Anhangcheckliste nach BilRUG
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- Volker Kneller
- vor 6 Jahren
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1 EG Anhangcheckliste nach BilRUG Anhangangabe klein mittel groß Art. 28 Abs. 2, 48 Abs. 6 EG: Fehlbetrag bei Rückstellungen für laufende Pensionen aus Altzusagen Art. 42 Abs. 3 EG: Angabe des gezeichneten Kapitals in DM, sofern es noch nicht auf Euro umgestellt wurde Art. 67 Abs. 1 Satz 4 EG: Angabe der Überdeckung, wenn eine Auflösung der Pensionsrückstellung nach BilMoG unterblieben ist, weil bis zum wieder Zuführungen erforderlich wären Art. 67 Abs. 2 EG: Angabe der Unterdeckung der Pensionsrückstellung, wenn von der ratierlichen Ansammlung des Art. 67 Abs. 1 EG bis zum Gebrauch gemacht wird NEU: Art. 75 Abs. 2 EG Angaben zu fehlender Vergleichbarkeit der Umsatzerlöse bei erstmaliger Anwendung des BilRUG Angabe der Umsatzerlöse des Vorjahres nach BilRUG NEU: aber: Erleichterung bei Offenlegung NEU: aber: Erleichterung bei Offenlegung NEU: Anhangangabe klein mittel groß 253 Abs. 6 : Der sich aus der unterschiedlichen Bewertung der Altersversorgungsverpflichtungen auf Basis eines Sieben- Jahres- bzw. Zehn-Jahres-Durchschnittszinssatzes ergebende Unterschiedsbetrag ist nicht nur im Jahr der Umstellung, sondern zu jedem Abschlussstichtag entweder im Anhang oder unter der Bilanz auszuweisen.(neuerung durch Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie) NEU: 264 Abs. 1a : Folgende Angaben zum Unternehmen: NEU: NEU: NEU: Firma Sitz Registergericht Handelsregisternummer (alternativ auf Deckblatt oder in Überschrift zu JA) (alternativ auf Deckblatt oder in Überschrift zu JA) (alternativ auf Deckblatt oder in Überschrift zu JA) Befindet sich die Gesellschaft in Liquidation ist dies ebenfalls anzugeben. Eine Kleinst-KapG kann die Angabe auf dem Deckblatt machen, da kein Anhang zu erstellen ist. 1 von 13
2 264 Abs. 2 Satz 2 : Zusätzliche Angaben wenn Jahresabschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der VFE-Lage vermittelt 264c Abs. 1 Satz 1 : Langfristige Ausleihungen, Forderungen, Verbindlichkeiten ggü. Gesellschafter einer haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaft (alternativ in Bilanz) nicht bei verkürzter Bilanz 264c Abs. 2 Satz 9 : Angabe zu den im Handelsregister gemäß 172 Abs.1 eingetragenen Einlagen, soweit diese noch nicht geleistet sind 265 Abs. 1 Satz 2 : Abweichungen von der Darstellungsstetigkeit (Gliederung Bilanz, GuV) 265 Abs. 2 Satz 2 und 3 : Vergleichbarkeit mit Vorjahr (nicht vergleichbare Zahlen, Anpassung Vorjahresbeträge) 265 : Mitzugehörigkeit zu anderen Posten (alternativ in Bilanz) bzgl. verbundenen Unternehmen und Beteiligungsverhältnissen 265 Abs. 4 Satz 2 : Falls mehrere Geschäftszweige nach unterschiedlichen Gliederungsvorschriften vorliegen, ist im Anhang anzugeben, welche Ergänzungen vorgenommen wurden. 265 Abs. 7 i.v.m. 266 Abs. 2, 275 Abs. 2 : Gesonderter Ausweis der zusammengefassten Posten der GuV/Bilanz befreit im Rahmen von 266 Abs. 1 Satz Abs. 1 Satz 3 : Bei Bilanzierung nach teilweiser Gewinnverwendung: Angabe einbezogener Gewinn-/Verlustvortrag in den Bilanzgewinn Pflicht in Bilanz, Wahlrecht für Anhang 268 Abs. 4 Satz 1 : Angabe Forderungen mit Restlaufzeit > 1 Jahr befreit im Rahmen von 266 Abs. 1 Satz Abs. 4 Satz 2 : Erläuterung antizipative Aktiva in größerem Umfang befreit im Rahmen von 274a Nr Abs. 5 Satz 1 : Verbindlichkeiten mit Restlaufzeit < 1 Jahr und NEU: Verbindlichkeiten mit Restlaufzeit > 1 Jahr (Hinweis: nach 285 Nr. 1 Buchstabe a bleibt zudem bestehen) befreit im Rahmen von 266 Abs. 1 Satz 3 2 von 13
