Rundschreiben 2 / 2015 / Mähdruschfrüchte

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1 Landwirtschaftskammer Niedersachsen Postfach Hannover An alle Aufbereitungsbetriebe und Sortenschutzinhaber und Vertriebsfirmen mit Vermehrungen von Saatgut in Niedersachsen und unsere in den Aufbereitungsbetrieben tätigen, amtlich verpflichteten Probenehmer für Saatgut Anerkennungsstelle für Saat- und Pflanzgut Fachbereich 3.8 Hans-Böckler-Allee Hannover Telefon: Telefax: Internet: Bankverbindung Landessparkasse zu Oldenburg BLZ Kto Ihr Zeichen Unser Zeichen Ansprechpartner in Durchwahl Datum Herr Preuss Eric.Preuss@LWK-Niedersachsen.de Rundschreiben 2 / 2015 / Mähdruschfrüchte Internet: Dieses Rundschreiben lässt sich auch einsehen und herunterladen unter o.a. Adresse oder auf der Homepage der AG der deutschen Anerkennungsstellen unter Inhalt: 1. Auskunft zu Daten der Anerkennungsverfahren via Internet-Abfrage 2. Telefonische Information und anerkennungsrechtliche Beratung 3. -Versand der Atteste 4. Vergabe der Anerkennungsnummer Bitte Hinweis zu 2016 beachten! 5. Hinweise für Probenehmer zur Probenahme 6. Verwendung Probenahmebescheinigung für Anerkennungsproben Bitte Hinweis zu 2016 beachten! 7. Information der Anerkennungsstelle bei Wiederverschließungen 8. Nicht obligatorische Beschaffenheitsprüfung ("NOB-Verfahren") bei Z-Saatgut von Getreide 9. Gebührenordnung 10. Saatgutprüfstelle 11. Probenannahme der Saatgutprüfung 12. Bestimmung der Keimfähigkeit nach Laborbeizung 13. Anerkennung mit Beizbedingung 14. Ausweisung des Wertes der Keimfähigkeit auf dem Attest bei Vorliegen mehrerer Werte 15. Verwendung von Beizetiketten 16. Lagerung und Anerkennung von größeren Saatgutpartien 17. Beschilderung der Partien im Speicher 18. Saat-/Pflanzguttransport von Firma zu Firma im großen Behältnis 19. Lose Verladung bei Saatgut von Getreide, Futtererbsen und Ackerbohnen 20. Verschließung von Bigbags 21. Angemeldete Vermehrungsflächen Abgabe eines Anerkennungsverfahren an eine andere Anerkennungsstelle lt. 3 (2) SaatgutV 23. Durchführung einer nicht amtlichen Feldbestandsprüfung oder einer nicht amtlichen Beschaffenheitsprüfung Hinweis für viele Aufbereiter: Privatlabor von KWS Lochow 24. Etikettenabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2014/ Einsatz privater Probenehmer 26. Einführung von Probenteilern 27. Lehrgang für neue private Probenehmer 28. Erhaltungssorten-Verordnung 29. Anmeldung von Öl- und Faserpflanzen im Überwinterungsanbau Anlagen: zu 21.: Angemeldete Vermehrungsflächen 2015 zu 23.: Auszug aus Nachkontrollanbau-Richtlinie bei nicht amtlicher Feldbesichtigung zu 15.: Text des 32 Saatgutverordnung AKST Hannover, Rundschreiben vom Seite 1 von 11

2 1. Auskunft zu Daten der Anerkennungsverfahren via Internet-Abfrage Alle Verfahrensbeteiligten (Aufbereiter, V-Firmen, Sortenschutzinhaber) können für ihre Anerkennungsverfahren - die Daten der Feldbestandsprüfung im Internet unter abrufen. - die Daten der Beschaffenheitsprüfung und Zertifizierung im Internet abrufen unter citrix.lwk- Niedersachsen.de So wichtig auch diese Vorabinformation via Internet über Anerkennungsergebnisse ist, weisen wir darauf hin, dass es sich nicht um verbindliche Auskünfte handelt. Nur der endgültige Anerkennungsbescheid ist Grundlage für die Verkehrsfähigkeit. 