Thermoplast - Spritzguss - System
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- Paulina Langenberg
- vor 6 Jahren
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1 Rotierende Instrumente I Verbrauchsmaterial I Reparaturen I Geräte I Lichttechnik I CAD/CAM I PMMA I Legierungen Dentalkompetenz aus einer Hand freecall PRODUKTINFORMATION & PREISE Thermoplast - Spritzguss - System PREISE Alle Preise sind Nettopreise ohne Mehrwertsteuer. RABATT Bei Bestellung von: erhalten Sie auf den Listenpreis: VPE = Verpackungseinheit 2-4 VPE 5% Rabatt 5-14 VPE 7,5% Rabatt ab 15 VPE 10% Rabatt ab 50 VPE 20% Rabatt VERSANDKOSTEN zzgl. Verpackungs- und Frachtkosten Ab einem Bestellwert von 150,00 netto erhalten Sie die Lieferung versandkostenfrei. KATALOG-VERSION Nr. 01-THERMO I I Irrtümer, Druckfehler und Änderungen vorbehalten. SINCO DENTAL Ziegeleistraße 18 Tel.: info@sinco.de Inh. ZT Matthias Wielert D Jengen Fax:
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6 Dentalkompetenz aus einer Hand freecall
7 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. SINCO DENTAL, Inh. Matthias Wielert 1. ALLGEMEINES Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht zwischen der Firma SINCO, Inh. Matthias Wielert (=SINCO) und dem Auftraggeber/Käufer (=AG) etwas anderes vereinbart wird, für alle Lieferungen und Leistungen von SINCO für den AG sowie für Zusatz-, Folgeaufträge, Vertragsergänzungen und Vertragsänderungen. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten gelten diese Bedingungen auch für alle zukünftigen Verträge über Lieferungen oder Leistungen ohne daß im Einzelfall hierauf verwiesen werden muß. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG wird widersprochen, soweit sie inhaltlich von diesen Bedingungen abweichen oder/und zusätzliche Regelungen enthalten. 2. ANGEBOT Die Angebote von SINCO sind freibleibend, sofern etwas anderes nicht vereinbart oder das Angebot nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet ist. Bestellungen oder Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn dies von SINCO schriftlich bestätigt wird. Prospekte oder die dem Angebot von SINCO oder der Auftragsbestätigung beigefügten technischen Unterlagen - wie Abbildungen, Zeichnungen, Konstruktionsvorschläge usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich zugesichert oder als verbindlich bezeichnet sind. Technische Verbesserungen in der Konstruktion oder Fertigungsmethode bleiben vorbehalten. Nutzungsrechte und Eigentum an Angebotsunterlagen, (z.b. Kostenvoranschläge, Zeichnungen usw.) verbleiben bei SINCO, sofern deren Erstellung vom AG nicht gesondert zu vergüten und diese Vergütung geleistet ist. Angebotsunterlagen dürfen ohne Genehmigung von SINCO weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt, noch für einen anderen als dem vereinbarten Zweck genutzt werden. Nimmt der AG das Angebot nicht an, so sind die SINCO gehörenden Angebotsunterlagen auf Verlangen unverzüglich und vollständig zurückzugeben. 3. PREISE Die Abrechnung für erfolgte Leistungen erfolgt in EURO. Die Preise verstehen sich ausschließlich Verpackung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehen Transportkosten zu Lasten des AG. Ist der AG Kaufmann und ändert sich zwischen Vertragsschluß und Lieferung der gesetzliche Mehrwertsteuersatz, so ist der Nettopreis zzgl. des im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Mehrwertsteuersatzes zu bezahlen; liegt zwischen Vertragsschluß und vereinbartem Liefer- und Leistungstermin ein Zeitraum von mehr als acht Wochen, so ist für die Ware oder Leistung der von SINCO festgesetzte, zum Zeitpunkt der Lieferung allgemein gültige Listenpreis zu bezahlen. 4. ZAHLUNG, VERZUG, AUFRECHNUNG, ZU- RÜCKBEHALTUNG Forderungen von SINCO sind sofort zur Zahlung fällig (271 Abs. I BGB). Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt SINCO 2 % Skonto. Maßgebend für die Fristen ist der Zahlungseingang. Skontoabzüge von unseren Rechnungen sind unzulässig, solange ältere, fällige Rechnungen noch unbeglichen sind. Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste offene Forderung angerechnet. Bei Überschreitung des Zahlungstermines sind wir berechtigt ohne besondere Inverzugsetzung Verzugszinsen in Höhe 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Zinsschadens bleibt vorbehalten. Gegen Ansprüche von SINCO kann der AG nur aufrechnen, wenn die von ihm zur Aufrechnung vorgesehene Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit dieses auf Ansprüchen aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis beruht. Ist der AG Kaufmann, kann ein Zurückbehaltungsrecht darüber hinaus nur wegen Ansprüchen geltend gemacht werden, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder wegen derer ein gerichtlicher Streit entscheidungsreif ist. In diesen Fällen sind auch die in HGB geregelten Zurückbehaltungsrechte ausgeschlossen. 