Abschlussbericht Im Auftrag des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg. Projektverantwortung

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1 Wissenschaftliche Untersuchung der Umsetzung und Wirkung des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes (BbgAföG) gemäß Beschluss des Landtages Brandenburg vom 2. Juni 2010 (Drucksache 5/1293-B) Abschlussbericht Im Auftrag des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg Projektverantwortung Technische Hochschule Wildau [FH] University of Applied Sciences Fachbereich Wirtschaft, Verwaltung und Recht Prof. Dr. Tilo Wendler Bahnhofstraße Wildau Tel: Wendler@wiwistat.de Stand: 4. September 2013

2 1 Einleitung I Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Ergebnisse der Untersuchung im Überblick Struktur und Historie des Gesetzes Historie Besonderheiten des Gesetzes Kreis der Bezugsberechtigten; Höhe der Förderung Zusammensetzung des Kreises der Empfängerinnen und Empfänger der Schulausbildungsunterstützung Diskrepanz zwischen den Schätzungen des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und den tatsächlich geförderten Schülern der Jahre 2011/2012 bzw. 2012/ Gewünschte Wirkungen des Gesetzes von Seiten des Gesetzgebers Aktuelle Rechtsprechung Gesetzgebung auf dem Gebiet der Ausbildungsförderung im Vergleich Brandenburg im Vergleich zu anderen Bundesländern Vergleich mit ausgewählten europäischen Staaten Empirische Untersuchungen Konzeption und Bestandteile der Untersuchungen Sekundärstatistische Untersuchungen Regionale Verteilung der Leistungsempfängerinnen und -empfänger Zugehörigkeit zu den verschiedenen Gruppen der Anspruchsberechtigten Besuchte Schulform Höhe der gezahlten Ausbildungsunterstützung Primärstatistische Untersuchungen Interview mit Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern der Ämter für Ausbildungsförderung Umfrage unter Leistungsbezieherinnen und -beziehern Interview der Leistungsbezieherinnen und -bezieher Wirkung der Auszahlung der Ausbildungsförderung Die Veränderung von Bildungsbiografien Zusammenfassung... 51

3 1 Einleitung II 6 Erkenntnisse und Empfehlungen Rechtliche Problematik Praktische Anwendungsprobleme Zusammenfassung und Ausblick Anhang A.1 Interviews von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Ämter für Ausbildungsförderung A.1.1 Interview 4. Oktober 2012, Frau Schulze, Amt für Ausbildungsförderung Potsdam A.1.2 Interview 22. Oktober 2012, Herr Lehmann, Amt für Bildung, Kultur und Sport, Landkreis Oder-Spree, Beeskow A.2 Spezielle Schulbescheinigung A.3 Häufigkeiten zur Umfrage zur Wirkung des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes A.4 Einkommenserklärung A.5 Schülerzahlen der Schuljahre 2011/12 sowie 2012/ A.6 Antragstellerinnen und Antragsteller nach Kreis im Schuljahr 2011/12 und 2012/ A.7 Statistiken der Förderfälle im Schuljahr 2011/12 und 2012/ A.8 Umfrage zur Wirkung des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes A.9 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD für ein Hessisches Ausbildungsförderungsgesetz (HAföG) A.10 Änderungsantrag zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD für ein Hessisches Ausbildungsförderungsgesetz (HAföG) Literaturverzeichnis

4 1 Einleitung III Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Anteil der Förderfälle mit 100 Euro mtl. nach Art des Abschlusses (Stand: ) Abbildung 2: Schülerzahlen mit Erwerb der GOST- und FOS-Berechtigung im Schuljahr 2010/ Abbildung 3: Schülerzahlen mit Erwerb der GOST- und FOS-Berechtigung im Schuljahr 2011/ Abbildung 4: Schülerzahlen mit Erwerb der GOST- und FOS-Berechtigung im Schuljahr 2011/12 (adjustierte Farbgebung) Abbildung 5: Bewilligungen im Verhältnis zur Anzahl Berechtigung GOST und FOS, Schuljahr 2011/ Abbildung 6: Bewilligungen im Verhältnis zur Anzahl Berechtigung GOST und FOS, Schuljahr 2012/ Abbildung 7: Förderung aufgrund gesetzlicher Vermutung der finanziellen Bedürftigkeit (Stand 05/2013) Abbildung 8: Anteil der Förderfälle nach Schulform (Stand 2013) Abbildung 9: Zahl der Förderfälle nach Landkreisen bzw. kreisfreien Städten (Stand 05/2013) Abbildung 10: Regionale Verteilung der Gesamtförderung nach Grund der Höhe Abbildung 11: Herkunft der Informationen zur Antragstellung Abbildung 12: Bewertung zur Aufklärung über die Möglichkeit der Antragstellung Abbildung 13: Aufteilung der besuchten Schulform auf die Herkunft der Informationen zur Antragstellung Abbildung 14: Bewertung zur Antwortzeit des Amtes Abbildung 15: Bewertung zur sehr guten Beratung bezüglich einer Antragstellung Abbildung 16: Befürwortung einer Online-Beantragung Abbildung 17: Bewertung zur ausreichenden Höhe der Förderung Abbildung 18: Bewertung der Betragshöhe nach Ermöglichung schulischer Ausbildung Abbildung 19: Vergleich der Ermöglichung einer Ausbildung mit Weckung des Interesse an weiterführender Ausbildung Abbildung 20: Verteilung der Befragten, die aufgrund einer Förderung Interesse an weiterführender Ausbildung bestätigen Abbildung 21: Form der weiteren staatlichen Unterstützung Abbildung 22: Plakatentwurf Interviewaufruf zum Schüler-BaföG... 49

5 1 Einleitung IV Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Schülerinnen- und Schülerzahlen (Quelle: MBJS) Tabelle 2: Antragstellerinnen und Antragsteller Schuljahr 2011/2012 sowie Schuljahr 2012/2013 (Quelle: MWFK) Tabelle 3: Förderfälle im Schuljahr 2012/2013 (Quelle: MWFK) Tabelle 4: Vergleich der nach Landesregierung geschätzten anspruchsberechtigten Schülerzahlen und der tatsächlich eingegangenen Anträge... 16

6 1 Einleitung V Abkürzungsverzeichnis AG AsylbLG BAföG BayAföG BbgAföG BGBl. I BKGG BR-Drs. BVerfG FOS GOST GVBl. I HAföG LT-Drs. MBJS MWFK RBEG SchBG SGB VG Amtsgericht Asylbewerberleistungsgesetz Bundesausbildungsförderungsgesetz Bayerisches Ausbildungsförderungsgesetz Brandenburgisches Ausbildungsförderungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil I Bundeskindergeldgesetz Drucksache des Bundesrates Bundesverfassungsgericht Fachoberschule Gymnasiale Oberstufe Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I Hessisches Ausbildungsförderungsgesetz Drucksache eines Landtages Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz Schülerbeihilfengesetz Sozialgesetzbuch Verwaltungsgericht

7 1 Einleitung 1 1 Einleitung Im Rahmen einer 2012/2013 durchgeführten Umfrage zur Wirkung und Umsetzung des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes wurden Förderungsempfängerinnen und -empfänger zu ihren Erfahrungen und Eindrücken vor und innerhalb der Beantragungsphase sowie zur Betreuung durch die Ämter für Ausbildungsförderung befragt. Insgesamt haben sich von angeschriebenen Personen der Förderung (Stand Dezember 2012) 852 an der Umfrage beteiligt, also über 40 Prozent. Anlass dieser Befragung ist der vom Gesetzesgeber gewünschte Effekt, dass mit Einführung der Brandenburgischen Ausbildungsförderung eine mit der Leistung einhergehende Bildungsgerechtigkeit von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Einkommensverhältnisse herbeigeführt wird und dies brandenburgischen Schülerinnen und Schülern eine verbesserte Aussicht auf einen erfolgreichen Schulabschluss der Sekundarstufe II ermöglichen soll. Auf dieser Grundlage kann es anhand der gewonnenen Informationen gelingen, frühzeitig Stärken und Schwächen der Umsetzung des Gesetzes zu erkennen und Vorschläge zur Verbesserung anzubieten. Um die durch die Umfrage erlangten Erkenntnisse zu vertiefen und erweiterte Zusammenhänge aufzuzeigen, wurde die Befragung durch Interviews von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausgewählter Ämter für Ausbildungsförderung ergänzt. Als Leitgedanken der Befragung gelten unter anderem: Kenntniserlangung der Bezugsberechtigten über die Förderung (z.b. anhand von Informationsveranstaltungen der Schulen, Beratung durch das Amt für Ausbildungsförderung) die Erfahrungen der Antragsteller oder der Antragstellerin mit dem Antragsformular sowie mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Ämter für Ausbildungsförderung inwiefern die Förderung positiv zur schulischen Ausbildung der Schülerinnen und Schüler beigetragen hat ob durch die Förderungsleistung ein gesteigertes Interesse an weiteren Ausbildungsmöglichkeiten (z.b. Studium) geweckt und somit die Pläne der Beziehenden beeinflusst wurden.

8 1 Einleitung 2 Neben der Auswertung dieser Umfrageergebnisse soll der vorliegende Bericht auch mit Hilfe eines Vergleiches auf Bundes- und Europaebene das Brandenburgische Ausbildungsförderungsgesetz in die verschiedenen Förderungsmodelle einordnen und einen allgemeinen Überblick über dessen besondere Stellung vermitteln. Abschließend werden neben der Untersuchung der speziell in der praktischen Anwendung auftretenden Probleme auch Lösungsansätze für diese präsentiert.

9 2 Ergebnisse der Untersuchung im Überblick 3 2 Ergebnisse der Untersuchung im Überblick Im Folgenden werden die wichtigsten Erkenntnisse aus der Untersuchung stichpunktartig zusammengefasst. Für Detailaussagen wird auf die jeweiligen Kapitel des Berichtes verwiesen. 1. Das BbgAföG hat bundesweit mit seinem Ziel, bei den Eltern lebenden Schülerinnen und Schülern aus einkommensschwachen Familien den Abschluss eines zur (Fach-)Hochschulreife führenden schulischen Bildungsgangs zu ermöglichen, ein Alleinstellungsmerkmal. 2. Betroffene werden in der Regel über die Schulen gut informiert. Die Anstrengungen aller beteiligten Stellen zur Vermittlung der Möglichkeiten einer Förderung sind deutlich sicht- und nachweisbar. 3. Die Aufklärung zur Möglichkeit der Antragstellung kann insbesondere über die Schulen weiter intensiviert werden. 4. Die Antragstellerinnen und Antragsteller nach dem BbgAföG sind mit dem Prozess der Antragstellung, der Beratung durch die Ämter für Ausbildungsförderung und der Bearbeitung der Anträge zufrieden bis sehr zufrieden. 5. Formelle Probleme bei der Antragstellung gibt es insbesondere bei der Einreichung der korrekten Schulbescheinigung; hier können die Schulen verbessert durch Nachfragen bei der Ausstellung der Bescheinigung eingreifen. 6. Eine weitere Optimierung der Antragstellung kann durch die Implementierung des Online-Antragsprozesses erfolgen. 7. Die Bezieherinnen und Bezieher der Förderung sind mit der Förderungshöhe zufrieden bis sehr zufrieden. 8. Leistungsbeziehende ziehen aufgrund der Förderung eine weiterführende Ausbildung weitestgehend in Betracht. 9. Zur weiteren Vereinfachung des Antragsverfahrens und zur Stärkung der Förderungsfunktion wird ein einheitlicher Förderungssatz von 100 Euro monatlich empfohlen.

10 3 Struktur und Historie des Gesetzes 4 3 Struktur und Historie des Gesetzes 3.1 Historie Die Notwendigkeit der Brandenburgischen Landesausbildungsförderung (BbgAföG) lässt sich aus dem vorher bestehenden Rechtszustand herleiten. Mit Gründung der Bundesrepublik Deutschland wurden Leistungen zur Förderung noch auf der Grundlage der Reichsfürsorgepflichtverordnung von 1924 vergeben unter der Voraussetzung, dass besonders gute Ausbildungsleistungen vorliegen. Im Jahre 1953 vereinbarten der Bund und die Länder das sogenannte Honnefer Modell, wobei die Förderung des wissenschaftlichen Hochschulstudiums im Blickfeld lag. Da mit diesem Modell ausschließlich Studierende an Universitäten angesprochen wurden, entwickelten die Bundesländer eigene Förderprogramme zur finanziellen Unterstützung von Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden anderer Hochschulformen (u.a. Fachhochschulen, Musik- oder Kunsthochschulen). Diese insgesamt sehr ähnlichen Modelle wurden unter dem Begriff Rhöndorfer Modell gefasst, wobei die Länder, aufgrund ihrer Bildungshoheit, komplett die Kosten der Förderung zu tragen hatten (vgl. Schmidt (2009), S. 158 ff.). Damit der Bund eine einheitliche Regelung zur Problematik der Ausbildungsförderung erlassen konnte, bedurfte es einer Änderung des Grundgesetzes im Rahmen der Großen Koalition von CDU und SPD am 13. Mai 1969 mit der Ergänzung des Art. 75 Nr. 13 GG in der Art und Weise, dass dem Bund die Kompetenz der Regelung der Ausbildungsbeihilfen zugewiesen wurde. Kurze Zeit später, am 26. Juni 1969, wurde das erste Ausbildungsförderungsgesetz verabschiedet, welches am 1. Juli 1970 in Kraft trat und das Ziel verfolgte, eine Ausbildungsförderung in allen Bildungsbereichen (u.a. betriebliche Ausbildungen) zu ermöglichen. Mit der Einführung des Gesetzes zur Bundesausbildungsförderung (BAföG) in Form eines vollständigen Zuschusses für Bedürftige im Jahre 1971 sollten soziale Unterschiede durch die Gewährleistung einer individuellen Ausbildungsförderung ausgeglichen und somit eine berufliche Chancengleichheit bewirkt werden. Die aktuelle Fassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sieht die finanzielle Unterstützung unter Beachtung der im zweiten Abschnitt festgehaltenen persönlichen Voraussetzungen und des Besuches einer förderungsfähigen Ausbildungsstätte gemäß 2 BAföG vor.

11 3 Struktur und Historie des Gesetzes 5 Hierbei ist zu beachten, dass die Förderung von Schülerinnen und Schülern im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG nur ermöglicht wird, wenn die Betroffenen nicht bei ihren Eltern wohnen und weitere Voraussetzungen erfüllt sind (siehe 2 Abs. 1a BAföG). Um den Schülerinnen und Schülern aus einkommensschwachen Familien, die die Anforderungen des 2 Abs. 1a BAföG nicht erfüllen, dennoch eine finanzielle Unterstützung bieten zu können, hat sich die brandenburgische Landesregierung für eine entsprechende Förderung auf Landesebene ausgesprochen. Hierfür bedurfte es der Schaffung einer gesetzlichen Ergänzung zum Bundesgesetz über die individuelle Förderung der Ausbildung. Regelungen zu Ausbildungsbeihilfen sind grundsätzlich gemäß Art. 72 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 74 Nr. 13 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. Aufgrund der bereits auf Bundesebene existenten Regelung in Form des Bundesausbildungsförderungsgesetzes wurde die Möglichkeit der Förderung durch das Land Brandenburg mit dem Ergebnis geprüft, dass eigenständigen landesrechtlichen Regelungen im Bereich der Ausbildungsförderung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen (LT-Drs. 5/847). Bereits mit der Verabschiedung des Haushaltbegleitgesetzes im Jahr 1983 (Haushaltsbegleitgesetz 1983 Gesetz zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushaltes vom 20. Dezember 1982) hatte die Bundesregierung mit den Einschränkungen des BAföG, nur noch Schülerinnen und Schüler zu fördern, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichen können (BT-Drs. 10/526, S. 3), die Notwendigkeit verdeutlicht, Mittel auf besonders angewiesene Gruppen von Schülerinnen und Schülern zu konzentrieren, wobei sie die individuelle Ausbildungsförderung im Übrigen als Aufgabe der Länder ansah. Diese waren nach Annahme der Bundesregierung dazu am ehesten in der Lage, da bereits Mittel für Schülertransportkosten und Beihilfen für Lernmittel auf Landesebene beschlossen waren und gezahlt wurden. Zudem könnten die jeweiligen Länder besser über konkrete Bedürfnisse einer individuellen Ausbildungsförderung urteilen und auf diese Weise effektivere Lösungen entwickeln. Der Landtag Brandenburg überwies im April 2010 den ersten Gesetzentwurf zum Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetz (LT-Drs. 5/847) an seinen Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport, welcher zum vorgelegten Entwurf in seiner sieb-

12 3 Struktur und Historie des Gesetzes 6 ten Sitzung im Mai 2010 eine öffentliche Anhörung durchführte. Die Beschlussfassung zum Gesetzentwurf und zu zwei eingereichten Änderungsanträgen zum Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetz erfolgte in der achten Sitzung des Ausschusses am 25. Mai 2010, in der abschließend beraten wurde. Das Ausbildungsförderungsgesetz des Landes Brandenburg ist daraufhin am 17. Juni 2010 in Kraft getreten. Das Ziel des Gesetzes ist es, bedürftigen Schülerinnen und Schülern, die den Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife oder Fachhochschulreife anstreben, eine finanzielle Unterstützung durch die Zahlung der Brandenburgischen Landesausbildungsförderung zu ermöglichen, wenn ihnen die für die Lebensunterhaltung und Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen (vgl. 1 BbgAföG). Demnach wird der Anspruch auf Brandenburgische Ausbildungsförderung ausgeschlossen, wenn die Betroffenen Leistungen gemäß dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder gemäß 39 des Achten Buches Sozialgesetzbuch empfangen (vgl. 2 Abs. 5 BbgAföG). Die Förderung wird seit dem Schuljahr 2010/2011 an die anspruchsinnehabenden Schülerinnen und Schüler der 11. und 12. Klassen der gymnasialen Oberstufe und denen in zweijährigen Bildungsgängen der Fachoberschule in Form eines Zuschusses in Höhe von 50 Euro oder 100 Euro gewährt, um die Kostendeckung für ein anregungsreiches schulisches Leben zu sichern. In der ursprünglichen Fassung vom 16. Juni 2010 war für die Zahlung der Ausbildungsförderung derjenigen Anspruchsinhaberinnen oder Anspruchsinhaber, die zudem staatliche Leistungen insbesondere nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhielten, eine Befristung der Förderung bis zum 31. Dezember 2010 vorgesehen ( 6 Abs. 2 BbgAföG i.d.f. vom 16. Juni 2010). Grund hierfür war die Möglichkeit, dass die zum 1. Januar 2011 in Kraft tretende Neuregelungen des Bundes bezüglich des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch [BGBl. I S. 453]) zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, v , 1 BvL 1/09, Absatz-Nr ), eine Anrechnung der brandenburgischen Landesausbildungsförderung auf diese Leistungen erforderlich machen könnten.