2. Telefonische Information und anerkennungsrechtliche Beratung Wie auch bisher werden wir von uns aus die Aufbereiter umgehend telefonisch bzw. per informieren, wenn aufgrund der Reinheits- und Besatzprüfung Aberkennungen erfolgen. Telefonische Auskunft und anerkennungsrechtliche Beratung erhalten Sie unter Tel. 0511/ , in Spitzenzeiten im August und September ggf. auch samstags bis mindestens Uhr. So wichtig die telefonische Vorabinformation über Anerkennungsergebnisse ist, so müssen wir darauf hinweisen, dass diese mündlichen Ergebnismitteilungen - ganz analog der Internet- Auskunft - nicht verbindlich sind. Nur der endgültige Anerkennungsbescheid ist Grundlage für die Verkehrsfähigkeit Versand der Atteste Der Briefpost-Versand von Saatgut-Attesten an Züchter, Vertriebsfirmen und Aufbereiter sowie an viele Vermehrer ist ersetzt durch einen -Versand. 4. Vergabe der Anerkennungs-Nummer Die Anerkennungs-Nummer bei Saatgut muss wie folgt gebildet werden: DE03J-AAAPPPP DE = Deutschland 03 = Niedersachsen J = Wirtschaftsjahr 1-stellig A = Aufbereiter-Nr. 3-stellig P = Partie-Nr. 4-stellig Beispielsweise steht die Nummer DE für die erste Partie, die der Aufbereiter 123 im WJ 2015/16 vorstellt. Die Anerkennungsnummer besteht also immer aus - den beiden Buchstaben DE und - zehn Ziffern und - einem Bindestrich; sie enthält kein Leerzeichen. Im Falle von Wiederverschließungen wird an die nächstfolgende normale Anerkennungsnummer ein W ohne Leerzeichen angehängt, also z.b. DE W. AKST Hannover, Rundschreiben vom Seite 2 von 11

3 Alle Aufbereiter von Mischungen sind in einem gesonderten Schreiben bereits darüber informiert worden, dass im Falle von Mischungen ein M ohne Leerzeichen angehängt wird, also z.b. DE M. OECD-Referenznummern werden von der Anerkennungsstelle unmittelbar vergeben; sie bestehen aus dem üblichen Komplex vor dem Bindestrich (z.b. DE034 ) und einer laufenden Partienummer nach dem Bindestrich, und sie enthalten ebenfalls kein Leerzeichen, also z.b. DE ! Im Jahr 2016 wird das EDV-System SaPlus über die Feldbestandsprüfung hinaus auch bei Probenahmebescheinigung und Attestierung eingeführt werden. Ab wird die Übersichtlichkeit und Handhabung bei der Vergabe der Anerkennungsnummern verbessert. Es wird die Syntax der Anerkennungsnummer erweitert, und zwar wird der o.g. Aufbau DE03J- AAAPPPP ergänzt um einen Bindestrich und zwei Ziffern, also dann neu DE03J-AAAPPPP-XX. Deshalb weisen wir bereits jetzt darauf hin, dies auch im Hinblick auf Etikettierung, Drucktechnik und EDV-Programme zu beachten. 5. Hinweise für Probenehmer zur Probenahme Die Probenehmer-Richtlinie Saatgut, Ausgabe 2011 ist aktuell. Die Probenahme hat ausschließlich (außer 5.6) nach dieser aktuellen Fassung der Probenehmer-Richtlinie Saatgut zu erfolgen 5.1. In Zweifelsfällen und bei Problemen wendet sich der Probenehmer an seine zuständige Dienststelle oder an die Zentrale in Hannover, Tel. 0511/ oder Nur aufbereitete Partien dürfen zur Anerkennung vorgestellt werden. Ab Anerkennungsnummer wieder mit 0001 (laufende Partie) sowie 1 (neues Wirtschaftsjahr 2015/16) beginnen, also z.b. DE Die Anerkennungsnummer muss auf den Unterseiten von Anerkennungsproben-Tüte, Probenehmer- Gegenproben-Tüte und ggf. andere Parallelproben aufgetragen sein. 5.3 Die an die Probenehmer ausgegebenen Siegelmarken dürfen ausschließlich für Proben im Rahmen des Anerkennungsverfahrens verwendet werden. Die Siegelmarke ist längs über die Öffnung der Probentüte zu kleben und sorgfältig fest anzudrücken, so dass die Probentüte verschlossen bleibt. 5.4 Beim Befüllen der Probentüten muss darauf geachtet werden, dass Getreideproben ein Gewicht von g nicht überschreiten, da dies zu Mehraufwand und folglich zu verzögerter Bearbeitung führt. Auf keinen Fall die Probentüten zutackern oder die Probenahmebescheinigung in die Plastiktüte legen. Das korrekte Verschließen mit der Siegelmarke reicht aus. 5.5 Ergänzend verfahren die Probenehmer bei der Probenahme für V/B-Partien für den Nachkontrollanbau. Die betreffenden Probenehmer sind über die Verfahrensweise gesondert informiert worden. NKA-Proben werden von der Anerkennungsstelle eingezogen; sie dürfen nicht für private Zwecke verwendet werden. 