Entwurf einer Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport

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1 Vorblatt Entwurf einer Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport A. Problem und Ziel Die Verordnung dient der Bereinigung der Tierschutztransportverordnung aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EU Nr. L 3 S. 1; 2006 ABl. Nr. L 113, S. 26). B. Lösung Bereinigung der Tierschutztransportverordnung aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Regelung der Voraussetzungen, die in Ergänzung zum EG-Recht für den innerstaatlichen Transport gelten sollen Regelung der Ausnahmen nach Artikel 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Integration der Tierschutztransport-Bußgeldverordnung in die Tierschutztransportverordnung C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Bund, Ländern und Kommunen entstehen durch diese Verordnung keine zusätzlichen Kosten. 2. Vollzugsaufwand Bund, Ländern und Kommunen entstehen durch diese Verordnung keine zusätzlichen Kosten. E. Sonstige Kosten

2 Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten Die Verordnung löst die frühere Tierschutztransportverordnung ab. Vor diesem Hintergrund werden Inhalt und Anzahl der bereits bestehenden Informationspflichten für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung fortgeschrieben. Es ergeben sich keine Auswirkungen auf die Kosten. Die in der bisherigen Tierschutztransportverordnung in 11 geregelte Erlaubnis bzw. die von 13 erfasste Prüfung für die Sachkunde wurden in die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 integriert. Insofern dient die nationale Verordnung der Rechtsbereinigung. An den Kosten ändert sich daher nichts. G. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen Keine 2

3 Stand Es verordnen Entwurf einer Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport (Tierschutztransportverordnung TierSchTrV) 1 Vom - das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf Grund - des 2a Abs. 2 Nr. 1, 2, 3a, 4, 5, 6 und 7 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie - des 12 Abs. 2 Nr. 1 und 6, des 16 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 und 3 und des 18a Nr. 1 des Tierschutzgesetzes und - das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des 14 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Tierschutzgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz jeweils in Verbindung mit 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes nach Anhörung der Tierschutzkommission: Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt den Schutz von Tieren beim Transport im Rahmen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Sie dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EU Nr. L 3, S. 1; 2006 ABl. EU Nr. L 113, S. 26) in der jeweils geltenden Fassung. 1 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. 3

4 (2) Auf den Transport von Fischen ist 7 Abs. 3 und 4 Satz 1 nicht anzuwenden. 2 = streichen, weil Beförderungen grundsätzlich 6 Stunden nicht überschreiten dürfen Ausnahmen bei Beförderungen bis zu zwölf Stunden Bei Beförderungen bis zu zwölf Stunden unter den Voraussetzungen des Artikel 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 durch Straßentransportmittel, 1. ist ein Zulassungsnachweis nach Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht erforderlich, 2. darf von Anhang I Kapitel V Nr der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 abgewichen werden, 3. muss das Transportmittel nicht über ein Dach von heller Farbe nach Anhang I Kapitel VI Nr. 1.1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verfügen, 4. ist das Mitführen von für die Fütterung von Tieren besonderen Vorrichtungen nach Anhang I Kapitel VI Nr der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht erforderlich, 5. ist eine Ausstattung von Straßentransportmitteln mit einem Temperaturüberwachungssystem und mit einem Datenschreiber nach Anhang I Kapitel VI Nr der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht erforderlich, 6. ist eine Ausstattung von Straßentransportmitteln mit einem Navigationssystem nach Anhang I Kapitel VI Nr der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht erforderlich. 3 Sachkunde (1) Eine Person, die 1. den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums oder Fachhochschulstudiums im Bereich der Landwirtschaft, der Tiermedizin oder 4

5 2. die bestandene Abschlussprüfung in den Berufen Fleischer, Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt oder anderer staatlich anerkannter Berufsabschlüsse oder Nachweise, die die erforderliche Fachkunde voraussetzen, nachweisen, gilt als sachkundige Person. Satz 1 gilt für den Transport von Fischen durch eine Person, die den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums oder Fachhochschulstudiums der Fischereiwirtschaft oder die bestandene Abschlussprüfung in den Berufen Fischwirt oder Teichwirt nachweist, entsprechend. Personal, das sich als ungeeignet erwiesen hat, ist von jeglicher Arbeit im Tiertransportwesen für immer auszuschließen. Grausamer Behandlung von Tieren überführtes Personal ist strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. ((2) Absatz 1 gilt für eine Person, die am 5. Januar 2007 bereits mindestens ein halbes Jahr rechtmäßig Tiertransporte durchgeführt haben, entsprechend.) = streichen (3) Bestehende Befähigungsnachweise nach 13 der Tierschutztransportverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 (BGBl. S. 1337), die zuletzt durch Artikel 419 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der bis zum (einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung) geltenden Fassung, sind von der zuständigen Behörde (bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007) auf Antrag in Befähigungsnachweise nach Anhang III Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 umzuschreiben. Dem Antrag ist die Bescheinigung über den Ergänzungslehrgang und die Prüfung nach Anhang IV Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 beizufügen. 4 Schienentransport (1) Der Transportunternehmer nach Artikel 2 Buchstabe x der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und der Organisator nach Artikel 2 Buchstabe q der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 haben bei innerstaatlichen Transporten sicherzustellen, dass Equiden angebunden befördert werden, und zwar so, dass sie bei Querverladung zu derselben Seite des Wagens schauen oder bei Längsverladung sich gegenüberstehen. Satz 1 gilt nicht, sofern die Tiere im Transportmittel in Einzelboxen untergebracht werden. Fohlen und halfterungewohnte Tiere müssen nicht angebunden werden. (2) Der Transportunternehmer nach Artikel 2 Buchstabe x der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und der Organisator nach Artikel 2 Buchstabe q der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 haben bei 5

