Prüfungsordnung. der Universität Witten/Herdecke für den Modellstudiengang Medizin

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1 Prüfungsordnung der Universität Witten/Herdecke für den Modellstudiengang Medizin Fassung vom 25. Oktober 2010

2 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich Studienzeiten Zweck der Prüfungen Prüfungsausschuss Summative Äquivalenzprüfungen gemäß 41 Abs. 2 Nr. 3 ÄAppO Durchführung und Bewertung der Äquivalenzprüfungen Prüferinnen und Prüfer bei Äquivalenzprüfungen Benotete Leistungsnachweise gemäß 27 ÄAppO Durchführung und Bewertung von Prüfungen zur Erbringung von Leistungsnachweisen gemäß 27 ÄAppO Formative lernprozessbegleitende Prüfungen Prüfungstermine, Meldungen Zulassung zu Prüfungen Bewertung von Prüfungen Allgemeine Verfahrens- und Formvorschriften Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstöße Zulassungsvoraussetzungen für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung Anrechnung von Studienzeiten sowie Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen Abschlusszeugnis Ausscheiden aus dem Studiengang Übergangsregelungen Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1 Nachweis der Prüfungsinhalte gem. 41 Abs. 2 Nr. 3 ÄAppO Anlage 2 Äquivalenzprüfungen gem. 41 Abs. 2 Nr. 3 ÄAppO Anlage 3 zu

3 Aufgrund 41 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Art. 10 G vom 24. Juli 2010 (BGBl. I, S. 983) sowie 64, 72 Abs. 1 Nr. 4 und 73 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW S. 474), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2009 (GV.NRW. S. 516), hat die Universität Witten/Herdecke am 25. Oktober 2010 nachfolgende Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Medizin erlassen. 1 Geltungsbereich Diese Ordnung regelt Anforderungen und Verfahren der Prüfungen im Modellstudiengang Medizin an der Fakultät für Gesundheit der Universität Witten/Herdecke. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, findet die Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) Anwendung. 2 Studienzeiten Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungszeit für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach 16 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO sechs Jahre und drei Monate. 3 Zweck der Prüfungen Die Prüfungen sollen 1. Aufschluss darüber geben, ob sich die Studierenden diejenigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten angeeignet haben, die sie befähigen, ihren Beruf als Ärztin oder Arzt verantwortungsvoll auszuüben, 2. den Studierenden die Möglichkeit geben, das eigene Leistungsprofil auch im Vergleich zu Mitstudierenden richtig einzuschätzen, 3. dazu dienen, die Qualität und die Weiterentwicklung der Lehre und des Curriculums zu sichern, 4. im Falle des Nichtbestehens von summativen Prüfungen eine gezielte Wiederholung einzelner Themengebiete erwirken. Dies kann durch das Wiederholen einzelner Prüfungen, einzelner Lehrveranstaltungen oder einzelner Ausbildungsabschnitte geschehen. 2

4 4 Prüfungsausschuss (1) Für die Leitung der Prüfungsverfahren und die Erfüllung der Aufgaben nach dieser Prüfungsordnung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Dieser ist für die zentrale Qualitätssicherung der Prüfungen zuständig und kann Mitglieder der Fakultät mit der Durchführung der in dieser Prüfungsordnung beschriebenen Prüfungen beauftragen. Der Prüfungsausschuss kann die Durchführung der unter Absatz (2) genannten Aufgaben an das Studiendekanat delegieren. (2) Der Prüfungsausschuss ist insbesondere zuständig für 1. die Überwachung der Einhaltung der Prüfungsordnung und der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfungen, 2. die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer für die Äquivalenzprüfungen gemäß 41 Abs. 2 Nr. 3 ÄAppO. 3. die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen nach 16 sowie die interne Anerkennung von externen Prüfungsergebnissen und Leistungsnachweisen, 4. die Behandlung der Beschwerden von Verfahrensbeteiligten. Eine Delegation dieser Aufgabe an die jeweils fachverantwortlichen Lehrstuhlinhaberinnen und Lehrstuhlinhaber ist möglich. 5. die Entscheidung, ob innovative Prüfungsformen summativ eingesetzt werden können, 6. die Erteilung von Bescheinigungen bei Ausscheiden aus dem Modellstudiengang zur Vorlage beim zuständigen Landesprüfungsamt. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses dürfen der Durchführung sämtlicher Prüfungen als Beobachter beiwohnen, um sich über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu unterrichten. (4) Der Fakultätsrat bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss hat sieben stimmberechtigte Mitglieder. Ihm gehören als Vorsitzende oder Vorsitzender die Prodekanin oder der Prodekan Lehre und die Leiterin oder der Leiter des Studiendekanates an sowie drei habilitierte Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer und zwei wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, von denen 3