5.6 Abweichend verfahren die Probenehmer bei Probenahme, Kennzeichnung und Verschließung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens Nicht obligatorische Beschaffenheitsprüfung (NOB). Die betreffenden Probenehmer sind gesondert über die Verfahrensweise informiert worden. 5.7 Jede Teilprobe ist außen auf der Vorderseite der Probentüte, neben dem Adressfeld, so zu beschriften, dass erkennbar ist, um welche Teilprobe es sich handelt: Es ist zu verwenden AN bei der Anerkennungsprobe (Einsendungsprobe) sowie PR bei der Probenehmergegenprobe. AKST Hannover, Rundschreiben vom Seite 3 von 11

4 Auf dem Boden jeder Probentüte ist die vergebene Anerkennungsnummer einzutragen. 6. Verwendung der Probenahmebescheinigung für Anerkennungsproben Die Datei der Probenahmebescheinigung finden Sie im Internet unter Niedersachsen, Probenahmebescheinigung Saatgut. Diese Datei lässt sich als Formular ausfüllen und abspeichern. In jedem Fall ist der Verteiler lt. Probenahme-Richtlinie zu beachten (ein Exemplar mit Original-Unterschriften in die Anerkennungsprobe, 1 Kopie in die Probenehmer-Gegenprobe und ggf. sonstige Proben). Es reicht aus, in die Anerkennungsprobe nur das original unterschriebene Exemplar der Probenahmebescheinigung einzulegen; es reicht also ein Exemplar der Probenahmebescheinigung für die Anerkennungsprobe aus.! Im Rahmen der weiteren Einführung des EDV-Systems SaPlus wird ab eine, neuartige, komfortable online-probenahmebescheinigung flächendeckend für alle Aufbereiter und Fruchtarten eingesetzt. Bereits jetzt arbeiten mehrere Aufbereiter mit dieser neuen online- Probenahmebescheinigung unter SaPlus. Ab August 2015 werden wir weitere Aufbereiter ansprechen, damit sie die neue online-probenahmebescheinigung testen können. 7. Information der Anerkennungsstelle bei Wiederverschließungen Der Probenehmer muss im Falle einer Wiederverschließung von Saatgut nach erfolgter Verschließung ein Exemplar der Probenahmebescheinigung der zuständigen Dienststelle der Anerkennungsstelle übermitteln. Alternativ dazu bieten wir an, eine Datei über die erfolgten Wiederverschließungen zu führen. Die Datei kann im Internet unter bei Niedersachsen heruntergeladen werden. Wird Diese Datei verwendet, so ist sie fortlaufend zu führen; bei jeder erfolgten Wiederverschließung, maximal aber einmal wöchentlich, ist diese Datei an die zuständige Dienststelle zu senden. 8. Nicht obligatorische Beschaffenheitsprüfung ("NOB-Verfahren") bei Z-Saatgut von Getreide Zur Nicht obligatorischen Beschaffenheitsprüfung können Sie ausführliche Informationen im Internet unter abrufen. Es sind Z-Partien aller Getreidearten einbezogen. In diesem Jahr nehmen in Niedersachsen voraussichtlich wiederum rund 20 Aufbereiter an dem Verfahren teil. Teilnehmende Aufbereiter müssen u.a. die technischen und personellen Voraussetzungen erfüllen. Im Rahmen der "NOB-Verfahren" ist u.a. unter Zusätzliche Angaben im amtlichen Teil des Etiketts der Zusatz "geprüft nach 12 (1b) SaatgutV" erforderlich; dies ist der Hinweis, dass die Partie dem "NOB-Verfahren" entstammt. Dieser Hinweis ist wie ggf. alle anderen amtlichen Zusatzangaben auch bei Wiederverschließungen von NOB-Partien auf dem Etikett aufzuführen. Dies betrifft also nicht nur am NOB-Verfahren teilnehmende sondern alle Aufbereiter. 9. Gebührenordnung Aus der Gebührenordnung für die Landwirtschaftskammer Niedersachsen ergeben sich auch die für die Beschaffenheitsprüfung nach 13, 14 SaatgutV anfallenden Gebühren. AKST Hannover, Rundschreiben vom Seite 4 von 11

