H E V Obwalden STATUTEN
|
|
- Karsten Walter
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 H E V Obwalden STATUTEN des Hauseigentümerverbandes Obwalden L Name, Sitz, Zweck Art. 1 - Name und Sitz Unter dem Namen <Hauseigentümerverband Obwalden> besteht ein Verein gemäss den Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Sarnen. Er ist eine selbständige Sektion des <Schweizerischen Hauseigentümerverbandes> gemäss dessen statuarischen Bestimmungen. 4rt.2 - Zweck Der Hauseigentümerverband Obwalden bezweckt die Wahrung und Förderung der gemeinsamen lnteressen der Grund-, Haus- und Stockwerkeigentümer des Kantons Obwalden. 1. Er tritt ein für die Venivirklichung einer freiheitlichen Eigentumsordnung und für die breite Streuung des privaten Grund- und Wohneigentums. 2. Er verfolgt diesen Zweck durch geeignete Massnahmen, namentlich durch: 3. Die Organisation von Vorträgen, Kursen, Verbandsveranstaltungen und öffentlichen Veranstaltungen. 4, Gesuche und Anträge an Behörden sowie Teilnahme an Vernehmlassungen zu Gesetzgebungsprojekten, welche das Grundeigentum betreffen. 5. Stellungnahmen zu aktuellen Tagesfragen, welche die lnteressen von Grund-, Haus- und Stockwerkeigentümern betreffen. 6. Eigene Veröffentlichungen im Rahmen der Verbandszeitschrift sowie Aufiritte in den Medien. 7. Beratung der Mitglieder in Fragen des lmmobilienwesens. 8. Herausgabe und Vertrieb von Formularen zu Mietverträgen, Hausordnungen, u.ä. 9. Führung einer Geschäftsstelle zur Besorgung derverbandsgeschäfte. ll. Mitgliedschaft Art. 3 - Beqinn Mitglied ist jede handlungsfähige natürliche oder juristische Person, die auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung als Mitglied aufgenommen worden ist.
2 Art.4 - Ende Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Auflösung und Ausschluss. Der Austritt kann jedezeit durch schriftliche Austrittserklärung zuhanden des Vorstandes erfolgen. Der Ausschluss kann vom Vorstand aus wichtigen GrOnden beschlossen werden, namentlich wegen grober fflichtverletzung gegentlber dem Verband oder seinen Organen, wegen grober Zuwiderhandlung gegen den Verbandszweck oder das Verbandsinteresse sowie wegen Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dieses kann innert 30 Tagen beim Vorstand schriftlich und begründet Rekurs gegen den Ausschluss einreichen. Art. 5 - Folqen der Beendiqunq Ausgeschiedene Mitglieder verlieren alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte sowie jeden Anspruch auf das Vermögen des Verbandes. Sie haften indes fiir ihre laufenden Jahresbeiträge weiter. Art. 6 - Jahresbeitraq Die Mitglieder haben dem Verband den von der Generalversammlung festgesetäen Jahresbeitrag fristgerecht zu bezahlen. Säumige Mitglieder werden schriftlich gemahnt. lm Jahresbeitrag inbegriffen ist das Abonnemeni für die Zeitung,,Der Schweizerische Hauseigentümel' des Schweizerischen Hauseigentümerverbandes, Art. 7 - Hafiunq Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. lll. Organisation Die Organe des Verbandes sind: 1. diegeneralversammlung 2. dervorstand 3. die Revisionsstelle Art. 8 - Orqane 1. Die Generalversammlung Art, 9 - Allqemeines Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Verbandes. Die ordenlliche Generalversammlung findet jeweils innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss des vergangenen Vereinsjahres statt.
3 Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand einberufen, so oft es dieser als notwendig erachtet sowie wenn es die Revisionsstelle oder 100 Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen. Art Aufsaben Der Generalversammlung stehen folgende unübertragbaren Befugnisse zu: a) Festsetzung und Anderung der Statuten; b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Präsidenten / der Präsidentin und der Mitglieder der Revisionsstelle; c) Genehmigung des Generalversammlungsprotokolls, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung; d) Entlastung des Vorstandes; e) Genehmigung des Voranschlages; f) Festsetzung des Jahresbeitrages; g) Beschlussfassung über ordnungsgemäss eingereichte Anträge des Vorstandes und der Mitglieder; h) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes; i) Beschlussfassung über weitere Gegenstände, die ihr von Gesetzes wegen oder durch die Statuten zugewiesen sind. Art. 1'1 - Einberufunq Die Einladung zur Generalversammlung erfolgi mindestens 10 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Traktandenliste entweder durch schrifiliche Einladung an die Mitglieder, durch Publikation in der Verbandszeitschrift oder durch lnserat im Obwaldner Amtsblatt. Traktandenliste, Jahresbericht, Jahresrechnung und Bericht der Revisionsstelle sind 10 Tage vor dem Versammlungstag bei der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme durch die Mitglieder aufzulegen. Anträge an die Generalversammlung sind bis spätestens Ende Februar schriftlich zuhanden des Vorstands einzureichen. Über nicht traktandierte Gegenstände können keine Beschlüsse gefasst werden, ausgenommen über einen Antrag auf Einberufung einer Generalversammlung. Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedürfen keiner Ankündigung. Art, 12 - Leitunq Die Generalversammlung wird durch den Präsidenten / die Präsidentin, im Verhinderungsfall desselben durch den Vizepräsidenten / die Vizepräsidentin gefilhrt. Der Vorstand trifft die für die Feststellung der Stimmrechte erforderlichen Anordnungen. Er sorgt für die Führung des Protokolls, das iiber die Beschlüsse und Wahlen Aufschluss zu geben und die von den Mitgliedern zu Protokoll gegebenen Erklärungen zu enthalten hat. Die Generalversammlung wählt mindestens zwei Stimmenzähler.
