Praktisches Jahr Merkblatt
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- Adolph Bayer
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1 Praktisches Jahr Merkblatt zur praktischen Ausbildung gemäß 3 und 4 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) vom 27. Juni 2002, die durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Juli 2012 (BGBl. I. S. 1539) geändert worden ist. Stand: Oktober 2013 Dieses Merkblatt betrifft diejenigen Studierenden, die das Praktische Jahr ab dem Jahr 2014 beginnen und damit unter die neue Prüfungsregelung fallen. 1. Allgemeines ( 3 ÄAppO) Das Praktische Jahr (PJ) ist Teil des Medizinstudiums und findet nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung statt. Das Praktische Jahr beginnt in der zweiten Hälfte der Monate Mai und November. Die PJ-Stellen werden grundsätzlich von der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg- Universität Mainz zugeteilt. Das PJ ist Bestandteil des Hochschulstudiums. Daher ist eine Immatrikulation während des PJ unerlässlich. 2. Zulassungsvoraussetzungen ( 10 ÄAppO) Zulassungsvoraussetzung für das Praktische Jahr nach neuem Recht ist der bestandene Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Die Zulassung zum PJ erfolgt durch die Universitätsmedizin Mainz nach Bekanntgabe der Ergebnisse des Zweiten Abschnitts. 3. Gliederung des PJ ( 3 Abs. 1 ÄAppO) Die Ausbildung gliedert sich in drei Tertiale von jeweils 16 Wochen in: 1. Innerer Medizin 2. Chirurgie 3. Allgemeinmedizin oder in einem Wahlfach, das die Universitätsmedizin Mainz und deren Lehrkrankenhäuser anbieten. Mit der Zulassung zum PJ werden die einzelnen Ausbildungsabschnitte durch die Universitätsmedizin verbindlich festgelegt. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch die Universitätsmedizin. Ein Splitting bei Ableistung der Tertiale im Inland ist nicht möglich
2 4. Teilzeit-PJ ( 3 Abs. 1 ÄAppO) Die Ausbildung kann ohne weitere Begründung in Teilzeit mit 50 oder 75 Prozent der wöchentlichen Ausbildungszeit absolviert werden. Die Gesamtdauer der Ausbildung verlängert sich dementsprechend. Die Genehmigung der Teilzeitausbildung erfolgt ausnahmslos durch die Universitätsmedizin. Es sollte berücksichtigt werden, dass sich bei einer Ableistung des PJ in Teilzeit der Prüfungstermin für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M 3) unter Umständen verschieben kann. 5. Fehlzeiten und Unterbrechungen ( 3 Abs. 3 ÄAppO) Auf die Ausbildungszeit werden Fehlzeiten wegen Urlaub, Krankheiten, Erziehungszeiten, oder sonstige Fehlzeiten bis zu insgesamt 30 Ausbildungstagen angerechnet, davon bis zu insgesamt 20 Ausbildungstagen innerhalb eines Ausbildungsabschnittes. Bei einer darüber hinausgehenden Unterbrechung aus wichtigem Grund sind bereits abgeleistete Teile des Praktischen Jahres anzurechnen, soweit sie nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Fehlzeitenregelung bei Teilzeitausbildung Die Anzahl der anerkennungsfähigen Fehltage wird mittels Bruchrechnung auf die tägliche Ausbildungszeit umgerechnet. Beispiel: Bei Teilzeit in 50 Prozent gilt ein versäumter Ausbildungstag mit planmäßig 4 Zeitstunden als 0,5 Fehltage, mit planmäßig 6 Zeitstunden als 0,75 Fehltage und mit planmäßig 8 Zeitstunden als 1,0 Fehltag. 6. Ausbildungsstätten ( 3, 4 ÄAppO) Die Studierenden können die PJ-Tertiale entweder in der Universitätsmedizin Mainz (Heimatuniversität), in einem Lehrkrankenhaus der Universitätsmedizin Mainz oder in einem anderen Universitätskrankenhaus oder Lehrkrankenhaus absolvieren. Falls ein PJ-Tertial an einer anderen Universitätsklinik absolviert wird, müssen die Studierenden weiterhin an der Heimatuniversität eingeschrieben sein muss. Der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M 3) wird an der Heimatuniversität abgelegt. Das Wahlfach Allgemeinmedizin kann auch in einer geeigneten allgemeinmedizinischen Praxis, welche durch die Universitätsmedizin anerkannt sein muss, durchgeführt werden. 2
