Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst

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1 Seite 85 Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst Teil I B 1234 A Nummer 5 Ausgegeben in München am 17. März 2003 Jahrgang 2003 I n h a l t Seite Seite I. Rechtsvorschriften II. Bekanntmachungen der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Schutz und Sicherheit.. 86 Neufassung der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) Sonderdruck Lehrplanrichtlinien für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Veranstaltungstechnik 86 Änderung der Bekanntmachung zum Vollzug der Schulordnung für die Fachoberschulen und Berufsoberschulen in Bayern (Zeugnismuster) Organisation des Orientierungspraktikums und des Betriebspraktikums für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I. 89 Organisation der Praktika für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Hauptschulen im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I Organisation der Praktika für das Lehramt an Realschulen im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I Organisation der Praktika für das Lehramt an Gymnasien im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I Organisation der Praktika für das Lehramt an beruflichen Schulen im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I Organisation der Praktika für das Lehramt an Sonderschulen und für das Studium einer sonderpädagogischen Qualifikation im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I Nachweis der nach der Lehramtsprüfungsordnung I vorgeschriebenen Fremdsprachenkenntnisse Zulassung von Lernmitteln Druckfehlerberichtigung III. Bekanntmachungen der Bayerischen Staatsregierung, anderer bayerischer Staatsministerien und sonstiger Stellen

2 86 KWMBl I Nr. 5/2003 II. Bekanntmachungen der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst UK Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Schutz und Sicherheit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 29. Januar 2003 Nr. VII.3-5 S 9414 F Aufgrund des Art. 45 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen erklärt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus den Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Schutz und Sicherheit (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14. Mai 2002) beginnend mit der Jahrgangsstufe 10 ab dem Schuljahr 2002 / 2003 für den fachlichen Unterricht an Berufsschulen für verbindlich. 2. Die Verteilung der Lernfelder des Rahmenlehrplans auf die Fächer der Stundentafel und auf die Jahrgangsstufen ergibt sich aus den Lehrplanrichtlinien für die Berufsschule, die für diesen Ausbildungsberuf vom Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung erarbeitet wurden. Die Lehrplanrichtlinien können unmittelbar beim Verlag Alfred Hintermaier (Edlingerplatz 4, München, Tel. 0 89/ , Fax: 089/ , a.hintermaier@t-online.de) bestellt werden. KWMBl I 2003 S. 86 Dr. B e r g g r e e n M e r k e l Ministerialdirigentin UK Neufassung der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) Sonderdruck Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 24. Februar 2003 Nr. III.8-5 S Aufgrund des 2 Abs. 4 der Neunten Verordnung zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I vom 5. September 2002 (GVBl S. 429) wurde die Lehramtsprüfungsordnung I am 7. November 2002 in der ab 1. August 2002 geltenden Fassung neu bekannt gemacht (GVBl S. 657). Die Bekanntma- chung der Neufassung wurde in einem Sonderdruck veröffentlicht. 2. Der Sonderdruck wird den Prüfern, Universitäten, Kunsthochschulen und Schulen von Amts wegen zur Verfügung gestellt. 3. Die Studierenden für ein Lehramt an öffentlichen Schulen und alle weiteren Interessenten können den Sonderdruck bei der Max Schick GmbH, Druckerei und Verlag, Karl-Schmid-Straße 13, München, Telefon (0 89) , Telefax (0 89) , info@druckerei-schick.de, zum Preis von 4,50 A zzgl. Versandkosten beziehen. 4. Die Lehramtsprüfungsordnung I kann außerdem im Internet unter der Adresse lpo1.pdf eingesehen werden. 5. Die Bekanntmachung vom 27. Januar 1998 (KWMBl I S. 47, StAnz Nr. 6) tritt außer Kraft. KWMBl I 2003 S. 86 StAnz 2003 Nr UK E r h a r d Ministerialdirektor Lehrplanrichtlinien für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Veranstaltungstechnik Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 26. Februar 2003 Nr. VII.6-5 S 9414 F Aufgrund des Art. 45 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen erklärt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie den Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Veranstaltungstechnik (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom ) ab dem Schuljahr 2003/2004 für den fachlichen Unterricht an Berufsschulen für verbindlich und ersetzt die mit KMS vom 14. August 1998 Nr. VII/9 S 9414 F / erlassenen Vorläufigen Lehrplanrichtlinien. 2. Die Verteilung der Lernfelder des Rahmenlehrplans auf die Fächer der Stundentafel und auf die

3 KWMBl I Nr. 5/ Jahrgangsstufen ergibt sich aus den Lehrplanrichtlinien für die Berufsschule, die für diesen Ausbildungsberuf vom Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung erarbeitet wurden. Die Lehrplanrichtlinien können unmittelbar beim Verlag Alfred Hintermaier, Nailastraße 5, München, Tel. 0 89/ , a.hintermaier@t-online.de, bestellt werden. KWMBl I 2003 S. 86 E r h a r d Ministerialdirektor UK Änderung der Bekanntmachung zum Vollzug der Schulordnung für die Fachoberschulen und Berufsoberschulen in Bayern (Zeugnismuster) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 26. Februar 2003 Nr. VII.7-5 S I. Die Anlage 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 15. Mai 2001 (KWMBl I S. 160) erhält die in der Anlage beigefügte Fassung. II. Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2003 in Kraft. KWMBl I 2003 S. 87 E r h a r d Ministerialdirektor