4 Art Stimmrecht ln der Generalversammlung hat jedes persönlich anwesende Mitglied eine Stimme. Die Stellvertretung abwesender Mitglieder isi ausgeschlossen. Art Ausstand Bei Beschlüssen llber die Entlastung des Vorstandes haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. Art Quoren Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen. Beschlüsse überanderungen der Statuten, über die Auflösung des Verbandes oder dessen Fusion mit einer anderen juristischen Person bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen mit mehreren Kandidaten gilt im ersten Wahlgang die absolute, im zweiten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 2. DerVorstand Art Zusammensetzung Der Vorstand besteht aus: a) dem Präsidenten / der Präsidentin b) dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin c) dem Aktuar/derAktuarin d) dem Kassier i der Kassierin e) 3 bis 5Verbandsdelegierten Art Aufsaben der einzelnen Mitqlieder Die Vorstandsmitglieder haben insbesondere folgende Aufgaben:. Der Präsident / die Präsidentin leiiet den Verband und vertritt diesen nach aussen. r Der Vizepräsident / die Vizepräsidentin unterstütä das Präsidium bei dessen Aufgaben und vertritt dieses bei dessen Abwesenheit. r Der Aktuar / die Aktuarin führt die Protokolle. r Der Kassier / die Kassierin verwaltet die Finanzen und ftlhrt zusammen mit der Geschäftsstelle die Mitgliederkontrolle.. Die Verbandsdelegierten erfüllen im Weiteren die ihnen von Fall zu Fall zugewiesenen Aufgaben.
5 Art Wahl und Konstituierunq Der Präsident / die Präsidentin wird von der Generalversammlung gewählt. lm Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Er kann für bestimmte Geschäfte spezielle Ausschüsse bilden. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Art Zuständiqkeit Der Vorstand ist für folgende Geschäfte zuständig: a) Vertretung des Verbandes nach aussen; b) Erstellung des Jahresberichtes; c) Erstellung der Jahresrechnung und des Voranschlages; d) Vorbereitung und Anordnung des Vollzuges der Geschäfte und Beschlüsse der Generalversammlung; e) Erledigung aller weiteren Angelegenheiten, die nicht anderen Organen zustehen bzw. übertragen worden sind. Art Beschlussfähiqkeit Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten / der Präsidentin, so oft es die Geschäfte erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter der Präsident I die Präsidentin oder der Vi2epräsident / die Vizepräsidentin, anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten / der Präsidentin der Stichentscheid zu. Der Aktuar / die Aktuarin ftihrt das Protokoll über die Beschlüsse. Art Zirkularbeschluss Sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung zu einem gestellten Antrag verlangt, können Beschlüsse des Vorstandes auch auf dem Weg der schriftlichen Stimmabgabe gefasst werden, wobei die elektronische Stimmabgabe gültig ist. Solche Beschlilsse sind ins Protokoll des Vorstandes aufzunehmen. Art Unterschrift sberechtiqunq Der präsident i die Präsidentin und der Vizepräsident / die Vizepräsidentin zeichnen kollektiv zu zweien, unter sich oder je mit einem anderen Mitglied des Vorstandes. Art Geschäftsstelle Der Verband führt eine nebenamtlich gefirhrte Geschäftsstelle. Einzelheiten regelt der Vorstand.
6 3. Die Revisionsstelle Art Wahl Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen auf eine Amtsdauer von 2 Jahren mit Wiedennrählbarkeit. Art Aufqaben Die Rechnungsrevisoren I Rechnungsrevisorinnen haben zu prüfen, ob die Betriebsrechnung und die Bilani mit den Büchern übeieinstimmen, ob diese ordnungsgemäss geführt sind und ob die Darstellung des Geschäftsergebnisses und der Vermögenslage nach den massgebenden Vorschriften sachlich richtig ist. Sie haben zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht mit Antrag zu ver' fassen. lv, Finanzen Art Einnahmen Die Einnahmen des Verbandes setzen sich wie folgt zusammen: a) Jahresbeiträge der Mitglieder b) Verkauf von Drucksachen c) Sonstige Einnahmen Art Vereinsiahr Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. V. Auflösung des Verbandes Art AuflÖsunqsqründe Der Verband wird aufgelöst: a) durch einen Beschluss der Generalversammlung, welcher der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen bedarf. b) in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 77 lt' ZGB). Art Liquidation Die Liquidation des Verbandsvermögens wird durch den Vorstand besorgt, sofern sie nicht durch äinen Beschluss der Generalversammlung anderen Personen übertragen worden ist.
