strotög GmbH Strom für Töging

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1 strotög GmbH Strom für Töging Messstellenbetreiber-Rahmenvertrag zwischen nachfolgend "Messstellenbetreiber" genannt und der strotög GmbH Strom für Töging Werkstrasse 1 D Töging a. Inn nachfolgend "Netzbetreiber" genannt wird folgender Messstellenbetreiberrahmenvertrag für Messeinrichtungen im Elektrizitätsnetz für Messeinrichtungen im Erdgasnetz geschlossen. Angaben zur Identifikation: Netzbetreiber: (VDEW / DVGW-Codenummer 16-stellig) oder ILN-Nummer) Messstellenbetreiber: (VDEW / DVGW-Codenummer 16-stellig) oder ILN-Nummer) 1 / 11

2 strotög GmbH Strom für Töging 1. Gegenstand des Vertrages 1.1 Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten zum Einbau, Ausbau, Betrieb und Wartung von Messeinrichtungen nach 21b Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom (nachfolgend EnWG genannt) in Verbindung mit den Netzzugangsverordnungen für Strom (StromNZV) und Gas (GasNZV) für vertragliche Messstellen von Kunden, die an das Verteilungsnetz des Netzbetreibers angeschlossen sind. 1.2 Messung im Sinne des 21b Abs. 3 Satz 2 EnWG (Ablesung und Datenweitergabe) und Abrechnung sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. 1.3 Voraussetzungen für das Tätigwerden des Messstellenbetreibers in der jeweiligen Messstelle sind ein Netzanschlussvertrag zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer, die Beauftragung des Messstellenbetreibers durch den Anschlussnehmer. Dieser Vertrag ist auf Verlangen des Netzbetreibers durch den Messstellenbetreiber nachzuweisen. 2. Vertragliche Messstellen 2.1 Alle Messstellen im Netz des Netzbetreibers, an denen der Messstellenbetreiber den Einbau, Ausbau, den Betrieb und die Wartung im Auftrag von Anschlussnehmern durchführt, werden in Anlage 1 aufgeführt. Der Netzbetreiber führt eine Übersicht dieser vertraglich vereinbarten Messstellen und teilt diese dem Messstellenbetreiber elektronisch mit. 2.2 Der Messstellenbetreiber meldet dem Netzbetreiber alle Messeinrichtungen des Anschlussnehmers, die an das Netz des Netzbetreibers angeschlossen sind, und den beabsichtigten Freigabezeitpunkt. Das gilt auch für den Austausch von Messeinrichtungen. 2.3 Die An- und Abmeldung der Messeinrichtungen eines Anschlussnehmers kann grundsätzlich nur mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf des Folgemonats erfolgen. 2 / 11

3 strotög GmbH Strom für Töging 2.4 Der Messstellenbetreiber teilt dem Netzbetreiber jede An- und Abmeldung von Messeinrichtungen unter Angabe der erforderlichen Daten nach Anlage 1 in elektronischer Form mit. Das Format und die Einzelheiten der Messstellenbetreiberprozesse orientieren sich für den Strombereich an der VDN-Richtlinie Datenaustausch und Mengenbilanzierung und für den Gasbereich am BGW/ VKU-Leitfaden Geschäftsprozesse zum Lieferantenwechsel bei Erdgas. Diese Unterlagen stehen beim Netzbetreiber zur Einsicht für den Messstellenbetreiber zur Verfügung. 2.5 Der Netzbetreiber bestätigt dem Messstellenbetreiber spätestens am 15. Werktag des auf die An- bzw. Abmeldung folgenden Monats die der jeweiligen Messstelle zugeordnete Messeinrichtung. Mit der Bestätigung erfolgt die Aufnahme der für die Messeinrichtung erforderlichen kundenspezifischen Daten in die laufend aktualisierte Anlage 1 (Zuordnungsliste Messstellen) zum Rahmenvertrag. Alle Angaben, die die Messeinrichtungen betreffen, werden in die Anlage 1 aufgenommen. Mit der Bestätigung ist die Zuordnung und damit die Veränderung der Messeinrichtung für den Netzbetreiber und den Messstellenbetreiber verbindlich. Eine Ablehnung der Zuordnung einer Messeinrichtung wird der Netzbetreiber begründen. 2.6 Die An- und Abmeldung von Messeinrichtungen gemäß Anlage 1 muss ordnungsgemäß und vollständig sein. Der Netzbetreiber darf eine nicht ordnungsgemäße oder nicht vollständige Meldung nur zurückweisen, wenn die Messeinrichtung anhand der gemeldeten Daten nicht eindeutig identifizierbar ist. In diesem Fall ist die Meldung für diese Messeinrichtung unwirksam. 3. Anforderungen an den Messstellenbetreiber 3.1 Messeinrichtungen dürfen außer durch den Netzbetreiber im Strombereich nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Stromnetzbetreibers eingetragenes Installations- bzw. Messstellenbetreiberunternehmen, im Bereich des DVGW-Arbeitsblattes G 600 (TRGI) nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Gasnetzbetreibers eingetragenes Installations- bzw. Messstellenbetreiberunternehmen, im Bereich des DVGW-Arbeitsblattes G 492 nur durch ein nach DVGW-Arbeitsblatt G493/I bzw. II zertifiziertes Unternehmen 3 / 11