4 88 KWMBl I Nr. 5/2003

5 KWMBl I Nr. 5/ UK Organisation des Orientierungspraktikums und des Betriebspraktikums für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 28. Februar 2003 Nr. III.8-5 S 4020-PRA Gemäß 38 Abs. 1, 2 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (GVBl S. 657) hat jeder Bewerber für ein Lehramt an öffentlichen Schulen ein Betriebspraktikum und ein Orientierungspraktikum abzuleisten. 1. Aufgaben und Ziele der Praktika 1.1 Betriebspraktikum Die Studierenden für alle Lehrämter haben ein Betriebspraktikum in einem Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb im Umfang von 8 Wochen abzuleisten; das Praktikum kann auch im Ausland absolviert werden; bei einer Fächerverbindung mit Chemie soll das Betriebspraktikum in einem Betrieb der biotechnischen oder chemischen Industrie, bei einer Fächerverbindung mit Physik in einem Betrieb mit physikalisch-technischer Ausrichtung abgeleistet werden; beim Studium für das Lehramt an Sonderschulen muss das Betriebspraktikum in einem Betrieb des sozialen Bereichs (Waisenhaus, Kinderheim, Altenheim, Tagesstätte, Klinik, Erziehungsberatungsstelle, therapeutische Praxen) abgeleistet werden. Das Betriebspraktikum soll einen gründlichen Einblick in die Berufswelt außerhalb der Schule vermitteln. Es soll vor Beginn des Hauptstudiums abgeleistet werden. Das Betriebspraktikum entfällt, soweit Praktika nach 62 Abs. 1 Nr. 5, 89 Abs. 1 Nr. 7 oder 92 LPO I nachzuweisen sind. Das Praktikum gemäß 44 Abs. 1 Nr. 6 LPO I wird in vollem Umfang auf die Dauer des Betriebspraktikums angerechnet. Bei Studierenden des Lehramt an Sonderschulen kann auch eine Tätigkeit, die im Rahmen des Wehrersatzdienstes in einer Einrichtung für Behinderte oder in einer allgemeinen Einrichtung des Sozialbereichs abgeleistet wurde, als Nachweis des Betriebspraktikums gesehen werden. Mit den Zielen des Betriebspraktikums nicht vereinbar sind Tätigkeiten, die sich auf Arbeiten wie Kassieren, Lagerarbeiten, Lieferfahrten, Bedienen im Gaststättengewerbe beziehen. Es wird dringend empfohlen, sich rechtzeitig vor der Meldung zur Ersten Staatsprüfung an eine Außenstelle des Prüfungsamts zu wenden, falls Zweifel bestehen, ob eine in einem Betrieb absolvierte Tätigkeit den Anforderungen des Betriebspraktikums nach 38 Abs. 1 Nr. 1 LPO I genügt. 1.2 Orientierungspraktikum Die Studierenden haben ein Orientierungspraktikum von 3 bis 4 Wochen Dauer zu absolvieren. Bei Studierenden des Lehramts an Sonderschulen umfasst das Orientierungspraktikum 4 Wochen. Es soll vor Beginn des Studiums, es muss spätestens vor Beginn des schulpädagogischen Blockpraktikums in der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet werden. Das Orientierungspraktikum dient dem Kennenlernen der Schulart, für die die Lehramtsbefähigung angestrebt wird, aus der Sicht des Lehrers und der ersten Überprüfung der Eignung und Neigung für den angestrebten Beruf. Das betrifft insbesondere auch den verantwortungsbewussten Umgang mit Kindern und Jugendlichen. Das Orientierungspraktikum ist im Umfang von mindestens einer Woche an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule derjenigen Schulart zu absolvieren, für die die Lehramtsbefähigung angestrebt wird. Der verbleibende Teil von zwei bis drei Wochen kann auch an einer Schule auch an staatlich genehmigten Ersatzschulen einer anderen Schulart oder in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, beim Studium des Lehramts an Grundschulen auch an vorschulischen Bildungseinrichtungen, abgeleistet werden. Bei Studienziel Lehramt an Sonderschulen ist das Orientierungspraktikum an zwei verschiedenen Schulen für Behinderte (zwei unterschiedliche Förderschulformen einschließlich mobiler sonderpädagogischer Hilfe und Schulvorbereitender Einrichtung) jeweils im Umfang von je zwei Wochen abzuleisten. Auf die Bestimmungen des 102 Abs. 1 Nr. 2 LPO I und die Bekanntmachung des Staatsministeriums über die Organisation der Praktika für das Lehramt an Sonderschulen und für das Studium einer sonderpädagogischen Qualifikation im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I vom 28. Februar 2003 (KWMBl I S. 120) wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. 2. Durchführung der Praktika 2.1 Betriebspraktikum Der Studierende wendet sich nach Maßgabe der Nr. 1.1 selbstständig an einen Betrieb ( 38 Abs. 1 Nr. 1 LPO I). Für die dort im Rahmen des Praktikums durchgeführten Tätigkeiten gelten die jeweiligen Sicherheitsvorschriften und ggf. Verschwiegenheitsverpflichtungen. Das Praktikum kann in einzelne Abschnitte von jeweils mindestens zwei Wochen Umfang aufgeteilt werden und ganz oder teilweise auch vor Aufnahme des Studiums abgeleistet werden. Jeder Betrieb, in dem das Praktikum absolviert wird, stellt eine Bescheinigung gemäß Anlage 1 aus, auf der neben Angaben zur Dauer der Tätigkeiten auch ein stichpunktartiger Überblick über die Inhalte des Praktikums enthalten ist. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Ableistung des Betriebspraktikums ist eine der Zulassungsvoraussetzungen für die Erste Staatsprüfung.

6 90 KWMBl I Nr. 5/ Orientierungspraktikum Der künftige Studierende wendet sich selbstständig an das zuständige Schulamt, falls das Praktikum an einer Grund- oder Hauptschule abgeleistet werden soll, ansonsten unmittelbar an die Schulleitung der Förderschule, der Realschule, des Gymnasiums, einer beruflichen Schule oder an die Leitung der Einrichtung, die unter die Maßgabe der Nr. 1.2 fällt ( 38 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a LPO I). Wird das Lehramt an Gymnasien angestrebt, soll das Orientierungspraktikum nach Möglichkeit nicht an dem Gymnasium absolviert werden, an dem die Hochschulreife erworben wurde. Es wird empfohlen, im Rahmen des Orientierungspraktikums mehrere Schularten kennen zu lernen. Die Durchführung des Orientierungspraktikums erfolgt an den Schulen im Rahmen der jeweils geltenden schul- und dienstrechtlichen Bestimmungen. Die Praktikanten werden von der Schulleitung geeigneten Lehrkräften zugewiesen. Sie unterstehen während des Praktikums den Weisungen des Schulleiters und der zugewiesenen Lehrkraft. Zu Beginn eines Praktikums sind die Praktikumsteilnehmer gegen Nachweis davon in Kenntnis zu setzen, dass sie über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach der Geheimhaltung bedürfen, Verschwiegenheit zu wahren haben. Die Praktikumsteilnehmer sind über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten, die sich aus 36 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ergeben, zu belehren [ 35 IfSG vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3082), und Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz und des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (GemBek) vom 16. Juli 2002 (KWMBl I S. 279)]. Das Robert-Koch-Institut hat dazu ein ausführliches Muster herausgegeben, das auf dessen Internetseite unter BELEHRUNG/IFSG35BELEHRUNG.PDF abgerufen werden kann. Aufgrund der Belehrung soll der Praktikumsteilnehmer fähig sein, seine Meldepflicht nach 34 Abs. 5 bzw. 6 IfSG zu erfüllen. Bei Unklarheiten, wie sie sich insbesondere aus 34 Abs. 6 Satz 2 IfSG ergeben können, setzt sich die Schulleitung mit dem Gesundheitsamt in Verbindung. Im Detail gelten die Regelungen der GemBek und des IfSG. Abiturienten können das Praktikum bereits beginnen, nachdem sie die letzte Abitureinzelprüfung erfolgreich abgelegt haben. Das Orientierungspraktikum soll an Schulen ca. 20 Stunden pro Woche umfassen, wobei die tägliche Anwesenheit an der Schule drei Unterrichtsstunden nicht unterschreiten darf. Das Orientierungspraktikum kann sich z. B. auf folgende Inhalte und Tätigkeiten erstrecken: Hospitationen in verschiedenen Fächern bzw. Lernfeldern bei verschiedenen Lehrkräften in mehreren Jahrgangsstufen, Mithilfe bei der Unterrichtsorganisation, soweit möglich und sinnvoll, Übernahme kleinerer Abschnitte innerhalb einer Unterrichtsstunde (z. B. Unterstützung der Lehrkraft bei der Kontrolle und Besprechung der Hausaufgaben, Mithilfe bei der Betreuung der Schüler bei offenen Unterrichtsformen, Assistenz beim Medieneinsatz u. a.); die Anwesenheit der Lehrkraft muss dabei stets gewährleistet sein; nicht gefordert werden dagegen Lehrversuche, die sich über eine ganze Unterrichtsstunde erstrecken; Kennenlernen der äußeren und inneren Struktur der jeweiligen Schule, Einblick in die Rechtsverordnungen und Verwaltungsanordnungen, die den Schulbetrieb regeln, Einblick in die zweite Phase der Lehrerausbildung (Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen), falls an der jeweiligen Schule eine entsprechende Einrichtung besteht, Teilnahme an Unterrichtsgängen, Schülerund Lehrwanderungen und außerunterrichtlichen schulischen Veranstaltungen, Einbindung in Unterrichtsprojekte. Keinesfalls dürfen Praktikumsteilnehmer zu Unterrichtsvertretungen herangezogen werden; ebenso ausgeschlossen ist ein aktiver Einsatz im Sportunterricht oder bei Unterrichtssituationen, die auf Grund ihres Gefahrenpotenzials eine spezifische Ausbildung erfordern (z. B. Experimentalunterricht). Inhalte und Tätigkeiten bei der Ableistung der ggf. verbleibenden Zeit an außerschulischen Einrichtungen richten sich nach den dort festgelegten Bestimmungen. Die Ziele des Orientierungspraktikums gemäß Nr. 1.2 müssen dabei aber gewahrt bleiben. Über die Ableistung des Orientierungspraktikums stellt der Leiter der Schule bzw. der nichtschulischen Praktikumsstätte eine Bescheinigung gemäß Anlage 2 aus. Wird das Orientierungspraktikum an verschiedenen Einrichtungen absolviert, so soll die Teilnahmebestätigung auf dem gleichen Formblatt erfolgen. 3. Ersatz durch andere Praktika Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann auf Antrag andere Tätigkeiten als teilweisen oder völligen Ersatz für das Orientierungspraktikum anerkennen, soweit sie den Zielen des Orientierungspraktikums genügen. Anträge sind an das Prüfungsamt im Staatsministerium zu richten. 4. Versicherungsschutz Während der Ableistung des Orientierungspraktikums und des Betriebspraktikums ist der