5. LIEFERUNGS - UND LEISTUNGSFRISTEN Soweit SINCO Verzögerungen der Herstellung, Lieferung oder Leistung nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Liefer- oder Leistungsfrist angemessen. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des AG. Auch bei Vereinbarungen von frachtfreier Lieferung trägt der AG die Gefahr für Beschädigungen oder Verlust der gelieferten Gegenstände nach Verlassen des Lieferbetriebes. Die Verpackung geschieht auf das Sorgfältigste; für Transportschäden wird nicht aufgekommen, sofern SINCO nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. Die Sendungen werden auf Kosten des Empfängers versichert, sofern dieser es vorschreibt. Versandvorschriften sind mit der Bestellung zu geben, andernfalls bleibt SINCO die Versandart und der Versandweg, ohne Verbindlichkeiten für schnellste und billigste Beförderung, überlassen. 6. EIGENTUMSVORBEHALT Der Liefergegenstand (nachfolgend: Vorbehaltsware) bleibt Eigentum von SINCO, bis ihre Geldforderungen aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis vollständig erfüllt sind. Ohne Zustimmung von SINCO ist der AG zur Veräußerung der Vorbehaltsware nicht berechtigt. Der AG darf Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs einbauen und umbilden. Eine Verbindung, Vermischung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt jedoch ausschließlich für SINCO, welche einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware oder der neuen Sache erwirbt, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware oder der neuen Sache entspricht. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der AG auf das Eigentum von SINCO hinweisen und SINCO unverzüglich benachrichtigen. Übersteigt der Wert der SINCO zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen von SINCO gegen den AG um mehr als 10 %, so ist SINCO auf Verlangen des AG zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet, soweit der Gesamtwert dieser die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt. Ist der AG Kaufmann, so gilt die oben unter Ziff. III. 3 getroffene Regelung entsprechend mit folgender Maßgabe: Durch den Eigentumsvorbehalt gesichert sind zusätzlich sämtliche aus der Geschäftsbeziehung mit dem AG entstandene Geldforderungen von SINCO, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln. SINCO ist ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag zur Herausforderung der von ihr dem AG unter Eigentumsvorbehalt für dessen berufliche und gewerbliche Tätigkeit gelieferten, nicht bereits bezahlten Sachen berechtigt, falls der AG mit Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber SINCO in Verzug ist. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt in diesem Falle ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn SINCO dies ausdrücklich schriftlich erklärt. 7. GEWÄHRLEISTUNG Ist die von SINCO erbrachte Leistung oder von ihr gelieferte Sache mangelhaft, so hat der AG zunächst Anspruch auf kostenlose Nachbesserung. Mißlingt die Nachbesserung oder wird weder Nachbesserung noch mangelfreie Neulieferung in angemessener Frist erbracht oder wird sie verweigert, so kann der AG nach seiner Wahl entweder eine dem Mangel angemessene Herabsetzung des Kauf- oder Leistungspreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Nachbesserung, Neulieferung bzw. Wandlung oder Minderung wegen offensichtlicher Mängel, sofern der AG diese nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware oder Abnahme der Leistung SINCO schriftlich anzeigt. Offensichtlich sind solche Mängel, die von einem AG, der nicht Kaufmann ist, ohne besonderen Aufwand entdeckt werden können. Ist der AG Kaufmann, so gelten weitergehend folgende Bestimmungen: Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Nachbesserung bzw. Wandelung oder Minderung wegen im Sinne des 377 Abs. 2 HGB erkennbarer Mängel, sofern der AG diese nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware oder Abnahme der Leistung SINCO schriftlich anzeigt. Im übrigen finden die 377, 378 HGB Anwendung. 8. HAFTUNG Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, wegen leicht fahrlässiger Pflichtverletzung durch SINCO, durch ihre leitenden Angestellten und durch andere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. 9. GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten Kaufbeuren, bei Zuständigkeit des Landgerichts, das Landgericht Kempten. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Abkommen zum internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen 10. TEILUNWIRKSAMKEIT Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht.
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