6 innerstaatlichen Transporten sicherzustellen, dass Wirbeltiere oder die Behältnisse, in denen sich Wirbeltiere befinden, so verladen sind, dass sich ein Begleiter zwischen ihnen bewegen kann. Abschnitt 2 Transport in Behältnissen 5 Besondere Anforderungen an Behältnisse Der Absender hat bei innerstaatlichen Transporten sicherzustellen, dass 1. die Tiere nur in Behältnissen befördert werden, die den Anforderungen der Anlage 1 entsprechen, und 2. dass, soweit in der Anlage Mindest- oder Höchstzahlen je Behältnis vorgeschrieben sind, diese eingehalten werden. Übernimmt der Transportunternehmer nach Artikel 2 Buchstabe x oder der Organisator nach Artikel 2 Buchstabe q der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 das Verbringen der Tiere in die Behältnisse, so hat dieser die Anforderungen des Satzes 1 sicherzustellen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht im Falle des Lufttransportes und der damit im Zusammenhang stehenden Landtransporte. 6 Nachnahmeversand Nachnahmeversand im Inland oder ins Ausland ist verboten. (1) Der Absender darf Tiere nur mit Nachnahme versenden, wenn sie schriftlich bestellt worden sind und der Empfänger schriftlich zugesichert hat, dass die Tiere sofort nach ihrem Eintreffen angenommen werden. Haben Absender und Empfänger eine Erlaubnis nach 11 des Tierschutzgesetzes oder handeln sie gewerbsmäßig mit landwirtschaftlichen Nutztieren, so kann der Empfänger diese schriftliche Zusicherung für einen Zeitraum von jeweils höchstens 12 Monaten im voraus erteilen. Die Bestellung bedarf dann nicht der Schriftform. = streichen (2) Tiere dürfen mit Nachnahme nicht in das Ausland versandt werden. = streichen 7 Pflichten des Absenders 6

7 (1) Vor jeder Fahrt muss ein Veterinär die Transportfähigkeit der Tiere hinsichtlich Gesundheit, Alter und Nichtträchtigkeit überprüfen und genehmigen, ferner die Transportsituation nach dem Beladen der Fahrzeuge prüfen, und zwar bezüglich der Fahrzeugausstattung, der Art der Unterbringung und der Anzahl der Tiere. (1) Tiere dürfen nur versandt werden, wenn sich der Absender von der Richtigkeit der Empfängeranschrift überzeugt hat. Auf dem Behältnis müssen die zustellfähigen Anschriften des Absenders und Empfängers angegeben sein. Der Absender muss den Empfänger vor der Absendung über die Absendezeit und die voraussichtliche Ankunftszeit, den Bestimmungsort sowie über die Versandart unterrichten. (2) Der Absender hat sicherzustellen, dass nur solche Behältnisse verwendet werden, die die Tiere vor vorhersehbaren schädlichen Witterungseinflüssen schützen oder gewährleisten, dass während des Transports auf andere Weise der gleiche Schutz gewährt wird. (3) Der Absender hat sicherzustellen, dass Tiere, deren Beförderung voraussichtlich 12 Stunden oder länger dauert, vor dem Einladen oder der Annahme durch den Transportunternehmer nach Artikel 2 Buchstabe x der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder den Organisator nach Artikel 2 Buchstabe q der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gefüttert und getränkt werden. Die Tiere dürfen nicht überfüttert werden. = streichen, weil maximale Transportdauer 6 Stunden (4) Der Absender hat sicherzustellen, dass die Tiere im Behältnis in der Lage sind, beigegebenes Futter und Trinkwasser auch während eines etwa notwendigen Rücktransports in ausreichender Menge aufzunehmen. Ferner hat der Absender auf dem Behältnis Angaben über Art und Zahl der Tiere sowie über die Fütterung im Notfall zu machen. Während der Fahrten sind die Orte, an denen getränkt und gefüttert wurde, zu bezeichnen. Die Unterlagen sind am Ende der Fahrt(en) dem Empfänger sowie später dem Absender vorzulegen. (5) Der Absender hat sicherzustellen, dass bei Nichtabnahme einer Sendung der etwa notwendige Rücktransport spätestens mit Ablauf des Freitags oder vor Feiertagen abgeschlossen werden kann. 8 Maßnahmen bei Ankunft der Tiere (1) Wird die Abnahme der Sendung verweigert oder wird die Sendung nicht abgeholt, so sind die Wirbeltiere, soweit notwendig, vom Transportunternehmer nach Artikel 2 Buchstabe x der 7

