JUVE Handbuch. Wirtschaftskanzleien

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1 JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 20 Ausgabe JUVE Handbuch Wirtschafts Rechtsanwälte für Unternehmen Wirtschafts Rechtsanwälte für Unternehmen JUVE Handbuch Wirtschafts Rechtsanwälte für Unternehmen JUVE Handbuch Verlag für juristische Information Verlag für juristische Information Verlag für juristische Information Mediadaten 2018/2019

2 INHALTSVERZEICHNIS & KONZEPT INHALTSVERZEICHNIS Konzept & Ansprechpartner... 2 Verlag & Auflage... 3 Technische Daten... 4 Anzeigenformate... 5 JUVE-Recherche... 6 JUVE HANDBUCH WIRTSCHAFTSKANZLEIEN 2016/2017 Das JUVE Handbuch informiert seine Leser in über Unternehmen seit 1998 exklusiv über den deutschen Anwaltsmarkt. Die JUVE Redaktion recherchiert unabhängig und gibt Auskunft über 800 von der spezialisierten Boutique bis zur Großkanzlei. Mandanten und Anwälte sind die wichtigsten Informationsquellen für die JUVE-Redakteure. Die sind sortiert nach Städten bzw. Regionen und nach Rechtsgebieten. Mit Auskunft über besondere Stärken und betreute Mandate, mit Angaben zur personellen Stärke und zu den einzelnen Standorten. Erscheinungsweise: Jahrgang Web-Adresse (URL) 1 x jährlich (Oktober) 21. Jahrgang IHRE ANSPRECHPARTNER FÜR VERMARKTUNG & VERKAUF Anzeigenverkauf Christopher Savill Tel. 0221/ christopher.savill@juve.de Anzeigendisposition Tina Puddu Tel. 0221/ tina.puddu@juve.de Bert Peter Alkema Tel. 0221/ bert.alkema@juve.de Ylva Wüstemann Tel. 0221/ ylva.wuestemann@juve.de ANSCHRIFT JUVE Verlag für juristische Information GmbH Sachsenring 6 D Köln Postfach: Köln Tel.: 0221/ Fax: 0221/ info@juve.de 2

3 VERLAG & AUFLAGE HERAUSGEBERIN Dr. Astrid Gerber REDAKTION Chefredaktion: Dr. Aled Griffiths Antje Neumann Jörn Poppelbaum Produktleitung: Astrid Jatzkowski Antje Neumann (V.i.S.d.P.) CvD: Ulrike Sollbach Redakteure: Christine Albert Raphael Arnold Laura Bartels Ulrike Barth Catrin Behlau Sonja Behrens René Bender Simone Bocksrocker Silke Brünger Marc Chmielewski Geertje de Sousa Eva Flick Helena Hauser Annette Kamps Mathieu Klos Daniel Lehmann Markus Lembeck Eva Lienemann Stephan Mittelhäuser Claudia Otto Norbert Parzinger Konstanze Richter Christina Schulze Christin Stender Martin Ströder Anika Verfürth Koordination Mandantenrecherche: Astrid Jatzkowski Christina Schulze Christin Stender Koordination Kanzleiinformationen: Claudia Scherer Redaktionelle Koordination Laura King Sirka Laass Silvia Strauch AUFLAGE Gesamtauflage: Vertriebsliste auf Anfrage erhältlich Kontrollierter kostenloser Zielversand an deutschlandweit Geschäftsführer, Justiziare und Vorstände in Unternehmen, vom Mittelstand bis zum internationalen Konzern ausgesuchte Berufsträger in deutschen und internationalen Wirtschaftskanzleien 550 Universitäten in Deutschland 3

4 TECHNISCHE DATEN DIGITALE DATENÜBERTRAGUNG an: Bitte übersenden Sie ein lithofähiges PDF oder ein InDesign- Dokument mit allen erforderlichen Schriften und Bildern. Für Bilder (TIFF, EPS, JPG) sind folgende Auflösungen erforderlich: CMYK mit 300 dpi Graustufe mit 300 dpi Strich mit dpi Der maximale Farbauftrag darf 300% nicht überschreiten. Mit Illustrations-Programmen (Illustrator, FreeHand) erstellte Dateien sollten vektorisierte Schriften enthalten. Für eingebundene Pixel-Grafiken gelten die Angaben wie zu Bildern. Der JUVE Verlag akzeptiert keine Lieferung von nicht druckfertigen Unterlagen (z.b. Word-oder PowerPoint Dokumente). Anzeigenmotive müssen sich klar von der Gestaltung redaktioneller Inhalte abgrenzen. PROOF Wenn kein farblich und inhaltlich verbindlicher Digitalproof mitgeliefert wird, übernimmt der JUVE Verlag keine Haftung bei eventuell fehlerhafter Wiedergabe im Druck. ANSPRECHPARTNER Ihre Rückfragen zum Druck beantwortet gerne Andreas Anhalt 4

