DEUTSCHER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMERTAG E. V. Breite Str Berlin. BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V. Breite Str.

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1 DEUTSCHER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMERTAG E. V. Breite Str Berlin ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS E. V. Mohrenstr. 20/ Berlin BUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E. V. Burgstr Berlin HANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE) E. V. Am Weidendamm 1A Berlin BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V. Breite Str Berlin BUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V. Breite Str Berlin GESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V. Wilhelmstr. 43/43 G Berlin BUNDESVERBAND GROSSHANDEL, AUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V. Am Weidendamm 1A Berlin Bundesministerium der Finanzen Herrn Ministerialdirektor Michael Sell Leiter Abteilung IV Wilhelmstr Berlin vorab per IVC6@bmf.bund.de Teilwertabschreibungen gemäß 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 EStG; voraussichtlich dauernde Wertminderung; Wertaufholungsgebot Schreiben vom 17. Januar 2014, IV C 6 - S 2171-b/09/ Februar 2014 Sehr geehrter Herr Sell, wegen der Bedeutung der steuerlichen Behandlung von Teilwertabschreibungen für die gesamte Wirtschaft möchten wir Sie auf die geplante Überarbeitung des sog. Teilwerterlasses direkt ansprechen. Wir bedanken uns für die Möglichkeit zu dem Entwurf Stellung nehmen zu können und begrüßen auch das explizite Bestreben, bei der Überarbeitung der bisherigen Verwaltungsauffassung die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Teilwertabschreibung bei börsennotierten Aktien und bei Investmentanteilen zu berücksichtigen. Leider wird in dem Entwurf jedoch die höchstrichterliche Rechtsprechung in einem entscheidenden Punkt fehlerhaft umgesetzt. 1/3

2 Nach dem Entwurf des BMF-Schreibens sollen bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Wertminderung werterhellende Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung Berücksichtigung finden. Dem stehe die Auffassung des BFH in seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 21. September 2011 (Az. I R 89/10) nicht entgegen. Nach diesem Urteil ist jedoch von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung bei börsennotierten Aktien grundsätzlich immer auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs gesunken ist und eine Bagatellgrenze überschritten wird. Auf die Kursentwicklungen nach dem Bilanzstichtag kommt es hierbei ausdrücklich nicht an. Der BFH hat sich ausführlich mit der anderslautenden Verwaltungsauffassung auseinandergesetzt und sie verworfen. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung darf von der Finanzverwaltung nicht missachtet werden. Wenn der vorliegende Entwurf unverändert als BMF-Schreiben herausgegeben wird, würde es sich in diesem Punkt um einen sog. Nichtanwendungserlass handeln, der nach dem Willen der Koalitionsparteien und der Bundesregierung gerade vermieden werden soll. Zudem würden aufwendige Gerichtsverfahren provoziert, in denen angesichts der als gefestigt anzusehenden Rechtsprechung die Verwaltungsauffassung erneut zurückgewiesen werden dürfte. Unseres Erachtens sollte die Finanzverwaltung der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgen und klarstellen, dass bei börsennotierten Aktien im Anlagevermögen und auch im Umlaufvermögen der Kurswert am Bilanzstichtag regelmäßig als Teilwert anzusetzen ist, sofern er die Bewertungsobergrenze nicht überschreitet. Diese Grundsätze sollten auch für die Bewertung von börsennotierten Anteilen an Investmentfonds und Derivaten übernommen werden. Die in 6 EStG bereits gesetzlich angelegte Überbewertung der Aktiva (und Unterbewertung der Passiva) sollte in dem Entwurf mit Augenmaß umgesetzt werden. Da dem Fiskus durch das strenge Wertaufholungsgebot kein Steuersubstrat auf Dauer verloren geht, sollte die steuerliche Überbewertung der Aktiva nicht durch eine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Auffassung der Finanzverwaltung verschärft werden. Wir bitten Sie, sich dafür einzusetzen, dass der Entwurf geändert wird und es nicht zu einem Nichtanwendungserlass kommt. 2/3