5 mindestens eine oder einer dem Studiendekanat angehört. Dem Prüfungsausschuss gehören außerdem zwei Studierende des Modellstudiengangs Medizin als beratende Mitglieder an, von denen mindestens eine oder einer die Äquivalenzprüfungen gemäß 41 Abs. 2 Nr. 3 ÄAppO bestanden haben muss. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit gefällt. (5) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder unterliegen der Schweigepflicht und müssen sich schriftlich verpflichten, diese einzuhalten. Hinsichtlich der Befangenheit von Mitgliedern des Ausschusses und des Ausschlusses vom Verfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW. (6) Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Fakultätsrates bedarf. 5 Summative Äquivalenzprüfungen gemäß 41 Abs. 2 Nr. 3 ÄAppO (1) Als Äquivalenzprüfungen zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung werden drei schriftliche und zwei kombinierte Prüfungen durchgeführt (siehe Anlage 2). (2) Die schriftlichen Prüfungen enthalten offene und/oder geschlossene Aufgabenformate und werden in der Regel in einer geeigneten Kombination von Freitextaufgabenformaten (z.b. Modified Essay Questions (MEQ s) oder Long Menu-Listen) und Einfach- oder Mehrfachauswahlfragen im Multiple Choice-Format (MCQ s) abgelegt. In den schriftlichen Prüfungen soll die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachweisen, dass sie oder er in der jeweils festgelegten Zeit auf der Grundlage wissenschaftlicher Methoden ein Problem verstehen, bewerten und Wege zu einer Lösung finden kann. (3) Kombinierte Prüfungen können mündliche, schriftliche oder praktische Aufgabenstellungen enthalten und werden in Form einer Objective Structured Clinical Examination (OSCE) abgelegt. In diesen Prüfungen soll die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten kombiniert nachweisen. (4) Mindestens vier der fünf Äquivalenzprüfungen gemäß Anlage 2 müssen von den Studierenden als Voraussetzung zum Einstieg in den klinischen Ausbildungsabschnitt erfolgreich absolviert worden sein. Ist dies nicht der 4