13 3 Struktur und Historie des Gesetzes 7 Mit dem am 21. Oktober 2010 verabschiedeten Gesetzentwurf des Bundes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (BR-Drs. 661/10) bestätigte sich, dass zwar dem Grunde nach ein Großteil der durch das BbgAföG geförderten Bildungszwecke in dem Bildungs- und Teilhabepaket des Bundes berücksichtigt werden, jedoch die Leistungen der Höhe nach nicht ausreichend sind, um die Zwecke der Brandenburgischen Ausbildungsförderung im gleichen Umfang zu verwirklichen (LT-Drs. 5/2384). Im Ergebnis wurde das BbgAföG in der Art geändert, dass die in der ersten Fassung enthaltene Befristung nach 6 Abs. 2 für Empfängerinnen und Empfänger bestimmter sozialer Leistungen entfiel. Zugleich wurde in 1 Abs. 2 BbgAföG klargestellt, dass die Landesausbildungsförderung nicht der Deckung ausbildungsspezifischer Bedarfe dient, soweit diese im Einzelfall bereits durch Leistungen gemäß 6a des Bundeskindergeldgesetzes, nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes gedeckt werden. 3.2 Besonderheiten des Gesetzes Eine gesetzliche Besonderheit der Brandenburgischen Ausbildungsförderung besteht obwohl es viele der Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes aufgreift in dem Verzicht auf die Schranke des 2 Abs. 1a BAföG, welcher die Voraussetzung einer auswärtigen Unterbringung der Anspruchsberechtigten festlegt. Schülerinnen und Schüler, die bei den Eltern wohnen, sind danach von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ausgeschlossen. Auf diese Einschränkung verzichtet das BbgAföG ausdrücklich. Somit werden Schülerinnen und Schüler, die nach dem BbgAföG als bedürftig anzusehen sind und zudem bei ihren Eltern wohnen, von der Ausbildungsförderung des Landes Brandenburg begünstigt. Des Weiteren verlieren Schülerinnen und Schüler, die die Voraussetzungen zur Landesförderung erfüllen, nicht schon allein deswegen ihren Anspruch, weil sie Sozialleistungen des Bundes erhalten. Der Hintergrund hierfür war die geplante Gesetzgebung des Bundes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die auch Neuregelungen hinsichtlich der Anrechnung von zweckbestimmten Einnahmen und für Bildungs- und Teilhabeleistungen vorsahen. In der am 21. Dezember 2010 in Kraft tretenden Gesetzesänderung zum BbgAföG (GVBl. I Nr. 45) wurde daher die bisherige Befristung des Schüler-BAföG für Schülerinnen und Schüler aus Familien, die zusätzlich staatliche Leistungen beziehen ( 6 Abs. 2 BbgAföG

14 3 Struktur und Historie des Gesetzes 8 i.d.f. vom 16. Juni 2010), nicht nur gestrichen, sondern die Zweckbestimmung der Förderung so konkretisiert, dass die Landesausbildungsförderung nicht auf die in 1 Abs. 2 BbgAföG genannten Sozialleistungen des Bundes angerechnet werden kann, soweit sie nicht demselben Zweck dienlich ist (LT-Drs. 5/2384, S. 4 ff.). Vielmehr ist diese Förderung ausdrücklich dazu bestimmt, ausbildungsspezifische Bedarfe zu decken, die im Einzelfall nicht u.a. über das SGB II gedeckt sind (vgl. Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur; Flyer zum Brandenburgisches Ausbildungsförderungsgesetz). Nur im Falle derselben Zweckbestimmung der Leistungen wird die finanzielle Unterstützung des BbgAföG als Einkommen berücksichtigt und auf die gewährten Leistungen gemäß 11a Abs. 3 S. 1 Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bzw. 83 Abs. 1 Zwölften Buches Sozialgesetzbuch angerechnet. Als Beispiele für bestimmte Leistungen, die denselben Zweck verfolgen, sind hier die Förderungen u.a. von Schulausflügen, mehrtägigen Klassenfahrten (vgl. 28 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB II, 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB XII) und gemeinschaftlichen Mittagsverpflegungen (vgl. 28 Abs. 6 SGB II, 34 Abs. 6 SGB XII) zu nennen, deren Kosten bereits vollständig durch Leistungen des Bundes gedeckt werden. Im Gegenzug kann die Landesausbildungsförderung gemäß 1 Abs. 2 BbgAföG auch in den Fällen gewährt werden, in denen Bedarf zur Lernförderung (vgl. 28 Abs. 5 SGB II, 34 Abs. 5 SGB XII) besteht, aber eine Versetzungsgefährdung der Betroffenen und somit indirekt die Voraussetzungen für eine Gewährung von Bildungs- und Teilhabeleistungen nach Bundesrecht, nicht vorliegt. Ebenso kann die Landesausbildungsförderung für schulferne Angebote zur Lernförderung genutzt werden. Des Weiteren kann die Brandenburgische Ausbildungsförderung für den persönlichen Bedarf (vgl. 28 Abs. 3 SGB II und 34 Abs. 3 SGB XII) und für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (vgl. 28 Abs. 7 SGB II und 34 Abs. 7 SGB XII) der Schülerinnen und Schüler verwendet werden, wenn die Leistungen nach dem Bundessozialrecht nicht für die Deckung der entsprechenden Bedarfe ausreichen. Diese Regelungen für Leistungsempfängerinnen und -empfänger nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gelten für Kinderzuschlagsempfängerinnen und -empfänger nach 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und Berechtigte nach 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) entsprechend.

15 3 Struktur und Historie des Gesetzes 9 Das Brandenburgische Ausbildungsförderungsgesetz gewährleistet infolgedessen insbesondere Personen, die Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach 2 AsylbLG oder 6a BKGG erhalten oder bei der Berechnung einer dieser Leistungen im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, ergänzend den Zugang zu Bildungsangeboten, wenn die Voraussetzungen des 1 BbgAföG erfüllt sind und leistet somit einen Beitrag zu mehr Bildungsgerechtigkeit. Zugleich erhält dieser Personenkreis vereinfachten Zugang zur Landesausbildungsförderung, weil er nach 2 Abs. 4 BbgAföG als finanziell bedürftig gilt und eine Einkommens- oder Vermögensberechnung nach Absatz 3 der Bestimmung entfällt. 3.3 Kreis der Bezugsberechtigten; Höhe der Förderung In 2 BbgAföG wird der Adressatenkreis förderungsberechtigter Schülerinnen und Schüler näher bestimmt. Voraussetzung für eine Förderung ist zunächst ein ständiger Wohnsitz im Land Brandenburg ( 2 Abs. 1 BbgAföG). Des Weiteren besteht der Anspruch auf Förderung auch dann, wenn die besuchte Schule außerhalb des Landes Brandenburg liegt (LT-Drs. 5/847, S. 13). Der Kreis der Berechtigten umfasst gemäß 2 Abs. 2 BbgAföG die Schülerinnen und Schüler der 11. und 12. Klasse der gymnasialen Oberstufe sowie diejenigen, die einen zweijährigen Bildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife in Vollzeitform durchlaufen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine öffentliche schulische Einrichtung oder eine Schule freier Trägerschaft handelt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Stichtagsregelung in 6 Abs. 1 BbgAföG. Danach können die Landesförderung Schülerinnen und Schüler erhalten, die erstmalig ab dem Schuljahr 2010/2011 in einen förderungsfähigen Bildungsgang eingetreten sind. Weitere Voraussetzung ist die finanzielle Bedürftigkeit. Diese besteht nach 2 Abs. 3 BbgAföG, wenn die Schülerin oder der Schüler hinsichtlich der maßgeblichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse den Leistungsempfängerinnen und empfängern nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gleichstehen, jedoch aufgrund des 2 Abs. 1a BAföG von der Förderung ausgeschlossen sind. Für die Anspruchsberechnung wird der Bedarfssatz nach 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG zugrunde gelegt. Gehören die Schülerinnen und Schüler zum Berechtigtenkreis nach 2 Abs. 4 BbgAföG gelten sie bereits als finanziell bedürftig und kommen im Rahmen ei-

16 3 Struktur und Historie des Gesetzes 10 nes vereinfachten Bewilligungsverfahrens in den Genuss der Förderung, da es einer Einkommens- und Vermögensberechnung gemäß Satz 2 der Bestimmung in Verbindung mit 2 Abs. 3 BbgAföG nicht bedarf (vgl. Punkt 3.2). In den übrigen Fällen erfolgt die Feststellung der finanziellen Bedürftigkeit nach 2 Abs. 3 BbgAföG auf der Grundlage der Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und ist abhängig von den elterlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Als Faustregel gilt, dass ein Förderanspruch dann besteht, wenn in einem Haushalt mit einem Kind unter 18 Jahren das monatliche Nettoeinkommen nicht höher als ca Euro oder in einem Haushalt mit zwei Kindern unter 18 Jahren das monatliche Nettoeinkommen nicht höher als ca Euro liegt (vgl. Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur; Brandenburgisches Ausbildungsförderungsgesetz (BbgAföG)). Die Landesausbildungsförderung wird grundsätzlich in Höhe von monatlich 100 Euro gewährt. Soweit für die Schülerin oder den Schüler unter Berücksichtigung des elterlichen Einkommens oder des Vermögens ein Förderanspruch von mehr als 50 Euro ermittelt wurde, erhalten diese ebenfalls 100 Euro im Monat. Schülerinnen und Schüler, deren Förderanspruch nicht über 50 Euro hinausgeht, erhalten monatlich 50 Euro ( 4 Abs. 2 BbgAföG). 3.4 Zusammensetzung des Kreises der Empfängerinnen und Empfänger der Schulausbildungsunterstützung Im Folgenden findet sich ein Auszug einer Erhebung des MBJS zur Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die in den Schuljahren 2010/2011 sowie 2011/2012 die Sekundarstufe I erfolgreich abgeschlossen haben (vgl. Tabelle 1 sowie Anhang 5). Die Unterteilung der Daten erfolgt nach Landkreisen und kreisfreien Städten.

17 3 Struktur und Historie des Gesetzes 11 Tabelle 1: Schülerinnen- und Schülerzahlen (Quelle: MBJS) Kreis Abschlüsse des Jahrgangs 10 Davon mit Realschulabschluss Berechtigung GOST Beginn des JG 11 GOST JG 1 der 2 jährigen FOS Brandenburg a.d. Havel Cottbus Frankfurt (Oder) Potsdam Barnim Dahme Spreewald Elbe-Elster Havelland Märkisch Oderland Oberhavel Ober spreewald- Lausitz Oder Spree Ostprig nitz- Ruppin Potsdam Mittelmark Prignitz Spree Neiße Teltow Fläming Uckermark

18 3 Struktur und Historie des Gesetzes 12 Anhand der erhobenen Daten wird deutlich, dass nicht alle Absolventinnen und Absolventen der Klassenstufe 10 die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erwerben. Dies liegt an der dreigliedrigen Möglichkeit des Abschlusses der mittleren Reife. So kann neben der allgemeinen Hochschulreife (mit Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe (GOST)), auch die Fachoberschulreife (FOS) oder die erweiterte Berufsbildung erlangt werden. Interessant im Sinne des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes sind dabei lediglich die Berechtigungen für FOS oder GOST, da nur diese gegebenenfalls gefördert werden können, sollte ein entsprechender Bildungsgang besucht werden. Bei dem beispielhaften Vergleich der Absolventinnen und Absolventen der Klassenstufe 10 und denjenigen Schülerinnen und Schülern, die im Schuljahr 2012/2013 in die gymnasiale Oberstufe wechselten, wird gerade in der Stadt Potsdam deutlich, dass ein Vergleich der beiden Kennziffern nicht möglich ist, da in diesen Fällen mehr Schülerinnen und Schüler die Klassenstufe 11 besuchen, als es überhaupt Absolventinnen und Absolventen der Sekundarstufe I gab. Es ist also offensichtlich, dass ein Teil der Schülerschaft nach ihrem Abschluss an Schulen der gymnasialen Oberstufe auch außerhalb des bisherigen Landkreises wechselt oder beispielsweise auch erst später einen entsprechenden Bildungsgang besucht. Auch ist in Betracht zu ziehen, dass ein Wechsel des Bundeslandes erfolgte, so dass zum einen Schülerinnen und Schüler in die Jahrgangsstufe 11 versetzt wurden, sie ihren Abschluss der Sekundarstufe I aber in einem anderen Bundesland erhielten oder aber die Abgänger der Jahrgangsstufe 10 für ihr Abitur in ein anderes Bundesland wechselten. Auch ein Vergleich der Abschlüsse der 10. Klasse mit den Zahlen der in die Jahrgangsstufe 1 der FOS versetzten Schülerinnen und Schülern ist nicht sinnvoll, da auch hier die Möglichkeit eines Wechsels des Landkreises oder des Bundeslandes gegeben ist. Insbesondere ist auch zu beachten, dass in zwei der aufgelisteten Landkreise keine Möglichkeit zum Besuch einer Fachoberschule existiert. Den potenziellen Förderungsberechtigten in Bezug auf den korrekten Bildungsgang gegenüberstellend, listet die folgende Darstellung die Beantragungen einer Förderung nach BbgAföG auf, die ebenso für die Schuljahre 2011/2012 und 2012/2013 registriert wurden. Auch hier erfolgt eine Zusammenfassung aufgegliedert nach Landkreisen. Vgl. Tabelle 2. Eine ausführliche Darstellung findet sich in Anhang 6.

19 3 Struktur und Historie des Gesetzes 13 Tabelle 2: Antragstellerinnen und Antragsteller Schuljahr 2011/2012 sowie Schuljahr 2012/2013 (Quelle: MWFK) Kreis Anträge für das Schuljahr Anträge für das Schuljahr 2011/2012 davon bewilligt 2012/2013 davon bewilligt Brandenburg an der Havel Cottbus Frankfurt (Oder) Potsdam Barnim Dahme-Spreewald Elbe-Elster Havelland Märkisch-Oderland Oberhavel Oberspreewald- Lausitz Oder-Spree Ostprignitz-Ruppin Potsdam-Mittelmark Prignitz Spree-Neiße Teltow-Fläming Uckermark Von im Schuljahr 2012/2013 insgesamt bewilligten Anträgen wurden in Oberhavel mit 232, brandenburgweit die meisten Anträge gestellt sowie mit immerhin 207 Anträgen auch bewilligt. Im Vergleich der Landkreise wurde dazu in Potsdam- Mittelmark mit gerade einmal 92 Antragstellungen und 86 Bewilligungen nicht einmal

20 3 Struktur und Historie des Gesetzes 14 die Hälfte davon erreicht. Innerhalb der kreisfreien Städte wurden in Brandenburg an der Havel die wenigsten Förderungen beantragt und bewilligt und in Potsdam die meisten. Zu beachten sind hierbei unter anderem die Größe des Einzugsgebietes sowie die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der entsprechenden Landkreise. Ein aussagekräftiger Vergleich der Abgänger der Klassenstufe 10 mit Berechtigung zu GOST/FOS bzw. den Einsteigerinnen und Einsteigern in die Sekundarstufe II und der Häufigkeit der Antragstellung ist hier aufgrund der bereits erwähnten Problematik, dass die Schülerinnen und Schüler nicht auf den bisherigen Landkreis in ihrer Schulwahl beschränkt sind, nicht möglich. Für eine genauere Betrachtung der Verteilung der Landesförderung wird beispielhaft für das Schuljahr 2012/2013 die Landesförderung für Landkreise und kreisfreie Städte nach Art der Schule sowie Höhe und deren Begründung aufgeschlüsselt. Vgl. Tabelle 3 sowie Anhang 7. Tabelle 3: Förderfälle im Schuljahr 2012/2013 (Quelle: MWFK) Gymnasium Fachoberschule Gesamtschule Förderschule Unbekannt Summe Förderung proz. Anteil an Förderungen gesamt (Angaben in Prozent) 2,86 2,61 2, ,63 Förderung Kinderzuschlag Wohngeld AsylbLG AsylbLG ALG II Hilfen Lebensu Ablehnung Ablehnung ber Zu diesem Zeitpunkt wurden von insgesamt eingegangenen Anträgen bewilligt und nur 199 aufgrund von Umständen, die einer Berechtigung zur Förderung entgegenstehen, abgelehnt. Dabei wurde unterschieden nach Ablehnungen von Anträgen ohne notwendige rechnerische Bedarfsermittlung sowie solche mit rechnerischer Ermittlung des Bedarfs. Eine Ablehnung, die vor der Durchführung der grundlegenden

21 3 Struktur und Historie des Gesetzes 15 Bedarfsermittlung erfolgte, ist mit Ablehnung 005 gekennzeichnet und wurde aufgrund des Fehlens gesetzlicher Voraussetzungen, wie z.b. dem Wohnort oder der Klassenstufe, ausgesprochen. Alternativ wurde ein Ablehnungsbescheid erlassen, wenn sich während der Bedarfsermittlung herausstellte, dass nach einer Einkommens- und Vermögensanrechnung keine finanzielle Bedürftigkeit besteht. Dies wird jeweils mit Ablehnung ber. gekennzeichnet. Im Schuljahr 2012/13 wurden von geförderten Schülerinnen und Schülern die Leistungen nach erfolgter Berechnung nach 2 Abs. 3 BbgAföG bewilligt (siehe Tabelle 3). Für die verbleibenden bewilligten Anträge wurde hingegen durch gesetzliche Regelungen der Bedarf von 100 Euro festgelegt, z.b. aufgrund des zusätzlichen Erhalts von Wohngeld, SGB II und XII oder Kinderzuschlag, da hierfür die gesetzliche Vermutung der finanziellen Bedürftigkeit gilt. Rund 97,4 Prozent der Beziehenden erhielten hiernach die Höchstförderung nach BbgAföG, was einer Schülerzahl von entspricht. Die verbleibenden 2,6 % der BbgAföG-Beziehenden, insgesamt 59 Förderungsempfängerinnen und -empfänger, erhielten 50 Euro nach dem Landesausbildungsförderungsgesetz und machen damit einen verhältnismäßig geringen Anteil an den gesamten Förderungsfällen aus. Gesamtschule 23% Gymnasium 51% Fachoberschule 26% Abbildung 1: Anteil der Förderfälle mit 100 Euro mtl. nach Art des Abschlusses (Stand: )

