Hauseigentümerverband Luzern n Hallwilerweg 5 n 6002 Luzern. Statuten HEV Luzern. (gegründet 1915)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Hauseigentümerverband Luzern n Hallwilerweg 5 n 6002 Luzern. Statuten HEV Luzern. (gegründet 1915)"

Transkript

1 Hauseigentümerverband Luzern n Hallwilerweg 5 n 6002 Luzern Statuten HEV Luzern (gegründet 1915)

2 I. Name, Sitz, Zweck Art. 1 Unter dem Namen «Hauseigentümerverband Kanton Luzern» (Kurzbezeichnung «HEV Luzern») besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Luzern. Er kann sich in das Handelsregister eintragen lassen. Art. 3b Der HEV Luzern kann sich bis zu 100 Prozent an Unternehmungen beteiligen sowie Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt in seinem Zusammenhang stehen. Art. 2 Der Verband bezweckt die Wahrung und Förderung der Interessen der Grund-, Haus- und Stockwerkeigentümer. Er tritt ein für die Verwirklichung einer freiheitlichen Eigentumsordnung und für die breite Streuung des privaten Grundund Wohneigentums. Er verfolgt diesen Zweck durch geeignete Massnahmen, namentlich durch: Veranstaltungen für die Mitglieder Veröffentlichungen und Auftritte in den Medien öffentliche Veranstaltungen und Aktionen Eingaben und Vernehmlassungen an die gesetzgebenden und vollziehenden Behörden Einreichung von Verbandsbeschwerden die Führung einer Geschäftsstelle zur Besorgung der Verbandsgeschäfte und zur Beratung der Mitglieder Art. 3 Der HEV Luzern ist Mitglied des Hauseigentümerverbandes Schweiz. Er kann in Verfolgung seines Zweckes weitere Mitgliedschaften eingehen. II. Mitgliedschaft Art. 4 Mitglied ist jede handlungsfähige natürliche Person, juristische Person und Handelsgesellschaft, die auf Grund einer Beitrittserklärung als Mitglied aufgenommen worden ist. Art. 5 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Auflösung und Ausschliessung. Der Austritt kann nur auf das Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist schriftlich erklärt werden. Die Ausschliessung kann vom Vorstand aus wichtigen Gründen beschlossen werden, namentlich wegen grober Pflichtverletzung gegenüber dem Verband oder seinen Organen, wegen grober Zuwiderhandlung gegen den Verbandszweck oder das Verbandsinteresse sowie wegen Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen. Die Ausschliessung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen, welches innert 30 Tagen beim Vorstand zuhanden der Generalversammlung schriftlich und begründet Rekurs einreichen kann.

3 III. Organisation Art. 6 Ausgeschiedene Mitglieder schulden ihren Jahresbeitrag für das ganze Geschäftsjahr, in welchem sie ausgeschieden sind. Sie haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Art. 10 Die Organe des Verbandes sind: 1. die Generalversammlung 2. der Vorstand 3. die Revisionsstelle Art. 7 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes zu wahren. Art. 8 Die Mitglieder haben dem Verband den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag fristgerecht zu bezahlen. Säumige Mitglieder werden schriftlich gemahnt, ab der zweiten Mahnung wird zusätzlich eine Mahngebühr in Rechnung gestellt. Art. 9 Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet das Verbandsvermögen. Der Jahresbeitrag des einzelnen Mitgliedes beträgt maximal Fr (einhundert Schweizer Franken). 1. Die Generalversammlung Art. 11 Der Generalversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: a) Festsetzung und Änderung der Statuten b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Präsidenten/der Präsidentin und der Revisionsstelle c) Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und der Bilanz d) Entlastung des Vorstandes e) Genehmigung des Voranschlages f) Festsetzung des Jahresbeitrages g) Nachträgliche Genehmigung eines nicht budgetierten Aufwandes über Fr. 30' im Einzelfall h) Wahl der Delegierten beim Hauseigentümerverband Schweiz i) Beschlussfassung über Rekurse gegen die Ausschliessung k) Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden l) Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr von Gesetzes wegen oder durch die Statuten zugewiesen sind

4 Art. 12 Die ordentliche Generalversammlung findet in der Zeit zwischen 1. April und 30. Juni statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand einberufen, sooft er dies als notwendig erachtet und überdies, wenn es die Revisionsstelle oder 300 Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen. Der Vorstand trifft die für die Feststellung der Stimmrechte erforderlichen Anordnungen. Er sorgt für die Führung des Protokolls, das über die Beschlüsse und Wahlen Aufschluss zu geben und die von den Mitgliedern zu Protokoll gegebenen Erklärungen zu enthalten hat. Die Generalversammlung wählt mindestens zwei Stimmenzähler/Stimmenzählerinnen. Art. 13 Die Mitglieder sind berechtigt, dem Vorstand bis Ende Februar schriftlich zu beantragen, dass für die nächste Generalversammlung ein bestimmter Verhandlungsgegenstand traktandiert wird. Art. 16 In der Generalversammlung hat jedes persönlich anwesende Mitglied eine Stimme. Die Stellvertretung abwesender Mitglieder ist ausgeschlossen. Art. 14 Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt unter Angabe der Verhandlungsgegenstände 20 Tage vor dem Versammlungstag durch nicht eingeschriebene Postsendung an alle im Mitgliederverzeichnis eingetragenen Mitglieder. Traktandenliste, Jahresbericht, Jahresrechnung, Bilanz und Bericht der Revisionsstelle sind 20 Tage vor dem Versammlungstag bei der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme durch die Mitglieder aufzulegen. Über nicht traktandierte Gegenstände können keine Beschlüsse gefasst werden, ausgenommen über einen Antrag auf Einberufung einer Generalversammlung. Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedürfen keiner Ankündigung. Art. 15 In der Generalversammlung hat der Präsident/ die Präsidentin, der Vizepräsident/die Vizepräsidentin oder ein anderes Mitglied des Vorstandes den Vorsitz. Art. 17 Bei Beschlüssen über die Entlastung des Vorstandes haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. Art. 18 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen. Art. 19 Beschlüsse über Änderungen der Statuten, über die Auflösung des Verbandes oder dessen Fusion mit einer anderen juristischen Person bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