3 268 Abs. 5 Satz 3 : Erläuterung antizipative Passiva in größerem Umfang befreit im Rahmen von 274a Nr Abs. 6 : Angabe eines in aktiven RAP einbezogenen Disagios gem. 250 Abs. 3 (alternativ in Bilanz) befreit im Rahmen von 274a Nr. 3 NEU: 268 Abs. 7 : Angaben zu Haftungsverhältnissen sind nach 268 Abs. 7 i.v.m. 251 im Anhang vorzunehmen (bisher Ausweis unter Bilanz zulässig) NEU: NEU: NEU: 277 : Gesonderter Ausweis der außerplanmäßigen Abschreibungen nach 253 Abs. 3 Satz 5 wegen dauernder Wertminderung im Anlagevermögen 277 : Gesonderter Ausweis der außerplanmäßigen Abschreibungen nach 253 Abs. 3 Satz 5 wegen dauernder Wertminderung im Finanzanlagevermögen 277 Abs. 5 : Gesonderter Ausweis der Erträge und Aufwendungen aus der Abzinsung 277 Abs. 5 : Gesonderter Ausweis der Erträge und Aufwendungen aus der Währungsumrechnung 284 Abs. 1 : Angaben, welche zu den einzelnen Posten der Bilanz/GuV vorgeschrieben sind NEU: Gliederung Anhangangaben in Reihenfolge der Posten in Bilanz und GuV Es sind weiterhin auch solche Angaben in den Anhang aufzunehmen, die in Ausübung eines Wahlrechts nicht in der Bilanz oder in der GuV gemacht werden 284 Abs. 2 Nr. 1 : Angabe der auf die einzelnen Posten von Bilanz und GuV angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden 284 Abs. 2 Nr. 2 : Angabe der Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und deren Begründung sowie deren Einfluss auf die VFE-Lage Grundlagen der Währungsumrechnung Wahlweise auch in GuV In GuV; alternativ im Anhang 284 Abs. 2 Nr. 3 : Angabe der Unterschiedsbeträge bei Anwendung von Bewertungsvereinfachungen nach 240 Abs. 4, 256 Satz 1, wenn letzter beizulegender Wert erheblich von diesem Wert abweicht Nr. 1 3 von 13
4 284 Abs. 2 Nr. 4 : Angabe über die Einbeziehung von Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten NEU: postenbezogene (Anlagevermögen) Angabe nach 284 Abs Abs. 3 : Aufgliederung der Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens inkl. gesonderter Aufführung der Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahres ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten (Anlagespiegel; bisher 268 Abs. 2 a.f.); jetzt Anhangbestandteil. Nr. 1 Zu den Abschreibungen sind gesondert folgende Angaben zu machen: Gesamtbetrag zu Beginn/Ende des Geschäftsjahres im Laufe des Geschäftsjahres vorgenommenen Abschreibungen Änderungen in den Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahres Sind in die Herstellungskosten FK-Zinsen einbezogen worden, ist für jeden Posten des Anlagevermögens anzugeben, welcher Betrag an Zinsen im Geschäftsjahr aktiviert worden ist 285 Nr. 1 Buchstabe a : Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren 285 Nr. 1 Buchstabe b : Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten 285 Nr. 2 : Aufgliederung der in 285 Nr. 1 verlangten Angaben Nr Nr. 3 : Art, Zweck sowie Risiken und Vorteile von nicht bilanzierten Geschäften inkl. Auswirkungen auf die Finanzlage (NEU!) Nr. 1 NEU: inkl. Auswirkungen auf Finanzlage NEU: inkl. Auswirkungen auf Finanzlage 285 Nr. 3a : Angaben zum Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen Nr. 1 NEU: 285 Nr. 4 : Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen und geographisch bestimmten Märkten Nr Abs. 2, aber Schutzklausel nach 286 Abs. 2 4 von 13
