Leistungsfeststellung (BS/LFS, IVa-9043/ )

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1 9 Leistungsfeststellung (BS/LFS, IVa-9043/ ) 1 Allgemeines Die Leistungsfeststellung ist unter anderem als Kriterium für die Auswahl und Reihung von Bewerbern um schulfeste Lehrer- oder Leiterstellen von Bedeutung. Im Hinblick darauf, dass Lehrer, für die noch keine formelle (bescheidmäßige) Leistungsfeststellung getroffen wurde, als Lehrer, die "den zu erwartenden Arbeitserfolg aufweisen" gelten, erscheint es zur Vermeidung von Nachteilen in Besetzungsverfahren angebracht, dass der Schulleiter hinsichtlich jener Lehrer, die nach seiner Meinung ausgezeichnete Leistungen erbringen, durch Einleitung eines Leistungsfeststellungsverfahrens tätig wird. Soweit den Schulleitungen die für einzelne Lehrer geltenden Leistungsfeststellungen nicht bekannt sind, werden entsprechende Auskünfte vom Amt der Landesregierung erteilt. Das Amt der Landesregierung ersucht die Schulleitungen, die ihnen im Leistungsfeststellungsverfahren obliegenden Aufgaben verantwortungsbewusst wahrzunehmen und damit die an ihrer Schule tätigen Lehrer vor allfälligen dienstrechtlichen Nachteilen zu bewahren. Was im Speziellen die Berichterstattung über Lehrer, die mangelhafte Leistungen erbringen, betrifft, möge beachtet werden, dass die Leistungsfeststellungskommission eine "negative" Leistungsfeststellung nur treffen kann, wenn der Schulleiter sämtliche ihm auferlegten Verfahrensschritte in der vorgesehenen zeitlichen Abfolge gesetzt hat. Auf die genaue Einhaltung der gesetzlichen Fristen ist daher besonders Bedacht zu nehmen. In alle Fristen sind auch die Ferienzeiten einzurechnen! Die Bestimmungen über das Leistungsfeststellungsverfahren gelten nur für pragmatisierte Lehrer. Leistungsfeststellungen durch die Leistungsfeststellungskommission bleiben bis zu einer neuerlichen bescheidmäßigen Leistungsfeststellung wirksam. 2 Beurteilungsstufen Für pragmatisierte Landeslehrer gibt es drei Beurteilungsstufen: Der Lehrer hat den von ihm im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten, aufgewiesen, trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen. Diese Beurteilungsstufen werden im Folgenden als 1., 2. und 3. Stufe bezeichnet. Eine Zuordnung zur 1. Stufe kann nur dann erfolgen, wenn eine dem Umfang und der Wertigkeit der beruflichen Aufgaben Rechnung tragende rechtliche Würdigung ergibt, dass der Lehrer im Beurteilungszeitraum die an ihn gestellten Anforderungen in allen Belangen grundsätzlich ohne Mängel (Fehlleistungen, Unterlassungen) erfüllt hat und zumindest der überwiegende Teil seiner Leistungen als hervorragend (außerordentlich) zu bewerten ist. Werden lediglich einzelne besondere Leistungen erbracht, ist der Lehrer ebenso wie im Fall, dass er die 1

2 mit seinem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben zwar einwandfrei erfüllt hat, im Übrigen aber nicht durch überdurchschnittliche Leistungen aufgefallen ist, der 2. Stufe zuzuordnen. Ein derartiges Verständnis der Wertigkeit der Leistungen lässt sich ganz klar beispielsweise dem Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom , Zl. 87/09/0190, entnehmen, wo ausgesprochen wurde, dass weder ein guter bis sehr guter Arbeitserfolg noch sehr engagierte Arbeit, ausgeprägte Höflichkeit, stetige Pünktlichkeit und Verlässlichkeit zur Annahme des Überschreitens des Arbeitserfolges durch besondere Leistungen führen können, weil die genannten Eigenschaften Merkmale darstellen, die von jedem Lehrer im Rahmen seiner normalen Dienstleistung zu erwarten sind und