4 strotög GmbH Strom für Töging nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. 3.2 Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, die technischen Anforderungen sowie die Anforderungen an die Betriebsmittel gemäß Ziffer 7 einzuhalten. Der Messstellenbetreiber gewährleistet einen jederzeitig ordnungsgemässen Betrieb der Messeinrichtungen. 4. Erfüllung eichrechtlicher Vorschriften 4.1 Der Messstellenbetreiber ist Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und damit verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 4.2 Der Messstellenbetreiber ist verantwortlich für die Vorhaltung und Dokumentation eichrechtlich relevanter Daten sowie für die Erteilung der Auskunft an Eichaufsichtbehörden. Der Messstellenbetreiber zeigt überwachungspflichtige Arbeiten an Messeinrichtungen im Sinne der eichrechtlichen Vorschriften (z. B. Anwendung des Stichprobenverfahrens) bei der zuständigen Eichaufsichtsbehörde und beim Netzbetreiber an. 4.3 Der Messstellenbetreiber führt eine geeignete Geräteverwaltung, die den eichrechtlichen Verwendungsnachweis beinhaltet. 5. Anforderungen an den Netzbetreiber 5.1 Der Netzbetreiber ist für die Vergabe der eindeutigen Zählpunktbezeichnung in seinem Netzgebiet zuständig. Die Zählpunktbezeichnung wird nach den Vorgaben des VDN-MeteringCode in der jeweils aktuellen Fassung bzw. DVGW-Arbeitsblatt G 2000 in der jeweils aktuellen Fassung vom Netzbetreiber vergeben. 5.2 Der Netzbetreiber verpflichtet sich zur zeitnahen Übergabe der für die Realisierung der Messaufgabe erforderlichen Daten (z.b. Tarifschaltzeiten) und der durch ihn vorgegebenen Zählpunktbezeichnung. 5.3 Führt der Netzbetreiber Maßnahmen durch, die zur Beeinträchtigung der Wirkungsweise der Messeinrichtungen (Veränderung der Messwerte) führen, so ist der Messstellenbetreiber vor Aufnahme der Ar- 4 / 11

5 strotög GmbH Strom für Töging beiten zu informieren, soweit eine Benachrichtigung rechtzeitig möglich ist und die Beseitigung der Störung nicht verzögern würde. In den letztgenannten Fällen ist die Information nachzuholen. 5.4 Stellt der Netzbetreiber den Verlust, Beschädigungen oder Störungen der Messeinrichtung fest, so hat er dies dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 6. Installation und Betrieb der Messeinrichtungen 6.1 Einbau, Ausbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtungen sind sämtlich Aufgaben des Messstellenbetreibers. Der Messstellenbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe der Messeinrichtungen nach Vorgaben des Netzbetreibers. Diese Bestimmung muss unter Berücksichtigung netzwirtschaftlicher Belange in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen. 6.2 Der Messstellenbetreiber sichert nach Vorgabe des Netzbetreibers (z.b. durch Plombierung) die Messeinrichtungen gegen unberechtigte Energieentnahme. 6.3 Die Installation der Messgeräte hat entsprechend den Einbauvorschriften des Herstellers, den Anschlussbedingungen des Netzbetreibers, den eichrechtlichen Vorschriften sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. 6.4 Der Einbau und die Freigabe der Messeinrichtung sind Voraussetzungen für die Inbetriebnahme einer Kundenanlage. Die Voraussetzungen zur Freigabe der betriebsbereiten Messeinrichtungen sind in Anlage 3 geregelt. Sind hierbei Einrichtungen zur Zählerfernablesung betroffen, ist die Datenübertragung zum Netzbetreiber mit der Inbetriebnahme sicherzustellen. 6.5 Werden Maßnahmen oder Arbeiten an den Messeinrichtungen durchgeführt, durch die netzsteuernde Funktionen betroffen sind, so ist vor Aufnahme der Arbeiten die Zustimmung des Netzbetreibers einzuholen. 6.6 Soweit der Netzbetreiber berechtigt ist, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, hat er das Recht, soweit für die Sperrung erforderlich, die 5 / 11

6 strotög GmbH Strom für Töging Messeinrichtung auszubauen. Über den beabsichtigten Ausbau der Messeinrichtung hat er den Messstellenbetreiber unverzüglich zu informieren. Der Messstellenbetreiber darf Sperrungen des Netzanschlusses, die der Netzbetreiber veranlasst hat, nicht ohne Zustimmung des Netzbetreibers wieder aufheben. 7. Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen 7.1 Der Messstellenbetreiber ist dafür verantwortlich, dass die Messeinrichtungen dem anerkannten Stand der Technik, den technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers (Anlage 2.1 bzw. 2.2), insbesondere der VDN-Richtlinie MeteringCode in der aktuellen Fassung bzw. dem DVGW-Regelwerk, sowie den individuell für die Messstelle festgelegten Anforderungen an den Daten- und Funktionsumfang entsprechen. 7.2 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die technischen Mindestanforderungen an die Messeinrichtungen bei Bedarf anzupassen. Über Änderungen wird der Netzbetreiber den Messstellenbetreiber schriftlich informieren. 7.3 Der Netzbetreiber ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an die Messeinrichtungen sowie an deren Betrieb festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung und der ordnungsgemäßen Messung notwendig ist. Diese Anforderungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 7.4 Der Messstellenbetreiber verwendet ausschließlich Messeinrichtungen, deren Messwerte ohne zusätzlichen Aufwand des Netzbetreibers in dessen Ablese- und Abrechnungssystemen verarbeitet werden können (Anlage 2.1 bzw. 2.2). Messeinrichtungen dürfen keine unzulässigen Rückwirkungen auf das Netz oder andere Anschlussnehmer verursachen. 8. Messstellenkontrolle und Störungsbeseitigung 8.1 Der Messstellenbetreiber hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen der Messeinrichtungen, die zum Ausfall der Messwerte oder dem Erlöschen der Eichgültigkeit führen, dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 6 / 11