5 285 Nr. 6 : Umfang in dem die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und das außergewöhnliche Ergebnis belasten 285 Nr. 7 : Durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten Arbeitnehmer getrennt nach Gruppen Nr. 1 NEU:, nach Nr. 2 keine Trennung nach Gruppen 285 Nr. 8 Buchstabe a : Bei UKV: Der Materialaufwand wie im GKV gegliedert Nr Nr. 8 Buchstabe b : Bei UKV: Der Personalaufwand wie im GKV gegliedert Nr Nr. 9 Buchstabe a : Gesamtbezüge der Organmitglieder 285 Nr. 9 Buchstabe b : Gesamtbezüge sowie Pensionsrückstellungen (gebildet oder nicht gebildet) der früheren Organmitglieder und ihrer Hinterbliebenen Nr. 1 Nr. 1, aber Schutzklausel 286 Abs Nr. 9 Buchstabe c : Gewährte Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinssätze, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls im Geschäftsjahr zurückgezahlten oder (NEU!) erlassenen Beträge sowie zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse 285 Nr. 10 : Angabe zu den Organmitgliedern 285 Nr. 11 : Bei Anteilsbesitz, der Beteiligung i.s.d. 271 Abs. 1 darstellt: Name und Sitz Höhe des Anteils am Kapital Eigenkapital Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs, aber Schutzklausel 286 Abs. 3 5 von 13
6 285 Nr. 11a : Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Kapitalgesellschaft ist Schutzklausel 286 Abs. 3 NEU: 285 Nr. 11b : Von börsennotierten Kapitalgesellschaften sind alle Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften anzugeben, die 5 % der Stimmrechte überschreiten Schutzklausel 286 Abs Nr. 12 : Erläuterung der zusammengefassten sonstigen Rückstellungen von nicht unerheblicher Bedeutung Nr Nr. 13 : Erläuterung des Zeitraums über den ein entgeltlich erworbener GoF abgeschrieben wird 285 Nr. 14 : Bei Konzernzugehörigkeit: Name und Sitz des Mutterunternehmens, welches den Konzernabschluss für den größten Konsolidierungskreis aufstellt Ort, wo dieser Konzernabschluss erhältlich ist 285 Nr. 14a : Bei Konzernzugehörigkeit: Name und Sitz des Mutterunternehmens, welches den Konzernabschluss für den kleinsten Konsolidierungskreis aufstellt Ort, wo dieser Konzernabschluss erhältlich ist NEU: nach Nr. 3 ohne Ort, an dem Konzernabschluss erhältlich ist 285 Nr. 15 : Bei Personenhandelsgesellschaft i.s.d. 264a, Name, Sitz und gezeichnetes Kapital der Komplementärgesellschaft NEU: 285 Nr. 15a : Bestehen von Genussscheinen, Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen, Optionen, Besserungsscheinen oder vergleichbaren Wertpapieren oder Rechten unter Angabe der Anzahl und der Rechte, die sie verbriefen NEU: NEU: 285 Nr. 16 : Angabe, dass die Entsprechenserklärung nach 161 abgegeben ist und wo sie öffentlich zugänglich gemacht worden ist 6 von 13