5 2. Der Vorstand Art. 20 Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, die von der Generalversammlung auf vier Jahre gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Für die Zusammensetzung des Vorstandes sind die Regionen des Kantons Luzern angemessen zu berücksichtigen. Art. 21 Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er bestellt den geschäftsleitenden Ausschuss und kann für bestimmte Geschäfte spezielle Ausschüsse bilden. Der Vorstand bezeichnet einen Protokollführer/ eine Protokollführerin, der/die nicht Verbandsmitglied sein muss. Das Protokoll ist von diesem/ dieser und vom Präsidenten/von der Präsidentin zu unterzeichnen. Art. 22 Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten/ der Präsidentin zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern oder ein anderes Vorstandsmitglied dies verlangt. Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, in der Vorstandssitzung von den mit der Geschäftsführung und Vertretung betrauten Personen Auskunft über den Geschäftsgang und Einsicht in die Bücher und Akten zu erhalten. Art. 23 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin doppelt. Art. 24 Sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung zu einem gestellten Antrag verlangt, können Beschlüsse des Vorstandes auch auf dem Weg der schriftlichen Stimmabgabe gefasst werden, wobei die elektronische Stimmabgabe gültig ist. Solche Beschlüsse sind ins Protokoll des Vorstandes aufzunehmen. Art. 25 Dem Vorstand obliegt die Führung des Verbandes. Er ist ermächtigt, alle hierfür erforderlichen Rechtsgeschäfte abzuschliessen. Er legt den Stellenplafond fest und kann Prokuristen/Prokuristinnen und andere Bevollmächtigte ernennen. Art. 26 Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen. Präsident/Präsidentin und Vizepräsident/Vizepräsidentin zeichnen kollektiv zu zweien, unter sich oder mit einem anderen Mitglied des Vorstandes. Art. 27 Der Vorstand hat den Verbandszweck nach besten Kräften zu verfolgen und den damit verbundenen Obliegenheiten gewissenhaft nachzukommen.

6 Er ist befugt, die Gründung von Sektionen in den Regionen des Kantons Luzern zu fördern und die Dienstleistungen des HEV Luzern bestehenden und neuen Sektionen gegen Entgelt anzubieten. Art. 28 Der Vorstand ist befugt, einen nicht budgetierten Aufwand bis Fr. 50' im Einzelfall zu beschliessen, der der nächsten Generalversammlung zur Genehmigung zu beantragen ist. Art. 29 Der geschäftsleitende Ausschuss besteht aus drei bis fünf Vorstandsmitgliedern. Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen: a) Vorbereitung der Geschäfte des Vorstandes b) Aufsicht über die Geschäftsstelle c) Beschluss eines nicht budgetierten Aufwandes bis Fr. 20' im dringenden Einzelfall d) Anstellung von Mitarbeitenden im Rahmen des Stellenplafonds Art. 30 Die Mitglieder des Vorstandes beziehen für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird. 3. Die Revisionsstelle Art. 31 Die Generalversammlung wählt jährlich eine Revisionsstelle Art. 32 Die Revisionsstelle führt eine Revision nach den Vorschriften des Obligationenrechts zur eingeschränkten Revision durch. Als Revisionsstelle ist daher ein zugelassener Revisor oder eine zugelassene Revisorin bzw. ein zugelassenes Revisionsunternehmen zu wählen. Art. 33 Die Revisionsstelle hat zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht mit Antrag zu verfassen. Sie hat der ordentlichen Generalversammlung beizuwohnen. Art. 34 Der Revisionsstelle ist untersagt, von den bei der Ausführung ihres Auftrages gemachten Wahrnehmungen einzelnen Verbandsmitgliedern oder Dritten Kenntnis zu geben.

7 IV. Rechnungsabschluss V. Auflösung des Verbandes Art. 35 Das Geschäftsjahr endet am 31. Dezember. Jährlich per 31. Dezember werden Betriebsrechnung und Bilanz erstellt. Art. 36 Ein Reinertrag aus dem Betrieb fällt vollumfänglich in das Verbandsvermögen und darf nicht an die Verbandsmitglieder verteilt werden. Art. 37 Der Verband wird aufgelöst: a) durch einen Beschluss der Generalversammlung, welcher der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen bedarf b) in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 77 ff ZGB) Art. 38 Die Liquidation des Verbandsvermögens wird durch den Vorstand besorgt, sofern sie nicht durch einen Beschluss der Generalversammlung anderen Personen übertragen worden ist. Art. 39 Der Liquidationsüberschuss ist zur Förderung und Festigung des privaten Grund-, Haus-, und Stockwerkeigentums zu verwenden. Er kann einer andern Körperschaft oder Gesellschaft zugewiesen werden, welche gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt, wie sie der aufgelöste Verband verfolgt hat. Im Rahmen dieser Bestimmung beschliesst die Generalversammlung über die Verwendung des Liquidationsüberschusses.

8 VI. Bekanntmachungen VII. Schlussbestimmung Art. 40 Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen schriftlich mit nicht eingeschriebener Postsendung oder im «Schweizerischen Hauseigentümer», dem offiziellen Organ des Hauseigentümerverbandes Schweiz. Gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im «Schweizerischen Handelsamtsblatt». Art. 41 Dieser Statutenwortlaut ersetzt die Statuten in den Fassungen vom 16. Mai 2001 / 26. Mai Er wurde von der Generalversammlung am 14. Mai 2013 beschlossen. Luzern, 14. Mai 2013 Der Präsident: Karl A. Rigert

Statuten HEV NIDWALDEN

Statuten HEV NIDWALDEN Statuten HEV NIDWALDEN I. Namen und Sitz Art. 1 Unter dem Namen «Hauseigentümerverband Kanton Nidwalden» (Kurzbezeichnung «HEV Nidwalden») besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB. Er kann sich in das

Mehr

S T A T U T E N. Luzerner Verein Pro Chiropraktik

S T A T U T E N. Luzerner Verein Pro Chiropraktik S T A T U T E N Luzerner Verein Pro Chiropraktik I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter der Bezeichnung "Luzerner Verein Pro Chiropraktik" besteht mit Sitz in Luzern auf unbestimmte Zeit ein Verein gemäss

Mehr

H E V Obwalden STATUTEN

H E V Obwalden STATUTEN H E V Obwalden STATUTEN des Hauseigentümerverbandes Obwalden L Name, Sitz, Zweck Art. 1 - Name und Sitz Unter dem Namen besteht ein Verein gemäss den Art. 60 ff. ZGB mit