7 Art Verteiluno des Liquidationsüberschusses Der Liquidationsüberschuss ist zur Förderung und Festigung des privaten Grund-, Haus-, und Stockwerkeigentums zu veruenden. Er kann einer andern Körperschaft oder Gesellschaft zugewiesen werden, welche gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt, wie sie der aufgelöste Verband verfolgt hat. lst zum Zeitpunkt der Liquidation keine Körperschaft oder Gesellschaft, welche gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt existent, so wird der Liquidationsüberschuss dem Schweizerischen Hauseigentümerverband zur treuhänderischen Verwaltung ilbertragen. lm Rahmen dieser Bestimmung beschliesst die Generalversammlung über die Verwendung des Liquidationsüberschusses. Vl, Schlussbestimmung Art. 30 Dieser Statutenwortlaut ersetzt die Statuten in der Fassung vom 19, Mäz Er wurde von der Generalversammlung am 2. Mai 2011 beschlossen und per sofort in Kraft gesetzt. Sarnen, 1 3. Juli Für den Hauseigentümerverband Obwalden: rcrfisiaent: / trafun.ukas Küng / Der Aktuar: Engelbert Zumstein
Statuten HEV NIDWALDEN
Statuten HEV NIDWALDEN I. Namen und Sitz Art. 1 Unter dem Namen «Hauseigentümerverband Kanton Nidwalden» (Kurzbezeichnung «HEV Nidwalden») besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB. Er kann sich in das
MehrHauseigentümerverband Luzern n Hallwilerweg 5 n 6002 Luzern. Statuten HEV Luzern. (gegründet 1915)
Hauseigentümerverband Luzern n Hallwilerweg 5 n 6002 Luzern Statuten HEV Luzern (gegründet 1915) I. Name, Sitz, Zweck Art. 1 Unter dem Namen «Hauseigentümerverband Kanton Luzern» (Kurzbezeichnung «HEV
MehrStatuten. Hauseigentümerverband Region Olten (Olten-Gösgen, Thal-Gäu)
Statuten Hauseigentümerverband Region Olten (Olten-Gösgen, Thal-Gäu) Statuten des Hauseigentümer Verbandes Region Olten (Olten- Gösgen / Thal-Gäu) I. Name, Sitz und Zweck Art. Unter dem Namen "Hauseigentümerverband
MehrS T A T U T E N. Luzerner Verein Pro Chiropraktik
S T A T U T E N Luzerner Verein Pro Chiropraktik I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter der Bezeichnung "Luzerner Verein Pro Chiropraktik" besteht mit Sitz in Luzern auf unbestimmte Zeit ein Verein gemäss
MehrStatuten. Hauseigentümerverband Hinterthurgau. A u s g a b e
Statuten Hauseigentümerverband Hinterthurgau A u s g a b e 2 0 0 8 1 Statuten Hauseigentümerverband Hinterthurgau Einfachheitshalber wird in diesen Statuten auf weibliche Textformen verzichtet. I. Name,
MehrStatuten des LAC Wohlen
Statuten des LAC Wohlen Inhaltsübersicht Artikel 1 Name, Sitz 2 Zweck 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt 5 Ausschliessung 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen 7 Mitgliederbeitrag 8 Weitere Mittel 9 Haftung
MehrStatuten. Hauseigentümerverband Region Olten (Olten-Gösgen, Thal-Gäu)
Statuten Hauseigentümerverband Region Olten (Olten-Gösgen, Thal-Gäu) Statuten des Hauseigentümer Verbandes Region Olten (Olten- Gösgen / Thal-Gäu) I. Name, Sitz und Zweck Art. Unter dem Namen "Hauseigentümerverband
MehrSTATUTEN VEREIN MITTAGSTISCH LANGMATT. Unter dem Namen. Verein Mittagstisch Langmatt
STATUTEN VEREIN MITTAGSTISCH LANGMATT Artikel 1 Name, Sitz, Dauer Unter dem Namen Verein Mittagstisch Langmatt besteht ein Verein (Verein) im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Die Dauer des
MehrSTATUTEN. der INTERESSENGEMEINSCHAFT. und Dauermieterr von Ferienwohnungen in Engelberg
Sekretariat: Martin Mahler Treuhand GmbH Engelbergerstrasse 41 6390 Engelberg Tel. +41 416374777 Fax +41 416374778 www.ig-engelberg.ch martin.mahler@ig-engelberg.ch STATUTEN der INTERESSENGEMEINSCHAFT
MehrStatuten des Vereins
Statuten des Vereins Förderverein Obere Maressen I. Namen und Sitz Artikel 1 Unter dem Namen Förderverein Obere Maressen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Leukerbad. II. Zweck
Mehrprodiesozialfirma Gönnerverein für soziales Engagement in der Schweiz Statuten des Gönnerverein Pro DieSozialfirma Seite 1/8
Statuten des Gönnerverein Pro DieSozialfirma Seite 1/8 I. Name und Sitz des Vereins 1. Unter dem Namen "Gönnerverein Pro DieSozialfirma" ("der Verein") besteht mit Sitz in Zürich ein Verein im Sinne von
MehrStatuten. des Hauseigentümerverbandes Schaffhausen
Statuten des Hauseigentümerverbandes Schaffhausen I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Hauseigentümerverband Schaffhausen (HEV Schaffhausen) besteht mit Sitz in Schaffhausen ein Verein im Sinne
MehrLachen, 16. Januar 2002 revidiert 17. Februar Statuten
Lachen, 16. Januar 2002 revidiert 17. Februar 2016 Statuten 1 Name, Sitz Unter dem Namen Computeria Ausserschwyz besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff. ZGB mit Sitz am jeweiligen Wohnort der Präsidentin/des
MehrStatuten des Vereines Forsthaus Hölli
Statuten des Vereines Forsthaus Hölli Inhaltsübersicht Artikel 1 Name, Sitz 2 Zweck 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt 5 Ausschliessung 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen 7 Mitgliederbeitrag 8 Weitere
MehrVerein Landart Grindelwald
Verein Landart Grindelwald Statuten Inhaltsübersicht Artikel 1 Name, Sitz 2 Zweck 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt 5 Ausschliessung 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen 7 Mitgliederbeitrag 8 Weitere
MehrStatuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf
Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen "golf engi" besteht ein Verein gemäss vorliegender Statuten und im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Engi, Glarus Süd.