8 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder vom Organisator nach Artikel 2 Buchstabe q der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu ernähren und zu pflegen; sie sind mit der nächsten Möglichkeit an den Absender zurückzubefördern. (2) Sendungen von Wirbeltieren, die beim ersten Zustellversuch nicht ausgeliefert werden können, sind bei nächster Gelegenheit, spätestens nach Ablauf von sechs Stunden, erneut zuzustellen oder mit der nächsten Möglichkeit zurückzubefördern. Abschnitt 3 Besondere Vorschriften zum Schutz von Nutztieren ( 9 neu) Besondere Maßnahmen Bei der Verladung ist zwingend darauf zu achten, dass die Gruppen beisammen gehalten werden, die schon vorher zusammen gelebt haben, um sozialen Stress zu vermeiden. Kommen gleichwohl vor dem Verladen Tiere aus unterschiedlichen Gruppen zusammen, so müssen sie ausreichend lange vor dem Verladen zusammensein können, damit Rangkämpfe nicht auf den Fahrzeugen stattfinden. Ist dies nicht möglich, müssen die Fahrzeuge mit geeigneten Trennwänden ausgestattet sein. Die maximale Transporthöchstdauer einschließlich Verladezeiten beträgt sechs Stunden. Bei einer Außen- und Innentemperaturen von mehr als 30 Celsius dürfen keine Transporte stattfinden. Die Fahrzeuge sind mit der für die jeweilige Tierart geeignete Einstreu zu versehen. Es ist sicherzustellen, dass alle Lämmer und Kälber ungehinderten und für sie erkennbaren Zugang zu den Tränkevorrichtungen in den Fahrzeugen haben. (Genaue Vorschriften über Art und Anzahl der Tränkevorrichtungen sind noch zu verabschieden). Hochträchtige Tiere dürfen nicht transportiert werden. Neugeborene und weibliche Tiere, deren letzter Wurf weniger als eine Woche zurückliegt, dürfen nicht transportiert werden. Dasselbe gilt für nicht abgesetzte Kälber, Lämmer, Ferkel und Zickel. Diese dürfen erst ab einem Alter von 4 Wochen transportiert werden. 8

9 Bei Verzögerungen durch höhere Gewalt (Unwetter, Streiks, Staus, Grenzblockaden u.ä.) erhalten die Transporte zur Gewährleistung der Versorgung Sonderrechte. Die zwingend vorgeschriebenen Ruhepausen zur Versorgung mit Wasser und Futter dürfen 3 Stunden nicht unterschreiten. Jedes Transportfahrzeug hat eine stabile, benutzungssichere und standfeste Leiter für die Kontrolltätigkeiten mitsichzuführen. Der Einsatz elektrischer Treibhilfen ist verboten. Während der Fahrt erkrankte oder verletzte Tiere sind bei der nächsten Versorgungsstation medizinisch zu versorgen. Falls die Tiere bei der Ankunft an den Außengrenzen der EU nicht in einwandfreiem Gesundheitszustand sind oder dieser zu Zweifeln Anlass gibt, sind die betreffenden Tiere je nach ihrem Zustand unter Veterinärkontrolle und Behandlung zu stellen. Es ist ihnen eine längere Erholungszeit von mindestens 24 Stunden zu gewähren. Notfalls sind sie zum nächstgelegenen Schlachthof zu transportieren und dort zu schlachten. Alle damit verbundenen Kosten tragen die Transportunternehmer. Gleichzeitig ist zu prüfen, ob die Tier-Transporterlaubnis zu entziehen ist. Das Gefälle von Rampenanlagen darf nicht mehr als 20 % betragen. Einfuhrlizenzen sind ausschließlich solchen Transportunternehmen zu erteilen, die nachweislich vom Herkunftsort an die Tiere in Einklang mit den in der EU geltenden Normen transportiert haben. Es ist sicherzustellen, dass die kontrollierenden Tierschutzorganisationen seitens des Transport- und Aufsichtspersonals jede Information und Unterstützung erhalten. Es ist eine einheitliche EU-Datenbank einzurichten, in der alle zugelassenen und nicht zugelassenen Transportunternehmer, die Einzelheiten ihrer Fahrzeuge und alle bisherigen Verstöße registriert sind und deren Daten von allen Zollstellen an den Außengrenzen der EU sowie von den Abfertigungsstellen innerhalb der Union, den Veterinärbehören und der Polizei sowie den kontrollierendenn Tierschutzorganisationen abgerufen werden können. 9 Raumbedarf und Pflege 9

10 Wer Equiden und Tiere der Gattung Rind, Schaf, Ziege oder Schwein (Nutztiere) befördert, hat bei innerstaatlichen Transporten, die Anforderungen der Anlage 2 an die Abtrennung der Tiere sowie bei Schweinen die Mindestbodenfläche einzuhalten. Er darf jedoch den Tieren nicht mehr als die doppelte Mindestbodenfläche nach Anlage 2 Spalte 2 zur Verfügung stellen. Geschlechtsreife männliche Rinder dürfen in Gruppen nur befördert werden, wenn die Höhe des Transportmittels bei Straßentransporten auf höchstens 50 Zentimeter über dem Widerrist des höchsten Tieres begrenzt ist. 10 Begrenzung von Transporten Bei innerstaatlichen Transporten dürfen Nutztiere zur Schlachtung, soweit sie Tiere sind, die vom Menschen zu seinem wirtschaftlichen Nutzen gehalten werden und dem beherrschenden Einfluss des Halters unterstehen (Haustiere) sind, zur Schlachtstätte nicht länger als v i e r Stunden befördert werden, einschließlich Verladezeit. Dies gilt nicht, wenn die Transportdauer aus unvorhersehbaren Umständen überschritten wird. 11 Vor dem Transport erkrankte oder verletzte Nutztiere (1) Der Transportunternehmer nach Artikel 2 Buchstabe x der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und der Organisator nach Artikel 2 Buchstabe q der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 haben bei innerstaatlichen Transporten von Tieren mit vor dem Transport gestörtem Allgemeinbefinden (kranke Nutztiere) oder einer Verletzung, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden ist (verletzte Nutztiere) sicherzustellen, dass die Nutztiere nur zu der in der kürzesten Zeit erreichbaren Schlachtstätte befördert werden. Die Beförderung hat mit der für das Tier schonensten Transportmethode zu erfolgen. Der Transport soll in der Regel zwei Stunden nicht überschreiten. Es ist verboten, kranke oder verletzte Nutztiere länger als z w e i Stunden zu befördern oder befördern zu lassen. (2) Der Absender oder der Beförderer, sofern dieser die Schlachtung veranlasst, hat beim innerstaatlichen Transport sicherzustellen, dass kranke oder verletzte Nutztiere nur befördert werden, soweit sichergestellt ist, dass sie nach Ankunft an der Schlachtstätte unverzüglich geschlachtet werden. (3) Kann ein krankes oder verletztes Nutztier das Transportmittel bei innerstaatlichen Transporten nicht aus eigener Kraft ohne Schmerzen verursachende Treibhilfen verlassen, so hat der Transportführer sicherzustellen, dass es unverzüglich in dem Transportmittel 10