7 285 Nr. 17 : Angabe des vom Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr berechnete Gesamthonorar, aufgeschlüsselt in das Honorar für: Nr. 1 Abs. 2 nur auf Aufforderung der WPK Abschlussprüfungsleistungen andere Bestätigungsleistungen Steuerberatungsleistungen sonstige Leistungen soweit die Angaben nicht in einem das Unternehmen einbeziehenden Konzernabschluss enthalten sind bei Aktiengesellschaft: Info Hauptversammlung nach 131 Abs. 1 Satz Nr. 18 Buchstabe a : Angabe des Buchwerts und des beizulegenden Werts für Finanzinstrumente im Anlagevermögen, die nicht auf ihren beizulegenden Zeitwert abgeschrieben wurden 285 Nr. 18 Buchstabe b : Angabe der Gründe für das Unterlassen der Abschreibung einschließlich der Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist 285 Nr. 19 : Für jede Kategorie nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierter derivativer Finanzinstrumente: Nr. 1 deren Art und Umfang deren beizulegender Zeitwert und angewandte Bewertungsmethode deren Buchwert und Bilanzposten die Gründe, warum beizulegender Zeitwert nicht bestimmt werden kann 285 Nr. 20 : Für gemäß 340e mit dem beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzinstrumente: die grundlegenden Annahmen, die der Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zugrunde gelegt wurden Umfang und Art jeder Kategorie derivativer Finanzinstrumente einschließlich der Bedingungen, welche die Höhe, den Zeitpunkt und die Sicherheit künftiger Zahlungsströme beeinflussen können 7 von 13
8 285 Nr. 21 : Bei wesentlichen, nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen: Art und Beziehung, Wert der Geschäfte sowie weiterer Angaben, die für die Beurteilung der Finanzlage notwendig sind (außer: Geschäfte mit (un-) mittelbar in 100%igem Anteilsbesitz stehenden Unternehmen) Zusammenfassung der Geschäfte möglich, wenn für die Beurteilung der Finanzlage ausreichend Nr. 1 nur AG NEU: Angaben nur dann von allen KapG zu machen, wenn es sich um Geschäfte mit den hier definierten nahestehenden Unternehmen/ Personen handelt 285 Nr. 22 : Gesamtbetrag der aktivierten Forschungs- und Entwicklungskosten des Geschäftsjahres sowie der davon auf selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entfallende Betrag Nr Nr. 23 Buchstabe a : Bei Anwendung des 254 : mit welchem Betrag jeweils Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zur Absicherung welcher Risiken in welche Arten von Bewertungseinheiten einbezogen sind sowie die Höhe der mit Bewertungseinheiten abgesicherten Risiken, soweit keine Angabe im Lagebericht 285 Nr. 23 Buchstabe b : Für die jeweils abgesicherten Risiken warum, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme künftig voraussichtlich ausgleichen einschließlich der Methode der Ermittlung, soweit keine Angabe im Lagebericht 285 Nr. 23 Buchstabe c : Eine Erläuterung der mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen, die in Bewertungseinheiten einbezogen wurden, soweit keine Angabe im Lagebericht 285 Nr. 24 : Zu den Pensionsrückstellungen: angewandtes versicherungsmathematisches Berechnungsverfahren die grundlegenden Annahmen der Berechnung, wie den Zinssatz, die erwarteten Lohn- und Gehaltssteigerungen und die zugrunde gelegten Sterbetafeln 8 von 13