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4 1. Zu Rz. 3 f.: Ermittlung des Teilwertes a) Retrograde Ermittlung des Teilwertes Nach Rz. 3 des Entwurfes soll der Teilwert grundsätzlich nach den in den Einkommensteuer- Richtlinien (EStR) enthaltenen Anweisungen zu ermitteln sein. Gemäß Rz. 3 Satz 2 kann der Teilwert von zum Absatz bestimmten Waren bei gesunkenen Verkaufspreisen retrograd ermittelt werden (vgl. R 6.8 Absatz 2 EStR). Die Formulierung und der Verweis in Rz. 3 Satz 2 des BMF-Schreibens sind missverständlich. Ein (absehbares) Absinken der Verkaufspreise stellt keine Voraussetzung für die Ermittlung des Teilwertes mit Hilfe der retrograden Methode dar. Dies lässt sich auch nicht der zitierten Richtlinie R 6.8 Absatz 2 EStR entnehmen, in der es lediglich heißt, dass von dem voraussichtlich erzielbaren Veräußerungserlös auszugehen sei. Auch die aktuelle BFH- Rechtsprechung stellt für die Vornahme von Teilwertabschreibungen klar, dass diese auch ohne Preisherabsetzung zulässig sind, wenn der erzielbare Preis die bis zur Veräußerung anfallenden Selbstkosten zuzüglich eines durchschnittlichen Unternehmergewinns nicht deckt. 1 Entscheidend ist also allein, ob der Teilwert nachweislich unter den Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. dem bisherigen Bilanzansatz liegt, unabhängig davon, ob die Verkaufspreise gesunken sind oder nicht. Wir bitten, in Satz 2 der Rz. 3 die Worte bei gesunkenen Verkaufspreisen zu streichen. b) Darlegungs- und Feststellungslast Nach Rz. 4 des Entwurfs soll bestimmt werden, dass die Nachweispflicht für den niedrigeren Teilwert beim Steuerpflichtigen liegt. Darüber hinaus soll der Steuerpflichtige auch die Darlegungs- und Feststellungslast für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung tragen. Es ist zutreffend, dass der Steuerpflichtige die für die Bewertung maßgebenden Umstände und Tatsachen darzulegen hat. Gemäß R 6.8 Absatz 2 Satz 8 EStR muss der Steuerpflichtige Unterlagen vorlegen, die aus den Verhältnissen seines Betriebs gewonnen sind und die eine sachgemäße Schätzung des Teilwerts ermöglichen. Von der Rechtsprechung und dem 1 So auch das im Entwurf zitierte Urteil des BFH vom 29. April IV R 14/98, BStBl II 1999, 681, 682; vgl. ergänzend Happe, BBK Nr. 16 vom 15. August 2008, Fach 9, S. 2225, /13

5 Schrifttum allgemein anerkannt ist, dass es sich bei der Teilwertermittlung in allen Fällen um eine Schätzung handeln muss, die Prognosen in die Zukunft beinhaltet. 2 Wir regen an, die Formulierung in Rz. 4 des Entwurfs insoweit anzupassen, dass deutlich wird, dass insbesondere die Berücksichtigung betriebsindividueller Erfahrungswerte im Einzelfall die Anforderung der Zugrundelegung der jeweiligen tatsächlichen objektiven betrieblichen Gegebenheiten des Unternehmens erfüllen kann. 2. Zu Rz. 5: Begriff der voraussichtlich dauernden Wertminderung Rz. 5 des Entwurfs suggeriert, dass 253 Absatz 3 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs (HGB) die generelle Aussage enthalte, dass eine nur vorübergehende Wertminderung für eine Teilwertabschreibung handelsrechtlich nicht ausreiche. Im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung statuiert 253 Absatz 3 Satz 3 HGB für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens eine Abwertungspflicht. Bei Finanzanlagen kommen handelsrechtlich außerplanmäßige Abschreibungen aber auch im Falle einer nur vorübergehenden Wertminderung in Betracht ( 253 Absatz 3 Satz 4 HGB). Der Verweis in Rz. 5 des Entwurfs auf die handelsrechtliche Regelung des 253 Absatz 3 Satz 3 HGB ist daher missverständlich. Der Verweis auf 253 Absatz 3 Satz 3 HGB ist zu streichen. 3. Zu Rz. 6: Berücksichtigung werterhellender Erkenntnisse Nach Rz. 6 des Entwurfs sollen bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Wertminderung werterhellende Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung Berücksichtigung finden. Bei börsennotierten Aktien sei die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag ebenfalls werterhellend. Dem stehe die Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem zur Veröf- 2 Vgl. BFH vom 05. Mai IV 252/60, BStBl III 1960, 370. So auch Schmidt / Kulosa EStG, 2012, 6 Rz. 231; Hick, in Prinz / Kanzler: NWB Praxishandbuch Bilanzsteuerrecht, 2012, Rz. 4417; Kleinle / Dreixler, in Herrmann / Heuer / Raupach, EStG, 6 Rn. 1003; Kahle / Hiller, in Prinz / Kanzler: NWB Praxishandbuch Bilanzsteuerrecht, 2012, Rz /13