22 3 Struktur und Historie des Gesetzes 16 Mit circa 51 Prozent der Gesamtanzahl von den mit 100 Euro geförderten Schülerinnen und Schülern (1.153 Leistungsbeziehende) macht das Gymnasium hierbei die überwiegend besuchte Schulart aus. Mit etwa 26 Prozent (575 Empfängerinnen und Empfänger) folgen danach die Fachoberschulen und die Gesamtschulen mit einem Anteil von 23 Prozent, dies entspricht circa 514 Schulbesucherinnen und Schulbesuchern, wie in Abbildung 1 dargestellt. Eine ältere Statistik von Juni 2012 (vgl. Anhang 7) lässt einen Anstieg der Förderfälle vom Schuljahr 2011/2012 zu 2012/2013 von insgesamt auf bewilligten Anträgen erkennen. Hier hat sich das Bild der Verteilung der Förderfälle auf die einzelnen Schulformen im Vergleich zur vorherigen Darstellung nur gering verschoben. Auch im vorangegangenen Schuljahr 2011/12 war mit circa 58 Prozent der größte Teil, wenn auch geringfügig gesunken, der geförderten Schülerinnen und Schüler (1.198 Leistungsbeziehende) an Gymnasien zu finden. Der auf Fachoberschulen anfallende Anteil von 26 Prozent (537 Leistungsbezieherinnen und -bezieher) hat sich hingegen nicht verändert. Im Anteil an der Gesamtförderungsverteilung des aktuellen Schuljahres gestiegen sind die Gesamtschulen. Während sie 2012/2013 von 23 Prozent aller geförderten Schülerinnen und Schülern besucht wurden, waren es im Schuljahr 2011/2012 nur 16 Prozent. 3.5 Diskrepanz zwischen den Schätzungen des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und den tatsächlich geförderten Schülern der Jahre 2011/2012 bzw. 2012/2013 Tabelle 4: Vergleich der nach Landesregierung geschätzten anspruchsberechtigten Schülerzahlen und der tatsächlich eingegangenen Anträge Schuljahre 2009/ / / /2013 Geschätzte Zahl Anspruchsberechtigter nach Landesregierung Anzahl gestellter Anträge seit Einführung BbgAföG Schätzungen im Jahr 2010 Korrekturen im Jahr davon bewilligte Anträge

23 3 Struktur und Historie des Gesetzes 17 Zur Einführung des BbgAföG wurden von der Landesregierung Brandenburg auf der Grundlage einer Schülerzahlenmodellrechnung aus dem Jahr 2010 eine Schätzung zur Anzahl der anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler vorgenommen. Anhand der Tabelle 4 ist ersichtlich, dass die Landesregierung unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Förderung beginnend mit der Jahrgangsstufe 11 bzw. dem ersten Schuljahr der Fachoberschule aufwachsend eingeführt wurde, eine im Laufe der ersten Folgejahre ansteigende Schülerzahl annahm. Ursprünglich ist davon ausgegangen worden, dass etwa 39 Prozent der an beruflichen Gymnasien und in den gymnasialen Oberstufen der Gesamtschulen sowie etwa 23 Prozent der an Gymnasien gemeldeten Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Förderung nach dem BbgAföG innehaben könnten (Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Kabinettvorlage Nr. 69/10). Der Vergleich der geschätzten und tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen der ersten zwei Jahre nach Einführung des BbgAföG verdeutlicht bereits eine wesentlich geringere Anzahl geförderter Schülerinnen und Schüler als zuvor angenommen. Nach Umsetzung der Gesetzesänderung zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuches zu Beginn des Jahres 2011 wurde dann festgestellt, dass die Landesregierung die Anzahl der Anspruchsberechtigten mangels berücksichtigungsfähiger Erfahrungswerte zum Zeitpunkt der Einführung des BbgAföG wesentlich zu hoch schätzte, was zu einer entsprechenden Korrektur der Zahlen für die folgenden Haushaltsjahre 2012 bis 2014 führte (vgl. Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2857 Entwicklung Schüler-BaföG ). Zudem kann die Antragslage nicht nur über die einzelnen Schuljahre stark variieren, sondern auch innerhalb eines Schuljahres, bspw. aufgrund von Veränderungen der Einkommensverhältnisse, Verzögerungen bei der Antragstellung aufgrund mangelhafter Unterlagen oder des Schulwechsels bzw. -abbruchs, Schwankungen unterliegen. Da diese Schwankungen nicht genau abgeschätzt werden können wird folglich seit dem Haushaltsjahr 2012 von etwa anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler je Haushaltsjahr ausgegangen. In Anbetracht des stetigen Anstiegs der geförderten Schülerinnen und Schüler seit dem Schuljahr 2010/2011 kann der bereits zur Einführung vermutete steigende Trend der Geförderten zwar bestätigt werden, jedoch reicht diese Zahl nicht an die ursprünglichen Schätzwerte heran.

24 3 Struktur und Historie des Gesetzes 18 Diese Diskrepanz kann sich aus der Problematik ergeben, dass viele der Schülerinnen und Schüler, welche einen Anspruch nach BbgAföG innehaben könnten oder deren Eltern noch nicht genügend über diese Möglichkeit der Förderung informiert sind. Darauf wird an späterer Stelle noch einmal genauer eingegangen. 3.6 Gewünschte Wirkungen des Gesetzes von Seiten des Gesetzgebers Wie schon im Kapitel 3.1 Historie beschrieben, wird bereits aus 1 Abs. 1 BbgAföG die Absicht des Gesetzgebers deutlich, Schülerinnen und Schüler während ihres weiteren Bildungsweges zum Abschluss der allgemeinen Hochschulreife oder Fachhochschulreife, eine finanzielle Unterstützung zu bieten, wenn ihnen die zum Lebensunterhalt und zur Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Ein Beitrag zu mehr Chancengleichheit und -gerechtigkeit folge durch die Schaffung dieses Anreizsystems. Die Betroffenen werden ermutigt, nach der Erlangung des ersten Bildungsabschlusses die Möglichkeit des weiterführenden Bildungsweges zu nutzen, soweit sie dazu berechtigt sind. Für diese Schülerinnen und Schüler soll es selbstverständlich werden, eine erweiterte Schullaufbahn einzuschlagen und diese einer beruflichen Ausbildung vorzuziehen, ohne die mit diesem Bildungsweg verbundenen zusätzlichen finanziellen Belastungen als Hauptauswahlkriterium mit der Möglichkeit des höheren Abschlusses abwägen zu müssen. Ebenso könne sich das Gesetz positiv auf die soziale Durchlässigkeit des deutschen Bildungssystems auswirken, indem die Förderung der Bedürftigen zu einem Anstieg ebenjener führt (LT-Drs. 5/1293). Mit dieser Förderung verspricht sich der Gesetzgeber demnach eine höhere Zahl an Schülerinnen und Schülern, die ihre bereits erlangten Berechtigungen zum Besuch einer weiterführenden Schule nutzen wollen, statt direkt nach dem Abschluss der zehnten Klasse eine berufliche Ausbildung anzustreben. Die Landesausbildungsförderung wäre somit eine herkunftsunabhängige Aufstiegsmöglichkeit betroffener Schülerinnen und Schüler, die den Besuch der Sekundarstufe II anstreben.

25 3 Struktur und Historie des Gesetzes Aktuelle Rechtsprechung Mit Stand von März 2013 sind in den juristischen Datenbanken bislang keine Gerichtsurteile bezüglich des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes aufgenommen (Recherche unter sowie Dies kann vermutungsweise zum einen an dem verhältnismäßig kurzen Zeitraum seit Inkrafttreten im Juni 2010 liegen, zum anderen jedoch auch auf die Eindeutigkeit und Klarheit der Regelungen des Gesetzes zurückgeführt werden. Auch der weitgehende Verweis auf Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ermöglicht eine Vermeidung von neuen Anwendungsproblemen, da auf die langjährigen Erfahrungen mit den Problempunkten des BAföG zurückgegriffen werden kann. Relevante Rechtsprechung findet sich dabei eher in der Vielzahl an Urteilen und Beschlüssen zum BAföG, insbesondere zur individuellen Problematik der Einkommensberechnung. Das einzig zur rechtlichen Regelung der Brandenburgischen Ausbildungsförderung vergleichbare Gesetz innerhalb der Bundesländer, das Bayerische Ausbildungsförderungsgesetz (BayAföG), gestaltet sich als Ergänzung zum BAföG nur unwesentlich problematischer. So gab es seit dem Inkrafttreten im Juni 1970 bis einschließlich Oktober 2012, nur sieben rechtskräftige Urteile (eigene Erhebung in Juris), wobei die Verfahren schwerpunktmäßig zeitnah nach dem Inkrafttreten geführt wurden, das heißt in dem Zeitraum von 1973 bis Das einzig aktuell erlassene Urteil vom Juni 2012 (VG Augsburg v , Au 3 K ), beschäftigt sich mit der Frage der Zumutbarkeit einer anderen als der besuchten Ausbildungsstätte sowie der grundlegenden Eignung für die gewünschte Ausbildung. Solch eine Problematik eröffnet sich beim BbgAföG jedoch gerade nicht, da dieses ausdrücklich die Schülerinnen und Schüler fördert, die aufgrund des 2 Abs. 1a BAföG keine Bundesausbildungsförderung erhalten ( 2 Abs. 3 S. 1 BbgAföG). Somit ergibt sich in Brandenburg keine Notwendigkeit der Überprüfung der Zumutbarkeit einer Ausbildungsstätte.

26 4 Gesetzgebung auf dem Gebiet der Ausbildungsförderung im Vergleich 20 4 Gesetzgebung auf dem Gebiet der Ausbildungsförderung im Vergleich 4.1 Brandenburg im Vergleich zu anderen Bundesländern Mit dem Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetz besitzt Brandenburg im Sinne von Umfang und Ziel ein Alleinstellungsmerkmal unter den Bundesländern. Einzig ein weiteres Bundesland bietet ein Förderungsmodell an, welches die Leistung nach BAföG auch wenn nicht im gleichen Maße wie das BbgAföG ergänzen soll. So wird in Bayern seit 1970 (letzte Änderung 2009, [Bayerisches] GVBl S. 393) mit Hilfe des Gesetzes zur Ergänzung des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bayerisches Ausbildungsförderungsgesetz BayAföG) der Förderungsanspruch nach dem BAföG erweitert. Hierbei wird, im Gegensatz zum BbgAföG, nicht der Besuch von schulischen Ausbildungsgängen, die zum späteren Eintritt in ein Hochschulstudium berechtigen, sondern der Besuch von weiterführenden Schulen zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses gefördert. Im Vordergrund steht dabei der finanzielle Zuschuss zur Unterbringung von Schülerinnen und Schülern außerhalb des Elternhauses. Dabei gilt als Voraussetzung der Besuch von Realschulen und Gymnasien während der Klassen 5 bis 9 oder der Besuch von Wirtschaftsschulen während der Klassen 7 bis 9 (Art. 2 Abs. 1 BayAföG), insofern die Notwendigkeit einer auswärtigen Unterbringung der Leistungsempfängerinnen und -empfänger gegeben ist. Da sich auch das BayAföG hauptsächlich an der Bundesförderung orientiert, wird Förderung ebenfalls nur geleistet, wenn Bedürftigkeit besteht. So werden eventuelle Vermögenswerte angerechnet und es erfolgt ein Ausschluss der Zahlung bei Ansprüchen auf Leistungen nach dem Achten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (Art. 2 Abs. 3 BayAföG). Ein Ausschluss der Förderung ergibt sich hierbei durch den dem Grunde nach gegebenen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG bei auswärtiger Unterbringung für Schülerinnen und Schüler ab Klassenstufe 10 von Realschulen und Gymnasien, so dass auch hier eine Doppelförderung ausgeschlossen wird.

27 4 Gesetzgebung auf dem Gebiet der Ausbildungsförderung im Vergleich 21 Darüber hinaus gibt es in den einzelnen Bundesländern Förderungsmöglichkeiten aufgrund von Rechtsverordnungen, die Auszubildende jeweils in speziellen Aspekten der Ausbildung unterstützen sollen. Ein geläufiges Modell ist dabei der Zuschuss zu eventuellen Fahrkosten, der jedoch bundesweit selten auch für Schülerinnen und Schüler in einem Bildungsgang der Sekundarstufe II geleistet wird. Beispielhaft zu nennen wäre hier die Regelung des Saarlandes im Schülerförderungsgesetz. Ein letztlich nicht beschlossenes Förderungsmodell, das dem Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetz entspricht, wurde in Hessen diskutiert. Der Entwurf für ein Hessisches Ausbildungsförderungsgesetz (HAföG), welcher in starker Anlehnung an das brandenburgische Modell erstellt wurde, sieht die Förderung von Schülerinnen und Schüler in der Oberstufe vor. Wie in Brandenburg solle auch in Hessen eine monatliche Förderung in Höhe von 50 oder 100 Euro an einkommensschwache Familien geleistet werden. Auch stimmen allgemeine Problematiken, die als Hintergrund der Gesetzeseinführung dienen, sowie Aufbau und die gewünschte Wirkung im Wesentlichen überein ([Hessische] LT-Drs. 18/2714 und 18/3165, siehe Anhang 9 und 10). Der Entwurf für das Hessische Ausbildungsförderungsgesetz wurde am 7. April 2011 zurückgezogen. 4.2 Vergleich mit ausgewählten europäischen Staaten Allgemeines Einen allgemeinen Vergleich über die verschiedenen Aspekte der Studierendenförderung ermöglicht erstmals eine Studie der Hochschul-Informations-System GmbH (HIS) aus dem Jahre Dabei wird auf Grundlage der unterschiedlichen kulturellen Aspekte eine Einteilung von verschiedenen Förderungsarten vorgenommen, bei der mit Differenzierung nach personenbezogener und institutioneller Förderung vier unterschiedliche Förderungssysteme unterschieden werden. Vgl. Odendahl (2011), S. 240 ff. Das nordische Szenario umfasst die skandinavischen Länder, in welchen den Studierenden Förderungen mit der Vollendung des 18. Lebensjahres direkt zugehen. Die Förderungsleistung erfolgt z.b. in Form von Darlehen durch staatliche Banken, deren Höhe nicht von dem Einkommen der Eltern beeinflusst wird, da Studierende als unabhängig von ihrer Familie angesehen werden.

28 4 Gesetzgebung auf dem Gebiet der Ausbildungsförderung im Vergleich 22 In dem südlichen Szenario hingegen wird die Finanzierung der Studenten als Pflicht der Familie angesehen. So gibt es nur sehr geringfügige Förderungen in Form von staatlich finanzierten Studierendenwohnheimen oder Mensen. Das östliche Szenario stützt sich lediglich auf die institutionelle Förderungsform. Es stehen Leistungen wie beispielsweise preiswerte Studierendenwohnungen und Vergünstigungen für den öffentlichen Nahverkehr im Vordergrund. Die Art der Förderung in Deutschland fällt in das mitteleuropäische Szenario. Hier werden sowohl institutionelle als auch personenbezogene Förderungen geleistet, wobei letztere bei der Zahlung von Leistungen oder Stipendien, anders als im nordischen Szenario, in Abhängigkeit des Einkommens der Eltern stehen. Norwegen In Norwegen als Beispiel des nordischen Szenarios können neben Studierenden auch Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II finanzielle Unterstützung erhalten. Alle Leistungen werden dabei von einer zentralen Stelle, dem Norwegian State Educational Loan Fund (Loan Fund), welches dem norwegischen Ministerium für Bildung untersteht, gewährt und koordiniert. Dabei wird je nach individueller Sachlage der Antragstellerin oder des Antragstellers ein Teil der Leistung als Stipendium, ein Teil als Darlehen gewährt. Auf Grundlage des Dritten Kapitels des norwegischen Schulgesetzes ( Lov om utdanningsstøtte ) erlässt das Ministerium jährlich neue Richtlinien zur Vergabe von Stipendien und Krediten sowie deren Rückzahlung (vgl. Loan Fund, Aufteilung der Unterstützung (Übersetzung aus dem Norwegischen)). Antragsberechtigt sind nicht nur norwegische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, sondern auch ausländische, wenn sie z.b. mit einer Partnerin oder einem Partner zusammenleben, der die norwegische Staatsbürgerschaft besitzt oder selbst auch mindestens 24 Monate vor Beantragung einer Vollzeitbeschäftigung in Norwegen nachgingen und die anfallenden Steuern entrichteten. Neben der ordnungsgemäßen Zulassung in anerkannten Schulen und Hochschulen gibt es wie beim deutschen BAföG eine Altersbeschränkung, die allerdings in Norwegen weitaus höher angesetzt ist. Es wird nicht mehr unterstützt, wer das 65. Lebensjahr erreicht hat. Weiterhin wird die Unterstützung ab dem 45. Lebensjahr derartig herabgesetzt, dass die erforderliche Rückzah-

29 4 Gesetzgebung auf dem Gebiet der Ausbildungsförderung im Vergleich 23 lung mit 65 Jahren abgeleistet werden kann (20 Jahre ist hierbei der gewöhnlich angesetzte Rückzahlungszeitraum). Eine besondere Einschränkung ist auch die Festlegung einer maximalen Abwesenheit, so wird beispielhaft bei einer Überschreitung der Häufigkeit von 20 Fehltagen im Bewilligungszeitraum, der hier jeweils ein akademisches Jahr umfasst, der Anspruch auf Förderung ausgeschlossen. Die Höhe der Unterstützung unterscheidet sich bei Berechtigten der Sekundarstufe II und Studierenden. Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II erhalten nach der allgemeinen Feststellung ihrer Bedürftigkeit einen monatlichen Zuschuss von norwegischen Kronen, umgerechnet ungefähr 270 Euro. Darüber hinaus wird je nach Fachrichtung ein weiterer Zuschuss geleistet. Für Tanz und Theater oder Gesundheit und Soziales beträgt dieser beispielhaft umgerechnet ungefähr 12 Euro, für Landwirtschaft ungefähr 27 Euro und für Sport oder Design und Kunsthandwerk bis zu umgerechnet 40 Euro (vgl. 15 f). Förderungsempfängerinnen und -empfänger, die aufgrund der Entfernung zur Ausbildungsstätte oder sonstigen persönlichen oder sozialen Umständen nicht bei ihren Eltern leben, erhalten weiterhin einen Förderungszuschuss in Höhe von umgerechnet 534 Euro. Für Schüler erfolgt die gesamte Förderung in Form eines Stipendiums. Im Gegensatz dazu wird die Förderung der Studierenden grundsätzlich nur als Darlehen angeboten. Es besteht jedoch die Möglichkeit, unter einigen Voraussetzungen einen Teil des Darlehens in ein Stipendium umzuwandeln, wenn z.b. der Geförderte innerhalb der Regelzeit das Studium beendet und nicht währenddessen bei seinen Eltern gelebt hat. In diesem Fall können 40 Prozent des Darlehens umgewandelt werden (vgl. 26-1). Das Einkommen des vorherigen Kalenderjahres darf für die Höchstförderung einen nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Betrag von rund Euro ( Norwegische Kronen) nicht übersteigen, anschließend wird je nach Differenz das Darlehen prozentual herabgesetzt. Die maximale Förderungshöhe beträgt rund Euro (vgl. 25, 29). Während das Darlehen über die Dauer der Ausbildung hinweg unverzinst bleibt, wird es mit dem ersten Monat nach Beendigung anhand des vom Loan Fund ermittelten Satzes verzinst. Mit dem Zeitpunkt der Verzinsung wird ein individueller Tilgungsplan erstellt, wobei die maximale Tilgungsdauer einen Zeitraum von 20 Jahren nicht überschreiten darf, bzw. die Rückzahlung mit 65 Jahren beendet sein muss.