7 KWMBl I Nr. 5/ gesetzliche Unfallversicherungsschutz gemäß 2 Abs. 1 Nrn. 2 bzw. 8 SGB VII gegeben. Die Haftung des Betriebs, anderer Betriebsangehöriger oder anderer Praktikanten für Personenschäden beschränkt sich dabei auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus hat der Praktikant dafür Sorge zu tragen, dass er ausreichend Versicherungsschutz genießt, z. B. für Schäden, die er durch seine Praktikumstätigkeit dem Betrieb oder Dritten zufügt. Dazu kann der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung ratsam sein. 5. In-Kraft-Treten Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. März 2003 in Kraft; sie wird erstmals angewandt für Prüfungsteilnehmer, die ihr Studium nach dem Wintersemester 2002/2003 aufnehmen. KWMBl I 2003 S. 89 E r h a r d Ministerialdirektor

8 92 KWMBl I Nr. 5/2003 Anlage 1 Bescheinigung über das Betriebspraktikum (gemäß 38 Abs. 1 LPO I) Herr/Frau..., (Vorname, Familienname) geb. am..., hat vom bis bei (Bezeichnung des Betriebs) das Betriebspraktikum gemäß der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 28. Februar 2003 über die Organisation des Betriebspraktikums für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I (KWMBl I S. 89) erfolgreich abgeleistet. Stichwortartige Beschreibung der Tätigkeit: (Ort, Datum) (Unterschrift des Verantwortlichen und Firmenstempel)

9 KWMBl I Nr. 5/ Anlage 2 Bescheinigung über das Orientierungspraktikum (gemäß 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bzw. Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a LPO I) Herr/Frau..., (Vorname, Familienname) geb. am..., hat vom bis an (Bezeichnung der Schule bzw. Praktikumsstätte) (Siegel der Schule und Unterschrift des Schulleiters/der Schulleiterin bzw. Stempel der Praktikumsstelle und Unterschrift des Leiters/der Leiterin) vom bis an (Bezeichnung der Schule bzw. Praktikumsstätte) (Siegel der Schule und Unterschrift des Schulleiters/der Schulleiterin bzw. Stempel der Praktikumsstelle und Unterschrift des Leiters/der Leiterin) vom bis an (Bezeichnung der Schule bzw. Praktikumsstätte) (Siegel der Schule und Unterschrift des Schulleiters/der Schulleiterin bzw. Stempel der Praktikumsstelle und Unterschrift des Leiters/der Leiterin) das Orientierungspraktikum gemäß der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 28. Februar 2003 über die Organisation des Orientierungspraktikums für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I (KWMBl I S. 89) erfolgreich abgeleistet.

