Neuordnung der Berufsausbildung zum Bodenleger/zur Bodenlegerin

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1 1 Vorhaben Nr.: *) Titel: Neuordnung der Berufsausbildung zum Bodenleger/zur Bodenlegerin Bezeichnung des Ausbildungsberufs: Bodenleger/Bodenlegerin Ausbildungsdauer: Struktur des Ausbildungsgangs: Veröffentlichung der Ausbildungsordnung: 3 Jahre Monoberuf Bundesgesetzblatt, BGBl. I S Inkrafttreten: Bekanntmachung der Ausbildungsordnung, des Rahmenlehrplans der KMK und des dreisprachigen Ausbildungsprofils: Ausbildungsberufsbild: Bundesanzeiger Nr. 227a vom Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken, 6. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team, 7. Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen, 8. Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen, 9. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, 10. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, 11. Prüfen der Verlegebedingungen, Herstellen von Untergründen, 12. Gestalten und Verlegen von textilen und e- lastischen Bodenbelägen, 13. Verlegen von Fertigparkett und Schichtwerk-

2 2 stoffen, 14. Behandeln von Oberflächen, 15. Be- und Verarbeiten von Profilen, 16. Durchführen von Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, 17. Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung. Neuerungen der Ordnungsaktivitäten: Verfahrensbeteiligte: Der Bodenleger/Bodenlegerin ist ein neuer staatlich anerkannter Ausbildungsberuf. Die Ausbildungsordnung wird nach 25 BBIG erlassen. Die Ausbildung findet gleichermaßen im Handwerk und im Handel statt. Für die Berufsausbildung sind die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern zuständig. Die handwerkliche Ausbildung zum Bodenleger/zur Bodenlegerin ist im Berufsbildungsgesetz in Verbindung mit dem in der Anlage B der Handwerksordnung unter Abs. I Ziffer 3 verzeichneten handwerksähnlichen Gewerbe Bodenleger begründet zu sehen. Mit dem Inkrafttreten der neuen Ausbildungsverordnung am 1. August 2002 soll die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bodenleger/Geprüfte Bodenlegerin vom 22. September 1982 (BGBl I S. 1348) außer Kraft treten. Dabei soll es eine Übergangsregelung zur Prüfung geben. Arbeitgeber: Kuratorium der Deutschen Wirtschaft für Berufsbildung Zentralverband des Deutschen Handwerks Zentralverband Parkett- und Fußbodentechnik Hauptverband des Deutschen Einzelhandels Deutscher Industrie- und Handelskammertag Zentralverband des Deutschen Baugewerbes Arbeitnehmer: Deutscher Gewerkschaftsbund Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt ver.di Gewerkschaft HBV ver.di Deutsche Angestelltengewerkschaft Bund: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Bundesministerium für Bildung und Forschung Länder: Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland

3 3 Verfahrensmethode: Verfahrensdauer: Entwicklung der Ausbildungsordnung mit den von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen benannten Sachverständigen der Berufsbildungspraxis sowie Abstimmung mit dem von Sachverständigen der Länder entwickelten Rahmenlehrplan der KMK 9 Monate *) Diese Vorhabennummer beinhaltet auch die Neuordnung des Ausbildungsberufes Parkettleger/Parkettlegerin

4 4 Vorhaben Nr.: *) Titel: Neuordnung der Berufsausbildung zum Parkettleger/zur Parkettlegerin Bezeichnung des Ausbildungsberufs: Parkettleger/Parkettlegerin Ausbildungsdauer: Struktur des Ausbildungsgangs: Veröffentlichung der Ausbildungsordnung: 3 Jahre Monoberuf Bundesgesetzblatt, (BGBl. I S. 1852) Inkrafttreten: Bekanntmachung der Ausbildungsordnung, des Rahmenlehrplans der KMK und des dreisprachigen Ausbildungsprofils: Ausbildungsberufsbild: Bundesanzeiger Nr. 228a vom Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken, 6. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team, 7. Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen, 8. Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen, 9. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, 10. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, 11. Prüfen der Verlegebedingungen, Herstellen von Untergründen, 12. Gestalten von Parkett und anderen Holzfußböden sowie von Bodenbelägen,

5 5 13. Verlegen von Parkett. anderen Holzfußböden und Schichtwerkstoffen, 14. Verlegen von Bodenbelägen, 15. Behandeln von Oberflächen, 16. Herstellen und Anbringen von Profilen, 17. Instandhalten und Instandsetzen von Parkett und anderen Holzfußböden sowie von Bodenbelägen, 18. Restaurieren von Parkett und anderen Holzfußböden, 19. Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung. Neuerungen der Ordnungsaktivitäten: Die alte Ausbildungsverordnung vom 3. Oktober 1973 wurde jetzt an den aktuellen Stand der technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten des Parkettlegerhandwerks angepasst. Die Novellierung der Ausbildungsordnung berücksichtigt neben der Sozialkompetenz insbesondere die erweiterte Fachkompetenz der zukünftigen Gesellen/Gesellinnen. Hierfür steht das selbständige Planen, Handeln und Kontrollieren der Arbeit sowie die Berücksichtigung von veränderten Arbeitsmethoden und neuen Materialien. Im ersten Ausbildungsjahr ist zukünftig keine berufliche Grundbildung nach dem BGJ mehr gefordert. Die Ausbildungsinhalte wurden um die in den Bündnisgesprächen für Arbeit beschlossenen Anforderungen ergänzt bzw. flexibilisiert. Bei den Prüfungsanforderungen und -inhalten der Zwischen- und Gesellenprüfung werden praktische Arbeitsaufgaben gestellt, bei denen die Prüflinge die Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen, die Arbeitszusammenhänge erkennen, die Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sollen. Im praktischen Teil der Gesellenprüfung ist ein Fachgespräch über eine der Arbeitsaufgaben führen. Die schriftliche Prüfung erfordert zukünftig Projektaufgaben aus drei in sich abgeschlossenen Prüfungsbereichen. Der Rahmenlehrplan für den Berufsschulunterricht wurde von der KMK (Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland) ebenfalls überarbeitet und neu konzipiert. Die Ausbildungsverordnung Parkettleger/Parkettlegerin wurde aufgrund der fachlichen Nähe parallel zur Neuordnung der Berufsausbildung zum Bodenleger/zur Bodenlegerin erarbeitet. Die vorliegenden Ausbildungsprofile bestätigen die An-

6 6 fangs getroffene Feststellung, dass es sich um zwei eigenständige Ausbildungsberufe handelt. Verfahrensbeteiligte: Arbeitgeber: Kuratorium der Deutschen Wirtschaft für Berufsbildung Zentralverband des Deutschen Handwerks Zentralverband Parkett- und Fußbodentechnik Zentralverband des Deutschen Baugewerbes Arbeitnehmer: Deutscher Gewerkschaftsbund Industriegewerkschaft Metall Bund: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Bundesministerium für Bildung und Forschung Länder: Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland Verfahrensmethode: Verfahrensdauer: Entwicklung der Ausbildungsordnung mit den von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen benannten Sachverständigen der Berufsbildungspraxis sowie Abstimmung mit dem von Sachverständigen der Länder entwickelten Rahmenlehrplan der KMK 9 Monate

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