7 strotög GmbH Strom für Töging 8.2 Der Netzbetreiber ist berechtigt, den ordnungsgemäßen Zustand der Messeinrichtung zu überprüfen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Messungen bestehen. Der Messstellenbetreiber ermöglicht hierfür dem Netzbetreiber den ungehinderten Zugriff auf die Messeinrichtung. 8.3 Bei Feststellung unplausibler oder fehlerhafter Ablesewerte führt der Messstellenbetreiber eine Kontrolle der Messstelle durch. Die Kontrolle erfolgt unverzüglich nach Kenntnis des Messstellenbetreibers oder nach Aufforderung durch den Netzbetreiber. Die Ergebnisse der Messstellenkontrolle bzw. Störungsbeseitigung sind dem Netzbetreiber unverzüglich elektronisch mitzuteilen. 8.4 Der Messstellenbetreiber hat eine Störungsannahme vorzuhalten. Erfolgt im Störungsfall innerhalb eines Zeitraums von einem Werktag keine Rückmeldung über die Störungsannahme bzw. innerhalb einer angemessenen Frist keine Störungsbeseitigung, kann der Netzbetreiber einen Dritten mit der Störungsbeseitigung beauftragen. Als angemessen gilt bei Lastprofileinrichtungen (Arbeits- bzw. Volumenmesseinrichtungen) eine Frist von 10 Werktagen bei Lastgangmessungen in der Hochspannung bzw. im Hochdruck eine Frist von 2 Werktagen in anderen Fällen eine Frist von 4 Werktagen. Die Kosten für die Störungsbeseitigung trägt der Messstellenbetreiber. 9. Nachprüfung von Messeinrichtungen 9.1 Beantragt der Netzbetreiber bei der zuständigen Behörde oder bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle eine Befundprüfung im Sinne des Eichrechts, so ist der Messstellenbetreiber zum Wechsel der Geräte, zur Übergabe der ausgebauten Messeinrichtung an die benannte Stelle und zur Unterrichtung des Netzbetreibers verpflichtet. 9.2 Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreiten, sonst dem Netzbetreiber. 7 / 11

8 strotög GmbH Strom für Töging 9.3 Die Ersatzwertbildung erfolgt ausschließlich durch den Netzbetreiber. Soweit erforderlich, wird ihn der Messstellentreiber hierbei durch Bereitstellung der erforderlichen Grunddaten unterstützen. 10. Datenaustausch und Datenverarbeitung 10.1 Der Datenaustausch zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber erfolgt in der Regel elektronisch. Die technischen Einzelheiten des Datenaustauschs sind in Anlage 4 festgelegt Die Kontaktdaten für die jeweiligen Ansprechpartner beim Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sind in Anlage 5 zusammengestellt Die Vertragspartner werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhobenen oder zugänglich gemachten Daten zum Zweck der Datenverarbeitung unter Beachtung von 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Durchführung des Vertrages notwendig ist. Die Vertragspartner sind berechtigt, insbesondere für die Erfassung, Bilanzierung und Abrechnung der Strom- bzw. Gaslieferungen Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der Netznutzung erforderlich ist. 11. Haftung 11.1 Der Messstellenbetreiber haftet für sämtliche Schäden und Fehler, die durch die Messeinrichtung selbst oder deren fehlerhaften Einbau, Ausbau, Betrieb oder Wartung verursacht worden sind, nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen Der Netzbetreiber haftet entsprechend den besonderen Haftungsbestimmungen des 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) vom bzw. 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung NDAV) vom in der jeweils aktuellen Fassung. Die NAV und die NDAV sind auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlicht. Die gesetzliche Haftung bleibt im Übrigen unberührt. 8 / 11