11 notgeschlachtet oder dort anderweitig getötet wird. Die Lage des Nutztieres darf nicht verändert werden, es sei denn, 1. um ihm Linderung zu verschaffen, 2. um die Notschlachtung oder anderweitige Tötung zu ermöglichen oder 3. auf tierärztliche Anordnung. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Nutztiere, die auf Grund ihres geringen Körpergewichts von einer Person ohne Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden aus dem Transportmittel getragen werden können. Abschnitt 4 Besondere Vorschriften zum Schutz von anderen Tieren als Nutztieren 12 Eintagsküken Beim Transport von Eintagsküken hat der Absender bei innerstaatlichen Transporten sicherzustellen, dass in dem Bereich, in dem sich die Tiere während des Transportes aufhalten, eine Temperatur von 25 bis 30 Grad C herrscht. 13 Meeressäugetiere und Vögel (1) Bei innerstaatlichen Transporten müssen Meeressäugetiere von einer sachkundigen Person betreut werden. Behältnisse, in denen Meeressäugetiere befördert werden, dürfen nicht gestapelt werden. (2) Bei innerstaatlichen Transporten dürfen Vögel mit Ausnahme von Hausgeflügel und Stubenvögeln nur in abgedunkelten Behältnissen befördert werden. Den Tieren muss jedoch soviel Licht zur Verfügung stehen, dass sie sich orientieren und Futter sowie Wasser aufnehmen können. 14 Wechselwarme Wirbeltiere und wirbellose Tiere (1) Der Absender hat bei innerstaatlichen Transporten sicherzustellen, dass wechselwarme Wirbeltiere und wirbellose Tiere in Behältnissen befördert werden. (2) Fische dürfen bei innerstaatlichen Transporten nur in Behältnissen befördert werden, deren Wasservolumen den Tieren ausreichende Bewegungsmöglichkeiten bietet. Abweichend 11

12 von Satz 1 dürfen Aale auch in ausreichend feuchter Verpackung befördert werden. Unverträgliche Fische sowie Fische erheblich unterschiedlicher Größe müssen voneinander getrennt werden. Der Absender hat sicherzustellen, dass den besonderen Wasserqualitäts- und Temperaturansprüchen der einzelnen Arten Rechnung getragen wird. Insbesondere muss eine ausreichende Sauerstoffversorgung der Tiere sichergestellt sein. Abschnitt 5 Grenzüberschreitender Transport 15 Ausfuhr über bestimmte Überwachungsstellen (1) Die Ausfuhr von Nutztieren ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen oder sonstigen Ausgangsstellen zulässig, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen. (2) Der Ausführer von Nutztieren hat der zuständigen Zollstelle oder sonstigen Ausgangsstelle die voraussichtliche Ankunft des Transports unter Angabe von Art und Anzahl der Nutztiere mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. (3) Die zuständigen Behörden der Ursprungsländer sind verpflichtet, die zuständigen Behörden der Durchgangs- und Zielstaaten in bestimmten Abständen zu kontrollieren, ob die tierschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Die Zwischen- und Endstationen informieren den Ursprungsstaat über die vorgefundenen Mängel. ) Die Zwischen- und Endstationen informieren den Ursprungsstaat über die vorgefundenen Mängel (4) An den Grenzkontrollstellen sind die Tiertransporte vorrangig abzufertigen. 16 Ausfuhruntersuchung 12

13 Bei der Ausfuhr unterliegen Nutztiertransporte, die bis zum Erreichen der Außengrenze der Europäischen Gemeinschaft länger als s e c h s Stunden befördert wurden, einer Ausfuhruntersuchung. Die Ausfuhr ist nur zulässig, wenn die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle oder die zuständige Veterinärbehörde des Ausgangsortes in einer Untersuchung festgestellt hat, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten und die Tiere transportfähig nach Anhang 1 Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sind. 17 Anzeige der Ankunft (1) Wer im Rahmen seines Gewerbes Tiere aus einem anderen Mitgliedstaat empfängt, hat der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe der Art und der Zahl der Tiere mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht im Falle von Tieren, deren Ankunft nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung anzuzeigen ist. (2) Der Einführer von Tieren hat der Grenzkontrollstelle die voraussichtliche Ankunft des Transports unter Angabe von Art und Anzahl der Tiere mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. = streichen Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht bei Tieren, deren Ankunft nach der Binnenmarkt- Tierseuchenschutzverordnung anzuzeigen ist. 18 Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen Die gewerbliche Einfuhr von Tieren oder Fleisch von Nutztieren, Hausgeflügel oder Hauskaninchen ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen zulässig, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen. 19 Einfuhrdokumente (1) Bei der Einfuhr von Kälbern oder Schweinen = streichen muss (der) jeder Transport begleitet sein von einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftslandes, in der 13