5 Kartellrecht co-publishing Von Dr. Martin Buntscheck, Buntscheck Rechtsanwaltsgesellschaft, München Dr. Martin buntscheck Dr. Martin Buntscheck ist partner der im Jahr 2008 gegründeten buntscheck rechtsanwaltsgesellschaft mbh, die zu den führenden Kartellrechtskanzleien in Deutschland zählt. Das hochspezialisierte anwaltsteam um die beiden Münchener partner Dr. Martin buntscheck und evelyn niitväli berät unternehmen insbesondere in kartellrechtlichen bußgeldverfahren gegenüber dem bundeskartellamt und der europäischen Kommission, in deutschen und europäischen Fusionskontrollverfahren, bei der Durchsetzung oder abwehr kartellrechtlicher schadensersatzforderungen sowie bei der kartellrechtskonformen gestaltung von Vertriebssystemen, unternehmerischen Kooperationen, gemeinschaftsunternehmen, etc. Zu den Mandanten der Kanzlei zählen führende industrieunternehmen und Finanzinvestoren ebenso wie zahlreiche mittelständisch geprägte unternehmen. Weitere Informationen im Kanzleiprofil am Ende des Handbuchs. Drei Jahre ist es her, dass an dieser Stelle ben z.b. die Beklagten in den derzeit anhängigen Schadensersatzverfahren im Fall vom Beginn einer neuen Zeitrechnung im Bereich Kartellschadensersatz gesprochen wurde (Juve Handbuch 2009/10, ternehmen den Streit verkündet. Ansatz TV Werbezeiten jeweils mehr als 50 Un S. 208). Auslöser dafür war nicht nur das punkt für eine Streitverkündung kann etwa klägerfreundliche Signal, das der deutsche Gesetzgeber mit der 7. GWB-Novel- Kartellanten für die entstandenen Schäden die gesamtschuldnerische Haftung aller le im Jahr 2005 gegeben hatte. Auch aus sein. Darüber hinaus hat der BGH in seinem Brüssel war Anfang 2009 zu hören, dass sog. ORWI Urteil vom (Az. KZR der Erlass einer Richtlinie bevorstehe, 75/10) darauf hingewiesen, dass für den beklagten Kartellanten eine Streitverkündung mit der die Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen erleichtert auch gegenüber unmittelbaren und/oder werden solle. mittelbaren Abnehmern geboten sein könne, Was aber hat sich seitdem getan? Die um sich vor einer doppelten Inanspruchnahme durch beide Handelsstufen zu schützen. Antwort fällt differenziert aus. Zwar gibt es Beispiele aus der jüngeren Rechtsprechung, Es ist daher künftig noch mit einer weiteren die die Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen erleichtern sollten. In der rechnen. Zunahme der Streitverkündungspraxis zu Praxis bleibt die Durchsetzung solcher Ansprüche in Deutschland aber nach wie vor eines Streithelfers auf der Gegenseite zu ei Aus Sicht des Klägers führt jeder Beitritt ein Hürdenlauf, der von den Klägern ein ner einseitigen Erhöhung seines Kostenrisikos. Denn im Falle einer Klageabweisung hohes Maß an Durchhaltevermögen, finanziellen Ressourcen und Risikobereitschaft hat der Kläger die notwendigen Kosten der erfordert selbst in den sog. Follow on gegnerischen Streithelfer zu tragen. Umgekehrt haben die Streithelfer im Falle einer