 AZR 578/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.9AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Mai 2018 Neunter Senat - 9 AZR 578/17 - ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR578.17.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 30. Mai 2016-15 Ca 569/16 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.8AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.8AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR26.17.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 11. Januar 2016-9 Ca 4991/15 - II. Hessisches

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 2 Sa 548/03 38 Ca 13405/02 (München) Verkündet am: 23. Oktober 2003 Kliesch Reg. Sekr. z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 1383/08 Verkündet am 29.01.2009 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer: 13 Sa 1272/00 5 Ca 3470/00 ArbG Düsseldorf Verkündet am: 09.11.2000 gez. Wilden Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES

Mehr

Ausschluss der ordentlichen Kündigung

Ausschluss der ordentlichen Kündigung LArbG Nürnberg, Urteil v. 06.02.2017 7 Sa 319/16 Titel: Ausschluss der ordentlichen Kündigung Normenketten: TVöD 2 Abs. 4, 16 Abs. 2a, 34 Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 TVÜ-VKA 14 Abs. 1 BAT 19 Abs. 4 S. 1,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer: 8 Sa 726/99 2 Ca 204/99 ArbG Oberhausen Verkündet am: 17.08.1999 gez.: Lauff Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Arbeitsgericht München ENDURTEIL Verkündet am: 18.09.2014 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt B. B-Straße,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer: 15 Sa 432/01 3 Ca 3703/00 ArbG Essen der Frau M. gez.: Milles Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Beklagte und Berufungsklägerin - - Kläger und Berufungsbeklagter -

LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Beklagte und Berufungsklägerin - - Kläger und Berufungsbeklagter - 3 Sa 459/14 15 Ca 443/14 Arbeitsgericht Köln Verkündet am 29.Okt.2014 W Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer: 8 Sa 1457/00 1 Ca 1841/00 ArbG Duisburg Verkündet am: 16.01.2001 Lauff Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Klägerin und Berufungsklägerin -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Klägerin und Berufungsklägerin - 9 Sa 882/05 9 Ca 6568/04 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 21. Oktober 2005 Lochthowe Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer: 4 Sa 270/99 8 Ca 3484/98 ArbG Düsseldorf Verkündet am: 02.06.1999 Fuchs Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer: 4 (5) Sa 858/99 3 Ca 4663/98 ArbG Wuppertal Verkündet am: 08.09.1999 Esser Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer: 16 Sa 925/00 5 Ca 512/00 ArbG Essen Verkündet am: 19.09.2000 gez. Severin Regierungshauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES

Mehr

Hessisches Landesarbeitsgericht

Hessisches Landesarbeitsgericht Hessisches Landesarbeitsgericht Aktenzeichen: 16 Sa 1036/09 Entscheidungsdatum: 14.06.2010 Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 30. April 2009-12 Ca 469/08

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 18 Sa 1731/97 4 Ca 1896/97-5 ArbG Wuppertal Verkündet am : 22.12.1997 gez.: Dobbert Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 Sa 300/01 10 Ca 2429/00 (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit - - Prozessbevollmächtigte: gegen - - Prozessbevollmächtigte: wegen Urlaub, Urlaubsentgelt

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 1144/07 3 Ca 1212/07 (Rosenheim) Verkündet am: 10. Juni 2008 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL M. - Kläger und Berufungskläger

Mehr

Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Entscheidung vom II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Entscheidung vom II. Die Revision wird nicht zugelassen. Entscheidung: URTEIL Sachgebiet(e) Gerichtstyp Gerichtsort LArbG Mainz Datum 26.11.2014 Aktenzeichen 4 Sa 398/14 Titel Text Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Aktenzeichen: 4 Sa 398/14 7

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer: 9 Sa 2008/99 6 Ca 5117/99 ArbG Düsseldorf Verkündet am: 14.04.2000 Esser Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. des Herrn Dr. W. L. - Kläger und Berufungskläger -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. des Herrn Dr. W. L. - Kläger und Berufungskläger - Geschäftsnummer: 13 Sa 408/02 2 Ca 23/02 ArbG Wuppertal Verkündet am: 29.08.2002 Hülpert Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 1899/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren G K Prozessbevollmächtigte/r: D R GmbH - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma L Z Office GmbH

Mehr

Arbeitsgericht München

Arbeitsgericht München Abschrift 23 Ca 8191/11 Verkündet am: 22.03.2012 Schenk Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 12 Sa 1555/97 2 Ca 1623/97 ArbG Duisburg Verkündet am : 03.12.1997 Jung Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015: U.9AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015: U.9AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR179.15.0 I. Arbeitsgericht Rheine Urteil vom 16. Juli 2014-3 Ca 453/14 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 4 Ca 319/03 Tr (Rosenheim) Verkündet am: 10.03.2005 Botz, Reg.Obersekr.in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle W. LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Kläger

