ECS European Containers nv Creating Sustainable Reliable logistics

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1 ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN ECS EUROPEAN CONTAINERS NV TITEL I: ALLGEMEINES 1. Die vorliegenden Bedingungen sind auf alle Geschäftskontakte zwischen der ECS NV und ihren Vertragspartnern anwendbar, unabhängig davon, ob es sich beim Vertragspartner um einen Händler oder eine Privatperson handelt. Vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung der ECS NV haben die vorliegenden Bedingungen Vorrang vor allen anderen eventuellen Bedingungen der Vertragspartner. 2. Je nachdem, welche Dienstleistungen von einem Auftraggeber konkret angefordert werden, sind ein oder mehrere Titel der vorliegenden allgemeinen Bedingungen anwendbar. Titel I ist in jedem Fall anwendbar. Titel II ist anwendbar, sofern die ECS NV ihrem Auftraggeber gegenüber als Abfertigungsspediteur im Sinne von Artikel 1 Ziffer 3 Gesetz vom 26. Juni 1967 auftritt. Titel III ist anwendbar, sofern die ECS NV ihrem Auftraggeber gegenüber als Beförderer/Abfertigungsspediteur auftritt. Es wird davon ausgegangen, dass die ECS NV als Beförderer/Abfertigungsspediteur auftritt, wenn sie sich dazu verpflichtet hat, den Transport selbst durchzuführen. Titel IV ist anwendbar, sofern die ECS NV entweder vor oder nach dem Transport oder aber unabhängig von jedweden Transporten Güter zu verwahren hat. Sofern auf den von der ECS NV ausgeführten Auftrag mehrere Titel gleichzeitig anwendbar sind, ist, falls unterschiedliche Artikel denselben Sachverhalt regeln, derjenige Artikel anwendbar, der für die ECS NV am günstigsten ist. 3. Die ECS NV kann zur Deckung sämtlicher Beträge, die ihr Auftraggeber der ECS NV aus irgendwelchen Gründen schuldet oder künftig schulden wird, in Bezug auf alle Materialien und/oder Güter, die sie versendet, transportiert, lagert oder in irgendeiner Form verwahrt, ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht ausüben. Diese Rechte erstrecken sich sowohl auf die Hauptsumme als auch auf die Zinsen, den Schadenersatz und eventuelle weitere Kosten. Sofern diese Rechte ausgeübt und die Waren von der ECS NV freigegeben wurden, jedoch innerhalb von 90 Tagen nach der Freigabe keine Abholung durch den Vertragspartner erfolgt oder keine weiteren Vereinbarungen dazu getroffen wurden, hat die ECS NV die Möglichkeit, diese Waren in einer beliebigen Weise zu verkaufen. Sofern die geschuldeten Beträge feststehen und nicht bestritten werden, erlöschen diese Rechte sobald eine vollständige Zahlung an die ECS NV erfolgt beziehungsweise sobald der Vertragspartner hinreichende Sicherheiten in Höhe des vollständigen zu zahlenden Betrags gestellt hat. Sofern die Ansprüche bestritten werden beziehungsweise nicht exakt beziffert werden können, erlöschen diese Rechte, sobald der Vertragspartner hinreichende Sicherheiten in Höhe des von der ECS NV geforderten Betrags gestellt und sich verpflichtet hat, die geforderten Beträge, wenn diese feststehen, innerhalb einer bestimmten Frist zu begleichen. 4. Ungeachtet jedes Insolvenzverfahrens, jeder Abtretung von Schuldforderungen, jeder Form von Pfändung und ungeachtet einer Konkurrenzsituation kann die ECS NV in Bezug auf die Pflichten der ECS NV gegenüber ihren Gläubigern oder der Letztgenannten gegenüber der ECS NV eine Aufrechnung oder Schuldumwandlung vornehmen. Durch die Mitteilung oder Zustellung eines Insolvenzverfahrens, einer Schuldforderungsabtretung, jeder Form von Pfändung oder einer Konkurrenzsituation bleibt dieses Recht unberührt. Sofern erforderlich wird in Anwendung von Artikel 14 Gesetz über Finanzsicherheiten vom Artikel 1295 Zivilgesetzbuch für nicht anwendbar erklärt. Pflichten im Sinne von Absatz 1 sind alle vertraglichen und außervertraglichen Pflichten und Haftungen einer Partei gegenüber der anderen Partei, unabhängig davon, ob es sich um eine Geldschuld oder eine andere Pflicht handelt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Zahlungs- und Lieferpflichten, jede Schuld, jede Gewährleistungspflicht, jede Pflicht, eine Sicherheit zu leisten oder zu behalten, und jede andere Pflicht oder Anforderung. Wenn ein Vertragspartner der ECS NV einen Vertreter einsetzen möchte, verpflichtet er sich, diesen Vertreter von diesem Recht auf Aufrechnung oder Schuldumwandlung in Kenntnis zu setzen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die ECS NV von allen vom eingesetzten Vertreter geltend gemachten Ansprüchen in Bezug auf eine Aufrechnung oder Schuldumwandlung freizustellen. 5. Wird das Vertrauen in die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners durch gerichtliche Handlungen gegen den Vertragspartner und/oder nachweisbare andere Ereignisse, die das Vertrauen in die reibungslose Einhaltung der vom Vertragspartner eingegangenen Verpflichtungen in Frage stellen und/oder unmöglich machen, erschüttert, behält die ECS NV sich das Recht vor, sogar nach teilweiser Ausführung des Auftrags den gesamten Vertrag oder Teile davon auszusetzen, um vom Vertragspartner hinreichende Sicherheiten zu erhalten. Weigert sich der Vertragspartner, darauf einzugehen, Behält die ECS NV sich das Recht vor, den Auftrag ganz oder teilweise zu stornieren. Dies alles unbeschadet eventueller Ansprüche auf Schadenersatz und Zinsen vonseiten der ECS NV.