14 bestätigt wird, dass die Tiere mindestens entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft gehalten worden sind. (2) Bei der gewerblichen Einfuhr von Fleisch von Nutztieren, Hausgeflügel oder Hauskaninchen muss der Transport von einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes begleitet sein, in der bestätigt wird, dass das Fleisch von Tieren stammt, die im Schlachthof vor und bei der Schlachtung oder Tötung mindestens entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (ABl. EG Nr. L 340 S. 21) in der jeweils geltenden Fassung behandelt wurden. 20 Anforderungen an die Einfuhr Die Einfuhr von Tieren ist nur zulässig, wenn die erforderlichen Einfuhrdokumente nach 19 mitgeführt werden und die zuständige Behörde in einer Untersuchung nach 21 festgestellt hat, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten und die Tiere transportfähig sind. 21 Einfuhruntersuchung (1) Bei der Einfuhr und der Durchfuhr prüft die zuständige Behörde bei der Grenzkontrollstelle durch Besichtigung der Tiere und der Transportmittel sowie durch Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle, ob die tierschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten sind. Die Nämlichkeitskontrolle wird nach Maßgabe der Anlage 3 durchgeführt. Werden Mängel festgestellt, so sind die zuständigen Behörden des Ursprungsstaats darüber zu unterrichten. (3) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Tiere aus Drittländern, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, bei der Einfuhr außer der Dokumentenprüfung einer nur stichprobenartigen Besichtigung und Nämlichkeitskontrolle. 22 Grenzübertrittsbescheinigung (1) Im Falle eines Transports von Tieren, die nicht der Einfuhruntersuchung auf Grund des Tierseuchengesetzes unterliegen und bei dem die Untersuchungen nach 21 zu dem Ergebnis führen, dass er den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entspricht, stellt die Grenzkontrollstelle dem Verfügungsberechtigten hierüber eine Bescheinigung aus, die in 14

15 einer Entscheidung vorgeschrieben ist, die die Europäische Gemeinschaft auf Grund des Artikels 7, 8 oder 28 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 268 S. 56) in der jeweils geltenden Fassung erlassen und die das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. (2) Hat der Transportunternehmer nach Artikel 2 Buchstabe x der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder dem Organisator nach Artikel 2 Buchstabe q der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bei der Dokumentenprüfung eine Bescheinigung vorgelegt, so ist ihm hiervon eine beglaubigte Kopie auszuhändigen. Im Falle der Aufteilung einer Sendung an der Grenzkontrollstelle wird dem Transportunternehmer nach Artikel 2 Buchstabe x der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder dem Organisator nach Artikel 2 Buchstabe q der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eine der Anzahl der durch die Teilung entstandenen Transporte entsprechende Anzahl an Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2 ausgestellt. Abschnitt 6 Befugnisse der Behörde, Ordnungswidrigkeiten 23 Befugnisse der Behörde (1) Transporte können jederzeit angehalten und kontrolliert werden. (2) Transporte dürfen nur aufgehalten werden, wenn dies zur Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere erforderlich ist, es sei denn, es ist eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden. (3) Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest, oder stellt sie fest, dass ein Verstoß gegen 10 droht, so kann sie insbesondere anordnen, dass 1. der weitere Transport oder die Rücksendung der Tiere zum Versandort auf dem kürzesten Wege erfolgt, sofern der körperliche Zustand der Tiere dies erlaubt, 2. die Tiere untergebracht und versorgt werden, bis eine den Anforderungen dieser Verordnung entsprechende Weiterbeförderung der Tiere sichergestellt ist, oder 3. die Tiere geschlachtet oder unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden getötet werden. 15

16 (4) Im Falle der Rücksendung informiert die zuständige Grenzkontrollstelle die für eine Einfuhr der betreffenden Tiere in Frage kommenden Grenzkontrollstellen über die Zurückweisung der Sendung unter Angabe der festgestellten Verstöße und erklärt die Transportbescheinigung für ungültig. (5) Der Transportunternehmer nach Artikel 2 Buchstabe x der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder dem Organisator nach Artikel 2 Buchstabe q der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 haben die Maßnahmen nach den Absätzen 1, 3 und 4 zu dulden und die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen. 24 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 4 Abs. 1 Satz 1, 9 Satz 2, 10 Satz 1, 11 Abs. 1 Satz 3 oder 13 Abs. 2 Satz 1 ein Tier befördert oder befördern lässt, 2. entgegen 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Tiere nur in den dort genannten Behältnissen befördert oder dass die Mindest- oder Höchstzahlen je Behältnis eingehalten werden, 3. entgegen 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein Tier versendet, 4. einer Vorschrift des 7 Abs. 1, 2, 3 oder 4 über die Pflichten bei der Versendung von Tieren zuwiderhandelt, 5. entgegen 8 Abs. 1 eine dort genannte Maßnahme nicht durchführt, 6. entgegen 9 Satz 1 bei innerstaatlichen Transporten die dort genannten Anforderungen nicht einhält, 7. entgegen 11 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass erkrankte oder verletzte Nutztiere nicht zu der am schnellsten erreichbaren Schlachtstätte befördert werden, 8. entgegen 11 Abs. 2 kranke oder verletzte Nutztiere befördert, 16