10 94 KWMBl I Nr. 5/ UK Organisation der Praktika für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Hauptschulen im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 28. Februar 2003 Nr. IV.4-5 S Arten der Praktika Gemäß 38 Abs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 5 der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) hat jeder Bewerber für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Hauptschulen folgende Praktika abzuleisten: a) ein Orientierungspraktikum, b) ein Betriebspraktikum, c) ein schulpädagogisches Blockpraktikum, d) ein fachdidaktisches Blockpraktikum in einem von ihm gewählten Fach, e) ein studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum, das sich auf die von ihm gewählten Fächer bezieht, f) ein zusätzliches studienbegleitendes Praktikum im Zusammenhang mit dem Studium der Didaktik der Grundschule nach Maßgabe des 40 LPO I oder ein zusätzliches studienbegleitendes Praktikum im Zusammenhang mit dem Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule nach Maßgabe des 42 LPO I. 2. Aufgaben und Ziele der Praktika In den Praktika soll einerseits frühzeitig in die Schulpraxis der Grundschule und der Hauptschule und in die Fachpraxis der einzelnen Unterrichtsfächer eingeführt werden und andererseits auch ein gründlicher Einblick in die Berufswelt außerhalb der Schule gewonnen werden. Dabei sollen die Studierenden einen möglichst weitgehenden Überblick über die Aufgaben des Lehrerberufs erhalten. Insbesondere sind in den Schulpraktika nach einer Periode der Unterrichtsbeobachtung eigene Unterrichtsplanungen zu betreiben und mehrere Unterrichtsversuche durchzuführen. Im Einzelnen gelten für die Aufgaben und Studienziele die Bestimmungen des 38 Abs. 2 LPO I. Die Praktika sollen den Studierenden auch Einsichten darüber vermitteln, ob sie für den angestrebten Beruf geeignet sind. Gespräche mit dem Praktikumslehrer leiten zur Reflexion über die Eignung und Neigung für den Lehrberuf an und geben Beratung in dieser Frage. 3. Bedeutung der Praktika im Rahmen des Studiums Die erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen oder künstlerischen, fachdidaktischen und berufspraktischen Studien sind so miteinander zu verbinden, dass sie sich gegenseitig ergänzen und vertiefen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayLBG). Das bedeutet, dass Praktikumsamt, Hochschullehrer und Praktikumslehrer in ständigem Kontakt stehen und kooperativ Unterricht und Lehrveranstaltungen in Schule und Hochschule planen und besuchen, ferner der Hochschullehrer gegebenenfalls auch Veranstaltungen in der Schule durchführt. 4. Praktikumsämter Zur Organisation der Praktika für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Hauptschulen werden an den Universitäten Praktikumsämter eingerichtet. Die Leiter dieser Praktikumsämter müssen selbst die Befähigung für das Lehramt an Volksschulen beziehungsweise Grund- oder Hauptschulen erworben und entsprechende Schulerfahrungen gewonnen haben und befähigt sein, an der Hochschule zu lehren. 5. Zuteilung der Praktikumsschulen und Bestellung der Praktikumslehrer Zur Durchführung der Praktika teilen die Schulämter den Hochschulen im Einvernehmen mit diesen geeignete Schulen (Praktikumsschulen) zu (Art. 4 Abs. 4 BayLBG). Die Praktikumslehrer werden im Benehmen mit den Praktikumsämtern der Hochschulen von den Schulämtern bestellt. 6. Praktika 6.1 Betriebspraktikum Die Studierenden für alle Lehrämter haben ein Betriebspraktikum in einem Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb im Umfang von 8 Wochen abzuleisten; das Praktikum kann auch im Ausland abgeleistet werden. Das Betriebspraktikum soll einen gründlichen Einblick in die Berufswelt außerhalb der Schule vermitteln. Das Praktikum gemäß 44 Abs. 1 Nr. 6 LPO I wird in vollem Umfang auf die Dauer des Betriebspraktikums angerechnet. Weitere Einzelheiten zur Durchführung des Betriebspraktikums regelt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus in einer gesonderten Bekanntmachung. 6.2 Orientierungspraktikum Das Orientierungspraktikum dient dem Kennenlernen der Schularten Grund- bzw. Hauptschule aus der Sicht des Lehrers und der ersten Überprüfung der Neigung und Eignung für den angestrebten Beruf. Es soll vor Beginn des Studiums, es muss spätestens vor Beginn des schulpädagogischen Blockpraktikums in der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet werden und erstreckt sich über einen Zeitraum von drei bis vier Wochen, wobei ein Teil mindestens im Umfang von einer Woche an einer Grundschule (Studienziel Lehramt an Grundschulen) bzw. Hauptschule (Studienziel Lehramt an Hauptschulen) abzuleisten ist. Weitere Einzelheiten zur Durchführung des Orientierungspraktikums regelt das

11 KWMBl I Nr. 5/ Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus in einer gesonderten Bekanntmachung. 6.3 Durchführung des schulpädagogischen Blockpraktikums Das schulpädagogische Blockpraktikum kann an allen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Grund- bzw. Hauptschulen in Bayern ( Praktikumsschule ) abgeleistet werden. Der Praktikumsteilnehmer legt den Nachweis über die Ableistung des Orientierungspraktikums beim Leiter des Praktikumsamtes vor. Bei fehlendem Nachweis ist der Praktikumsteilnehmer zurückzuweisen. Bei der Wahl der Praktikumsschule kann der Studierende Wünsche äußern. Das schulpädagogische Blockpraktikum ist in die vorlesungsfreie Zeit, vor allem in die Monate Februar, März, April, September und Oktober zu legen und umfasst drei Wochen. In dieser Zeit sollen etwa 50 Unterrichtsstunden Anwesenheit nachgewiesen werden. Wird die Teilnahme an einer von der Universität durchgeführten zwei- oder dreitägigen Einführungsveranstaltung gemäß 38 Abs. 2 Nr.1 Buchst. b LPO I nachgewiesen, so werden zwei Tage mit insgesamt 8 besuchten Unterrichtsstunden auf die Dauer des Praktikums angerechnet. Das schulpädagogische Blockpraktikum soll nach dem ersten, spätestens nach dem vierten Semester abgeleistet werden; von dieser Regelung kann das Praktikumsamt nach den jeweiligen Erfordernissen abweichen. Der Praktikumslehrer hat hierbei gegenüber dem Studierenden insbesondere folgende Aufgaben: Er lässt ihn am Unterricht teilnehmen, er führt ihn in die schulpädagogischen Aufgaben und Probleme der Schule ein, er ist ihm bei der Erreichung der in 38 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b LPO I genannten Ziele behilflich, er unterstützt ihn bei der Unterrichtsvorbereitung und leitet ihn zu eigenen Lehrversuchen sowie deren Reflexion an, er führt am Ende des Praktikums mit dem Studierenden ein Beratungsgespräch, das dem Studierenden helfen soll, seine Eignung und Neigung für den angestrebten Beruf realistisch einzuschätzen. Im schulpädagogischen Blockpraktikum hat der Studierende folgende Aufgaben und Studienziele: Beobachtung des Schülers hinsichtlich seines Lern- und Sozialverhaltens in der Klasse, Beobachtung des Unterrichtsstils und der erzieherischen Wirksamkeit des Lehrers (in Verbindung mit vorbereitenden und auswertenden Besprechungen mit dem zuständigen Lehrer), Wahrnehmung und Kenntnis der unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben und Probleme, Vorbereitung, Durchführung und Analyse eigener unterrichtlicher und erziehlicher Vorhaben. Mindestens zwei Unterrichtsversuche sollen durchgeführt werden. Vorbereitende, begleitende, nachbereitende Veranstaltungen sind verpflichtend zu besuchen. Beim Studium für das Lehramt an Grundschulen kann das schulpädagogische Blockpraktikum bis zu fünf Tagen an vorschulischen Bildungseinrichtungen abgeleistet werden. Möglichkeiten und Formen der Kooperation mit der Schule sollen dabei besondere Beachtung finden. Die Teilpraktika müssen zeitlich nicht unmittelbar aneinander anschließen. 6.4 Durchführung des fachdidaktischen Blockpraktikums Bei der Wahl der Praktikumsschule kann der Studierende Wünsche äußern. Das fachdidaktische Blockpraktikum ist in die vorlesungsfreie Zeit, vor allem in die Monate Februar, März, April, September und Oktober zu legen und umfasst drei Wochen. In dieser Zeit sollen etwa 50 Unterrichtsstunden Anwesenheit nachgewiesen werden. Es soll spätestens nach dem fünften Semester abgeleistet werden; von dieser Regelung kann das Praktikumsamt nach den jeweiligen Erfordernissen abweichen. Der Praktikumslehrer hat hierbei gegenüber dem Studierenden insbesondere folgende Aufgaben: Er lässt ihn am Unterricht teilnehmen, führt ihn in Absprache und Zusammenarbeit mit dem Hochschullehrer in fachdidaktische Fragen und Probleme ein, ist ihm bei der Erreichung der in Nummer 2 genannten Ziele behilflich, unterstützt ihn bei der Unterrichtsvorbereitung und leitet ihn zu eigenen Lehrversuchen sowie deren Reflexion an. Das fachdidaktische Blockpraktikum kann in dem vom Studierenden gewählten Unterrichtsfach oder in der Didaktik der Grundschule beziehungsweise den Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule (je nach dem angestrebten Lehramt) abgeleistet werden. Im fachdidaktischen Blockpraktikum hat der Studierende folgende Aufgaben und Studienziele: Kenntnis der fachspezifischen Aufgaben und Ziele des jeweiligen Lehrplans, Unterrichtsbeobachtung im Hinblick auf die Erfassung der Lernausgangslage, die Begleitung von Lernprozessen, die individuelle Förderung der Schüler, verschiedene Verfahren zur Erreichung von Lernzielen, im Hinblick auf Medieneinsatz und auf die Kontrolle von Lernerfolgen,

