FB 9 Studiengang Landschaftsbau und Grünflächenmanagement

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1 1 1 FB 9 Studiengang Landschaftsbau und Grünflächenmanagement Praxissemesterordnung - Entwurf für die Praxissemester im 3. und 6. Fachsemester des Klassischen Studienzweiges und im 6. Semester des Dualen Studienzweiges nach dem Entwurf der Bachelor-Prüfungsordnung (BPO) für den Studiengang Landschaftsbau und Grünflächenmanagement an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe vom 10. Juli 2009 Auf der Grundlage des 26 der Bachelor-Prüfungsordnung für den Studiengang Landschaftsbau und Grünflächenmanagement an der Hochschule Ostwestfalen- Lippe vom 10. Juli 2009 wird diese Praxissemesterordnung erlassen. Der das Praxissemester betreffende 26 der BPO hat folgenden Wortlaut: (1) Studierende des Studiengangs Landschaftsbau müssen zwei Praxissemester absolvieren. Das erste Praxissemester soll im 3. Fachsemester, das zweite Praxissemester soll im 6. Fachsemester absolviert werden. Die Praxissemester umfassen jeweils mindestens 22 Wochen. Sie sollen insbesondere dazu dienen, die im bisherigen Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anzuwenden und die bei der praktischen Tätigkeit gemachten Erfahrungen zu reflektieren und auszuwerten. (2) Zu den Praxissemestern wird auf Antrag nur zugelassen, wer alle in den aus Anlage 1 ersichtlichen Pflichtfächern des ersten und zweiten bzw. des vierten und fünften Semesters insgesamt bis je auf zwei und die besonderen Studienvoraussetzungen erfüllt. (3) Über die Zulassung zum Praxissemester und die Genehmigung des jeweiligen Praxissemesterplatzes entscheidet der Prüfungsausschuss. (4) Während der Praxissemester wird die Tätigkeit der Studierenden durch die Hochschule jeweils im Rahmen eines Praxissemester-Seminars und durch ein zuständiges Mitglied der Professorenschaft des Fachbereichs und des Praktikantenamtes begleitet. (5) Die erfolgreiche Teilnahme an den Praxissemestern wird von der betreuenden Professorin oder dem betreuenden Professor jeweils bestätigt, wenn sie bzw. er unter Berücksichtigung des Zeugnisses der Ausbildungsstelle und eines von der bzw. dem Studierenden anzufertigenden Berichts festgestellt hat, dass die bzw. der Studierende während des Praxissemesters die übertragenen Arbeiten zufriedenstellend ausgeführt hat, zweckentsprechend eingesetzt war und die aktive Teilnahme an dem Praxissemester-Seminar nachgewiesen hat; die aktive Teilnahme am Praxissemester-Seminar beinhaltet insbesondere eine Präsentation zum Praxissemester. (6) Eine Praxissemesterordnung kann Näheres zum Praxissemester regeln. (6)(7) Durch die erfolgreiche Teilnahme an den Praxissemestern einschließlich der aktiven Teilnahme am jeweiligen Praxissemester-Seminar werden (insgesamt) jeweils 30 Credits erworben. Im Fall des dualen Studienzweiges wird der