Mehr

Statuten. Hauseigentümerverband Region Olten (Olten-Gösgen, Thal-Gäu)

Statuten. Hauseigentümerverband Region Olten (Olten-Gösgen, Thal-Gäu) Statuten Hauseigentümerverband Region Olten (Olten-Gösgen, Thal-Gäu) Statuten des Hauseigentümer Verbandes Region Olten (Olten- Gösgen / Thal-Gäu) I. Name, Sitz und Zweck Art. Unter dem Namen "Hauseigentümerverband

Mehr

Verein Amici di Sciaredo

Verein Amici di Sciaredo Verein Amici di Sciaredo I. Name, Sitz, Zweck Art. 1 Name / Sitz Unter dem Namen Amici di Sciaredo besteht mit Sitz in Biel/Bienne ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff des Schweizerischen

Mehr

STATUTEN VEREIN MITTAGSTISCH LANGMATT. Unter dem Namen. Verein Mittagstisch Langmatt

STATUTEN VEREIN MITTAGSTISCH LANGMATT. Unter dem Namen. Verein Mittagstisch Langmatt STATUTEN VEREIN MITTAGSTISCH LANGMATT Artikel 1 Name, Sitz, Dauer Unter dem Namen Verein Mittagstisch Langmatt besteht ein Verein (Verein) im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Die Dauer des

Mehr

Statuten des Vereins

Statuten des Vereins Statuten des Vereins Förderverein Obere Maressen I. Namen und Sitz Artikel 1 Unter dem Namen Förderverein Obere Maressen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Leukerbad. II. Zweck

Mehr

Statuten des LAC Wohlen

Statuten des LAC Wohlen Statuten des LAC Wohlen Inhaltsübersicht Artikel 1 Name, Sitz 2 Zweck 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt 5 Ausschliessung 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen 7 Mitgliederbeitrag 8 Weitere Mittel 9 Haftung

Mehr

Verein Landart Grindelwald

Verein Landart Grindelwald Verein Landart Grindelwald Statuten Inhaltsübersicht Artikel 1 Name, Sitz 2 Zweck 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt 5 Ausschliessung 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen 7 Mitgliederbeitrag 8 Weitere

Mehr

RHEINVERBAND S T A T U T E N

RHEINVERBAND S T A T U T E N RHEINVERBAND S T A T U T E N Gründung des Verbandes am 15. Dezember 1917 Statuten 19. Oktober 2001 I. Name und Sitz Art. 1 Der Rheinverband ist ein Verein im Sinne der Art. 60ff des Zivilgesetzbuches (ZGB)

Mehr

S T A T U T E N. des Vereins Kunst zum Anfassen. Kunst zum Anfassen

S T A T U T E N. des Vereins Kunst zum Anfassen. Kunst zum Anfassen S T A T U T E N des Vereins Kunst zum Anfassen I. NAME, SITZ UND ZWECK 1. Name und Sitz Unter dem Namen Kunst zum Anfassen besteht ein Verein im Sinne der Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Gümligen. 2. Zweck

Mehr

STATUTEN. des. Vereins für Notschlafstellen. mit Sitz in Zürich

STATUTEN. des. Vereins für Notschlafstellen. mit Sitz in Zürich STATUTEN des Vereins für Notschlafstellen mit Sitz in Zürich Inhaltsverzeichnis I. Name, Sitz und Zweck... 2 Art. 1 Name und Sitz... 2 Art. 2 Zweck... 2 II. Mitgliedschaft... 2 Art. 3 Erwerb... 2 Art.

Mehr

Statuten des Vereines Forsthaus Hölli

Statuten des Vereines Forsthaus Hölli Statuten des Vereines Forsthaus Hölli Inhaltsübersicht Artikel 1 Name, Sitz 2 Zweck 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt 5 Ausschliessung 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen 7 Mitgliederbeitrag 8 Weitere

Mehr

Offizieller. Statuten

Offizieller. Statuten Offizieller Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen 2 II. Mitgliedschaft 2 III. Finanzmittel und Haftung 3 IV. Organisation 3 a. Mitgliederversammlung 3 b. Vorstand 4 c. Ausschuss 5 d. Revisionsstelle

Mehr

Statuten des Vereins. Freunde Bruno Weber Park. I. Name, Sitz und Zweck

Statuten des Vereins. Freunde Bruno Weber Park. I. Name, Sitz und Zweck Statuten des Vereins Freunde Bruno Weber Park I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen "Freunde Bruno Weber Park" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Spreitenbach.

Mehr

Genossenschafter werden können: Natürliche Personen, die das 16. Altersjahr vollendet haben; juristische Personen gemäss ZGB und Genossenschaften.

Genossenschafter werden können: Natürliche Personen, die das 16. Altersjahr vollendet haben; juristische Personen gemäss ZGB und Genossenschaften. Statuten der Genossenschaft der Pfarrei Heiliggeist A) Firma, Sitz und Zweck Art. 1 Firma, Sitz Unter der Firma Genossenschaft der Pfarrei Heiliggeist besteht eine Genossenschaft mit Sitz in Basel gemäss

Mehr

Statuten. des Hauseigentümerverbandes Schaffhausen

Statuten. des Hauseigentümerverbandes Schaffhausen Statuten des Hauseigentümerverbandes Schaffhausen I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Hauseigentümerverband Schaffhausen (HEV Schaffhausen) besteht mit Sitz in Schaffhausen ein Verein im Sinne

Mehr

Statuten Solothurner Mädchenchor Seite 1

Statuten Solothurner Mädchenchor Seite 1 Statuten Solothurner Mädchenchor Seite 1 Statuten des Vereins Solothurner Mädchenchor I. Name, Sitz, Zweck Art. 1. Name und Sitz Unter dem Namen «Solothurner Mädchenchor» besteht ein Verein im Sinne von

Mehr

Statuten. Hauseigentümerverband Region Olten (Olten-Gösgen, Thal-Gäu)

Statuten. Hauseigentümerverband Region Olten (Olten-Gösgen, Thal-Gäu) Statuten Hauseigentümerverband Region Olten (Olten-Gösgen, Thal-Gäu) Statuten des Hauseigentümer Verbandes Region Olten (Olten- Gösgen / Thal-Gäu) I. Name, Sitz und Zweck Art. Unter dem Namen "Hauseigentümerverband

Mehr

Statuten des Vereins Freies Gymnasium Bern 13. Januar 2004, Revision 6. Juni 2006, Revision 14. Juni 2017