MehrStatuten des Elternvereins Utzenstorf (gegründet )
Statuten des Elternvereins Utzenstorf (gegründet 21.05.92) Überarbeitete Version 2005 Genehmigt durch die Hauptversammlung vom 25. Februar 2005 1 I. Name, Sitz und Zweck Art. 1: Name, Sitz Unter dem Namen
MehrStatuten Kulturverein Muttenz
Statuten Kulturverein Muttenz Inhaltsübersicht Artikel I. Name, Sitz und Zweck 1 Name, Sitz 2 Zweck II. Mitgliedschaft 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt, Ausschliessung III. Finanzen 5 Einnahmen 6
MehrStatuten. des. s Drü-33-Clübli
Statuten des s Drü-33-Clübli I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen s Drü-33-Clübli besteht mit Sitz in Suhr ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
MehrArt. 3 Der Verein verfolgt mit seiner Tätigkeit und seinen Mitteln ausschliesslich einen gemeinnützigen Zweck.
1 Statuten Verein Freunde der Wiriehornbahnen Präambel Aufgrund der Finanzprobleme und der Möglichkeit eines Konkurses der Wiriehornbahnen AG wurde ein unabhängiger Verein «Freunde der Wiriehornbahnen»
MehrSTATUTEN Spitex Horw Kantonsstr. 67, 6048 Horw Tel Fax
STATUTEN 24.03.2004 Spitex Horw Kantonsstr. 67, 6048 Horw Tel. 041-340 40 70 - Fax 041-340 40 77 info@spitex-horw.ch www.spitex-horw.ch I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Spitex Horw (vormals
MehrStatuten micropark Pilatus
Statuten micropark Pilatus Kapitel 1 Name, Zweck und Sitz Artikel 1 Name, Zweck Unter dem Namen micropark Pilatus besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht
MehrStatuten Verein Energiepfad Grabs
Statuten Verein Energiepfad Grabs Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesen Statuten jeweils nur die männliche Form verwendet. Sie schliesst die weibliche Form immer mit ein. I. Name, Sitz und
MehrStatuten der Ehemaligen Pfadi Ostschweiz
Statuten der Ehemaligen Pfadi Ostschweiz Inhaltsverzeichnis: Kapitel 1: Allgemeines 2 Kapitel 2: Die Mitgliedschaft 3 Kapitel 3: Die Organisation 4-5 Kapitel 4: Schlussbestimmungen 6 Allgemeines Art. 1
MehrSTATUTEN. Spitex Verein Obersiggenthal. Statuten definitive Version/ Spitex Verein Obersiggenthal 1
STATUTEN. Spitex Verein Obersiggenthal Statuten definitive Version/09042013 Spitex Verein Obersiggenthal 1 I NAME, SITZ, ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen Spitex Verein Obersiggenthal (im Folgenden Verein
MehrDatenschutz-Forum STATUTEN DATENSCHUTZ-FORUM SCHWEIZ
STATUTEN DATENSCHUTZ-FORUM SCHWEIZ Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Name und Sitz Art. 2 Zweck Mitgliedschaft Art. 3 Grundsatz Art. 4 Einzelmitglieder Art. 5 Kollektivmitglieder Art. 6 Ehrenmitglieder Art.
MehrSTATUTEN. des Vereins. Gewerbeverein Steinhausen. (der "Verein")
STATUTEN des Vereins Gewerbeverein Steinhausen (der "Verein") I. Name, Sitz, Dauer und Zweck des Vereins Artikel 1: Name, Sitz und Dauer Unter dem Namen Gewerbeverein Steinhausen besteht ein Verein gemäss
MehrUnter dem Namen Mounted Games Deutschschweiz besteht mit Sitz in Bätterkinden ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB.
STATUTEN MOUNTED GAMES DEUTSCHSCHWEIZ (MGA DS) I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Mounted Games Deutschschweiz besteht mit Sitz in Bätterkinden ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB.
MehrDas Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Ausgabenkompetenz Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes wird jeweils an der Generalversammlung
S t a t u t e n Art 1 Name und Sitz Unter dem Namen Quartierverein Zürich 5 Industriequartier besteht mit Sitz in Zürich 5 Industriequartier ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
MehrStatuten. des. HGV Handwerker- und Gewerbeverein Elgg
Statuten des HGV Handwerker- und Gewerbeverein 8353 Elgg gegründet am: 01.05.1892 Statutenänderung: 30.04.1924 Statutenänderung: 01.01.1955 Statutenänderung: 30.03.1987 Statutenänderung: 30.01.2008 Statutenänderung:
MehrStatuten der SVP Stadt Solothurn
Statuten der SVP Stadt Solothurn Bei sämtlichen männlichen Funktionsbezeichnungen gelten die weiblichen Funktionsträgerinnen als miteingeschlossen. I. Name und Sitz Art. Unter dem Namen Schweizerische
MehrOffizieller. Statuten
Offizieller Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 2 II. Mitgliedschaft 2 III. Finanzmittel und Haftung 3 IV. Organisation 3 a. Mitgliederversammlung 3 b. Vorstand 4 c. Ausschuss 5 d. Revisionsstelle
MehrVerein Barmelweid. Statuten
Verein Barmelweid Statuten 14. Juni 2017 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen «Verein Barmelweid» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er ist im Handelsregister eingetragen.
