Praxisordnung Bachelor Studiengang Soziale Arbeit Modul 17 Studienbegleitendes Praktikum/Praxisprojekt

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1 1 Praxisordnung Bachelor Studiengang Soziale Arbeit Modul 17 Studienbegleitendes Praktikum/Praxisprojekt Kapitel I Regelungen zu Umfang, Zielen, Aufgaben und Formen des Studienbegleitenden Praktikums/Praxisprojekt 1 Ziele 2 Umfang 3 Planung 4 Aufgaben 5 Organisation innerhalb der Hochschule 6 Zeitlicher Rahmen, Ablauf und Formen 7 Genehmigungsverfahren Kapitel II Rechte und Pflichten der Studierenden im Zusammenhang mit dem Studienbegleitenden Praktikum/Praxisprojekt 8 Rechtsstatus 9 Mitwirkungspflicht 10 Fristen/Termine 11 Unterbrechung des Studienbegleitenden Praktikums/Praxisprojekt sowie Wechsel der Praxisstelle le Kapitel III Aufgaben der Praxisstelle im Studienbegleitenden Praktikum/Praxisprojekt 12 Praktikumsvereinbarung 13 Zielvereinbarung 14 Tätigkeitsnachweis/Beurteilung Kapitel IV Vergabe von Leistungspunkten 15 Anerkennung des Studienbegleitenden Praktikums/Praxisprojekt 16 Besondere Regelungen bei Nichtbestehen einzelner Teilleistungen Kapitel V Zuständigkeit 17 Zuständigkeit

2 2 Kapitel I Regelungen zu Umfang, Zielen, Aufgaben und Formen des Studien- begleitenden Praktikums/Praxisprojekt 1 Ziele (1) Studierende sollen unter Anleitung in ausgesuchten Arbeitsfeldern der Sozialen Arbeit praktische Erfahrungen sammeln und theoretisch reflektieren. Das im Studium erworbene theoretische Wissen soll anwendungsbezogen und selbstverantwortlich umgesetzt werden. Die praktische Erfahrung dient dazu, die eigene professionelle Selbständigkeit zu entwickeln. (2) Ziel der praktischen Ausbildung ist die Entwicklung einer professionellen, sozialarbeiterischen Handlungskompetenz. Diese umfasst unterschiedlichste Kompetenzbereiche. Hierzu zählen Analysekompetenz, sozialethische und berufsethische Kompetenz, sozialpädagogische Kompetenz, sozialrechtliche Kompetenz, sozialadministrative Kompetenz, personale und kommunikative Kompetenz, sozialprofessionelle Beratungskompetenz, Praxisforschungs- und Evaluationskompetenz, strategische Kompetenz sowie Methodenkompetenz. Im Rahmen des Studienbegleitenden Praktikums/Praxisprojekts sollen die reflektierte Auseinandersetzung mit den in den vorherigen Semestern erworbenen theoretischen Inhalten zum Beispiel aus den Bereichen Ethik, Psychologie, Kommunikation und Gesprächsführung, Beratung sowie Recht stattfinden und praktische Umsetzungsmöglichkeiten erprobt werden. Reflektionstätigkeiten stellen einen entscheidenden Bestandteil des Studienbegleitenden Praktikums/Praxisprojekts dar. 2 Umfang (1) Ein Studienbegleitendes Praktikum/Praxisprojekt umfasst mindestens einen Zeitumfang von 180 Stunden (6 Credits) pro Semester, wobei Vor- und Nachbereitung der Praktischen Arbeit durch den/die Studierende/n zusammen mit dem Anleiter/der Anleiterin und die Selbstlernzeit mitgerechnet sind. (2) Das Studienbegleitende Praktikum/Praxisprojekt umfasst einen zeitlichen Rahmen von 45 Tagen. Hiervon beträgt die Präsenzzeit 22 Tage und die die Selbstlernzeit 23 Tage. (s.a. 6) 3 Planung (1) Das Studienbegleitende Praktikum/Praxisprojekt ist in der Regel im 5. und 6. Semester zu absolvieren. (2) Das Studienbegleitende Praktikum/Praxisprojekt muss räumlich und zeitlich so geplant sein, dass Lehrveranstaltungen zum Hauptstudium jederzeit besucht werden können. Es besteht die Möglichkeit, das Studienbegleitende Praktikum/Praxisprojekt in den vorlesungsfreien Zeiten abzuleisten. Sollte dies in der vorlesungsfreien Zeit vor Beginn des 5. Semesters erfolgen, ist ein schriftlicher Antrag zusammen mit der Praktikums- und Zielvereinbarung vier Wochen vor Praktikumsbeginn im Praxisamt einzureichen. (3) Es besteht die Möglichkeit, das Studienbegleitende Praktikum/Praxisprojekt im Ausland zu absolvieren. (4) Das Studienbegeleitende Praktikum/Praxisprojekt kann auch als verwaltungsorientierte Ergänzung zum Auslandspraktikum im Praktischen Studiensemester durchgeführt werden. 4 Aufgaben