12 96 KWMBl I Nr. 5/2003 Analyse der fachspezifischen Lernschwierigkeiten für den Schüler, Kenntnis der erzieherischen Wirkung des Unterrichts im gewählten Fach, Vorbereitung und Analyse unterrichtlicher Vorhaben und eigene Unterrichtsversuche. Mindestens zwei Unterrichtsversuche sind verpflichtend durchzuführen. 7. Studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum Das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum findet während eines Semesters einmal jede Woche statt und umfasst dabei 4 Stunden Unterricht einschließlich Besprechung und soll so mit den Lehrveranstaltungen an der Hochschule verbunden sein, dass sich Lehrveranstaltung und Praktikum gegenseitig ergänzen und vertiefen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayLBG). Es soll möglichst nicht vor dem dritten Semester und nicht nach dem fünften Semester stattfinden. Dabei sind folgende Organisationsformen möglich: Die Studierenden nehmen am Unterricht von Praktikumslehrern teil. Die Studierenden nehmen am Unterricht des Vertreters der Fachdidaktik teil, der in entsprechenden Lehrveranstaltungen an der Hochschule den Unterricht in diesem Fach vorbereitet und in der vom Praktikumslehrer geführten Klasse betreut beziehungsweise erprobt und vorführt. Im Rahmen dieser Praktika können auch andere Veranstaltungen (z. B. Unterrichtsmitschau) stattfinden. Diese Veranstaltungen in Verbindung mit dem Praktikum in einer Klasse werden von den Hochschullehrern in Absprache mit dem Leiter des Praktikumsamts organisiert. Ein Beratungsgespräch über die Eignung für den Lehrberuf wird durch den Praktikumslehrer geführt. Das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum ist in dem vom Studierenden gewählten Unterrichtsfach und in der Didaktik der Grundschule oder den Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule (je nach dem angestrebten Lehramt) abzuleisten. Im studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum hat der Studierende folgende Aufgaben und Studienziele: Kenntnis fachspezifischer Arbeitsweisen anhand einzelner Unterrichtsmodelle, Unterrichtsbeispiele und Unterrichtsprojekte in verschiedenen Jahrgangsstufen, Vorbereitung und Analyse unterrichtlicher Vorhaben und mindestens einen Unterrichtsversuch. 8. Zusätzliches studienbegleitendes Praktikum ( 40 Abs. 1 Nr. 1 und 42 Abs. 1 Nr. 1 LPO I) Das Praktikum findet während eines Semesters einmal jede Woche statt und umfasst dabei vier Stunden Unterricht einschließlich Besprechung und muss in enger Verbindung zu den entsprechenden didaktischen Lehrveranstaltungen stehen. Im zusätzlichen Praktikum hat der Studierende insbesondere folgende Aufgaben und Ziele: Analyse, Planung, Durchführung, Kontrolle und Beurteilung des Unterrichts in der Grundschule beziehungsweise in der Hauptschule im Rahmen der gewählten Verbindung, Durchführung mindestens eines Unterrichtsversuchs in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Hochschullehrer. 9. Meldung zu den Block- und den studienbegleitenden Praktika Zur Ableistung der Praktika hat sich der Studierende beim Leiter des Praktikumsamts rechtzeitig (nach öffentlicher Bekanntmachung durch das Praktikumsamt) zu melden. Die Einweisung in die Praktikumsschule kann nur durch das Praktikumsamt erfolgen und ist verbindlich. 10. Bescheinigung über die Praktika 10.1 Die Nachweise über das Betriebspraktikum und das Orientierungspraktikum sind vom Leiter der entsprechenden Einrichtung bzw. vom Leiter der Schule auszustellen und bedürfen der Anerkennung durch das Praktikumsamt. Es empfiehlt sich, wegen der Anerkennung vor Aufnahme des Praktikums ggf. mit dem Praktikumsamt in Verbindung zu treten Praktikumslehrer und Hochschullehrer bestätigen einvernehmlich die erfolgreiche Teilnahme an den Praktika nach 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b, c und d LPO I und den entsprechenden Lehrveranstaltungen (vgl. Anlage). Die erfolgreiche Teilnahme setzt grundsätzlich voraus, dass der Studierende am Praktikum regelmäßig teilgenommen, die verpflichtenden Unterrichtsversuche durchgeführt und sämtliche im Rahmen des Praktikums gestellten Aufgaben mit zureichendem Ergebnis erledigt hat. Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie im Zeitraum des betreffenden Praktikums gefertigt werden können Bei Praktika, bei denen eine erfolgreiche Teilnahme nicht bescheinigt werden kann, ist die Ausstellung der Bescheinigung durch den Praktikumslehrer und den Hochschullehrer unter Angabe der wesentlichen Gründe schriftlich zu versagen; einen Abdruck des Schreibens erhält das Praktikumsamt. In diesen Fällen ist das Praktikum zum nächstmöglichen Termin zu wiederholen und bei einem anderen Praktikumslehrer abzuleisten. 11. Allgemeine Regelungen 11.1 Die Zahl der Teilnehmer an den einzelnen studienbegleitenden Praktika soll in der Regel nicht mehr als sechs betragen Das studienbegleitende Praktikum während des Semesters kann, wenn die Organisation es zulässt, an jedem Wochentag durchgeführt wer-