Statuten des Vereins Freies Gymnasium Bern 13. Januar 2004, Revision 6. Juni 2006, Revision 14. Juni 2017 Statuten des Vereins Freies Gymnasium Bern 13. Januar 2004, Revision 6. Juni 2006, Revision 14. Juni 2017 Name, Sitz Art. 1 Zweck Art. 2 I. Name, Sitz und Zweck Unter dem Namen Freies Gymnasium Bern besteht

Mehr

Statuten. des. s Drü-33-Clübli

Statuten. des. s Drü-33-Clübli Statuten des s Drü-33-Clübli I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen s Drü-33-Clübli besteht mit Sitz in Suhr ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Mehr

STATUTEN Spitex Horw Kantonsstr. 67, 6048 Horw Tel Fax

STATUTEN Spitex Horw Kantonsstr. 67, 6048 Horw Tel Fax STATUTEN 24.03.2004 Spitex Horw Kantonsstr. 67, 6048 Horw Tel. 041-340 40 70 - Fax 041-340 40 77 info@spitex-horw.ch www.spitex-horw.ch I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Spitex Horw (vormals

Mehr

Statuten. Hauseigentümerverband Hinterthurgau. A u s g a b e

Statuten. Hauseigentümerverband Hinterthurgau. A u s g a b e Statuten Hauseigentümerverband Hinterthurgau A u s g a b e 2 0 0 8 1 Statuten Hauseigentümerverband Hinterthurgau Einfachheitshalber wird in diesen Statuten auf weibliche Textformen verzichtet. I. Name,

Mehr

STATUTE N HPV RORSCHACH VEREIN IM DIENSTE FÜR MENSCHEN

STATUTE N HPV RORSCHACH VEREIN IM DIENSTE FÜR MENSCHEN STATUTE N HPV RORSCHACH VEREIN IM DIENSTE FÜR MENSCHEN I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Unter dem Namen HPV Rorschach (HPV genannt) besteht ein 1952 gegründeter Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit

Mehr

prodiesozialfirma Gönnerverein für soziales Engagement in der Schweiz Statuten des Gönnerverein Pro DieSozialfirma Seite 1/8

prodiesozialfirma Gönnerverein für soziales Engagement in der Schweiz Statuten des Gönnerverein Pro DieSozialfirma Seite 1/8 Statuten des Gönnerverein Pro DieSozialfirma Seite 1/8 I. Name und Sitz des Vereins 1. Unter dem Namen "Gönnerverein Pro DieSozialfirma" ("der Verein") besteht mit Sitz in Zürich ein Verein im Sinne von

Mehr

STATUTE N HPV RORSCHACH VEREIN IM DIENSTE FÜR MENSCHEN

STATUTE N HPV RORSCHACH VEREIN IM DIENSTE FÜR MENSCHEN STATUTE N HPV RORSCHACH VEREIN IM DIENSTE FÜR MENSCHEN I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Unter dem Namen HPV Rorschach (HPV genannt) besteht ein 1952 gegründeter Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit

Mehr

Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf

Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen "golf engi" besteht ein Verein gemäss vorliegender Statuten und im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Engi, Glarus Süd.

Mehr

Statuten der Pferdezuchtgenossenschaft Bern-Mittelland

Statuten der Pferdezuchtgenossenschaft Bern-Mittelland I Seite 1/6 Name, Sitz und Zweck Artikel 1 Unter dem Namen "Warmblutpferdezucht-Genossenschaft Bern- Mittelland" besteht eine auf unbestimmte Dauer gegründete Genossenschaft mit Sitz in Graben. II Zweck

Mehr

Statuten. Spitex Verband Kanton Solothurn SVKS. Zuchwilerstrasse Solothurn. Nationale Spitex-Nummer

Statuten. Spitex Verband Kanton Solothurn SVKS. Zuchwilerstrasse Solothurn. Nationale Spitex-Nummer Statuten Spitex Verband Kanton Solothurn SVKS Spitex Verband Kanton Solothurn SVKS www.spitexso.ch Zuchwilerstrasse 21 4500 Solothurn Telefon 032 623 00 33 Fax 032 623 00 35 info@spitexso.ch Nationale

Mehr

STATUTEN. der INTERESSENGEMEINSCHAFT. und Dauermieterr von Ferienwohnungen in Engelberg

STATUTEN. der INTERESSENGEMEINSCHAFT. und Dauermieterr von Ferienwohnungen in Engelberg Sekretariat: Martin Mahler Treuhand GmbH Engelbergerstrasse 41 6390 Engelberg Tel. +41 416374777 Fax +41 416374778 www.ig-engelberg.ch martin.mahler@ig-engelberg.ch STATUTEN der INTERESSENGEMEINSCHAFT

Mehr

Art. 3 Der Verein verfolgt mit seiner Tätigkeit und seinen Mitteln ausschliesslich einen gemeinnützigen Zweck.

Art. 3 Der Verein verfolgt mit seiner Tätigkeit und seinen Mitteln ausschliesslich einen gemeinnützigen Zweck. 1 Statuten Verein Freunde der Wiriehornbahnen Präambel Aufgrund der Finanzprobleme und der Möglichkeit eines Konkurses der Wiriehornbahnen AG wurde ein unabhängiger Verein «Freunde der Wiriehornbahnen»

Mehr

Verein Barmelweid. Statuten

Verein Barmelweid. Statuten Verein Barmelweid Statuten 14. Juni 2017 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen «Verein Barmelweid» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er ist im Handelsregister eingetragen.