5 Die Gebührenhöhe für alle Untersuchungen außerhalb dieser Gebührenordnung ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der LUFA Nord-West vom Als Auszug sind hier einige Untersuchungen mit ihren Gebühren genannt: Art der Untersuchung EUR 1. Zweite Keimfähigkeit in Papier 16,00 2. Lebensfähigkeit der ungekeimten Körner bei Gerste und Weizen 12,00 3. Sortierung je Sieb bei Rüben 10,00 4. Triebkraft 25,00 32, Saatgutprüfstelle Die Saatgutprüfstelle ist Bestandteil der LUFA Nord-West in Hameln. Die LUFA Nord-West wiederum ist ein Geschäftsbereich der LWK Niedersachsen. Die Saatgut-Anerkennungsproben sind zu senden an: LUFA Nord-West, Saatgutprüfung, Finkenborner Weg 1a, Hameln. 11. Probenannahme der Saatgutprüfung Eine schnellere Abwicklung der Beschaffenheitsprüfung ist möglich, wenn: - das Probengewicht bei Getreide zwischen 1050 g und 1100 g liegt, - bei Einsendungen die Anzahl der Proben vorher angekündigt wird, am besten per formloser mail (saatgutpruefung@lufa-nord-west.de) - die Getreideproben so früh wie möglich in der LUFA eingehen, z. B. durch Kurierdienste, die z.t. auch Abholdienste vom Betrieb wahrnehmen oder Selbstbringung, - der LUFA-Kurierdienst ggf. genutzt wird. Anfragen zur Probenannahme werden unter Tel beantwortet. Zur Probenannahme ist das Gebäude der LUFA Montag bis Donnerstag von 7.00 bis Uhr und Freitag von 7.00 bis Uhr geöffnet. Probenanlieferung außerhalb der angegebenen Zeiten bitte vorher telefonisch absprechen. 12. Bestimmung der Keimfähigkeit nach Laborbeizung Die Bestimmung der Keimfähigkeit nach Laborbeizung wird zusätzlich direkt nach Probeneingang durchgeführt, wenn der Sortenschutzinhaber für alle oder bestimmte Sorten dies bei der Anerkennungsstelle beantragt oder wenn auf der Probenahmebescheinigung ein solcher Auftrag - im Auftrag des Sortenschutzinhabers - vermerkt ist. Stellt den genannten Sammel-Antrag ein Aufbereiter für alle bzw. bestimmte Partien, gehen wir davon aus, dass dies mit den betreffenden Sortenschutzinhabern entsprechend abgestimmt ist. Die Wiederholung der Keimfähigkeit an gebeiztem Saatgut kann telefonisch bei der Anerkennungsstelle beantragt werden, sofern dies im Auftrag des Sortenschutzinhabers erfolgt. Für die Laborbeizung wird eine Gebühr von 10,00 EUR/Probe berechnet, die Bestimmung einer Zweiten Keimfähigkeit (auch nach Laborbeizung) ist weiterhin gebührenpflichtig. AKST Hannover, Rundschreiben vom Seite 5 von 11

6 Sortenschutzinhaber, die mit diesem vereinfachten Verfahrensablauf nicht einverstanden sind, müssen dies umgehend der Anerkennungsstelle mitteilen. 13. Anerkennung mit Beizbedingung Die Vorgaben der Probenehmer-Richtlinie Saatgut hinsichtlich der Ziehung von Beizkontrollproben sind anzuwenden und einzuhalten. Der Probenehmer muss eine Durchschnittsprobe ziehen. Neben der Anerkennungsnummer ist die Handelsbezeichnung des verwendeten Beizmittels auf der Probentüte zu vermerken. Die Anerkennung mit Beizbedingung wird 2015/16 nur unter folgenden Voraussetzungen erteilt. 1. Die Partie wird ordnungsgemäß mit einem zugelassenen und wirksamen Beizmittel in voller Aufwandmenge gebeizt. Wir verweisen auf die entsprechenden Empfehlungen des Pflanzenschutzamtes. Die Beizung muss im Grundsatz in dem aufbereitenden Betrieb erfolgen. 2. Die entsprechenden Vorgaben der Probenehmerrichtlinie sind einzuhalten. Es ist eine Beizkontrollprobe lt. Nr. 7.5 der Probenehmerrichtlinie zu ziehen. 3. Die zuständige Dienststelle wird die Beizkontrollproben kontrollieren und sie stichprobenartig einziehen zur weiteren Untersuchung. In Betrieben, die dabei negativ auffallen, wird die Anerkennungsstelle weitere Proben untersuchen. 