3 3 (1) In dem Studienbegleitenden Praktikum/Praxisprojekt bekommen die Studierenden eine in dem zeitlich begrenzten Rahmen bewältigbare Aufgabe übertragen. Springertätigkeiten oder häufiger Wechsel der Aufgabenstellung sind zu vermeiden. (2) Ausführliche Beschreibung des Tätigkeitsbereichs: der Ausgangssituation, Zielvorstellungen, Arbeitsschritte und Methoden, die mit der Aufgabenstellung verbunden sind. (3) Eine Aufgabe soll dem fachlichen Ausbildungsstand des Studierenden angemessen sein. (4) Die Studierenden haben Anspruch auf begleitende Hilfe und Anleitung durch den Praxisanleiter/die Praxisanleiterin und haben die Aufgabe im Rahmen der Vor- und Nachbereitung ihre Arbeit zu reflektieren. 5 Organisation innerhalb der Hochschule Das Studienbegleitende Praktikum/Praxisprojekt wird vom Praxisamt organisiert und genehmigt. a) Vorbereitende Auftaktveranstaltung: Die Studierenden haben bereits im dritten Semester an einer verpflichtenden Auftaktveranstaltung zum Studienbegleitenden Praktikum/Praxisprojekt teilzunehmen. b) Abschlussveranstaltung: Die Studierenden präsentieren ihre Ergebnisse des Studienbegleitenden Praktikums/Praxisprojekte in der Abschlussveranstaltung in der Regel in der Mitte des sechsten Theoriesemesters in Form einer digitalen Posterpräsentation. 6 Zeitlicher Rahmen, Ablauf und Formen (1) Das Studienbegleitende Praktikum/Praxisprojekt umfasst einen zeitlichen Rahmen von 45 Tagen. Hiervon sind 22 Tage in Präsenz zu erbringen. Bei der Darstellung der Präsenzzeit muss der Gesamtumfang von 176 Stunden praktischer Tätigkeit deutlich werden. Vor- und Nachbereitung der praktischen Arbeit durch die/den Studierende/n zusammen mit der Anleiterin/dem Anleiter sind sicherzustellen und werden zu den 184 Stunden Selbstlernzeit gerechnet. (2) Das Studienbegleitende Praktikum/Praxisprojekt kann in drei Formen abgeleistet werden: a) Wöchentliche Praxiserfahrung An jeweils einem Tag in der Woche während der Vorlesungszeit wird unter Anleitung eines Praktikers/einer Praktikerin der Sozialarbeit gearbeitet. b) Blockveranstaltung(en) Das Studienbegleitende Praktikum/Praxisprojekt findet in einem oder mehreren Zeitblöcken statt. Die zeitliche Lage der Blöcke muss vom Praxisamt genehmigt werden. c) Praxisprojekt der Hochschule Dozent/innen der Fakultät können Projekte im Studienbegleitenden Praktikum/Praxisprojekt anbieten. Diese Projekte sind vom Fakultätsrat zu genehmigen. Inhalte und Termine werden zum Ende des vierten Semesters bekannt gegeben. 7 Genehmigung Die Praktikumsvereinbarung und die Zielvereinbarung sind vier Wochen vor Beginn des Studienbegleitenden Praktikums/Praxisprojekts im Praxisamt zur Genehmigung vorzulegen.

