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1 Rundschreiben A 9/ Tarifeinigung in der Tarifrunde Anlagen Sehr geehrte Damen und Herren, in der Tarifrunde 2018 konnte im dritten Verhandlungstermin am Morgen des 18. April 2018 eine Einigung erzielt werden. Begonnen hatten die Verhandlungen in dieser dritten Verhandlungsrunde am 15. April Die Verhandlungen wurden begleitet von der Mitgliederversammlung, dem Präsidium und der Geschäftsführerkonferenz der VKA. Die Verhandlungsniederschrift einschließlich des Einigungspapiers (Redaktionsstand: 18. April 2018, 2:00 Uhr) sowie die Pressemitteilung der VKA sind als Anlagen 1 und 2 beigefügt. Die Tarifeinigung vom 18. April 2018 beinhaltet im Wesentlichen folgende Eckpunkte: 1. Entgelt 1.1 Entgelttabellen im TVöD Die Tarifvertragsparteien haben sich auf eine geänderte Tabellenstruktur für die Anlage A zum TVöD geeinigt, um die Attraktivität der Bezahlung im öffentlichen Dienst vor allem im Fachkräftebereich zu steigern. Daneben wurde eine Einmalzahlung in Höhe von 250,00 Euro für die unteren Entgeltgruppen (EG 1 bis 6, S 2 bis S 4 sowie P 5 und P 6) vereinbart. Die Veränderung der Tabellenstruktur sowie die Einmalzahlung führen zu einer durchschnittlichen Steigerung von 7,5 Prozent. Bezogen auf die Laufzeit von 30 Monaten (31. August 2020) sind jeweils drei Erhöhungsschritte ausgebracht.

2 2 Die Tabellenentgelte der Anlagen A und C (Sozial- und Erziehungsdienst) zum TVöD werden durchschnittlich (gewichtet) - zum 1. März 2018 um 3,19 Prozent, - zum 1. April 2019 um weitere 3,09 Prozent und - zum 1. März 2020 um weitere 1,06 Prozent erhöht. Die Tabellenentgelte der Anlage E zum TVöD (Pflegedienst) werden linear - zum 1. März 2018 um 2,90 Prozent, - zum 1. März 2019 um weitere 3,30 Prozent und - zum 1. März 2020 um weitere 1,04 Prozent erhöht. Die abweichenden prozentualen Steigerungen bei der Anlage E berücksichtigen die Zusage aus dem Koalitionsvertrag, dass zeitnah eine gesetzliche Regelung erfolgen soll, wonach Tarifsteigerungen im Krankenhausbereich vollständig refinanziert werden sollen. 1.2 Auszubildende und Praktikanten Die Ausbildungs- und Praktikantenentgelte steigen ab 1. März 2018 und ab 1. März 2019 jeweils um 50,00 Euro. 1.3 Weitere Entgeltbestandteile im TVöD Die weiteren Entgeltbestandteile im TVöD, TVÜ-VKA und den Besonderen Teilen sind ausdrücklich im Einigungspapier Teil C Ziff. 2 aufgeführt. 1.4 TV-V Die Tabellenentgelte, dynamisierten Zulagen und Zuschläge des TV-V werden - ab dem 1. März 2018 um 3,19 Prozent (Anlage 3), - ab 1. April 2019 um weitere 3,09 Prozent (Anlage 4) und - ab 1. März 2020 um weitere 1,06 Prozent (Anlage 5) erhöht. Für den Bereich des TV-V ist keine Einmalzahlung vereinbart. 1.5 Nahverkehr Wegen der veränderten Tabellenstruktur in Anlage A zum TVöD war für die Tarifverträge Nahverkehr, deren Entwicklung an die TVöD-Tabelle gekoppelt ist, eine Regelung zu finden, die dort überproportionale Anstiege (EG 5 Stufe 1 TVöD erhöht sich um 10,3 Prozent) verhindert. Aus diesem Grund wurde vereinbart, dass sich die Kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz schuldrechtlich verpflichten, die durchschnittlichen Tabellensteigerungen der Anlage A zum TVöD zu übernehmen.