Klagen, die an die rechtskräftige Feststellung eines Kartellverstoßes durch die Kartellbehörde anknüpfen. tragen. Diese werden also nicht dem von ih erfolgreichen Klage ihre Kosten selbst zu nen unterstützten Beklagten auferlegt. Abhängig von der Höhe des Nebeninterventionswerts kann der Beitritt zahlreicher Kartellschadensersatzklagen ist mit erheblichem Zeit und Kostenaufwand verbun Explosion des klägerischen Kostenrisikos Streithelfer auf der Beklagtenseite zu einer den. Schon in der ersten Instanz ist eine führen. Dies droht vor allem dann, wenn Verfahrensdauer von zwei oder mehr Jahren das Gericht den Nebeninterventionswert mit eher die Regel als die Ausnahme. Und dem Streitwert der Hauptsache gleichsetzt. selbst eine schlank angelegte Klage ist In diesem Sinne hat der BGH im Jahr 1959 keine Garantie dafür, dass sich das spätere jedenfalls für den Fall entschieden, dass der Verfahren nicht doch zu einer Materialschlacht entwickelt. Dabei handelt es sich die von ihm unterstützte Hauptpartei (also Streithelfer den gleichen Antrag stellt wie allerdings nicht unbedingt um eine Besonderheit des Kartellschadensersatzrechts, den Kläger kann das fatale Folgen haben. z.b. den Antrag auf Klageabweisung). Für sondern um ein generelles Problem des Bei einer Schadensersatzklage mit einem deutschen Zivilprozesses insbesondere Streitwert von 10 Mio. Euro und 20 Streithelfern auf Beklagtenseite würde die dann, wenn es das Gericht unterlässt, das Verfahren zu strukturieren und Exzesse im Gleichsetzung von Nebeninterventionswert schriftlichen Verfahren frühzeitig zu unterbinden. Kostenrisiko etwa von ca Euro und Hauptsachestreitwert das klägerische Kartellrechtsspezifisch ist aber die immer häufiger zu beobachtende Entwicklung, waltskosten Beklagter) auf insgesamt ca. (Gerichtskosten, Anwaltskosten Kläger, An dass die Beklagten einer Vielzahl anderer 1,8 Mio. Euro hochschnellen lassen. Es Unternehmen den Streit verkünden. So ha liegt auf der Hand, dass ein solch unkalku lierbares Kostenrisiko den Zugang des Klägers zu den deutschen Gerichten erschwe entstandene Schaden ganz oder teilweise sen, dass der bei den direkten Abnehmern ren würde. Aus diesem Grund hat das OLG auf die nächste Marktstufe weitergewälzt München mit Beschluss vom (Az.: worden sei. Ein solcher Nachweis wird aber W 416/12 Kart) entschieden, dass sich der in der Praxis häufig nur schwer zu führen Beschluß des BGH nicht ohne weiteres auf sein. Kartellschadensersatzklagen übertragen lasse. Vielmehr müsse die Höhe des Nebeninchen Informationen zeichnet sich derzeit Auch beim Zugang zu kartellbehördliterventionswerts nach der drohenden Einwirkung der Hauptsacheentscheidung auf im Gegenteil. Zum einen gehen Europäi keine klägerfreundliche Tendenz ab, eher die vermögensrechtlichen Verhältnisse des sche Kommission und Bundeskartellamt jeweiligen Streithelfers bemessen werden. immer häufiger dazu über, Kartellverfahren Der Nebeninterventionswert in Kartellschadensersatzverfahren betrage daher mitunter niger einvernehmliche Verfahrensbeendi durch sog. Settlements (d.h. mehr oder we nur einen Bruchteil des Hauptsachestreitwerts. Für das klägerische Kostenrisiko ist enthalten die Bußgeldentscheidungen kaum gungen) abzuschließen. In solchen Fällen diese Entscheidung sicherlich ein sehr positives Signal. und die Funktionsweise des Kartells, so noch Einzelheiten über die Ausgestaltung