2 Das Vertrauen ist in jedem Fall erschüttert, wenn sich der Vertragspartner auf das Gesetz vom 30. Januar 2009 über die Kontinuität von Unternehmen beruft beziehungsweise wenn der Vertragspartner einen Insolvenzantrag stellt oder in Konkurs geht. Alle zum Zeitpunkt der Insolvenz offenen Beträge werden unverzüglich fällig und es kann Artikel 4 dieses Titels zur Anwendung kommen. Sofern die ECS NV der insolventen Partei oder der Partei, die sich auf das Gesetz vom 30. Januar 2009 über die Kontinuität von Unternehmen beruft, gegenüber eine Sicherungsübereignung getätigt hat, endet diese auf erstes Ersuchen der ECS NV und muss vollständig ausgezahlt werden, wobei Artikel 4 dieses Titels zur Anwendung kommen kann. 6. Vorbehaltlich einer ausdrücklichen anders lautenden schriftlichen Vereinbarung der Vertragsparteien sind die Rechnungen immer ohne Abzug spätestes am auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum zu zahlen. Sofern der Vertragspartner die Zahlung unverzüglich an den Fahrer/Bediener leisten möchte, ist dies zur zulässig, wenn dies vorab schriftlich mit der ECS NV vereinbart wurde. Eine entsprechende Zustimmung des Fahrers/Bedieners ist nicht ausreichend. Verluste infolge von Kursschwankungen gehen zu Lasten des Vertragspartners der ECS NV. Zahlungen, die nicht vom Vertragspartner selbst einer Schuld zugerechnet werden, können von der ECS NV nach ihrem Ermessen von dem Betrag abgezogen werden, den der Kunde dem Spediteur schuldet. Der Vertragspartner verzichten auf jedes Recht, sich auf irgendeinen Umstand zu berufen, durch den er berechtigt wäre, seine Zahlungspflichten ganz oder teilweise auszusetzen, und verzichtet auf jegliche Aufrechnung mit allen Beträgen, die ECS NV ihm in Rechnung stellt. Sofern die ECS NV nicht rechtzeitig eine Zahlung erhält, hat sie ohne weitere Inverzugsetzung das Recht, ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnung Zinsen in Rechnung zu stellen. Diese Zinsen werden anhand des Zinssatzes gemäß Artikel 5 Gesetz vom 2. August 2002 über Zahlungsrückstände bei Handelsgeschäften berechnet. Ferner kann die ECS NV entweder auf der nächsten Rechnung oder per Einschreiben einen Schadenersatz in Höhe von 15 % des vom Vertragspartner nicht gezahlten Betrags in Rechnung stellen. Sofern der ECS NV im Zusammenhang mit der Zahlungsaufforderung an den Vertragspartner irgendwelche Kosten entstanden sind, etwa Mahnungskosten, Gerichtsvollzieherkosten oder Anwaltskosten, ist der Vertragspartner verpflichtet, diese vollständig zu ersetzen. 7. Sofern der Vertragspartner aus irgendwelchen Gründen Anmerkungen zu einer Rechnung oder einem anderen von der ECS NV ausgehenden Schriftstück hat, ist dies nur zulässig, sofern der Vertragspartner die Anmerkung innerhalb von 8 Tagen nach Versand der Rechnung beziehungsweise des Schriftstücks der ECS NV per Einschreiben übermittelt. 8. Sofern die ECS NV mit der Planung irgendwelcher Aktivitäten beauftragt wird, werden der ECS NV alle eventuellen Bestellungen spätestens bis 15 Uhr am vorausgehenden Tag per beziehungsweise per Fax übermittelt. Werden Bestellungen erst nach 15 Uhr am Tag vor dem Versand/dem Transport/der Lagerung übermittelt, kann die ECS NV in keiner Weise für sich daraus ergebende Schäden haftbar gemacht werden. Der Auftraggeber hat hinreichende Angaben zur einzuplanenden Aktivität bereit zu stellen. Dazu gehören unter anderem: vollständige Identität des Empfängers, Angaben zu den Ansprechpartnern, relevante Telefonnummern, korrekte Lieferadressen sowie sämtliche für Titel II und III relevanten Informationen. Stellt sich heraus, dass diese Angaben unrichtig oder unvollständig sind, haftet die ECS NV in keiner Weise für sich hieraus ergebende Schäden. Entsteht der ECS NV durch diese unrichtigen beziehungsweise unvollständigen Angaben ein Schaden, hat der Auftraggeber diesen vollständig zu ersetzen. 9. Bei eventuellen Streitigkeiten sind die Gerichte in Brügge zuständig. In jedem Fall ist belgisches Recht anwendbar. TITEL II: VERSAND 1. Vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung sind die nachstehenden Bedingungen auf alle Arten von Dienstleistungen anwendbar, die ECS als Spediteur erbringt. Sie können als Belgische Speditionsbedingungen zitiert werden und stellen einen Handelsbrauch dar. 2. In den vorliegenden Bedingungen bedeutet: - der Kunde: der Auftraggeber des Spediteurs, in dessen Auftrag oder auf dessen Rechnung der Spediteur entgeltlich oder unentgeltlich Dienstleistungen erbringt, Informationen oder Empfehlungen erteilt; - der Spediteur: die ECS NV; - die Dienstleistung: jeder vom Spediteur angebotene, für die Durchführung angenommene oder durchgeführte Auftrag für den Versand von Gütern, alle damit verbundenen Handlungen und jede diesbezügliche Information oder Empfehlung; - die Güter: alle Güter einschließlich ihrer Verpackung, die dem Spediteur vom Kunden anvertraut wurden oder werden. Dazu gehören alle Handelsgüter sowie alle Wertpapiere oder Unterlagen, die diese Güter vertreten oder vertreten werden; - der Eigentümer: der Eigentümer des Gutes, auf das sich die vom Spediteur erbrachte Dienstleistung bezieht; - Dritte: die Nichtvertragsparteien, im Besonderen die natürlichen oder juristischen Personen, mit denen der Spediteur in Ausführung seines Auftrags handelt. 3. Beim Erbringen der Dienstleistungen wird unterschieden zwischen Spediteuren, die:

3 1. als Abfertigungsspediteure auftreten: Ihr Auftrag ist unter anderem der Versand von Gütern entweder im eigenen Namen oder im Namen ihres Auftraggebers, jedoch auf dessen Rechnung, und deshalb die Durchführung aller dazu erforderlichen Dienstleistungen, die Erfüllung aller erforderlichen Formalitäten und das Schließen der dazu benötigten Verträge; 2. als Transportkommissionär auftreten. In den im Folgenden festgelegten Fällen und in keinem anderen Fall gilt der Spediteur als Transportkommissionär: a) wenn er den Gütertransport im eigenen Namen mit seinen eigenen Mitteln durchführt, b) wenn er ein Transportdokument im eigenen Namen ausstellt, c) wenn dem Auftrag ausdrücklich entnommen werden kann, dass der Spediteur sich in diesem Sinn verpflichtet. 4. Die vorliegenden Bedingungen beinhalten für den Spediteur keinen Verzicht auf etwaige Rechte und können auch keinen Anlass zu einer umfangreicheren Haftung als derjenigen geben, die gesetzlich oder nach den Vorschriften, die außer diesen Bedingungen gelten, anwendbar ist. 5. Der Kunde bestätigt, dass die Güter, die er dem Spediteur anlässlich seines Auftrags anvertraut, sein Eigentum sind, oder dass er als Bevollmächtigter des Eigentümers über diese Güter verfügen darf, sodass er diese Bedingungen nicht nur für sich, sondern auch für seinen eigenen Auftraggeber sowie für den Eigentümer akzeptiert. 