9 strotög GmbH Strom für Töging 11.3 Für Sach- und Vermögensschäden, die nicht auf die Unterbrechung des Netzbetriebes oder auf Unregelmäßigkeiten in der Netznutzung zurückzuführen sind, haftet der Netzbetreiber dem Grunde wie der Höhe nach nur, wenn und soweit diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Im Übrigen haftet der Netzbetreiber bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist dabei dem Grunde wie der Höhe nach auf den voraussehbaren typischen Schaden begrenzt. 12. Messstellenbetreiberwechsel Findet für eine oder mehrere Messstellen eines Anschlussnehmers ein Messstellenbetreiberwechsel statt oder wird der Vertrag zwischen Anschlussnehmer und Messstellenbetreiber beendet, so ist der Messstellenbetreiber verpflichtet, dies unverzüglich dem Netzbetreiber mitzuteilen. Er hat den ordnungsgemäßen und lückenlosen Übergang des Messstellenbetriebes an den dritten Messstellenbetreiber oder den Netzbetreiber zu gewährleisten. Sofern keine andere Regelung über die eingebaute Messeinrichtung getroffen wird, ist der bisherige Messstellenbetreiber verpflichtet, die Messeinrichtung unverzüglich auszubauen. 13. Vertragslaufzeit und Kündigung 13.1 Der Rahmenvertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten auf das Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden Dieser Vertrag kann fristlos aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden, wenn gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages wiederholt trotz Abmahnung schwerwiegend verstoßen wird Bei Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder bei einem nicht offensichtlich unbegründeten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners ist der andere Teil berechtigt, diesen Vertrag fristlos schriftlich zu kündigen. 14. Schlussbestimmungen 14.1 Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des eintretenden 9 / 11

10 strotög GmbH Strom für Töging Dritten gewährleistet ist. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach 7 EnWG gehen die Rechte und Pflichten des Vertrages ohne Zustimmung über Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt der Vertrag im übrigen unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommenden Regelungen zu ersetzen. Zur Schließung von Regelungslücken sind die einschlägigen Regelwerke, insbesondere die VDN-Richtlinie MeteringCode in der aktuellen Fassung und das DVGW-Regelwerk ergänzend heranzuziehen Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern und dadurch für eine der Vertragsparteien das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar sein, so werden die Vertragsparteien den Vertrag baldmöglichst den geänderten Rahmenbedingungen anpassen Wird eine bundeseinheitliche Regelung über Identifikationsnummern für Messeinrichtungen oder Messstellenbetreiber eingeführt, werden die Vertragspartner den Vertrag entsprechend anpassen. Bis zur Geltung einer solchen Regelung werden sich die Vertragspartner bemühen, nur solche Nummern zu verwenden, die eine spätere Umstellung auf das angedachte System ermöglichen. Von diesem Zeitpunkt an werden neue Messeinrichtungen mit der dann geltenden ID- Nummer bezeichnet werden. Bis dahin bereits vorhandene Messeinrichtungen sollen nach Möglichkeit nachgerüstet werden Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung der Schriftformklausel Gerichtsstand ist Altötting. 10 / 11

11 strotög GmbH Strom für Töging Folgende Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages: Anlage 1: Zuordnungsliste Messstellen Anlage 2: Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen im Elektrizitätsnetz (TMAStrom) Anlage 3: Freigabe von Messeinrichtungen im Elektrizitätsnetz Anlage 4: Datenaustausch und Messstellenbetreiberwechsel Anlage 5: Ansprechpartner Anlage 6: Weitergehende Anforderungen an Messeinrichtungen Töging, den, den Netzbetreiber Messstellenbetreiber 11 / 11

12 Anlage 1: Zuordnungsliste Messstellen im Netz der strotög GmbH Diese Anlage regelt den Mindestdatenumfang für die Zuordnungsliste der vertraglichen Messstellen. Der Datenaustausch erfolgt grundsätzlich in elektronischer Form. Messstellenbetreiber ID Standort der Messeinrichtung VDEW / DVGW-Codenummer oder ILN- Nummer Anschrift (Strasse, Hausnummer, PLZ, Ort) Zählpunktbezeichnung 1) Anlagen-Nr. des Netzbetreibers 1) Standardlastprofiltyp (Gemäß Strom NZV 12 Abs. 2) Art der Messung (Zählverfahren) Gerätedaten Strom Gewerbe / Haushalt / Landwirtschaft / unterbrechbare Verbrauchseinrichtung / Einspeisung 1) z. B. Arbeitsmessung ET / Arbeitsmessung DT / Lastgangmessung Serialnummer abrechnungsrelevantes Messgerät, z. B. Zähler / Mengenumwerter Ggf. Wandlerfaktoren (Abrechnungsfaktor) 1) Vom Netzbetreiber einzutragen. Details zum Datenaustausch sind in Anlage 4 zum Messstellenbetreiberrahmenvertrag enthalten. Messstellen-Vertrag_Anlage_1.doc Version / 1 Anlage 1 zum Messstellenbetreiber-Rahmenvertrag zwischen Messstellenbetreiber und der strotög GmbH