17 9. einer Vorschrift des 11 Abs. 3 Satz 1 oder 2 über den Umgang mit kranken oder verletzten Nutztieren beim Transport zuwiderhandelt, 10. entgegen 12 nicht sicherstellt, dass eine bestimmte Temperatur von 25 bis 30 Grad C herrscht oder 11. entgegen 14 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass die Tiere in Behältnissen befördert werden. (2) Ordnungswidrig im Sinne des 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 15 Abs. 1 Satz 1 ein Nutztier ausführt, 2. entgegen 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 3. entgegen 18 Satz 1ein Tier oder Fleisch einführt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des 18 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EG Nr. L 3 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe c oder d eine Tierbeförderung in einem Transportmittel, das den dort genannten Anforderungen nicht entspricht oder unter Verwendung einer Ver- oder Entladevorrichtung, die den dort genannten Anforderungen nicht entspricht, durchführt oder veranlasst, 2. entgegen Artikel 4 ein Papier nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 3. entgegen Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe b nicht dafür Sorge trägt, dass eine Person verantwortlich ist, die dort genannten Auskünfte zu geben, 4. entgegen Artikel 5 Abs. 4 oder Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 jeweils in Verbindung mit Anhang II Nr. 1, dieser in Verbindung mit Nr. 2, ein Fahrtenbuch nicht, nicht richtig oder 17

18 nicht rechtzeitig anlegt, eine Seite nicht oder nicht rechtzeitig abstempelt oder nicht oder nicht rechtzeitig unterzeichnet, 5. als Organisator entgegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang II Nr. 3 Buchstabe d oder e nicht dafür Sorge trägt, dass ein Fahrtenbuch abgestempelt wird oder dass ein Fahrtenbuch die Tiersendung begleitet, 6. als Transportunternehmer entgegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang II Nr. 7 Satz 1 ein Fahrtenbuch nicht oder nicht rechtzeitig übergibt, 7. als Transportunternehmer entgegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang II Nr. 8 Satz 1 oder 2 oder Nr. 8 Satz 3 eine Kopie, einen Kontrollbogen oder einen Kontrollausdruck nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet, 8. entgegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang II Nr. 8 Satz 2 ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, 9. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 8 eine Kopie oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 10. einer Vorschrift des Artikels 6 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Kapitel II Nr. 1.1 Buchstabe b, Nr. 1.3, 2.1 oder 5.1, Kapitel III Nr. 1.3 Buchstabe a Halbsatz 2, Nr. 1.4, 1.11 Satz 3, Nr Buchstabe a, c, d, e oder g, Nr. 2.2 Satz 1, Nr. 2.3, 2.4 oder 2.5 in Verbindung mit Nr. 1.10, Kapitel IV Abschnitt 1 Nr. 2 oder 3 in Verbindung mit Kapitel VI Nr. 2.1, 2.2 oder 2.3, Kapitel IV Abschnitt 1 Nr. 4, 5, 7, 8 oder 9, Abschnitt 2, Kapitel V Nr. 1.2, Kapitel VI Nr. 1.6, 1.7, 1.9, 2.1, 2.2, 2.3, 3.1, 3.2, 3.3 Satz 1, Nr. 3.4 oder 4.1 oder Kapitel VII über die Beförderung von Tieren zuwiderhandelt, 11. entgegen Artikel 6 Abs. 6 nicht dafür Sorge trägt, dass jede Tiersendung durch einen Betreuer begleitet wird, 12. entgegen Artikel 6 Abs. 9 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 13. entgegen Artikel 7 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, ein Tier befördert, 18

19 14. entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit Anhang I Kapitel I Nr. 5 nicht dafür Sorge trägt, dass Tieren keine Beruhigungsmittel verabreicht werden, 15. entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit Anhang I Kapitel I Nr. 6 nicht dafür Sorge trägt, dass Tiere rechtzeitig gemolken werden, 16. entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit Anhang I Kapitel III Nr Buchstabe b nicht dafür Sorge trägt, dass Tiere von einem Tierarzt überwacht werden, 17. entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit Anhang I Kapitel III Nr. 1.8 Buchstabe a nicht dafür Sorge trägt, dass Tiere nicht geschlagen oder getreten werden, 18. entgegen Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Anhang II Nr. 5 ein Fahrtenbuch nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 19. entgegen Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Kapitel III Nr Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass Vorrichtungen bereit gehalten werden, 20. entgegen Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Kapitel III Nr Satz 2 oder 3 nicht dafür Sorge trägt, dass Tiere nicht angebunden werden oder Zugang zu Wasser haben, 21. entgegen Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang I Kapitel I, Kapitel II Nr. 1 und 2, Kapitel III, Kapitel V oder Kapitel VI nicht dafür Sorge trägt, dass der Umgang mit Tieren nur Personal anvertraut wird, das geschult wurde, 22. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel I Nr. 5 ein Beruhigungsmittel verabreicht, 23. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel I Nr. 6 ein dort genanntes Tier nicht oder nicht rechtzeitig melkt, 24. entgegen Anhang I Kapitel II Nr. 3.1 Buchstabe a sich nicht vergewissert, dass das Schiff über die dort genannten Ausstattungen verfügt, 19

20 25. entgegen Anhang I Kapitel II Nr. 3.1 Buchstabe b sich nicht vergewissert, dass Schutz vor dem Einwirken von Meerwasser gewährleistet ist, 26. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.2 Buchstabe b ein Tier nicht von einem Tierarzt überwachen lässt, 27. entgegen Anhang I Kapitel III Nr Buchstabe a, c oder d oder Nr Satz 1 ein Tier schlägt, tritt, hoch windet, zerrt, zieht oder anbindet, 28. entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.8 Buchstabe e eine Treibhilfe oder ein Gerät verwendet, 29. entgegen Anhang I Kapitel III Nr Satz 2 einem Kalb einen Maulkorb anlegt, 30. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 2.7 Satz 2 oder Kapitel V Nr. 1.5 oder 2.2 Satz 1 Tiere nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig tränkt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig füttert, 31. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel V Nr. 1.5 oder 1.7 Buchstabe b eine Ruhezeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gewährt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einlegt oder 32. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel V Nr ein Tier nicht oder nicht rechtzeitig entlädt. 25 Aufheben von Vorschriften Es werden aufgehoben: 1. die Tierschutztransportverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 419 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), 2. die Tierschutztransport-Bußgeldverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3390). 20

