Spielmannszug St. Sebastian Ensen Westhoven 1948 e.v. Satzung

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1 Spielmannszug St. Sebastian Ensen Westhoven 1948 e.v. Satzung 1 Name und Sitz ( 1 ) Der Verein trägt den Namen Spielmannszug St. Sebastian Ensen-Westhoven 1948 e.v. ( 2 ) Der Verein ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgericht zu Köln eingetragen und hat seinen Sitz in Ensen-Westhoven. 2 Aufgaben und Ziele ( 1 ) Der Verein will seine Mitglieder und Jugendliche zur Musikpflege, Geistes und Gemeinschaftsbildung führen Die vornehmliche Zielsetzung des Vereins ist es, die Musik zu fördern und zu pflegen und ein Programm zu entwickeln und sich damit an die Allgemeinheit zu wenden. ( 2 ) Der Verein ist Jugendpflegeorganisation für die Vereinsjugend und Bildungsgemeinschaft für die jugendlichen und erwachsenen Mitglieder. ( 3 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und Jugendliche erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und Jugendliche keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ausscheiden oder Auflösung des Vereins erhalten sie nur etwaige Einlagen zurück, dagegen keine Versicherungsbeiträge. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig großen Vergütungen begünstigt werden. Darüber hinaus geschieht jede Tätigkeit für den Verein ehrenamtlich und unentgeltlich. ( 4 ) Der Spielmannszug sorgt soweit dies finanziell möglich ist, auf sozialem Gebiet für die Mitglieder und Jugendliche. Hierzu gehört vor allem die Sicherung durch eine Haftpflicht und Unfallversicherung

2 3 Mitgliedschaft ( 1 ) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wenn sie im Sinn und der Ordnung der Satzung am Vereinsleben teilnehmen will. ( 2 ) Der Verein setzt sich aus aktiven Mitgliedern und Jugendlichen sowie Ehrenmitgliedern zusammen. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder ab 16 Jahren, sowie alle aktiven Ehrenmitglieder. ( 3 ) Ausser den aktiven Mitgliedern und den Jugendlichen sowie der Ehrenmitgliedern führt der Verein eine Liste von Förderern. Diese Förderer sind keine Mitglieder im Sinne des Vereinsrechts und haben daher auch keinen Sitz und Stimme in der Jahreshauptversammlung sowie sonstiger Mitgliederversammlungen. ( 4 ) Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Neueintretende werden durch den Vorstand zur Mitgliedschaft vorläufig zugelassen und nach einer 3 monatigen Probezeit erfolgt die endgültige Aufnahme durch die Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. ( 5 ) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod. ( 6 ) Der Austritt ist schriftlich durch Einschreiben, bei Jugendlichen unter 18 jahren nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, gegenüber dem Vorstand zu erklären. ( 7 ) Über eine Ausnahmeregelung zu Ziffer 6 entscheidet der Vorstand. ( 8 ) Ein Mitglied oder Jugendlicher kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden durch Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen b) wegen Zahlungsrückständen (Versicherungsbeitrag) von mehr als einem Jahr trotz Abmahnung c) wegen unfairem und unkameradschaftlichem Verhalten im Vereinsleben d) wegen unehrenhaften Handlungen e) der Ausschluß ist nur zulässig, wenn zu der Mitgliederversammlung, auf der über den Ausschluß abgestimmt wird, schriftlich 14 Tage vorher unter Angabe des Tagesordnungspunktes eingeladen worden ist. Das auszuschließende Mitglied ist ebenfalls schriftlich zu laden. Die Beweislast der Ladung obliegt dem Verein. Vor dem Ausschluß ist das Mitglied vom Vorstand und von der Mitgliederversammlung zu hören. Erscheint das Mitglied trotz Einladung nicht auf der Mitgliederversammlung, so ist eine weitere Anhörung nicht erforderlich. Über den Ausschluß obliegt dem Vorstand das Recht der Prüfung vom Ausspruch des Ausschlusses. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tag des Beschlusses und ist dann schriftlich mitzuteilen