6 Fall, muss das klinische Studium solange ausgesetzt werden, bis diese Voraussetzung erfüllt ist. (5) Das individuelle Prüfungsergebnis wird der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten nach der Auswertung jeweils schriftlich mitgeteilt. (6) Die Äquivalenzprüfungen zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung beziehen sich auf die in der Anlage 1 festgelegten Inhalte. 6 Durchführung und Bewertung der Äquivalenzprüfungen (1) Jede Prüfung, die als Äquivalenzprüfung gemäß 41 Abs. 2 Nr. 3 ÄAppO definiert wurde (Näheres siehe Anlage 2), darf zweimal wiederholt werden. (2) Die Studierenden dürfen an jedem Ersttermin der ihrem Studienverlauf entsprechenden Äquivalenzprüfung teilnehmen, auch wenn eine der vorhergehenden Prüfungen nicht bestanden wurde. Wird eine Äquivalenzprüfung als nicht bestanden gewertet, muss die Studierende beim jeweils nächsten Prüfungstermin antreten. (3) Als endgültig nicht bestanden gelten die Äquivalenzprüfungen, wenn sie auch nach zweimaliger Wiederholung nicht erfolgreich abgelegt werden. Die Äquivalenzprüfung muss zudem als nicht bestanden gewertet werden, wenn die in Abs. 2 genannten vorherigen Prüfungen endgültig nicht bestanden sind. In diesem Fall fehlen die Voraussetzungen für das Absolvieren der Äquivalenzprüfung, so dass diese - selbst wenn an sich erfolgreich absolviert - als nicht bestanden gelten muss. Über das endgültige Nichtbestehen erfolgt eine entsprechende Mitteilung an das Landesprüfungsamt. 20 Abs. 1 Satz 2 der ÄAppO gilt entsprechend. (4) Die Einzelnoten der drei schriftlichen Prüfungen und der zwei kombinierten Prüfungen werden addiert und die Summe wird durch 5 geteilt. Die Gesamtnote wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma entsprechend 25 Satz 3 ÄAppO errechnet. (5) Die Fakultät hält das Ergebnis der Äquivalenzprüfungen entsprechend dem ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in einem Zeugnis für jeden Studierenden fest (vgl. Anlage 11 ÄAppO). Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt ein Zeugnis aus, das die bei den einzelnen Prüfungsteilen erzielten Noten und eine Gesamtnote enthält. Das Zeugnis 5

7 ist von der Vorsitzenden bzw. von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Universität Witten/Herdecke zu versehen. (6) An allen Prüfungen dürfen Beobachterinnen und Beobachter des zuständigen Landesprüfungsamtes teilnehmen. 7 Prüferinnen und Prüfer bei Äquivalenzprüfungen (1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen oder Prüfer einschließlich der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Studiendekanat. 65 Abs. 2 HG NRW gilt entsprechend. (2) Die Prüfungsleistungen werden von Lehrenden der Universität Witten/Herdecke mit Hochschulabschluss abgenommen und bewertet. Lehrkräfte einer anderen medizinischen Fakultät können auf Einladung des Prüfungsausschusses Prüfungen beobachten. Alle Prüferinnen und Prüfer müssen mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation aufweisen. Der Prüfungsverlauf und das Prüfungsergebnis werden von den Prüferinnen und Prüfern in einem Protokoll festgehalten und dem Prüfungsausschuss mitgeteilt. (3) Prüferinnen und Prüfer unterliegen der Schweigepflicht. 8 Benotete Leistungsnachweise gemäß 27 ÄAppO Benotete Leistungsnachweise gemäß 27 ÄAppO können schriftliche, mündliche, praktische oder kombinierte Leistungen enthalten. Die Art des Leistungsnachweises ist durch den Prüfungsausschuss zu genehmigen und zu veröffentlichen. 9 Durchführung und Bewertung von Prüfungen zur Erbringung von Leistungsnachweisen gemäß 27 ÄAppO (1) Jede Prüfung zur Erbringung eines Leistungsnachweises kann höchstens zweimal wiederholt werden. In besonderen Härtefällen mit außergewöhnlichen Umständen kann der Prüfungsausschuss eine weitere Wiederholung der Prüfung genehmigen. (2) Werden die Prüfungen zur Erbringung der Leistungsnachweise als nicht 6