Mehr

Urteil Az. 7 Sa 454/12

Urteil Az. 7 Sa 454/12 Urteil Az. 7 Sa 454/12 LAG Köln 18. Oktober 2012 Leitsätze 1.) Wendet der Arbeitgeber gegenüber einem Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers ein, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt eine sog. Fortsetzungserkrankung

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n 7 Sa 891/06 2 Ca 1372/06 (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: g e g e n B - Beklagter und

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 12 Sa 2237/07 5 Ca 2451/07 Arbeitsgericht Essen Verkündet am 16. April 2008 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau

Mehr

der Frau U. S. - Klägerin und Berufungsbeklagte - g e g e n

der Frau U. S. - Klägerin und Berufungsbeklagte - g e g e n Geschäftsnummer: 5 Sa 216/02 1 (6) Ca 5550/01 v ArbG Wuppertal Verkündet am: 02.05.2002 gez.: Lindner Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 431/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.5AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 431/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.5AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 431/16 - ECLI:DE:BAG:2017:240517.U.5AZR431.16.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 22. Oktober 2015-14 Ca 1175/15 - II. Sächsisches

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 2 (14) (4) Sa 1228/97 2 Ca 953/97 ArbG Duisburg Verkündet am : 06.11.1997 Wilden Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES

Mehr

Beschluss: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschluss: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 28/17 4 Ca 5174/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 11.09.2017 Rechtsvorschriften: 704 ZPO, 615 BGB Orientierungshilfe: Enthält ein gerichtlicher Vergleich, der den Arbeitgeber

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 30 Ca 2775/13 (ArbG München) Verkündet am: 05.03.2014 Öschay Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt - Klägerin

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 86/10 Verkündet am 27.04.2010 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 6. September 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 317/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.5AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 6. September 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 317/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.5AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 6. September 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 317/16 - ECLI:DE:BAG:2017:060917.U.5AZR317.16.0 I. Arbeitsgericht Herford Urteil vom 11. September 2015-1 Ca 551/15 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit I. C.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit I. C., 2 Sa 56/08 3 Ca 1427/07 Arbeitsgericht Essen Verkündet am 19. März 2008 Willms, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit des Herrn

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger - X. Straße 242, C.

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger - X. Straße 242, C. 5 Sa 1251/13 2 Ca 404/13 Arbeitsgericht Wesel Verkündet am 28.08.2014 Willms Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 5 AZR 53/09 8 Sa 319/08 Landesarbeitsgericht München Verkündet am 20. Januar 2010 Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Kläger, Berufungskläger

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 15 Ca 1130/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 05.10.2011 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit H H - Klägerin und Berufungsklägerin

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 543/11 3 Sa 1867/10 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Verkündet am 19. Februar 2013 Rücker, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Kläger,

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte:... g e g e n. Prozessbevollmächtigte:...

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte:... g e g e n. Prozessbevollmächtigte:... 8 Sa 986/04 1 Ca 800/04 (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B - Beklagte und

Mehr

Urteil: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Urteil: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Sa 319/16 6 Ca 3148/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 06.02.2017 Rechtsvorschriften: 34 TVöD, 14 TVÜ-VKA Orientierungshilfe: Die Klägerin, die seit 1991 bei verschiedenen

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 8 Sa 680/98 5 Ca 4903/97 ArbG Wuppertal Verkündet am : 28.07.1998 gez.: Lauff Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Klägerin und Berufungsbeklagte -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Klägerin und Berufungsbeklagte - 17 Sa 1006/07 15 Ca 8253/06 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 13. August 2007 Willms Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 1174/06 4 Ca 773/06 E (Passau) Verkündet am: 13. November 2007 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL B. - Kläger und Berufungsbeklagter

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 16 Ca 3741/10 (ArbG München) Verkündet am: 30.06.2011 Souli Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt - Kläger

Mehr

Landesarbeitsgericht München

Landesarbeitsgericht München Landesarbeitsgericht München 1 SHa 4/10 2 Ca 10697/09 (ArbG C-Stadt) In Sachen A. A-Straße, A-Stadt - Kläger - Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße, B-Stadt gegen Firma C. C-Straße,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 74/07 31 Ga 281/06 (München) Verkündet am: 13. März 2007 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL A. In dem Rechtsstreit - Antragsteller,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. H. str. 16, L., g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. H. str. 16, L., g e g e n 5 Sa 353/10 7 Ca 1179/09 Arbeitsgericht Mönchengladbach Verkündet am 30. September 2010 LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF der Frau C. M., H. straße 37, O., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer: 9 Sa 949/00 2 Ca 287/00 ArbG Wesel Verkündet am: 06.10.2000 gez. Wilden Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 16 Sa 745/98 4 Ca 1672/97 ArbG Solingen Verkündet am : 22.12.1998 gez.: Dobbert Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen. - Kläger und Berufungsbeklagter - M. straße 64-78, N.