3 3 Der veränderten Tabellenstruktur in den unteren Entgeltgruppen der Anlage A zum TVöD entsprechend, ist bei der schuldrechtlichen Verpflichtung zum TV-N ab 1. März 2018 und 1. April 2019 ein Mindestbetrag von jeweils 76,50 Euro bzw. ab 1. März 2020 ein Mindestbetrag in Höhe von 27,00 Euro vereinbart. Daneben ist ab 1. März 2018 in den Entgeltgruppen 1 bis 7 die Einmalzahlung von 250,00 Euro zu leisten. 1.6 Entgelterhöhung TV-Fleischuntersuchung Die Entgelte nach dem TV-Fleischuntersuchung werden - ab dem 1. März 2018 um 3,19 Prozent, - ab 1. April 2019 um weitere 3,09 Prozent und - ab 1. März 2020 um weitere 1,06 Prozent erhöht. 2. Krankenhäuser 2.1 Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit wird von bisher 15 Prozent auf 20 Prozent angehoben. 2.2 Nach Veröffentlichung der Gesetzesänderungen zur Krankenhausfinanzierung (Refinanzierung der Personalkosten in der Pflege) werden die Tarifvertragsparteien über folgende Themen Verhandlungen aufnehmen: - Erhöhung des Zeitzuschlags für Samstagsarbeit. - Einrechnung der Pausenzeiten in die Arbeitszeit bei Wechselschicht entsprechend den übrigen Sparten des TVöD. 2.3 Der Zusatzurlaub bei Wechselschichtarbeit wird zum 1. Januar 2019, zum 1. Januar 2020 und zum 1. Januar 2021 jeweils um einen zusätzlichen Urlaubstag erhöht. Die Höchstgrenzen des Zusatzurlaubs bei Wechselschichtarbeit erhöhen sich entsprechend zum 1. Januar 2019 auf 37 Tage, zum 1. Januar 2020 auf 38 Tage und zum 1. Januar 2021 auf 39 Tage. 3. Sparkassen Die Tarifvertragsparteien haben sich auf folgende Verhandlungszusage für den Sparkassenbereich verständigt: Verhandlungszusage zur Prüfung der tarifvertraglichen Möglichkeiten unter Einbeziehung einer möglichen Veränderung der Sparkassensonderzahlung (SSZ) zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Sparkassen. Diese Verhandlungen sind im Mai 2018 aufzunehmen und sollen möglichst bis zum Ende des Jahres 2018 abgeschlossen werden.

4 4 4. Versorgungsbetriebe Für den Geltungsbereich des TV-V wurden neben den Entgelterhöhungen folgende Vereinbarungen getroffen: - Die Tarifverhandlungen zum TV Demografie Versorgung werden fortgesetzt. - Die Haftungsbegrenzung des TVöD auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist auf den TV-V übertragen worden. - Die Freistellungstatbestände im 15 Absatz 3 TV-V sind an die aktuellen Bezeichnungen der Gremien bei ver.di angepasst worden. - Die Zeitzuschläge werden ab 1. März 2018 aus der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe berechnet. Im Gegenzug entfällt die Gewährung einer Einmalzahlung im Jahr 2018 für die Entgeltgruppen 1 bis Auszubildende und Praktikanten 5.1 Die Übernahmeregelung von Auszubildenden im Anschluss an ihre Ausbildung in 16a TVAöD, die bis zum 28. Februar 2018 befristet war, wurde bis zum 31. Oktober 2020 verlängert. 5.2 Der Urlaubsanspruch wurde ab dem Urlaubsjahr 2018 um einen Tag auf 30 Tage erhöht. Der in der Tarifrunde 2012 daneben für Auszubildende im Schichtdienst nach dem TVAöD Besonderer Teil Pflege im zweiten und dritten Ausbildungsjahr vereinbarte pauschale Urlaubstag bleibt daneben bestehen. 6. Sonstige Vereinbarungen 6.1 Altersteilzeit Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Altersteilzeit und des FALTER-Arbeitszeitmodells nach den Tarifverträgen zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte des Bundes und der VKA wurden für die Dauer der Laufzeit des Tarifvertrages um 30 Monate [bis 31. August 2020] verlängert. In einer Niederschriftserklärung wird klargestellt, dass in Verwaltungen/Betrieben mit weniger als 40 Beschäftigten kein Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses besteht. In der Rechtsprechung wurde die bisherige Regelung z.t. dahingehend ausgelegt, dass auch bei geringeren Beschäftigtenzahlen ein Anspruch auf Altersteilzeit bestünde. 6.2 Leistungsgeminderte Nach Abschluss der Tarifrunde 2018 sollen Tarifverhandlungen zu den Regelungen bei Leistungsminderung auf Spitzenebene aufgenommen werden.