4. Der Antragsteller hat je Partie 11,- EUR für weitere Untersuchungen der Beizkontrollprobe und den Verfahrensaufwand zu entrichten. Es werden in der Regel nur Stichprobenuntersuchungen durchgeführt. In begründeten Fällen werden weitere Proben des Betriebes auf Kosten des Betriebes untersucht. Bei Beantragung der Bestimmung der Keimfähigkeit nach Laborbeizung (vorheriger Punkt) gehen wir davon aus, dass der Antragsteller mit den vorgenannten Auflagen einverstanden ist. Diese Vorgaben wurden in einigen Betrieben nicht immer beachtet. Wir weisen darauf hin, dass im Wiederholungsfall den Betrieben dieses Verfahren nicht mehr ermöglicht wird oder dass die erforderlichen Maßnahmen nur noch von amtlichen Probenehmern durchgeführt werden. 14. Ausweisung des Wertes der Keimfähigkeit auf dem Attest bei Vorliegen mehrerer Werte Normalerweise weist das Attest einen Wert für Keimfähigkeit aus, und zwar im Tabellenteil. Weist das Attest aber zwei Keimfähigkeits-Werte (sowohl an ungebeizter Probe als auch an gebeizter Probe festgestellte KF) aus, ohne dass eine Beizbedingung besteht, so darf auf dem Etikett der jeweils bessere Wert aufgeführt werden. Ergeht ein Bescheid über Anerkennungsfähigkeit jedoch mit Beizbedingung, so ist auf dem Etikett immer der im Attest unterhalb des Tabellenteils genannte Keimfähigkeits-Wert (gebeizt) aufzuführen. 15. Verwendung von Beizetiketten In 32 der Saatgutverordnung (siehe Anlage) finden sich die Anforderungen an eine Saatgutbehandlung; dieser ist neu gefasst worden und enthält deutlich umfangreichere Anforderungen, die dem Saatgutkäufer zugänglich gemacht werden müssen. AKST Hannover, Rundschreiben vom Seite 6 von 11

7 16. Lagerung und Anerkennung von größeren Saatgutpartien Die Größe einer Partie darf 30 t bei Getreide nicht überschreiten. Es ist aber gestattet, mehrere Partien zusammenzulagern. Bei Aberkennung einer Teil-Partie im Großsilo wird allerdings auch weiterhin das gesamte Silo aberkannt. Abweichend vom üblichen Höchstgewicht von 300 dt bei Getreide beträgt bei Saatgut von Hybridroggen das Höchstgewicht einer Partie 350 dt. Wir weisen darauf hin, dass das Höchstgewicht einer Partie um nicht mehr als 5% überschritten werden darf. 17. Beschilderung der Partien im Speicher Partien von im Feld mit Erfolg besichtigten Vorhaben sind im Lager ordnungsgemäß zu kennzeichnen. In Fällen fehlender oder unvollständiger Kennzeichnung kann eine gebührenpflichtige Nachkontrolle der Beschilderung notwendig werden (Beispiel für Kennzeichnung: GW Souleyka, DE , 290 dt). 18. Saat-/Pflanzgut-Transport von Firma zu Firma im großen Behältnis Der Saatgut-/Pflanzguttransport von Firma zu Firma im großen Behältnis (z.b. LKW) hat in der bekannten Form weiterhin unter Verwendung der großen Begleitscheine zu erfolgen (siehe Nr. 9.6 in der Probenehmer-Richtlinie). 19. Lose Verladung bei Saatgut von Getreide, Futtererbsen und Ackerbohnen Viele Aufbereitungsbetriebe nehmen an dem Verfahren Lose Abgabe an den Letztverbraucher teil (siehe Nr. 9.7 in der Probenehmer-Richtlinie). In diesen Betrieben haben die Probenehmer ganz bestimmte Vorgaben einzuhalten. Wir weisen darauf hin, dass nur die gemeldeten Betriebe so verfahren dürfen. Jeder Betrieb, der sich nicht angemeldet hat und nicht die Voraussetzungen für die Teilnahme an diesem Verfahren besitzt, darf kein Saatgut lose an den Letztverbraucher abgeben; ansonsten verstößt er gegen gesetzliche Bestimmungen. Betriebe, die dieses Verfahren schon einmal beantragt haben, brauchen keinen erneuten Antrag zu stellen. 20. Verschließung von Bigbags Wir weisen darauf hin, dass grundsätzlich jeder Bigbag als solcher saatgutrechtlich korrekt gekennzeichnet und verschlossen werden muss. 21. Angemeldete Vermehrungsflächen 2015 / In der Anlage befindet sich eine Aufstellung der Vermehrungsflächen in Niedersachsen der bedeutendsten Fruchtarten nach Sorten. 