13 KWMBl I Nr. 5/ den. Der Leiter des Praktikumsamts trifft in Absprache mit den Schulämtern und den Fachvertretern der Hochschulen eine Regelung, wonach, soweit möglich, die schulpraktischen Veranstaltungen an einem bestimmten Halbtag stattfinden Für die Blockpraktika ist eine möglichst geringe Teilnehmerzahl vorzusehen. Sinnvoll erscheint eine Begrenzung auf zwei Teilnehmer. Diese Zahl kann überschritten werden, wenn es durch bestimmte Umstände zu verantworten beziehungsweise notwendig ist Die Blockpraktika sind abgesehen von dem in Nummer 6.3 letzter Absatz geregelten Sonderfall ohne Unterbrechung durchzuführen. In einer Semesterpause kann nur jeweils ein Blockpraktikum abgeleistet werden Anträge auf Anerkennung von Praktika, die im Rahmen eines Studiums für ein Lehramt außerhalb Bayerns abgeleistet wurden, sind an das Praktikumsamt zu richten. Der Meldung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen und für das Lehramt an Hauptschulen ist in diesem Fall an Stelle der Bescheinigung der außerbayerischen Schule die Bestätigung des Praktikumsamts über die Gleichwertigkeit des Praktikums beizufügen Zu Beginn eines Praktikums an einer Schule sind die Teilnehmer gegen Nachweis davon in Kenntnis zu setzen, dass sie über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach der Geheimhaltung bedürfen, Verschwiegenheit zu wahren haben Die Praktikumsteilnehmer sind über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten, die sich aus 36 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ergeben, zu belehren. [ 35 IfSG vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3082), und Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz und des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (GemBek) vom 16. Juli 2002 (KWMBl I S. 279)]. Das Robert-Koch-Institut hat dazu ein ausführliches Muster herausgegeben, das auf dessen Internetseite unter BELEHRUNG/IFSG35BELEHRUNG.PDF abgerufen werden kann. Aufgrund der Belehrung sollen die Praktikumsteilnehmer fähig sein, ihre Meldepflicht nach 34 Abs. 5 bzw. 6 IfSG zu erfüllen. Bei Unklarheiten, wie sie sich insbesondere aus 34 Abs. 6 Satz 2 IfSG ergeben können, setzt sich die Schulleitung mit dem Gesundheitsamt in Verbindung. Im Detail gelten die Regelungen der GemBek und des IfSG Der im Zusammenhang mit den Praktika erteilte Unterricht hat im Rahmen der für die betreffende Schulart geltenden schul- und dienstrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen Während der Ableistung des schulpädagogischen und des fachdidaktischen Blockpraktikums sowie des studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikums ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz gemäß 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII gegeben, während der Ableistung des Orientierungspraktikums und des Betriebspraktikums gemäß 2 Abs. 1 Nrn. 2 bzw. 8 SGB VII. Die Haftung des Betriebs, anderer Betriebsangehöriger oder anderer Praktikanten für Personenschäden beschränkt sich dabei auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus hat der Praktikant dafür Sorge zu tragen, dass er ausreichend Versicherungsschutz genießt, z. B. für Schäden, die er durch seine Praktikumstätigkeit dem Betrieb oder Dritten zufügt. Dazu kann der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung ratsam sein. 12. Sonstige Praktika 12.1 Die Ableistung des Praktikums gemäß 61 Abs. 8 Nr. 4 LPO I richtet sich nach der Bekanntmachung über die Organisation des Praktikums in einem Sportverein im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I Die Ableistung der Praktika gemäß den 108 und 109 LPO I richtet sich nach der Bekanntmachung über die Organisation der Praktika im Zusammenhang mit dem Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt und dem Studium für die Qualifikation als Beratungslehrkraft im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I. 13. In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. März 2003 in Kraft; sie wird erstmals angewandt für Prüfungsteilnehmer, die ihr Studium nach dem Wintersemester 2002/2003 aufnehmen. Mit Ablauf des 28. Februar 2003 tritt die Bekanntmachung über die Organisation der Praktika für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Hauptschulen im Rahmen der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen vom 11. Januar 1993 (KWMBl I S. 34), geändert durch Bekanntmachung vom 5. Dezember 1997 (KWMBl I S. 400) außer Kraft; sie wird aber noch angewandt für Prüfungsteilnehmer, die ihr Studium vor dem Sommersemester 2003 aufgenommen haben. E r h a r d Ministerialdirektor KWMBl I 2003 S. 94

14 98 KWMBl I Nr. 5/2003 Anlage Praktika für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Hauptschulen Herr/Frau..., (Vorname, Familienname) geb. am , hat gemäß Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 28. Februar 2003 über die Organisation der Praktika für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Hauptschulen im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I (KWMBl I S. 94) folgende Praktika erfolgreich abgeleistet: Schulpädagogisches Blockpraktikum ( 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b LPO I) vom bis an der... (Name und Ort der Schule) Ein verpflichtender Unterrichtsversuch wurde durchgeführt Praktikumslehrer/Praktikumslehrerin Hochschullehrer/Hochschullehrerin gegebenenfalls vom bis an der... (Name und Ort der vorschulischen Bildungseinrichtung) Leiter/Leiterin der Einrichtung Hochschullehrer/Hochschullehrerin Fachdidaktisches Blockpraktikum ( 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c LPO I) vom bis an der... (Name und Ort der Schule) im Unterrichtsfach... Zwei verpflichtende Unterrichtsversuche wurden durchgeführt Praktikumslehrer/Praktikumslehrerin Hochschullehrer/Hochschullehrerin

15 KWMBl I Nr. 5/ Winter-/Sommer-Semester Studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum ( 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d LPO I) (Name und Ort der Schule) im Unterrichtsfach... und in der Didaktik der Grundschule (Fächer...) oder in den Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule (Fächer...) Ein verpflichtender Unterrichtsversuch wurde durchgeführt Praktikumslehrer/Praktikumslehrerin Hochschullehrer/Hochschullehrerin Begleitende didaktische Lehrveranstaltung: Winter-/Sommer-Semester Zusätzliches studienbegleitendes Praktikum ( 40 Abs. 1 Nr. 1 LPO I oder 42 Abs. 1 Nr. 1 LPO I) (Name und Ort der Schule) im Unterrichtsfach... und in der Didaktik der Grundschule (Fächer...) oder in den Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule (Fächer...) Ein verpflichtender Unterrichtsversuch wurde durchgeführt Praktikumslehrer/Praktikumslehrerin Hochschullehrer/Hochschullehrerin Begleitende didaktische Lehrveranstaltung: An Stelle der oben genannten Praktika sind folgende Praktika anerkannt worden: An Stelle des Praktikums... das Praktikum... gemäß Bescheid vom Leiter/Leiterin des Praktikumsamts