8 bestanden bewertet, tritt die Studierende oder der Studierende zum jeweils nächsten Prüfungstermin an (siehe auch 11). (3) Die Prüfungsleistungen werden von Lehrenden der Universität Witten/Herdecke mit Hochschulabschluss abgenommen und bewertet. Lehrkräfte einer anderen medizinischen Fakultät können auf Einladung des Prüfungsausschusses Prüfungen beobachten. (4) Prüferinnen und Prüfer unterliegen der Schweigepflicht. 10 Formative lernprozessbegleitende Prüfungen (1) Formative lernprozessbegleitende Prüfungen können in schriftlicher, mündlicher oder kombinierter Form u.a. als Progress Test (PT), als Key Feature Prüfung (KF), als OSCE, als Objective Structured Long Examination Record (OSLER), als strukturierte mündliche Prüfungen, als Mini Clinical Examination (Mini-CEX) oder als 360 Grad Evaluation durchgeführt werden. (2) Formative Prüfungen sollen der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten zu geeigneten Zeitpunkten einen Überblick bzgl. Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie Haltungen und Einstellungen rückmelden. Der Zuwachs an Faktenwissen soll erkennbar werden. Die Teilnahme an den formativen Prüfungen ist verpflichtend. (3) Die Studierenden erhalten eine geeignete und zeitnahe Rückmeldung über ihre Leistungen, um Defizite ausgleichen und ihre Lernstrategien anpassen zu können. 11 Prüfungstermine, Meldungen (1) Die Termine und Anmeldefristen zu allen Äquivalenzprüfungen und Prüfungen zur Erbringung von Leistungsnachweisen nach 27 ÄAppO werden vom Studiendekanat festgesetzt. Die Bekanntgabe der Termine der Prüfungen sowie der Anmeldefristen erfolgt in der Regel zu Beginn des Semesters, spätestens jedoch acht Wochen vor dem Prüfungstermin per Aushang im Studiendekanat und in elektronischer Form im zugangsbeschränkten Bereich der Internetseiten der Fakultät für Gesundheit. Die Anmeldefrist beträgt in der Regel vier Wochen soweit vom Studiendekanat keine andere Frist vorgegeben wird. 7

9 (2) Zu den Äquivalenzprüfungen meldet sich die Studierende oder der Studierende schriftlich und fristgerecht an. Dabei muss die erste Meldung zur jeweiligen Äquivalenzprüfung spätestens zum zweiten für die Studierende oder den Studierenden regulär vorgesehenen Prüfungstermin stattfinden. Anmeldungen zu Wiederholungsprüfungen müssen jeweils zum nächst möglichen Termin erfolgen. Ausnahmen regelt der Prüfungsausschuss. (3) Zu den Prüfungen zur Erbringung von Leistungsnachweisen gemäß 27 ÄAppO meldet sich die oder der Studierende beim Studiendekanat schriftlich und fristgerecht an. Meldungen zu Wiederholungsprüfungen müssen jeweils zum nächstmöglichen festgesetzten Termin erfolgen. Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuss abweichend von 11 Abs. 4 in besonderen Härtefällen mit außergewöhnlichen Umständen einen Termin und ein Format für eine Wiederholungsprüfung festlegen. (4) Eine bestandene Äquivalenzprüfung oder eine bestandene Prüfung zur Erbringung von Leistungsnachweisen nach 27 ÄAppO darf nicht wiederholt werden. 12 Zulassung zu Prüfungen Zugelassen zu Prüfungen wird, wer (1) aufgrund der erfüllten Aufnahmebedingungen an der Universität Witten/Herdecke ordnungsgemäß eingeschrieben ist oder im Rahmen eines Hochschulaustauschprogrammes an der Universität Witten/Herdecke Studienzeiten und Studienleistungen erbringt, (2) den für die entsprechende Prüfung erforderlichen Studienabschnitt absolviert hat und (3) die betreffende Prüfung nicht häufiger als zweimal ohne Erfolg absolviert hat, soweit in dieser Prüfungsordnung nichts Abweichendes geregelt ist. 8

