Amtsblatt. für den Landkreis Stendal vom 11. Januar 2006, Nr. 1. für den Landkreis Stendal. Jahrgang Juli 2015 Nummer 19. Seite 104.

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1 Amtsblatt Amtsblatt für den Landkreis Stendal vom 11. Januar 2006, Nr. 1 für den Landkreis Stendal Jahrgang Juli 2015 Nummer 19 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Landkreis Stendal Wahlbekanntmachung für die Landtagswahl am 13. März Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen und Zusammensetzung des Kreiswahlausschusses für die Wahlkreise 03 Havelberg-Osterburg und 04 Stendal Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Stendal über die Entscheidung zum Antrag der Windpark Dobberkau II GmbH & Co. KG auf Erteilung einer Genehmigung nach 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb von 5 Windkraftanlagen in der Gemarkung Dobberkau Verzicht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Ökopoolprojekt Streitwerder bei Werben Havelkilometer 156,95 bis 157,6 Strukturreiche Stromtalaue mit ausgedehnten Wiesen, Auengewässern und -gehölzen Zweckverband Breitband Altmark 6. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Breitband Altmark Haushaltssatzung des Zweckverbandes Breitband Altmark für das Haushaltsjahr Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark Öffentliche Bekanntmachung der Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark hier: Neufassung der Verwaltungskostensatzung Neufassung der Satzung der Verwaltungskostensatzung des Zweckverbandes Regionale Planungsgemeinschaft Altmark Die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark hat am mit dem Beschluss 05/2015 über den Jahresabschluss 2012, Beschluss 06/2015 die Entlastung des Vorsitzenden und Beschluss 07/2015 zur Verwendung des Jahresergebnisses 2012 zugestimmt Hansestadt Stendal Bauleitplanung der Hansestadt Stendal Bebauungsplan Nr. 33/97 Schadewachten / Südwall hier: Inkrafttreten der Satzung gemäß 10 BauGB Hansestadt Havelberg 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Aufwandsentschädigung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren Einheitsgemeinde Stadt Tangerhütte Bekanntmachung der Stadt Tangerhütte über den Auslegungsbeschluss gemäß 3 Abs.2 Baugesetzbuch (BauGB) der Entwurfsfassung des vorzeitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Gebiet für erneuerbare Energien Photovoltaik nördlich der Ortschaft Uchtdorf samt Umweltbericht Haushaltssatzung der Einheitsgemeinde Stadt Tangerhütte für das Haushaltsjahr Bekanntmachung der Haushaltssatzung Satzung der Einheitsgemeinde Stadt Tangerhütte zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Tanger, Uchte und Untere Ohre FBG KLÄDEN Bekanntmachung Landkreis Stendal Der Kreiswahlleiter Öffentliche Bekanntmachung zur Landtagswahl am 13. März 2016 Die Anschrift der Landeswahlleiterin des Landes Sachsen-Anhalt lautet: Landeswahlleiterin des Landes Sachsen-Anhalt Frau Christa Dieckmann Halberstädter Straße 2 / am Platz des 17. Juni Magdeburg. Seite 1 Abschnitt 1 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlkreise 03 Havelberg-Osterburg und 04 Stendal 1. Allgemeines Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat durch Beschluss vom 26. März 2015 (MBl. LSA S. 200) bestimmt, dass die Wahl zum siebenten Landtag von Sachsen-Anhalt am Sonntag, dem 13. März 2016, in der Zeit von 8 bis 18 Uhr stattfindet. Gemäß 28 der Landeswahlordnung (LWO) vom 27. Mai 2015 (GVBl. LSA S. 200) fordere ich hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Kreiswahlvorschläge für die Wahlkreise 03 Havelberg-Osterburg und 04 Stendal und der Landeswahlvorschläge für die Landtagswahl am 13. März 2016 auf. Kreiswahlvorschläge sind beim Kreiswahlleiter, Landeswahlvorschläge sind bei der Landeswahlleiterin einzureichen. Die Einreichungsfrist für Kreis- und Landeswahlvorschläge endet gemäß 14 Abs. 1 Satz 2 und 15 Abs. 1 Satz 3 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2010 (GVBl. LSA S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 494, 498), Montag, den 25. Januar 2016, 18 Uhr. Die Anschrift des Kreiswahlleiters des Landkreises Stendal für die Wahlkreise 03 Havelberg-Osterburg und 04 Stendal lautet: Kreiswahlleiter Herr Hospitalstr Hansestadt Stendal. 2. Einreichung, Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge Kreiswahlvorschläge für die Wahlkreise 03 Havelberg-Osterburg und 04 Stendal können von Parteien sowie von Bewerbern, die nicht für eine Partei auftreten (Einzelbewerber), eingereicht werden. Sie sollen möglichst frühzeitig, müssen jedoch spätestens am 25. Januar 2016 bis 18 Uhr schriftlich beim Kreiswahlleiter eingereicht werden. Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 6 LWO eingereicht werden. Er muss enthalten a) Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers, b) den Namen der einreichenden Partei, und sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Der Kreiswahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen durch die Landesleitungen dieser Parteien unterzeichnet werden, Kreiswahlvorschläge von Einzelbewerbern von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson. Als Bewerber kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer wählbar ist und seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und in diesem nur auf einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Eine Mehrfachkandidatur in Wahlkreisen ist somit ausgeschlossen. Gemäß 19 Abs. 1 LWG kann als Bewerber einer Partei in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und hierzu von den im Wahlkreis im Zeitpunkt der Aufstellung wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder in einer Versammlung der von den zum Zeitpunkt der Aufstellung wahlberechtigten Mitgliedern der Partei im Wahlkreis gewählten Delegierten in geheimer Abstimmung hierzu bestimmt worden ist. Seite 104

2 Dem Kreiswahlvorschlag, der nach dem Muster der Anlage 6 LWO eingereicht werden soll, sind gemäß 30 Abs. 4 LWO folgende Unterlagen beizufügen: a) die Erklärung des Bewerbers, dass er der Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Kreiswahlvorschlag die Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat sowie eine Versicherung an Eides statt, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Kreiswahlvorschlag einreichenden Partei ist (Anlage 9 LWO), b) eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist (Anlage 10 LWO), c) bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers (Anlage 11 LWO), d) bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Versicherung an Eides statt nach 19 Abs. 4 Satz 2 LWG (Anlage 12 LWO), e) die erforderlichen Unterstützungsunterschriften und Wahlrechtsbescheinigungen, sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 wahlberechtigten Personen des Wahlkreises unterzeichnet sein muss (Anlage 7 LWO). Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts nach Anlage 8 LWO sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden ( 30 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 LWO). Alle Anlagen und Erläuterungen müssen als Originale oder als amtlich beglaubigte Kopien vorliegen. Die für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge erforderlichen Vordrucke sind beim Kreiswahlleiter erhältlich oder können aus dem Internet unter (Rechtsgrundlagen) heruntergeladen werden. Soweit ein Kreiswahlvorschlag von einem Einzelbewerber oder einer Partei eingereicht wird, für die 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 LWG nicht zutrifft, muss dieser Kreiswahlvorschlag gemäß 14 Abs. 2 Satz 1 LWG von mindestens 100 wahlberechtigten Personen des Wahlkreises unterzeichnet sein. Die Unterzeichner müssen im Zeitpunkt der Unterzeichnung das aktive Wahlrecht zum Landtag besitzen. Sie dürfen nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein ( 3 LWG) und müssen in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt sein. Von der Pflicht zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge sind befreit: Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU), DIE LINKE (DIE LINKE), Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE). Die Unterstützungsunterschriften für einen Kreiswahlvorschlag müssen nach 30 Abs. 3 LWO auf amtlichen Formblättern nach Anlage 7 LWO erbracht werden. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei zur Verfügung gestellt; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung sind Familienname, Vorname und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß 35 Abs. 2 des Meldegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt eingetragen ist, wird anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfaches genügt nicht ( 30 Abs. 3 Nr. 1 LWO). Ferner ist bei Parteien deren Name, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese, anzugeben. Parteien haben zu bestätigen, dass der Bewerber bereits nach 19 Abs. 1 LWG aufgestellt worden ist. Dies kann durch Übersendung von Auszügen aus der Niederschrift der Aufstellungsversammlung (Anlage 11 LWO) oder auch formlos erfolgen. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Die Ausgabe der Formblätter an Parteien darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Landeswahlausschuss die Feststellung nach 17 Abs. 2 LWG getroffen hat. Gemäß 14 Abs. 3 Satz 1 LWG darf ein Wahlberechtigter nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so sind seine Unterschriften auf Kreiswahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig. 3. Einreichung, Inhalt und Form der Landeswahlvorschläge Landeswahlvorschläge können gemäß 15 Abs. 1 LWG nur von Parteien eingereicht werden. Sie sind möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am 25. Januar 2016 bis 18 Uhr schriftlich bei der Landeswahlleiterin einzureichen. Der Landeswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 14 LWO eingereicht werden. Er muss enthalten a) den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, b) Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber. Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Der Landeswahlvorschlag muss weiterhin Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Er ist von der Landesleitung der Partei zu unterzeichnen ( 36 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit 3 Abs. 2 Satz 4 LWO). Als Bewerber auf einem Landeswahlvorschlag kann nur benannt werden, wer am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat, seit sechs Monaten im Land Sachsen-Anhalt seinen Wohnsitz im Sinne des 2 LWG hat, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat ( 6 LWG). In einen Landeswahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich ( 20 LWG). Ebenso kann als Bewerber auf einem Landeswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und hierzu von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder in einer Versammlung der von den im Zeitpunkt der Aufstellung wahlberechtigten Mitgliedern der Partei im Wahlgebiet gewählten Delegierten in geheimer Wahl bestimmt worden ist. Bewerber, die keiner Partei angehören (Parteilose), können grundsätzlich von dieser Partei aufgestellt werden. Auf den nach 19 Abs. 5 LWG entsprechend geltenden 19 Abs. 1, 2a, 3 und 4 LWG für die Aufstellung von Parteibewerbern für Landeswahlvorschläge wird hingewiesen. Dem Landeswahlvorschlag sind gemäß 36 Abs. 4 LWO folgende Unterlagen beizufügen: a) die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keinen anderen Landeswahlvorschlag ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben haben sowie die Versicherungen an Eides statt gegenüber dem Landeswahlleiter, dass sie nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei sind (Anlage 16 LWO), b) die Bescheinigungen der zuständigen Gemeinden, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind (Anlage 10 LWO), c) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber einschließlich ihrer Reihenfolge (Anlage 17 LWO) mit der Versicherung an Eides statt gemäß 19 Abs. 4 Satz 2 LWG (Anlage 18 LWO), d) die erforderliche Anzahl an Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner, sofern es sich um einen Landeswahlvorschlag einer Partei nach 17 LWG handelt. Alle Anlagen oder Erklärungen müssen als Originale oder amtlich beglaubigte Kopien vorliegen. Die für die Einreichung der Landeswahlvorschläge erforderlichen Vordrucke werden auf Anforderung von der Geschäftsstelle der Landeswahlleiterin bereitgestellt oder können aus dem Internet unter (Rechtsgrundlagen) heruntergeladen werden. Soweit ein Landeswahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird, für die die Voraussetzungen des 12 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 LWG nicht zutreffen, muss dieser Landeswahlvorschlag gemäß 15 Abs. 1 Satz 1 LWG von mindestens Wahlberechtigten unterzeichnet sein, wenn die einreichende Partei eine Beteiligung an der Wahl der Landeswahlleiterin nach 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 LWG angezeigt hat. Die Unterschriften dazu müssen persönlich und handschriftlich im Original nach Anlage 15 LWO auf amtlichen Formblättern erbracht werden. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner eines Landeswahlvorschlages muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Von der Pflicht zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften nach 14 Abs. 2 Satz 1 LWG sind alle Parteien befreit, die die Voraussetzungen des 12 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 LWG erfüllen. Gemäß der Bekanntmachung der Landeswahlleiterin vom 29. April 2015 (MBl. LSA S. 273) erfüllen folgende Parteien diese Voraussetzungen: Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU), DIE LINKE (DIE LINKE), Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE). Die Formblätter für Unterstützungsunterschriften (Anlage 15 LWO) werden auf Anforderung kostenfrei von der Landeswahlleiterin zur Verfügung gestellt. Bei Bedarf erfolgt auch eine Bereitstellung als Druckvorlage oder in elektronischer Form. Bei der Anforderung ist der Name der Partei, die einen Landeswahlvorschlag einreichen will, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, anzugeben. Bei der Anforderung ist nach 36 Abs. 3 Satz 5 in Verbindung mit 30 Abs. 3 Nr. 1 Satz 6 LWO zu bestätigen, dass der Landeswahlvorschlag nach 19 Abs. 1 LWG bereits aufgestellt worden ist. Dies kann durch Übersendung von Auszügen aus der Niederschrift der Aufstellungsversammlung (Anlage 17 LWO) oder formlos erfolgen. Erst nach Aushändigung der Formblätter für Unterstützungsunterschriften durch die Landeswahlleiterin kann mit der Sammlung der Unterstützungsunterschriften begonnen werden; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Gemäß 15 Abs. 1 Satz 3 LWG darf ein Wahlberechtigter nur einen Landeswahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere unterzeichnet, so sind seine Unterschriften auf allen Landeswahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig. 5. Mängelbeseitigung Der Kreiswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge, die Landeswahlleiterin hat die bei ihr eingereichten Landeswahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellen sie bei ihrer Prüfung Mängel fest, so benachrichtigen sie sofort die Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages und fordern diese auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (25. Januar 2016, 18 Uhr) können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Kreiswahlvorschlag liegt nicht vor, wenn a) die Einreichungsfrist nicht gewahrt ist, b) die erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen, c) bei einem Parteivorschlag die Parteibezeichnung fehlt, die nach 17 Abs. 2 LWG erforderliche Feststellung abgelehnt ist oder die Nachweise des 19 LWG nicht erbracht sind, d) der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass seine Person nicht feststeht, oder e) die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt. Für Landeswahlvorschläge gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass die in Absatz 2 Satz 2 Buchst. d und e aufgeführten Mängel sich nur auf die hiervon betroffenen Bewerber auf dem Landeswahlvorschlag auswirken. 6. Änderung und Zurückziehung eingereichter Kreis- und Landeswahlvorschläge Bis zum Ablauf der Einreichungsfrist am 25. Januar 2016 (48. Tag vor der Wahl), 18 Uhr, können eingereichte Kreiswahlvorschläge für die Wahlkreise 03 Havelberg-Osterburg und 04 Stendal beim Kreiswahlleiter, eingereichte Landeswahlvorschläge bei der Landeswahlleiterin geändert oder zurückgezogen werden. Derartige Erklärungen müssen entweder beim Kreiswahlleiter oder bei der Landeswahlleiterin schriftlich eingereicht werden; sie können Seite 105

3 nicht widerrufen werden. Sie sind nur wirksam, wenn sie a) bei Landeswahlvorschlägen: von der Landesleitung, die den Landeswahlvorschlag eingereicht hat, abgegeben werden. b) bei Landeswahlvorschlägen, die von wenigstens wahlberechtigten Personen unterschrieben sind ( 15 Abs. 1 LWG): von zwei Dritteln der Unterzeichner des Landeswahlvorschlages abgegeben werden. c) bei Kreiswahlvorschlägen, die von wenigstens 100 wahlberechtigten Personen unterschrieben sind ( 14 Abs. 2 LWG): von zwei Dritteln der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages abgegeben werden. d) bei Kreiswahlvorschlägen, die von der für den Wahlkreis zuständigen Landesleitung der Partei unterschrieben sind ( 14 Abs. 4 LWG): von der Landesleitung, die den Kreiswahlvorschlag eingereicht hat, abgegeben werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (25. Januar 2016, 18 Uhr) können Kreiswahlvorschläge und Landeswahlvorschläge nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der jeweiligen Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn ein Bewerber verstorben ist oder die Wählbarkeit verloren hat. Bei Parteien nach 12 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 LWG reicht es aus, wenn die Erklärung von der Landesleitung der Partei abgegeben wird. Nach der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ist jede Änderung ausgeschlossen. Änderungserklärungen bleiben nach der Zulassung unberücksichtigt ( 21 Abs. 2 LWG). 7. Zulassung von Wahlvorschlägen Der Kreis- und der Landeswahlausschuss entscheiden spätestens am 44. Tag vor der Wahl, 29. Januar 2016, über die Zulassung der Wahlvorschläge. Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung des Kreiswahlausschusses, die Landeswahlleiterin lädt die Vertrauenspersonen der Landeswahlvorschläge zur Sitzung des Landeswahlausschusses ein. Vor einer Entscheidung ist den erschienenen Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Wahlvorschläge, die erst nach Ablauf der Einreichungsfrist eingereicht worden sind oder nicht den Anforderungen entsprechen, die durch das Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt oder durch die Landeswahlordnung aufgestellt sind, sind nicht zuzulassen. Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeswahlvorschläge mit der maßgeblichen Bewerberreihenfolge fest. Die Landeswahlleiterin verkündet die Entscheidung des Landeswahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe und macht die zugelassenen Landeswahlvorschläge in der nach 24 Abs. 3 und 4 LWG für die Parteien maßgebenden Reihenfolge öffentlich bekannt und teilt sie dem Kreiswahlleiter mit. In gleicher Weise stellt der Kreiswahlausschuss die zugelassenen Kreiswahlvorschläge fest. Der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der nach 24 Abs. 3 und 4 LWG und durch die Mitteilung der Landeswahlleiterin nach 29 Abs. 5 LWO maßgebenden Reihenfolge und macht sie öffentlich bekannt. Lässt der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag nicht zu, so kann binnen drei Tagen nach der mündlichen Bekanntmachung der Entscheidung in der Sitzung des Kreiswahlausschusses Beschwerde an den Landeswahlausschuss (Anschrift der Landeswahlleiterin als Vorsitzende des Landeswahlausschusses) eingelegt werden. Dies kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift beim Kreiswahlleiter erfolgen. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages, die Landeswahlleiterin und der Kreiswahlleiter. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muss spätestens am 38. Tag vor der Wahl, 4. Februar 2016, getroffen werden. Vorsitzender: Abschnitt 2 Zusammensetzung des Kreiswahlausschusses für die Wahlkreise 03 Havelberg-Osterburg und 04 Stendal Landrat des Landkreises Stendal Herr Kreiswahlleiter Stellvertretender Vorsitzender: 1. Beigeordneter des Landkreises Stendal Herr Dr. Denis Gruber Stellvertreter des Kreiswahlleiters Gemäß 12 Abs. 3 und 4 LWG i.v.m. 3 Abs. 3 und 4 LWO wurden folgende Personen in den Kreiswahlausschuss als Beisitzer berufen: Herr Wolfgang Kühnel (CDU) Herr Oliver Fleßner (SPD) Herr Peter Zimmermann (DIE LINKE) Herr Dr. Michael Wolfgang Kühn (FDP) Frau Bettina Meßing Herr Bastian Sieler Die Berufung als stellvertretende Beisitzer erfolgte für: Frau Dörte Hesse (CDU) Frau Rosemarie Dizner (SPD) Herrn Dr. Werner Schmidt (DIE LINKE) Herrn Dr. Marcus Faber (FDP) Stendal, den 22. Juli 2015 Landkreis Stendal Der Landrat Bekanntmachung des Landkreises Stendal Auf Antrag wird der Windpark Dobberkau II GmbH & Co. KG, Stephanitorsbollwerk 3, Bremen die Genehmigung nach 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von 5 Windkraftanlagen (WKA) vom Typ GE mit einer Gesamthöhe von 180 m (Nabenhöhe 120 m, Rotordurchmesser 120 m) und einer Nennleistung von jeweils 2,5 MW auf den Grundstücken Anlage Gemarkung Flur Flurstücke WKA 02 Dobberkau 1 16/1 WKA 03 Dobberkau 2 60/2 WKA 05 Dobberkau 2 52/1 WKA 06 Dobberkau 1 4 WKA 09 Dobberkau 2 12/1 durch den Landkreis Stendal erteilt. Des Weiteren wurde auf Antrag der sofortige Vollzug der Genehmigung gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Die Genehmigung ist gemäß 12 Abs. 1 BImSchG mit Bedingungen und Auflagen sowie einem Auflagenvorbehalt bezüglich bauordnungsrechtlicher und naturschutzfachlicher Nebenbestimmungen zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß 6 BImSchG verbunden und enthält unten stehende Rechtsbehelfsbelehrung. Der Genehmigungsbescheid einschließlich der Begründung liegt in der Zeit vom 23. Juli 2015 bis einschließlich 05. August 2015 in den folgenden Stellen aus und kann zu den dort genannten Zeiten eingesehen werden: Landkreis Stendal Umweltamt Untere Immissionsschutzbehörde (Zimmer 256) Hospitalstraße Hansestadt Stendal Montag, Dienstag und Donnerstag Mittwoch Freitag Einheitsgemeinde Stadt Bismark (Altmark) Bauamt (Zimmer 2.16) Breite Straße Bismark (Altmark) Montag, Mittwoch, Donnerstag Dienstag Freitag von 08:00 bis 12:00 und von 13:00 bis 17:00 Uhr von 08:00 bis 12:00 und von 13:00 bis 15:00 Uhr von 08:00 bis 12:00 Uhr von 07:15 bis 16:00 Uhr von 07:15 bis 18:00 Uhr von 07:15 bis 12:30 Uhr Mit dem Ende der o. g. Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Gegen den hier bekanntgemachten Genehmigungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Stendal, Hospitalstraße 1-2, Hansestadt Stendal, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Das Dokument ist entweder an die -Adresse kreisverwaltung@landkreis-stendal.de oder das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach Landkreis Stendal zu senden. Weiterhin kann das Dokument per D an die Adresse poststelle@lksdl.d .de gesendet werden. Bei der Verwendung der jeweiligen elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu erfüllen, die im Internet unter aufgeführt sind. Der Widerspruch hat aufgrund der gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 der VwGO angeordneten sofor- Seite 106

4 tigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Magdeburg, Breiter Weg , Magdeburg, gemäß 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruches wieder herstellen. Stendal, den In 6 wird der bisherige Absatz 3 gestrichen und durch folgende Formulierung ersetzt: (3) Die 55 und 56 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gelten ergänzend. 5. In 8 Absatz 2 werden die Worte der Gemeindeordnung LSA durch die Worte des Kommunalverfassungsgesetztes des Landes Sachsen-Anhalt ersetzt. 6. In 9 Absatz 2 Nr. 4 wird die Zahl Euro durch die Zahl Euro ersetzt. Landkreis Stendal Bekanntmachung des Landkreises Stendal Bekanntmachung gemäß 3 a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl I S. 2749) über den Verzicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Folgendes Vorhaben wurde beantragt, das folgende Grundstücke berührt: Antrag vom Antragsteller Vorhaben Gemarkung Flur Flurstücke Landgesellschaft Ökopoolprojekt Streit- Werben 3 10/7, 14/1, Sachsen-Anhalt werder bei Werben 22/12, 35/11, mbh, Große Havelkilometer 156,95 59/13, 63/13, Diesdorfer Straße bis 157,6 Strukturreiche 64/15 56/57, Stromtalaue mit ausge- Magdeburg dehnten Wiesen, Auengewässern und -gehölzen Es handelt sich hier um ein Vorhaben gemäß Nummer der Anlage 1 zum UVPG. Gemäß 3c i.v.m. der Anlage 2 zum UVPG wurde im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt. Diese Vorprüfung ergab, dass es sich bei diesem Vorhaben um eine n i c h t UVP - pflichtige Maßnahme zum Gewässerausbau i.s.v. 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S Nr. 51/2009), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724) handelt. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung entfällt somit in diesem Verfahren. 7. In 9 Absatz 2 Nr. 5 wird die Zahl Euro durch die Zahl Euro ersetzt. 8. In 9 wird nach Nr. 6 folgender Satz angefügt: Übersteigen bei einer Vergabeentscheidung nach Satz 1 Nr. 4 oder Nr. 5 die Gesamtkosten des Einzelvorhabens Euro ist der Hauptausschuss über die getroffene Vergabeentscheidung im Rahmen der nächsten Sitzung zu informieren. 9. In 10 Absatz 1 werden die Worte der GO-LSA durch die Worte des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ersetzt. 10. In 10 Absatz 6 Nr. 1 wird die Zahl 5.000,01 Euro durch die Zahl ,01 Euro ersetzt. 11. In 10 Absatz 6 Nr. 2 wird die Zahl 5.000,01 Euro durch die Zahl ,01 Euro ersetzt. 12. In 11 Absatz 2 Satz 5 werden die Worte der Gemeindeordnung für das Land Sachsen- Anhalt durch die Worte dem Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ersetzt. 13. In 16 wird der bisherige Absatz 3 gestrichen und durch folgende Formulierung ersetzt: (3) Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Zweckverbandsversammlungen und ihrer Ausschüsse erfolgt in der Altmark Zeitung (Ausgaben Altmarkkreis Salzwedel und Landkreis Stendal) sowie in der Volksstimme (Ausgaben Altmarkkreis Salzwedel und Landkreis Stendal). 14. In 16 Absatz 4 wird Satz 1 gestrichen und wie folgt neu gefasst: Sind Pläne, Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen selbst eine bekannt zu machende Angelegenheit, so kann diese durch Auslegung am Sitz des Zweckverbandes während der Dienststunden ersetzt werden. Artikel 3 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Hinweis: Diese Feststellung ist nicht selbständig durch Rechtsmittel anfechtbar. Stendal, den Ausgefertigt Salzwedel, den gez. Ziche Verbandsgeschäftsführer Siegel Landrat Zweckverband Breitband Altmark Haushaltssatzung des Zweckverbandes Breitband Altmark für das Haushaltsjahr 2015 Zweckverband Breitband Altmark 6. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Breitband Altmark Die aufgrund der 8, 14 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt (GKG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. LSA S. 81) in der zur Zeit geltenden Fassung durch die Verbandsversammlung während ihrer Sitzung am beschlossene Änderungssatzung zur Verbandssatzung enthält folgende nicht genehmigungspflichtige Bestandteile: Artikel 1 Die Verbandssatzung des Zweckverbandes Breitband Altmark wird wie folgt geändert: 1. In 1 wird der bisherige Absatz 2 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: (2) Er hat seinen Sitz in der Hansestadt Salzwedel. 