6 fentlichung vorgesehenen Urteil vom 21. September 2011 (Az. I R 89/10, BFHE 235, 263) nicht entgegen. Nach diesem Urteil ist jedoch von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung bei börsennotierten Aktien grundsätzlich immer auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs gesunken ist und eine Bagatellgrenze überschritten wird. Auf die Kursentwicklungen nach dem Bilanzstichtag kommt es hierbei ausdrücklich nicht an. Der BFH hat sich ausführlich mit der anderslautenden Verwaltungsauffassung auseinandergesetzt und sie verworfen. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung darf von der Finanzverwaltung nicht missachtet werden. Wenn der vorliegende Entwurf unverändert als BMF-Schreiben herausgegeben wird, würde es sich zum einen um einen sog. Nichtanwendungserlass handeln, der nach dem Willen der Koalitionsparteien und der Bundesregierung gerade vermieden werden soll. Zum anderen wäre mit weiteren Gerichtsverfahren zu rechnen, die zwar Kosten für alle Beteiligten verursachen und gewisse Rechtsunsicherheiten entstehen lassen würden, in denen aber angesichts der als gefestigt anzusehenden Rechtsprechung die Verwaltungsauffassung erneut gerichtlich zurückgewiesen werden dürfte. Unseres Erachtens sollte daher die Finanzverwaltung der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgen und klarstellen, dass bei börsennotierten Aktien im Anlagevermögen und auch im Umlaufvermögen der Kurswert am Bilanzstichtag regelmäßig als niedrigerer Teilwert zugrunde zu legen ist. Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung nur dann 3, wenn aufgrund konkreter und objektiv überprüfbarer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Kurswert am Bilanzstichtag den tatsächlichen Wert nicht widerspiegelt. Dagegen dürfen die normalen Kursänderungen als wertbeeinflussende (wertbegründende) Faktoren keine Berücksichtigung finden. Im Übrigen ist anzunehmen, dass nach ständiger Rechtsprechung des BFH als wertaufhellend nur die Umstände zu berücksichtigen sind, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung lediglich bekannt oder erkennbar wurden. 4 Der Wertermittlung zum Bilanzstichtag zugrunde zu legen ist ein werterhellender Umstand damit nur, wenn er spätestens am Tag der Bilanzaufstellung erkennbar geworden ist. 5 Die Ausführungen des BFH zu börsennotierten Aktien sind unseres 3 So auch Rz. 15 des Entwurfs. 4 BFH vom 12. Dezember 2012 I B 27/12; so bereits BFH vom 4. April 1973 I R 130/71, BStBl. II 1973, 485; BFH vom 27. April 1965 I 324/62 S, BStBl. III 1965, So etwa BFH vom 30. Januar 2002 I R 68/00, BStBl. II 2002, 688; BFH vom 30. Januar 2002 I R 68/00, BStBl. II 2002, 688; BFH vom 20. August 2003 I R 49/02, BStBl. II 2003, 941; BFH vom 15. September 2004 I R 5/04, BStBl. II 2009, 100; BFH vom 19. Oktober 2005 XI R 64/04, BStBl. II 2006, 371; BFH vom 21. September 2011 I R 89/10. 3/13

7 Erachtens entsprechend auf börsennotierte Anteile an Investmentfonds, die in börsennotierte Wertpapiere investiert sind, Wechselkurse und Derivate anzuwenden. In diesem Zusammenhang sollte klargestellt werden, dass es auf die Aufstellung der Handelsbilanz ankommt. Der Wertaufhellungszeitraum wird zudem nach der ständigen Rechtsprechung des BFH durch die gesetzliche Frist für die Aufstellung des (handelsrechtlichen) Jahresabschlusses begrenzt. Er endet bei Kapitalgesellschaften an dem Tag, an dem nach 264 Absatz 1 Satz 3 HGB spätestens eine Bilanz erstellt werden muss. 6 Rz. 6 des Entwurfs sollte dahingehend angepasst werden, dass sowohl für im Anlage- als auch im Umlaufvermögen gehaltenen börsennotierten Wertpapieren, Anteilen an Investmentfonds, Wechselkursen sowie Derivaten der Kurswert am Bilanzstichtag als Teilwert maßgeblich ist. Ferner ist in Rz. 6 des Entwurfs klarzustellen, dass mit der Bilanz grundsätzlich die Handelsbilanz gemeint ist, und nur wenn keine Handelsbilanz aufzustellen ist, auf die Steuerbilanz abzustellen ist. Zur Klarstellung sollte Rz. 6 des Entwurfs zudem dahingehend angepasst werden, dass Wertentwicklungen nach der gesetzlichen Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses außer Betracht bleiben. 4. Zu Rz. 8 ff.: Abnutzbares Anlagevermögen Die in Rz. 9 f. des Entwurfs dargestellten Lösungen zum Beispiel 1 und der Abwandlung sind nicht hinreichend präzisiert. In Rz. 9 des Entwurfs sollte in der Lösung zu Beispiel 1 hinter die Worte nach fünf Jahren zur Klarstellung der Klammerzusatz (Ende Jahr 07) aufgenommen werden. 6 Vgl. BFH vom 22. August 2012 X R 23/10, BFH/NV 2012, 1877 m.w.n. 4/13