dass sie als Anknüpfungspunkt für die Vorbereitung von Schadensersatzklagen weitgehend nutzlos sind. Zum anderen wird den Kartellgeschädigten auch der Zugang zu den Akten der Kartellbehörden zunehmend erschwert. Schadensnachweis Eine weitere Schwierigkeit bei der Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen ist oft das Fehlen ausreichender Informationen, um die kartellbedingte Schadensentstehung und die Schadenshöhe nachweisen zu können. Zwar hat das Kammergericht in seiner Transportbeton Entscheidung vom (Az. 2 U 10/03 Kart) entschieden, dass sich zumindest die direkten Abnehmer eines Kartellanten insoweit häufig auf das Vorliegen eines Anscheinsbeweises berufen können. Sobald es den beklagten Kartellanten aber gelingt, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern, liegt die Darlegungs und Beweislast für den Schadenseintritt wieder voll beim Kläger. Indirekte Abnehmer der Kartellanten können sich in der Regel ohnehin nicht auf das Bestehen eines Anscheinsbeweises für einen kartellbedingten Schadenseintritt berufen. Zwar hatte die Europäische Kommission in ihrem 2008 veröffentlichten Weißbuch eine Beweiserleichterung für solche Fälle vorgeschlagen: Indirekte Abnehmer sollten sich auf die (widerlegliche) Vermutung berufen können, dass ein rechtswidriger Preisaufschlag in vollem Umfang auf sie abgewälzt worden sei. Der BGH hat diesem Vorschlag in seinem ORWI Urteil vom (Az. KZR 75/10) aber eine Absage erteilt: Angesichts der ökonomischen Komplexität der Preisbildung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den jeweiligen nachgelagerten Märkten sei kein Raum für eine entsprechende Kausalitätsvermutung. Indirekte Abnehmer müssten demnach vollständig darlegen und bewei Besonders restriktiv ist die Praxis der Europäischen Kommission. Obwohl die sog. Transparenzverordnung (VO 1049/2001) grundsätzlich jedem Unionsbürger Anspruch auf Zugang zu Dokumenten der Kommission gibt, werden Akteneinsichtsgesuche Nicht Verfahrensbeteiligter in aller Regel abgewiesen. Begründet wird diese Weigerung meist damit, dass eine Akteneinsicht dem Schutz der geschäftlichen Interessen Dritter und/oder dem Schutz der Untersuchungstätigkeit der Kommission zuwiderlaufe. Zwar haben die europäischen Gerichte mittlerweile klargestellt, dass diese in der Transparenzverordnung normierten Ausnahmetatbestände eng auszulegen sind. Eine Änderung der restriktiven Kommissionspraxis ist gleichwohl nicht absehbar. Im Gegenteil: Die Kommission strebt vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung jetzt eine Änderung der Trans parenzverordnung an. Danach soll der Zugang zu Dokumenten der Kommission künftig generell ausgeschlossen sein, bis die Kommissionsentscheidung bestandskräftig geworden oder die Untersuchung ander weitig abgeschlossen ist. Zudem soll kein Zugang zu Schriftstücken gewährt werden, die von den Parteien eines Verfahrens bei der Kommission eingereicht wurden. Im Übrigen soll auch die Definition des Begriffs Dokument enger als bisher gefasst werden (vgl. Vorschlag der Kommission, KOM (2008)229 endg.). co-publishing Kartellrecht Auch in Deutschland wird das Recht des Geschädigten auf Akteneinsicht gem. 406 e StPO zunehmend restriktiv ausgelegt. So hat das AG Bonn mit Beschluss vom (Az. 51 Gs 53/09) entschieden, dass die gem. 406e StPO beantragte Akteneinsicht vom Bundeskartellamt jedenfalls insoweit versagt werden