13 Anlage 2.1: Technische Mindestanforderungen (TMA) an Messeinrichtungen im Elektrizitätsnetz der strotög GmbH 1. Allgemeines Diese Anlage zum Messstellenbetreiber-Rahmenvertrag regelt die technischen Mindestanforderungen an Strommesseinrichtungen, die von Messstellenbetreibern nach 21 b Abs. 2 EnWG sicherzustellen sind. Diese Anlage gilt auch bei der Durchführung von Umbauten und Wartungsarbeiten an bestehenden Strommesseinrichtungen. Die dem zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer abgeschlossenen Netzanschlussvertrag zu Grunde liegenden Technischen Anschlussbedingungen sowie die ggf. im Internet veröffentlichten und bei Vertragsabschluss übergebenen weitergehenden Anforderungen des Netzbetreibers sind vom Messstellenbetreiber zu berücksichtigen. 2. Grundsätzliche Anforderungen Messstellen-Vertrag_Anlage_2.doc Version Bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb der Messstelle sind neben den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, den Normen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik die technischen Anforderungen dieser Anlage zu beachten. Die in Ziffer 1 genannten Anforderungen des Netzbetreibers sind hierbei vom Messstellenbetreiber zu berücksichtigen. Der Messstellenbetreiber stellt sicher, dass an der Messstelle alle Voraussetzungen zur einwandfreien Messung der abrechnungsrelevanten Größen dauerhaft und sicher eingehalten werden. Der Messstellenbetreiber ermöglicht dem Netzbetreiber jederzeit ungehinderten und uneingeschränkten Zugang zur Messeinrichtung Der Aufstellungsort der Messeinrichtung muss zugänglich, belüftet, beleuchtet, witterungsgeschützt und trocken sein. Bei Aufstellung im Freien sind die Anforderungen durch gleichwertige Maßnahmen zu erfüllen (z. B. Schutzarten durch Gehäuse). Die Einhaltung der zulässigen Umgebungs- und Betriebstemperaturbereiche der Messeinrichtungen und sonstigen Anforderungen an den Aufstellungsort ist sicherzustellen. 1 / 4 Anlage 2.1 zum Messstellenbetreiber-Rahmenvertrag zwischen Messstellenbetreiber und der strotög GmbH

14 2.3. Die erforderlichen Wand- und Montageabstände (z. B. für Instandhaltungsmaßnahmen, Zählerwechsel) sind einzuhalten Die Messeinrichtung ist entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und ggf. unter Berücksichtigung der Vorgaben des Netzbetreibers gegen unberechtigte Energieentnahmen und Manipulationsversuche zu schützen (z. B. durch Plombierung, passiver Manipulationsschutz). 3. Steuereinrichtungen und Tarifschaltzeiten 3.1. Ergibt sich eine Tarifierung des Zählpunktes im Rahmen der Netznutzung oder auf Anforderung des Lieferanten, so ist dies vom Messstellenbetreiber zu berücksichtigen Soweit keine andere Festlegung getroffen wurde, sind die Tarifschaltzeiten des Netzbetreibers zu realisieren Bei Anlagen mit unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen sind seitens des Messstellenbetreibers vorherige Abstimmungen mit dem Netzbetreiber erforderlich (z.b. bezüglich der Lastschaltung). 4. Messtechnische Anforderungen 4.1. Eingesetzte Arbeitszähler müssen für die Kundenselbstablesung geeignet sein. Dies gilt als erfüllt, wenn alle erforderlichen Register oder Zählwerke gleichzeitig ablesbar sind (keine Tastenbedienung oder rollierende Anzeige). In allen anderen Fällen hat eine Einweisung durch den Messstellenbetreiber zu erfolgen. Messstellen-Vertrag_Anlage_2.doc Version Die Kommunikationseinrichtung zur Fernablesung eines Lastgangzählers, inklusive der Verantwortung für deren Funktionsweise, gehört zum Tätigkeitsumfang des Messstellenbetreibers. Der Messstellenbetreiber hat Modems mit transparentem Übertragungsmodus und ohne aktiviertem Passwortschutz einzusetzen Messeinrichtungen sind so zu dimensionieren, dass eine einwandfreie Messung gewährleistet ist. Dabei ist die Größe des leistungsbegrenzenden Sicherungselements (z. B. SH-Schalter) zu berücksichtigen Die Dimensionierung von Messeinrichtungen in Mittelspannung und in höheren Spannungsebenen ist mit dem Netzbetreiber vorab rechtzeitig abzustimmen. 2 / 4 Anlage 2.1 zum Messstellenbetreiber-Rahmenvertrag zwischen Messstellenbetreiber und der strotög GmbH

15 4.5. Wandlermessungen sind als Vierleiterschaltung aufzubauen. 5. Anforderungen an Betriebsmittel im Netz 5.1. Betriebsmittel im öffentlichen Netz dürfen keine unzulässigen Rückwirkungen auf andere Anschlussnehmer verursachen. Es dürfen nur Betriebsmittel verwendet werden, die den technischen Anforderungen des Netzbetreibers entsprechen und von ihm freigegeben sind Die geforderte Kurzschlussfestigkeit von Betriebsmitteln im Mittelspannungsnetz beträgt 16 ka. 6. Identifikationsnummer von Zähler oder Zusatzeinrichtungen Zähler oder Zusatzeinrichtungen sind grundsätzlich mit der bundesweit eindeutigen Identifikation, bestehend aus der Sparte, der Herstellerkennung, dem Baujahr und der Fabriknummer des Zählers zu kennzeichnen und zu führen, siehe Abbildung 1. Die Liste der Herstellerkennungen wird auf Anforderung durch den Netzbetreiber bereitgestellt. Sparte Hersteller B-Jahr Fabriknummer Anzahl: Messstellen-Vertrag_Anlage_2.doc Version 1.0 nach OBIS 1 = Elektrizität 7 = Gas usw. 001 = ABB 002 = AEG usw. Baujahr Abbildung 1: Aufbau der Identifikationsnummer Fabriknummer wie bisher (rechtsbündig mit führenden Nullen) 3 / 4 Anlage 2.1 zum Messstellenbetreiber-Rahmenvertrag zwischen Messstellenbetreiber und der strotög GmbH