16 100 KWMBl I Nr. 5/ UK Organisation der Praktika für das Lehramt an Realschulen im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 28. Februar 2003 Nr. V.1-5 S Arten der Praktika Gemäß 38 Abs. 1 und 2 Nr. 1 der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) hat jeder Bewerber für das Lehramt an Realschulen folgende Praktika abzuleisten: a) ein Orientierungspraktikum, b) ein Betriebspraktikum, c) ein schulpädagogisches Blockpraktikum, d) ein fachdidaktisches Blockpraktikum in einem von ihm gewählten Fach, e) ein studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum, das sich auf die von ihm gewählten Fächer bezieht. 2. Aufgaben und Ziele der Praktika In den Praktika soll einerseits frühzeitig in die Schulpraxis der Realschule und in die Fachpraxis der einzelnen Unterrichtsfächer eingeführt werden und andererseits auch ein gründlicher Einblick in die Berufswelt außerhalb der Schule gewonnen werden. Dabei sollen die Studierenden einen möglichst weitgehenden Überblick über die Aufgaben des Lehrerberufs erhalten. Insbesondere sind in den Schulpraktika nach einer Periode der Unterrichtsbeobachtung eigene Unterrichtsplanungen zu betreiben und mehrere Unterrichtsversuche durchzuführen. Im Einzelnen gelten für die Aufgaben und Studienziele die Bestimmungen des 38 Abs. 2 LPO I. Die Praktika sollen den Studierenden auch Einsichten darüber vermitteln, ob sie für den angestrebten Beruf geeignet sind. 3. Praktikumsämter Zur Organisation der Praktika für das Lehramt an Realschulen werden bei den Ministerialbeauftragten für die Realschulen in Bayern Praktikumsämter eingerichtet. Es sind dies im Einzelnen: für die Universität Augsburg: Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten für die Realschulen in Schwaben Völkstraße Augsburg für die Universität Bamberg und die Universität Bayreuth: Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten für die Realschulen in Oberfranken Adolf-Wächter-Straße Bayreuth für die Katholische Universität Eichstätt- Ingolstadt: Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten für die Realschulen in Oberbayern-Nord Engadiner Straße München für die Universität München und die Technische Universität München: Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten für die Realschulen in Oberbayern-Nord Engadiner Straße München beziehungsweise Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten für die Realschulen in Oberbayern-Süd Bahnhofstraße Fürstenfeldbruck für die Universität Erlangen-Nürnberg: Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten für die Realschulen in Mittelfranken Pommernstraße Nürnberg für die Universität Passau: Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten für die Realschulen in Niederbayern Christoph-Dorner-Straße Landshut für die Universität Regensburg: Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten für die Realschulen in der Oberpfalz Isarstraße Regensburg für die Universität Würzburg: Praktikumsamt beim Ministerialbeauftragten für die Realschulen in Unterfranken Sandberger Straße Würzburg 4. Praktika 4.1 Betriebspraktikum Die Studierenden aller Lehrämter haben ein Betriebspraktikum in einem Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb im Umfang von 8 Wochen abzuleisten; das Praktikum kann auch im Ausland abgeleistet werden. Das Betriebspraktikum soll einen gründlichen Einblick in die Berufswelt außerhalb der Schule vermitteln. Weitere Einzelheiten zur Durchführung des Betriebspraktikums regelt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus in einer gesonderten Bekanntmachung. 4.2 Orientierungspraktikum Das Orientierungspraktikum dient dem Kennenlernen der Realschule aus der Sicht des Lehrers und der ersten Überprüfung der Neigung und Eignung für den angestrebten Beruf. Es soll vor Beginn des Studiums und muss spätestens vor Beginn des schulpädagogischen Blockpraktikums in der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet werden und erstreckt sich über einen Zeitraum von drei bis vier Wochen, wobei ein Teil im Um-

17 KWMBl I Nr. 5/ fang von mindestens einer Woche an einer Realschule abzuleisten ist. Der andere Teil kann auch an einer Schule einer anderen Schulart oder in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe absolviert werden. Weitere Einzelheiten zur Durchführung des Orientierungspraktikums regelt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus in einer gesonderten Bekanntmachung. 4.3 Schulpädagogisches Blockpraktikum Das schulpädagogische Blockpraktikum kann an allen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Realschulen in Bayern ( Praktikumsschule ) abgeleistet werden. Bei Antritt des Praktikums legt der Praktikumsteilnehmer den Nachweis über die Ableistung des Orientierungspraktikums bei der Praktikumsschule vor. Bei fehlendem Nachweis ist der Praktikumsteilnehmer zurückzuweisen. Das schulpädagogische Blockpraktikum ist in die vorlesungsfreie Zeit, vor allem in die Monate Februar, März, April, September und Oktober zu legen und umfasst drei Wochen. In dieser Zeit sollen etwa 50 Unterrichtsstunden Anwesenheit nachgewiesen werden. Wird die Teilnahme an einer von der Universität durchgeführten zweioder dreitägigen Einführungsveranstaltung gemäß 38 Abs. 2 Nr.1 Buchst. b LPO I nachgewiesen, so werden zwei Tage mit insgesamt 8 besuchten Unterrichtsstunden auf die Dauer des Praktikums angerechnet. Das schulpädagogische Blockpraktikum soll nach dem ersten, spätestens nach dem vierten Semester abgeleistet werden; von dieser Regelung kann das Praktikumsamt nach den jeweiligen Erfordernissen abweichen. Für das schulpädagogische Blockpraktikum wird der Studierende einem vom Leiter der Schule bestimmten Praktikumslehrer zugeteilt. Dieser hat gegenüber dem Studierenden insbesondere folgende Aufgaben: Er lässt ihn am eigenen Unterricht und am Unterricht anderer Lehrkräfte teilnehmen, er führt ihn in die schulpädagogischen Aufgaben und Probleme der Schule ein, er ist ihm bei der Erreichung der in 38 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b LPO I genannten Ziele behilflich, er unterstützt ihn bei der Unterrichtsvorbereitung, er leitet ihn zu eigenen Lehrversuchen sowie deren Reflexion an, er führt am Ende des Praktikums mit dem Studierenden ein Beratungsgespräch, das dem Studierenden helfen soll, seine Eignung und Neigung für den angestrebten Beruf realistisch einzuschätzen. Im schulpädagogischen Blockpraktikum hat der Studierende folgende Aufgaben und Studienziele: Beobachtung des Schülers hinsichtlich seines Lern- und Sozialverhaltens in der Klasse, Beobachtung des Unterrichtsstils und der erzieherischen Wirksamkeit des Lehrers (in Verbindung mit vorbereitenden und auswertenden Besprechungen mit dem Lehrer), Wahrnehmung und Kenntnis der unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben und Probleme, Vorbereitung, Durchführung und Analyse eigener unterrichtlicher und erziehlicher Vorhaben. Mindestens ein Unterrichtsversuch soll durchgeführt werden. Vorbereitende, begleitende, nachbereitende Veranstaltungen sind verpflichtend zu besuchen. 4.4 Fachdidaktisches Blockpraktikum Das fachdidaktische Blockpraktikum kann an allen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Realschulen in Bayern abgeleistet werden. Das fachdidaktische Blockpraktikum ist in die vorlesungsfreie Zeit, vor allem in die Monate Februar, März, April, September und Oktober zu legen und umfasst drei Wochen. In dieser Zeit sollen etwa 50 Unterrichtsstunden Anwesenheit nachgewiesen werden. Es soll spätestens nach dem fünften Semester abgeleistet werden; von dieser Regelung kann das Praktikumsamt nach den jeweiligen Erfordernissen abweichen. Für das Praktikum wird der Studierende im gewählten Fach einem vom Leiter der Schule bestimmten Praktikumslehrer zugeteilt. Dieser hat gegenüber dem Studierenden insbesondere folgende Aufgaben: Er lässt ihn am Unterricht teilnehmen, er führt ihn nach Möglichkeit in Absprache und Zusammenarbeit mit dem Hochschullehrer in fachdidaktische Fragen und Probleme ein, er ist ihm bei der Erreichung der in Nr. 2 genannten Ziele behilflich, er unterstützt ihn bei der Unterrichtsvorbereitung und er leitet ihn zu eigenen Lehrversuchen sowie deren Reflexion an. Im fachdidaktischen Blockpraktikum hat der Studierende folgende Aufgaben und Studienziele: Kenntnis der fachspezifischen Aufgaben und Ziele des jeweiligen Lehrplans, Unterrichtsbeobachtung im Hinblick auf die Erfassung der Lernausgangslage, die Begleitung von Lernprozessen, die individuelle Förderung der Schüler, verschiedene Verfahren zur Erreichung von Lernzielen, Medieneinsatz und die Kontrolle von Lernerfolgen, Analyse der fachspezifischen Lernschwierigkeiten für den Schüler, Kenntnis der erziehe-