10 13 Bewertung von Prüfungen Die Äquivalenzprüfungen sowie die Prüfungen zur Erbringung von Leistungsnachweisen gemäß 27 ÄAppO werden gemäß 13 Abs. 2 ÄAppO bewertet. 14 Allgemeine Verfahrens- und Formvorschriften (1) Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat kann unter Darlegung plausibler Gründe, z.b. bei körperlicher Behinderung, beim Prüfungsausschuss die Erlaubnis beantragen, ganz oder teilweise Prüfungsleistungen in einer vorgesehenen Form und Dauer durch gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form und/oder anderer Dauer zu ersetzen. Der Prüfungsausschuss kann hierzu die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Die Zulassungsanforderungen nach 10 Abs. 6 ÄAppO bleiben unberührt. (2) Prüfungsentscheidungen des Prüfungsausschusses, in denen eine Prüfung mit "nicht bestanden" oder mit "endgültig nicht bestanden" gewertet worden ist, bedürfen der Schriftform und sind zu begründen. Vor solchen Entscheidungen wird die Betroffene bzw. der Betroffene angehört. (3) Bei Äquivalenzprüfungen und Prüfungen zur Erbringung von Leistungsnachweisen nach 27 ÄAppO steht der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten ein Recht auf Widerspruch zu. Für Widersprüche zu Äquivalenzprüfungen ist der Prüfungsausschuss zuständig. Für Widersprüche zu Prüfungen zur Erbringung von Leistungsnachweisen nach 27 ÄAppO kann der Prüfungsausschuss andere Zuständigkeiten festlegen. 15 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstöße (1) Eine Prüfungsleistung gilt als nicht bestanden, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat einen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund versäumt oder wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund von der Prüfung zurücktritt. (2) Die für einen Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder ein Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich 9

11 mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Attests über die Prüfungsuntauglichkeit der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten verlangt werden. Werden die Gründe vom Prüfungsausschuss anerkannt, beraumt dieser einen neuen Prüfungstermin an. (3) Versucht eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die entsprechende Prüfung als nicht bestanden. Eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat, die den Ablauf der Prüfung und/oder einen Mitprüfling oder mehrere Mitprüflinge nachhaltig stört, kann von der Prüferin oder dem Prüfer bzw. der Aufsichtsperson von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. 16 Zulassungsvoraussetzungen für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung Bei Nachweis der in Anlage 3 aufgeführten Leistungen erhält die Studierende oder der Studierende vom Studiendekanat alle zur Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung notwendigen Bescheinigungen zur Vorlage beim zuständigen Landesprüfungsamt. 17 Anrechnung von Studienzeiten sowie Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen Über die Anerkennung von an anderen Fakultäten erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen entscheidet die inhaltverantwortliche Lehrstuhlinhaberin oder Lehrstuhlinhaber im Benehmen mit dem Studiendekanat und dem Prüfungsausschuss. Die Anerkennung von im Ausland erbrachten Leistungen im PJ erfolgt durch die nach Landesrecht zuständigen Stelle ( 12 ÄAppO). 18 Abschlusszeugnis Gemäß 41 Abs. 3 ÄAppO wird nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung vom zuständigen Landesprüfungsamt ein Abschlusszeugnis erstellt, das neben der Note für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Überprüfungsergebnisse der dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gleichwertigen Prüfungen (Äquivalenzprüfungen) enthält. 10

12 19 Ausscheiden aus dem Studiengang (1) Mit dem erfolgreichen Bestehen des Zweiten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung scheiden Studierende aus dem Modellstudiengang Medizin aus. (2) Auf eigenen Wunsch können Studierende jederzeit aus dem Modellstudiengang Medizin ausscheiden. (3) Weitere Möglichkeiten zum Ausscheiden aus dem Modellstudiengang Medizin regelt die Immatrikulationsordnung der Universität Witten/Herdecke in der jeweils gültigen Fassung. (4) Studierende, die den Studiengang verlassen, erhalten vom Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem Studiendekanat fächerbezogene Bescheinigungen für erbrachte Prüfungs- und Studienleistungen. 20 Übergangsregelungen (1) Studierende, die bis zum 31. März 2011 mindestens vier Äquivalenzprüfungen zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung entsprechend 5 Abs. 4 bestanden haben, beenden ihr Studium nach der Püfungsordnung vom 01. April Für alle anderen Studierenden gilt die im November 2010 durch das Land genehmigte vorliegende Prüfungsordnung. 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt zum 01. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt vorbehaltlich der Regelungen in 20 die Prüfungsordnung in der Fassung vom 01. April 2004 außer Kraft. 11