Mehr

Statuten des Vereins IG Hanf Schweiz (IG Chanvre Suisse / IG Canapa Svizzera / IG Chonv Svizra)

Statuten des Vereins IG Hanf Schweiz (IG Chanvre Suisse / IG Canapa Svizzera / IG Chonv Svizra) Statuten des Vereins IG Hanf Schweiz (IG Chanvre Suisse / IG Canapa Svizzera / IG Chonv Svizra) Inhaltsübersicht Artikel 1 Name, Sitz 2 Zweck 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt 5 Ausschliessung 6 Anspruch

Mehr

Statuten Trägerverein Theater Duo Fischbach

Statuten Trägerverein Theater Duo Fischbach Statuten Trägerverein Theater Duo Fischbach Inhaltsübersicht Artikel 1 Name, Sitz 2 Zweck 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt 5 Ausschliessung 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen 7 Mitgliederbeitrag

Mehr

Statuten der Bernischen Genossenschaft für Feuerbestattung. (19. Juni 2012)

Statuten der Bernischen Genossenschaft für Feuerbestattung. (19. Juni 2012) Statuten der Bernischen Genossenschaft für Feuerbestattung (19. Juni 2012) I. Firma, Sitz und Zweck Firma, Sitz Art. 1 Unter der Firma Bernische Genossenschaft für Feuerbestattung besteht mit Sitz in Bern

Mehr

MAG Verei nsstatuten

MAG Verei nsstatuten MAG Verei nsstatuten I. Name, Sitz und Zweck Name, Sitz Art. 1 Unter dem Namen MAG Besteht mit Sitz in Aarau ein Verein gemäss den Bestimmungen Schweizerischen Zivilgesetzbuches. der Art. 60 ff. des Zweck

Mehr

SENIORENRAT STADT ST. GALLEN STATUTEN

SENIORENRAT STADT ST. GALLEN STATUTEN SENIORENRAT STADT ST. GALLEN STATUTEN Gegründet am 7. Juni 2013 Seniorenrat Stadt St. Gallen Statuten Art. 1. Name, Rechtspersönlichkeit Der Seniorenrat Stadt St. Gallen (SRSG) ist ein gemeinnütziger,

Mehr

Statuten des Elternvereins Utzenstorf (gegründet )

Statuten des Elternvereins Utzenstorf (gegründet ) Statuten des Elternvereins Utzenstorf (gegründet 21.05.92) Überarbeitete Version 2005 Genehmigt durch die Hauptversammlung vom 25. Februar 2005 1 I. Name, Sitz und Zweck Art. 1: Name, Sitz Unter dem Namen

Mehr

Statuten des Vereins DEBRA Schweiz

Statuten des Vereins DEBRA Schweiz Statuten des Vereins DEBRA Schweiz I Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Verein DEBRA Schweiz" besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB und der vorliegenden Statuten.

Mehr

Statuten des Elternvereins Holziken (gegründet )

Statuten des Elternvereins Holziken (gegründet ) Statuten des Elternvereins Holziken (gegründet 13.06.06) I. Name, Sitz und Zweck Art. 1: Name, Sitz Unter dem Namen Elternverein Holziken besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen Art. 60 ff. des Schweizerischen

Mehr

STATUTEN. Anavant Surses

STATUTEN. Anavant Surses STATUTEN Anavant Surses - 2 - Artikel 1 Name und Sitz Unter dem Namen Anavant Surses besteht mit Sitz in Surses ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Mehr

STATUTEN. des Vereins Schulkinder Darjeeling. Art. 1

STATUTEN. des Vereins Schulkinder Darjeeling. Art. 1 STATUTEN des Vereins Schulkinder Darjeeling I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen "Verein Schulkinder Darjeeling" besteht auf unbestimmte Dauer mit Sitz in Naters ein gemeinnütziger Verein gemäss

Mehr

S T A T U T E N STROH+PAILLE+PAGLIA FACHVERBAND STROHBAU SCHWEIZ I. NAME UND SITZ. Name Sitz II. ZWECK UND MITTEL

S T A T U T E N STROH+PAILLE+PAGLIA FACHVERBAND STROHBAU SCHWEIZ I. NAME UND SITZ. Name Sitz II. ZWECK UND MITTEL FACHVERBAND STROHBAU SCHWEIZ S T A T U T E N I. NAME UND SITZ Name Sitz II. ZWECK UND MITTEL Zweck Tätigkeit Haftung Finanzen III. MITGLIEDSCHAFT Grundsatz Ende der Mitgliedschaft IV. VEREIN Organe Generalversammlung

Mehr

Statuten der Volkshochschule Region Solothurn

Statuten der Volkshochschule Region Solothurn Statuten der Volkshochschule Region Solothurn Inhaltsübersicht Artikel 1 Name, Sitz 2 Zweck 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt 5 Ausschliessung 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen 7 Mitgliederbeitrag

Mehr

STATUTEN. des Vereins. Gewerbeverein Steinhausen. (der "Verein")

STATUTEN. des Vereins. Gewerbeverein Steinhausen. (der Verein) STATUTEN des Vereins Gewerbeverein Steinhausen (der "Verein") I. Name, Sitz, Dauer und Zweck des Vereins Artikel 1: Name, Sitz und Dauer Unter dem Namen Gewerbeverein Steinhausen besteht ein Verein gemäss

Mehr

STATUTEN (Ausgabe 1999)

STATUTEN (Ausgabe 1999) STATUTEN (Ausgabe 1999) I. Name, Sitz und Zweck Art.1 Unter dem Namen HAUSEIGENTÜMER-VERBAND ST.GALLEN (im folgenden HEV St.Gallen genannt) besteht ein im Handelsregister eingetragener Verein im Sinne

Mehr

Insurance Institute of Switzerland

Insurance Institute of Switzerland Statuten Neufassung vom 15. Mai 2003 I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Art. 2 Der

Mehr

S T A T U T E N VEREIN WALD - SCHÖNENGRUND

S T A T U T E N VEREIN WALD - SCHÖNENGRUND Seite 1 von 9 S T A T U T E N VEREIN WOHNHEIM UND WERKSTÄTTE LANDSCHEIDE WALD - SCHÖNENGRUND Seite 2 von 9 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Name 3 Art. 2 Zweck 3 II.

Mehr

Statuten der Genossenschaft schlemmersberg. Gründungsversammlung

Statuten der Genossenschaft schlemmersberg. Gründungsversammlung Statuten der Genossenschaft schlemmersberg Gründungsversammlung 3.5.2012 I. Name, Sitz, Zweck, Haftung Art. 1 Unter dem Namen Genossenschaft schlemmersberg besteht mit Sitz in Schaffhausen eine im Handelsregister

Mehr

Verein zuwebe Statuten. Statuten. Verein. zuwebe, Arbeit und Wohnen für Menschen mit Behinderung

Verein zuwebe Statuten. Statuten. Verein. zuwebe, Arbeit und Wohnen für Menschen mit Behinderung Verein zuwebe, Arbeit und Wohnen für Menschen mit Behinderung Begriffe, die eine weibliche und eine männliche Form aufweisen können, werden in unseren nicht unterschieden, sondern in der einen oder anderen

Mehr

Statuten Kulturverein Muttenz

Statuten Kulturverein Muttenz Statuten Kulturverein Muttenz Inhaltsübersicht Artikel I. Name, Sitz und Zweck 1 Name, Sitz 2 Zweck II. Mitgliedschaft 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt, Ausschliessung III. Finanzen 5 Einnahmen 6

Mehr

insieme Unterwalden für Menschen mit Behinderung in Unterwalden

insieme Unterwalden für Menschen mit Behinderung in Unterwalden insieme Unterwalden für Menschen mit Behinderung in Unterwalden Inhalt A) Allgemeines 1. Name, Sitz 2. Zweck 3. Aufgaben 3 3 3 B) Mitgliedschaft und Haftung. Mitgliedschaft 5. Aufnahme und Ausschluss.