4 4 Kapitel II Rechte und Pflichten der Studierenden im Zusammenhang mit dem Studienbegleitenden Praktikum/Praxisprojekt 8 Rechtsstatus Während des Studienbegleitenden Praktikums innerhalb des laufenden Semesters bleibt der/die Studierende Mitglied der Hochschule mit allen Rechten und Pflichten. 9 Mitwirkungspflicht Die Suche einer Praxisstelle oder eines Projekts ist Aufgabe der/des Studierenden. Das Praxisamt bietet im Rahmen seiner Sprechstunden Beratungsgespräche zur Stellensuche und zur Anlage des Studienbegleitenden Praktikums/Praxisprojekt. 10 Fristen (1) Im dritten Semester findet eine verpflichtende vorbereitende Auftaktveranstaltung zum Studienbegleitenden Praktikum/Praxisprojekt statt. (2) In der Regel im sechsten Semester präsentieren Studierende ihre Ergebnisse des Studienbegleitenden Praktikums/Praxisprojekts in einer verpflichtenden Abschlussveranstaltung in Form einer digitalen Posterpräsentation. (3) Die Genehmigung ist vier Wochen vor Beginn des Studienbegleitenden Praktikums/ Praxisprojekts durch Vorlage der Praktikumsvereinbarung und der Zielvereinbarung zu beantragen. (4) Die Anerkennung ist vier Wochen nach Ende des Studienbegleitenden Praktikums/ Praxisprojekts durch Abgabe der Unterlagen zu beantragen Unterbrechung des Studienbegleitenden nden Praktikums/Praxisprojekts sowie Wechsel der Praxisstelle stelle Eine Unterbrechung des Studienbegleitenden Praktikums/Praxisprojekt und ein Wechsel der Praxisstelle ist nur in begründeten Ausnahmefällen und mit vorheriger Genehmigung des Praxisamtes möglich. Kapitel III Aufgaben der Praxisstelle im Studienbegleitenden Praktikum/Praxisprojekt 12 Praktikumsvereinbarung Die Praxisstelle benennt verbindlich in der Praktikumsvereinbarung eine/n Praxisanleiter/Praxisanleiterin, Zeitrahmen und Ort der Tätigkeit.

5 Zielvereinbarung Der/die Praxisanleiter/in erarbeitet gemeinsam mit dem/der Studierenden eine Zielvereinbarung, die eine ausführliche Aufgabenbeschreibung für das Studienbegleitende Praktikum/Praxisprojekt enthält. (s.a. 4) 14 1 Tätigkeitsnachweis/Beurteilung Am Ende des Studienbegleitenden Praktikums/Praxisprojekt stellt die Praxisstelle einen Tätigkeitsnachweis und eine Kurzbeurteilung aus. Der Tätigkeitsnachweis ist zusammen mit der Kurzbeurteilung, dem Kurzbericht und dem Antrag zur Anerkennung mit der Bescheinigung über die Teilnahme an den praxisbegleitenden Veranstaltungen der Hochschule Voraussetzung für die Anerkennung durch das Praxisamt. Kapitel IV Vergabe von Leistungspunkten 15 Anerkennung des Studienbegleitenden Praktikums/Praxisprojekt Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten (Credits) ist das erfolgreiche Bestehen des Moduls Studienbegleitendes Praktikum/Praxisprojekt. Für das Bestehen des Moduls sind folgende Nachweise erforderlich: (1) Bescheinigung über die Teilnahme an der vorbereitenden Auftaktveranstaltung. (2) Bescheinigung über die Teilnahme an der Abschlussveranstaltung. (3) Tätigkeitsnachweis der Praxisstelle über den zeitlichen Rahmen des Studienbegleitenden Praktikums/Praxisprojekts (4) Kurzbeurteilung der/des Studierenden durch die Praxisstelle. (5) Kurzbericht des Studierenden. Die Anerkennung des Studienbegleitenden Praktikums/Praxisprojekt erfolgt durch die Praxisamtsleitung. 16 Besondere Regelungen bei Nichtbestehen einzelner Teilleistungen Nichtbestandene notwendige Leistungen zur Anerkennung (siehe 15) sind im nachfolgenden Semester zu wiederholen. Das Studienbegleitende Praktikum/Praxisprojekt kann nur einmal wiederholt werden. Kapitel V Zuständigkeit 17 Zuständigkeit Für alle im Zusammenhang mit dem Studienbegleitenden Praktikum/Praxisprojekt von der Beratung bis zur organisatorischen Abwicklung - ist das Praxisamt des Studiengangs Soziale Arbeit zuständig. Für alle inhaltlichen Fragen sind das Praxisamt und/oder die in der Fakultät tätigen Professorinnen und Professoren zuständig. Für Widersprüche ist der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zuständig.

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