6. Vorbehaltlich einer anders lautenden Bedingung oder im Fall einer vom Willen des Spediteurs unabhängigen äußeren Ursache gilt jedes vom Spediteur abgegebene Angebot für eine Frist von 8 Tagen. Es basiert auf den geltenden Tarifen, Löhnen, Fracht- und Kursnotierungen und den unter Vorbehalt angegebenen Daten, die zum Zeitpunkt des Versands des Angebots an den Kunden gelten. Im Falle der Änderung eines oder mehrerer dieser Faktoren werden auch die angebotenen Preise entsprechend und rückwirkend geändert. Der Spediteur ist jederzeit berechtigt, dem Kunden alle Beträge, die ihm infolge unrichtig erhobener Frachtsätze, Kosten oder Tarife von Dritten in Rechnung gestellt werden, in Rechnung zu stellen. 7. Der Kunde verpflichtet sich, dem Spediteur im Voraus oder spätestens zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung alle nützlichen Informationen mitzuteilen, insbesondere, was die Art der Güter betrifft, die Versandart, den Ausgangs- und den Bestimmungsort, den gewünschten Versandablauf sowie und im Besonderen jede Information oder Tatsache, von der angenommen werden muss, dass der Auftraggeber als Hersteller, Händler, Eigentümer oder Absender der Güter darüber verfügt, und die dazu geeignet ist, den Erhalt, den Versand, die Lieferung oder die Aushändigung der Güter am Bestimmungsort zu gewährleisten. 8. Der Spediteur braucht die Richtigkeit der ihm vom Kunden erteilten Auskünfte oder Informationen oder die Echtheit oder Regularität der vom Kunden ausgehändigten Unterlagen nicht zu überprüfen, sie werden auf Treu und Glauben akzeptiert. 9. Vorbehaltlich einer anders lautenden, genauen Anweisung oder von Sondervereinbarungen hat der Spediteur bezüglich der einzusetzenden Mittel, um die Dienstleistungen bestmöglich gemäß dem normalen Handelsbrauch zu organisieren und durchzuführen, einschließlich Sammelladungen, die freie Wahl. 10. Der Spediteur hat das Recht, die für seine Ausgaben und Auslagen zu zahlenden Beträge oder Vergütungen, pauschal in Rechnung zu stellen. 11. Bei der Durchführung seines Auftrags kann der Spediteur Dritte und Ausführungsagenten in Anspruch nehmen, die eine gängige berufliche Eignung nachweisen können. 12. Vorbehaltlich anders lautender Anweisungen hat der Spediteur das Recht, alle Güter, die aus irgendeinem Grund nicht ausgehändigt werden können, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers oder der Güter selbst in Besitz zu nehmen oder zu behalten und zu verwahren. Der Spediteur kann die Güter gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Mai 1872 über das Handelspfand zwecks Begleichung seiner Schuldforderungen verkaufen. Der Spediteur kann mit Rechenschaftslegung und nach einer vorhergehenden schriftlichen Mitteilung an den Kunden gefährliche, verderbliche, brennbare, explosive oder andere Güter, die Schäden an Personen, Tieren oder Sachen verursachen können, auf Rechnung und Gefahr des Kunden vernichten, beseitigen oder verkaufen. 13. Der Spediteur hat das Recht, die Ausführung des Auftrags auszusetzen, wenn der Kunde in irgendeiner Weise seine Pflichten nicht oder nicht hinreichend erfüllt. Bei höherer Gewalt behält der Vertrag seine Rechtskraft, die Pflichten des Spediteurs werden allerdings für die Dauer der höheren Gewalt ausgesetzt. Für Sonderleistungen, ungewöhnliche, besonders zeitraubende oder anstrengende Arbeiten kann immer eine zusätzliche Vergütung in Rechnung gestellt werden. Auch alle zusätzlichen Kosten infolge höherer Gewalt gehen zu Lasten des Auftraggebers. 14. Vorbehaltlich einer anders lautenden vorherigen und schriftlichen Vereinbarung ist der Spediteur nicht verpflichtet, die für den Versand bestimmten Güter zu bewachen oder bewachen zu lassen oder diese zu versichern, unabhängig davon, wo sich diese Güter befinden, sogar im Freien. 15. Der Spediteur braucht nicht aus eigenen Mitteln Sicherheiten für die Zahlung von Frachtkosten, Gebühren, Abgaben, Steuern oder anderen Verbindlichkeiten zu leisten, auch nicht, wenn diese von Dritten gefordert werden. Wenn der Spediteur aus eigenen Mitteln Sicherheiten geleistet hat, hat der Kunde dem Spediteur als Sicherheit auf dessen erstes schriftliches Ersuchen hin alle Beträge in Höhe des Betrags der Sicherheitsleistung des Spediteurs zugunsten Dritter zu zahlen.

4 16. Der Kunde verpflichtet sich und haftet dafür, dass: - der von ihm geschriebene Auftrag und die Beschreibung der Güter vollständig, richtig und präzise sind, - die dem Spediteur von ihm anzuvertrauenden Güter rechtzeitig, vollständig und sinnvoll bereit gestellt, hinreichend und effizient verladen, verstaut, verpackt und gemäß ihrer Art und dem Versand- und Bestimmungsort markiert werden, wofür sie dem Spediteur anvertraut wurden, - alle dem Spediteur von ihm bereit gestellten Unterlagen vollständig, richtig, gültig, echt und rechtmäßig ausgestellt oder verwendet worden sind, - dass die dem Spediteur anvertrauten Güter nicht gefährlicher, verderblicher, brennbarer oder explosiver Art sind oder auf eine andere Weise Dritten, Personen oder Sachen Schaden zufügen können, es sei denn, der Spediteur wurde im Voraus schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt, - er alle ihm vom Spediteur zur Verfügung gestellten Unterlagen bei Erhalt kontrolliert und überprüft, ob diese mit den dem Spediteur erteilten Anweisungen übereinstimmen. 17. In Bezug auf folgende Aspekte haftet der Kunde gegenüber dem Spediteur und hat ihn auf erstes Ersuchen hin freizustellen: - jeder Schaden und/oder Verlust im Rahmen des dem Spediteur erteilten Auftrags infolge der Art der Güter und ihrer Verpackung, der Unrichtigkeit, Ungenauigkeit oder Unvollständigkeit der Anweisungen oder Daten, der ausbleibenden oder verspäteten Bereitstellung der Güter zum vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Ort sowie der ausbleibenden oder verspäteten Überlassung von Unterlagen und/oder Anweisungen sowie allgemeiner Schuldhaftigkeit oder Versäumnisse vonseiten des Kunden und von ihm eingesetzter Dritter, - jeder Schaden und/oder Verlust, Kosten und Ausgaben in Höhe des Betrags, für den der Spediteur von Behörden, Dritten oder Vollstreckungsbeamten aus einem beliebigen Grund haftbar gemacht wird, unter anderem in Bezug auf die Güter, den Schaden, die Ausgaben, Kosten und Gebühren, die mittelbar und unmittelbar anlässlich der im Auftrag des Kunden erbrachten Dienstleistung