9 285 Nr. 25 : Bei Verrechnung von Planvermögen ( 246 Abs. 2 Satz 2 ): Anschaffungskosten und der beizulegende Zeitwert der verrechneten Vermögensgegenstände der Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden verrechnete Aufwendungen und Erträge 285 Nr. 26 : Zu Anteilen oder Anlageaktien an bestimmten Investmentvermögen: Wert, aufgegliedert nach Anlagezielen Differenz zum Buchwert für das Geschäftsjahr erfolgte Ausschüttungen Beschränkungen in der Möglichkeit der täglichen Rückgabe Gründe dafür, dass eine außerplanmäßige Abschreibung bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung unterblieben ist Anhaltspunkte für nicht dauernde Wertminderung 285 Nr. 27 : Für nach 268 Abs. 7 im Anhang ausgewiesene Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnisse die Gründe der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme 285 Nr. 28 : Ausschüttungsgesperrte Beträge ( 268 Abs. 8 ): Gesamtbetrag und Aufschlüsselung aus der Aktivierung selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aus der Aktivierung von Vermögensgegenständen zum beizulegenden Zeitwert aus der Aktivierung von latenten Steuern 285 Nr. 29 : Auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist Nr Abs. 2 NEU: 285 Nr. 30 : Bei Ansatz latenter Steuerschulden: quantitative Angaben zu den Steuersalden und ihren Bewegungen (Aufbau/ Abbau der latenten Steuern im Geschäftsjahr) NEU: NEU: NEU: 285 Nr. 31 : Erläuterung Betrag und Art der außergewöhnlichen Erträge und Aufwendungen für die einzelnen Posten NEU: zwingend im Anhang befreit wg. 276 Satz 2 NEU: (bisher Angabe nach 277 Abs. 4 a.f.) NEU: (bisher Angabe nach 277 Abs. 4 a.f.) 9 von 13
10 NEU: 285 Nr. 32 : Erläuterung Betrag und Art der periodenfremden Erträge und Aufwendungen, wenn für Ertragslage von Bedeutung Abs. 2 NEU: (bisher 277 Abs. 4 Satz 3 i.v.m. Satz 2 a.f.) NEU: 285 Nr. 33 : Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind, unter Angabe ihrer Art und ihrer finanziellen Auswirkungen NEU: (bisher Gegenstand des Lageberichts) NEU: (bisher Gegenstand des Lageberichts) NEU: 285 Nr. 34 : Ergebnisverwendungsvorschlag oder -beschluss NEU: (Hinweis: keine Befreiung bei Offenlegung durch Wegfallen von 325 Abs. 1 Satz 4 ) NEU: (Hinweis: keine Befreiung bei Offenlegung durch Wegfallen von 325 Abs. 1 Satz 4 ) 10 von 13
11 Anhangangabe klein mittel groß 58 Abs. 2a : Betrag bei Einstellungen des Eigenkapitalanteils von Wertaufholungen in andere Gewinnrücklagen NEU: nicht mehr aus steuerlicher Gewinnermittlung 152 Abs. 1 Satz 2 : Angabe des auf jede Aktiengattung entfallenden Betrags des Grundkapitals Pflicht in Bilanz, Wahlrecht für Anhang 152 Abs. 2 : Zu dem Posten Kapitalrücklage Betrag, der während des Geschäftsjahres eingestellt wurde Betrag, der für das Geschäftsjahr entnommen wird 152 Abs. 3 : Veränderung der Gewinnrücklagen Beträge, die die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahres eingestellt hat Beträge, die aus dem Jahresüberschuss eingestellt wurden Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen wurden Pflicht in Bilanz Pflicht in Bilanz Wahlweise im Anhang Wahlweise im Anhang 158 Abs. 1 : Darstellung der Ergebnisverwendung 160 : Angabe über Bestand und Zugang von Vorratsaktien: Aktienübernahme für Rechnung der Gesellschaft eines von der Gesellschaft abhängigen Unternehmens eines in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens Aktienübernahme durch ein abhängiges Unternehmen ein in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes Unternehmen 11 von 13