Mehr

Statuten von CURAVIVA Basel-Stadt

Statuten von CURAVIVA Basel-Stadt Statuten von CURAVIVA Basel-Stadt I. Name, Sitz Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen CURAVIVA Basel-Stadt, nachfolgend «Verband», besteht mit Sitz in Basel ein gemeinnütziger, politisch und konfessionell

Mehr

Statuten Verein Animal Rights Switzerland Hochschulgruppe

Statuten Verein Animal Rights Switzerland Hochschulgruppe Statuten Verein Animal Rights Switzerland Hochschulgruppe Stand 02.02.2017 I. Organisation Art. 1 Name, Rechtsform, Sitz Verein Animal Rights Switzerland Hochschulgruppe mit Sitz in Zürich. Unter dem Namen

Mehr

STATUTEN BTV CHUR LEICHTATHLETIK

STATUTEN BTV CHUR LEICHTATHLETIK STATUTEN BTV CHUR LEICHTATHLETIK I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen BTV Chur Leichtathletik besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Chur. Er ist eine Sektion des BTV (Bürgerturnvereins)

Mehr

Statuten des Vereins AccessibilityGuide

Statuten des Vereins AccessibilityGuide Statuten des Vereins AccessibilityGuide 2 I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "AccessibilityGuide" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte

Mehr

Statuten Verein Schule im Lindenhof mit Sitz in Herisau. I. Name, Sitz und Zweck

Statuten Verein Schule im Lindenhof mit Sitz in Herisau. I. Name, Sitz und Zweck Statuten Verein Schule im Lindenhof mit Sitz in Herisau I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen Verein Schule im Lindenhof besteht mit Sitz in Herisau ein Verein gemäss den Bestimmungen

Mehr

Statuten der Genossenschaft Konzert- und Theatersaal Grenchen

Statuten der Genossenschaft Konzert- und Theatersaal Grenchen Statuten der Genossenschaft Konzert- und Theatersaal Grenchen I. Firma, Sitz und Zweck Art. 1 Unter der Firma "Genossenschaft Parktheater Grenchen" besteht mit Sitz in Grenchen auf unbestimmte Zeitdauer

Mehr

Statuten Gültig ab

Statuten Gültig ab Statuten Gültig ab 20.08.2013, Bankstrasse 8, Postfach 1659, 8401 Winterthur Tel. 052 222 73 01, Fax 052 222 33 28, info@pk-pig.ch, www.pk-pig.ch I. Name, Sitz und Dauer Artikel 1 Unter dem Namen besteht

Mehr

SVW Regionalverband Schaffhausen Schweizerischer Verband für Wohnungswesen. Statuten

SVW Regionalverband Schaffhausen Schweizerischer Verband für Wohnungswesen. Statuten SVW Regionalverband Schaffhausen Schweizerischer Verband für Wohnungswesen Statuten Inhalt I. Name, Sitz und Zweck, Grundsätze... 3 Art. 1 Name, Sitz... 3 Art. 2 Zweck... 3 Art. 3 Zusammenarbeit mit dem

Mehr

Lachen, 16. Januar 2002 revidiert 17. Februar Statuten

Lachen, 16. Januar 2002 revidiert 17. Februar Statuten Lachen, 16. Januar 2002 revidiert 17. Februar 2016 Statuten 1 Name, Sitz Unter dem Namen Computeria Ausserschwyz besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff. ZGB mit Sitz am jeweiligen Wohnort der Präsidentin/des

Mehr

STATUTEN. des Vereins. Kino Openair hof3. Verein Kino Openair hof3. Der Verein soll keinen Gewinn anstreben.

STATUTEN. des Vereins. Kino Openair hof3. Verein Kino Openair hof3. Der Verein soll keinen Gewinn anstreben. STATUTEN des Vereins Kino Openair hof3 I. NAME, SITZ UND ZWECK Name, Sitz Art. 1 Unter dem Namen Verein Kino Openair hof3 besteht mit Sitz in Unter Blapbach, 3555 Trubschachen, ein Verein gemäss den Bestimmungen

Mehr

c) jedes Mitglied hat mindestens einen Anteilschein à Fr zu zeichnen.

c) jedes Mitglied hat mindestens einen Anteilschein à Fr zu zeichnen. STATUTEN DER GENOSSENSCHAFT LINDENMÜHLE I Firma/Sitz/Zweck 1. Name und Sitz Unter dem Namen Genossenschaft Lindenmühle besteht eine Genossenschaft mit Sitz in Andelfingen im Sinn von Art. 828 ff des Schweizerischen

Mehr

Statuten micropark Pilatus

Statuten micropark Pilatus Statuten micropark Pilatus Kapitel 1 Name, Zweck und Sitz Artikel 1 Name, Zweck Unter dem Namen micropark Pilatus besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht

Mehr

Statuten des Verbandes der Fachhochschuldozierenden Nordwestschweiz fh-ch-nw

Statuten des Verbandes der Fachhochschuldozierenden Nordwestschweiz fh-ch-nw Statuten des Verbandes der Fachhochschuldozierenden Nordwestschweiz fh-ch-nw Name, Sitz 1 Unter dem Namen Verband der Fachhochschuldozierenden Nordwestschweiz fh-ch-nw besteht ein Verein im Sinne von Art.60

Mehr

Statuten Polysport Glis-Gamsen

Statuten Polysport Glis-Gamsen Statuten Polysport Glis-Gamsen I. NAME UND SITZ Art. 1 Name und Sitz Der Polysport Glis-Gamsen ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB mit Sitz in Glis. 1 1 Die in diesen Statuten benutzten Bezeichnungen