13 Anlage 1 Nachweis der Prüfungsinhalte gem. 41 Abs. 2 Nr. 3 ÄAppO Die Prüfungsthemen im Modellstudiengang Medizin umfassen folgenden Prüfungsstoff der Anlage 10 ÄAppO: Prüfungsthemen im Modellstudiengang Medizin Prüfungsstoff des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung Erstes Studienjahr: POL: Bewegungsapparat Orthopädische Untersuchung POL: Herz-Kreislaufsystem POL: Flüssigkeitshaushalt und Niere POL: Atmung POL: Ernährung / Verdauung / Ausscheidung Zell- und Gewebsphysiologie, Funktionsweisen des Muskel- Skelett-Systems, Adaptive Mechanismen, Lebensalterabhängige Besonderheiten. Grundzüge der mathematischen Beschreibung physikalischer Vorgänge, Kenntnisse über medizinisch wichtige Sachverhalte in der Mechanik und Wärmelehre und der Physik ionisierender Strahlung, Grundlagen der Mess- und Medizintechnik. Physikalisch-chemische Grundlagen des Stoffwechsels. Allgemeine Zytologie. Makroskopische und mikroskopische Anatomie des Bewegungsapparates und der Haut, Histologie einschließlich Ultrastruktur von Zellen und Geweben, Histochemie. Altersabhängige Besonderheiten. Topographische Anatomie Funktionsweisen des Herz-Kreislaufsystems, Kenntnisse über medizinisch wichtige Sachverhalte in der Elektrizitätslehre, Kenntnisse über medizinisch wichtige Elemente und deren Verbindungen, Biochemische Aspekte der Zell- und Organphysiologie. Makroskopische und mikroskopische Anatomie der Kreislauforgane, Grundzüge der Frühentwicklung des Menschen und der Organentwicklung. Funktionsweisen des Ausscheidungssystems. Funktionsweisen des Atmungssystems. Biochemische Grundlagen der Immunologie. Grundlagen der Mikrobiologie. Funktionsweisen des Verdauungssystems, Angewandte Physiologie einschließlich Ernährungs-, Sport-, Arbeits- und Umweltphysiologie. Enzymwirkungen und deren Kinetik, Grundzüge der Thermodynamik und Kinetik chemischer Reaktionen, Biochemie der Aminosäuren und Proteine, der Kohlenhydrate, der Lipide und der Nucleinsäuren. Grundlagen der Ernährungslehre. Makroskopische und mikroskopische Anatomie der Eingeweide. 12

