H E V Obwalden STATUTEN

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1 H E V Obwalden STATUTEN des Hauseigentümerverbandes Obwalden L Name, Sitz, Zweck Art. 1 - Name und Sitz Unter dem Namen <Hauseigentümerverband Obwalden> besteht ein Verein gemäss den Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Sarnen. Er ist eine selbständige Sektion des <Schweizerischen Hauseigentümerverbandes> gemäss dessen statuarischen Bestimmungen. 4rt.2 - Zweck Der Hauseigentümerverband Obwalden bezweckt die Wahrung und Förderung der gemeinsamen lnteressen der Grund-, Haus- und Stockwerkeigentümer des Kantons Obwalden. 1. Er tritt ein für die Venivirklichung einer freiheitlichen Eigentumsordnung und für die breite Streuung des privaten Grund- und Wohneigentums. 2. Er verfolgt diesen Zweck durch geeignete Massnahmen, namentlich durch: 3. Die Organisation von Vorträgen, Kursen, Verbandsveranstaltungen und öffentlichen Veranstaltungen. 4, Gesuche und Anträge an Behörden sowie Teilnahme an Vernehmlassungen zu Gesetzgebungsprojekten, welche das Grundeigentum betreffen. 5. Stellungnahmen zu aktuellen Tagesfragen, welche die lnteressen von Grund-, Haus- und Stockwerkeigentümern betreffen. 6. Eigene Veröffentlichungen im Rahmen der Verbandszeitschrift sowie Aufiritte in den Medien. 7. Beratung der Mitglieder in Fragen des lmmobilienwesens. 8. Herausgabe und Vertrieb von Formularen zu Mietverträgen, Hausordnungen, u.ä. 9. Führung einer Geschäftsstelle zur Besorgung derverbandsgeschäfte. ll. Mitgliedschaft Art. 3 - Beqinn Mitglied ist jede handlungsfähige natürliche oder juristische Person, die auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung als Mitglied aufgenommen worden ist.

2 Art.4 - Ende Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Auflösung und Ausschluss. Der Austritt kann jedezeit durch schriftliche Austrittserklärung zuhanden des Vorstandes erfolgen. Der Ausschluss kann vom Vorstand aus wichtigen GrOnden beschlossen werden, namentlich wegen grober fflichtverletzung gegentlber dem Verband oder seinen Organen, wegen grober Zuwiderhandlung gegen den Verbandszweck oder das Verbandsinteresse sowie wegen Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Dieses kann innert 30 Tagen beim Vorstand schriftlich und begründet Rekurs gegen den Ausschluss einreichen. Art. 5 - Folqen der Beendiqunq Ausgeschiedene Mitglieder verlieren alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte sowie jeden Anspruch auf das Vermögen des Verbandes. Sie haften indes fiir ihre laufenden Jahresbeiträge weiter. Art. 6 - Jahresbeitraq Die Mitglieder haben dem Verband den von der Generalversammlung festgesetäen Jahresbeitrag fristgerecht zu bezahlen. Säumige Mitglieder werden schriftlich gemahnt. lm Jahresbeitrag inbegriffen ist das Abonnemeni für die Zeitung,,Der Schweizerische Hauseigentümel' des Schweizerischen Hauseigentümerverbandes, Art. 7 - Hafiunq Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. lll. Organisation Die Organe des Verbandes sind: 1. diegeneralversammlung 2. dervorstand 3. die Revisionsstelle Art. 8 - Orqane 1. Die Generalversammlung Art, 9 - Allqemeines Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Verbandes. Die ordenlliche Generalversammlung findet jeweils innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss des vergangenen Vereinsjahres statt.

3 Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand einberufen, so oft es dieser als notwendig erachtet sowie wenn es die Revisionsstelle oder 100 Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen. Art Aufsaben Der Generalversammlung stehen folgende unübertragbaren Befugnisse zu: a) Festsetzung und Anderung der Statuten; b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Präsidenten / der Präsidentin und der Mitglieder der Revisionsstelle; c) Genehmigung des Generalversammlungsprotokolls, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung; d) Entlastung des Vorstandes; e) Genehmigung des Voranschlages; f) Festsetzung des Jahresbeitrages; g) Beschlussfassung über ordnungsgemäss eingereichte Anträge des Vorstandes und der Mitglieder; h) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes; i) Beschlussfassung über weitere Gegenstände, die ihr von Gesetzes wegen oder durch die Statuten zugewiesen sind. Art. 1'1 - Einberufunq Die Einladung zur Generalversammlung erfolgi mindestens 10 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Traktandenliste entweder durch schrifiliche Einladung an die Mitglieder, durch Publikation in der Verbandszeitschrift oder durch lnserat im Obwaldner Amtsblatt. Traktandenliste, Jahresbericht, Jahresrechnung und Bericht der Revisionsstelle sind 10 Tage vor dem Versammlungstag bei der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme durch die Mitglieder aufzulegen. Anträge an die Generalversammlung sind bis spätestens Ende Februar schriftlich zuhanden des Vorstands einzureichen. Über nicht traktandierte Gegenstände können keine Beschlüsse gefasst werden, ausgenommen über einen Antrag auf Einberufung einer Generalversammlung. Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedürfen keiner Ankündigung. Art, 12 - Leitunq Die Generalversammlung wird durch den Präsidenten / die Präsidentin, im Verhinderungsfall desselben durch den Vizepräsidenten / die Vizepräsidentin gefilhrt. Der Vorstand trifft die für die Feststellung der Stimmrechte erforderlichen Anordnungen. Er sorgt für die Führung des Protokolls, das iiber die Beschlüsse und Wahlen Aufschluss zu geben und die von den Mitgliedern zu Protokoll gegebenen Erklärungen zu enthalten hat. Die Generalversammlung wählt mindestens zwei Stimmenzähler.