gefordert werden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Forderung die unmittelbare Folge eines Fehlers ist, für den ausschließlich der Spediteur haftet, - jeder Schaden und/oder Verlust im Rahmen des dem Spediteur erteilten Auftrags, Kosten und Ausgaben in Höhe des Betrags, für den der Spediteur in den Fällen, in denen der Spediteur aufgrund gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Gesetze und Vorschriften persönlich und/oder gesamtschuldnerisch für die Zahlung oder Begleichung von Zollgebühren und oder sonstigen Steuerschulden haftet, haftbar gemacht wird. 18. Wenn es sich bei der Forderung, für die der Spediteur von seinem Kunden die Zahlung oder die Freistellung fordert, um eine Zoll oder eine sonstige Steuerforderung aufgrund eines ihm von seinem Kunden oder auf dessen Rechnung anvertrauten Zollauftrags handelt, verpflichtet sich der Kunde, zugunsten des Spediteurs und auf dessen erstes Ersuchen hin beziehungsweise zugunsten eines vom Spediteur benannten Dritten eine finanzielle Sicherheit in Höhe dieser Forderung zu leisten, die so gestaltet ist, dass sie die Haftung des Kunden gegenüber dem Spediteur bedingungslos gewährleistet. 19. Der Spediteur haftet nicht für Schäden, wenn diese einer fremden Ursache zuzuschreiben sind, was unter anderem bei Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Boykott, Arbeitsstau, Frachtknappheit oder Witterungsverhältnissen der Fall ist. 20. Der Spediteur haftet nicht für Schäden oder Verlust infolge eines Diebstahls der Güter, die er in seinem Besitz hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Diebstahl infolge von Umständen, die der Spediteur unter Berücksichtigung seines Vertrags mit dem Kunden hätte verhindern oder vorhersehen müssen, erfolgte und sofern das Diebstahlrisiko gemäß örtlicher Vorschriften oder Handelsbräuche nicht für Rechnung der Güter geht. 21. Der Spediteur haftet nicht für etwaige mittelbare Schäden, darunter wirtschaftlicher Verlust, Folgeschäden oder immaterielle Schäden. 22. Der Spediteur haftet nicht für einen guten Ausgang der ihm erteilten Beitreibungsaufträge, außer wenn bewiesen sein sollte, dass der schlechte Ausgang einem Versäumnis, das einem schweren Fehler seinerseits entspricht, zuzuschreiben ist. 23. Der Spediteur erfüllt seinen Auftrag mit angemessener Sorgfalt, Umsicht und Einsicht und er haftet für eine gängige professionelle Durchführung des ihm übertragenen Auftrags. 24. Die Haftung des Spediteurs beschränkt sich auf die Fehler oder Versäumnisse, die ihm bei der Durchführung des ihm erteilten Auftrags unterlaufen. Sofern diese Fehler oder Versäumnisse für den Kunden oder Dritte einen unmittelbaren materiellen oder finanziellen Schaden verursacht haben, ist der Spediteur berechtigt, seine Haftung auf 5,00 EUR pro kg beschädigtes oder fehlendes Bruttogewicht, mit einem Höchstbetrag von ,00 EUR pro Auftrag, zu beschränken. 25. Der Spediteur haftet nicht für die Durchführung eines von ihm für Rechnung seines Kunden mit Dritten oder Ausführungsagenten geschlossenen Vertrags, unter anderem für Lagerung, Transport, Verzollung oder Güterbehandlung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die mangelhafte Durchführung unmittelbar einem Fehler des Spediteurs zuzuschreiben ist. 26. Lieferfristen, Ankunfts- und Abfahrtsdaten werden vom Spediteur nicht gewährleistet, außer wenn im Voraus und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die bloße Angabe einer Lieferfrist durch den Auftraggeber ist für den Spediteur nicht verbindlich. 27. Der Spediteur haftet als Beförderer in den gemäß Artikel 3,2 vorgesehenen Fällen. Seine Haftung wird gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und den internationalen Konventionen, die auf die betreffende Transportart anwendbar sind, bestimmt.

5 28. Die vom Spediteur seinem Kunden in Rechnung gestellten Beträge haben nach dem Gesetz und den vorliegenden Bedingungen Vorrang. 29. Die Forderungen des Spediteurs gegenüber seinem Auftraggeber haben aufgrund von Artikel 14 Gesetz vom 5. Mai 1872 über das Handelspfand, Artikel 20,7 Hypothekengesetz und Artikel 136 Allgemeines Zoll- und Akzisengesetz in Höhe des Betrags aller Güter, Unterlagen oder Gelder, die er besitzt und besitzen wird, Vorrang, unabhängig davon, ob die Forderung sich teilweise oder ganz auf die Annahme oder den Versand anderer Güter als derjenigen, die er besitzt, bezieht. 30. Der Spediteur kann die Versicherung (AREX 21) dem Auftraggeber zur Verfügung stellen, wenn dieser schriftlich darum ersucht, sodass dieser jeden Auftrag im Zusammenhang mit einem internationalen Transport gegen das Spediteurrisiko versichern kann. Die Kosten für diese Versicherung gehen zu Lasten des Auftraggebers. 31. Jeder Schadenersatzanspruch zu Lasten des Spediteurs muss ihm unter Angabe von Gründen und schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach der Aushändigung oder dem Versand der Güter mitgeteilt werden. Jede eventuelle Haftung des Spediteurs erlischt automatisch und endgültig, wenn der Kunde die Unterlagen bezüglich einer bestimmten Handlung im Rahmen der Dienstleistungen nach der Ausführung wieder in Empfang genommen hat, ohne dass der Kunde spätestens am 10. Tag nach dem Versand dieser Unterlagen für den Spediteur einen begründeten Vorbehalt formuliert hat. 32. Jede Haftungsforderung zu Lasten des Spediteurs erlischt infolge der Verjährung, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten beim zuständigen Gericht anhängig gemacht wird. Die Verjährungsfrist läuft ab dem Tag nach dem Tag, an dem die Güter ausgehändigt wurden oder hätten ausgehändigt werden sollen, oder andernfalls ab dem Tag nach dem Tag, an dem die Tatsache, die Anlass für die Forderung ist, sich ereignet hat. 33. Der Spediteur leitet keine gerichtlichen und schiedsgerichtlichen Verfahren gegen Dritte ein, außer wenn er sich auf Verlangen des Auftraggebers und auf dessen Rechnung und Gefahr dazu bereit erklärt. 34. Alle Rechtsverhältnisse, auf welche die vorliegenden Bedingungen anwendbar sind, unterliegen ausschließlich dem belgischen Recht. TITEL III: TRANSPORT 1. Unabhängig davon, ob es um einen nationalen oder internationalen, einen einfachen Transport oder einen Schwer- oder Sondertransport geht, sind die CMR-Bestimmungen anwendbar. Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass für den Fall, dass der/die Container von den Aufliegern abgeladen wird/werden, die gesetzlichen beziehungsweise die zwischen der ECS NV und Drittparteien vertraglich angewandten Bestimmungen bezüglich des andersartigen Transports (Transport auf dem Seeweg, per Bahn, über Binnengewässer, auf dem Luftweg oder auf dem Terminal) auf ihr gesetzliches und vertragliches Verhältnis anwendbar sind. 2. Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass das Beladen, Stauen und Entladen des Containers vom Absender und/oder Empfänger durchgeführt wird; in dem Umfang, in dem die Fahrer der ECS NV oder des von dieser angestellten Beförderers vom Absender oder Empfänger ersucht werden, diese Handlungen auszuführen, geschieht dies unter ausdrücklicher Aufsicht, Kontrolle und Verantwortung des Absenders und/oder Empfängers. Die ECS NV haftet in keiner Weise für Schäden, die durch das Beladen, Stauen und Entladen des Containers oder währenddessen entstehen. 3. Sofern aus der Gesamtheit der Anweisungen des Auftraggebers hervorgeht, das die Lieferung zu erfolgen hat, bevor die Aktivitäten am Lieferort üblicherweise beginnen, hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass eine Person vor Ort ist, die die Lieferung in Empfang nimmt und die erforderlichen Dokumente unterzeichnet. Der Auftraggeber übermittelt der ECS NV bei der Anforderung des Transports die Kontaktdaten dieser Person, zumindest ihren Namen und ihre Telefonnummer. Wird keine Person benannt oder ist die Person zum Zeitpunkt der Lieferung nicht vor Ort, ist der Auftraggeber damit einverstanden, dass die ECS NV das Liefergut vor Ort abladen darf; anschließend wird der Auftraggeber von der ECS NV auf beliebige Weise über die Lieferung in Kenntnis gesetzt. Wird keine Person benannt oder ist die Person zum Zeitpunkt der Lieferung nicht vor Ort, wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber die Lieferung im Sinne dieses Artikels vorbehaltlos akzeptiert hat. 4. Nach der Lieferung der Güter gemäß den Bestimmungen von III.3 trägt die ECS NV keinerlei Verantwortung mehr für diese Güter, die ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers am Lieferort verbleiben. Der Auftraggeber hat die ECS NV vollständig von allen möglichen Ansprüchen in Bezug auf diese ausgelieferten Güter, die eventuell gegen Letztgenannte geltend gemacht werden (beispielsweise, aber nicht beschränkt auf, von Behörden verhängte Bußgelder und vertragliche beziehungsweise außervertragliche Ansprüche jedweder Art vonseiten Dritter) zu befreien. 5. Wartezeiten beim Be- oder Entladen, die pro Fracht 2 Stunden übersteigen, und Wartezeiten beim Koppeln, die über 1 Stunde hinausgehen, werden von der ECS NV dem Auftraggeber in Rechnung gestellt; Letzerer verpflichtet sich, diese vorbehaltlich einer anders lautenden schriftlichen Vereinbarung gegen den geltenden Stundensatz von 45,00 EUR zu vergüten. Vorbehaltlich einer anders lautenden besonderen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien wird bei Containern ab dem siebten Tag die Wartezeit beim Absender, beim Empfänger, an der Anlegestelle oder bei einem vom Auftraggeber und der ECS NV vereinbarten Dritten mit 40,00 EUR pro Tag in Rechnung gestellt. Entstehen anlässlich einer Zollkontrolle der Güter Kosten, werden diese dem Auftraggeber vollständig in Rechnung gestellt. 6. Jeder Beförderungsauftrag wird vom Auftraggeber möglichst detailliert erteilt. Das genaue Gewicht und die Abmessungen des zu befördernden Materials sind anzugeben.

6 Besondere Merkmale wie ein asymmetrischer Schwerpunkt, empfindliche Teile des Materials, besondere Auflagepunkte oder Gefahrgüter werden immer angegeben. Erweist sich das von der ECS NV verwendete Fahrzeug infolge fehlerhafter oder unvollständiger Informationen vonseiten des Auftraggebers als ungeeignet, gehen die damit verbundenen Selbstkosten vollständig zu Lasten des Auftraggebers. 7. Die von der ECS NV angestellten Beförderer/Fahrer verfügen über keine Messgeräte für die Kontrolle der Temperatur der Güter beim Beladen. Es wird davon ausgegangen, dass die vom Absender auf dem/den Ladepapier(en) angegebene Temperatur der Güter mit der tatsächlichen Temperatur der geladenen Güter übereinstimmt. Die von der ECS NV angestellten Beförderer/Fahrer vermerken diesbezüglich keinerlei schriftlichen Vorbehalt auf dem/den Ladepapier(en). Bei eventuellen Schäden infolge einer nicht konformen Temperatur beim Beladen übernimmt die ECS NV keinerlei Haftung. 8. Hat die ECS NV im Rahmen der Organisation einer Beförderung irgendeine Genehmigung zu beantragen, handelt sie immer im Namen und für Rechnung des Auftraggebers. Die ECS NV geht also lediglich eine Mittelverpflichtung ein. 9. Jede Stornierung des geplanten Beförderungsauftrags vonseiten des Auftraggebers bis zu 24 Stunden vor Bereitstellung des Fahrzeugs am Ort des Versands ist Anlass für die Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes vonseiten des Auftraggebers in Höhe von 50 % des vereinbarten Frachtpreises und sämtlicher von der ECS NV bereits übernommener Kosten. TITEL IV: LAGERUNG UND HANDHABUNG VON GÜTERN 1. In den vorliegenden allgemeinen Bedingungen bedeutet: a. Verwahrer: ECS European Containers NV derjenige, der die Güter im Sinne von Buchstabe e dieses Artikels zur Verwahrung erhält b. Lager: jeder Raum, der beim Verwahrer in Gebrauch ist und in dem Aktivitäten im Zusammenhang mit der Verwahrung stattfinden c. Verwahrung: eine oder mehrere der folgenden Handlungen: 1. Einlagerung von Gütern im Lager, falls und sofern die Einlagerung durch den Verwahrer erfolgt 2. die Lagerung von Gütern 3. sonstige Behandlungen und/oder Bearbeitungen von Gütern im Lager, falls und sofern dies durch den Verwahrer erfolgt 4. die Auslagerung von Gütern aus dem Lager, falls und sofern die Auslagerung durch den Verwahrer erfolgt d. Verwahrungsvertrag: schriftlicher Vertrag zur Verwahrung im Sinne von Buchstabe e dieses Artikels e. Einlagerer: 1. derjenige, der mit dem Verwahrer einen Verwahrungsvertrag im Sinne von Buchstabe d dieses Artikels geschlossen hat 2. derjenige, der in die Rechte einer der vorgenannten Personen eingetreten ist 3. jeder andere, der als Inhaber der Rechte an solchen Gütern handelt oder sich so verhält f. Güter: Gemeint sind hier nicht Güter im rechtlichen Sinn, sondern in der Bedeutung, die dieser Begriff im Handelsverkehr hat, im vorliegenden Fall also Handelsgüter. 2. Die vorliegenden Bedingungen sind auf alle Aufträge anwendbar, die dem Verwahrer erteilt werden. 3. Sämtliche Verträge, Vorschriften und Anweisungen in Bezug auf die Lagerung, Verwahrung, Behandlung und Auslieferung von Gütern sind schriftlich niederzulegen. 