21 26 Berichte der Mitgliedstaaten Einmal jährlich müssen die Mitgliedstaaten gegenüber den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments und der Parlamentarischen Versammlung des Europarats Bericht über die Durchführung der Tiertransportverordnung erstatten, verbunden mit Vorschlägen zur Beseitigung der aufgetretenen Probleme. 21

22 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Der Bundesminister für Finanzen 22

23 Anlage 1 (zu 5) Die Behältnisse müssen folgende Mindestabmessungen aufweisen: 1. Hühner, Perlhühner, Fasane, Enten, Puten und Gänse Lebendgewicht I Fläche je kg I Mindesthöhe des bis zu kg je Tier I Lebendgewicht I Transportbehältnisses I qcm/kg I cm 1 I 2 I 3 1,0 I 200 I 23 1,3 I 190 I 23 1,6 I 180 I 23 2,0 I 170 I 23 3,0 I 160 I 23 4,0 I 130 I 25 5,0 I 115 I 25 10,0 I 105 I 30 15,0 I 105 I Eintagsküken I I Anzahl der Tiere Tierart I Fläche je Tier I je Behältnis I I oder Behältnisteil I qcm I mindestens I höchstens 1 I 2 I 3 I 4 Hühner, I I I Perlhühner, I I I Fasane, Enten I 25 I 10 I 105 Gänse, Puten I 35 I 8 I Brieftauben beim Transport in Spezialfahrzeugen I Höhe des I Fläche je Tier I Fläche je Tier 23

24 Tierkategorie I Transport- I bei Transport I bei Transport I behältnisses I bis zu 300 km l über 300 km I cm I qcm I qcm 1 I 2 I 3 I 4 Jungtauben I 23 I 280 I 300 Alttauben I 23 I 300 I Hunde und Katzen Mittlere I I Behältnis I I Widerristhöhe I Länge I Breite I Höhe I Fläche der Tiere I I I I je Tier cm I cm I cm I cm I qcm 1 I 2 I 3 I 4 I 5 20 I 40 I 30 I 30 I I 55 I 40 I 40 I I 75 I 50 I 55 I I 95 I 60 I 70 I I 130 I 75 I 95 I I 160 I 85 I 115 I Kaninchen 5.1 Mastkaninchen (nicht geschlechtsreife Kaninchen im Alter von höchstens 90 Tagen, die zur Weitermast oder zur Schlachtung nicht länger als 12 Stunden befördert werden) --- Lebendgewicht I Höhe des I Fläche je Tier bis zu kg je Tier I Transportbehältnisses I I cm I qcm I 2 I I 15 I I 20 I 500 über 3 I 25 I Andere Kaninchen 24

25 --- I Höhe des I I Höchstzahl Lebendgewicht I Transport- I Fläche je Tier I der Tiere bis zu kg je Tier I behältnisses I l je Behältnis I cm I qcm I I 2 I 3 I ,3 I 15 I 100 I 12 0,4 I 15 I 150 I 12 0,5 I 15 I 300 I 12 1 I 20 I 500 I 4 2 I 20 I 750 I 4 3 I 25 I 900 I 2 4 I 25 I I 2 5 I 25 I I 2 über 5 I 30 I I 1 Anlage 2 (zu 9) Abtrennung und Raumbedarf 1. Equiden, soweit sie Haustiere sind 1.1 Straßen-, Schienen- und Schiffstransport Bis zu 5 erwachsene Equide sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen, die entweder bis zum Fahrzeugboden reicht und ab einer Höhe von 120 Zentimetern durchbrochen sein darf, oder die mindestens 60 Zentimeter über dem Fahrzeugboden beginnt und mindestens 60 Zentimeter hoch ist. Dies gilt nicht für nicht zugerittene Equiden und bei langfristigen Transporten. 2. Rinder, soweit sie Haustiere sind 2.1 Straßen-, Schienen- und Schiffstransport Bis zu 15 Kälber oder bis zu 6 erwachsene Rinder bei Querverladung oder bis zu 8 erwachsene Rinder beim Transport in der Gruppe sind beim Straßentransport jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen. 3. Schafe und Ziegen 3.1 Straßen-, Schienen- und Schiffstransport Bis zu 50 erwachsene Tiere sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen. 4. Schweine 4.1 Straßen-, Schienen- und Schiffstransport Bis zu 15 Mastschweine oder bis zu 5 Sauen sind jeweils durch eine 25

26 stabile Trennvorrichtung abzutrennen. Ferkel sind nach Maßgabe folgender Tabelle abzutrennen: - Lebendgewicht bis zu kg je Tier I Höchstgruppengröße I Ferkel - 1 I 2-10 I I I 35 [ Lebendgewicht bis zu kg je Tier I Mindestbodenfläche je Tier in qm - 1 I 2-6 I 0,07 10 I 0,11 15 I 0,12 20 I 0,14 25 I 0,18 30 I 0,21 35 I 0,23 40 I 0,26 45 I 0,28 50 I 0,30 60 I 0,35 70 I 0,37 80 I 0,40 90 I 0, I 0, I 0, I 0,55 über 120 I 0, Lufttransport - Lebendgewicht bis zu kg je Tier I Mindestbodenfläche je Tier in qm - 1 I 2-15 I 0,13 25 I 0,15 50 I 0, I 0,51] 26

