DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom"

Transkript

1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2013) 1675 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom zur Festlegung des Mehrjahresarbeitsprogramms 2013 für Finanzhilfen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) für den Zeitraum DE DE

2 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom zur Festlegung des Mehrjahresarbeitsprogramms 2013 für Finanzhilfen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) für den Zeitraum DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 680/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze 1 (nachstehend TEN-Verordnung ), insbesondere auf Artikel 8, gestützt auf den Beschluss Nr. 661/2010/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes 2 (nachstehend TEN-V-Leitlinien ), gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (nachstehend Haushaltsordnung ), insbesondere auf Artikel 84, gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union 3 (nachstehend Anwendungsbestimmungen ), insbesondere auf Artikel 94, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 84 der Haushaltsordnung und Artikel 94 der Anwendungsbestimmungen geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden voran, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, der die wesentlichen Aspekte einer Maßnahme präzisiert, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt ABl. L 162 vom , S. 1. Geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 670/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation ( ) sowie der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze (ABl. L 204 vom , S. 1). ABl. L 204 vom , S. 1. ABl. L 362 vom , S. 1. DE 2 DE

3 (2) Nach Artikel 8 der TEN-Verordnung und Artikel 128 der Haushaltsordnung muss für Finanzhilfen ein Mehrjahresarbeitsprogramm angenommen und veröffentlicht werden. (3) Da das Arbeitsprogramm 2013 einen hinreichend genauen Rahmen im Sinne von Artikel 94 Absätze 2 und 3 der Anwendungsbestimmungen vorgibt, stellt der vorliegende Beschluss einen Finanzierungsbeschluss für die im Mehrjahresarbeitsprogramm vorgesehenen Ausgaben für Finanzhilfen dar. (4) Im Einklang mit den in Artikel 5 der TEN-Verordnung genannten Grundsätzen sollten in dem Mehrjahresarbeitsprogramm für Finanzhilfen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes für den Zeitraum die allgemeinen Ziele und Prioritäten, die mit diesen Finanzhilfen verfolgt werden, die erwarteten Ergebnisse, die Förderkriterien, die wesentlichen Auswahl- und Vergabekriterien, die spezifischen Ziele und Prioritäten für die verschiedenen Programmkomponenten, ein Zeitplan für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und die Richtbeträge für die im Rahmen der Aufforderungen verfügbaren Mittel festgelegt werden. (5) Der vorliegende Finanzierungsbeschluss kann auch die Zahlung von Verzugszinsen nach Artikel 92 der Haushaltsordnung und Artikel 111 Absatz 4 der Anwendungsbestimmungen abdecken. (6) Der Begriff substanzielle Änderungen in Artikel 94 Absatz 4 der Anwendungsbestimmungen sollte für die Anwendung dieses Beschlusses definiert werden. (7) Der Finanzhilfeausschuss wurde nach dem in Artikel 15 der TEN-Verordnung genannten Verfahren angehört und hat eine befürwortende Stellungnahme zum Mehrjahresarbeitsprogramm 2013 abgegeben BESCHLIESST: Artikel 1 Das Mehrjahresarbeitsprogramm für im Jahr 2013 zu gewährende Finanzhilfen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes wird mit dem Wortlaut im Anhang angenommen. Diese Annahme gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 84 der Haushaltsordnung. Artikel 2 Der Gesamtbetrag der unter diesen Beschluss fallenden Mittel beläuft sich auf EUR. Dieser Beschluss gilt als Finanzierungsbeschluss für das Jahr 2013 für die Haushaltslinie: Finanzielle Unterstützung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes. Die Mittel können auch die Zahlung von Verzugszinsen abdecken. DE 3 DE

4 Artikel 3 Änderungen der Zuweisungen für die einzelnen Maßnahmen, die insgesamt 20 % des mit diesem Beschluss genehmigten Höchstbeitrags nicht überschreiten, gelten nicht als substanziell, sofern dadurch Art und Ziele des Arbeitsprogramms nicht wesentlich verändert werden. Auch eine Anhebung des durch diesen Beschluss genehmigten Höchstbeitrags um bis zu 20 % ist möglich. Der zuständige Anweisungsbefugte kann solche Änderungen im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit vornehmen. Geschehen zu Brüssel am Für die Kommission Siim KALLAS Vizepräsident DE 4 DE