12 160 Abs. 1 Nr. 2 : Angabe Bestand, Erwerb bzw. Veräußerung von eigenen Aktien im Geschäftsjahr für alle Aktien von der Gesellschaft selbst einem von ihr abhängigen Unternehmen einem in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen einem Dritten für Rechnung der Gesellschaft, einem von ihr abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendem Unternehmen Anzugeben ist dabei: die Zahl der Aktien der darauf entfallende Betrag des Grundkapitals Nach 160 Abs. 3 Nr. 2 Angaben nur von ihr selbst oder für Rechnung der Gesellschaft erworbene eigene Aktien; Keine Angabe zur Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung deren Anteil am Grundkapital für erworbene Aktien der Zeitpunkt des Erwerbs die Gründe für den Erwerb die Verwendung des Erlöses bei Veräußerung 160 Abs. 1 Nr. 3 : Angabe Zahl der Aktien Nennbetrag bei Nennbetragsaktien jeder Gattung NEU: rechnerischer Wert zu Stückaktien jeder Gattung Zeichnung im Geschäftsjahr aufgrund bedingter Kapitalerhöhung oder genehmigten Kapitals gesondert 160 Abs. 1 Nr. 4 : Genehmigtes Kapital 160 Abs. 1 Nr. 5 : Angabe der Zahl und der Rechte, die sie verbriefen der Bezugsrechte gem. 192 Abs. 2 Nr. 3 der Wandelschuldverschreibungen von vergleichbaren Wertpapieren 160 Abs. 1 Nr. 6 : Bestehen von Genussscheinen, Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen, Optionen, Besserungsscheinen oder vergleichbaren Wertpapieren oder Rechten unter Angabe der Anzahl und der Rechte, die sie verbriefen (jetzt 285 Nr. 15a ) 160 Abs. 1 Nr. 7 : Wechselseitige Beteiligungen unter Angabe des Unternehmens 12 von 13
13 160 Abs. 1 Nr. 8 ivm 20 Abs. 1 : Angabe der Unternehmen, die mehr als 25 % der Aktien der Gesellschaft halten 160 Abs. 1 Nr. 8 ivm 20 Abs. 4 : Angabe der Unternehmen, denen eine Mehrheitsbeteiligung i.s.d. 16 Abs. 1 der Gesellschaft gehört 160 Abs. 1 Nr. 8 ivm 21 Abs. 1 WpHG: Angabe der Personen, die einen der folgenden Schwellenwerte der Stimmrechte von börsennotierten Gesellschaften erreichen, über- bzw. unterschreiten: 3 %, 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 30 %, 50 %, 75 % 160 Abs. 1 Nr. 8 ivm 21 Abs. 1a WpHG: Angabe der Personen, die im Zeitpunkt der Zulassung der Aktien zum Handel mindestens 3 % der Stimmrechte von börsennotierten Gesellschaften haben 240 Satz 3 : Angabe, ob und in welcher Höhe Beträge aus einer Kapitalherabsetzung befreit durch 240 Satz 4 zum Ausgleich von Wertminderungen zur Deckung von sonstigen Verlusten oder zur Einstellung in die Kapitalrücklage verwendet werden 258 ff., 261 Abs. 1 Satz 3 und 4 : Angaben infolge einer Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung NEU: 261 Abs. 1 Satz 7 : Anhangangaben nach 261 Abs. 1 Satz 3 und 4 nur dann für kleine Kapitalgesellschaften (isv 267 Abs. 1 ) zu machen, wenn die Voraussetzungen des 264 Abs. 2 Satz 2 unter Berücksichtigung der durchgeführten Sonderprüfung vorliegen. NEU: (befreit, wenn Voraussetzungen des 264 Abs. 2 Satz 2 nicht erfüllt) n.a. na GmbHG Anhangangabe klein mittel groß 29 Abs. 4 Satz 2 GmbHG: Betrag bei Einstellungen des Eigenkapitalanteils von Wertaufholungen in andere Gewinnrücklagen Pflicht in Bilanz, Wahlrecht für Anhang NEU: nicht mehr aus steuerlicher Gewinnermittlung 42 Abs. 3 GmbHG: Langfristige Ausleihungen, Forderungen, Verbindlichkeiten ggü. Gesellschaftern einer GmbH alternativ in Bilanz 13 von 13
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