27 Anlage 3 (zu 21 Abs. 1) Durchführung der Nämlichkeitskontrolle bei Tieren - Art Verwendungszweck I Art und Weise der Kontrolle - 1 I 2-1. Klauentiere und I Vergleich der Kennzeichnung jedes Tieres Equiden I mit den Angaben der die Tiere in Sendungen von nicht I begleitenden Bescheinigung mehr als 10 Tieren I 2. Klauentiere und I 1. Vergleich der Kennzeichnung von 10% Equiden I der Tiere, jedoch mindestens 10 Tiere, in Sendungen von mehr I mit den Angaben der diese begleitenden als 10 Tieren I Bescheinigung I 2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten I Tiere bei Feststellung fehlerhafter I Angaben bei der Kontrolle nach Vögel und Fische I Vergleich der Kennzeichnung jedes in Sendungen von nicht I Transportbehältnisses mit den Angaben der mehr als 10 Transport- I diese begleitenden Bescheinigung behältnissen I 4. Vögel und Fische I 1. Vergleich der Kennzeichnung von in Sendung von mehr I mindestens 10% der Transportbehältnisse, als 10 Transport- I jedoch mindestens 10 Transportbehältnissen I behältnisse, mit den Angaben der die I Tiere begleitenden Bescheinigung I 2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten I Transportbehältnisse bei Feststellung I fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle I nach 1. I 3. stichprobenartige Kontrolle, ob die in I den Transportbehältnissen befindlichen I Tiere den Angaben der diese begleitenden I Bescheinigung zur Tierart und zum I Verwendungszweck entsprechen 5. sonstige Tiere I Vergleich der Tierart und der Kennzeichnung I der Tiere oder der Transportbehältnisse I mit den Angaben der die Tiere begleitenden I Bescheinigung 27

28 Begründung A. Allgemeiner Teil Die Verordnung dient der Bereinigung der Tierschutztransportverordnung aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97). Bund, Ländern und Kommunen entstehen durch diese Verordnung keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf Bürokratiekosten sind nicht zu erwarten. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen sind ebenfalls nicht zu erwarten. Die Verordnung löst die frühere Tierschutztransportverordnung ab. Vor diesem Hintergrund werden Inhalt und Anzahl der bereits bestehenden Informationspflichten für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung fortgeschrieben. Es ergeben sich keine Auswirkungen auf die Kosten. Die in der bisherigen Tierschutztransportverordnung in 11 geregelte Erlaubnis bzw. die von 13 erfasste Prüfung für die Sachkunde wurden in die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 integriert. Insofern dient die nationale Verordnung der Rechtsbereinigung. An den Kosten ändert sich daher nichts. B. Besonderer Teil Zu 1 1 enthält Bereinigungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1/2005. Diese sieht unmittelbar geltendes Recht vor, so dass eine nationale Regelung des Geltungsbereiches nicht mehr erforderlich ist. Ferner erfolgen Folgeänderungen zur Aufhebung bestimmter Regelungen. Zu 2 2 macht von der Möglichkeit Ausnahmen bei Beförderungen im Straßentransport bis zu zwölf Stunden vorzusehen nach Artikel 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Gebrauch: Demnach bedürfen Beförderungen bis zu zwölf Stunden durch Straßentransportmittel keines Zulassungsnachweises nach Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung 28

29 (EG) Nr. 1/2005, beim Transport von Schweinen ist keine ständige Versorgung der Schweine mit Wasser vorzusehen und eine Ausstattung mit Temperaturüberwachungssystem, Datenschreiber und Navigationssystem ist nicht erforderlich. Zu 3 3 regelt die Sachkunde. Zu 4 4 regelt bestimmte Vorraussetzungen für den innerstaatlichen Schienentransport. Zu 5 5 betrifft nunmehr die besonderen Anforderungen an Behältnisse beim innerstaatlichen Transport. Zu 6 6 betrifft den EG-rechtlich nicht geregelten Nachnahmeversand. Zu 7 7 enthält die Pflichten des Absenders. Zu 8 8 bestimmt die Maßnahmen bei der Ankunft der Tiere. Zu 9, 10 9 und 10 betreffen die besonderen innerstaatlichen Anforderungen zum Schutz von Nutztieren beim Transport. Zu regelt die besonderen Anforderungen an innerstaatlichen Transport von vor dem Transport erkrankten oder verletzten Nutztieren. 29

30 Zu enthält eine Regelung für den innerstaatlichen Transport von Eintagesküken. Zu enthält eine Regelung zum innerstaatlichen Transport vom Meeressäugetieren und Vögeln. Zu 14 Folgeänderung zur Änderung von 13. Zu enthält Bestimmungen zur Ausfuhr über bestimmte Überwachungsstellen. Zu regelt die Ausfuhruntersuchung. Zu 17 Dieser enthält eine Anzeige der Ankunft. Zu regelt die Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen. Zu 19 Bereinigung aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1/2005. Zu bestimmt die Anforderungen an die Einfuhr. Zu 21 30

31 Regelung der Einfuhruntersuchung. Zu enthält die Grenzübertrittsbescheinigung. Zu 23 Bestimmung der Befugnisse der Behörde. Zu 24 Folgeänderung der Ordnungswidrigkeiten. Integration der Tierschutztransport- Bußgeldverordnung. Zu 25 Regelt das Inkrafttreten. Die Tierschutztransport-Bußgeldverordnung tritt aufgrund ihrer Integration in diese Verordnung außer Kraft. 31

32 32

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