30 4 Gesetzgebung auf dem Gebiet der Ausbildungsförderung im Vergleich 24 Österreich Vergleichbar zu Deutschland und somit die Einordnung in das gleiche Förderungssystem begründend gibt es auch in Österreich ein Bundesgesetz, welches die Förderung einer bestimmten Gruppe von Schülerinnen und Schülern in einer ähnlichen Art und Weise vorsieht. Das Schülerbeihilfengesetz (SchBG) kennt verschiedene Formen der Unterstützung: Die Schulbeihilfe, die Heimbeihilfe, die Fahrtkostenbeihilfe sowie die außerordentliche Unterstützung. Um Anspruch auf Schulbeihilfe zu erlangen, müssen die potenziell Berechtigten mindestens die 10. Klassenstufe einer mittleren oder höheren Schule ordentlich besuchen. Darüber hinaus darf unter anderem die gleiche Schulstufe noch nicht besucht worden sein, es muss eine Bedürftigkeit vorliegen und anders als in Deutschland muss grundsätzlich erst einmal ein zumindest günstiger Schulerfolg nachgewiesen werden (vgl. 2, 9 SchBG). Die Bedürftigkeit bemisst sich nach dem Einkommen der Eltern und eventuellen Ehegattin oder Ehegatten, sowie dem Familienstand und der Familiengröße, siehe 3 SchBG, wobei zur Berechnung die steuerlichen Vorschriften angewandt werden. Die Besonderheit des günstigen Schulerfolges gilt als nachgewiesen, wenn das Jahreszeugnis der vorherigen Schulstufe keinen schlechteren Durchschnitt aufweist als die Note 2,9 (vgl. 8 SchBG). Dieser Nachweis kann jedoch entfallen, wenn beispielsweise eine freiwillige Wiederholung einer Schulstufe vorliegt, wobei diese entgegen der oben genannten Voraussetzung gem. 2 Abs. 4 SchBG nicht der Gewährung von Schulbeihilfen entgegensteht. Als Grundbetrag wird für die Berechnung der Schulbeihilfe lt. 9 Abs. 1a SchBG ein Bedarf in Höhe von Euro festgelegt, der bei speziellen Voraussetzungen erhöht oder vermindert werden kann (vgl. 12 SchBG). Eine Erhöhung erfolgt beispielsweise, sollten beide Eltern verstorben sein oder wenn ein hervorragender Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr vorliegt. Eine Minderung erfolgt z.b. durch die zu verrechnende Unterhaltsleistung der Eltern. Anders als in Deutschland gibt es in Österreich keine weiteren Gesetze, die die Leistungen nach dem Schülerbeihilfengesetz ergänzen. Dieser Ausgleich wird vielmehr durch ein umfassendes System von Stipendien angestrebt. So gibt es beispielsweise das Kuratorium der Landesgedächtnisstiftung, welches Stipendien an Schülerinnen und Schüler vergibt. Während sich die allgemeinen Voraussetzungen in Bezug auf die Bedürftigkeit und den Besuch einer anerkannten Schule gleichen, liegt der Förderungsschwerpunkt hierbei auf Schülerinnen und Schülern, die eine Hauptschule oder die

31 4 Gesetzgebung auf dem Gebiet der Ausbildungsförderung im Vergleich 25 Unterstufe einer höheren Schule besuchen (5. bis 8. Schulstufe) oder die erste Klasse einer Oberstufe (10. Schulstufe). Zu beachten ist jedoch der erforderliche Notendurchschnitt von unter 2,5 da es sich hierbei um ein Leistungsstipendium handelt. Stipendien von einzelnen Bundesländern werden dann bereitgestellt, wenn es aufgrund des Notendurchschnittes nicht möglich ist, den Nachweis eines günstigen Schulerfolges zu erbringen und somit weder die Berechtigung für Schulbeihilfe noch für ein Stipendium aus den Mitteln der Landesgedächtnisstiftung erlangt werden kann (vgl. Tirol, Förderungen für SchülerInnen und StudentInnen). Ein ähnlich ausgeprägtes System von verschiedenen Förderungsmöglichkeiten insbesondere in Bezug auf die Stipendienmöglichkeiten bietet sich auch für österreichische Studenten und Studentinnen; auf eine ausführliche Darstellung soll an dieser Stelle allerdings aufgrund der untergeordneten Relevanz verzichtet werden.

32 5 Empirische Untersuchungen 26 5 Empirische Untersuchungen 5.1 Konzeption und Bestandteile der Untersuchungen Zur Untersuchung der Wirkungen des Gesetzes wurden verschiedene Ansätze gewählt. Sekundärstatistische Datenerhebungen wurden genutzt, um einen Überblick über die Anzahl der betroffenen Schülerinnen und Schüler zu erhalten und das allgemeine Übergangsverhalten zu untersuchen. Diese Informationen wurden durch eigene Erhebungen von Daten quantitativer und qualitativer Art ergänzt. In Interviews mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Ämter für Ausbildungsförderung wurden die Umsetzung des Gesetzes sowie die dabei möglicherweise auftretenden Probleme thematisiert. Zudem fand im Zeitraum von Januar 2013 bis März 2013 eine schriftliche Befragung der registrierten Leistungsbezieherinnen und -bezieher statt. 5.2 Sekundärstatistische Untersuchungen Regionale Verteilung der Leistungsempfängerinnen und -empfänger Um eine anschauliche Übersicht zur regionalen Verteilung der Förderungsempfängerinnen und -empfänger zu erhalten, wurden in den folgenden Karten zunächst die potenziell berechtigten Schülerinnen und Schüler dargestellt. Vorausgesetzt wurde hierbei die jeweilige Berechtigung zum Besuch eines zur allgemeinen Hochschulreife oder zur Fachhochschulreife führenden Bildungsganges. Grundlage für die Darstellung bildet dabei die Erhebung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) über die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2010/2011 sowie im Schuljahr 2011/2012 die Berechtigung zum Besuch der GOST oder FOS erworben haben. Eine genauere Auflistung dieser Zahlen findet sich in der Tabelle 1 im Kapitel 3.4 Zusammensetzung des Kreises der Empfängerinnen und Empfänger der Schulausbildungsunterstützung.

33 5 Empirische Untersuchungen 27 Abbildung 2: Schülerzahlen mit Erwerb der GOST- und FOS-Berechtigung im Schuljahr 2010/11 Abbildung 3: Schülerzahlen mit Erwerb der GOST- und FOS-Berechtigung im Schuljahr 2011/ bis unter bis unter bis unter bis unter bis 991 Grafik und Berechnung: Wendler, Daten: MBJS Potsdam, Stand: 2011/2012

34 5 Empirische Untersuchungen 28 Abbildung 4: Schülerzahlen mit Erwerb der GOST- und FOS-Berechtigung im Schuljahr 2011/12 (adjustierte Farbgebung) 300 bis unter bis unter bis unter bis unter bis Grafik und Berechnung: Wendler, Daten: MBJS Potsdam, Stand: 2012 Es ist deutlich zu sehen, dass bei der reinen Betrachtung der Erfüllung der schulischen Voraussetzungen im Schuljahr 2011/12 in den Landkreisen Potsdam-Mittelmark (PM) mit 820 Absolventinnen und Absolventen und Oberhavel (OHV) mit 978 Absolventinnen und Absolventen sowie in Potsdam mit 991 Absolventinnen und Absolventen die größte Anzahl an möglichen Leistungsempfängerinnen und -empfängern zu finden ist. Eine genauere Darstellung nach Maßgabe des Gesichtspunktes, ob die finanziellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist an dieser Stelle nicht möglich. Zum Schuljahr 2012/13 hat sich die Anzahl der potenziell Berechtigten stark geändert. Wie aus Abbildung 3 ersichtlich, kommen nun weitaus mehr potenziell berechtigte Absolventinnen und Absolventen für eine Förderung in Frage. Die stärksten Verteilungen lassen sich im Vergleich zum Vorjahr nun in Potsdam-Mittelmark mit 964 Absolventinnen und Absolventen, in Oberhavel mit Absolventinnen und Absolventen und in Potsdam mit Absolventinnen und Absolventen finden, darüber hinaus in Barnim (841 Absolventinnen und Absolventen), Märkisch-Oderland (910 Absolventinnen und Absolventen), Dahme-Spreewald (869 Absolventinnen und Absolventen), Teltow- Fläming (895 Absolventinnen und Absolventen) und dem Havelland mit 985 Absolventinnen und Absolventen.

35 5 Empirische Untersuchungen 29 Um nicht nur einen Vergleich der beiden Schuljahre bieten zu können, sondern auch eine verbesserte Übersicht über die Verteilung der mit Realschulabschluss oder Berechtigung zur GOST abschließenden Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2011/12 erhalten zu können, zeigt die Abbildung 4 noch einmal die Zahlen der Abbildung 3, diesmal allerdings mit einer anderen Farbskalierung. So können die Unterschiede in den einzelnen Landkreisen besser beurteilt werden. Spitzenreiter sind demnach, wie auch im Vorjahr, wieder Oberhavel und Potsdam, anstelle von Potsdam-Mittelmark aber diesmal der Landkreis Oder-Spree. Für einen Überblick, in welchem Umfang die potenziell berechtigten Schülerinnen und Schüler tatsächlich die Voraussetzungen des BbgAföG erfüllen und gefördert werden, werden den oben aufgezeigten Schülerinnen und Schülern, die die Berechtigung zum Besuch GOST oder FOS im Schuljahr 2010/2011 sowie dem Schuljahr 2011/2012 erworben haben, die Anzahl der Bewilligungen der Landesförderung im Schuljahr 2011/2012, bzw. im Schuljahr 2012/2013 gegenübergestellt. Abbildung 5: Bewilligungen im Verhältnis zur Anzahl Berechtigung GOST und FOS, Schuljahr 2011/12

36 5 Empirische Untersuchungen 30 Abbildung 6: Bewilligungen im Verhältnis zur Anzahl Berechtigung GOST und FOS, Schuljahr 2012/13 8,9 bis unter 16,0 16,0 bis unter 18,0 18,0 bis unter 21,0 21,0 bis unter 25,0 Angaben in Prozent 25,0 % bis 40,01 Unter der Beachtung der Hinweise aus Kapitel 3.4 zur Problematik des Vergleiches der Absolventinnen und Absolventen der Jahrgangsstufe 10 und den Einsteigerinnen und Einsteigern in die Sekundarstufe II wurden beide Gegenüberstellungen an dieser Stelle mit der Annahme angefertigt, dass für Veranschaulichungszwecke ein Zusammenhang zwischen der Schülerzahl mit Erwerb der Berechtigung zum Besuch der GOST oder FOS im Schuljahr 2010/2011 sowie dem Schuljahr 2011/2012 und der tatsächlichen Bewilligung der Förderanträge im Schuljahr 2011/2012 sowie im Schuljahr 2012/2013 in den jeweiligen Landkreisen hergestellt werden kann, um einen Eindruck geben zu können, wie in den verschiedenen Regionen die Konzentration der Förderfälle gestaltet ist. Genaue Zahlen zu den Bewilligungen listet die Tabelle 2. Die Abbildung 5 zeigt für das Schuljahr 2011/2012 nun sehr klar, dass, im Verhältnis zu den möglichen Leistungsempfängerinnen und -empfängern, in den Landkreisen Prignitz (PR) mit 40,1 Prozent, Oberspreewald-Lausitz (OSL) mit 28,3 Prozent und Spree- Neiße (SPN) mit 27,4 Prozent die meisten Anträge bewilligt wurden.

37 5 Empirische Untersuchungen 31 Die wenigsten Bewilligungen im Vergleich zu den nach schulischer Voraussetzung potenziellen Berechtigten wurden in Potsdam mit lediglich 9,3 Prozent sowie den Landkreisen Potsdam-Mittelmark mit 9,1 Prozent und Havelland (HVL) mit 11,4 Prozent erteilt. Auch wenn diese verhältnismäßig geringe Anzahl an Förderungen in den drei Landkreisen etwas gestiegen ist, haben sie auch im Schuljahr 2012/2013 die niedrigste Förderungsrate, sind also im Ranking unverändert angesiedelt, siehe dazu Abbildung 6. Jedoch gibt es gegensätzlich dazu im Gesamtblick eher eine Veränderung, wie auch schon in der Entwicklung der mit Realschulabschluss oder Berechtigung zur GOST abschließenden Schülerinnen und Schüler. So sind in Frankfurt (Oder) beispielsweise die Förderungsfälle derartig gestiegen, dass es nach der Prignitz die zweithöchste Förderungsquote von allen hat. Positiv hervorzuheben ist hierbei, dass nicht nur die Förderungsfälle, sondern auch die jeweiligen Absolventinnen- und Absolventenzahlen gestiegen sind. Im Vergleich dazu ist die Förderungsquote im Landkreis Spree-Neiße gesunken. Dies liegt an der deutlich gestiegenen Anzahl an möglichen Berechtigten im Vergleich zu der minimalen Steigerung in den bewilligten Förderungsanträgen. Ob dies auf dem Wegfall eines Bedarfs an finanzieller Unterstützung oder auf den Verzicht auf eine weiterführende schulische Ausbildung zurückzuführen ist, lässt sich nicht erkennen Zugehörigkeit zu den verschiedenen Gruppen der Anspruchsberechtigten 97,44 Prozent der Leistungsempfängerinnen und -empfänger erhielten im Schuljahr 2012/2013 eine Förderung in Höhe von monatlich 100 Euro. Die Hälfte dieses Empfängerinnen- und Empfängerkreises erhielt die Förderung aufgrund der gesetzlichen Vermutung der finanziellen Bedürftigkeit, die bei dem Bezug bestimmter staatlicher Sozialleistungen unterstellt wird. Von diesen Empfängerinnen und Empfängern staatlicher Sozialleistungen bezogen 37,03 Prozent Arbeitslosengeld II und 9,82 Prozent Wohngeld und stellten damit die beiden größten Kontingente. Gerade einmal 1,69 Prozent der Beziehenden erhielten eine staatliche Unterstützung in Form von Kinderzuschlag, Leistungen nach den 2 oder 3 AsylbLG oder anhand gezahlter Hilfen zum Lebensunterhalt. Die Verteilung der Förderung nach Landkreis mit der vollen Leistungshöhe aufgrund dieser gesetzlichen Vermutung zeigt Abbildung 7.

38 5 Empirische Untersuchungen Zahl der Förderfälle Abbildung 7: Förderung aufgrund gesetzlicher Vermutung der finanziellen Bedürftigkeit (Stand 05/2013) Die verbleibenden 50 Prozent der Empfänger und Empfängerinnen von 100 Euro erhielten diese Leistung nach vorheriger Berechnung. Diese Geförderten ergeben zusammen mit den Empfängern und Empfängerinnen der Förderung in Höhe von 50 Euro, welche ebenfalls auf der Grundlage der Förderungsberechnung Leistungen nach BbgAföG beziehen, einen Anteil von 51,46 Prozent an den insgesamt geförderten Schülerinnen und Schülern Besuchte Schulform Die Verteilung der Förderungsfälle insgesamt, also unabhängig der Höhe der Leistungszahlung, ergibt das Bild, dass die hauptsächlich besuchte Schulform das Gymnasium ist. Dort sind 51 Prozent der geförderten Schülerinnen und Schüler zu finden. 26 Prozent der Leistungsempfänger und -empfängerinnen besuchen die Fachoberschule, 23 Prozent die Gesamtschule.