8 In Rz. 10 des Entwurfs sollte in der Lösung zur Abwandlung hinter die Worte nach drei Jahren zur Klarstellung der Klammerzusatz (Ende Jahr 05) aufgenommen werden. 5. Zu Rz. 12 f.: Grundstücke In dem Entwurf wird in der Lösung zum Beispiel 3 ausgeführt, dass Immobilienpreise marktbedingten Schwankungen unterliegen und deshalb diese Preisschwankungen eine nur vorübergehende Wertminderung darstellen. Dies könnte dahingehend verstanden werden, dass allgemein die Möglichkeit einer Teilwertabschreibung auf Grundstücke wegen gesunkener Marktpreise verneint wird. Eine derart restriktive Handhabung steht aus unserer Sicht nicht im Einklang mit Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Vorschriften. 6 Absatz 1 Nr. 2 EStG fordert eine voraussichtlich dauernde Wertminderung. Eine 100%ig sichere Prognose über den zukünftigen Wert von Wirtschaftsgütern oder auch die Bewertung von zukünftigen Verpflichtungen (Rückstellungen) ist naturgemäß nicht möglich. Die Frage der Dauerhaftigkeit einer Wertminderung kann daher primär nur aus der Sicht des Bilanzstichtages und für einen überschaubaren zukünftigen Zeitraum beantwortet werden. Das Schrifttum nennt hier einen Zeitraum von 3 bis 5 Jahren und fügt hinzu, dass im Zweifel von einer dauerhaften Wertminderung auszugehen ist. 7 Weitere Anhaltspunkte für die Dauerhaftigkeit einer Wertminderung sind wie bei der Bewertung von Rückstellungen aus der Vergangenheit abzuleiten (vgl. 6 Absatz 1 Nr. 3a Buchstabe a) EStG). Vor diesem Hintergrund ist aus unserer Sicht bspw. eine Teilwertabschreibung von Grundstücken zulässig, wenn der maßgebliche Bodenrichtwert am Bilanzstichtag und vorangegangenen Bilanzstichtag unter den Anschaffungskosten liegt. Auch sollte eine Teilwertabschreibung anerkannt werden, wenn am Bilanzstichtag der Bodenrichtwert unter den Anschaffungskosten liegt und bspw. interne oder externe Immobilienberichte oder Stellungnahmen der Gutachterausschüsse davon ausgehen, dass in absehbarer Zeit nicht mit einer Werterholung zu rechnen ist. Wir möchten darauf hinweisen, dass insbesondere in vielen Regionen in den Neuen Bundesländern die Immobilienpreise seit vielen Jahren stetig gesunken sind. In solchen Fällen muss auch die Finanzverwaltung eine auf Marktpreisminderungen begründete Teilwertabschreibung bei Grundstücken anerkennen. 7 Vgl. Winkeljohann, in Herrmann / Heuer / Raupach, EStG, 6 Rn /13