kann, als es sich um freiwillig im Rahmen eines Bonusantrags vorgelegte Unterlagen handelt. betont klägerfreundlichen 7. GWB Novelle sehen sich Kartellgeschädigte bei der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche nach wie vor zahlreichen praktischen Hindernissen gegenüber. Eine grundlegende Änderung dieser Verhältnisse durch den deutschen Gesetzgeber ist vorläufig nicht zu erwarten es sei denn, die Europäische Kommission lässt ihren jahrelangen Ankündigungen irgendwann doch noch Taten folgen, in welcher Form auch immer. KERnAUSSAgEn Die gerichtliche Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen ist trotz einzelner reformen des deutschen gesetzgebers kein selbstläufer. bemerkenswert ist der trend zu massenhaften streitverkündungen durch die beklagten. es gibt allerdings tendenzen in der rechtsprechung, zumindest den damit verbundenen anstieg des klägerischen Kostenrisikos zu begrenzen. Das größte praktische problem für einen Kartellschadensersatzkläger ist oft der schadensnachweis. Zwar profitieren Kläger teilweise von beweiserleichterungen wie z.b. anscheinsbeweisen. Der erhalt von informationen über die Funktionsweise des Kartells ist aber häufig ein problem, da der trend der Kartellbehörden eher dahin geht, den Zugang zu den unterlagen des Kartellverfahrens zu erschweren /2013 Juve HandbucH Juve HandbucH 2012/ JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2018/2019 ANZEIGENFORMATE KANZLEIPROFILE AM ENDE DES NATIONALEN ÜBERBLICKS ODER EINER REGION 1/1 im Satzspiegel 160 mm breit x 208 mm hoch 2/1 im Satzspiegel über Bund laufend 355 mm breit x 208 mm hoch* Bei Kanzleiprofilen ist kein Anschnitt möglich. Rand wird in folgender Farbe gedruckt: C = 0, M = 4, Y = 15, K = 0 *Bei doppelseitigen Kanzleiprofilen verschwinden in der Buchmitte ca. 2,5 cm vom Anzeigenmotiv im Bund; bitte bei der Anzeigengestaltung diesen Mindestabstand berücksichtigen DISPLAYANZEIGEN IM REDAKTIONELLEN TEIL (nur für Unternehmen möglich) 1/1 im Satzspiegel 160 mm breit x 235 mm hoch 1/1 mit Anschnitt 195 mm breit x 260 mm hoch plus 3 mm Beschnitt 1/2 im Satzspiegel 160 mm breit x 115 mm hoch 2-spaltig im Satzspiegel 105 mm breit x 212 mm hoch 1-spaltig im Satzspiegel 50 mm breit x 212 mm hoch CO-PUBLISHING Aktuelle Entwicklungen und Urteile zum Kartellschadens ersatzrecht Kostenrisiko Die Vorbereitung und Durchführung von Fazit Auch sieben Jahre nach Inkrafttreten der Ihr Text als Word-Dokument max Zeichen (inkl. Leerzeichen) Zusätzlich: Vorstellung des Autors und der Kanzlei, insg. 800 Zeichen (inkl. Leerzeichen) 4-6 Thesen, insg. 800 Zeichen (inkl. Leerzeichen) Foto als Grafik-Datei (Auflösung 300 dpi) 5

6 JUVE-RECHERCHE DIE JUVE-RECHERCHE IM ÜBERBLICK KANZLEIEN per Fragebogen kontaktiert Gespräche geführt ausgefüllte Fragebögen von erfahrene Fachredakteure recherchieren laufend aktuelle Deals, Prozesse, personelle Entwicklungen analysieren und vergleichen werten aus MANDANTEN per kontaktiert Gespräche geführt Mandantenempfehlungen aus 684 Unternehmen + unzählige Wettbewerberempfehlungen + Markteinschätzungen + wirtschaftliche Entwicklungen gewichten + Markteinschätzungen + wirtschaftliche Entwicklungen 675* in 18* Regionen und 36* Rechtsgebieten alle Inhalte auch online auf juve.de/ handbuch und juve.de/ handbuch/en 810 in 21 Regionen und 41 Rechtsgebieten Unsere Philosophie Das 30-köpfige, fest angestellte