39 5 Empirische Untersuchungen 33 Gesamtschule 23% Gymnasium 51% Fachoberschule 26% Abbildung 8: Anteil der Förderfälle nach Schulform (Stand 2013) Höhe der gezahlten Ausbildungsunterstützung Gemäß 4 des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes beträgt die Höhe der Förderung monatlich grundsätzlich 100 Euro. Lediglich 50 Euro beträft die Förderungszahlung, wenn der Anspruch dem Grunde zwar nach besteht, aber nach der Berechnung der Gesamtanspruch einen Betrag von 50 Euro nicht überschreitet. Insgesamt wurden im Schuljahr 2012/ Förderungsanträge gestellt und davon bewilligt, was einer Bewilligungsquote von 92,04 Prozent entspricht. Eine genaue Auflistung nach Landkreisen zeigt auch Tabelle 2. Zur Veranschaulichung der bewilligten Förderungsanträge zeigt Abbildung 9 die in dieser Tabelle aufgelisteten Fälle in ihrer regionalen Verteilung. 200 Zahl der Förderfälle Abbildung 9: Zahl der Förderfälle nach Landkreisen bzw. kreisfreien Städten (Stand 05/2013)

40 5 Empirische Untersuchungen 34 Von diesen Anträgen wurden lediglich 2,56 Prozent mit einer Förderung in Höhe von 50 Euro und Anträge mit einer Förderungshöhe von 100 Euro bewilligt. Weiterhin interessant ist der bereits erwähnte große Anteil von 50 Prozent bei einer 100 Euro-Förderungen aufgrund der gesetzlich festgelegten Vermutung der finanziellen Bedürftigkeit, bzw. 48,54 Prozent an der Gesamtförderung. Um dies noch einmal zu verdeutlichen, zeigt die folgende Grafik, wie sich die Gesamtförderung in den einzelnen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten auf die drei Möglichkeiten zum Grund der Förderungshöhe darstellt. 200 Zahl der Förderfälle BRB CB FF P BAR LDS EE HVL MOL OHV OSL LOS OPR PR PM SPN TF UM Förderungen 50 EUR Förderung 100 EUR Förderung 100 EUR wg. gesetzl. Vermutung Abbildung 10: Regionale Verteilung der Gesamtförderung nach Grund der Höhe Hier ist noch einmal sehr klar zu sehen, dass sowohl in der Einzel-, als auch in der Gesamtbetrachtung der Anteil an der Förderung in Höhe von 50 Euro vergleichsweise gering ist. Auch ist das relativ ausgewogene Verhältnis der Förderung in Höhe von 100 Euro aufgrund der erfolgten Berechnung oder aufgrund der gesetzlichen Vermutung der finanziellen Bedürftigkeit, wie es schon zuvor erläutert wurde, deutlich zu erkennen. Dies bestätigt sehr klar erkennbar die treffgenaue Umsetzung der Ziele des BbgAföG.

41 5 Empirische Untersuchungen Primärstatistische Untersuchungen Interview mit Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern der Ämter für Ausbildungsförderung Nach Durchführung zweier Interviews mit Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern verschiedener Ämter für Ausbildungsförderung ergaben sich im Wesentlichen die folgend benannten Schwerpunkte. Die vollständigen Interviews finden sich unter A.1 Interviews von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Ämter für Ausbildungsförderung. Deutlich wurden in beiden Gesprächen die noch immer unzureichend vorhandenen Kenntnisse der potenziellen Berechtigten über die Möglichkeit, die Landesförderung zu erhalten. Daraus resultierend ergibt sich bei den Beratungsgesprächen die Notwendigkeit der grundlegenden Aufklärung über die verschiedenen Ausbildungsförderungsmöglichkeiten sowie deren Voraussetzungen und Höhe, insbesondere aber auch die Anrechnung auf andere Sozialleistungen. Mögliche Vorschläge zur Verbesserung werden in dem Kapitel 6.2 Praktische Anwendungsprobleme gegeben. Bei der Durchführung der Beratung zeigen sich dabei aufgrund der unterschiedlichen Entfernungen zum Amt für Ausbildungsförderung deutliche regionale Unterschiede. So wird beispielsweise in Potsdam ein Erstgespräch regelmäßig persönlich durchgeführt, während dies im Landkreis Oder-Spree (Beeskow) in Folge der ländlicheren Struktur (Flächenland) eher telefonisch erfolgt. Im genannten Landkreis ist angesichts dieser Gegebenheit auch die Bereitschaft, die nötigen Formulare selbst auszudrucken und zu versenden, weitaus höher, als in Potsdam, wo die Möglichkeit eines persönlichen Gespräches vor Ort besteht. Als Hauptprobleme bei der Beantragung der Leistung kristallisierten sich insbesondere die Schwierigkeit der Einreichung der richtigen Schulbescheinigung sowie die notwendige Offenlegung der Einkünfte bei getrennten/getrennt lebenden Elternteilen heraus. So wird dem Antrag oftmals eine einfache Schulbescheinigung beigefügt, welche allerdings nicht den Anforderungen genügt. Bezüglich der Einkommensangaben wird die Offenlegung vermutungsweise aufgrund des Unwillens, der ehemaligen Partnerin oder dem ehemaligen Partner die Einkommensverhältnisse darzulegen, verweigert. Auch hierfür sowie für eine mögliche Verbesserung des allgemeinen Antragsystems finden sich wiederum in 6.2 Praktische Anwendungsprobleme entsprechende Vor-

42 5 Empirische Untersuchungen 36 schläge. Als sehr positiv wird die zur Bearbeitung eines Antrages auf Leistungen nach dem BbgAföG vergleichsweise sehr kurze Zeitdauer von 2 bis 4 Wochen hervorgehoben. Die befragten Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter äußerten die Einschätzung, dass eine höhere Förderung nicht unbedingt zu einer Veränderung des Ausbildungswunsches führen würde, da die tatsächlichen Leistungsbezieherinnen und -bezieher mit dem Ziel der Erlangung der (Fach-)Hochschulreife bereits dem Förderungszweck entsprechen und somit keiner zusätzlichen Anreize bedürfen. Darüber hinaus lässt sich auch positiv feststellen, dass, insoweit eine Rücksprache mit den Geförderten diese Erkenntnis ermöglicht, die geleistete Förderung, wie vom Gesetzgeber angedacht, für die Anschaffung schulrelevanter Hilfsmittel verwendet wird Umfrage unter Leistungsbezieherinnen und -beziehern Zur Untersuchung u.a. der Wirkungen des Gesetzes wurde eine Umfrage unter den Leistungsbezieherinnen und -beziehern durchgeführt. Unter Sicherung ihrer Anonymität wurden die mit Stand vom Dezember 2012 aktuellen Leistungsempfänger und -empfängerinnen einbezogen Befragungsumfang Befragt wurden alle volljährigen Leistungsempfänger und -empfängerinnen sowie bei Minderjährigkeit deren Eltern, die sich zum Stichtag in der Förderung befanden. Insgesamt wurden Personen angeschrieben. Von diesen antworteten 852, was einer Rücklaufquote von 40,6 Prozent entspricht. Die Höhe der Rücklaufquote zeigt 1. ein deutliches Interesse der Befragten an der Teilnahme sowie der Abgabe eines Feedbacks zur Ausbildungsförderung sowie 2. die Ziel- und Passgenauigkeit der Umfrage. Auf die Befragung derjenigen Antragstellerinnen und Antragsteller, deren Antrag in der Vergangenheit abgelehnt wurde oder die sich zum Stichtag aus anderen Gründen nicht (mehr) in der Förderung befanden, war zu verzichten.

43 5 Empirische Untersuchungen 37 Einerseits ist der Erkenntnisgewinn durch eine Befragung dieses Kreises eher zweifelhaft und weiterhin kann es sich aufgrund der Datenlage nicht um eine Vollerhebung handeln. Viele der ehemaligen Antragstellerinnen und Antragsteller werden bereits verzogen und damit nicht mehr erreichbar sein Befragungsstruktur Die Befragten erhielten postalisch einen Fragebogen im Umfang von drei Seiten sowie ein Anschreiben. Siehe hierzu Anhang 8. Folgend soll der Aufbau der Umfrage erläutert werden. Der Fragebogen lässt sich in sieben wesentliche Komplexe unterteilen: 1. Kennzeichnung des Empfängerinnen- und Empfängerkreises: Die Befragten wurden gebeten anzugeben, wie sie auf die Möglichkeit der Antragstellung für den Bezug einer Ausbildungsförderung aufmerksam wurden. Zudem wurden sie um Auskunft gebeten, inwiefern bei der Antragstellung Daten anzugeben waren, über die das Amt Ihrer Meinung nach bereits verfügte. 2. Bewertung der Antragstellung: Es folgten Fragen zur Bewertung der Effektivität des Antragsverfahrens. Verschiedene Aspekte der Zufriedenheit mit dem Verfahren und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Amtes wurden ermittelt. 3. Optimierungsmöglichkeiten: Das Antragsverfahren kann generell als sehr effizient bezeichnet werden. Dennoch sollten die Befragten ihre Einschätzung zu möglichen Verbesserungen in der Befragung darlegen können. Neben dem Antragsformular bezog sich dies auch auf die Bearbeitung des Antrages im zuständigen Amt für Ausbildungsförderung. 4. Wichtigkeit der Förderung: Trotz eines in jedem Fall eher subjektiven Charakters der Fragen an Leistungsbezieherinnen und -bezieher, ob und inwieweit die Förderung wichtig und angemessen ist, wurde im letzten Drittel des Fragebogens versucht, die Meinung der Leistungsbezieherinnen und -bezieher zu beiden Themenbereichen zu erheben. Die Daten sollen Antwort auf die Frage nach der Dimension der Anreizfunktion für eine Ausbildung sowie der Unterstützungsfunktion der Ausbildungsförderung geben.

44 5 Empirische Untersuchungen Persönliche Angaben der Leistungsbezieherinnen und -bezieher: Auftrag des Evaluationsverfahrens war es, - die regionale Verteilung, - die Zugehörigkeit zu den verschiedenen Gruppen der Anspruchsberechtigten, - die besuchte Schulform sowie - die Höhe der gezahlten Ausbildungsunterstützung festzustellen. Im letzten Teil der Befragung wurden hierzu personenspezifische Daten erhoben. Aus Gründen des Datenschutzes wurde auf die Erhebung von Merkmalen wie dem des Wohnortes (regionale Verteilung der Leistungsbezieherinnen und -bezieher) verzichtet. Alle anderen genannten Aspekte wurden in den Fragen berücksichtigt. Der benutzte Fragebogen befindet sich im Anhang 8 des Berichtes und kann hier detailliert eingesehen werden Auswertung der Befragung Die wesentlichen Erkenntnisse aus den 852 erhaltenen Rückläufen der Befragung sollen im Folgenden dargestellt werden. Eine detaillierte Aufschlüsselung der statistischen Kenngrößen der Umfrage befindet sich in Anhang Kennzeichnung des Empfängerinnen- und Empfängerkreises: Wie die Abbildung 11 zeigt, sind die Hauptquellen, aus denen die befragten Schülerinnen und Schüler, bzw. deren Eltern, Informationen über die Möglichkeit der Beantragung der Landesausbildungsförderung beziehen, mit 40,6 Prozent Eltern und/oder Bekannte und mit 36,2 Prozent stammen die Informationen von den jeweiligen Schulen, die die Schülerinnen und Schüler besuchen. 4,5 Prozent der Befragten gaben an, dass sie ihre Informationen direkt vom Amt für Ausbildungsförderung erhielten. Das Ergebnis zeigt, dass den Schulen eine wesentliche Schlüsselfunktion zur Aufklärung der Betroffenen über Fördermöglichkeiten zukommt. Die vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) diesbezüglich unternommenen Anstrengungen zur Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Schulen können als wirkungsvoll bezeichnet werden. Dies bestätigt auch das positive Ergebnis der Frage zur Zufriedenheit über die Aufklärung zur Möglichkeit einer Antragstellung.

45 5 Empirische Untersuchungen 39 Hier haben insgesamt 85,1 Prozent der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche von den jeweiligen Schulen informiert wurden, angeben, dass sie sehr zufrieden, ganz zufrieden oder zufrieden sind, während nur 9,4 Prozent weniger zufrieden oder 5,6 Prozent gar nicht zufrieden sind. Vergleichsweise dazu fällt das Ergebnis der Befragten, die von Bekannten oder Eltern informiert worden, mit insgesamt 37,5 Prozent bei weniger oder nicht zufrieden und lediglich 9,6 Prozent sehr zufrieden, deutlich zurückhaltender aus. Abbildung 11: Herkunft der Informationen zur Antragstellung 2. Bewertung der Antragstellung: Trotz häufiger Hinweise auf den Wunsch nach Verbesserung der Informationsverbreitung zum Thema Landesausbildungsförderung innerhalb der Freitextfelder des Umfragebogens, gaben immerhin 28,9 Prozent der Befragten an, dass sie die Aufklärung über die Möglichkeit einer Antragstellung als ganz zufriedenstellend bezeichnen würden. Weitere 28,2 Prozent waren mit der Aufklärung noch zufrieden, sehen diesbezüglich aber Möglichkeiten zum Ausbau.

46 5 Empirische Untersuchungen 40 Abbildung 12: Bewertung zur Aufklärung über die Möglichkeit der Antragstellung Wenngleich die allgemeine Bewertung zur Aufklärung sehr positiv ausgefallen ist, wurde an vielen Stellen darauf hingewiesen, dass die Schülerinnen und Schüler mit der Beendigung der Klassenstufe 10 bereits über die Möglichkeit einer Antragstellung informiert sein sollten, so dass die notwendigen Informationen und der ggf. daraus resultierende Antrag schon zu Beginn des darauffolgenden Schuljahres vorhanden sind, gerade da sich so auch das Antragsverfahren vereinfachen lässt. Dies kann im Zuge eines Tages der offenen Tür an den weiterführenden Schulen oder durch eine gesonderte Informationsveranstaltung an den ausbildenden Schulen der Sekundarstufe I direkt geschehen. Insbesondere besteht Handlungsbedarf bei den privat bildenden Schulen oder bei Gymnasien, da bei ersteren nur 27,3 Prozent und bei letzteren 35,6 Prozent der Schülerinnen und Schüler Informationen von den Schulen erhielten. Vergleichsweise besser stellt sich die Situation bei den übrigen Schulformen dar, so wurden 46,5 Prozent der Befragten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Oberstufenzentrums und sogar 51,3 Prozent von einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe über die Möglichkeit einer Antragstellung informiert. Die prinzipielle Verteilung der Herkunft der Informationen unter den einzelnen Schulformen wird noch einmal in folgender Abbildung dargestellt.

47 5 Empirische Untersuchungen 41 Abbildung 13: Aufteilung der besuchten Schulform auf die Herkunft der Informationen zur Antragstellung Ein Vergleich der Schulformen innerhalb einer Herkunftsart der Information ist an dieser Stelle aufgrund der unterschiedlichen Verteilung der Förderfälle auf die Schulformen nicht sinnvoll. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Auswertung die Annahme zugrunde liegt, dass mit der Antwort Schule innerhalb der Umfrage als Herkunft der Information über die Möglichkeit einer Antragstellung tatsächlich die Schule gemeint ist, an der die geförderten Schülerinnen und Schüler den weiterführenden Bildungsgang besuchen. Dies wurde im Zuge der Ermöglichung einer Auswertung angenommen, kann aber nicht belegt werden. Die Beurteilung zur Bearbeitungsdauer eines Antrages entspricht ungefähr der Einschätzung, welche durch die Befragung einer Sachbearbeiterin und eines Sachbearbeiters je eines Amtes für Ausbildungsförderung gewonnen wurde. So sehen 35,4 Prozent der Umfrageteilnehmerinnen und -teilnehmer die Antwortzeit als ganz zufriedenstellend an, 23,5 Prozent sogar als sehr zufriedenstellend. Lediglich 11,1 Prozent der Befragten waren weniger zufrieden, nur 10,0 Prozent empfanden die Dauer der Bearbeitung als nicht akzeptabel.

48 5 Empirische Untersuchungen 42 Abbildung 14: Bewertung zur Antwortzeit des Amtes Bezüglich der allgemeinen Kompetenz der zuständigen Sachbearbeiterinnen und -bearbeiter sowie der individuellen Beratung bei der Antragstellung, zeigt sich ein insgesamt sehr positives Bild. So stimmen 41,8 Prozent der Befragten voll und weitere 29,0 Prozent prinzipiell einer guten Beratung durch Amtsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter zu. Abbildung 15: Bewertung zur sehr guten Beratung bezüglich einer Antragstellung 3. Optimierungsmöglichkeiten: Als häufige Verbesserungsmöglichkeit wurde zum einen die Formulierung der Antragsformulare genannt. Es wurde um eine Vereinfachung der Ausdrucksweise gebeten, da die bisher Benutzten nicht durchgehend verständlich seien.

49 5 Empirische Untersuchungen 43 Weiterhin wurde die Vereinfachung des Folgeantrages insofern vorgeschlagen, als nur die seit der letzten Bewilligung aufgetretenen Änderungen angegeben sowie die neue Schulbescheinigung eingereicht werden sollten. Bei letzterer gibt es verstärkt Probleme, wie unter Punkt 6.2 Praktische Anwendungsprobleme erläutert, bezüglich der speziellen Form. Hier wird angeregt, dass bereits im Antrag ein gesonderter Hinweis erfolgt, dass die einfache Schulbescheinigung nicht ausreichend ist. Da jedoch auch dies nicht absolut sicherstellt, dass die benötigte Schulbescheinigung eingereicht wird, sollten insbesondere die Schulen bei der Ausstellung aktiv nachfragen, zu welchem Zweck diese benötigt werden, um ggf. sofort die spezielle Bescheinigung gemäß BbgAföG ausstellen zu können. Ein weiterer Punkt, der sowohl durch die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, als auch der Befragten zur Verbesserung vorgeschlagen wurde, ist die Möglichkeit einer Online-Beantragung der Ausbildungsförderung. 52,0 Prozent der Umfrageteilnehmerinnen und -teilnehmer sprechen sich für Onlinebeantragung voll bzw. prinzipiell aus, wie in Abbildung 16 ersichtlich. Das Wissenschaftsministerium hat in Erwartung einer positiven Einschätzung der Geförderten bereits im Dezember 2012 ein solches Online-Antragsverfahren realisiert, wie es noch einmal unter Punkt 6.2 Praktische Anwendungsprobleme erläutert wird. Abbildung 16: Befürwortung einer Online-Beantragung Als Kritikpunkt bei den Ämtern für Ausbildungsförderung selbst kristallisierte sich hauptsächlich für Berufstätige die Problematik heraus, während der bisher bestehenden Öffnungszeiten einen Termin wahrzunehmen.