9 Das Beispiel 3 im vorliegenden Entwurf entspricht dem Beispiel 3 im BMF-Schreiben vom 25. Februar 2000, allerdings mit einem entscheidenden Unterschied. Während nach dem BMF-Schreiben vom 25. Februar 2000 die aktuellen Bodenrichtwerte die Anschaffungskosten der Grundstücke überschreiten, ist dies im aktuellen Entwurf genau umgekehrt: Nunmehr überschreiten die Anschaffungskosten die aktuellen Richtwerte. Bei diesem neuen Sachverhalt ist die Nichtanerkennung der Teilwertabschreibung bei unter den Anschaffungskosten liegenden aktuellen Marktpreisen (Bodenrichtwerten) jedoch nicht mehr sachgerecht. Angesichts der Änderung des Sachverhalts ist in der Lösung zu Beispiel 3 die Teilwertabschreibung zuzulassen. 6. Zu Rz. 14: Festverzinsliche Wertpapiere a) Nachhaltige Änderung des Zinsniveaus In Rz. 14 des Entwurfs soll bei festverzinslichen Wertpapieren ein Ansatz unter den Anschaffungskosten, mindestens aber von 100 % des Nennwerts, bei einer nachhaltigen (im Entwurf unterstrichen) Änderung des Zinsniveaus möglich sein. Unklar ist, ob die Ausführungen dahingehend zu verstehen sind, dass es auf die Nachhaltigkeit der Änderung des Zinsniveaus ankommt. Bei einem gesunkenen Börsenwert von börsennotierten festverzinslichen Wertpapieren ist jedoch am Bilanzstichtag davon auszugehen, dass die Wertminderung von Dauer sein wird. Die vom BFH für die steuerliche Ermittlung des Teilwerts von börsennotierten Aktien aufgestellten Grundsätze sind insoweit auch für die Ermittlung des Teilwertes von festverzinslichen Wertpapieren einschlägig. In Beispiel 4 in Rz. 14 des Entwurfs ist das Wort nachhaltigen zu streichen. b) Bonitätsbedingte Wertminderungen Bei festverzinslichen Wertpapieren des Anlagevermögens ist nach Rz. 14 des Entwurfs nur eine Teilwertabschreibung auf 100 % des Nennwerts zulässig, weil die Papiere bei Fälligkeit zum Nennwert eingelöst werden (sollen). 6/13

10 Unseres Erachtens müssen bei Bonitäts- oder Kreditrisiken weitergehende Teilwertabschreibungen nach wie vor steuerlich zulässig sein, weil mit einer Einlösung zum Nennwert nicht mehr gerechnet werden kann. Es besteht allerdings Unklarheit, wann eine derartige bonitätsbedingte Wertminderung im Einzelfall vorliegt und wie diese nachzuweisen ist. Gerade hierzu treten in der Praxis häufig Probleme auf. Bei gerateten börsennotierten festverzinslichen Wertpapieren sollte eine Teilwertabschreibung unter den Nennwert ausdrücklich zugelassen werden, wenn es sich um einen Noninvestment grade bzw. speculative Titel handelt (auch not prime Titel genannt, d.h. Rating schlechter als BBB- bzw. Baa3) und in der Handelsbilanz eine Abschreibung aufgrund voraussichtlich dauernder Wertminderung ebenfalls zwingend erforderlich ist. Zur Frage der Teilwertabschreibungen bei Bonitäts- oder Kreditrisiken sollte ein weiteres Beispiel aufgenommen und klargestellt werden, dass in den o.a. Fällen eine Abschreibung unter den Nennwert zulässig ist. c) Wechselkursänderungen Bei in ausländischen Währungen notierten festverzinslichen Wertpapieren werden diese bei Fälligkeit grundsätzlich zum Nennbetrag der ausländischen Währung eingelöst. Eine Einlösegarantie besteht damit nur auf den Nennbetrag der ausländischen Währung. Für die Bewertung zum Stichtag ist der Nennwert mit dem Wechselkurs zum Bilanzstichtag in Euro umzurechnen, da nur insoweit aus der Sicht des Bilanzstichtages eine gesicherte und damit dauerhafte Werthaltigkeit des Wertpapieres besteht. Sofern der Börsenwert am Bilanzstichtag unter die ursprünglichen Anschaffungskosten gesunken ist, ist eine Abschreibung bis zum in Euro fortgeschriebenen Nennwert geboten, da insoweit eine dauerhafte Wertminderung vorliegt. Für die Beurteilung, ob eine Wechselkursänderung zu einer voraussichtlich dauernden Wertminderung führt, sind die vom BFH 8 für die Bewertung von börsennotierten Aktien aufgestellten Grundsätze anzuwenden. Unter der Annahme eines informationseffizienten Kapitalmarktes stellt auch der Wechselkurs des Bilanzstichtages den als dauerhaft zugrunde zu legenden Wert dar, da der aktuelle Wechselkurs die informationsgestützte Einschätzung einer großen Zahl von Marktteilnehmern über die zukünftigen Risiken und Erfolgsaussichten 8 Vgl. BFH vom 21. September 2011 I R 89/10. 7/13