5 ANHANG 1. HAUSHALT 1.1. Haushaltslinie Artikel Finanzielle Unterstützung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes Haushaltsmittel Der Gesamtumfang der im Rahmen dieses Programms im Jahr 2013 verfügbaren Mittel für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes liegt bei 332 Mio. EUR 4. Dieses Arbeitsprogramm schließt die Annahme eines zusätzlichen Mehrjahresarbeitsprogramms für das Jahr 2013 mit einem Zusatzhaushalt nicht aus. 2. PRIORITÄTEN UND BEREICHE FÜR EU-FINANZHILFEN IM RAHMEN DES MEHRJAHRESARBEITSPROGRAMMS Das vorliegende Programm bildet die Grundlage für die Gewährung von Finanzhilfen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes, die die in Anhang III der TEN-V-Leitlinien aufgeführten 30 vorrangigen Vorhaben (VV) im Einklang mit Artikel 23 der TEN-V-Leitlinien betreffen. Für diese Vorhaben können im Rahmen der im vorliegenden Arbeitsprogramm festgelegten globalen und allgemeinen Ziele und Prioritäten in der jeweiligen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen spezifischere Ziele präzisiert werden. 3. ZIELE UND PRIORITÄTEN 3.1. Allgemeine Ziele Zur Umsetzung der Hauptprioritäten des Arbeitsprogramms werden die von der Union gewährten Finanzhilfen zur Unterstützung von Abschnitten vorrangiger Vorhaben (in den Bereichen Schienen-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr) eingesetzt, die einen größtmöglichen Mehrwert für das jeweilige Gesamtvorhaben versprechen, also grenzübergreifende Abschnitte und Vorhaben zur Beseitigung von Engpässen Spezifische Ziele für vorrangige Vorhaben (VV) im Schienen-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr Die Finanzhilfen der Union sollen die Realisierung von Projektabschnitten oder Teilen von Vorhaben erleichtern, die entscheidend für den Erfolg der betreffenden Hauptverkehrsachse insgesamt, d. h. von vitaler Bedeutung für einen reibungslosen Verkehrsfluss auf der Achse sind und bei denen eine nicht termingerechte Fertigstellung den Nutzen der Investitionen auf 4 Dabei handelt es sich um den Höchstbetrag, der zum Zeitpunkt der Annahme dieses Arbeitsprogramms verfügbar ist, vorausgesetzt, dass die darin enthaltenen, von laufenden Projekten wiedereinzuziehenden Beträge vor Abschluss der dienststellenübergreifenden Konsultation von den betroffenen Mitgliedstaaten gebilligt und die entsprechenden Finanzierungsbeschlüsse zum Zeitpunkt der Annahme dieses Arbeitsprogramms bereits erlassen wurden. DE 5 DE

6 anderen Abschnitten der Achse verringern würde. Ziel der Finanzierung durch die Union ist also die Förderung eines kohärenten und konsequenten Ausbaus der Hauptverkehrsachsen insgesamt und in allen direkt betroffenen Mitgliedstaaten, die ihrerseits aufgefordert sind, ihre jeweiligen Abschnitte bei den politischen Entscheidungsprozessen und Investitionsplanungen mit angemessener Priorität zu behandeln, so dass die Maßnahmen über Staatsgrenzen hinweg koordiniert und die Finanzierungsmodalitäten optimal abgestimmt werden. Ziel der Finanzierung durch die Union sollte es vor allem sein, öffentliche und/oder private Finanzmittel in dem Umfang zu mobilisieren, der für eine rechtzeitige und effiziente Fertigstellung der kritischsten Abschnitte oder Teile der Hauptverkehrsachsen erforderlich ist. Die Unterstützung durch die Union soll entscheidend zur Fertigstellung grenzübergreifender Abschnitte von Hauptverkehrsachsen beitragen. An diesen Abschnitten, die für das Funktionieren der gesamten Achse von entscheidender Bedeutung sind, treten häufig spezifische technische, finanzielle und rechtlich-administrative Probleme auf. Grenzübergreifende Abschnitte vorrangiger Vorhaben werden auf der Grundlage von Artikel 28 der TEN-V-Leitlinien definiert. Auf grenzübergreifende Abschnitte, mit denen die Kontinuität vorrangiger Vorhaben zwischen zwei Mitgliedstaaten über ein Drittland sichergestellt werden soll, kann Artikel 28 der TEN-V-Leitlinien ebenfalls Anwendung finden. Unter Berücksichtigung ihres besonders hohen europäischen Mehrwerts und im Hinblick auf eine angemessene Mobilisierung von Investitionen kann die EU-Förderung dieser Abschnitte erhöht werden (bis zu 30 % der jeweiligen Projektkosten). Behinderungen des Verkehrsflusses (im Hinblick auf Kapazität und Servicequalität) können nicht nur an grenzübergreifenden Abschnitten von Hauptverkehrsachsen auftreten, sondern auch an Engpässen auf diesen Achsen. Daher soll die EU-Finanzierung auch zur Beseitigung von Engpässen auf den Hauptverkehrsachsen dienen. Die Feststellung von Engpässen auf den Achsen erfolgt anhand der unionsweit festgelegten Grundsätze und Empfehlungen. Dabei wird auch der Beitrag der Vorhaben zu den Zielen in anderen wichtigen Bereichen der Verkehrspolitik, z. B. geltende Rechtsvorschriften für Eisenbahnunternehmen, Schienengüterverkehr usw., berücksichtigt. Die EU-Finanzierung sollte auch Technologien zur Anpassung an den Klimawandel und zu dessen Eindämmung zugute kommen und die externen Kosten im Güter- und/oder Personenverkehr reduzieren mit dem Ziel, einen multimodalen Verkehr entlang den Strecken der vorrangigen Vorhaben zu ermöglichen. Für die betreffenden Technologien ist der Nachweis zu erbringen, dass sie über das größtmögliche Potenzial für eine rasche Einführung entlang den Hauptverkehrsachsen verfügen und auf diese Weise zur Entstehung der erforderlichen kritischen Masse beitragen. Besonderes Augenmerk sollte mit Blick auf die Einhaltung künftiger Standards dem Einsatz alternativer Kraftstoffe und von Technologien zur Reduzierung verkehrsbedingter Emissionen über die geltenden Normen hinaus gelten. Bei den TEN-V wird ein marktorientierter statt eines forschungsorientierten Ansatzes verfolgt, indem der Schwerpunkt auf marktreife neue Technologien und Innovationen gelegt wird und keine Forschungsarbeiten gefördert werden. Darüber hinaus werden Maßnahmen unterstützt, die die Intermodalität fördern, indem sie die Achsen mit anderen insbesondere energieeffizienteren Verkehrsträgern verbinden. Die im Rahmen dieses Arbeitsprogramms gewährte Unterstützung zielt ausschließlich auf TEN-V-Vorhaben ab, deren Umsetzung durch die EU-Finanzhilfe nachweislich beschleunigt würde. DE 6 DE