4 Art Stimmrecht ln der Generalversammlung hat jedes persönlich anwesende Mitglied eine Stimme. Die Stellvertretung abwesender Mitglieder isi ausgeschlossen. Art Ausstand Bei Beschlüssen llber die Entlastung des Vorstandes haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. Art Quoren Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen. Beschlüsse überanderungen der Statuten, über die Auflösung des Verbandes oder dessen Fusion mit einer anderen juristischen Person bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen mit mehreren Kandidaten gilt im ersten Wahlgang die absolute, im zweiten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 2. DerVorstand Art Zusammensetzung Der Vorstand besteht aus: a) dem Präsidenten / der Präsidentin b) dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin c) dem Aktuar/derAktuarin d) dem Kassier i der Kassierin e) 3 bis 5Verbandsdelegierten Art Aufsaben der einzelnen Mitqlieder Die Vorstandsmitglieder haben insbesondere folgende Aufgaben:. Der Präsident / die Präsidentin leiiet den Verband und vertritt diesen nach aussen. r Der Vizepräsident / die Vizepräsidentin unterstütä das Präsidium bei dessen Aufgaben und vertritt dieses bei dessen Abwesenheit. r Der Aktuar / die Aktuarin führt die Protokolle. r Der Kassier / die Kassierin verwaltet die Finanzen und ftlhrt zusammen mit der Geschäftsstelle die Mitgliederkontrolle.. Die Verbandsdelegierten erfüllen im Weiteren die ihnen von Fall zu Fall zugewiesenen Aufgaben.

5 Art Wahl und Konstituierunq Der Präsident / die Präsidentin wird von der Generalversammlung gewählt. lm Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Er kann für bestimmte Geschäfte spezielle Ausschüsse bilden. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Art Zuständiqkeit Der Vorstand ist für folgende Geschäfte zuständig: a) Vertretung des Verbandes nach aussen; b) Erstellung des Jahresberichtes; c) Erstellung der Jahresrechnung und des Voranschlages; d) Vorbereitung und Anordnung des Vollzuges der Geschäfte und Beschlüsse der Generalversammlung; e) Erledigung aller weiteren Angelegenheiten, die nicht anderen Organen zustehen bzw. übertragen worden sind. Art Beschlussfähiqkeit Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten / der Präsidentin, so oft es die Geschäfte erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter der Präsident I die Präsidentin oder der Vi2epräsident / die Vizepräsidentin, anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten / der Präsidentin der Stichentscheid zu. Der Aktuar / die Aktuarin ftihrt das Protokoll über die Beschlüsse. Art Zirkularbeschluss Sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung zu einem gestellten Antrag verlangt, können Beschlüsse des Vorstandes auch auf dem Weg der schriftlichen Stimmabgabe gefasst werden, wobei die elektronische Stimmabgabe gültig ist. Solche Beschlilsse sind ins Protokoll des Vorstandes aufzunehmen. Art Unterschrift sberechtiqunq Der präsident i die Präsidentin und der Vizepräsident / die Vizepräsidentin zeichnen kollektiv zu zweien, unter sich oder je mit einem anderen Mitglied des Vorstandes. Art Geschäftsstelle Der Verband führt eine nebenamtlich gefirhrte Geschäftsstelle. Einzelheiten regelt der Vorstand.

6 3. Die Revisionsstelle Art Wahl Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren / Rechnungsrevisorinnen auf eine Amtsdauer von 2 Jahren mit Wiedennrählbarkeit. Art Aufqaben Die Rechnungsrevisoren I Rechnungsrevisorinnen haben zu prüfen, ob die Betriebsrechnung und die Bilani mit den Büchern übeieinstimmen, ob diese ordnungsgemäss geführt sind und ob die Darstellung des Geschäftsergebnisses und der Vermögenslage nach den massgebenden Vorschriften sachlich richtig ist. Sie haben zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht mit Antrag zu ver' fassen. lv, Finanzen Art Einnahmen Die Einnahmen des Verbandes setzen sich wie folgt zusammen: a) Jahresbeiträge der Mitglieder b) Verkauf von Drucksachen c) Sonstige Einnahmen Art Vereinsiahr Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. V. Auflösung des Verbandes Art AuflÖsunqsqründe Der Verband wird aufgelöst: a) durch einen Beschluss der Generalversammlung, welcher der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen bedarf. b) in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 77 lt' ZGB). Art Liquidation Die Liquidation des Verbandsvermögens wird durch den Vorstand besorgt, sofern sie nicht durch äinen Beschluss der Generalversammlung anderen Personen übertragen worden ist.

7 Art Verteiluno des Liquidationsüberschusses Der Liquidationsüberschuss ist zur Förderung und Festigung des privaten Grund-, Haus-, und Stockwerkeigentums zu veruenden. Er kann einer andern Körperschaft oder Gesellschaft zugewiesen werden, welche gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt, wie sie der aufgelöste Verband verfolgt hat. lst zum Zeitpunkt der Liquidation keine Körperschaft oder Gesellschaft, welche gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt existent, so wird der Liquidationsüberschuss dem Schweizerischen Hauseigentümerverband zur treuhänderischen Verwaltung ilbertragen. lm Rahmen dieser Bestimmung beschliesst die Generalversammlung über die Verwendung des Liquidationsüberschusses. Vl, Schlussbestimmung Art. 30 Dieser Statutenwortlaut ersetzt die Statuten in der Fassung vom 19, Mäz Er wurde von der Generalversammlung am 2. Mai 2011 beschlossen und per sofort in Kraft gesetzt. Sarnen, 1 3. Juli Für den Hauseigentümerverband Obwalden: rcrfisiaent: / trafun.ukas Küng / Der Aktuar: Engelbert Zumstein

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