11 der jeweiligen Währung widerspiegelt und zugleich deren Erwartung ausdrückt, dass der jetzt gefundene Kurs voraussichtlich dauerhaften Charakter besitzt. Ausschlaggebend hierfür ist, dass der aktuelle Wechselkurs im Vergleich zum Wechselkurs bei Erwerb der Anleihe eine höhere Wahrscheinlichkeit aufweist, die künftige Kursentwicklung zu prognostizieren. Der Wechselkurs zum Bilanzstichtag bestimmt damit den Teilwert der festverzinslichen Wertpapiere. Allerdings hat der BFH 9 im Kursanstieg einer Fremdwährungsverbindlichkeit mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren keine voraussichtlich dauernde Wertminderung gesehen. Unseres Erachtens müssen die vorstehend dargelegten Grundsätze zumindest für festverzinsliche Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von weniger als 10 Jahren uneingeschränkt Anwendung finden. Rz. 14 des Entwurfs ist dahingehend zu ergänzen, dass bei Wechselkursänderungen grundsätzlich der Wechselkurs am Bilanzstichtag bei der Berechnung des voraussichtlich dauernden Wertes anzusetzen ist. Dies muss zumindest für festverzinsliche Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von weniger als 10 Jahren gelten. 7. Zu Rz. 15 ff.: Börsennotierte Aktien a) Berücksichtigung von Kursentwicklungen nach dem Bilanzstichtag Bei börsennotierten Aktien soll nach Rz. 15 Satz 1 letzter Halbsatz des Entwurfs nur dann eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegen, wenn der Kurs sich bis zur Bilanzaufstellung nicht wieder erholt. Auch in den Varianten b), c) und d) des Beispiels 5 in Rz. 16 sollen bei Teilwertabschreibungen Kursentwicklungen nach dem Bilanzstichtag Berücksichtigung finden. Wie bereits in unseren Anmerkungen zur Rz. 6 ausgeführt, sind nach der als gefestigt anzusehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch Kursentwicklungen nach dem Bilanzstichtag für die Prüfung einer Teilwertabschreibung unbeachtlich. Die anderslautenden Ausführungen in dem Entwurf sind nicht sachgerecht. Die in der Rz. 16 dargestellten Lösungen zum Beispiel 5 sind folglich dahingehend abzuändern, dass in der Variante b) eine Teilwertabschreibung auf 90 Euro und in den Varianten c) und d) Teilwertabschreibungen auf 9 BFH vom 23. April 2009 IV R 62/06, BStBl. II 2009 S /13

12 80 Euro zulässig sind, da ausschließlich der Kurswert zum Zeitpunkt des Bilanzstichtages maßgeblich ist. Unklar bleibt hier zudem, welche Bedeutung dem (historischen) Korridor der Kursschwankungen nach Anschaffung der Aktie zukommen soll. Kursschwankungen vor dem Bilanzstichtag sind auch nach der im BMF-Schreiben vertretenen Auffassung ohne Bedeutung. Die Angabe von Kursschwankungen vor dem Bilanzstichtag führt in Beispiel 5 nur zur Verunsicherung des Rechtsanwenders. In Rz. 15 Satz 1 ist der letzte Halbsatz zu streichen. Die Lösungen zum Beispiel 5 (Rz. 16) sind wie ausgeführt zu ändern. Der Hinweis im Beispiel 5 auf Kursschwankungen zwischen Anschaffung und Bilanzstichtag sollte unterbleiben. b) Bagatellgrenze Bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens soll nach Rz. 15 des Entwurfs im Falle einer Teilwertabschreibung entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb Berücksichtigung finden. Bei einer vorangegangenen Teilwertabschreibung soll dagegen nach Satz 2 des Entwurfs für die Bestimmung der Bagatellgrenze der Bilanzansatz am vorangegangenen Bilanzstichtag maßgeblich sein. Wenn bereits im Jahr der erstmaligen Teilwertabschreibung im Sinne der gebotenen Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens die Bagatellgrenze geprüft und ihrer Höhe nach zu vernachlässigende Wertschwankungen verneint wurden, sollte im Folgejahr im Sinne eben dieser Vereinfachung nicht eine erneute Prüfung auf Basis des bisherigen Bilanzansatzes erfolgen. 10 Wenn also börsennotierte Aktien zu 100 Euro erworben wurden und am Ende des Jahres 1 der Kurs auf 90 Euro gesunken war und deshalb der Bilanzansatz 90 Euro betrug, kann bei einer weiteren Kurssenkung auf 87 Euro zum Ende des Jahres 2 dieser Wert angesetzt werden. Die 5 %-Grenze sollte entsprechend den Ausführungen des BFH nur dazu dienen zu prüfen, ob die Kursverluste insgesamt seit Erwerb geringfügig und damit zu vernachlässigen sind. 10 BFH vom 21. September 2011 I R 89/10 unter Rz. 22; BFH vom 21. September 2011 I R 7/11, unter Rz. 12 und 15. 9/13