allein nicht ausreichen, seine Leistungen erheblich über den Durchschnitt herauszuheben. Aus diesem Grunde kann insbesondere auch die auf Erwirkung einer Zuordnung zur 1. Stufe abzielende Initiierung eines Leistungsfeststellungsverfahrens durch den Leiter nur dann für sinnvoll erachtet werden, wenn der zu beurteilende Lehrer im Beurteilungszeitraum tatsächlich durch hervorragende Leistungen im vorhin erwähnten Sinn bestochen hat. 3 Beurteilungszeitraum Als Beurteilungszeitraum gilt das vorangegangene Schuljahr. Nur dann, wenn ein Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufweist, gilt als Beurteilungszeitraum im ersten, aus diesem Grunde einzuleitenden Leistungsfeststellungsverfahren ein Zeitraum von maximal acht Monaten und in dem diesem folgenden Leistungsfeststellungsverfahren ein Zeitraum von sechs Monaten. 4 Leiterbericht Die Einleitung des Leistungsfeststellungsverfahrens kann durch den Schulleiter (Bericht des Leiters aus eigener Initiative), die Dienst- oder Schulbehörde (Bericht des Leiters auf Verlangen der Dienst- oder Schulbehörde), die Lehrerin/den Lehrer (Antrag auf Leistungsfeststellung, und zwar auf Zuordnung zur 1. Stufe) bewirkt werden. Wenngleich auch die Möglichkeit einer Initiative der Dienst- oder Schulbehörde oder des Lehrers besteht, so liegt doch die Hauptverantwortung für das Leistungsfeststellungsverfahren beim Leiter. Der Schulleiter hat von sich aus einen Leiterbericht zu erstatten, wenn er der Meinung ist, dass der Lehrer, der (noch) nicht der 1. Stufe zugeordnet ist, den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat ( 63 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 [ 71 Abs. 1 Z. 1 LLDG 1985]); Beurteilungszeitraum ist das vorangegangene Schuljahr; wenn er der Meinung ist, dass der Lehrer den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen hat ( 63 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 [ 71 Abs. 1 Z. 2 LLDG 1985]); auf die Notwendigkeit des Nachweises der Ermahnungen (Aktenvermerk oder Niederschrift) darf an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen werden; Beurteilungszeitraum ist der Zeitraum vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt; 2

3 wenn er der Meinung ist, dass die bescheidmäßig getroffene Leistungsfeststellung, dass der Lehrer den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, nicht mehr zutrifft ( 66 Abs. 2 LDG 1984 [ 74 Abs. 2 LLDG 1985]); Beurteilungszeitraum ist das vorangegangene Schuljahr; wenn für den Lehrer eine "negative" Leistungsfeststellung im Sinne des 66 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 ( 74 Abs. 1 Z. 2 LLDG 1985) (Zuordnung zur 3. Stufe) gilt ( 66 Abs. 3 und 63 Abs. 2 LDG 1984 [ 74 Abs. 3 und 71 Abs. 2 LLDG 1985]); Beurteilungszeitraum sind jene sechs Monate, die auf das Ende des Beurteilungszeitraumes im ersten Leistungsfeststellungsverfahren (das ist der Ablauf des dritten Monates nach der zweiten nachweislichen Ermahnung) folgen. Der Bericht ist innerhalb des ersten Monates nach Ablauf des sechsmonatigen Beurteilungszeitraumes zu erstatten. Dies gilt auch dann, wenn das auf Grund einer Berichterstattung gemäß 63 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 ( 71 Abs. 1 Z. 2 LLDG 1985) eingeleitete Leistungsfeststellungsverfahren bis zu diesem Zeitpunkt - aus welchen Gründen auch immer (z. B. weil gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission Beschwerde erhoben wurde) - noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Obgleich für Leistungsfeststellungsverfahren nach 66 Abs. 3 LDG 1984 ( 74 Abs. 3 LLDG 1985) - anders