2 2 2 Abschluss der Lehre zu Beginn des 4. Semesters als gleichwertig anerkannt und ebenfalls 30 Credits vergeben. 1. Zeitpunkt und Dauer des Praxissemesters Entsprechend des Studienverlaufsplanes soll das erste Praxissemester während des 3. Fachsemesters und das zweite Praxissemester während des 6. Fachsemesters abgeleistet werden. Es umfasst zusammenhängend mindestens 22 Wochen und darf nur in begründeten Ausnahmefällen und nach Rücksprache mit der betreuenden Dozentin bzw. dem betreuenden Dozenten auf maximal zwei Praxissemesterstellen aufgeteilt werden. Diese Aufteilung des Praxissemesters ist vom Prüfungsausschuss zu genehmigen. Die Ableistung des Praxissemesters zu einem späteren Zeitpunkt ist möglich, jedoch trägt die oder der Studierende das Risiko möglicher, sich daraus ergebender Nachteile in Bezug auf die lückenlose Fortsetzung des Studiums (vgl. z.b. Regelstudienzeit und Bafög Berechtigung). Das Praxissemester ist im Rahmen des Studiums eine reguläre Lehrveranstaltung. Die hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten im Fachbereich sind auf Anfrage zur begleitenden Betreuung verpflichtet. 2. Begleitende Betreuung Als Betreuerin oder Betreuer kann die oder der Studierende jede Professorin bzw. jeden Professor wählen. Lehrbeauftragte können gewählt werden, wenn diese sich ausdrücklich zur Betreuung bereit erklären. Sie erhalten hierfür jedoch keine gesonderte Vergütung und stehen bei ihrer Tätigkeit auch nicht unter einem hochschulrechtlichen Versicherungsschutz. Die Art der Betreuung bestimmt die Betreuerin bzw. der Betreuer in Absprache mit der oder dem zu betreuenden Studierenden (z.b. drei- bis viermal informelles Gespräch, telefonisch oder persönlich, evtl. Besuch in der Praxissemesterstelle). Da die Betreuerin bzw. der Betreuer auch Vermittler bei Schwierigkeiten zwischen der oder dem Studierenden und der Praxissemesterstelle sein soll, muss sie bzw. er angemessen für die Studierende oder den Studierenden erreichbar sein. Im Vorfeld zum Praxissemester werden innerhalb einer Einführungsveranstaltung alle erforderlichen Informationen erörtert. Das Praktikum im 3. Semester dient im Fall des klassischen Studienzweiges der Erwerbung von Kenntnissen über Organisation und Ablauf von Ausführungsplanungen auf Baustellen, in Betrieben des Garten- und Landschaftsbaus (Baustellenpraktikum), im dualen Studienzweig zur Ableistung des zweiten Lehrjahres und Vorbereitung der Abschlussprüfung. Während des Praktikums im 6. Semester sollen Erfahrungen in Planung, Kalkulation, Organisation und Betriebsführung, bis hin zu Marketing, Akquise,

3 3 3 Kommunikation und Personalführung im Rahmen von Baumaßnahmen im Garten- und Landschaftsbau gewonnen werden (Büropraktikum). Im Anschluss an das Praxissemester findet eine Abschlussveranstaltung statt, bei der die Studierende/der Studierende, die/der ihr/sein Praktikum hat, einen Vortrag hält. Die Erstellung eines Praxissemesterberichtes über die erbrachten Praktikumsleistungen ist verpflichtender Bestandteil des Praxissemesters. Der Bericht muss mindestens Seiten Text umfassen zuzüglich der zum Verständnis notwendigen, zeichnerischen und fotografischen Ergänzungen. Er ist in gedruckter Ausführung und digital auf einem elektronischen Datenträger (CD- ROM) zusammen mit einem Kurzreferat in Form einer 5-10 Folien umfassenden PowerPoint-Präsentation vorzulegen. Die bzw. der Studierende ist verpflichtet, per Freigabeformular den Praxissemesterbericht durch die eigene und die Unterschrift der Praxissemesterstelle zur Veröffentlichung im Intranet freizugeben bzw. nicht freizugeben. Der durch die Studierende bzw. den Studierenden angefertigte Praxissemesterbericht soll künftigen Studierenden bei der Wahl ihrer Praxissemesterstelle behilflich sein. Die ordnungsgemäße Durchführung des Praxissemesters und aktive Teilnahme an dem Praxissemester-Seminar (vgl. 26 BPO) ist von der Betreuerin bzw. dem Betreuer auf den Betreuerscheinen gegenüber dem Prüfungsausschuss per Unterschrift zu bestätigen. Die geforderten Nachweise, d.h. - Nachweis der Praktikantenstelle als anerkannter Lehrbetrieb mit Angaben zu bisherigen Arbeitsschwerpunkten (Benennung von Referenz-Projekten). - Tätigkeitsnachweise und Zeugnis der Praktikantenstellen, bzw. im dualen Studiengang als Ersatz für das Praktikum das Abschlusszeugnis der Lehre und - die analogen und digitalen Praxissemesterberichte und PowerPoint-Referate sowie - die eigenhändig und von den Praxissemesterstellen abgezeichneten Freigabeformulare zu den Praxissemesterberichten (siehe oben) sind von der Studierenden bzw. dem Studierenden bis zum Semesterbeginn, spätestens jedoch bis zur Abschluß-Veranstaltung, dem Praktikantenamt auszuhändigen. Die ordnungsgemäße Ableistung des Praxissemesters und Teilnahme an dem Praxissemester-Seminar wird im Bachelor-Prüfungszeugnis bescheinigt. 3. Gesamtbetreuung Die zentrale Gesamtbetreuung des Praxissemesters erfolgt durch das Praktikantenamt. Es berät die Studierenden fachlich und organisatorisch. Die für alle Studierenden verpflichtende, einführende (Anfang des zweiten bzw. fünften