4. Der Einlagerer und sein Versicherer sorgen selbst für die Versicherung der Güter. Sie verzichten auf Regressansprüche gegenüber dem Verwahrer und/oder Dritten. Der Einlagerer verpflichtet sich, die Regressverzichtsklausel in seine Police aufnehmen zu lassen. Der Verwahrer verpflichtet sich, im Falle von Brandschäden an den Anlagen auf Regressansprüche gegen den Einlagerer zu verzichten. 5. Der Verwahrer haftet nur für Schäden und/oder Verluste, die eine unmittelbare Folge eines konkret nachgewiesenen Fehlers seinerseits sind. Die Haftung des Verwahrers ist in jedem Fall auf folgende Beträge beschränkt: - im Falle der Verwahrung von Gütern das Sechsfache des berechneten Verwahrungsentgelts für den betreffenden Güterposten für einen Monat (oder, bei einer kürzeren Verwahrung, den betreffenden Zeitraum), - im Falle der Bearbeitung von Gütern, nicht jedoch von deren Transport, das Zweifache des für den betreffenden Güterposten in Rechnung gestellten Bearbeitungslohns für diejenige Aktivität, bei der der Schaden entstanden ist. - Sofern nicht klar ist, bei welcher Aktivität der Schaden entstanden ist, ist die Haftung auf das Zweifache des durchschnittlichen Bearbeitungslohns für die verschiedenen Bearbeitungsaktivitäten begrenzt, die in Bezug auf die fraglichen Güter erfolgt sind. - Hat der Verwahrer sich dazu verpflichtet, die Güter zu verwahren und zu bearbeiten (der Transport der Güter ist hiervon ausgeschlossen), ist: o wenn der Schaden während der Verwahrung entstanden ist, Absatz 1 anwendbar, o wenn der Schaden während der Bearbeitung entstanden ist, Absatz 2 anwendbar,

7 o wenn nicht klar ist, zu welchem Zeitpunkt der Schaden entstanden ist, der geringere Betrag anzusetzen. - Eine Haftung für Folgeschäden ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der Verwahrer ist in folgenden Fällen von jeglicher Haftung befreit: - sämtliche mittelbaren Schäden wie Wartezeiten, Liege- und Standgelder, Betriebsschäden, Geldbußen und/oder ähnliche Abgaben, - sämtliche Schäden oder Verluste, die vor oder nach der tatsächlichen Ausführung des Auftrags durch den Verwahrer entstanden sind, - höhere Gewalt, - Personalmangel, - Diebstahl, - Mängel an den Gütern selbst und/oder an der Verpackung, - Wasserschäden, Einstürze, Explosionen und Brände, jeweils unabhängig von deren Ursache, - Fehler von Dritten und/oder vom Auftraggeber, - ausbleibende oder fehlerhafte Übermittlung von Daten oder Anweisungen durch den Einlagerer und/oder Dritte, - alle Schäden infolge eines unvorhersehbaren Defekts an den Betriebsmitteln des Verwahrers. 6. Hat sich der Einlagerer nicht spätestens bei der Beendigung der Tätigkeiten schriftlich und unter Angabe von Gründen beschwert, entfällt jedwede Haftung des Verwahrers. 7. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen verfällt ein Jahr nach Feststellung des Schadens und/oder der Mängel oder, bei Uneinigkeit über diesen Aspekt, ein Jahr nach dem Datum der Rechnung jedweder Anspruch gegen den Verwahrer, es sei denn, im Gesetz ist eine kürzere Frist vorgesehen. 8. Bei der Übermittlung der Anweisungen und spätestens bei Beginn der Tätigkeiten teilt der Einlagerer dem Verwahrer schriftlich Folgendes mit: eine richtige und genaue Beschreibung der Güter, unter anderem deren Art, Anzahl, Gewicht, Zustand und gegebenenfalls die Gefahrenklasse, sämtliche Anweisungen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz, die Behandlung oder den Verbleib der Güter sowie die Ausführung des Auftrags im Allgemeinen. Die Güter müssen mit allen im Zusammenhang mit ihren Eigenschaften erforderlichen Kennzeichen versehen sein. Der Einlagerer hat die Güter für die Ausführung des Auftrags vorschriftsgemäß zu verpacken, es sei denn, eine Verpackung der Güter ist nicht üblich. Temperaturgebundene Güter werden mit der schriftlich vereinbaren Temperatur übergeben. Der Verwahrer behält sich das Recht vor, Frachten, deren Temperatur nicht den Vereinbarungen entspricht, abzulehnen. Das Lager kann vor der Inbetriebnahme durch den Einlagerer auf seine Eignung hin kontrolliert werden. Erfolgt eine solche Kontrolle nicht oder gibt es keine begründeten Vorbehalte, gilt das Lager als geeignet. Der Einlagerer stellt den Verwahrer frei von Forderungen, die sich aus einer Verletzung der vorgenannten Pflichten ergeben, auch dann, wenn die Verletzung Dritten zuzuschreiben ist. 9. Der Verwahrer behält sich das Recht vor, die Entladung schlecht gestapelter/nicht konformer Frachten zu verweigern. Sofern erforderlich kann der Verwahrer nach schriftlicher Zustimmung des Einlagerers die Paletten ohne jegliche Haftung für mögliche Schäden an den Gütern infolge der anfänglichen schlechten Stapelung gegen den geltenden Tarif neu stapeln. 10. Bei Anlieferung von Tauschpaletten, die sich in ordnungsgemäßem und vereinbarungsgemäßem Zustand befinden müssen, erhält die anliefernde Partei einen originalen, unterschriebenen Palettenschein, der in einem eigens dafür errichteten Gebäude MAG G unverzüglich gegen die exakte Anzahl an Tauschpaletten eingetauscht wird. Das Original des Palettenscheins verbleibt im MAG G. Ausnahmen davon sind nicht gestattet. 11. Unter normalen Umständen werden Fahrzeuge und Waggons vom Verwahrer in der Reihenfolge ihrer Ankunft am Lade- /Entladeort abgefertigt. Der Verwahrer behält sich das Recht vor, diese Reihenfolge zu ändern, sofern er es berechtigterweise für notwendig hält, davon abzuweichen, um Vorschriften und/oder Anweisungen des Zolls, der Föderalen Agentur für die Sicherheit der Nahrungskette (FAW) oder anderer Behörden zu genügen, beziehungsweise wenn Sonderregelungen für die reibungslose Abfertigung angewendet werden müssen, oder falls es dazu - nach den Maßstäben der Vernünftigkeit und Billigkeit - andere berechtigte Gründe gibt. Der Verwahrer ist nicht zur Zahlung oder Erstattung von Überliegegeld oder Kosten oder Entschädigung wegen Verzögerungen oder irgendwelcher anderen Schadenersatzleistungen wegen Verzögerungen oder Unterbrechungen in Bezug auf die Tätigkeiten, die vom Verwahrer ausgeführt werden, verpflichtet, es sei denn, dass ein schuldhaftes oder fahrlässiges Handeln vonseiten des Verwahrers vorliegt. 12. Falls der Einlagerer dem Verwahrer mitteilt, dass Waren zu einer bestimmten Zeit bei Letztgenanntem abgeliefert oder abgeholt werden und dazu besondere Vorkehrungen oder Bemühungen vom Verwahrer verlangt werden, haftet der Einlagerer, wenn er die Waren nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig abliefert oder abholt, für alle sich hieraus ergebenden Schäden und Kosten und stellt er den Verwahrer von allen Forderungen, die Dritte in diesem Zusammenhang dem Verwahrer gegenüber geltend machen können, frei. 13.