2. In 2 Absatz 4 Satz 3 werden die Worte 116 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt durch die Worte 128 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt ersetzt. 3. In 6 wird der bisherige Absatz 1 aufgehoben und durch folgende Formulierung ersetzt: (1) Die Verbandsversammlung ist vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung einzuberufen so oft es die Geschäftslage erfordert. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder der Verbandsversammlung, der Verbandsgeschäftsführer oder, sofern die letzte Sitzung länger als drei Monate zurückliegt, ein Vertreter der Verbandsversammlung es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. Aufgrund der 9, 13 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG- LSA), in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. LSA S. 81) zuletzt geändert am 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288, 333) in Verbindung mit 100 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA), in der Fassung der Bekanntmachung vom hat die Zweckverbandsversammlung in der Sitzung am folgende Haushaltssatzung erlassen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes Breitband Altmark voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird 1. im Ergebnisplan mit dem a) Gesamtbetrag der Erträge auf Euro b) Gesamtbetrag der Aufwendungen auf Euro 2. im Finanzplan mit dem a) Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf Euro b) Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf Euro c) Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 0 Euro d) Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf Euro e) Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf Euro f) Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 0 Euro festgesetzt. 2 Eine Kreditermächtigung wird in Höhe von Euro veranschlagt. 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5 3 Eine Verpflichtungsermächtigung wird in Höhe von Euro veranschlagt. 4 Ein Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird in Höhe von Euro festgesetzt. Es wird keine Verbandsumlage erhoben. Ausgefertigt: Salzwedel, den gez. Ziche Verbandsgeschäftsführer 5 Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2015 Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung enthält genehmigungspflichtige Bestandteile. Die entsprechenden Genehmigungen sind mit Bescheid des Landesverwaltungsamtes unter dem Aktenzeichen SDL/SAW-Breitband-HH15/II vom erteilt worden und die Haushaltssatzung kann vollzogen werden. Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach 16 Abs. 1 GKG-LSA i. V. m. 102 Abs. 2 KVG LSA in der Fassung der Bekanntmachung vom vom bis zum zur Einsichtnahme in der Kreisverwaltung des Altmarkkreises Salzwedel, Karl-Marx-Straße 32, Zweckverband Breitband, Zimmer 313, während der Dienststunden öffentlich aus. Salzwedel, den gez. Ziche Verbandsgeschäftsführer Regionale Planungsgemeinschaft Altmark Öffentliche Bekanntmachung der Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark hier: Neufassung der Verwaltungskostensatzung Mit Beschluss der Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark, auf ihrer 65. Sitzung am , wurde die Neufassung der Verwaltungskostensatzung vom mit dem Beschluss Nr. 09/2015 zugestimmt. Die Neufassung der Verwaltungskostensatzung wird vom bis öffentlich ausgelegt und kann in der Geschäftsstelle der Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark, Ackerstr. 13, in Salzwedel - während der Sprechzeiten Dienstags von 9:00 11:30 und 14:00 16:00 sowie nach Vereinbarung eingesehen werden. Vorsitzender Regionale Planungsgemeinschaft Altmark Neufassung der Satzung der Verwaltungskostensatzung des Zweckverbandes Regionale Planungsgemeinschaft Altmark Aufgrund des 16 des Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt (GKG-LSA) vom 26. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 81) i.v.m. 8 und 45 des Kommunalverfassungsgesetztes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA, GVBL LSA 2014, 288) vom und der 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (KAG-LSA) vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405) in der jeweils zurzeit geltenden Fassung sowie 6 der Verbandssatzung der Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark erlässt die Regionale Planungsgemeinschaft Altmark nach Beschlussfassung der Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark vom die Neufassung der Verwaltungskostensatzung im eigenen Wirkungskreis. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlung 1. Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten (im nachfolgenden Verwaltungstätigkeiten) im eigenen Wirkungskreis der Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark werden nach dieser Satzung Gebühren und Auslagen (im nachfolgenden Kosten) erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben. Verwaltungstätigkeiten sind auch Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe. 2. Kosten werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgezogen wird. 3. Die Erhebung von Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 2 Kostentarif Die Kostenhöhe bestimmt sich unbeschadet des 6 dieser Satzung nach dem Kostentarif der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist. 3 Gebühren 1. Ist für den Ansatz von Gebühren durch den Kostentarif ein Rahmen (Mindest- und Höchstsätze) bestimmt, so sind bei der Festsetzung der Gebühren das Maß des Verwaltungsaufwandes, der Wert des Gegenstandes, der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung und der Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zur Zeit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit zu berücksichtigen. 2. Bestimmt sich die Gebühr nach Zeitaufwand, sind vorbehaltlich besonderer Regelungen als Stundensätze die in der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (All-GO LSA) vom (GVBL. LSA 2012, 336), in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzten Stundensätze für Beamte und vergleichbare Angestellte zugrunde zu legen. für Beamte in der Laufbahngruppe 1 erstes Einstiegsamt gemäß 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes bis zum Amt der Besoldungsgruppe einschließlich A 6 sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 2, E 2Ü und E 3 für Beamte in der Laufbahngruppe 1 zweites Einstiegsamt gemäß 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes bis zum Amt der Besoldungsgruppe A9 einschließlich sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 4 bis E 8 für Beamte in der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt gemäß 13 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes bis zum Amt der Besoldungsgruppe einschließlich A 13 sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 9 bis E 12 für Beamte in der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt gemäß 13 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes bis zum Amt der Besoldungsgruppe einschließlich A 16 sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 13 bis E 15Ü 34 Euro, 46 Euro, 57 Euro, 71 Euro. 3. Werden mehrere gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander vorgenommen, so ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr zu erheben. 