als für Leistungsfeststellungsverfahren nach 63 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 ( 71 Abs. 1 Z. 2 LLDG 1985) - das Erfordernis einer zweimaligen nachweislichen Ermahnung nicht zwingend vorgesehen ist, empfiehlt es sich im Hinblick auf die mit einer allfälligen neuerlichen "negativen" Leistungsfeststellung verbundene Konsequenz (Entlassung) doch, den betreffenden Lehrer, der auch im Beurteilungszeitraum gemäß 66 Abs. 3 LDG 1984 ( 74 Abs. 3 LLDG 1985) mangelhafte Leistungen erbringt, nachweislich zu ermahnen. Verfahren bei der Erstellung des Leiterberichtes: Für die Erstellung des Leiterberichtes ist das unter downloadbare Formular Leiterbericht für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen und an Berufsschulen bzw. das Formular Leiterbericht für Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zu verwenden. Wenn eine Zuordnung zur 1. Stufe bewirkt werden soll, wird gebeten, genau zu prüfen, ob tatsächlich über den zu erwartenden Arbeitserfolg hinausgehende Leistungen vorliegen. Zur Erleichterung dieser Prüfung hat das Amt der Landesregierung unter einen ergänzenden Beurteilungsbogen bereit gestellt. Nach dem Ausfüllen dieses ergänzenden Beurteilungsbogens sind im Leiterbericht die Leistungen anzuführen, die eine erhebliche Überschreitung des zu erwartenden Arbeitserfolges im Beurteilungszeitraum bewirken. Der Beurteilungsbogen ist dem erstellten Leiterbericht unterfertigt beizuschließen. Ein Leiterbericht darf nur erstattet werden, wenn der Lehrer im Schuljahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während 13 Wochen Dienst versehen hat. Gilt für einen Landeslehrer eine "negative" Leistungsfeststellung und ist aus diesem Grund ein neuerliches Leistungsfeststellungsverfahren durchzuführen ( 66 Abs. 3 LDG 1984 [ 74 Abs. 3 LLDG 1985]), ist über diesen Lehrer jedoch ohne Rücksicht auf die Dauer der vorherigen Dienstverrichtung zu berichten. Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der Lehrer den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschul- 3

4 den vorübergehend nicht aufweist (Ausnahme: für den Lehrer gilt eine "negative" Leistungsfeststellung). Der Leiter hat dem Lehrer die Absicht, einen Bericht zu erstatten, mitzuteilen und mit ihm die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. Vor Weiterleitung des Berichtes an die Leistungsfeststellungskommission hat der Leiter dem Lehrer Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen. Der Bericht ist unter Anschluss der Stellungnahme des Lehrers im Dienstweg der Leistungsfeststellungskommission zu übermitteln. Die Dienst- oder Schulbehörde kann, wenn die Leistungsfeststellung für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist, die Erstellung eines Leiterberichtes verlangen ( 63 Abs. 1 LDG 1984 [ 71 Abs. 1 LLDG 1985]). Zum Verfahren bei der Erstellung des Leiterberichtes siehe oben. Als Beurteilungszeitraum gilt das vorangegangene Schuljahr. Ein Lehrer, der der Meinung ist, dass er im laufenden Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, kann eine Leistungsfeststellung ab Beginn der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres bis spätestens an dem diesem folgenden 31. Oktober beantragen ( 65 Abs. 1 LDG 1984 [ 73 Abs. 1 LLDG 1985]). Der Leiter hat unverzüglich einen Bericht (hier:"stellungnahme des Leiters") zu erstatten. Da der Zeitraum, auf den sich der Bericht zu beziehen hat, auch bei Antragstellung durch den Landeslehrer das vorangegangene Schuljahr ist, kann "unverzüglich" nur bedeuten, dass die Berichterstattung zu erfolgen hat, sobald verbindliche Aussagen über die vom antragstellenden Lehrer im vorangegangenen Schuljahr erbrachten Leistungen getroffen werden können (also frühestens nach dem Ende des betreffenden Schuljahres). Hinsichtlich der dem Lehrer einzuräumenden Möglichkeit der Stellungnahme siehe oben (Verfahren bei der Erstellung des Leiterberichtes). 