Mehr

Statuten von Basel Tourismus

Statuten von Basel Tourismus Statuten von Basel Tourismus Name, Sitz, Zweck und Mittel Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Basel Tourismus besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Basel. Der Verein ist im Handelsregister

Mehr

STATUTEN. Verein Alterszentrum Suhrhard

STATUTEN. Verein Alterszentrum Suhrhard Alterszentrum Suhrhard Verein Alterszentrum Suhrhard Rohrerstrasse 8, 5033 Buchs www.alterszentrum-suhrhard.ch info@azsbuchs.ch Telefon 062 838 11 11 Telefax 062 838 11 02 STATUTEN Verein Alterszentrum

Mehr

S T A T U T E N. der. Genossenschaft Rübis & Stübis 8450 Andelfingen

S T A T U T E N. der. Genossenschaft Rübis & Stübis 8450 Andelfingen S T A T U T E N der Genossenschaft Rübis & Stübis 8450 Andelfingen I. Die Genossenschaft Art. 1 Firma und Sitz Unter der Firma "Genossenschaft Rübis & Stübis" besteht auf unbestimmte Dauer eine Genossenschaft

Mehr

Art. 1 Unter der Bezeichnung Glücks-Tiere besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB.

Art. 1 Unter der Bezeichnung Glücks-Tiere besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB. STATUTEN des Vereins Glücks-Tiere I. Name und Sitz Art. 1 Unter der Bezeichnung Glücks-Tiere besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB. Art. 2 Der Verein hat Sitz in CH-9246 Niederbüren II. Ziel

Mehr

Förderverein Historische Säge Schwarzwaldalp. besteht im Sinne von Art. 60 ff. ZGB ein Verein mit Sitz in Meiringen.

Förderverein Historische Säge Schwarzwaldalp. besteht im Sinne von Art. 60 ff. ZGB ein Verein mit Sitz in Meiringen. S T A T U T E N Förderverein Historische Säge Schwarzwaldalp I. Allgemeines Artikel 1: Name und Sitz Unter dem Namen Förderverein Historische Säge Schwarzwaldalp besteht im Sinne von Art. 60 ff. ZGB ein

Mehr

Statuten des Vereins Boxteam Thun Oberland

Statuten des Vereins Boxteam Thun Oberland Statuten des Vereins Boxteam Thun Oberland Name, Sitz Artikel 1 Unter dem Namen Boxteam Thun Oberland besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und der vorliegenden

Mehr

STATUTEN. 3. Fassung Seite 1

STATUTEN. 3. Fassung Seite 1 STATUTEN Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 20. März 2014genehmigt und ersetzten die Statuten vom 12. April 2012. Das Spesenreglement vom 12.04.2012 wird aufgehoben. 3. Fassung

Mehr

I. Name, Sitz und Zweck... 3

I. Name, Sitz und Zweck... 3 STATUTEN DES VEREINS BFB BILDUNG FORMATION BIEL-BIENNE VOM 30. AUGUST 2010 2 Inhaltsverzeichnis I. Name, Sitz und Zweck... 3 Name und Sitz... 3 Zweck... 3 II. Die finanziellen Mittel... 3 Finanzen... 3

Mehr

Verein Kino Openair hof3

Verein Kino Openair hof3 STATUTEN des Vereins Kino Openair hof3 I. NAME, SITZ UND ZWECK Name, Sitz Art. 1 Unter dem Namen Verein Kino Openair hof3 besteht mit Sitz in Unter Blapbach, 3555 Trubschachen, ein Verein gemäss den Bestimmungen

Mehr

Statuten VEREIN «MUSIKLANDSCHAFT URI»

Statuten VEREIN «MUSIKLANDSCHAFT URI» Statuten VEREIN «MUSIKLANDSCHAFT URI» (Pilotprojekt Schuljahre 2016/17 bis 2019/20) (In Kraft gesetzt am: ) Artikel 1 Name Unter dem Namen «MUSIKLANDSCHAFT URI» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60

Mehr

Walking Mettauertal/Gansingen Statuten

Walking Mettauertal/Gansingen Statuten Walking Mettauertal/Gansingen Statuten 1. Name, Sitz und Zweck 1.1. Name, Sitz 1.2. Zweck 2. Mitgliedschaft 2.1. Vereinsmitglieder 2.2. Beginn und Ende der Mitgliedschaft 3. Mittel 3.1. Mittel des Vereins

Mehr

Statuten des Vereins BaBeL nachhaltige Quartierentwicklung Basel-/ Bernstrasse Luzern

Statuten des Vereins BaBeL nachhaltige Quartierentwicklung Basel-/ Bernstrasse Luzern Statuten des Vereins BaBeL nachhaltige Quartierentwicklung Basel-/ Bernstrasse Luzern I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen BaBeL nachhaltige Quartierentwicklung Basel-/Bernstrasse

Mehr

Statuten der Allgemeinen Braugenossenschaft Zürich

Statuten der Allgemeinen Braugenossenschaft Zürich Statuten der Allgemeinen Braugenossenschaft Zürich I. Name, Sitz und Zweck Artikel 1 Name und Sitz Unter dem Namen Allgemeine Braugenossenschaft Zürich besteht eine Genossenschaft gemäss den vorliegenden

Mehr

Statuten Verein "Häädler Frauen"

Statuten Verein Häädler Frauen Statuten Verein "Häädler Frauen" Inkraftsetzung: 10. Mai 2017 I. NAME, SITZ, DACHORGANISATION UND ZWECK Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen "Häädler Frauen" besteht ein parteipolitisch unabhängiger Verein

Mehr

Statuten. Heilpädagogische Schule Toggenburg Heilpädagogische Schule Toggenburg, Hofjüngerstr. 6, 9630 Wattwil

Statuten. Heilpädagogische Schule Toggenburg Heilpädagogische Schule Toggenburg, Hofjüngerstr. 6, 9630 Wattwil Statuten Heilpädagogische Schule Toggenburg 09.05.2011 Heilpädagogische Schule Toggenburg, Hofjüngerstr. 6, 9630 Wattwil I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen «Heilpädagogische

Mehr

Classic Car Event. Classic Car Event.