4 4 4 Semesters) und abschließende (Anfang des vierten bzw. siebten Semesters) Veranstaltung des Praxissemesters wird vom Praktikantenamt organisiert und durchgeführt. Über Ausnahmen von der Verpflichtung an der Teilnahme von Veranstaltungen entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag. Geleitet wird das Praktikantenamt derzeit von Herrn Prof. Dr. J. Pabst. Wöchentlich werden zwei Sprechstunden angeboten, die zu Beginn des jeweiligen Semesters bekannt gegeben werden. Die Studierenden sind außerdem verpflichtet, sich regelmäßig über Änderungen selbstständig zu informieren und finden aktuelle Unterlagen und Informationen zum Praxissemester unter der Homepage des Praktikantenamtes: 4. Zulassung zum Praxissemester Die Zulassung zum Praxissemester erfolgt auf Antrag durch den Prüfungsausschuss, wenn a.) die besondere Studienvoraussetzung nach BPO 3 (2) erfüllt ist. Diese umfasst die Ableistung einer praktischen Tätigkeit im Umfang von 8 Wochen vor Beginn des Studiums. Dieses Vorpraktikum gilt nach BPO 2 (3) als erbracht, wenn die Fachhochschulreife an einer Fachoberschule für Technik, Fachrichtung Landwirtschaft/Gartenbau, oder einer vergleichbaren Einrichtung erworben wurde oder wenn eine gärtnerische Lehre mit einer Abschlussprüfung oder eine entsprechende praktische Lehrzeit im Bereich Garten- und Landschaftsbau, Baumschule, Staudenbetrieb, Forstwirtschaft oder in einem entsprechendem Bereich nachgewiesen wird. Einschlägige Ausbildungs- und Berufstätigkeiten werden auf die praktische Tätigkeit angerechnet. (4) Über die Anerkennung von praktischen Tätigkeiten und über die Anrechnung von Tätigkeiten auf das Praktikum entscheidet der Prüfungsausschuss. b.) nach 26 (2) BPO alle in den aus Anlage 1 ersichtlichen Pflichtfächern des ersten und zweiten bzw. des vierten und fünften Semesters ingesamt bis je auf zwei und die besonderen Studienvoraussetzungen erfüllt sind. 5. Praxissemesterstelle Bei der Praxissemesterstelle muss es sich um einen anerkannten Lehrbetrieb handeln mit möglichst breitem Arbeitsspektrum im Garten- und Landschaftsbau oder vergleichbaren Betrieben (Benennung von Referenz-Projekten). Über die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Suche nach einer geeigneten Praxissemesterstelle obliegt in erster Linie der oder dem Studierenden. Aktuelle Angebote im In- und Ausland sind auf der Homepage des Praktikantenamtes aufgeführt und einzusehen.

5 5 5 Eine Ableistung des Praxissemesters im Ausland ist ausdrücklich erwünscht und wird vom Praktikantenamt im Rahmen seiner Möglichkeiten gefördert. Diesbezüglich liegen während der Sprechzeiten des Praktikantenamtes Informationen zur Einsicht bereit bzw. sind auf der Homepage des Praktikantenamtes einzusehen. 6. Praxissemester-Vertrag Über den Ablauf des Praxissemesters ist von der Studierenden oder dem Studierenden mit der Praxissemesterstelle ein Vertrag auf der Grundlage des durch das Praktikantenamt erstellten Mustervertrages abzuschließen. Dieser Mustervertrag ist in vier Sprachen (deutsch, englisch, französisch, spanisch) als pdf-format auf der Homepage des Praktikantenamtes verfügbar. Vor der endgültigen Unterzeichnung des Vertrages sollte die oder der Studierende ihn mit seiner Betreuerin oder seinem Betreuer durchsprechen. 7. Anerkennung des Praxissemesters Über die Anerkennung der erfolgreichen Teilnahme am Praxissemester entscheidet der Prüfungsausschuss nach Prüfung der formalen Voraussetzungen durch das Praktikantenamt. 8. Beschließung der Praxissemesterordnung Die Praxissemester-Ordnung wurde vom Fachbereichsrat in seiner Sitzung am beschlossen..... Der Dekan Der Praktikantenamtsleiter Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses (Prof. G. Quast) (Prof. Dr. J. Pabst) (Prof. Dr. H.-J.Geyer)

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