5 Benachrichtigung des zuständigen Schulaufsichtsorgans Ergeben sich bereits vor Beginn der Hauptferien Anhaltspunkte dafür, dass über einen bestimmten Lehrer zu berichten sein wird (z. B. weil dieser Lehrer durch mangelhafte oder überdurchschnittliche Leistungen auffällt oder ab Beginn des zweiten Semesters einen Antrag auf Leistungsfeststellung gestellt hat), ist umgehend das zuständige Schulaufsichtsorgan zu informieren. Diesem wird dadurch die Gelegenheit geboten, im Bedarfsfall noch während des Beurteilungszeitraumes den Unterricht des betreffenden Lehrers zu besuchen. Die Inspektion durch das zuständige Schulaufsichtsorgan noch während des Beurteilungszeitraumes ist deshalb bedeutsam, weil sich dessen allfällige Äußerung im Leistungsfeststellungsverfahren nur auf während dieses Zeitraumes gemachte Beobachtungen beziehen darf. 6 Zeitpunkt der Erstellung von Leiterberichten und der Übersendung von Leiterberichten/Anträgen/Stellungnahmen an die Leistungsfeststellungskommission Gemäß 63 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 ( 71 Abs. 1 Z. 2 LLDG 1985) - wegen mangelhafter Leistungen des Lehrers trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung - bzw. gemäß 66 Abs. 3 LDG 1984 ( 74 Abs. 3 4

5 LLDG 1985) - wegen einer bereits vorliegenden "negativen" Leistungsfeststellung - zu erstattende Leiterberichte sind unverzüglich (Leiterberichte gemäß 66 Abs. 3 LDG 1984 [ 74 Abs. 3 LLDG 1985]) jedenfalls innerhalb eines Monats) nach Ablauf des Beurteilungzeitraumes zu erstellen und - sobald die Frist zur Stellungnahme abgelaufen ist - unter Anschluss der allenfalls abgegebenen Stellungnahme im Dienstweg an die Leistungsfeststellungskommission weiterzuleiten. In allen übrigen Fällen, d.h. in den Fällen, in denen sich die Leistungsfeststellung auf das vorangegangene Schuljahr zu beziehen hat, hat die Erstellung der Leiterberichte nach dem Ende des Schuljahres zu erfolgen. Erstellte Leiterberichte bzw. Anträge und Stellungnahmen mögen jedoch aus folgendem Grund - und zwar ausnahmslos - erst Mitte November im Dienstweg an die Leistungsfeststellungskommission weitergeleitet werden: Die Leistungsfeststellung durch die Leistungsfeststellungskommission muss gemäß 66 Abs. 5 LDG 1984 ( 74 Abs. 5 LLDG 1985) innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des Leiterberichtes bzw. des Antrages des Lehrers auf Leistungsfeststellung erfolgen. Langen die das vorangegangene Schuljahr betreffenden Leiterberichte bzw. Anträge auf Leistungsfeststellung in etwa zum selben Zeitpunkt bei der Leistungsfeststellungskommission ein, muss diese nur einmal zu einer Sitzung, in der die Beschlussfassung über die zu treffenden Leistungsfeststellungen zu erfolgen hat, einberufen werden. Andernfalls müsste das komplexe Verfahren der Einberufung des Kollegialorgans Leistungsfeststellungskommission unter Umständen mehrere Male hintereinander in Gang gesetzt werden. Damit wäre ein unnotwendiger und unzweckmäßiger Verwaltungsaufwand verbunden. 