Classic Car Event. Classic Car Event. Classic Car Event Classic Car Event www.classiccarevent.com Inhaltsverzeichnis 1 I. Name, Sitz und Zweck Seite 2 Art. 1 Art. 2 Name, Sitz Zweck II. Mitgliedschaft Art. 3 Art. 4 Art. 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mehr

Statuten. Gründung

Statuten. Gründung Statuten Gründung 02.03.1984 Revisionen 23.04.1988 13.10.1995 27.09.2003 Homepage www.sogart.ch e-mail praesident@sogart.ch Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen "Schweizerische Offiziersgesellschaft der

Mehr

Statuten Verein Tischlein deck dich. 17. Mai 2013

Statuten Verein Tischlein deck dich. 17. Mai 2013 Statuten Verein Tischlein deck dich 17. Mai 2013 Aus Gründen der Lesbarkeit wird nachfolgend die männliche Form verwendet; sie schliesst immer auch die weibliche Form ein. Statuten Verein Tischlein deck

Mehr

Statuten Genossenschaft Wasserversorgung Dübendorf. Neufassung vom 20. Mai 2008 mit den Änderungen vom 14. Mai 2009 und vom 27.

Statuten Genossenschaft Wasserversorgung Dübendorf. Neufassung vom 20. Mai 2008 mit den Änderungen vom 14. Mai 2009 und vom 27. Statuten Genossenschaft Wasserversorgung Dübendorf Neufassung vom 20. Mai 2008 mit den Änderungen vom 14. Mai 2009 und vom 27. Mai 2010 WVD-Statuten Seite 1 von 8 27. Mai 2010 I. Name, Sitz und Zweck Art.

Mehr

Verein für Partnerschafts-, Lebens- und Schwangerschaftsberatung. Statuten. vom 4. Juni 2012 I. NAME, SITZ UND ZWECK

Verein für Partnerschafts-, Lebens- und Schwangerschaftsberatung. Statuten. vom 4. Juni 2012 I. NAME, SITZ UND ZWECK Verein für Partnerschafts-, Lebens- und Schwangerschaftsberatung Statuten vom 4. Juni 2012 I. NAME, SITZ UND ZWECK 1 Unter dem Namen Verein für Partnerschafts-, Lebens- und Schwangerschaftsberatung besteht

Mehr

STATUTEN. Gemeinnützigen Frauenvereins. Lützelflüh-Goldbach. des

STATUTEN. Gemeinnützigen Frauenvereins. Lützelflüh-Goldbach. des STATUTEN des Gemeinnützigen Frauenvereins Lützelflüh-Goldbach INHALTSVERZEICHNIS I. NAME, SITZ UND ZWECK ARTIKEL Name, Sitz 1 Zweck 2 II. MITGLIEDSCHAFT Erwerb 3 Austritt 4 Ausschluss 5 Anspruch auf das

Mehr

S t a t u t e n (Stand: )

S t a t u t e n (Stand: ) S t a t u t e n (Stand: 15.09.2005) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Plattform HF Aargau (www.hf-ag.ch), gegründet am 15. September 2005, besteht ein Verein im Sinne von

Mehr

Trägerverein Rudolf Steiner-Spielgruppe Die ersten Sonnenstrahlen STATUTEN

Trägerverein Rudolf Steiner-Spielgruppe Die ersten Sonnenstrahlen STATUTEN Trägerverein Rudolf Steiner-Spielgruppe Die ersten Sonnenstrahlen STATUTEN I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Name und Sitz 1. Unter dem Namen Trägerverein Rudolf Steiner-Spielgruppe Die ersten Sonnenstrahlen

Mehr

Statuten. Inhalt. Impulsis Statuten erstellt am/von geprüft am/von freigegeben am/von Version 0.0 / / /Vorstand Version 0.

Statuten. Inhalt. Impulsis Statuten erstellt am/von geprüft am/von freigegeben am/von Version 0.0 / / /Vorstand Version 0. Inhalt I. Name, Sitz, Zweck und Tätigkeit... 2 Artikel 1 Name... 2 Artikel 2 Sitz... 2 Artikel 3 Sozialer Zweck und Steuerbefreiung... 2 Artikel 4 Tätigkeit... 2 II. Mittel... 2 Artikel 5 Zusammensetzung

Mehr

STATUTEN DES VEREINS MUSTER FLYING GROUP (MFG)

STATUTEN DES VEREINS MUSTER FLYING GROUP (MFG) STATUTEN DES VEREINS MUSTER FLYING GROUP (MFG) I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "Verein Muster Flying Group (MFG)" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein

Mehr

Statuten. mille piu. tsv fortitudo gossau

Statuten. mille piu. tsv fortitudo gossau 1 Statuten mille piu tsv fortitudo gossau INHALTSVERZEICHNIS A. Name, Sitz, Zweck Seite 2 B. Mitgliedschaft, Sitz, Zweck Seite 2 a. Arten der Mitgliedschaft Seite 2 b. Erwerb der Mitgliedschaft Seite 2

Mehr

krebshilfe liechtenstein Statuten

krebshilfe liechtenstein Statuten krebshilfe liechtenstein Statuten Krebshilfe Liechtenstein Statuten I. Name, Sitz, Zweck und Mittel Art. 1 Unter dem Namen «Krebshilfe Liechtenstein» besteht ein Verein im Sinne der Art. 246ff. PGR mit

Mehr

Verein Triesenberg-Malbun-Steg-Tourismus. Statuten

Verein Triesenberg-Malbun-Steg-Tourismus. Statuten Verein Triesenberg-Malbun-Steg-Tourismus Statuten 1 FIRMA, SITZ UND DAUER. Art. 1 Unter dem Namen Verein Triesenberg-Malbun-Steg-Tourismus, im Weiteren dieser Statuten Verein genannt, besteht ein Verein

Mehr

Vereinsstatuten Gültig ab

Vereinsstatuten Gültig ab Vereinsstatuten Gültig ab 23.04.2015 Verein Startnetzwerk Thurgau mit Sitz in Weinfelden 1. Name und Sitz Unter dem Namen Startnetzwerk Thurgau besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz

Mehr

Statuten Förderverein cocomo. Zürich. vom 06. Oktober 2010

Statuten Förderverein cocomo. Zürich. vom 06. Oktober 2010 Statuten Förderverein cocomo Zürich vom 06. Oktober 2010 Name, Sitz, Zweck Art. 1: Name und Sitz Unter dem Namen Förderverein cocomo, im folgenden Verein genannt, besteht ein im Handelsregister des Kantons

Mehr