3 7. PJ im Ausland Teile des PJ können auch im Ausland absolviert werden. Im Ausland können nur Wahlfächer belegt werden, die auch an der Universitätsmedizin Mainz angeboten werden. Dem Landesprüfungsamt sind nach Ablauf eines Auslandstertials folgende Nachweise zur Anerkennung vorzulegen: 1. Äquivalenzbescheinigung des/der Unterrichtsbeauftragten der Universitätsmedizin für das jeweilige Fach. Es empfiehlt sich, diese Bescheinigung vor der Abreise einzuholen. 2. Bescheinigung des ausländischen Krankenhauses über Dauer, Fachgebiet und Fehlzeiten mit Siegel/Stempel und Unterschrift des ausbildenden Arztes. 3. Bei Immatrikulation Immatrikulationsnachweis der ausländischen Universität. 4. Bei Nicht-Immatrikulation Bescheinigung des Studienleiters/Dekans der ausländischen Universität aus der hervorgeht, dass die ausländischen Studierenden die gleichen ausbildungsbezogenen Rechte und Pflichten haben wie die einheimischen Studierenden. Falls die Unterschrift aus einem wichtigen Grund nicht zu erhalten ist, unterschreibt der Leiter des ausländischen Krankenhauses diese Bescheinigung. Zu Nummer 2 und 4 sind dreisprachige Vordrucke im Landesprüfungsamt sowie in der Universitätsmedizin, Ressort Forschung und Lehre erhältlich. Die praktische Ausbildung muss an einer Universitätsklinik oder an einem akademischen Lehrkrankenhaus erfolgen. Die praktische Ausbildung in ausländischen Praxen ist nicht möglich. Ein Auslandstertial kann in zwei Abschnitte von je acht Wochen unterteilt werden. Jedoch können in diesem Fall keine Fehlzeiten angerechnet werden. Sollten dennoch Fehlzeiten entstehen, müssen diese nachgearbeitet werden. Folgende Konstellationen sind möglich: + inländischen Klinik oder + weiteren 3
4 8. Anmeldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ( 10 ÄAppO) Eine Anmeldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist notwendig. Anmeldeschluss ist der 10. Januar oder der 10. Juni eines jeden Jahres. Die erste und zweite Tertialbescheinigung sind bei der Anmeldung mit dem Antrag einzureichen. Die endgültige Zulassung erfolgt nach Vorlage der letzten Tertialbescheinigung. Diese ist bis spätestens eine Woche nach Ende des PJ dem Landesprüfungsamt vorzulegen (Nachreiche). Wird die letzte Tertialbescheinigung nicht vorgelegt, kann keine Zulassung zur Prüfung erfolgen. In diesem Fall ist ein erneuter Antrag auf Zulassung notwendig. 9. Prüfung M3 Prüfungstermine: Mai und Juni November bis Dezember Prüfungsort ist: 1. das jeweilige Akademische Lehrkrankenhaus der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, wenn alle drei Tertiale in dem Akademischen Lehrkrankenhaus absolviert worden sind; ein oder zwei Tertiale in dem Akademischen Lehrkrankenhaus absolviert worden sind und das Lehrkrankenhaus das Wahlfach vorhält. nur das Wahlfach in dem Akademischen Lehrkrankenhaus absolviert worden ist, die Pflichtteile dagegen an zwei unterschiedlichen Ausbildungsstätten im In- oder Ausland. 2. die Universitätsmedizin Mainz, wenn alle drei Tertiale in der Universitätsmedizin Mainz absolviert worden sind; zwei Tertiale in der Universitätsmedizin Mainz absolviert worden sind; nur das Wahlfach in der Universitätsmedizin Mainz absolviert worden ist, die Pflichtteile dagegen an zwei unterschiedlichen Ausbildungsstätten im In- oder Ausland. alle drei Tertiale im Ausland absolviert worden sind; das Akademische Lehrkrankenhaus das Wahlfach, das im Ausland oder einem anderen Universitätsklinikum oder dessen Akademischen Lehrkrankenhaus in Deutschland oder in einem Akademischen Lehrkrankenhaus der Universitätsmedizin Mainz abgeleistet wurde, nicht vorhält. Die Entscheidung über den Prüfungsort trifft das Landesprüfungsamt. 4
5 Bei Unsicherheiten wird empfohlen, sich mit dem Landesprüfungsamt in Verbindung zu setzen. Schriftliche Anfragen können Sie unter der angegebenen Adresse, -Adresse, oder unter der Fax-Nr an das Landesprüfungsamt richten. Landesprüfungsamt für Studierende der Medizin und der Pharmazie Rheinland-Pfalz Schießgartenstraße Mainz Ansprechpartnerinnen Heidi Bauer/Grit Fischer Telefon /4460 Telefax Sprechzeiten: Montag-Freitag Uhr gez. Cécile Lepper-Hasche Leiterin des Landesprüfungsamtes für Studierende der Medizin und der Pharmazie 5
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