22. Abgabe eines Anerkennungsverfahrens an eine andere Anerkennungsstelle lt. 3 (2) SaatgutV Soll Saatgut im Hoheitsbereich einer Anerkennungsstelle aufbereitet werden, die mit der Anerkennungsstelle, in deren Hoheitsbereich die Vermehrungsfläche liegt, nicht identisch ist, muss ein Antrag auf Abgabe bei der Anerkennungsstelle, die die Feldmitteilung erstellt hat, gestellt werden. Dieser Antrag muss durch den Anmelder erfolgen, also bei Getreide immer durch den Züchter und bei anderen Mähdruschfrüchten in der Regel durch die Vertriebsfirma. Wird der Antrag auf Abgabe von einer anderen Firma als dem Anmelder gestellt, ist jedem Antrag eine entsprechende Bestätigung des Sortenschutzinhabers beizufügen. AKST Hannover, Rundschreiben vom Seite 7 von 11

8 23. Durchführung einer nicht amtlichen Feldbestandsprüfung oder einer nicht amtlichen Beschaffenheitsprüfung Die Änderungen der Saatgutverordnung im Oktober 2001 (BGBl. I, S. 2588) und im März 2002 (BGBl. I, S. 1146) setzen Richtlinien der EU aus dem Jahr 1998 zur möglichen Beteiligung Privater bei der Feldbesichtigung und bei der Beschaffenheitsprüfung von Saatgut um. 1. Demnach ist eine nicht amtliche Feldbesichtigung bei Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut für alle bedeutenden Arten von Mähdruschfrüchten möglich. Der Einsatz privater Feldbesichtiger ist aber an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Als Feldbesichtiger kommen neben unabhängigen natürlichen Personen auch Mitarbeiter von V-Firmen und Zuchtbetrieben in Frage, sofern sie nicht (Mit-) Inhaber oder in leitender Position tätig sind. Wenn theoretisch und praktisch die fachliche Befähigung nachgewiesen wird, kann die Anerkennungsstelle den privaten Feldbesichtiger amtlich zulassen. Seine Tätigkeit muss er gemäß den Richtlinien der Anerkennungsstelle für die Feldbesichtigung durchführen. Die Vermehrungsvorhaben, die von privaten Feldbesichtigern geprüft werden, müssen von der Anerkennungsstelle in einem Mindestmaß nachkontrolliert werden. Werden Verstöße eines privaten Feldbesichtigers aufgedeckt, erfolgen Sanktionen bis hin zur Nachkontrolle aller von ihm besichtigten Feldbestände und zum Entzug seiner amtlichen Zulassung. Das Ausgangssaatgut für Vermehrungen, die von einem privaten Feldbesichtiger kontrolliert werden sollen, müssen im Nachkontrollanbau geprüft werden. Die Prüfung darf keine Beanstandungen ergeben und muss vor Erstellung des Anerkennungsbescheides abgeschlossen sein. Wir weisen insbesondere darauf hin, dass zur Durchführung des vorgeschriebenen Nachkontrollanbaus der Antragsteller entsprechende Saatgutmuster der Anerkennungsstelle bereits längere Zeit vor Anmeldeschluss zur Verfügung stellen muss, damit die Anerkennungsstelle den ortsüblichen Aussaatzeitpunkt gewährleisten kann (also z.b. bei Wintergerste bereits im Spätsommer des der Anmeldung vorangehenden Kalenderjahres). In der Anlage befindet sich ein Auszug aus der bundeseinheitlichen Richtlinie für den Nachkontrollanbau im Rahmen der nicht amtlichen Feldbesichtigung. Es wird dringend um Beachtung gebeten. 2. Die Durchführung der nichtamtlichen Beschaffenheitsprüfung der Anerkennungsproben von Mähdruschfrüchten durch Privatlabors ist möglich. Dabei kommen sowohl unabhängige Labors als auch Labors von Saatgutfirmen in Frage. Auch hier ist die amtliche Zulassung des jeweiligen Privatlabors Voraussetzung. Ausstattung des Labors sowie Kenntnis- und Fertigkeitsstand des Personals müssen gewissen Standards genügen. Eine Schulung des Personals durch Anerkennungsstelle und Saatgutprüfstelle wird hier i.d.r. unerlässlich sein. Eine Prüfung ist Pflicht. Auch der innere und äußere Laborbetrieb müssen vorgegebenen Verfahrensabläufen entsprechen. Das Privatlabor kann nach seiner erfolgreichen Überprüfung durch die Anerkennungsstelle amtlich beauftragt werden. Bei allen Mähdruschfrüchten wird ein Mindestmaß der Proben als Kontrollproben amtlich nachuntersucht. Wir weisen insbesondere darauf hin, dass Vermehrungsvorhaben, deren Erntegut in einem amtlich beauftragten Privatlabor untersucht werden soll, der Anerkennungsstelle mit dem Antrag auf Anerkennung, spätestens mit dem Anmeldetermin lt. 4 (1), Satz 1, Anlage 1 Saatgutverordnung zu benennen sind. AKST Hannover, Rundschreiben vom Seite 8 von 11