8 1. Vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung werden alle vom Verwahrer an den Gütern oder bezüglich der Güter auszuführenden Arbeiten in der Regel an Werktagen (nicht an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen) und während der Zeiten, zu denen das betreffende Lager geöffnet ist, ausgeführt. 2. Falls wegen behördlicher Vorschriften oder Maßnahmen, wegen unvorhergesehener Umstände oder aber im Interesse der Güter oder des Einlagerers Arbeiten im Sinne von Absatz 1 zu anderen als den dort genannten Zeiten ausgeführt werden müssen, ist der Verwahrer befugt, diese Arbeiten, erforderlichenfalls ohne vorhergehende Rücksprache mit dem Einlagerer, außerhalb der normalen Arbeitszeiten auszuführen. 3. Verlangt der Einlagerer, dass Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeiten ausgeführt werden, liegt es im Ermessen des Verwahrers, ob er einer solchen Bitte nachkommt oder nicht. Der Verwahrer verweigert dies aber nur aus berechtigten Gründen. 4. Alle zusätzlichen Kosten, die durch die Ausführung von Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeiten entstehen, gehen für Rechnung des Einlagerers Der Verwahrer ist in keinem Fall verpflichtet, Güter zu akzeptieren, für die Frachtkosten, Steuern, Gebühren, Geldbußen und/oder andere Lasten oder Kosten gleich welcher Art gezahlt werden müssen, es sei denn, der Einlagerer hat eine hinreichende Sicherheit geleistet. 2. Der Einlagerer haftet für alle Frachtkosten, Steuern, Gebühren, Geldbußen und/oder andere Lasten oder Kosten gleich welcher Art, die in Bezug auf die Waren gezahlt werden müssen, und stellt den Verwahrer hiervon frei. 3. Sämtliche Frachtkosten, Steuern, Gebühren, Geldbußen und/oder andere Lasten oder Kosten, unabhängig von ihrer Bezeichnung, die bei Eintreffen oder im Nachhinein zu zahlen sind, sind vom Einlagerer im Voraus zu entrichten. Da diese Vorauszahlung ihrer Art nach kurzfristig ist, werden dafür keine Zinsen gezahlt. 4. Der Verwahrer haftet in keinem Fall für von ihm zu viel gezahlte Frachtkosten, Steuern, Geldbußen und/oder anderen Lasten oder Kosten, unabhängig von ihrer Bezeichnung, und ist auch nicht zu deren Rückforderung verpflichtet, es sei denn, der Verwahrer hat nach den Erfordernissen der Vernünftigkeit und Billigkeit nicht die gebotene Sorgfalt angewendet. 15. Sämtliche Kosten, die sich aus behördlichen Entscheidungen ergeben, gehen zu Lasten des Einlagerers Wenn Güter Zoll- und Akzisenbestimmungen oder anderen Steuervorschriften und/oder damit zusammenhängenden behördlichen Vorschriften (z. B. Abschöpfungen) unterliegen, hat der Einlagerer rechtzeitig alle vom Verwahrer verlangten Angaben zu übermitteln, damit er in der Lage ist, die betreffenden Erklärungen einzureichen. 2. Der Einlagerer haftet für alle unrichtigen Angaben, die von ihm oder in seinen Namen in Bezug auf den betreffenden Verwahrungsvertrag übermittelt worden sind. 3. Der Verwahrer haftet in keiner Weise für die Richtigkeit der auf einem Begleitschein angegebenen Daten. Der Verwahrer ist lediglich dazu verpflichtet, die Gewichte, Anzahl Kolli und Beschreibung der Güter zu überprüfen, Letzteres im Übrigen nur, wenn dies für ihn von außen zu erkennen ist. Der Einlagerer stellt den Verwahrer ausdrücklich von allen Schäden frei, die dadurch entstehen können, dass der Einlagerer Begleitscheine nicht richtig ausgefüllt hat. 4. Der Verwahrer haftet in keinem Fall für die Kontrolle, die Annahme, die Verwahrung, das Ausfüllen oder die Aushändigung jedweder Dokumente oder für den Inhalt solcher Dokumente, es sei denn, es existiert eine entsprechende gesetzliche Pflicht oder es wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass der Verwahrer diese Leistung zu erbringen hat. 5. Wenn Güter auf Wunsch des Einlagerers in einem geschlossenen oder offenen Zolllager gelagert werden müssen, sind diese Güter immer richtig und deutlich unterscheidend zu kennzeichnen, insbesondere dann, wenn die Verpackungen (fast) identisch sind und deren Inhalt nicht einfach festzustellen ist. Schäden infolge einer Verwechselung und/oder Vertauschung von Gütern, die nicht diesen Anforderungen entsprechen, gehen nicht für Rechnung des Verwahrers Der Zugang zum Gelände und den Gebäuden des Lagers ist dem Einlagerer oder einer in seinem Namen auftretenden Person nur mit schriftlicher Genehmigung des Verwahrers und ausschließlich während der normalen Öffnungszeiten des Lagers gestattet. Beim Besuch des Lagers hat sich der Einlagerer oder die in seinem Namen auftretende Person immer erst bei der Betriebsleitung zu melden. 2. Der Zugang zum Gelände und den Gebäuden des Lagers wird nur in Begleitung von Personen gewährt, die von der Geschäftsführung des Lagers dafür benannt worden sind. 3. Alle Personen und Fahrzeuge begeben sich auf eigene Gefahr zu den Lade-/Entladestellen des Verwahrers. Der Verwahrer haftet in keinem Fall für dabei erlittene Schäden jedweder Art. 4. Der Einlagerer haftet für alle Verluste und/oder Schäden jedweder Art zum Nachteil des Verwahrers, die durch Handlungen oder Unterlassungen jeder Person verursacht worden sind - ungeachtet der Tatsache, ob sie beim Einlagerer angestellt ist oder nicht -, die sich in seinem Auftrag oder mit seiner Erlaubnis an den Lade-/Entladestellen des Verwahrers aufhält. 5. Der Einlagerer stellt den Verwahrer frei von allen Ansprüchen jedweder Art, die von Dritten gegen den Verwahrer geltend gemacht werden und die die Folge der Nichteinhaltung der in diesem Artikel genannten Vorschriften und Anweisungen durch den Einlagerer sind Vorbehaltlich einer anders lautenden schriftlichen Vereinbarung der Vertragsparteien endet ein Verwahrungsvertrag, der für einen bestimmten Zeitraum geschlossen wurde, durch das bloße Verstreichen der festgelegten Frist.