50 5 Empirische Untersuchungen 44 So wird zum einen eine Verbesserung der Beratungsmöglichkeiten außerhalb der üblichen Amtszeiten gefordert und zum anderen auch die Möglichkeit diskutiert, grundlegende Fragen vorab im -Verkehr klären zu können. 4. Wichtigkeit der Förderung: Trotz der zu erwartenden Forderungen nach einer Anhebung des Förderungssatzes, gerade unter Betrachtung der regelmäßigen Notwendigkeit des Erwerbs von (teuren) Sachbüchern, gab es mit 32,6 Prozent (volle Zustimmung) und 23,0 Prozent (prinzipielle Zustimmung) eine recht breite Akzeptanz der aktuellen Förderungshöhe, wie in Abbildung 17 dargestellt. Diese grundlegende Aussage wird weiterhin dadurch untermauert, dass 50,6 Prozent der Befragten bestätigen, mit Hilfe der Förderung eine Ausbildung zu absolvieren, die sie ohne Förderung nicht hätten wahrnehmen können bzw. durch die Förderung die Rahmenbedingungen deutlich vereinfacht worden seien und immerhin 74,6 Prozent der Teilnehmenden aussagen, dass die Möglichkeit der Ausbildungsförderung auch das Interesse an einer weiteren Ausbildung, wie z.b. einem Studium, geweckt oder zumindest verstärkt hat. Abbildung 17: Bewertung zur ausreichenden Höhe der Förderung Ein weiterer interessanter und besonders positiv hervorzuhebender Aspekt ergibt sich aus der Tatsache, dass von den bereits erwähnten Befragten, denen die Förderung eine schulische Ausbildung ermöglicht hat, immerhin 42,1 Prozent weitere

51 5 Empirische Untersuchungen 45 staatliche Unterstützungen bekommen. Dies zeigt sehr deutlich, dass die gesetzgeberische Motivation, die finanzielle Belastung durch das Ausbleiben einer eventuellen Ausbildungsvergütung zu kompensieren und damit eine realistische Alternative zu einer betrieblichen Ausbildung gerade auch für Schülerinnen und Schüler zu schaffen, die selbst soziale Leistungen beziehen, bereits sehr erfolgreich umgesetzt wurde (LT-Drs. 5/847). Darüber hinaus zeigt auch der Vergleich zwischen den Befragten, die die Frage nach der Ermöglichung einer schulischen Ausbildung durch die Zahlung der Landesförderung bejahten und denen, die sie verneinten, bezüglich der Einschätzung der Betragshöhe bereits die positive Wirkung der derzeitigen Förderungshöhe. So haben 50,6 Prozent der Umfrageteilnehmerinnen und -teilnehmer zugestimmt, dass die Förderung eine schulische Ausbildung ermöglichte. Wie in Abbildung 18 dargestellt, gaben von den zustimmenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern 172 (52,6 Prozent) an, dass für sie die Höhe ausreichend (volle sowie prinzipielle Zustimmung) ist. Lediglich 22,0 Prozent gaben an, dass sie die Höhe als unzureichend (kaum zustimmend, stimme nicht zu) empfinden. Abbildung 18: Bewertung der Betragshöhe nach Ermöglichung schulischer Ausbildung Zwar ist die Akzeptanz der aktuellen Förderung in der zweiten Gruppe, welche die Höhe der Förderung für ausreichend hält, sogar noch höher, diese ist jedoch aufgrund der nicht gegebenen Abhängigkeit von der Zahlung der Ausbildungsförde-

52 5 Empirische Untersuchungen 46 rung zur Ermöglichung einer Ausbildung weniger interessant und aussagekräftig, da laut Angaben hier die Ausbildung auch ohne Förderung möglich war. Sie dient also weitgehend als eine finanzielle Erleichterung. Zudem wurde der Frage nach der Ermöglichung einer schulischen Ausbildung durch die Zahlung einer Förderung, die Frage nach dem geweckten Interesse an einer weitergehenden Ausbildung, wie z.b. einem Studium, gegenübergestellt. Hier zeigt sich erfreulicherweise, dass von den 327 Schülerinnen und Schülern, die derzeit gefördert werden, 269 angeben, dass sie deshalb nun auch eine weiterführende Ausbildung in Betracht ziehen. Dieser hohe Anteil bestätigt sehr anschaulich die Passgenauigkeit und die Höhe der Ausbildungsförderung. Abbildung 19: Vergleich der Ermöglichung einer Ausbildung mit Weckung des Interesse an weiterführender Ausbildung Von denjenigen Schülerinnen und Schülern, die aufgrund der Zahlung der Landesausbildungsförderung ein Interesse an einer weitergehenden Ausbildung bekundeten, besuchen 42,3 Prozent ein Gymnasium, 38,2 Prozent ein Oberstufenzentrum und 16,5 Prozent eine Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, wie die folgende Darstellung veranschaulicht.

53 5 Empirische Untersuchungen 47 Abbildung 20: Verteilung der Befragten, die aufgrund einer Förderung Interesse an weiterführender Ausbildung bestätigen Diese Verteilung entspricht dem Gesamtbild der Schulverteilung für Förderfälle, wie sie in Tabelle 3 deutlich wird. Es ist allerdings kritisch zu betrachten, ob diese Entscheidung gerade in Hinblick auf die eben dargestellte Schulverteilung tatsächlich allein der Förderung zu verdanken ist, wie dies in der Umfrage angegeben wurde. Mit der Entscheidung zur Wahl der Schulform des Gymnasiums und des Oberstufenzentrums besteht schon seit Beginn der Sekundarstufe I die theoretische Option des Besuches der Sekundarstufe II. Es bleibt also spekulativ, ob die Möglichkeit der weiterführenden Ausbildung tatsächlich erst durch die Förderung in Betracht gezogen oder vielmehr aufgrund der zusätzlichen finanziellen Absicherung oder Erleichterung verstärkt oder gefestigt wurde. Dennoch ist der Brandenburgischen Ausbildungsförderung, gerade weil sich eine große Anzahl an Schülerinnen und Schüler mit dem nachfolgenden Bildungsgang beschäftigen, auch mit dem aktuellen Förderungsbetrag eine positive Wirkung zuzuerkennen. 5. Persönliche Angaben der Leistungsbezieherinnen und -bezieher: Von den an der Umfrage teilgenommenen Personen erhalten 95,9 Prozent einen Betrag von 100 EUR als monatliche Förderung. Darunter erhalten 40,4 Prozent der Befragten nach ihren Angaben diesen Satz aufgrund der gesetzlich vermuteten finanziellen Bedürftigkeit, da diesem Personenkreis weitere staatliche Unterstützung (Sozialleistungen) gewährt wird.

54 5 Empirische Untersuchungen 48 Wie in Abbildung 21 dargestellt, handelt es sich dabei in erster Linie um ALG II-, Sozialgeld- sowie Wohngeld-Empfängerinnen und -empfänger. Abbildung 21: Form der weiteren staatlichen Unterstützung Die häufigsten Förderfälle fanden sich nach Aussage der Befragten mit 41,4 Prozent in der Schulform des Gymnasiums, gefolgt von den Oberstufenzentren mit 39,4 Prozent. Dieses Ergebnis geht konform mit den bereits in Tabelle 3 ersichtlichen Ergebnissen der brandenburgischen Ausbildungsförderung, wobei ebenfalls das Gymnasium die anführende Schulform bei Förderungsbeziehenden darstellt Interview der Leistungsbezieherinnen und -bezieher Parallel zur schriftlichen Befragung der Leistungsempfängerinnen und -empfänger wurden zum Ende des Jahres 2012 die geförderten Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern um die Teilnahme an einem persönlichen Interview an den Schulen vor Ort gebeten, welches ergänzend zu der schriftlichen Umfrage die Möglichkeit schaffen sollte, auch auf nicht in der Umfrage aufgeführten Problematiken und Eindrücke einzugehen. Zu diesem Zweck wurden mehrere ausgewählte Schulen, die eine besonders große Zahl an Geförderten besuchen, angeschrieben, um für die genannten Interviews rund um das Thema Schüler-BaföG aufzurufen. Dies wurde von den Schulen auch positiv aufgegriffen und die speziell hierfür angefertigten Plakate wurden wie gewünscht ausgehängt (Abbildung 22).

55 5 Empirische Untersuchungen 49 Als Aufwandsentschädigung für die Interviewten war für die befragten Schülerinnen und Schüler ein Programm an der Technischen Hochschule Wildau [FH] organisiert worden. Dennoch konnten aus Mangel an Rückmeldungen der betroffenen Schülerinnen und Schüler keine persönlichen Interviews durchgeführt werden. Daher wurden nach umfangreichen Bemühungen des Gutachters über mehrere Wochen und der positiven Mitwirkung der beteiligten Ministerien und der Schulen die Anstrengungen zur Durchführung persönlicher Interviews mit den Leistungsempfängern eingestellt. Grund für das mangelnde Feedback der Betroffenen dürfte einerseits eine allgemeine Zurückhaltung der Schülerinnen und Schüler im Umgang mit und bei der Durchführung von Befragungen zu diesem Thema sein. Zum anderen könnte aufgrund der Tatsache, dass häufig die Eltern Anträge auf Förderung ausfüllen, eine gewisse Unkenntnis oder Distanz zur Begrifflichkeit der Brandenburgischen Ausbildungsförderung bestehen. Abbildung 22: Plakatentwurf Interviewaufruf zum Schüler-BaföG

56 5 Empirische Untersuchungen Wirkung der Auszahlung der Ausbildungsförderung Die Veränderung von Bildungsbiografien Bestimmend für die Untersuchungen war die Klärung der Frage, inwieweit die Anreizund Unterstützungsfunktion des Gesetzes bei der Auswahl des weiteren Bildungsweges für die Schülerinnen und Schüler maßgeblich war. Zur Beurteilung der Einflussstärke der Förderung auf den Bildungsweg der Betroffenen sollte beachtet werden, dass die Höhe des Zuschusses auf 100 Euro begrenzt ist. Gemessen an den verfügbaren finanziellen Mitteln stellt dies einen signifikanten, jedoch begrenzten Zuschuss dar. Demzufolge ist nicht von der Möglichkeit der Identifikation eines eindeutigen Zusammenhanges zwischen Förderung und Bildungsbiografie auszugehen. Indikative Schlussfolgerungen und Erkenntnisse sind in Abhängigkeit der einzelnen Datenerhebungen folgend dargestellt. Interview der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ämter für Ausbildungsförderung: In den Interviews konnte herausgearbeitet werden, dass die Förderung der Schülerinnen und Schüler sehr positiv wahrgenommen wird. Fälle, in denen eine Entscheidung für oder gegen einen bestimmten Bildungsweg nur in Abhängigkeit von der Zahlung des Zuschusses erfolgt, sind nicht registrierbar gewesen. Allerdings und dies wurde mehrfach und eindeutig betont können aufgrund der Zahlung der Förderung notwendige Hilfsmittel und Unterlagen, wie z.b. Computer und Bücher, durch die Leistungsempfängerinnen und -empfänger beschafft werden, die sonst entweder nicht oder nicht in der jeweiligen Qualität finanzierbar gewesen wären. Hinweise auf eine sachfremde Verwendung der Förderung lagen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht vor. Interview mit den Schülerinnen und Schülern: Zeitgleich mit der schriftlichen Befragung der Leistungsempfängerinnen und -empfänger wurden zum Ende 2012 persönliche Befragungen angestrebt und vorbereitet. Mangels Rückmeldungen seitens der geförderten Schülerinnen und Schüler konnten jedoch auch nach mehrmaligen Aufrufen und intensiven Bemühungen keine persönlichen Interviews stattfinden. Aussagen, inwieweit das Gesetz die Bildungsbiografie der Leistungsbezieherinnen und -bezieher beeinflusst hat, konnten deswegen nur über die Auswertung der statistischen Daten und die Interviews der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ämter für Ausbildungsförderung ansatzweise generiert werden.

57 5 Empirische Untersuchungen Zusammenfassung Sachverhalt Beeinflussung der Bildungsbiografie der Leistungsempfängerinnen und -empfänger Verwendung der Ausbildungsförderung Bewertung der Förderungshöhe Ermöglichung einer schulischen Ausbildung für Schüler und Schülerinnen einkommensschwacher Familien Wirkung und deren Stärke Eindeutiger Zusammenhang zwischen Förderung und Wahl des Bildungsweges aufgrund der Höhe der Förderung nicht feststellbar. Anschaffung von schulnotwendigen Materialien, insbesondere kostenintensiver Lehrbücher, trägt deutlich zur finanziellen Entlastung der Familien bei. Somit zweckentsprechende Verwendung. Die Ausbildungsförderung ist aufgrund rechtlicher Restriktionen insbesondere die Anrechenbarkeit auf andere Förderungen betreffend in der Höhe begrenzt. Sie wird nichtsdestotrotz durch Leistungsempfängerinnen und -empfänger als ausreichend bewertet. Auch wenn sich objektiv kein direkter Zusammenhang zwischen Förderung und Veränderung der Bildungsbiografie herstellen lässt, wird aufgrund der Umfrageergebnisse eine subjektiv positive Wirkung bei den Geförderten erzeugt, speziell auch bei Empfängerinnen und Empfängern weiterer staatlicher Leistungen.

58 6 Erkenntnisse und Empfehlungen 52 6 Erkenntnisse und Empfehlungen 6.1 Rechtliche Problematik Wie bereits in den Ausführungen zur aktuellen Rechtsprechung angedeutet, gibt es seit Einführung des Gesetzes 2010 keine dazu ergangenen Gerichtsurteile. Aufgrund der einfachen Struktur des Gesetzes lassen sich auch für die Zukunft keine dringenden Auslegungsprobleme erkennen. Gerade da es unter verfahrensökonomischen Aspekten nicht sinnvoll ist, die Einhaltung der gesetzlichen Zweckbindung gewährter Fördermittel zu überprüfen, erübrigt sich an dieser Stelle eine weiter gehende Erörterung zur Auslegung des Merkmals ausbildungsspezifischer Bedarf in 1 Abs. 1 S. 2 BbgAföG, welches auch durch die Verwendung einer Soll-Formulierung einen hinreichenden Ermessensspielraum erhält. 6.2 Praktische Anwendungsprobleme Auch annähernd drei Jahre nach der Einführung des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes ist die Bekanntheit der Möglichkeit der Beantragung dieser Landesförderung noch nicht genügend ausgeprägt. Zwar erhalten Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern allgemeine Informationen über die Möglichkeit der Antragstellung für eine Ausbildungsförderung. Dazu tragen Flyer des Bildungsministeriums, Informationen der Schulen oder aus dem Internet bei sowie Mund-zu-Mund- Propaganda, oft sind diese aber nicht ausführlich genug. So entsteht nach Aussagen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Ämter für Ausbildungsförderung (siehe für die folgenden Problempunkte auch A.1 Interviews von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Ämter für Ausbildungsförderung) bei einem Erstgespräch mit potenziellen Empfangsberechtigten in vielen Fällen erst einmal die Notwendigkeit, über die verschiedenen Förderungsmöglichkeiten aufzuklären und die in Anspruch zu nehmende Leistung zu identifizieren (Unterscheidung von Bundes- und Landesförderung). Dazu trägt womöglich auch die allgemein übliche Verwendung des Begriffs Schüler-Bafög für die Förderung nach dem BbgAföG bei. Dabei ist anschließend in der Besprechung der zu erfüllenden Kriterien insbesondere die Anrechnung von Sozialleistungen und die ggf. maximale Einkommenshöhe von Interesse.