4. Wird ein Antrag auf Vornahme einer Verwaltungstätigkeit a) ganz oder teilweise abgelehnt, b) zurückgenommen, bevor die Verwaltungstätigkeit beendet ist, so kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden. 5. Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht auf unverschuldeter Unkenntnis, so kann die Gebühr außer Ansatz bleiben. 6. Wird eine zunächst abgelehnte Verwaltungstätigkeit auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr angerechnet. 7. Kosten, die dadurch entstanden sind, dass die Behörde die Sache unrichtig behandelt hat, sind zu erlassen. 4 Kosten des Widerspruchs (1) Soweit ein Widerspruch erfolgreich ist, sind nur die Kosten für die vorzunehmende Amtshandlung zu erheben. Widerspruchskosten werden auch dann nicht erhoben, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt i.v.m. 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. (2) Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war, mindestens jedoch 10 Euro. War für die angefochtene Entscheidung keine Gebühr anzusetzen, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch 10 bis 500 Euro. 5 Gebührenbefreiung 1. Gebühren werden nicht erhoben für: a) mündliche Auskünfte ohne erheblichen Zeitaufwand b) Verwaltungstätigkeiten, die die Stundung, Niederschlagung oder den Erlass von Verwaltungskosten betreffen Seite 108

6 c) Verwaltungstätigkeiten, zu denen in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Lande, eine Behörde des Bundes oder der Behörde eines anderen Bundeslandes Anlass gegeben haben, es sei denn, dass die Gebühren einem Dritten zu Last zu legen sind. Altmark vom (veröffentlicht in den Amtsblättern des Landkreises Stendal am und des Altmarkkreises Salzwedel am ) außer Kraft. 2. Von der Erhebung einer Gebühr kann außer in den genannten Fällen ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht. 3. Abs. 1 und 2 werden bei Entscheidungen über Rechtsbehelfe nicht angewendet. 6 Auslagen 1. Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung und sonstiger Verwaltungstätigkeit Auslagen notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der Kostenschuldner sie zu erstatten. Dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist. Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind; in diesen Fällen findet einer Erhebung und der Ausgleich zwischen den Behörden nur statt, wenn die Auslagen im Einzelfall 25,00 Euro übersteigen. Als Auslagen gelten auch Kosten, die einer am Verfahren beteiligte Behörde entstanden sind, ohne dass sie gegenseitig ausgeglichen werden. 2. Als Auslagen werden insbesondere erhoben: a) Postgebühren für die Zustellung und Nachnahme, Ladungen von Zeugen und Sachverständigen b) die Fernsprechgebühren (u.a. FAX etc.) c) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen, d) Sachverständigen-/ Rechtsanwaltsgebühren, die Entschädigungen für Zeugen- und Sachverständige e) bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten, f) Beträge, die anderen Behörden oder Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind, g) Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Auszüge, Kosten für Kopien und Vervielfältigungen nach den im Kostentarif vorgesehenen Sätzen h) Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen i) Kosten von Dritten für die rechtliche Prüfung von Verfahren gemäß Kostentarif der Anlage zur Verwaltungskostensatzung lfd. Nr j) Druckkosten 3. Beim Verkehr mit Behörden des Landes und mit Gebietskörperschaften (einschließlich Einheits- oder Verbandsgemeinden) im Lande untereinander werden Auslagen nur erhoben, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25,00 Euro übersteigen. 7 Kostenschuldner 1. Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet: a) wer zu einer Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat oder in dessen Interesse sie vorgenommen wurde, b) wer die Kosten durch eine vor der Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark abgegebenen oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. 2. Kostenpflichtig nach 4 dieser Satzung ist derjenige, der den Rechtsbehelf eingelegt hat. 3. Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner. 8 Entstehung der Kostenschuld 1. Die Kostenschuld entsteht mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit der Rücknahme des Antrages. 2. Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. 9 Fälligkeit der Kostenschuld 1. Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark einen anderen Zeitpunkt festlegt. 2. Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten können von der vorherigen Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Soweit der Vorschuss die endgültige Kostenschuld übersteigt, ist er zu erstatten. 10 Anwendung des Verwaltungskostengesetzes Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, finden nach 4 Abs. 4 des Kommunalabgabegesetztes (KAG-LSA) die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sinngemäß Anwendung. 11 In-Kraft-Treten 1. Die Satzung zur Erhebung von Verwaltungskosten (Verwaltungskostensatzung) im eigenen Wirkungskreis tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2. Gleichzeitig tritt die Verwaltungskostensatzung der Regionalen Planungsgemeinschaft Vorsitzender Anlage 1 zur Verwaltungskostensatzung Kostentarife zur Verwaltungskostensatzung ( 2) der Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark Lfd. Nr.: Gegenstand Gebühr 1. in Euro 1.1. Abschriften/Auslieferungen Format A 5 2, Format A 4 3, Fotokopien und Drucke (schwarz/weiß) bis Format A 4 0,70 ab 10 Seiten 0,36 ab 50 Seiten 0,20 ab 100 Seiten 0, Format A 3 1,60 ab 10 Seiten 0,85 ab 50 Seiten 0,43 ab 100 Seiten 0, Kartendrucke (farbig) Format A 0 25, Format A 1 22, Format A 2 20, Format A 3 15, Format A 4 10, Format A 5 7, Handgearbeitete Zeichnungen und Karten sowie mittels Geographischer Informationssysteme erstellte Karten (je angefangene Stunde) nach Zeitaufwand Drucke (z.b. Lithografien) in Kopie je Druck nach Zeitaufwand 1.4. Kartendrucke (schwarz/weiß) Format A 0 18, Format A 1 16, Format A 2 14, Vervielfältigungen auf Datenträgern CD mit digitalen Daten 8,00 2. Auskünfte 2.1. schriftliche Auskünfte und Akten (je Stunde) 15,00 65, sonstige schriftliche Auskünfte mit erheblichen Zeitaufwand (je Stunde) 25,00 65,00 3. Akteneinsicht 3.1. Einsichtsgewährung in Akten und Unterlagen (je Stunde) ohne Aufsicht (je Stunde) 10, mit Aufsicht (je Stunde) 10,00 65, Überlassung von Akten bei abgeschlossenen Verfahren 25,00 4. Zurücknahme eines Antrages nach Beginn 25 bis 75 v.h. der für die der sachlichen Bearbeitung Amtshandlung festzusetzenden Gebühr 5. Schutzgebühr 20,00 für Veröffentlichungen (z.b. Regionaler Entwicklungsplan, Teilentwicklungsplan usw.) 6. Ausleihgebühr techn. Geräte (z.b. Beamer) pro Tag (max. 2 Tage) 30,00 7. Zielabweichungsverfahren gemäß 6 des Raumordnungsgesetz (ROG) vom , ,00 in Verbindung mit dem Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LPlG LSA) vom in den zurzeit gültigen Fassungen 8. Verfahren gemäß Ziffer REP Altmark 2005 vom , i.v.m. der Ergänzung des REP Altmark 2005 zzgl. Auslagen um den sachlichen Teilplan Wind vom (Einfaches Verfahren) Verfahren gemäß Ziffer REP Altmark 2005 vom , i.v.m. der Ergänzung des REP Altmark 2005 zzgl. Auslagen um den sachlichen Teilplan Wind vom (Qualifiziertes Verfahren) Seite 109