3 4 Organe des Vereins ( 1 ) Organe des Vereins sind : Mitgliederversammlung und Vorstand. 5 Mitgliederversammlung ( 1 ) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. ( 2 ) Hierzu muß mindestens 2 Wochen vorher durch den Vorstand schriftlich eingeladen werden. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen. Einwände oder Ergänzungen zur Tagesordnung haben aktive Mitglieder spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung beim 2. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. ( 3 ) Zur Mitgliederversammlung zählen stimmberechtigte Mitglieder. Die übrigen können als Gäste teilnehmen. (Jugendliche) ( 4 ) Mitgliederversammlungen können auf Beschluß des Vorstandes einberufen werden, wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. ( 5 ) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung ( 1 ) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über : a) Jahresbericht des 1. Vorsitzenden b) Jahresbericht des 1. Geschäftsführers c) Jahresbericht des 1. Kassierers d) Jahresbericht des Jugendleiters e) Entlastung und evtl. Neuwahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer f) Mitglieder ab 18 Jahren sind wählbar g) für unsere Förderer und Gönner wird ein Jahresbeitrag erhoben ( 2 ) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten. ( 3 ) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, daß vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist

4 7 Vorstand ( 1 ) Der Vorstand besteht aus : 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender 1. Geschäftsführer 2. Geschäftsführer 1. Kassierer 2. Kassierer Jugendleiter ( 2 ) Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren in der Mitgliederversammlung gewählt. ( 3 ) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. ( 4 ) Zwei von ihnen sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. ( 5 ) Bei Abschlüssen von Spielverträgen des Spielmannszuges können durch Vorstandsbeschluß, einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes Alleinvertretungsbefugnisse erteilt werden. ( 6 ) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. ( 7 ) Der 1. Vorsitzende hat das Recht zu jeder Zeit über einen Betrag von DM 300,00 zu verfügen. ( 8 ) Auf Beschluß des Vorstandes ist der 1. Tambourmajor für die Durchführung und Aufsicht der Proben verantwortlich. Bei Festzügen und sonstigen öffentlichen Auftritten ist seinen Anordnungen unbedingt Folge zu leisten. Bei Abwesenheit des 1. Tambourmajors übernimmt der 2. Tambourmajor die Pflichten. 8 Geschäftsführung ( 1 ) Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. ( 2 ) Der 1. Vorsitzende beruft den Vorstand ein, so oft die Geschäftslage dies erfordert oder wenn zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen

5 9 Beiträge ( 1 ) Für alle aktiven Mitglieder sowie die Jugendlichen wird kein Monatsbeitrag erhoben. ( 2 ) Der jährliche Versicherungsbeitrag muß von jedem Mitglied und Jugendlichen selbst getragen werden. Die Höhe des Versicherungsbeitrags richtet sich nach dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag. 10 Kassenprüfung ( 1 ) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. ( 2 ) Den Kassenprüfern obliegt die laufende Überwachung der Kassenführung des Vereins, der Bericht ist auf der Mitgliederversammlung vorzulegen. 11 Vereinseigentum ( 1 ) Der Vorstand sowie alle Mitglieder und Jugendliche haben darüber zu wachen, daß alle Besitztümer des Spielmannszuges ( Instrument, Uniformen etc. ) sorgfältig aufbewahrt und verwaltet werden. ( 2 ) Bei Austritt eines Mitglied oder Jugendlichen ist das Vereinseigentum in einwandfreiem Zustand abzuliefern. 12 Förderung von Jugendlichen ( 1 ) Der Spielmannszug fördert außerdem jugendliche unter 16 Jahren in dem er ihnen eine kostenlose musikalische Ausbildung gewährleistet. ( 2 ) Alle Jugendlichen bis zum 16. Lebensjahr wählen auf der Mitgliederversammlung einen Jugendsprecher, der ihre Interessen dem amtierenden Vorstand unterbreitet

6 13 Auflösung des Vereins ( 1 ) Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. ( 2 ) Der Auflösungsbeschluß bedarf einer 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder, weiterhin bestimmt die Mitgliederversammlung 2 Abwickler. ( 3 ) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sind nicht mindestens 50% der stimmberechtigten anwesend, so ist nach 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung schriftlich einzuberufen, die in jedem Fall beschlußfähig ist. Auch in diesem Falle ist eine 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich. ( 4 ) Bei Auflösung oder Aufheben des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes, wird das Vereinsvermögen zur Verwaltung der katholischen Kirchengemeinde St. Laurentius Ensen-Westhoven mindestens für 5 Jahre übergeben. ( 5 ) Sollte nach 5 Jahren kein Verein neu gegründet werden, unter dem vollen Namen Spielmannszug St. Sebastian Ensen-Westhoven 1948 e.v. unter Anerkennung der vereinseigenen Satzung, verfällt das gesamte Vermögen an die katholische Kirchengemeinde St. Laurentius Ensen- Westhoven

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