9 3. Die KWS Lochow GmbH macht von der Möglichkeit der Untersuchung im eigenen Labor bereits seit mehreren Jahren Gebrauch. Wie bereits in den Vorjahren betrifft dieses Verfahren 2015 in Niedersachsen alle Aufbereiter, die Sorten der KWS Lochow GmbH aufbereiten. Insofern werden sämtliche Anerkennungsproben gemäß 12 (1) (normales Anerkennungsverfahren), 12 (1b) (NOB- Anerkennungsproben) und 15 SaatgutV (Erneute Beschaffenheitsprüfung) ab dem im Labor der KWS Lochow GmbH in Bergen-Wohlde untersucht. Dies gilt nicht für die NOB-Kontrollproben, die im Rahmen der Nicht obligatorischen Beschaffenheitsprüfung gezogen wurden. Diese werden wie bisher in der Saatgutprüfstelle in Hameln untersucht. Bei der Probenahme und der Kennzeichnung ist folgendes zu beachten: Abweichend von der Probenehmer-Richtlinie Saatgut ist in diesen Fällen eine repräsentative Mischprobe mit der Masse von mindestens g zu erstellen. Diese Mischprobe ist mittels Probenteiler in folgende drei bzw. vier Proben herunterzuteilen. Dabei gehen Anerkennungsprobe und Kontrollprobe aus der Teilung einer 2 kg-probe hervor. 1. Anerkennungsprobe (mindestens g) 2. Labor-Kontrollprobe (mindestens g) 3. Probenehmer-Gegenprobe (mindestens g) 4. Teilprobe (Verwerfen oder optionale Aufbereiter-Probe) (mindestens g) Mischprobe ( 4 kg Probe ) 2 kg-probe 2 kg-probe Anerkennungsprobe Kontrollprobe Probenehmer Verwerfen bzw. ( 1-kg Probe ) ( 1-kg Probe ) Gegenprobe optionale Probe für Aufbereiter ( 1-kg Probe ) ( 1-kg Probe ) Auf dem Exemplar der Probenahmebescheinigung für die Labor-Kontrollprobe ist im Bemerkungsfeld Labor-Kontrollprobe einzutragen. Die Probentüten sind mit einem jeweils deutlichen A für Anerkennungsprobe bzw. K für Labor-Kontrollprobe zu kennzeichnen (betrifft also die Probentüten, nicht die Anerkennungsnummer). Die Anerkennungsprobe sendet der Probenehmer zusammen mit der Labor-Kontrollprobe an das Saatgutlabor der KWS Lochow GmbH in Bergen-Wohlde: KWS Lochow GmbH Saatgutprüfung Ferdinand-von-Lochow-Straße Bergen Proben, die nach diesem Verfahren Privatlabor untersucht werden sollen und versehentlich an die Saatgutprüfstelle in Hameln geschickt werden, werden nicht nach Bergen-Wohlde weitergeleitet sondern direkt in Hameln untersucht. Bitte achten Sie deshalb besonders darauf, dass der Probenversand jeweils an die richtige Adresse erfolgt. AKST Hannover, Rundschreiben vom Seite 9 von 11

10 24. Etikettenabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2014/15 Die Etikettenabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2014/15 muss spätestens bis zum bei der jeweils zuständigen Dienststelle vorgelegt werden. Wir bitten dringend darum, diesen Termin einzuhalten. Sollte bei Betrieben im Laufe der Jahre dieser Termin wiederholt nicht eingehalten werden, so kann dies Konsequenzen haben bis hin zur Einführung einer gebührenpflichtigen Probenahme, Kennzeichnung und Verschließung durch die Dienststelle. Es steht seitens der Anerkennungsstelle ein Erfassungsprogramm für die Eingabe von Etikettendaten zur Verfügung steht (siehe Nr. 21 im Rundschreiben 1 vom ). 