14 Prüfungsthemen im Modellstudiengang Medizin POL: Endokrinologie Prüfungsstoff des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung Funktionsweisen des endokrinen Systems. Hormonwirkungen. Makroskopische und mikroskopische Anatomie des endokrinen Systems. Internistische Untersuchung --- Problemorientiertes Arbeiten und Integrierte Curricula (Integriertes Curriculum I und III) Allgemeinmedizin Zusammenwirken der Systeme. Psychobiologische Grundlagen des Verhaltens und Erlebens, Wahrnehmung, Lernen, Emotionen, Motivation, Psychomotorik. Persönlichkeit, Entwicklung, Sozialisation. Soziales Verhalten, Einstellungen, Interaktion und Kommunikation, Rollenbeziehungen. Grundlagen psychologischer und soziologischer Methodik. Soziale Schichtung. Bevölkerungsstruktur, Morbiditätsstruktur. Strukturen des Gesundheitswesens. Rollenbeziehungen und konflikte in den verschiedenen altersspezifischen Gruppenkonstellationen. Zweites Studienjahr: POL: Nerven-Sinnessystem Kenntnisse über medizinisch wichtige Sachverhalte in der Akustik und der Optik. Funktionsweisen des zentralen und peripheren Nervensystems (einschließlich der Sinne).Makroskopische und mikroskopische Anatomie des Nervensystems und der Sinnesorgane. Neurologische Untersuchung --- POL: Immunsystem POL: Blut Allgemeinmedizinpraktikum POL: Sexualität und Fortpflanzung Körperliche Gesamtuntersuchung Funktionsweisen des Abwehrsystems des Menschen. Biochemische Grundlagen der Immunologie. Makroskopische und mikroskopische Anatomie des Immunsystems. Funktionsweisen des Blut-Lymphsystems. Physiologie der Organfunktionen (Blut). Grundzüge der Ökologie Funktionsweisen des Fortpflanzungssystems. Grundlagen der Molekularbiologie. Grundzüge der Frühentwicklung des Menschen und der Organentwicklung. Grundlagen der Humangenetik. Genetik

15 Anlage 2 Äquivalenzprüfungen gem. 41 Abs. 2 Nr. 3 ÄAppO Zeitpunkt der Prüfung Art der Prüfung Umfang und Dauer der Prüfung Inhalte der Prüfung am Ende des zweiten Semesters Schriftliche Äquivalenzprüfung 1 Mehrheitlich fallbezogene Prüfungsfragen in offenem und geschlossenem Format. Dauer: ca. 4 Zeitstunden POL-Themen der ersten beiden Semester, mit einem Schwerpunkt auf den Inhalten des zweiten Semesters Kombinierte Prüfung 1 10 bis 15 Aufgabenstationen; Dauer: ca. 1,5 Zeitstunden Inhalte der Untersuchungskurse Orthopädie und Innere Medizin, mit einem Schwerpunkt auf den Inhalten der Inneren Medizin am Ende des dritten Semesters Schriftliche Äquivalenzprüfung 2 Mehrheitlich fallbezogene Prüfungsfragen in offenem und geschlossenem Format. Dauer: ca. 4 Zeitstunden POL-Themen der ersten drei Semester, mit einem Schwerpunkt auf den Inhalten des dritten Semesters im vierten Semester Schriftliche Äquivalenzprüfung 3 Mehrheitlich fallbezogene Prüfungsfragen in offenem und geschlossenem Format. Dauer: ca. 4 Zeitstunden POL-Themen der ersten vier Semester, mit einem Schwerpunkt auf den Inhalten des vierten Semesters Kombinierte Prüfung 2 10 bis 15 Aufgabenstationen; Dauer: ca. 1,5 Zeitstunden Inhalte der Untersuchungskurse Orthopädie, Innere Medizin und Neurologie mit einem Schwerpunkt auf den Inhalten des Untersuchungskurses Neurologie 14

16 Anlage 3 zu 16 Fakultätsinterne Beginnvoraussetzungen für das Praktische Jahr (PJ) Nachweis der Teilnahme: POL-Tutorien in den ersten zwei Studienjahren Untersuchungskurse der ersten zwei Studienjahre Klinische Blockpraktika (siehe Anlage 1 der Studienordnung) Integrierte Curricula in der jeweils gültigen Form Einen klinischen Wahlpflichtblock (siehe Anlage 3 Studienordnung) Formative Prüfungen (z.b. Progress Tests) Neun Veranstaltungen des Studium fundamentale Bestandene Prüfungsleistungen: Äquivalenzprüfungen laut Anlage 2 Benotete Leistungsnachweise gemäß 27 ÄAppO (siehe Anlage 4 Studienordnung) Studium fundamentale: Zwei benotete Leistungsnachweise entsprechend den Anforderungen der Fakultät für Kulturreflexion 15

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