7 9. Verfahren nach dem Landesentwicklungsgesetz des Gebühr richtet Landes Sachsen Anhalt (LEntwG 2015 LSA) sich nach 4 Abs. 4 Ziffer 4 lfd. Nr Mitwirkungsleistungen im Beteiligungsverfahren insbesondere nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, Planfeststellungs- nach verfahren, dem Baugesetzbuch, der Bauordnung Land Zeitaufwand Sachsen-Anhalt, Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist dem beigefügten Ausschnitt aus der topographischen Karte zu entnehmen. Bebauungsplan Nr. 33/97 "Schadewachten / Südwall" im förmlich festgelegten Sanierungssatzungsgebiet Altstadt Übersichtsplan * Innerhalb dieses Rahmens sollte die Gebühr für Entscheidungen gegen die Festsetzung von Verwaltungskosten in der Regel 10 v.h. der strittigen Kosten nicht übersteigen, sofern das Maß des Verwaltungsaufwandes im Einzelfall eine höhere Gebühr erfordert. Als Orientierungshilfe für die Entscheidung der Rechtsbehelfsgebühr innerhalb des Rahmens ist die Anlage zu 11 Abs. 2 Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom in der jeweils gültigen Fassung heranzuziehen. Regionale Planungsgemeinschaft Altmark Öffentliche Bekanntmachung Die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark hat am mit dem Beschluss 05/2015 über den Jahresabschluss 2012, Beschluss 06/2015 die Entlastung des Vorsitzenden und Beschluss 07/2015 zur Verwendung des Jahresergebnisses 2012 zugestimmt. L 32 Nach 16 GKG LSA in Verbindung mit dem Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA) vom hat die Verbandsversammlung, nach Durchführung der Rechnungsprüfung, den Jahresabschluss zu beschließen, über die Entlastung des Vorsitzenden und über die Behandlung des Jahresergebnisses zu entscheiden. Gemäß 16 Gesetz über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) vom i.v.m. 120 Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA) vom (GVBl. LSA S. 288) in der zurzeit gültigen Fassung 25 GemHVO Doppik v in der derzeitig gültigen Fassung, hat die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark auf ihrer 65. Sitzung am die folgenden Beschlüsse (Nr. 05/2015; 06/2015 und 07/2015) gefasst: Die Regionalversammlung beschließt: den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2012 bestehend aus der Bestätigung des Vorsitzenden zur Vollständigkeit und Richtigkeit des Jahresabschlusses, der Bilanz zum , der Gewinn- und Verlustrechnung, dem Lagebericht, der Finanzrechnung, dem Prüfbericht zum Jahresabschluss 2012 vom Rechnungsprüfungsamt des Altmarkkreises Salzwedel (RPA SAW), die Stellungnahme zum Prüfbericht des RPA SAW sowie dem Anhang gemäß 47 GemHVO Doppik. Dem Vorsitzenden für das Haushaltsjahr 2012 die Entlastung zu erteilen. Der Jahresüberschuss des ordentlichen Ergebnisses in Höhe von ,01 Euro aus dem Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2012 wird durch Zuführung zur Rücklage gemäß 23 Abs. 1 GemHVO Doppik ausgeglichen. Geltungsbereich des B-Planes Nr. 33/97 "Schadewachten / Südwall" Kartengrundlage: Auszug aus dem Topographische Landeskartenwerk Maßstab: 1: im Original, hier: vergrößert auf 1:2.500 Herausgeber: Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt Vervielfältigungserlaubnis erteilt durch: LVermGeo LSA im Jahr 2010 Aktenzeichen: A18 T Der Jahresabschluss 2012 der Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark mit dem Lagebericht kann vom bis zum Dienstags von 9:00 11:30 und von 14:00 16:00 sowie nach Vereinbarung in der Geschäftsstelle der Regionale Planungsgemeinschaft Altmark, Ackerstr. 13 in Salzwedel eingesehen werden. Salzwedel, den Vorsitzender Hansestadt Stendal Bauleitplanung der Hansestadt Stendal Bebauungsplan Nr. 33/97 Schadewachten / Südwall hier: Inkrafttreten der Satzung gemäß 10 BauGB Der Stadtrat der Hansestadt Stendal hat in seiner Sitzung am den Bebauungsplan Nr.33/97 Schadewachten / Südwall im förmlich festgelegten Sanierungssatzungsgebiet Altstadt gemäß 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der 8 und 45 Abs. 2 Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA) des Landes Sachsen-Anhalt als Satzung beschlossen. Das Plangebiet liegt im Sanierungsgebiet Altstadt-Stendal, Flur 25 und 26 der Gemarkung Stendal und umfasst eine Fläche von ca. 5,95 ha. Der räumliche Geltungsbereich wird begrenzt: - im Norden durch die nördliche Grundstücksgrenze der Rathenower Straße 16 b bis 29 sowie die nördlichen Grenzen der Flurstücke 85/2, 85/3 und 85/1 - im Osten durch die östliche Grenze der Flurstücke 85/3 (Flur 25) und 83/1 (Flur 26) von der Straße Südwall Hausnummern 1 bis 30 bis zur Einmündung in den östlichen Teil der Rathenower Straße - im Süden durch die südliche Grenze der Straße Südwall (Flurstück 83/1 bis zur südlichen Begrenzung des Grundstücks Schadewachten 1 (Flurstück 42) - im Westen durch die westliche Begrenzung der Grundstücke Schadewachten 1 bis 31 bis zum Schnittpunkt der Begrenzung der Rathenower Straße. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 33/97 Schadewachten / Südwall wurde nach 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren (Bebauungsplan der Innen-entwicklung) durchgeführt. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach 13 Abs. 2 und 3 BauGB. Eine Verpflichtung zur Durch-führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht nicht. Die Erstellung eines Umweltberichtes im Sinne des 2 a BauGB sowie eine zusammenfassende Erklärung gemäß 10 Abs. 4 BauGB sind daher nicht erforderlich. Mit der Durchführung des Verfahrens des Bebauungsplans wurden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer öffentlichen Stellplatzanlage geschaffen. Daneben wurde der Bestand planungsrechtlich gesichert sowie Möglichkeiten für Ordnungs maßnahmen und Bestandsergänzungen festgesetzt. Gemäß 10 Abs. 3 BauGB wird der Beschluss des Bebauungsplans Nr. 33/97 Schadewachten / Südwall im förmlich festgelegten Sanierungssatzungsgebiet Altstadt als Satzung ortsüblich bekanntgemacht. Der Bebauungsplan und die Begründung wird im Planungsamt der Hansestadt Stendal, Moltkestraße 34 36, 2. Etage, Zimmer 203, zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben. Hingewiesen wird: 1. auf die Vorschriften von 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung. Hiernach können Entschädigungsberechtigte Entschädigungen verlangen, wenn die in den 39 (Vertrauensschaden), 40 (Entschädigung in Geld oder durch Übernahme) 41 (Entschädigung der Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzung) des BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Hansestadt Stendal) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die planungsbedingten Vermögensnachteile ( 44 Abs. 3 Satz 1) eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 2. auf die Rechtsfolgen des 214 Abs. 1 BauGB Danach ist eine beachtliche Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuches für die Rechtswirksamkeit der Satzung nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn Seite 110