MehrVerein Amici di Sciaredo
Verein Amici di Sciaredo I. Name, Sitz, Zweck Art. 1 Name / Sitz Unter dem Namen Amici di Sciaredo besteht mit Sitz in Biel/Bienne ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff des Schweizerischen
MehrStatuten des Elternvereins Holziken (gegründet )
Statuten des Elternvereins Holziken (gegründet 13.06.06) I. Name, Sitz und Zweck Art. 1: Name, Sitz Unter dem Namen Elternverein Holziken besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen Art. 60 ff. des Schweizerischen
MehrStatuten des Vereins. Freunde Bruno Weber Park. I. Name, Sitz und Zweck
Statuten des Vereins Freunde Bruno Weber Park I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen "Freunde Bruno Weber Park" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Spreitenbach.
MehrStatuten des Vereins für Eltern und Kinder Stetten
Statuten des Vereins für Eltern und Kinder Stetten 1. Name und Sitz Unter dem Namen Verein für Eltern und Kinder Stetten besteht mit Sitz in Stetten ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. des
Mehrinsieme Unterwalden für Menschen mit Behinderung in Unterwalden
insieme Unterwalden für Menschen mit Behinderung in Unterwalden Inhalt A) Allgemeines 1. Name, Sitz 2. Zweck 3. Aufgaben 3 3 3 B) Mitgliedschaft und Haftung. Mitgliedschaft 5. Aufnahme und Ausschluss.
MehrSVW Regionalverband Schaffhausen Schweizerischer Verband für Wohnungswesen. Statuten
SVW Regionalverband Schaffhausen Schweizerischer Verband für Wohnungswesen Statuten Inhalt I. Name, Sitz und Zweck, Grundsätze... 3 Art. 1 Name, Sitz... 3 Art. 2 Zweck... 3 Art. 3 Zusammenarbeit mit dem
MehrStatuten der Pferdezuchtgenossenschaft Bern-Mittelland
I Seite 1/6 Name, Sitz und Zweck Artikel 1 Unter dem Namen "Warmblutpferdezucht-Genossenschaft Bern- Mittelland" besteht eine auf unbestimmte Dauer gegründete Genossenschaft mit Sitz in Graben. II Zweck
Mehreiner freisinnig-demokratischen und liberalen Politik in Gemeinde, Kanton und Bund.
FDP Die Liberalen FDP.Die Liberalen Lenzburg Statuten Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen FDP.Die Liberalen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Lenzburg und Domizil am Wohnsitz
MehrMAG Verei nsstatuten
MAG Verei nsstatuten I. Name, Sitz und Zweck Name, Sitz Art. 1 Unter dem Namen MAG Besteht mit Sitz in Aarau ein Verein gemäss den Bestimmungen Schweizerischen Zivilgesetzbuches. der Art. 60 ff. des Zweck
MehrStatuten Trägerverein Theater Duo Fischbach
Statuten Trägerverein Theater Duo Fischbach Inhaltsübersicht Artikel 1 Name, Sitz 2 Zweck 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt 5 Ausschliessung 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen 7 Mitgliederbeitrag
MehrS T A T U T E N Club Jazz Meile
S T A T U T E N Club Jazz Meile 26.03.16 Seite 1 Prolog: Personenbezeichnungen umfassen immer beiderlei Geschlecht. 1. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Jazz Meile besteht ein Verein
MehrStatuten Verein "Häädler Frauen"
Statuten Verein "Häädler Frauen" Inkraftsetzung: 10. Mai 2017 I. NAME, SITZ, DACHORGANISATION UND ZWECK Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen "Häädler Frauen" besteht ein parteipolitisch unabhängiger Verein
MehrHaus für Mutter und Kind. Verein Haus für Mutter und Kind. Statuten
Haus für Mutter und Kind Verein Haus für Mutter und Kind Statuten Statuten / Verein Haus für Mutter und Kind, Luzern A. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Name und Sitz Unter
MehrStatuten. des Verbands Aluminium-Verband Schweiz. besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs.
Statuten des Verbands Aluminium-Verband Schweiz I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Aluminium-Verband Schweiz besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs. Der Verband
MehrStatuten. Gründung
Statuten Gründung 02.03.1984 Revisionen 23.04.1988 13.10.1995 27.09.2003 Homepage www.sogart.ch e-mail praesident@sogart.ch Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen "Schweizerische Offiziersgesellschaft der
MehrStatuten des Mieterinnen- und Mieterverbandes Graubünden
Statuten des Mieterinnen- und Mieterverbandes Graubünden I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen " (MVGR)" besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Chur. Art. 2 Der MVGR wahrt und fördert
MehrStatuten Gewerbeverein Gossau
Statuten Gewerbeverein Gossau Stand: April 2001 STATUTEN GEWERBEVEREIN GOSSAU Artikel 1: Name Der Gewerbeverein Gossau ist ein Verein im Sinne von Artikel 60ff ZGB. Er bildet eine Sektion des Kantonal
MehrStatuten Verein Schnäggehüsli
verein schnäggehüsli Statuten Verein Schnäggehüsli I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name / Sitz Unter dem Namen Verein Schnäggehüsli besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art.60 ff. ZGB, mit Sitz
MehrVereinsstatuten Gültig ab
Vereinsstatuten Gültig ab 23.04.2015 Verein Startnetzwerk Thurgau mit Sitz in Weinfelden 1. Name und Sitz Unter dem Namen Startnetzwerk Thurgau besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz
MehrStatuten der OdAS-SH. Inhalt. 1. Name, Sitz, Zweck Art. 1. Name, Sitz Art. 2. Zweck
Statuten der OdAS-SH Inhalt 1. Name, Sitz, Zweck Art. 1. Name, Sitz Art. 2. Zweck 2. Mitgliedschaft Art. 3. Mitglieder Art. 4. Aufnahme Art. 5. Mitgliederbeiträge Art. 6. Austritt Art. 7. Ausschluss 3.