Fachredakteursteam arbeitet unabhängig und recherchiert nicht nur das JUVE Handbuch. Alle Fachredakteure schreiben ebenso ganzjährig tagesaktuelle Nachrichten auf juve.de wie auch Beiträge in den Print publikationen JUVE Rechtsmarkt und azur. Nur so, davon sind wir überzeugt, baut sich kontinuierlich Wissen auf, das fundierte Analysen erlaubt. Die Redaktion lässt größte Sorgfalt bei der Auswertung und Analyse der ihr zur Verfügung stehenden Informationen walten. Ein Anspruch auf Vollständigkeit besteht dennoch nicht. Die langjährige Marktkenntnis der Redaktion erlaubt es, die empirischen Ergebnisse zu analysieren und zu gewichten stets mit dem Ziel, Transparenz in einem komplexen Markt zu schaffen. 6

7 JUVE-RECHERCHE DIE EMPFEHLUNGEN AUS UNTERNEHMEN 751 Personen aus 684 Unternehmen empfehlen Anwälte und 714 DIE RECHERCHE BEI UNTERNEHMEN nach Branchen: 6% Handel/Logistik 7% 5% IT/Telekommunikation Medien/Unterhaltung Energiewirtschaft 7% Verwaltung/ Verbände/Versorgung 4% 5% Andere 8% Pharma/ Gesundheitswesen 8% Dienstleister befragte Unternehmen 27% Produzierende Unternehmen (u.a. Automotive, Elektronik) 9% Immobilien/ Bauen 14% Finanzwesen/ Versicherungen Abteilung der Antwortenden Rechtsabteilungen dominieren Geschäftsführung/Vorstand 32% Rechtsabteilung 46% Andere Fachabteilung* 5% Andere Abteilungen/keine Angabe 17% *Compliance, Steuer u.a. Funktion der Antwortenden Drei Viertel aller Antworten stammen von Führungspersonen Geschäftsführer/Vorstand 22% Leitungsfunktion Recht 24% Andere Leitungsfunktion 32% Andere Funktion/keine Angabe 22% DIE RECHERCHE BEI KANZLEIEN Gespräche mit Anwälten aus und MDP-Einheiten ausgefüllte Recherchefragebögen aus 816 7

8 H A N D B U C H BUCHUNGSFORMULAR 2018 KANZLEIPROFIL Format: 1/1 Seite 6.890,- 2/1 Seite 8.600,- Bitte kreuzen Sie Ihre Platzierung an Im Anschluss des Kapitels Nationaler Überblick oder nach folgender Region Norden Westen Frankfurt und Hessen Brüssel Osten Süden Südwesten CO-PUBLISHING (nur in Kombination mit einer Anzeige) 2-seitig 4.990,- DISPLAYANZEIGE im redaktionellen Teil (nur für Unternehmen möglich) 1/1 Seite 6.475,- 1/2 Seite 3.560,- 2-spaltig 4.750,- 1-spaltig 2.375,- Agenturprovision: 10%. Alle Preisangaben verstehen sich zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer. Bei Buchungen werden als Anzahlung 50% des Anzeigenpreises mit Buchung fällig, die übrigen 50% werden bei Veröffentlichung in Rechnung gestellt. Die Buchung von Anzeigen steht in keinem Zusammenhang mit der Aufnahme einer Kanzlei in den redaktionellen Teil des Buches oder mit der Art der redaktionellen Darstellung des Anzeigenkunden. Wir weisen darauf hin, dass für alle Vertragsabschlüsse und Anzeigenaufträge unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten. Die AGB des JUVE Verlags finden Sie zum Download auf unserer Website Bitte faxen Sie das Auftragsformular an: 0221 / oder per Mail an anzeigen@juve.de Anzeigenauftrag an JUVE Verlag für juristische Information GmbH Sachsenring Köln anzeigen@juve.de Telefon: 0221 / Telefax: 0221 / Geschäftsführer: Dr. Astrid Gerber, Dr. Aled W. Griffiths Sitz der Gesellschaft: Köln Amtsgericht Köln HRB Gerichtsstand: Köln Bankverbindung: GLS Bank BLZ , Kto-Nr IBAN: DE BIC: GENO DE M1 GLS Auftraggeber Kanzlei/Firma: Ansprechpartner: Rechnungsanschrift: PLZ/Ort: Telefon/Fax: Datum/Unterschrift:

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