16 7. Zulässige Lastgangzähler Zur Sicherstellung eines reibungslosen und kostengünstigen Datenaustausches mit dem Netzbetreiber sind die verwendeten Geräte und Parametrierungen rechtzeitig vor Inbetriebnahme der Anlage mit dem Netzbetreiber abzustimmen. 8. Sicherheitstechnische Anforderungen Der Messstellenbetreiber ist dafür verantwortlich, dass nach Einbau bzw. Ausbau der Messeinrichtung offene elektrische Anlagenteile abgedeckt und gegen unbeabsichtigtes Berühren gesichert werden. Messstellen-Vertrag_Anlage_2.doc Version / 4 Anlage 2.1 zum Messstellenbetreiber-Rahmenvertrag zwischen Messstellenbetreiber und der strotög GmbH

17 Anlage 3.1: Freigabe und Inbetriebnahme von Messeinrichtungen im Elektrizitätsnetz der strotög GmbH Bei der Freigabe und Inbetriebsetzung von elektrischen Anlagen sind sämtliche gesetzlichen Vorschriften, Normen und die allgemein anerkannten Regeln der Technik in den jeweils gültigen Fassungen, und folgende Vorschriften und Richtlinien, zu beachten: Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DIN (EN)/ VDE Bestimmungen VDEW Richtlinien PTB Richtlinien Anerkannte Regeln der Technik Niederspannungsanschlussverordnung - NAV Technische Mindestanforderungen des Netzbetreibers sowie die ggf. im Internet veröffentlichten und bei Vertragsabschluss übergebenen weitergehenden Anforderungen des Netzbetreibers Bundesimmissionsschutzgesetz. Auf der vorgenannten Grundlage sind bei der Freigabe und Inbetriebsetzung von Messeinrichtungen vom Messstellenbetreiber folgende Anforderungen zu erfüllen. 1. Messeinrichtungen in den Spannungsebenen 1.1. Messeinrichtungen in Niederspannung Messstellen-Vertrag_Anlage_3.doc Version Die Inbetriebnahme der elektrischen Anlage (inklusive der Messeinrichtung) bis zur ersten Trenneinrichtung nach dem Hausanschluss erfolgt ausschließlich durch den Netzbetreiber oder dessen Beauftragten nach Vorliegen der Fertigstellungsanzeige des eingetragenen Installationsunternehmens der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers. 1 / 3 Anlage 3.1 zum Messstellenbetreiber-Rahmenvertrag zwischen Messstellenbetreiber und der strotög GmbH

18 Befindet sich zwischen Hausanschluss und Messeinrichtung keine Trennvorrichtung (z. B. Zählervorsicherung), so ist zusätzlich eine schriftliche Errichterbestätigung für die Messeinrichtung durch den Messstellenbetreiber erforderlich Eine Wiederinbetriebnahme des Hausanschlusses nach einer Änderung, Wartung oder Instandsetzung der Messeinrichtung durch den Messstellenbetreiber erfolgt durch den Netzbetreiber analog den Pkt und Als Errichterbestätigung verwendet der Messstellenbetreiber das Formular Anmeldung zum Anschluss an das Niederspannungsnetz. Unter auszuführende Arbeiten ist Messstellenbetrieb anzugeben. Mit der Unterschrift des Messstellenbetreibers wird die Freigabe zur Inbetriebsetzung der Messeinrichtung erteilt und sie kann unter Spannung gesetzt werden Messeinrichtungen in Mittelspannung Die Inbetriebnahme der elektrischen Anlage (inklusive der Messeinrichtung) bis zur ersten Trenneinrichtung nach dem Übergabeschalter erfolgt ausschließlich durch den Netzbetreiber oder dessen Beauftragten nach Vorliegen der erforderlichen Errichterbestätigungen Befindet sich zwischen Übergabeschalter und der Messeinrichtung keine Trennstelle, so ist eine schriftliche Errichterbestätigung gemäß Berufsgenossenschaftlicher Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGV) für die Messeinrichtung durch den Messstellenbetreiber erforderlich. Messstellen-Vertrag_Anlage_3.doc Version Eine Wiederinbetriebnahme am Netzanschlusspunkt nach einer Änderung, Wartung oder Instandsetzung der Messeinrichtung durch den Messstellenbetreiber erfolgt durch den Netzbetreiber analog den Pkt und Messeinrichtungen in Hochspannung Freigabe und Inbetriebnahme von Messeinrichtungen in der Hochspannung sind individuell zwischen Messstellenbetreiber und Netzbetreiber abzustimmen. 2 / 3 Anlage 3.1 zum Messstellenbetreiber-Rahmenvertrag zwischen Messstellenbetreiber und der strotög GmbH