MehrStatuten. Spitex Verband Kanton Solothurn SVKS. Zuchwilerstrasse Solothurn. Nationale Spitex-Nummer
Statuten Spitex Verband Kanton Solothurn SVKS Spitex Verband Kanton Solothurn SVKS www.spitexso.ch Zuchwilerstrasse 21 4500 Solothurn Telefon 032 623 00 33 Fax 032 623 00 35 info@spitexso.ch Nationale
MehrS T A T U T E N. des Vereins Kunst zum Anfassen. Kunst zum Anfassen
S T A T U T E N des Vereins Kunst zum Anfassen I. NAME, SITZ UND ZWECK 1. Name und Sitz Unter dem Namen Kunst zum Anfassen besteht ein Verein im Sinne der Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Gümligen. 2. Zweck
MehrFerienpass Sissach Statuten
Ferienpass Sissach Statuten Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Name, Sitz...- 2 - Artikel 2 Zweck...- 2 - Artikel 3 Mitgliedschaft...- 2 - Artikel 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder...- 2 - Artikel 5 Organe...-
MehrStatuten VEREIN KÄSETAGE TOGGENBURG
Statuten VEREIN KÄSETAGE TOGGENBURG A. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen "Verein Käsetage Toggenburg" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB. Sitz des Vereins ist die Wohnsitzgemeinde
MehrDer Verein befasst sich mit gemeinnützigen Aufgaben und Werken, in erster Linie für die Bevölkerung Burgdorfs.
S T A T U T E N I NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen Gemeinnütziger Frauenverein Burgdorf besteht seit 1911 ein politisch unabhängiger und konfessionell neutraler Verein im Sinne von
MehrSTATUTEN der Schweizerischen Vereinigung der Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher (SVFA)
STATUTEN der Schweizerischen Vereinigung der Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher (SVFA) Inhalt: 1. Abschnitt: Name, Sitz und Zweck Artikel 1-3 2. Abschnitt Mitgliedschaft Artikel 4-11 3. Abschnitt:
MehrVerein Netzwerk Kinderbetreuung Schweiz Statuten Revidierte Fassung vom 6. Mai 2014
Verein Netzwerk Kinderbetreuung Schweiz Statuten Revidierte Fassung vom 6. Mai 2014 Im Statutentext werden folgende Abkürzungen verwendet: MV für Mitgliederversammlung RS für Revisionsstelle VS für Vorstand
MehrStatuten. Inhalt. Impulsis Statuten erstellt am/von geprüft am/von freigegeben am/von Version 0.0 / / /Vorstand Version 0.
Inhalt I. Name, Sitz, Zweck und Tätigkeit... 2 Artikel 1 Name... 2 Artikel 2 Sitz... 2 Artikel 3 Sozialer Zweck und Steuerbefreiung... 2 Artikel 4 Tätigkeit... 2 II. Mittel... 2 Artikel 5 Zusammensetzung
MehrStatuten. Verein Sonderschulinternat Hemberg mit Sitz in 9633 Hemberg
Statuten Verein Sonderschulinternat Hemberg mit Sitz in 9633 Hemberg 1. Name und Sitz Unter dem Namen Sonderschulinternat Hemberg besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 9633 Hemberg.
MehrStatuten der Gesellschaft Waffen und Militaria (GWM)
Statuten der Gesellschaft Waffen und Militaria (GWM) 1. Name und Sitz Art 1 Unter dem Namen Gesellschaft Waffen und Militaria (GWM) besteht ein Verein im Sinne von Art 60 ff ZGB. Der Verein besteht auf
MehrStatuten des Clubs Nothveststein 1238
Statuten des Clubs Nothveststein 1238 I. Name, Zweck und Sitz Artikel 1: Name und Zweck Unter dem Namen Club Nothveststein nachfolgend Nothveststein genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.
MehrStatuten. Gilt sowohl für die weibliche wie die männliche Form
Statuten VEREIN PFERDEFREUNDE BERNERSCHACHEN Gilt sowohl für die weibliche wie die männliche Form 1 NAME UND SITZ NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen VEREIN PFERDEFREUNDE BERNERSCHACHEN mit Sitz in Attiswil
MehrArt. 1. Unter dem Namen Arbeitgeberverband Sarganserland - Werdenberg (AGV) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB.
Arbeitgeberverband Sarganserland Werdenberg S t a t u t e n Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Arbeitgeberverband Sarganserland - Werdenberg (AGV) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB.