59 6 Erkenntnisse und Empfehlungen 53 Gerade auch in Bezug auf die Landesförderung ist bei einer Erstberatung meist nur die mögliche Förderungshöhe bekannt, nicht jedoch beispielsweise das eigentliche Förderungsziel. Zur Verbesserung des Informationsflusses kann der aktive Austausch zum neuen Schuljahr zwischen Bildungsministerium und den jeweiligen Schulen beitragen. Nach dem Abgleich grundsätzlicher Anforderungen und Fragestellungen sollte es den Schulen über direktere Kommunikationskanäle möglich sein, den potenziellen Antragstellerinnen und -stellern gezielter die notwendigen Auskünfte zu den vorhandenen Optionen zur Verfügung zu stellen und/oder überhaupt erst auf diese aufmerksam zu machen. Im Speziellen ist hierbei auch eine verstärkte Präsenz seitens des Bildungs- und des Wissenschaftsministeriums durch Informationsveranstaltungen zu den jeweiligen Ausbildungsförderungen in den weiterführenden Schulen denkbar, um im Rahmen von Projekten, wie beispielsweise dem Tag der offenen Tür, direkt vor Ort sowohl interessierte Schülerinnen und Schüler und deren Eltern, als auch das Schulpersonal ergänzend konkret über die vorhandenen Möglichkeiten aufzuklären. Eine weitere auftretende Schwierigkeit bei der Antragstellung stellt die Schulbescheinigung dar. Zum einen wird bei der Einreichung häufig nicht die geforderte Form der Bescheinigung eingehalten, vielmehr wird eine einfache Schulbescheinigung vorgelegt, die nicht den Erfordernissen der Antragstellung genügt. Da vermutlich die Hinweise in den dem Formblatt anhängenden Merkblättern eher selten beachtet werden, könnte es sich an dieser Stelle auch als hilfreich erweisen, direkt in dem Formblatt auf die gesonderte Form der Schulbescheinigung hinzuweisen. Dies könnte beispielhaft geschehen durch die Modifizierung des Textes in Zeile 2 des Antrages Name der Schule (Schulbescheinigung beifügen). Hier sollte es heißen Name der Schule (spezielle Schulbescheinigung nach BbgAföG beifügen). Darüber hinaus ist es empfehlenswert, die Schulen zu bitten, aktiv zum Hintergrund bei der Ausstellung solch einer Bescheinigung nachzufragen. So kann gegebenenfalls sofort die korrekte Form gewählt und der Bearbeitungsprozess verkürzt werden. Problematisch erscheint zudem, dass das Online-System, welches für den Ausdruck des geforderten Nachweises genutzt wird, die Ausstellung der Schulbescheinigung durch die Schulen erst ab dem ersten Schultag ermöglicht, was wiederum eine zügigere Bearbeitung des Antrages verhindert. Es sollte die Möglichkeit geprüft werden, entweder

60 6 Erkenntnisse und Empfehlungen 54 die benötigten Dokumente bereits vor dem Schuljahresstart zur Verfügung zu stellen oder alternativ eine vorläufige Bescheinigung anzubieten, aufgrund derer der Antrag auf Landesförderung mit der Auflage bearbeitet wird, einen endgültigen Nachweis bis zu einer definierten Frist nachzureichen. Hinderlich bei der Antragstellung ist auch die Offenlegung der Einkünfte gerade bei getrennt lebenden Eltern, da es in diesem Fall teilweise zur Auskunftsverweigerung zu den Einkommensverhältnissen durch einen Elternteil kommen kann. In einem solchen Fall übersendet das jeweilige Amt für Ausbildungsförderung ein Auskunftsersuchen zur Offenlegung, dem der verweigernde Elternteil nachzukommen hat. Spekulative Ursache für die Weigerung und vermutlich auch Grund für eventuelle Widersprüche gegen das Auskunftsersuchen ist die Abneigung, der ehemaligen oder getrennt lebenden Partnerin bzw. dem ehemaligen oder getrennt lebenden Partner die eigenen Vermögensverhältnisse offenzulegen. Zwar wird in dem Formblatt zur Einkommenserklärung darauf hingewiesen, dass einer Offenlegung der Einkünfte in dem Bewilligungsbescheid widersprochen werden kann, jedoch ist es empfehlenswert, durch eine explizite Verweisung im Erstgespräch oder gerade auch im Rahmen der Aufforderung zur Offenlegung durch das Amt für Ausbildungsförderung die Möglichkeit zur Geheimhaltung der Einkommensverhältnisse ausführlich darzustellen und somit eventuelle Konflikte zu vermeiden. Verbesserungsmöglichkeiten im Zuge der allgemeinen Durchführung der Antragstellung für alle Formen der Ausbildungsförderung ergeben sich auch durch die bereits erfolgte Realisierung eines Online-Verfahrens. Hierbei stehen nicht nur die benötigten Formulare im Internet zur Verfügung, vielmehr kann nunmehr auch mit Hilfe der Online-Eingabe direkt überprüft werden, ob der Antrag vollständig ausgefüllt und plausibel ist. Dabei können fehlende Eingaben und Hinweise zu weiteren benötigten Unterlagen sofort angezeigt und somit Bearbeitungsdauer und -aufwand verkürzt werden. Ein derartiges elektronisches Verfahren wird seit Dezember 2012 auch in Brandenburg für die Beantragung der Ausbildungsförderung nach dem BbgAföG, dem BAföG und dem AFBG genutzt. Jedoch müssen auch bei dieser Form des Beantragungsprozesses aus rechtlichen Gründen weiterhin die Formulare durch die Betroffenen ausgedruckt und unterschrieben an das entsprechende Förderungsamt übersendet werden.

61 6 Erkenntnisse und Empfehlungen 55 Eine weitere Verbesserungsmöglichkeit ergibt sich bei der Höhe der Förderungszahlung. Im Schuljahr 2012/2013 wurden von den gelisteten Förderfällen lediglich 59 Anträge mit einer Förderungshöhe von nur 50 Euro bewilligt, was einem Anteil von 2,6 Prozent entspricht. Da sich dieser Anteil im Vergleich zum Vorjahr sogar verringerte und auch zukünftig keine wesentliche Änderung dieses Verhältnisses erkennbar ist, wird im Zuge einer Vereinfachung der Gesetzgebung und des Antrags- und Bewilligungsprozesses empfohlen, die Förderungshöhe auf einen einheitlichen Satz von 100 Euro zu heben. Dadurch würden nur in geringfügigem Umfang Mehrkosten entstehen. Eine substanzielle Vereinfachung des Verwaltungsvollzuges ist dabei allerdings nicht zu erwarten, weil durch die Änderung nicht das gesamte Berechnungsverfahren zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen, sondern lediglich bei der Auswertung des Berechnungsergebnisses eine Fördervariante (50 Euro) wegfällt. Positiv ist in diesem Zusammenhang allerdings zu berücksichtigen, dass das Amt für Ausbildungsförderung den Antragstellerinnen und Antragstellern im Beratungsgespräch in Fällen, in denen der ungedeckte Bedarf knapp unter 50 Euro liegt, künftig eine Förderung in Höhe von 100 Euro in Aussicht stellen kann. Vergleichsweise stärker würde die positive Unterstützungs- und Förderungsfunktion bei den jeweiligen Leistungsempfängerinnen und -empfängern wirken, wie sich aus den Ergebnissen der Umfrage ableiten lässt.

62 7 Zusammenfassung und Ausblick 56 7 Zusammenfassung und Ausblick Auch wenn sich fast drei Jahre nach Inkrafttreten des bundesweit einzigartigen Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes keine dezidierte Aussage zur positiven Beeinflussung der Bildungsbiografie treffen lässt, so kann doch bestätigt werden, dass die bereits sehr gut erfolgte Umsetzung des Gesetzes das zugrunde liegende Ziel bereits erfüllt, Kindern soweit diese noch bei ihren Eltern wohnen aus einkommensschwachen Familien einen zur allgemeinen Hochschulreife oder zur Fachhochschulreife führenden Bildungsgang zu ermöglichen. Auch wenn sich aufgrund der Unmöglichkeit von tieferführenden Untersuchungen keine fundierte Aussage treffen lässt, so zeigt nichtsdestotrotz gerade das sehr positive Feedback aus den zahlreichen Umfragebögen dies unter Beachtung der Tatsache, dass 40,4 Prozent der Befragten weitere staatliche Hilfen beziehen und insbesondere die Hälfte der Befragten bestätigten, ihre schulische Ausbildung ohne diese Förderung nicht absolvieren zu können, sehr deutlich. Entsprechend positiv ist auch die Zufriedenheit der befragten Förderungsempfängerinnen und -empfängern mit der bisherigen Förderungshöhe sowie eine veränderte Grundhaltung der geförderten Schülerinnen und Schüler insoweit, als diese aufgrund der bereits erhaltenen Förderung eine weiterführende Ausbildung weitestgehend in Betracht ziehen. Des Weiteren ist ein Großteil der Förderungsempfängerinnen und -empfänger mit den Prozessen der Antragsstellung, der Beratung durch die Ämter für Ausbildungsförderung sowie der Bearbeitung der Anträge zufrieden. Auch in Anbetracht der aktuellen Sachlage, dass es derzeit keine rechtlichen Schwierigkeiten mit dem Gesetz gibt, kann abschließend festgestellt werden, dass lediglich geringer Handlungsbedarf notwendig ist. Zum einen muss eine Verbesserung der Informationsverbreitung sowie der Ausstellung der korrekten Schulbescheinigungen durch die Schulen erfolgen, zum anderen sollte sich ausdrücklich für eine Erhöhung des Förderungssatzes auf ein einheitliches Niveau von 100 Euro ausgesprochen werden.

63 8 Anhang 57 8 Anhang A.1 Interviews von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Ämter für Ausbildungsförderung Im Folgenden werden die abgestimmten Gesprächsprotokolle der Interviews mit einer Mitarbeiterin und einem Mitarbeiter verschiedener Ämter für Ausbildungsförderung wiedergegeben. Diese erfolgten nach Absprache mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur unter der Leitung von Herr Prof. Dr. Wendler.

64 8 Anhang 58 A.1.1 Interview 4. Oktober 2012, Frau Schulze, Amt für Ausbildungsförderung Potsdam Es erfolgt eine inhaltliche Wiedergabe, nicht die Wiedergabe des gesprochenen Wortes. 1. Wie werden die Bezugsberechtigten über die Möglichkeit einer Antragstellung aufgeklärt? In der Regel haben die potenziellen Bezugsberechtigten von einer derartigen Möglichkeit z.b. durch Bekannte gehört. Oft werden sie auch durch die Schulen über die Möglichkeit einer Antragstellung aufgeklärt. Zudem verteilt das Bildungsministerium Informationsflyer. 2. Welche konkreten Optionen sehen Sie, die Aufklärung über die Möglichkeit einer Antragstellung zu verbessern? Eine Möglichkeit wäre die jährliche aktive Kontaktaufnahme des Ministeriums mit allen Schulen. Positiv wäre, wenn dies sich nicht ausschließlich auf Pressemeldungen und Informationen über Internetkanäle stützte. 3. Wie viele Gespräche führen Sie pro Schuljahr / Kalenderjahr. Anhand der Antragszahlen aus dem Kalenderjahr 2011 sind es in etwa 130 Beratungen. Hierbei sind aber nicht die Beratungen eingeschlossen, die aufgrund mehrfacher Vorsprache entstehen. 4. In welcher Form erfolgt die Beratung in der Regel? Die Leistungsempfängerinnen und -empfänger kommen in der Regel persönlich zum Amt, um sich in einem ersten Gespräch zu informieren. Hier erhalten Sie die Anträge und den Vordruck für die spezielle Schulbescheinigung. Diese werden anschließend zumeist zu Hause ausgefüllt. Festzustellen ist, dass die Bürger erwarten, den Antrag ausgehändigt zu bekommen. Ein Ausdruck der Formulare, die auch über das Internet heruntergeladen werden können, wird von denjenigen zumeist abgelehnt, die sich persönlich im Amt beraten lassen (häufige Begründung: keinen Drucker). Von der Möglichkeit, die Schulbescheinigung unmittelbar über die Schulen zu erhalten, wird selten Gebrauch gemacht. Die Rücksendung der Anträge erfolgt oft per Post, teilweise jedoch auch in einem zweiten Beratungsgespräch. 5. Wer lässt sich beraten (Eltern, Kinder, )?

65 8 Anhang 59 In der Regel sind es die Eltern, die zum Amt für eine Beratung kommen. Die Kinder sind oft, aber nicht immer anwesend. 6. Sind die Antragstellerinnen und Antragsteller auf die Gespräche vorbereitet? Welche Unterlagen fehlen ggf.? Die Antragstellerinnen und Antragsteller sind in der Regel beim Erstkontakt gar nicht vorbereitet. Sie besitzen meist keine Kenntnisse über die Förderungsmöglichkeiten. Unterlagen werden in der Regel nicht mitgebracht. Die Interessenten und Interessentinnen erhalten vom Amt das Antragsformular sowie die Vorlage für die spezielle Schulbescheinigung. 7. Besteht bei den Antragstellerinnen und Antragstellern eine klare Vorstellung von den Zielen der Förderung und dem Umfang der Förderung. Nein. Ggf. ist die Förderungshöhe bekannt. Mehr Informationen liegen in der Regel nicht vor. 8. Nennen Sie bitte die wesentlichen Inhalte eines ersten Beratungsgespräches. Zu Beginn des Beratungsgespräches besteht oft die Notwendigkeit zu klären, ob die Bundes- oder die Landesförderung in Anspruch genommen werden kann und welche Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt werden. Im Erstkontakt werden dann meist die folgenden Fragen zur Landesförderung diskutiert: a) Anrechnung der Landesförderung auf andere Sozialleistungen b) Maximale Höhe des Einkommens, bei dem die Förderung noch gezahlt wird. Dieser Fall wird insbesondere dann diskutiert, wenn keine anderen Sozialleistungen bezogen werden. Eine pauschale Klärung ist jedoch auch dann ohne detaillierten Antrag schwer möglich. 9. Ist die Häufung beim Fehlen bestimmter Unterlagen bestimmten Umständen geschuldet? In der Regel werden die Anträge ordnungsgemäß ausgefüllt. Probleme sind hier nicht erkennbar. Oft wird jedoch eine falsche Art der Schulbescheinigung eingereicht. Es ist zu vermuten, dass die Anfrage der Antragstellerinnen und Antragsteller bzw. der Schülerinnen und Schüler in ihrer jeweiligen Schule zu unspezifisch ist. Die Schule stellt

66 8 Anhang 60 dann eine normale Schulbescheinigung aus, die nicht für die Antragstellung zur Landesförderung ausreicht. Um derartige Probleme zu vermeiden wird vom Amt beim ersten Beratungsgespräch ein Formular für die spezielle Schulbescheinigung ausgehändigt, auch wenn dies nicht der eigentlich vorgesehene Verfahrensweg ist. Die spezielle Schulbescheinigung kann von den Schulen über ein Webportal online ausgefüllt und ausgedruckt werden. Die Mehrzahl der Bescheinigungen erreicht das Amt jedoch handschriftlich und basiert auf den durch das Amt ausgegebenen Bescheinigungen. 10. Gibt es Besonderheiten/Auffälligkeiten bei den Beratungsgesprächen bzgl. bestimmter Förderungsfälle oder -gruppen? Teilweise fragen die minderjährigen Schüler und Schülerinnen an, ob die Förderung nicht direkt auf ihr eigenes Konto gezahlt werden kann und nicht auf das Konto der Eltern. Eine weitere Besonderheit liegt bei getrennt lebenden Eltern vor, die keine Bedarfsgemeinschaft bilden. In diesem Zusammenhang sind die Vermögensverhältnisse durch das Amt zu hinterfragen, um die Fördermöglichkeit festzustellen. Teilweise ist ein Elternteil (i.d.r. der Vater) nicht bereit, sein Vermögensverhältnisse offen zu legen. Das Amt stellt dann ein Auskunftsersuchen zur Offenlegung, dem der Elternteil nachkommen muss. Teilweise gehen die Betroffenen hierbei zunächst in Widerspruch. Mögliche Ursachen des Problems: Der betroffene Elternteil will die Vermögensverhältnisse gegenüber der (ehemaligen oder derzeit getrennt lebenden) Partnerin bzw. dem (ehemaligen oder derzeit getrennt lebenden) Partner nicht offenlegen. Zudem ist möglicherweise nicht bekannt, dass das Amt die Vermögensverhältnisse auf Wunsch (siehe Einkommenserklärung, Zeile 72, Anhang 4) sowohl im Bescheid als auch bei Akteneinsicht nicht zur Kenntnis geben muss. Hier herrscht ein Schutzinteresse der betroffenen Person, welches beachtet wird! 11. Sind bspw. Häufungen von Rückfragen oder Besonderheiten nach Schulform (Gymnasium, Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, Oberstufenzentrum, private berufsbildende Schule) festzustellen? Nein.

67 8 Anhang Ist das Antragsverfahren aus Ihrer Sicht optimal gestaltet? Welche Verbesserungsmöglichkeiten sehen Sie? Die Formulare sind übersichtlich und nachvollziehbar gestaltet. Verbesserungsmöglichkeiten sind lediglich durch die Realisierung einer Online-Antragstellung mit Plausibilitätsprüfung denkbar. Zwar können die Formulare derzeit bereits online heruntergeladen werden. Es erfolgt jedoch keine Plausibilitätsprüfung. Zudem wird in den Beratungsgesprächen deutlich, dass die Betroffenen nicht bereit sind, den Druck des Formulars zu übernehmen. 13. Können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Ausbildungsförderung auf die Fragen der Antragstellerinnen und Antragsteller individuell eingehen? Rückfragen können alle persönlich geklärt werden. Zu Stoßzeiten gibt es Wartezeiten für eine Beratung, die aber überschaubar sind. In der Regel bleiben im Beratungsgespräch nur die Fragen offen, die aufgrund fehlender Unterlagen seitens der Antragstellerinnen und Antragsteller nicht beantwortet werden können. 14. Wie klären die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Ausbildungsförderung ggf. beim Gespräch oder im Zuge der Antragstellung doch noch offenbleibende Fragen (Anruf, neuer Termin ) mit den Betroffenen? Die Antragstellerinnen und Antragsteller werden aufgefordert, im Antrag ihre Telefonnummer anzugeben, um Rückfragen seitens des Amtes schneller klären zu können. Von dieser Möglichkeit wird von beiden Seiten Gebrauch gemacht. 15. Wie lang ist die Bearbeitungsdauer eines Antrags? In der Regel vier Wochen. 16. Könnten Sie sich vorstellen, dass Bezugsberechtigte eine andere Ausbildung aufnehmen würden, wenn die Förderbeträge höher wären? Die Antwort auf diese Frage ist spekulativ. Die gezahlte Förderung ist in der Höhe beschränkt, um die Wirksamkeit anderer Leistungen nicht zu beeinflussen und eine Anrechnungsfreiheit zu gewährleisten. Eine höhere Förderung würde aber in der Regel nicht zu einer Änderung des Ausbildungswunsches führen. Die Antragstellerinnen und Antragsteller möchten die Hochschulreife oder Fachhochschulreife erlangen. Der Realisierung dieses Ziels entspricht diese Art der Förderung. 17. Zur Feststellung der Wirkungen des Gesetzes soll eine Umfrage durchgeführt werden! Welcher Adressatenkreis scheint Ihrer Sicht zur Gewinnung zahlreicher Informationen zur Wirksamkeit des Gesetzes sinnvoll?