7 Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission Die Leistungsfeststellungskommission erlässt auf Grund des Leiterberichtes oder des Antrages des Lehrers und der allfälligen Stellungnahme des Lehrers innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des Berichtes bzw. des Antrages des Lehrers einen Bescheid, wenn der Lehrer ihrer Ansicht nach der 1. oder 3. Stufe zuzuordnen ist. Wenn der Lehrer nach dem Beschluss der Leistungsfeststellungskommission den zu erwartenden Arbeitserfolg aufweist (2. Stufe), wird ein Bescheid nur erlassen, wenn eine frühere bescheidmäßige Leistungsfeststellung nicht mehr zutrifft oder das Leistungsfeststellungsverfahren auf Grund eines Antrages des Lehrers oder auf Verlangen der Dienst- oder Schulbehörde eingeleitet wurde. In den Fällen, in denen kein Bescheid zu erlassen ist, stellt die Leistungsfeststellungskommission das Verfahren ein. Der Lehrer wird von der Einstellung des Verfahrens verständigt und kann binnen zwei Wochen ab dem Einlangen dieser Verständigung eine bescheidmäßige Leistungsfeststellung beantragen. Gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. 8 Beurteilung der Leistungen von Lehrern außerhalb eines Leistungsfeststellungsverfahrens Für Vertragslehrer ist ein Leiterbericht nur bei mangelhafter Dienstleistung bzw. auf Anforderung der Dienst- oder Schulbehörde formfrei zu erstellen und führt zu keinem Leistungsfeststellungsverfahren. In Leiterberichten, die aus den genannten Gründen über Vertragslehrer zu erstatten sind, mögen die dienstlichen Leistungen unter dem Blickwinkel derselben Beurteilungsgesichtspunkte, die das LDG 1984 (LLDG 1985) für die Erstattung von Leiterberichten über pragmatisierte Lehrer normiert (Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes, erzieherisches Wirken, Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten, Erfüllung übertragener Funktionen im Sinn des Schulunterrichtsgesetzes sowie der administrativen Aufgaben) dargestellt werden. Es 5

6 empfiehlt sich, den betroffenen Vertragslehrern ein Stellungnahmerecht zum Leiterbericht einzuräumen. Vor Vertragsverlängerungen und vor der Definitivstellung eines provisorischen Landeslehrers hat der Leiter zu berichten, ob der Lehrer den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist. Zur Erstattung dieses Berichtes ist es ausreichend, wenn der Vermerk "Arbeitserfolg aufgewiesen" direkt auf dem Ansuchen um Weiterverwendung bzw. auf dem Definitivstellungsantrag des Lehrers angebracht wird. 9 Sonderfälle 9.1 Versetzung eines Lehrers während des Schuljahres Es hat der Leiter jener Schule den Bericht zu erstatten, der der Lehrer am Ende des Schuljahres zugewiesen ist. Für die Abfassung des Berichtes ist die Meinung der Leiter jener Schulen einzuholen, an denen der Lehrer im betreffenden Schuljahr noch tätig war. 9.2 Unterrichtserteilung an mehreren Schulen Für Lehrer, die mehreren Schulen zugewiesen sind, hat der Leiter der Stammschule den Bericht einvernehmlich mit den Leitern der Nebenschulen zu erstatten. 9.3 Schulleiterwechsel während des Schuljahres Der neue Leiter hat - wenn möglich - von seinem Vorgänger Informationen über die Leistungen der der Schule zugewiesenen Lehrer einzuholen. 9.4 Religionslehrer Für pragmatisierte Religionslehrer ist als Besonderheit anzumerken, dass der Leiterbericht keine Aussagen zum Beurteilungskriterium "Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze" zu enthalten hat. Diesbezüglich obliegt die Berichterstattung dem von der Kirche hiezu Beauftragten. 9.5 Leistungsfeststellung betreffend Schulleiter Die vorstehenden Ausführungen gelten mit der Abweichung, dass der "Leiterbericht" vom zuständigen Schulaufsichtsorgan zu erstatten ist. Der Antrag des Schulleiters auf Leistungsfeststellung ist beim Amt der Landesregierung einzubringen. Im Übrigen gelten die gleichen Grundsätze wie im Lehrer- Leistungsfeststellungsverfahren. 6