MehrSTATUTEN. des. Vereins für Notschlafstellen. mit Sitz in Zürich
STATUTEN des Vereins für Notschlafstellen mit Sitz in Zürich Inhaltsverzeichnis I. Name, Sitz und Zweck... 2 Art. 1 Name und Sitz... 2 Art. 2 Zweck... 2 II. Mitgliedschaft... 2 Art. 3 Erwerb... 2 Art.
MehrStatuten Verein Schule im Lindenhof mit Sitz in Herisau. I. Name, Sitz und Zweck
Statuten Verein Schule im Lindenhof mit Sitz in Herisau I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen Verein Schule im Lindenhof besteht mit Sitz in Herisau ein Verein gemäss den Bestimmungen
MehrFörderverein Historische Säge Schwarzwaldalp. besteht im Sinne von Art. 60 ff. ZGB ein Verein mit Sitz in Meiringen.
S T A T U T E N Förderverein Historische Säge Schwarzwaldalp I. Allgemeines Artikel 1: Name und Sitz Unter dem Namen Förderverein Historische Säge Schwarzwaldalp besteht im Sinne von Art. 60 ff. ZGB ein
MehrStatuten Quartierverein Burg
Statuten Quartierverein Burg (Stand: 1. Januar 2014) I. Name, Sitz, Zweck 1. Name und Sitz 2. Zweck 1.1. Unter dem Namen Quartierverein Burg (nachstehend Verein genannt) besteht auf unbestimmte Dauer einer
MehrVerein für Partnerschafts-, Lebens- und Schwangerschaftsberatung. Statuten. vom 4. Juni 2012 I. NAME, SITZ UND ZWECK
Verein für Partnerschafts-, Lebens- und Schwangerschaftsberatung Statuten vom 4. Juni 2012 I. NAME, SITZ UND ZWECK 1 Unter dem Namen Verein für Partnerschafts-, Lebens- und Schwangerschaftsberatung besteht
MehrSTATUTEN DER VETERANEN- VEREINIGUNG NORDWESTSCHWEIZ DES SFV
STATUTEN DER VETERANEN- VEREINIGUNG NORDWESTSCHWEIZ DES SFV I. Name, Sitz und Zweck Art. 1. Name, Sitz Unter dem Namen " Veteranen-Vereinigung Nordwestschweiz des SFV besteht mit Sitz in Basel ein im Jahre
MehrART. 3 Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe wird nicht betrieben. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
1 STATUTEN I. Name, Sitz und Zweck ART. 1 Unter dem Namen «ARCHITEKTUR FORUM OBERSEE» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetz-buches mit Sitz in Rapperswil. ART. 2 Der
MehrWalking Mettauertal/Gansingen Statuten
Walking Mettauertal/Gansingen Statuten 1. Name, Sitz und Zweck 1.1. Name, Sitz 1.2. Zweck 2. Mitgliedschaft 2.1. Vereinsmitglieder 2.2. Beginn und Ende der Mitgliedschaft 3. Mittel 3.1. Mittel des Vereins
MehrStatuten von Basel Tourismus
Statuten von Basel Tourismus Name, Sitz, Zweck und Mittel Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Basel Tourismus besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Basel. Der Verein ist im Handelsregister
MehrStatuten des Vereins Jungleworld
l. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Statuten des Vereins Jungleworld Ist im Raubtierpark René Strickler am jetzigen Standort (Subingen) oder an einem zukünftigen Ort (immer am Ort vom René Strickler Raubtierpark).
MehrStatuten des Vereins IG Hanf Schweiz (IG Chanvre Suisse / IG Canapa Svizzera / IG Chonv Svizra)
Statuten des Vereins IG Hanf Schweiz (IG Chanvre Suisse / IG Canapa Svizzera / IG Chonv Svizra) Inhaltsübersicht Artikel 1 Name, Sitz 2 Zweck 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt 5 Ausschliessung 6 Anspruch
MehrSTATUTEN. des Vereins. Kino Openair hof3. Verein Kino Openair hof3. Der Verein soll keinen Gewinn anstreben.
STATUTEN des Vereins Kino Openair hof3 I. NAME, SITZ UND ZWECK Name, Sitz Art. 1 Unter dem Namen Verein Kino Openair hof3 besteht mit Sitz in Unter Blapbach, 3555 Trubschachen, ein Verein gemäss den Bestimmungen
MehrMODELLEISENBAHN CLUB RIEHEN STATUTEN
MODELLEISENBAHN CLUB RIEHEN STATUTEN I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen MODELLEISENBAHN CLUB RIEHEN besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Riehen. Der Verein ist in jeder Beziehung unabhängig,
MehrStatuten. 1 Der am 7. Juni 2001 gegründete Zaeslin Alumni Club ist ein Verein in Sinne von Art. 60 ff. ZGB. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Basel.
ZAESLIN ALUMNI CLUB Statuten I. Allgemeines Art. 1 - Name und Sitz 1 Der am 7. Juni 2001 gegründete Zaeslin Alumni Club ist ein Verein in Sinne von Art. 60 ff. ZGB. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Basel.