5 5 6.3 Besondere Stufenregelungen bei der Anlage A Die bisherigen Stufenbegrenzungen aus dem ehemaligen Arbeiterbereich in Entgeltgruppe 9a (Endstufe: Stufe 4) und in Entgeltgruppe 2 (Endstufe: Stufe 5) wurden gestrichen. 6.4 Jahressonderzahlung Im Tarifgebiet Ost wurde vereinbart, den Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung in vier Stufen wie folgt anzuheben: - im Jahr 2019 auf 82 Prozent, - im Jahr 2020 auf 88 Prozent, - im Jahr 2021 auf 94 Prozent; - ab dem Jahr 2022 entfällt der besondere Bemessungssatz im Tarifgebiet Ost. 6.5 Betrieblich-schulische Ausbildungsverhältnisse und duale Studiengänge Die Tarifvertragsparteien werden nach Klärung mit dem Bundesgesundheitsministerium, ob die Vergütungen für die Auszubildenden in betrieblich-schulischen Gesundheitsberufen ab Inkrafttreten eines entsprechenden Tarifvertrages oder erst mit den nächsten Budgetvereinbarungen von den Krankenkassen zu finanzieren sind, spätestens im Mai 2018, die Einbeziehung der Schüler nach dem Diätassistentengesetz (red. ergänzt), nach dem Ergotherapeutengesetz, dem Gesetz über den Beruf des Logopäden, dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz, dem Orthoptistengesetz und dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin in dem Geltungsbereich des TVAöD Besonderer Teil Pflege vereinbaren Die Schüler in der Operationstechnischen Assistenz und in der Anästhesietechnischen Assistenz jeweils nach der DKG-Empfehlung vom 17. September 2013 sowie nach dem Notfallsanitätergesetz werden mit Wirkung vom 1. März 2018 in den Geltungsbereich des TVAöD Besonderer Teil Pflege einbezogen. Dies entspricht der Beschlusslage im Gruppenausschuss Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen sowie hinsichtlich der Notfallsanitäter auch im Gruppenausschuss Verwaltung Die Schüler in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zum Erzieher nach landesrechtlicher Regelung werden mit Wirkung vom 1. März 2018 in den Geltungsbereich des TVAöD Besonderer Teil Pflege einbezogen Nach Abschluss der Tarifrunde 2018 werden die Tarifvertragsparteien Tarifverhandlungen über die Ausbildungsbedingungen von Studierenden in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen in Anlehnung an die Richtlinie des Bundes für ausbildungsintegrierte duale Studiengänge vom 1. Januar 2018 aufnehmen.

6 6 6.5 Tarifeinheitsgesetz Die Tarifvertragsparteien haben zur Niederschrift erklärt, dass sie keine Veranlassung sehen, von der geübten Praxis bezüglich der Tarifverhandlungen und der Tarifvertragsanwendung für Ärzte abzuweichen. Damit ist der von den Gewerkschaften geforderte tarifvertragliche Ausschluss der Wirkungen des Tarifeinheitsgesetzes vom Tisch. 6.6 Maßregelungsklausel Für die Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen bis einschließlich 17. April 2018, 24:00 Uhr, wurde der übliche Maßregelungsverzicht erklärt. Die Tarifeinigung steht unter Erklärungsfrist bis zum 15. Juni 2018 (red. geändert). ver.di hat angekündigt, bis dahin eine Mitgliederbefragung durchzuführen. Bis zur endgültigen Annahme des Tarifabschlusses sind die vereinbarten höheren Entgelte nicht auszuzahlen. Mit freundlichen Grüßen Wilkening Impressum: Informationsblatt des KAV Niedersachsen Herausgeber: Kommunaler Arbeitgeberverband Niedersachsen, Ernst-August-Platz 10, Hannover Verantwortlich: Hauptgeschäftsführer Rechtsanwalt Bernd Wilkening Satz und Druck: Kommunaler Arbeitgeberverband Niedersachsen Dieses Rundschreiben ist urheberrechtlich geschützt und ausschließlich unseren Verbandsmitgliedern sowie von uns legitimierten Empfängern vorbehalten. Vervielfältigungen für dienstliche/betriebliche Zwecke des Mitglieds sind erlaubt. Die Weitergabe/-leitung gleich in welcher Form an rechtlich selbständige Dritte ohne unsere Zustimmung ist untersagt.

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