8 a) entgegen 2 Abs. 3 die die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach 3 Abs. 2, 4 Abs. 2, 4 a, 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 (auch in Verbindung mit 13 a Abs. 2 Nr. 1), 22 Abs. 9 Satz 2 verletzt worden sind. Dabei ist unbeachtlich, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, oder einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, oder der Hinweis nach 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 (auch in Verbindung mit 13 Abs. 2 Satz 2 und 13 a Abs. 2 Nr. 1) gefehlt hat, oder bei Anwendung des 13 Abs. 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde, oder bei Anwendung des 4 a Abs. 3 Satz 4 oder des 13 a Abs. 2 Nr. 1 die Voraussetzungen für die Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind; b) die Vorschriften über die Begründung der Satzung sowie ihrer Entwürfe nach 2 a, 3 Abs. 2, 9 Abs. 8 und 22 Abs. 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung der Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; c) ein Beschluss der Hansestadt Stendal über die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist. 3. auf die Rechtsfolgen des 215 Abs.1 BauGB Danach sind unbeachtlich: a) eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, b) eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und c) nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Hansestadt Stendal unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Entsprechendes gilt, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a beachtlich sind. Am Tage nach der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 33/97 Schadewachten / Südwall im förmlich festgelegten Sanierungssatzungsgebiet Altstadt der Hansestadt Stendal als Satzung in Kraft. Stendal, den Klaus Schmotz Oberbürgermeister Hansestadt Havelberg 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Aufwandsentschädigung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren der Hansestadt Havelberg vom Auf der Grundlage der 2, 4, 8 und 45 Abs. 2 Punkt 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom (GVBl. LSA S. 288) i. V. m. - Rd.Erl. MI LSA vom Aufwandsentschädigung für in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufene (MBl. LSA Nr. S. 264), des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Brandschutzgesetz, -BrSCHG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. Juni 2001 (GVBl. LSA S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), der Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (LVO-FF) vom 23. September 2005 (GVBl. LSA S. 640), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 2010 (GVBl. LSA S. 501), der Verordnung über die Mindeststärke, die Gliederung und die Mindestausrüstung der Feuerwehren, einschließlich der Feuerwehrbereitschaften (MindAusrVO-FF), vom 13. Juli 2009 (GVBl. LSA S. 376) beschließt der Stadtrat der Hansestadt Havelberg in seiner Sitzung am folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Aufwandsentschädigung der Freiwilligen Feuerwehren der Hansestadt Havelberg mit ihren Ortschaften: 1 Änderungen (1) Es wird als 4 eingefügt: 4 Brandsicherheitswachdienst (1) Für Brandsicherheitswachdienst, der auf Anordnung bei Veranstaltungen und Maßnahmen geleistet werden muss, wird aufgrund der besonderen Verantwortung und des hohen persönlichen Aufwandes eine pauschale Entschädigung gewährt: - Wachhabender der Brandsicherheitswache 10,00 Euro/Stunde - Wachposten der Brandsicherheitswache 8,00 Euro/Stunde (2) Angefangene Stunden werden ab der zweiten Viertelstunde als volle Stunden angerechnet. (2) Die bisherigen Paragraphen 4 bis 7 werden zu den Paragraphen 5 bis 8. 2 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt zum in Kraft. Hansestadt Havelberg, Poloski Bürgermeistereister Einheitsgemeinde Stadt Tangerhütte Bekanntmachung der Stadt Tangerhütte über den Auslegungsbeschluss gemäß 3 Abs.2 Baugesetzbuch (BauGB) der Entwurfsfassung des vorzeitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Gebiet für erneuerbare Energien Photovoltaik nördlich der Ortschaft Uchtdorf samt Umweltbericht. Der vom Stadtrat der Stadt Tangerhütte in seiner Sitzung am gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des vorzeitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Gebiet für erneuerbare Energien Photovoltaik nördlich der Ortschaft Uchtdorf samt Umweltbericht. liegt in der Zeit vom bis im Rathaus der Stadt Tangerhütte, Bismarckstraße 5, während folgender Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus: Dienstag Uhr und Uhr Donnerstag Uhr und Uhr Freitag Uhr Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar: Umweltbericht und gebündelte umweltrelevante Stellungnahmen des Landkreises Stendal, des Landesverwaltungsamtes Halle (Saale) und des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark in Salzwedel. Die Nachbargemeinden sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden mit dem Entwurf zur Abgabe einer Stellungnahme nach 4 Abs.2 Baugesetzbuch (BauGB) aufgefordert. Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen zu dem oben genannten Entwurf schriftlich oder während der Dienstzeiten zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß 4a Abs.6 Baugesetzbuch (BauGB) bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht. Tangerhütte, A. Brohm Bürgermeister Einheitsgemeinde Stadt Tangerhütte Haushaltssatzung der Einheitsgemeinde Stadt Tangerhütte für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund des 100 des Gesetzes zur Reform des Kommunalverfassungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt und zur Fortentwicklung sonstiger kommualrechtlicher Vorschriften vom (GVBl. LSA Nr. 12/2014 vom , in der jeweils geänderten Fassung hat der Stadtrat auf seiner Sitzung am beschlossene Haushaltssatzung erlassen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015, der die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird 1. im Ergebnisplan mit dem a) Gesamtbetrag der Erträge auf Euro b) Gesamtbetrag der Aufwendungen Euro Seite 111

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