25. Einsatz privater Probenehmer 2007 hat die Umstellung von amtlichen Probenehmern auf privat zugelassene Probenehmer stattgefunden. Wir weisen in diesem Zusammenhang insbesondere auf 11 (8) SaatgutV hin. Die Tätigkeit privater Probenehmer muss u.a. dadurch überwacht werden, dass mindestens 5% Kontrollproben auf Kosten des Aufbereiters gezogen und untersucht werden. Dabei werden bei Aufbereitern ohne Einsatz eines automatischen Probenahmegerätes je zur Anerkennung vorgestellter Partie 6,50 EUR zusätzlich berechnet. Die Kontrollproben in Höhe von 5% fallen jedoch nicht an, wenn ein automatisches Probenahmegerät bei der Probenahme eingesetzt wird. 26. Einsatz von Probenteilern a) Der Einsatz von sachgerecht arbeitenden Probenteilern zur Herstellung der im Rahmen von Anerkennungsverfahren entstehenden Teil- oder Parallel-Proben ist seit 01. Juli 2012 für Aufbereitungsbetriebe obligatorisch, wenn der Probenehmer derartige Proben herstellen soll. b) Aufbereiter, die immer noch nicht über einen Probenteiler verfügen, aber dennoch eine oder mehrere Partien zur Anerkennung vorstellen wollen, bieten wir die Möglichkeit der gebührenpflichtigen Probenahme durch die jeweils zuständige Dienststelle an. c) Sollen übergangsweise, bis zur Anschaffung eines Probenteilers - Partien eines Aufbereiters zur Anerkennung vorgestellt werden, die durch einen firmeneigenen, amtlich verpflichteten privaten Probenehmer ohne Verwendung eines Probenteiler beprobt worden sind, werden die entsprechenden Probenehmer-Gegenproben einer amtlichen Kontrolluntersuchung unterzogen. Von allen Partien, deren Anerkennungsproben ohne Probenteiler erstellt worden sind, müssen mindestens 20% der Probenehmer-Gegenproben auf Kosten des Aufbereiters untersucht werden. Der Ansatz der Kosten erfolgt dabei im Sinne der Gleichbehandlung und des einfachen Verwaltungsablaufs dergestalt, dass bei Partien, deren Anerkennungsproben ohne Einsatz eines Probenteilers gezogen worden sind, je zur Anerkennung vorgestellter Partie 13,- EUR zusätzlich berechnet werden. 27. Lehrgang für neue private Probenehmer Der nächste Lehrgang zur Verpflichtung neuer privater Probenehmer für Saatgut findet am 07. Dezember 2015 in Hannover statt. Um rechtzeitige Anmeldung von Teilnehmern bei der Anerkennungsstelle wird gebeten. Für die Verpflichtung ist die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses erforderlich. AKST Hannover, Rundschreiben vom Seite 10 von 11

11 28. Erhaltungssorten-Verordnung Im Falle der Vermehrung von Erhaltungssorten ist die Frist der Anmeldung nach 5 (2) 2. der Verordnung über Erhaltungssorten und ihre Aufzeichnung vom 21. Juli 2009 (BGBl I 2009 Nr. 44, S ) einzuhalten; zuständige Behörde ist in diesen Fällen die Anerkennungsstelle für Saat- und Pflanzgut der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. 29. Anmeldung von Öl- und Faserpflanzen im Überwinterungsanbau - Hinweis zur Einhaltung des Mindestentfernung in der Feldbestandsprüfung Den von der SaatgutV vorgegebenen Termin der Anmeldung bis bitten wir einzuhalten. Auch bei der vor Winter stattfindenden 1. Feldbesichtigung dieser Fruchtarten achtet der Feldbesichtiger bei fremdbefruchtenden Arten auf das Einhalten der Mindestentfernung. Befindet sich ein Schlag derselben Fruchtart innerhalb der Mindestentfernung des betreffenden Vermehrungsvorhabens, so wird dieses Vermehrungsvorhaben ohne Erfolg feldbesichtigt. Handelt es sich bei dem Schlag um dieselbe Sorte wie die des Vermehrungsvorhabens, so muss die entsprechend erforderliche Abstands-Erklärung rechtzeitig vor der 1. Feldbesichtigung vorliegen. Liegt die Erklärung nicht rechtzeitig vor, ist eine gebührenpflichtige Nachbesichtigung erforderlich, wenn das Verfahren fortgesetzt werden soll. Im Auftrag Thiel AKST Hannover, Rundschreiben vom Seite 11 von 11

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