19 2. Dokumentation Der Messstellenbetreiber ist Anlagenverantwortlicher für die Messeinrichtung und die der Messeinrichtung zugehörigen Anlagenteile. Mit der Anzeige der Messstelle beim Netzbetreiber und der Übermittlung der Messgerätedaten entsprechend der Anforderungen der Anlagen 1 und 4 dieses Vertrages dokumentiert der Messstellenbetreiber zugleich die ordnungsgemäße Installation und Inbetriebnahme der Messeinrichtung und der zugehörigen Anlagenteile. 3. Plombierung Ungemessene und/oder offene Anlagenteile sind in geeigneter Weise vor unberechtigter Energieentnahme und Manipulation zu schützen. Der Messstellenbetreiber oder dessen Beauftragte führen Plombierungen nur für unmittelbar zur Messeinrichtung gehörende Anlagenteile durch (z.b. Klemmdeckel, Zählerplätze). Die Plombierung muss so gestaltet sein, dass ein Rückschluss auf das plombierende Unternehmen möglich ist. Werden im Zuge von Arbeiten Plombierungen anderer Anlagenteile entfernt oder beschädigt, so ist der Netzbetreiber unverzüglich schriftlich zu informieren. Besteht eine Vereinbarung des Installations- bzw. Messstellenbetreiberunternehmens mit dem Netzbetreiber zur Wiederplombierung, so ist die Wiederplombierung unverzüglich durchzuführen. Messstellen-Vertrag_Anlage_3.doc Version / 3 Anlage 3.1 zum Messstellenbetreiber-Rahmenvertrag zwischen Messstellenbetreiber und der strotög GmbH

20 Anlage 4: Datenaustausch und Messstellenbetreiberwechsel im Netz der strotög GmbH 1. Vorbemerkung 1.1. Nach Umsetzung einer bundeseinheitlichen Richtlinie (z. B. VDN- Richtlinie Datenaustausch und Mengenbilanzierung, Kap. 7 Messstellenbetreiberprozesse) werden nachfolgend beschriebene Prozesse entsprechend seitens des Netzbetreibers angepasst. Bis zu einer entsprechenden Anpassung gelten die nachfolgenden, in dieser Anlage benannten Regelungen. 1.2 Der Datenaustausch erfolgt grundsätzlich in elektronischer Form. 2. Anmeldung der Messstelle 2.1. Der Messstellenbetreiber meldet die Messstelle nach Anlage1 unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Übernahme des Messstellenbetriebs beim Netzbetreiber mit einer Frist von 1 Monat zum Ablauf des Folgemonats an. Bezüglich der notwendigen Angaben zur Identifizierung der Messstelle sind die Vorgaben von 14 Abs. 4 StromNZV bzw. 37 Abs. 4 GasNZV zu beachten. Der Netzbetreiber hat die Anmeldung der Messstelle mit Angabe des erforderlichen Funktionsumfangs der Messung innerhalb von 15 Werktagen zu bestätigen oder abzulehnen. Wird die Anmeldung vom Netzbetreiber abgelehnt, so ist diese Ablehnung zu begründen. Messstellen-Vertrag_Anlage_4.doc Version Ist der Netzbetreiber gleichzeitig bisheriger Messstellenbetreiber, teilt der Netzbetreiber mit der Bestätigung der Anmeldung dem Messstellenbetreiber alle der Messstelle zugehörigen Geräte und Einrichtungen mit (z.b. Zähler, Zusatzeinrichtungen im eichrechtlichen Sinne, Mengenumwerter für Gase, Strom- und Spannungswandler, Kommunikationseinrichtungen, Tarifschaltgeräte, Isolierstoffmontageplatte für Wandlermessungen). 1 / 3 Anlage 4 zum Messstellenbetreiber-Rahmenvertrag zwischen Messstellenbetreiber und der strotög GmbH.

21 2.3. Die Verantwortung für den Messstellenbetrieb beginnt mit der gemäß Ziffer 2.1 mitgeteilten und bestätigten Übernahme der Messstelle vom bisherigen Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber. 3. Abmeldung der Messstelle 3.1. Wird der Vertrag zwischen Anschlussnehmer und Messstellenbetreiber über den Betrieb der Messstelle beendet, meldet der Messstellenbetreiber die Messstelle beim Netzbetreiber mit Angabe der vorgesehenen Beendigung der Messstellenbetriebs bis zum 5 Werktag des Monats, mit dessen Ablauf der Messstellenbetrieb enden soll, ab. Der Netzbetreiber hat bis zum 15. Werktag des Monats vor Ende des Messstellenbetriebes diese Abmeldung zu bearbeiten Ist der Netzbetreiber nachfolgender Messstellenbetreiber, ist zwischen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber eine Vereinbarung über die Verfahrensweise bezüglich der vorhandenen Messgeräte des Messstellenbetreibers zu treffen, z. B. Regelungen über den Ausbau Der Messstellenbetrieb endet mit Übernahme der Messstelle durch den neuen Messstellenbetreiber oder den Netzbetreiber. 4. Meldung Geräteeinbau, -wechsel oder -ausbau Messstellen-Vertrag_Anlage_4.doc Version Zur Meldung von Geräteeinbau, -wechsel oder -ausbau verwendet der Messstellenbetreiber die vom Netzbetreiber vorgegebenen Zählerscheine. Die Zählerscheinformulare werden dem Messstellenbetreiber vom Netzbetreiber als elektronische Formulare zur Verfügung gestellt. Die Zählerscheine sind dem Netzbetreiber spätestens 5 Werktage nach der Montage zuzusenden. 2 / 3 Anlage 4 zum Messstellenbetreiber-Rahmenvertrag zwischen Messstellenbetreiber und der strotög GmbH.