7 10 Leistungsfeststellungsverfahren - Übersicht Grund für die Erstattung des Leiterberichts Der Leiter ist der Meinung, dass der Landeslehrer, der (noch) nicht der 1. Stufe zugeordnet ist, den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat. Der Leiter ist der Meinung, dass die bescheidmäßig getroffene Leistungsfeststellung, dass der Landeslehrer den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, nicht mehr zutrifft. Der Leiter ist der Meinung, dass der Landeslehrer den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite nachweisliche Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen hat. Für den Landeslehrer gilt eine "negative" Leistungsfeststellung. Verlangen der Dienst- oder Schulbehörde Antrag des Landeslehrers auf Leistungsfeststellung Beurteilungszeitraum Zeitpunkt der Erstellung des Leiterberichts das vorangegangene Schuljahr das vorangegangene Schuljahr Zeitraum vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt x) jene sechs Monate, die auf das Ende des Beurteilungszeitraumes im ersten Leistungsfeststellungsverfahren (das ist der Ablauf des dritten Monats nach der zweiten nachweislichen Ermahnung) folgen x) das vorangegangene Schuljahr das vorangegangene Schuljahr Zeitpunkt der Weiterleitung des Berichtes/des Antrages/der Stellungnahme nach Schuljahresende Mitte November nach Schuljahresende Mitte November unverzüglich nach dem Ende des Beurteilungszeitraumes x) unverzüglich, jedenfalls innerhalb des ersten Monats nach dem Ende des Beurteilungszeitraumes x) unverzüglich nach Ablauf der Stellungnahmefrist x) unverzüglich nach Ablauf der Stellungnahmefrist x) nach Schuljahresende Mitte November nach Schuljahresende Mitte November x) Ferienzeiten sind einzurechnen 11 Beispiel: Ablauf eines Leistungsfeststellungsverfahrens, das auf Grund mangelhafter Leistungen des Landeslehrers eingeleitet wird 1. erste nachweisliche Ermahnung: Information des Schulaufsichtsorgans über die mangelhaften Leistungen des Lehrers: zweite nachweisliche Ermahnung: (Frist: drei bis fünf Monate nach der ersten nachweislichen Ermahnung; 63 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 [ 71 Abs. 1 Z. 2 LLDG 1985]) 4. Der Lehrer weist auch in den drei Monaten nach der zweiten nachweislichen Ermahnung (also in der Zeit vom bis den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht auf. 5. Der Leiter erstattet nach Befassung des Lehrers ( 64 Abs. 1 LDG 1984 [ 72 Abs. 1 LLDG 1985]) mit Datum vom einen Leiterbericht; Beurteilungszeitraum ist dabei die Zeit vom (das ist der Tag der ersten nachweislichen Ermahnung) bis zum (das ist der Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt; 63a Abs. 2 LDG 1984 [ 71a Abs. 2 LLDG 1985]). 7

8 6. Der Leiterbericht langt am bei der zuständigen Leistungsfeststellungskommission ein. Diese stellt mit Bescheid vom fest, dass der Lehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat ( 66 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 [ 74 Abs. 1 Z. 2 LLDG 1985]). Der Bescheid wird am zugestellt und erwächst mit Ablauf des in Rechtskraft. 7. Im nunmehr durchzuführenden zweiten Leistungsfeststellungsverfahren ist der Beurteilungszeitraum die Zeit vom bis (das sind jene sechs Monate, die auf das Ende des Beurteilungszeitraumes im ersten Leistungsfeststellungsverfahren folgen; 66 Abs. 3 LDG 1984 [ 74 Abs. 3 LLDG 1985). Der Leiter erstattet am seinen zweiten Bericht ( 63 Abs. 2 LDG 1984 [ 71 Abs. 2 LLDG 1985]). 8

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