68 8 Anhang 62 In der Diskussion wird herausgearbeitet, dass einzig eine Befragung der aktuellen Leistungsbezieherinnen und -bezieher sinnvoll ist. Die Befragung abgelehnter Antragstellerinnen und Antragsteller wird in der Regel zu keinen verwertbaren Informationen führen. Die Befragung ehemaliger Leistungsbezieherinnen und -bezieher ist u.a. aufgrund der räumlichen Verteilung und fehlender Kontaktdaten nicht realisierbar. Der Entwurf des Fragebogens wird diskutiert. Einige kleinere Änderungsmöglichkeiten werden identifiziert. Es bestehen insbesondere Zweifel darüber, ob die Freitextfelder durch die Befragten ausgefüllt werden. Die Praxis des Amtes zeigt, dass derartige Formularfelder in der Regel nicht ausgefüllt werden. A.1.2 Interview 22. Oktober 2012, Herr Lehmann, Amt für Bildung, Kultur und Sport, Landkreis Oder-Spree, Beeskow Es erfolgt eine inhaltliche Wiedergabe, nicht die Wiedergabe des gesprochenen Wortes. 1. Wie werden die Bezugsberechtigten über die Möglichkeit einer Antragstellung aufgeklärt? In der Regel werden die potenziellen Bezugsberechtigten von einer derartigen Möglichkeit durch die Schulen aufgeklärt. 2. Wie viele Gespräche führen Sie pro Schuljahr / Kalenderjahr. Anhand der Antragszahlen aus dem Kalenderjahr 2011 sind es in etwa 200 Beratungen. 3. In welcher Form erfolgt die Beratung in der Regel? Aufgrund der Entfernung der Antragstellerinnen und Antragsteller zum Amt (Flächenland) erfolgt die Beratung meist telefonisch. Die Antragstellerinnen und Antragsteller sind bereit, die Anträge aus dem Internet herunterzuladen und auszudrucken. Teilweise werden die Anträge auch durch die Schulen ausgegeben. 4. Wer lässt sich beraten (Eltern, Kinder, )? In der Regel sind es die Eltern (80 Prozent), die zum Amt für eine Beratung kommen. Die Kinder nehmen zu ca. 20 Prozent Kontakt mit dem Amt auf.

69 8 Anhang Sind die Antragstellerinnen und Antragsteller auf die Gespräche vorbereitet? Welche Unterlagen fehlen ggf.? Die Antragstellerinnen und Antragsteller sind in der Regel beim Erstkontakt gar nicht vorbereitet. Sie besitzen meist keine Kenntnisse über die Förderungsmöglichkeiten. 6. Besteht bei den Antragstellerinnen und Antragstellern eine klare Vorstellung von den Zielen der Förderung und dem Umfang der Förderung. Nein. Ggf. ist die Förderungshöhe bekannt. Mehr Informationen liegen in der Regel nicht vor. 7. Nennen Sie bitte die wesentlichen Inhalte eines ersten Beratungsgespräches. Zu Beginn des Beratungsgespräches besteht oft die Notwendigkeit zu klären, ob die Bundes- oder die Landesförderung in Anspruch genommen werden kann und welche Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt werden. Im Erstkontakt werden dann meist die folgenden Fragen zur Landesförderung diskutiert: a) Anrechnung der Landesförderung auf andere Sozialleistungen b) Maximale Höhe des Einkommens, bei dem die Förderung noch gezahlt wird. Dieser Fall wird insbesondere dann diskutiert, wenn keine anderen Sozialleistungen bezogen werden. Eine pauschale Klärung ist jedoch auch dann ohne detaillierten Antrag schwer möglich. Dem Interessenten oder der Interessentin wird durch das Amt zumeist empfohlen, in jedem Fall einen Antrag zu stellen, damit eine abschließende und detaillierte Klärung aufgrund konkreter Zahlen erfolgen kann. 8. Ist die Häufung beim Fehlen bestimmter Unterlagen bestimmten Umständen geschuldet? Oft wird eine falsche Art der Schulbescheinigung eingereicht. Dies geschieht bei ca. 30 Prozent der Anträge. Es ist zu vermuten, dass die Anfrage der Antragstellerinnen und Antragsteller bzw. der Schüler in ihrer jeweiligen Schule zu unspezifisch ist. Problematisch scheint zu sein, dass das benutzte Online-System, laut Auskunft einiger Schulen an das Amt für Ausbildungsförderung, den Ausdruck der Schulbescheinigungen erst am ersten Schultag ermöglicht. Diese Einschränkung ist in der Praxis sehr hinderlich für den Abschluss des Prozesses in der Schule.

70 8 Anhang 64 Die Schulen sollten wiederholt darauf hingewiesen werden, explizit nachzufragen, welche Bescheinigung genau benötigt wird! 9. Gibt es Besonderheiten/Auffälligkeiten bei den Beratungsgesprächen bzgl. bestimmter Förderungsfälle oder -gruppen? Eine Besonderheit liegt bei getrennt lebenden Eltern vor, die keine Bedarfsgemeinschaft bilden. Lt. Statistik sind dies ca. 60 Prozent der Fälle. In diesem Zusammenhang sind die Einkommensverhältnisse durch das Amt zu hinterfragen, um die Fördermöglichkeit festzustellen. Teilweise ist das Elternteil, bei dem die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht lebt (i.d.r. der Vater), nicht bereit, sein Einkommensverhältnisse offen zu legen. Das Amt stellt dann ein Auskunftsersuchen zur Offenlegung, dem der Elternteil nachkommen muss. Teilweise gehen die Betroffenen hierbei zunächst in Widerspruch. Mögliche Ursachen des Problems: Der betroffene Elternteil will die Einkommensverhältnisse gegenüber der (ehemaligen oder derzeit getrennt lebenden) Partnerin oder dem (ehemaligen oder derzeit getrennt lebenden) Partner nicht offenlegen. Zudem ist möglicherweise nicht bekannt, dass das Amt die Einkommensverhältnisse auf Wunsch (siehe Hinweis im Formular zur Einkommenserklärung) sowohl im Bescheid als auch bei Akteneinsicht nicht zur Kenntnis geben muss. Hier herrscht ein Schutzinteresse der betroffenen Person, welches beachtet wird! 10. Sind bspw. Häufungen von Rückfragen oder Besonderheiten nach Schulform (Gymnasium, Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, Oberstufenzentrum, private berufsbildende Schule) festzustellen? Nein. 11. Ist das Antragsverfahren aus Ihrer Sicht optimal gestaltet? Welche Verbesserungsmöglichkeiten sehen Sie? Die Formulare sind übersichtlich und nachvollziehbar gestaltet. Verbesserungsmöglichkeiten sind lediglich durch die Realisation einer Online-Antragstellung mit Plausibilitätsprüfung denkbar. Nachteilig für die Arbeit im Amt ist derzeit, dass unterschiedliche Programme zur Bearbeitung der verschiedenen Antragstypen genutzt werden müssen. Eine Angleichung der Programmlogik wäre sehr hilfreich!

71 8 Anhang Können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Ausbildungsförderung auf die Fragen der Antragstellerinnen und Antragsteller individuell eingehen? Die Fragen können alle geklärt werden. In der Regel bleiben im Beratungsgespräch nur die Fragen offen, die aufgrund fehlender Unterlagen seitens der Antragstellerinnen und Antragsteller nicht beantwortet werden können. 13. Wie klären die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Ausbildungsförderung ggf. beim Gespräch oder im Zuge der Antragstellung doch noch offenbleibende Fragen (Anruf, neuer Termin ) mit den Betroffenen? Erneute Rückfragen seitens der Antragstellerinnen und Antragsteller gibt es selten. Die Antragstellerinnen und Antragsteller werden aufgefordert, im Antrag ihre Telefonnummer anzugeben, um Rückfragen seitens des Amtes schneller klären zu können. Von dieser Möglichkeit wird von beiden Seiten Gebrauch gemacht. 14. Wie lang ist die Bearbeitungsdauer eines Antrags? In der Regel zwei Wochen. Besonders vorteilhaft ist dabei, dass die Stichtage für die einzelnen Verfahren (Landesförderung, Bundesförderung, usw.) gestaffelt sind und nicht alle auf einen Tag fallen. Dies wirkt sich positiv auf die Termintreue bei der Bearbeitung der Anträge im Amt aus. 15. Könnten Sie sich vorstellen, dass Bezugsberechtigte eine andere Ausbildung aufnehmen würden, wenn die Förderbeträge höher wären? Die Antwort auf diese Frage ist spekulativ. In der Praxis ist aber oft festzustellen, dass die Förderung für die Anschaffung schulrelevanter und teurer Hilfsmittel (Laptop, Bücher, ) genutzt wird. Dies entspricht durchaus der Intention der Förderung. 16. Zur Feststellung der Wirkungen des Gesetzes soll eine Umfrage durchgeführt werden! Welcher Adressatenkreis scheint Ihrer Sicht zur Gewinnung zahlreicher Informationen zur Wirksamkeit des Gesetzes sinnvoll? In der Diskussion wird herausgearbeitet, dass einzig eine Befragung der aktuellen Leistungsbezieherinnen und -bezieher sinnvoll ist. Die Befragung abgelehnter Antragstellerinnen und Antragsteller wird in der Regel zu keinen verwertbaren Informationen führen. Der Entwurf des Fragebogens wird diskutiert. Einige kleinere Änderungsmöglichkeiten werden identifiziert.

72 8 Anhang 66 A.2 Spezielle Schulbescheinigung Es erfolgt zur Veranschaulichung eine Nachstellung der speziellen Schulbescheinigung, welche nach dem Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetz gefordert wird.

73 8 Anhang Name der Schule... Adresse, Telefon, -Anschrift Schulbescheinigung..., geboren am... Name, Vorname des Schülers, der Schülerin Wohnanschrift: ist erstmalig zum Schuljahr... in einen der nachfolgenden Bildungsgänge eingetreten. Im Schuljahr. befindet er/sie sich im Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe in der... Jahrgangsstufe. in einem zweijährigen Bildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife in Vollzeitform im... Jahrgang. Dies ist sein/ihr Abschlussjahrgang: Ja Nein Datum:... Schulleiter/in:... Zur Vorlage beim zuständigen Landkreis bzw. der zuständigen kreisfreien Stadt gemäß Brandenburgischer Ausbildungsförderungsverordnung

74 8 Anhang 68 A.3 Häufigkeiten zur Umfrage zur Wirkung des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes Im Folgenden findet sich die ausführliche Auswertung der Umfragerückläufe. Die Ergebnisse dieser Auswertung werden dabei in tabellarischer, als auch grafischer Form je Frage präsentiert.

75 8 Anhang 69 Allgemeine Angaben 1. Zunächst ist von Interesse, woher Sie von der Möglichkeit eines Antrages zur Ausbildungsförderung erfahren haben. Bitte markieren Sie dies in der nebenstehenden Auflistung. Häufigkeit gültige Prozente kumulierte Prozente Schule ,2 36,2 Presse, Rundfunk ,7 50,9 Bekannte, Eltern ,6 91,6 gültig Amt für Ausbildungsförderung 36 4,5 96,1 sonstige Stelle 31 3,9 100,0 gesamt ,0 fehlend System 57 gesamt 852

76 8 Anhang Mussten Ihrer Meinung nach Daten angegeben werden, über die das Amt für Ausbildungsförderung bereits informiert war? Häufigkeit gültige Prozente kumulierte Prozente ja 60 9,0 9,0 gültig nein ,0 100,0 gesamt ,0 fehlend System 185 gesamt 852

77 8 Anhang 71 Bewertung der Antragstellung 3. Wie zufrieden sind Sie mit den folgenden Aspekten im Zusammenhang mit dem Gesetz: a) Aufklärung über die Möglichkeit einer Antragstellung Häufigkeit gültige Prozente kumulierte Prozente sehr zufrieden ,7 16,7 ganz zufrieden ,9 45,6 gültig zufrieden ,2 73,8 weniger zufrieden 78 11,6 85,4 nicht zufrieden 98 14,6 100,0 gesamt ,0 fehlend System 181 gesamt 852

78 8 Anhang 72 b) Einfachheit des Verfahrens/des Antragsformulars gültig Häufigkeit gültige Prozente kumulierte Prozente sehr zufrieden ,7 16,7 ganz zufrieden ,6 51,3 zufrieden ,8 77,0 weniger zufrieden 87 13,0 90,0 nicht zufrieden 67 10,0 100,0 gesamt ,0 fehlend System 181 gesamt 852

79 8 Anhang 73 c) Zeit bis zur Antwort des Amtes für Ausbildungsförderung auf den Antrag zur Förderung Häufigkeit gültige Prozente kumulierte Prozente sehr zufrieden ,5 23,5 ganz zufrieden ,4 58,9 gültig zufrieden ,0 78,9 weniger zufrieden 74 11,1 90,0 nicht zufrieden 67 10,0 100,0 gesamt ,0 fehlend System 183 gesamt 852

80 8 Anhang 74 Zufriedenheit mit verschiedenen Aspekten 4. Bitte bewerten Sie die folgenden Aussagen nach dem aus Ihrer Sicht vorhandenen Grad der Richtigkeit. a) Die Antragstellung ist einfach. Häufigkeit gültige Prozente kumulierte Prozente voll zustimmend ,0 23,0 stimme prinzipiell zu ,1 57,1 gültig Großteils zustimmend ,5 81,6 kaum zustimmend 71 10,6 92,2 stimme nicht zu 52 7,8 100,0 gesamt ,0 fehlend System 183 gesamt 852

81 8 Anhang 75 b) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Amtes sind kompetent. Häufigkeit gültige Prozente kumulierte Prozente voll zustimmend ,7 42,7 stimme prinzipiell zu ,1 79,8 gültig Großteils zustimmend 86 13,3 93,0 kaum zustimmend 35 5,4 98,5 stimme nicht zu 10 1,5 100,0 gesamt ,0 fehlend System 205 gesamt 852

82 8 Anhang 76 gehen individuell auf meine Fragen ein. Häufigkeit gültige Prozente kumulierte Prozente voll zustimmend ,7 43,7 stimme prinzipiell zu ,4 77,2 gültig Großteils zustimmend 94 14,9 92,1 kaum zustimmend 36 5,7 97,8 stimme nicht zu 14 2,2 100,0 gesamt ,0 fehlend System 221 gesamt 852

83 8 Anhang 77 beraten mich/uns sehr gut bei der Antragstellung. Häufigkeit gültige Prozente kumulierte Prozente voll zustimmend ,8 41,8 stimme prinzipiell zu ,0 70,8 gültig Großteils zustimmend ,8 89,6 kaum zustimmend 39 6,2 95,9 stimme nicht zu 26 4,1 100,0 gesamt ,0 fehlend System 225 gesamt 852

84 8 Anhang 78 c) Bei offenen Fragen nach der Erstberatung kann ich mich an die gleiche Beraterin/den gleichen Berater wenden und weitere Fragen klären. Häufigkeit gültige Prozente kumulierte Prozente voll zustimmend ,4 42,4 stimme prinzipiell zu ,7 72,1 gültig Großteils zustimmend ,3 89,4 kaum zustimmend 30 4,8 94,2 stimme nicht zu 36 5,8 100,0 gesamt ,0 fehlend System 232 gesamt 852

85 8 Anhang 79 d) Die Höhe der gezahlten Förderung ist ausreichend. Häufigkeit gültige Prozente kumulierte Prozente voll zustimmend ,6 32,6 stimme prinzipiell zu ,0 55,6 gültig Großteils zustimmend ,3 79,9 kaum zustimmend 71 10,7 90,6 stimme nicht zu 62 9,4 100,0 gesamt ,0 fehlend System 190 gesamt 852

86 8 Anhang 80 e) Ich würde den Antrag gern Online ausfüllen und auch absenden (ohne vorherigen Ausdruck). Häufigkeit gültige Prozente kumulierte Prozente voll zustimmend ,0 40,0 stimme prinzipiell zu 79 12,0 52,0 gültig Großteils zustimmend ,7 67,6 kaum zustimmend 49 7,4 75,1 stimme nicht zu ,9 100,0 gesamt ,0 fehlend System 194 gesamt 852

87 8 Anhang 81 Wichtigkeit der Ausbildungsförderung 6. Hat Ihnen die Zahlung der Ausbildungsförderung eine schulische Ausbildung (Fachhochschulreife oder Abitur) ermöglicht, die Sie ohne die Unterstützung nicht hätten absolvieren können? Häufigkeit gültige Prozente kumulierte Prozente ja ,6 50,6 gültig nein ,4 100,0 gesamt ,0 fehlend System 200 gesamt 852

88 8 Anhang Hat die Förderung und die damit absolvierte Ausbildung Ihr Interesse an einer weiteren Ausbildung, wie z.b. einem Studium, geweckt? Häufigkeit gültige Prozente kumulierte Prozente ja ,6 74,6 gültig nein ,4 100,0 gesamt ,0 fehlend System 199 gesamt 852

89 8 Anhang 83 Weitere Angaben 8. Welche Schulform besuchen Sie zurzeit? Häufigkeit gültige Prozente kumulierte Prozente Gymnasium ,4 41,4 Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe ,6 58,9 gültig Oberstufenzentrum ,4 98,4 private berufsbildende Schule 11 1,6 100,0 gesamt ,0 fehlend System 180 gesamt 852

90 8 Anhang Die gewährte Ausbildungsunterstützung beträgt monatlich: Häufigkeit gültige Prozente kumulierte Prozente 100 Euro ,9 95,9 50 Euro 27 4,1 100,0 gültig gesamt ,0 fehlend System 189 gesamt 852

91 8 Anhang Wurde in Ihrem Haushalt für mehr als eine Person ein Antrag auf Ausbildungsförderung nach dem Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetz gestellt? Häufigkeit gültige Prozente kumulierte Prozente ja ,0 17,0 gültig nein ,0 100,0 gesamt ,0 fehlend System 187 gesamt 852

92 8 Anhang Erhalten Sie weitere staatliche Unterstützungen? Häufigkeit gültige Prozente kumulierte Prozente ja ,4 40,4 gültig nein ,6 100,0 gesamt ,0 fehlend System 193 gesamt 852

93 8 Anhang 87 Wenn ja, um welche handelt es sich? Häufigkeit gültige Prozente kumulierte Prozente Kinderzuschlag 58 18,5 18,5 Wohngeld 84 26,8 45,4 Leistung gem. Asylgesetz 2,6 46,0 gültig ALG II oder Sozialgeld ,7 84,7 Hilfe zum Lebensunterhalt 27 8,6 93,3 Sonstiges 21 6,7 100,0 gesamt ,0 fehlend System 539 gesamt 852

94 8 Anhang 88 A.4 Einkommenserklärung Das folgende Formular zur Einkommenserklärung zeigt die Möglichkeit der Option, dass Angaben über Einkommensverhältnisse auf Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht in den Bewilligungsbescheid aufgenommen werden.

95 8 Anhang 89

96 8 Anhang 90

97 8 Anhang 91

98 8 Anhang 92

99 8 Anhang 93

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