MehrSTATUTEN. des Vereins Schulkinder Darjeeling. Art. 1
STATUTEN des Vereins Schulkinder Darjeeling I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen "Verein Schulkinder Darjeeling" besteht auf unbestimmte Dauer mit Sitz in Naters ein gemeinnütziger Verein gemäss
MehrStatuten der Volkshochschule Region Solothurn
Statuten der Volkshochschule Region Solothurn Inhaltsübersicht Artikel 1 Name, Sitz 2 Zweck 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt 5 Ausschliessung 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen 7 Mitgliederbeitrag
MehrStatuten Verein SPITEX Region Willisau
Verabschiedet von der Lenkungsgruppe Fusionsprojekt Spitex am 18. Dezember 2012 1 I. Name, Sitz und Zweck Art. 1. Name/ Sitz 1 Unter dem Namen SPITEX Region Willisau besteht ein gemeinnütziger, politisch
MehrVerein Ziegler-Freiwillige
Verein Ziegler-Freiwillige Statuten I. Name, Sitz und Zweck Name, Sitz Art. 1 Unter dem Namen Ziegler-Freiwillige, nachfolgend Verein genannt, besteht in Bern ein Verein gemäss den Bestimmungen Art. 60
MehrSTATUTEN. 3. Fassung Seite 1
STATUTEN Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 20. März 2014genehmigt und ersetzten die Statuten vom 12. April 2012. Das Spesenreglement vom 12.04.2012 wird aufgehoben. 3. Fassung
MehrJagdschützengesellschaft des Kantons Luzern
Postfach 333, 600 Luzern STATUTEN der Jagdschützengesellschaft I. Name, Sitz, Zweck Art. Unter dem Namen "Jagdschützengesellschaft " besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Verein hat Sitz
MehrVereinsstatuten FerienSpass Rickenbach
Vereinsstatuten FerienSpass Rickenbach A Allgemeines Name und Sitz Zweck Art 1 1 Unter dem Namen "FerienSpass Rickenbach" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Rickenbach LU. Art
MehrStatuten des Vereins Freies Gymnasium Bern 13. Januar 2004, Revision 6. Juni 2006, Revision 14. Juni 2017
Statuten des Vereins Freies Gymnasium Bern 13. Januar 2004, Revision 6. Juni 2006, Revision 14. Juni 2017 Name, Sitz Art. 1 Zweck Art. 2 I. Name, Sitz und Zweck Unter dem Namen Freies Gymnasium Bern besteht
MehrStatuten. Beschluss der Generalversammlung 2013 vom 8. Mai Inhaltsverzeichnis. 1 WARUM neue Statuten Statuten Regionalverband Aargau...
Seite 1 von 6 Statuten Beschluss der Generalversammlung 2013 vom 8. Mai 2013 Inhaltsverzeichnis 1 WARUM neue Statuten... 2 2 Statuten Regionalverband Aargau... 2 Seite 2 von 6 1 WARUM neue Statuten Die
MehrStatuten des Vereins Sitterbugs
Statuten des Vereins Sitterbugs I. Name, Zweck und Mittel Art. 1 Name Art. 2 Zweck Art. 3 Mittel Unter dem Namen Sitterbugs besteht auf unbestimmte Dauer mit Sitz in St. Gallen ein Verein im Sinne von
MehrStatuten des Vereins Schulhunde Schweiz VSHS
Statuten des Vereins Schulhunde Schweiz VSHS 1 Name und Sitz 1.1 Name Unter dem Namen Verein Schulhunde Schweiz (nachfolgend VSHS) besteht ein selbstständiger Verein im Sinne von Art. 60 ff. des schweizerischen
MehrArt. 2 Der Verein bezweckt den Betrieb von Fahrzeugen zum preisgünstigen Transport von Menschen mit einer Behinderung der Region Zofingen.
Statuten I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen "Verein Behindertenbus Region Zofingen (VBRZ)" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB. Der Sitz befindet sich am Wohnort des jeweiligen Präsidenten.
MehrStatuten der Spielgruppe Kaltbrunn
Statuten der Spielgruppe Kaltbrunn I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "Spielgruppe Kaltbrunn" (im folgenden Spielgruppe genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er ist politisch und
MehrSTATUTEN DES GEWERBEVEREINS
STATUTEN DES GEWERBEVEREINS ZÜRICH - AFFOLTERN 1.Name und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Gewerbeverein Zürich-Affoltern versteht sich ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
MehrS T A T U T E N Mutschellen Gemeinden Bergdietikon, Berikon, Oberwil-Lieli, Rudolfstetten-Friedlisberg, Widen
S T A T U T E N Mutschellen Gemeinden Bergdietikon, Berikon, Oberwil-Lieli, Rudolfstetten-Friedlisberg, Widen B a h n h o f s t r a s s e 4, 8 9 6 5 B e r i k o n T e l. 0 5 6 6 4 8 2 4 8 0 F a x 0 5 6
MehrStatuten. Stand: 31. März Seite 1/6
Statuten Stand: 31. März 2018 Seite 1/6 1. Name und Zweck Art. 1 Dem Gewerbeverein Unteramt gehören Unternehmen aus den Gemeinden Bonstetten, Stallikon und Wettswil an. Der Verein ist unabhängig im Sinne
MehrArt. 1 Name Unter dem Namen Frauengemeinschaft Matzendorf besteht seit 1944 ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Matzendorf.
Statuten 10.03.2017 Frauengemeinschaft Matzendorf Matzendorf Statuten I. Name, Gründung, Sitz Art. 1 Name Unter dem Namen Frauengemeinschaft Matzendorf besteht seit 1944 ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB
MehrStatuten des Vereins Altdorfer Wuchämärcht
Statuten des Vereins Altdorfer Wuchämärcht Name, Sitz und Zweck Artikel 1 Name und Sitz Unter dem Namen Altdorfer Wuchämärcht besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Altdorf UR. Artikel
Mehr