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen. - Kläger und Berufungsbeklagter - M. straße 64-78, N. 5 Sa 558/06 2 Ca 297/06 Arbeitsgericht Wuppertal Verkündet am 10. August 2006 gez.: Lindner Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen des Herrn

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. Vom-S.-Str. 10, E.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. Vom-S.-Str. 10, E., 4 Sa 771/09 4 Ca 2767/08 Arbeitsgericht Duisburg Verkündet am 02. September 2009 Fägenstädt, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. Q. allee 15, E., g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. Q. allee 15, E., g e g e n 5 Sa 384/09 4 Ca 2623/08 Arbeitsgericht Wesel Verkündet am 30. Juli 2009 gez.: Lindner Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 2 Ca 5446/08 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 15.12.2009 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit E K - Klägerin und Berufungsbeklagte

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 10 Sa 308/17 4 Ca 2446/16 4 Ca 2447/16 4 Ca 2448/16 Arbeitsgericht Wesel Beglaubigte Abschrift Verkündet am 27.10.2017 Hülpert Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen. - Klägerin und Berufungsbeklagte - g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen. - Klägerin und Berufungsbeklagte - g e g e n 5 Sa 1588/03 5 Ca 2162/03 Arbeitsgericht Essen Verkündet am 29. Januar 2004 gez.: Lindner Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen der Frau

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 6 Ca 268/17 (ArbG Regensburg) Verkündet am: 19.04.2018 Gapp Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt - Kläger

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 5 Sa 1419/12 5 Ca 2485/11 Arbeitsgericht Wesel Verkündet am 24.Okt.2012 Fägenstädt Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer: 11 Sa 1849/99 6 (5) Ca 667/99 ArbG Wesel Verkündet am: 17.02.2000 gez.: Lindner Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht 2 Ca 2011/06 ArbG Bautzen Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n 7 Sa 135/05 1 Ca 617/04 (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Rechtsanwalt B - Beklagter

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS 5 TaBV 35/14 2 BV 45/13 Arbeitsgericht Wuppertal Verkündet am 26.06.2014 gez. Ullmann Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen. C. T. allee 125, E.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen. C. T. allee 125, E., 10 Sa 1414/04 3 Ca 2157/04 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 15. November 2004 gez. Willms Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In Sachen des

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit 7 Ta 13/03 9 Ca 1185/02 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Arbeitsentgelt

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäfts-Nr.: 17 Sa 1044/97 5 Ca 389/97 ArbG Wuppertal Verkündet am : 01.10.1997 gez.: Lindner Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. E. str. 17, L., g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. E. str. 17, L., g e g e n 11 Sa 1493/10 4 Ca 778/10 Arbeitsgericht Duisburg Verkündet am 20. Januar 2011 gez.: Lindner Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Klägerin. gegen

Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Klägerin. gegen Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 1 Ca 998/06 Verkündet am: 01.02.2007, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigte:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. O. straße 102, E., g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. O. straße 102, E., g e g e n 5 Sa 737/10 2 Ca 7428/09 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 23. September 2010 LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF des Herrn F. C., B. Straße 14, E., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit gez.:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Klägerin - X. str. 18, O.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Klägerin - X. str. 18, O., 6 Ta 167/08 5 Ca 2580/07 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit der Frau T. F., L. weg 27, F., - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt X.-S. T.,

Mehr

IM NAMENS DES VOLKES URTEIL

IM NAMENS DES VOLKES URTEIL 6 Sa 193/01 4 Ca 1338/00 A (Weiden) IM NAMENS DES VOLKES URTEIL In Sachen..../.... wegen Arbeitsentgelt Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS 12 TaBV 49/13 3 BV 19/13 Arbeitsgericht Mönchengladbach LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1. der T. D. Bank AG, vertreten durch den

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH, Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter

Mehr

ARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Kläger - - Beklagte -

ARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Kläger - - Beklagte - 13 Ca 8310/07 3 Verkündet am 06. Mai 2008 Leidheuser als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e

Mehr

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ca 1075/14 ArbG Dresden Verkündet am 24.03.2015 I m N a m e

Mehr