9 2. Wurde ein Verwahrungsvertrag für unbestimmte Zeit geschlossen, haben die Vertragspartner das Recht, den Vertrag unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu beenden, es sei denn, die Vertragsparteien haben schriftlich eine andere Frist vereinbart. Die Kündigung hat per Einschreiben zu erfolgen. Die Kündigung gilt spätestens drei Werktage nach der Abgabe des Kündigungsschreibens vonseiten der kündigenden Vertragspartei bei der Post als beim Empfänger eingegangen Der Verwahrer hat allerdings jederzeit das Recht, den Verwahrungsvertrag ohne Inverzugsetzung vor dem Ende der Laufzeit oder vor dem Abschluss der Tätigkeiten aufzulösen, wenn es seiner Auffassung nach einen zwingenden Grund dafür gibt. 2. Ein zwingender Grund liegt nach den Maßstäben der Vernünftigkeit und Billigkeit unter anderem dann vor, wenn: a. der Einlagerer eine der Bestimmungen aus den vorliegenden allgemeinen Bedingungen oder eine der Voraussetzungen für den Verwahrungsvertrag nicht erfüllt oder dieser zuwider gehandelt hat, b. aufgrund der die Anwesenheit der Güter ein Verlust oder eine Beschädigung anderer Güter oder des Lagers beziehungsweise der Tod oder eine Verletzung von Personen beziehungsweise Tieren zu befürchten ist, c. es sich um verderbliche Güter handelt oder Veränderungen auftreten, die darauf schließen lassen, dass ihre Qualität darunter leidet und der Einlagerer es versäumt, klare Anweisungen zu erteilen, um dies zu vermeiden oder zu beseitigen, d. das für die Durchführung des Verwahrungsvertrags genutzte Lager ganz oder teilweise durch Brand zerstört oder in irgendeiner anderen Weise für die Lagerung ungeeignet wird, e. es sich um Güter handelt, die durch eine dazu befugte Behörde ausgemustert wurden oder diese amtliche Behörde festgelegt hat, dass sie in Belgien nicht mehr zugelassen sind Unbeschadet der Bestimmung in Artikel 22 der vorliegenden allgemeinen Bedingungen ist der Einlagerer verpflichtet, seine Güter nach Zahlung aller Beträge, die er dem Verwahrer ungeachtet des Grundes schuldet, spätestens am letzten Tag der Laufzeit des Vertrags zurückzunehmen. 2. Kommt der Einlagerer einer dieser Pflichten nicht nach, hat der Verwahrer für Rechnung und auf Gefahr des Einlagerers das Recht, alle Maßnahmen zu ergreifen, die für die Räumung des bereit gestellten Lagerraums erforderlich sind, einschließlich der Verbringung der Güter in einen anderen Lagerraum. Darüber hinaus hat der Verwahrer dann das Recht auf eine Vergütung für alle mittelbaren und unmittelbaren Kosten sowie für Schäden jedweder Art, die die Folge dieses Versäumnisses des Einlagerers sind. 21. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen in diesen allgemeinen Bedingungen hat der Einlagerer das Recht, die Güter jederzeit nach Zahlung aller Beträge die er dem Verwahrer ungeachtet des Grundes schuldet, zurückzunehmen Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 19 hat der Verwahrer das Recht, für Rechnung und auf Gefahr des Einlagerers sofort alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Verwahrer für notwendig hält, einschließlich der Vernichtung der Güter, wenn, nach Maßstäben der Vernünftigkeit und Billigkeit, bei Unterlassung solcher Maßnahmen ein Verlust oder eine Beschädigung der Güter selbst, anderer Güter oder des Lagers beziehungsweise der Tod oder die Verletzung von Personen oder Tieren droht. Alle damit zusammenhängenden Kosten, einschließlich der Kosten für die Zerstörung, gehen für Rechnung des Einlagerers. 2. Der Verwahrer ist jederzeit befugt, Güter, die kraft dieses Artikels aus dem Lager entfernt wurden, auf Kosten des Einlagerers öffentlich zu versteigern/versteigern zu lassen. Ist aufgrund des Zustands der Güter große Eile geboten, wird, im Hinblick auf die Begrenzung des Schadens, ein freihändiger Verkauf, bei dem der Preis mindestens dem Durchschnitt eines von zwei unabhängigen Schätzern ermittelten Werts bei einem freihändigen Zwangsverkauf entspricht, mit einer öffentlichen Versteigerung gleichgestellt. 3. Der Verwahrer ist verpflichtet, den Erlös der Güter nach Abzug aller für die Güter entstandenen Kosten sowie etwaiger Forderungen gegen den Einlagerer wenn möglich innerhalb einer Woche nach Erhalt an den Einlagerer abzuführen; ist dies nicht möglich, wird der Betrag verwahrt. 23. Der Einlagerer stellt den ihm zur Verfügung gestellten Lagerraum nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Verwahrers Dritten zur Verfügung. 24. Es ist dem Verwahrer gestattet, seine Rechte und Pflichten aus einem Verwahrungsvertrag an einen Dritten zu übertragen, wenn die Kontinuität des geschlossenen Verwahrungsvertrags gewährleistet ist Vorbehaltlich der ausdrücklichen Vereinbarung eines Preises/Tarifs hat der Einlagerer die Preise/Tarife zu zahlen, die vom Verwahrer unter identischen Umständen in Rechnung gestellt werden. 2. Die vereinbarten Preise/Tarife beziehen sich lediglich auf die im Verwahrungsvertrag bezeichneten Tätigkeiten des Verwahrers. 3. Alle anderen Kosten werden zu den Tarifen und gemäß denjenigen Bedingungen in Rechnung gestellt, wie sie vom Verwahrer unter identischen Umständen in Rechnung gestellt werden.

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