22 4.2. Bei fernablesbaren Zählern oder Zusatzeinrichtungen erfolgt der Einbau oder Wechsel von Geräten im rechtzeitigen Zusammenwirken zwischen Messstellenbetreiber und der ZFA-Leitstelle des Netzbetreibers unter vollständiger Erfassung des Lastgangs des Ausbaugerätes und einer Testabfrage des neuen Gerätes Zur Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufes sind neue Gerätekonstellationen vorab mit dem Netzbetreiber bezüglich Kompatibilität mit der Zählerfernablesung abzustimmen. 5. Ausbau von Geräten des Netzbetreibers Sofern der Netzbetreiber bisheriger Messstellenbetreiber ist und keine andere Regelung zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber getroffen wurde, baut der Messstellenbetreiber die im Eigentum des Netzbetreibers befindlichen Geräte aus. Der Messstellenbetreiber informiert den Netzbetreiber unverzüglich über den Ausbau. Die ausgebauten Geräte werden beim Anschlussnehmer zur Abholung durch den Netzbetreiber hinterlegt. Alternativ können die Messgeräte durch den Messstellenbetreiber unverzüglich an den Netzbetreiber zurückgesendet werden. (siehe Anlage 5). 6. Änderung des Zählverfahrens oder der Tarifierung Messstellen-Vertrag_Anlage_4.doc Version 1.0 Das Zählverfahren oder die Tarifierung wird vom Netzbetreiber vorgegeben. Zählverfahren bzw. Tarifierung können nur mit Wirkung für die Zukunft geändert werden. Bezüglich der Fristen und der Abwicklung bei einer Änderung des Zählverfahrens oder der Tarifierung stimmen sich der Netzbetreiber und der Messstellenbetreiber rechtzeitig im Vorhinein ab. 3 / 3 Anlage 4 zum Messstellenbetreiber-Rahmenvertrag zwischen Messstellenbetreiber und der strotög GmbH.

23 Anlage 5.1: Ansprechpartner des Netzbetreibers 1. Messstellenbetreiberrahmenvertrag strotög GmbH Strom für Töging Netznutzung Werkstr Töging messwesen@strotoeg.net 2. An- und Abmeldung von Messstellen, Übermittlung von Dokumenten (z.b. Zählerscheine, Fertigstellungsmeldungen, Errichterbestätigungen) strotög GmbH Strom für Töging Netznutzung Werkstr Töging messwesen@strotoeg.net 3. Technische Mindestanforderungen strotög GmbH Strom für Töging Technische Abteilung Werkstr Töging messwesen@strotoeg.net 4. Inbetriebnahme von Messstellen mit Lastgangzählung strotög GmbH Strom für Töging Technische Abteilung Werkstr. 1 PLZ Ort messwesen@strotoeg.net 1 / 2

24 Störung von Messstellen Die Störungsmeldungen des Netzbetreibers wird von der zuständigen Organisationseinheit ausgelöst. Der Messstellenbetreiber meldet das Ergebnis der Störung an den jeweiligen Ansprechpartner zurück. In anderen Fällen wendet sich der Messstellenbetreiber an die in Ziffer 1.2 genannten Ansprechstellen. 5. Behandlung von Ausbaugeräten strotög GmbH Strom für Töging Technische Abteilung Werkstr Töging messwesen@strotoeg.net 6. Inbetriebnahme von Kundenanlagen strotög GmbH Strom für Töging Technische Abteilung Werkstr Töging messwesen@strotoeg.net 2 / 2

25 Weitergehende Anforderungen an Messeinrichtungen im Elektrizitätsnetz der strotög GmbH Strom für Töging nach Nummer 1 der Anlage 2.1 zum Messstellenbetreiber-Rahmenvertrag. 1. Tarifschaltung Soweit keine andere Festlegung getroffen wurde, sind folgende Tarifschaltzeiten zu realisieren. Hochtarif (Tarif 1): Mo - Fr 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr Sa 06:00 Uhr bis 13:00 Uhr Niedertarif (Tarif 2): übrige Zeiten Feiertage: wie der zugehörige Wochentag 2. Kompatible Lastgangzähler Folgende Lastgangzähler sind mit dem Ablesesystem des Netzbetreibers kompatibel. Hersteller ISKRAEMECO EMH Actaris Bauform MT851 LZQJ DC3 Die Lastgangzähler haben die im VDN-Lastenheft " Elektronischer Lastgangzähler" Version 2.1.2, Kapitel 12.1 Standardenergiemengenzähler (SEZ) beschriebenen Eigenschaften einzuhalten. Abweichungen sind mit dem Netzbetreiber abzustimmen. 1 / 1 Weitere Anforderungen an Messeinrichtungen im Elektrizitätsnetz der strotög GmbH.

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