13 In Rz. 15 des Entwurfs ist Satz 2 zu streichen. 8. Zu Rz. 19 ff.: Umlaufvermögen Nach Rz. 19 ff. des Entwurfs sollen auch bei einer Teilwertabschreibung auf Aktien im Umlaufvermögen Wertentwicklungen vom Bilanzstichtag bis zum Tag der Bilanzaufstellung berücksichtigt werden. Wie bereits dargestellt (siehe unsere Ausführungen zu Rz. 6 sowie Rz. 15 ff.) sind Kurswertveränderungen nach dem Bilanzstichtag nicht als werterhellend zu berücksichtigen. Die Lösung zu Beispiel 8, Variante a) ist dahingehend zu ändern, dass eine Teilwertabschreibung auf 80 Euro möglich ist. Auch hier gelten die vom BFH aufgestellten Grundsätze für Teilwertabschreibungen auf börsennotierte Aktien. Im Beispiel 8 Variante a) sind die Aktien mit dem Börsenpreis zum von 80 Euro anzusetzen. 9. Zu Rz. 22 ff.: Umlaufvermögen bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten und bei Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds Nach Rz. 25 des Entwurfs soll für Zwecke des 6 Absatz 1 Nr. 2b EStG der Risikoabschlag nur in den Fällen vorzunehmen sein, in denen der Zeitwert die ursprünglichen Anschaffungskosten übersteigt, wobei nach 6 Absatz 1 Nummer 2b Satz 2 EStG die Nummer 2 Satz 2 nicht anwendbar, d.h. eine Teilwertabschreibung unzulässig ist. Die im Entwurf zitierte gesetzliche Vorschrift des 6 Absatz 1 Nr. 2b EStG stellt eine besondere Bewertungsregelung für Finanzinstrumente des Handelsbestands bei Kreditinstituten dar. Die Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen wird nicht behandelt. Eine Regelung im Rahmen des vorliegenden Entwurfs erscheint daher nicht angezeigt. Die Rz. 25 des Entwurfs sollte ersatzlos gestrichen werden. 10/13

14 10. Zu Rz. 26 ff.: Wertaufholungsgebot Nach Rz. 27 des Entwurfs soll die Finanzverwaltung, etwa aufgrund dort vorliegender Unterlagen, eine höhere Bewertungsobergrenze darlegen können. Wenn die Finanzverwaltung in ihrem Herrschaftsbereich Unterlagen hat, die beispielsweise aus den Steuerunterlagen Dritter stammen, so müsste dem Steuerpflichtigen zumindest die Einsichtnahme in die von der Verwaltung als wertbegründend angesehenen (anonymisierten) Unterlagen ermöglicht werden, um zu beurteilen, ob eine Anwendung überhaupt sachgerecht ist. Eine einfache Darlegung ist nicht ausreichend, vielmehr muss ein Nachweis durch die Finanzverwaltung erbracht werden. Die Rz. 27 des Entwurfs sollte dahingehend geändert werden, dass die Finanzverwaltung eine höhere Bewertungsobergrenze nachweisen muss. 11. Zu Rz. 29 ff.: Verbindlichkeiten a) Fremdwährungsverbindlichkeiten In den Rz. 29 ff. des Entwurfs wird im Einklang und unter Bezugnahme auf die BFH- Rechtsprechung 11 die Auffassung vertreten, dass bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von jedenfalls 10 Jahren haben, ein Kursanstieg der Fremdwährung grundsätzlich keine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung begründe, weil in diesen Fällen davon auszugehen sei, dass sich Währungsschwankungen in der Regel ausgleichen. Die zitierte BFH-Rechtsprechung bezieht sich jedoch nur auf den steuerbilanziellen Ansatz eines höheren Teilwertes bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten und kann nicht auf kürzere Restlaufzeiten angewandt werden (vgl. unsere Anmerkungen zu Rz. 14). Um dem Rechtsanwender eine praktikable Rechtsanwendung zu ermöglichen sollte klargestellt werden, dass zumindest bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von 11 BFH vom 23. April 2009 IV R 62/06, BStBl. II S /13