18 102 KWMBl I Nr. 5/2003 rischen Wirkung des Unterrichts im gewählten Fach, Vorbereitung und Analyse unterrichtlicher Vorhaben und eigene Unterrichtsversuche. Mindestens zwei Unterrichtsversuche sind verpflichtend durchzuführen. 5. Studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum Das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum kann an den vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus oder in dessen Auftrag von den Praktikumsämtern zu diesem Zweck den einzelnen Hochschulen zugeteilten Realschulen absolviert werden. Es soll möglichst nicht vor dem dritten Semester und nicht nach dem fünften Semester stattfinden. Es ist innerhalb eines Semesters abzuleisten und findet einmal jede Woche statt. Es umfasst 4 Stunden Unterricht einschließlich Besprechung und soll mit einer im selben Semester stattfindenden Lehrveranstaltungen an der Hochschule so verbunden sein, dass sich Lehrveranstaltung und Praktikum gegenseitig ergänzen und vertiefen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayLBG). Das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum ist in den vom Studierenden gewählten Unterrichtsfächern abzuleisten, bezieht sich aber nicht auf ein die Erweiterung des Studiums begründendes Fach. Bei Fächerverbindungen, die ein experimentelles Fach (Biologie, Chemie, Physik) beinhalten, soll sich das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum überwiegend auf das experimentelle Fach beziehen. Folgende Organisationsformen sind möglich: Die Studierenden nehmen am Unterricht von Praktikumslehrern teil, die auf Vorschlag des Schulleiters vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus oder in dessen Auftrag vom Ministerialbeauftragten für das jeweilige Fach ausgewählt werden. Die Studierenden nehmen an der Praktikumsschule am Unterricht des Vertreters der Fachdidaktik teil, der in entsprechenden Lehrveranstaltungen an der Hochschule den Unterricht in diesem Fach vorbereitet und in der vom Praktikumslehrer geführten Klasse betreut oder selbst erprobt und vorführt. Im Rahmen dieser Praktika können auch andere Veranstaltungen (z. B. Unterrichtsmitschau) stattfinden. Diese Veranstaltungen in Verbindung mit dem Praktikum in einer Klasse werden von den Hochschullehrern in Absprache mit dem Leiter des Praktikumsamts organisiert. Ein Beratungsgespräch über die Eignung für den Lehrberuf wird durch den Praktikumslehrer geführt. Im studienbegleitenden fachdidaktischen Praktikum hat der Studierende folgende Aufgaben und Studienziele: Kenntnis fachspezifischer Arbeitsweisen anhand einzelner Unterrichtsmodelle, Unterrichtsbeispiele und Unterrichtsprojekte in verschiedenen Jahrgangsstufen, Vorbereitung und Analyse unterrichtlicher Vorhaben und mindestens einen Unterrichtsversuch. 6. Meldung zum schulpädagogischen und fachdidaktischen Blockpraktikum sowie zum studienbegleitenden Praktikum Zur Ableistung des schulpädagogischen und fachdidaktischen Blockpraktikums sowie des studienbegleitenden Praktikums wendet sich der Studierende an das für die gewünschte Praktikumsschule zuständige Praktikumsamt (vgl. Nr. 3). Die Meldung für ein Blockpraktikum im Frühjahr muss dem jeweiligen Praktikumsamt bis spätestens 1. Dezember, für ein Blockpraktikum im Herbst bis spätestens 1. Juli vorliegen. Die Meldung für das studienbegleitende Praktikum im Wintersemester und im darauf folgenden Sommersemester muss dem jeweiligen Praktikumsamt bis spätestens 1. Juli vorliegen. Soweit sich zu einer bestimmten fachdidaktischen Lehrveranstaltung mehr Bewerber melden als Praktikumsplätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Zuteilung in der Reihenfolge des Eingangs der Meldungen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Praktikumsschule; Ortswünsche werden jedoch nach Möglichkeit berücksichtigt. 7. Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Praktikumsamt Die erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen oder künstlerischen, fachdidaktischen und berufspraktischen Studien sind so miteinander zu verbinden, dass sie sich gegenseitig ergänzen und vertiefen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayLBG). Das bedeutet, dass die bei den Ministerialbeauftragten für die Realschulen in Bayern eingerichteten Praktikumsämter die Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen und den Praktikumsschulen fördern, indem sie dem Dozenten der fachdidaktischen Lehrveranstaltung auf Antrag in der Regel für die Dauer eines Schuljahres eine geeignete Praktikumsklasse vermitteln, die von diesem verantwortlich geführt wird; ein diesbezüglicher Antrag der Universität ist für das jeweils folgende Schuljahr bis spätestens 30. März an das Praktikumsamt zu richten; sicherstellen, dass an den Praktikumsschulen für die von den Dozenten der fachdidaktischen Lehrveranstaltung für das Praktikum als geeignet gemeldeten begleitenden Lehrveranstaltungen entsprechende Stundenpläne erstellt werden; für die rechtzeitige Planung des Einsatzes der Praktikumslehrer ist es erforderlich, dass die Meldungen über die fachdidaktischen Lehrveranstaltungen für das jeweils kommende Schuljahr dem Prakti-

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