15 weniger als 10 Jahren ein Kursanstieg der Fremdwährung regelmäßig bei der Teilwertermittlung zu berücksichtigen ist. b) Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs Nach Rz. 35 des Entwurfs soll eine Wechselkurserhöhung nur anzuerkennen sein, wenn diese bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung anhält. Rz. 35 des Entwurfs sollte entsprechend unseren Ausführungen zu Rz. 14 dahingehend angepasst werden, dass grundsätzlich der aktuelle Wechselkurs am Bilanzstichtag zugrunde zu legen ist. 12. Zu Rz. 36 ff.: Anteile an Investmentfonds, die als Finanzanlage im Anlagevermögen gehalten werden Die in dem Entwurf enthaltenen Ausführungen zu Anteilen an Investments lassen viele für die Praxis relevanten Probleme und Fragestellungen unbeantwortet. Da der BFH in den vergangenen Jahren auch nur zu einzelnen Fragen zu entscheiden hatte, ist für eine generelle Regelung die Orientierung an den vom BFH 12 aufgestellten Grundsätzen sinnvoll. Wir schlagen daher folgende Aussagen vor: Die vorstehend für börsennotierte Aktien im Anlage- und Umlaufvermögen aufgestellten Grundsätze gelten entsprechend für börsennotierte Anteile an Investmentfonds. Demnach ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs gesunken ist und der Kursrückgang die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet. Der Teilwert von börsennotierten Anteilen kann nur dann nicht nach dem Kurswert (Ausgabepreis, zuzüglich der ggf. anfallenden Erwerbsnebenkosten) bestimmt werden, wenn aufgrund konkreter und objektiv überprüfbarer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Börsenpreis den tatsächlichen Anteilswert nicht widerspiegelt. Dies wäre z.b. dann der Fall, wenn der Kurs durch Insidergeschäfte beeinflusst (manipuliert) wurde oder über einen längeren Zeitraum kein Handel mit den zu bewertenden Fondsanteilen stattfand. 12 BFH vom 21. September 2011 I R 7/11. 12/13

16 Bei nicht börsennotierten Anteilen an Investmentfonds, die nach ihren vertraglichen Bedingungen zumindest tatsächlich überwiegend direkt oder (als Dachfonds) indirekt in börsennotierte Aktien investieren, sind die vorstehenden Grundsätze ebenfalls entsprechend anzuwenden. 13 Bei sonstigen Anteilen an Investmentfonds ist eine Teilwertabschreibung möglich, wenn der Wert aufgrund einer Ermittlung der Werte der zu dem Fonds gehörenden Einzelanlagen nach den vorstehenden Grundsätzen am Bilanzstichtag die Anschaffungskosten unterschreitet. Die Ausführungen in Rz. 36 und 37 sind durch die vorstehenden Ausführungen zu ersetzen. 11. Zu Rz. 39 ff.: Zeitliche Anwendung Nach den Rz. 39 ff. des Entwurfs sollen die Grundsätze des BMF-Schreibens in allen offenen Fällen anzuwenden sein, soweit 176 AO einer Änderung nicht entgegensteht. Möglicherweise könnte aber ein erheblicher Kostenaufwand entstehen, wenn alle offenen Fälle dahingehend zu untersuchen wären, ob nach dem BMF-Schreiben etwaige Teilwertabschreibungen gerechtfertigt waren oder nicht oder bisher nur in der Handelsbilanz, aber nicht in der Steuerbilanz vorgenommene Abschreibungen auch steuerbilanziell vorzunehmen wären. Ferner könnte die Umsetzung der Grundsätze des BMF-Schreibens für Zeiträume vor der Anwendbarkeit des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG), insbesondere vor dem Hintergrund des neu gefassten 5 Absatz 1 Satz 1 EStG, in der Praxis zu Schwierigkeiten führen. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sollten für Wirtschaftsjahre, die nach Veröffentlichung des Schreibens im Bundessteuerblatt beginnen, gelten. Die Steuerpflichtigen sollten die Grundsätze des BMF-Schreibens aber für vorhergehende Wirtschaftsjahre anwenden können, soweit die entsprechende Veranlagung noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist. 13 Vgl. BFH vom 21. September 2011 I R 7/11. 13/13

I. Ermittlung des Teilwerts

I. Ermittlung des Teilwerts BMF v. 16.7.2014 IV C 6 - S 2171-b/09/10002 BStBl 2014 I S. 1162 Teilwertabschreibung gemäß 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 EStG; Voraussichtlich dauernde Wertminderung, Wertaufholungsgebot Bezug: BMF, Schreiben

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