7 Finanzhilfen können für folgende Kategorien von Vorhaben im Sinne von Artikel 2 Nummern 8 und 9 der TEN-Verordnung gewährt werden: Studien, die den Weg für die Umsetzung bereiten, z. B. Konzeptstudien. Studien, die den Weg für die Umsetzung von Innovationen und neuen Technologien für Verkehrsinfrastrukturen und -einrichtungen bereiten, die zur Reduzierung der CO 2 -Emission und generell der externen Kosten beitragen. In den Studien soll es um die Erprobung neuer Technologien bei Zugrundelegung eines klar formulierten kundenorientierten Geschäftsmodells gehen, da in derartigen Fällen technologische Innovationen mit Prozessinnovationen einhergehen dürften. Ziel der Einführung solcher Innovationen ist der Auf- bzw. Ausbau von TEN-V-Infrastrukturen und - Einrichtungen, die den Einsatz alternativer, fossile Brennstoffe ersetzender Kraftstoffe und Antriebe unterstützen, etwa elektrischer Batterien (Laden und Austausch), Wasserstoff, CNG, LNG, einschließlich LNG-Bunkerschiffen und Biokraftstoffen, sowie beliebiger Kombinationen entsprechender Technologien. Dies kann auch Emissionsreduzierungstechnologien und Energiespeicherausrüstungen in den Fahrzeugen beinhalten. Arbeiten im Bereich der in Anhang III der TEN-Leitlinien aufgeführten vorrangigen Vorhaben im Schienen-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr im Einklang mit Artikel 23 der TEN-Leitlinien, die hinreichend ausgereift sind und deren Umsetzung bis Ende 2015 durch die TEN-V-Finanzierung nachweislich erleichtert wird. Arbeiten im Bereich der in Anhang III der TEN-Leitlinien aufgeführten vorrangigen Vorhaben im Schienen-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr im Einklang mit Artikel 23 der TEN-Leitlinien, die im Rahmen der TEN-V-Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bereits finanziell unterstützt werden und deren Umsetzung bis Ende 2015 durch zusätzliche Finanzspritzen beschleunigt oder befördert werden kann ERWARTETE ERGEBNISSE Mit der Durchführung dieses Mehrjahresarbeitsprogramms wird eine weitere Erhöhung der Effizienz und Sichtbarkeit der EU-Finanzhilfen für die Realisierung der wichtigsten Prioritäten des transeuropäischen Verkehrsnetzes bezweckt, bei gleichzeitiger Förderung von Wachstum und Beschäftigung im Einklang mit der Strategie Europa Die auf der Grundlage dieses Programms gewährten Finanzhilfen werden dazu beitragen, dass eine Reihe von TEN-V-Vorhaben insgesamt oder in wichtigen Teilen termingerecht und effizient abgeschlossen wird. Sie sind außerdem der Entstehung eines soliden und ressourceneffizienten Verkehrssystems in Europa dienlich und tragen zur Bekämpfung des Klimawandels bei. Die Maßnahmen, die mit Hilfe von Finanzhilfen im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2013 abgeschlossen werden, tragen unmittelbar zur Verwirklichung zentraler verkehrspolitischer Ziele bei. Dazu zählen die Schaffung wichtiger 5 6 Der Gesamtfördersatz solcher Vorhaben übersteigt nicht die in Artikel 6 Absatz 2 der TEN-Verordnung festgelegten Werte. Europa 2020 Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, KOM(2010) 2020 endg. DE 7 DE

8 interoperabler Verkehrsachsen, die nationale Verkehrsnetze miteinander verbinden und das Funktionieren des Binnenmarktes erleichtern, die optimale Nutzung vorhandener Infrastrukturkapazitäten, die Verbesserung von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes, die bessere Anbindung von Randgebieten der EU, die Beseitigung von Infrastrukturengpässen im Schienenverkehr und eine bessere Ausgewogenheit zwischen den Verkehrsträgern sowie die Minderung der Umweltauswirkungen des Verkehrs, insbesondere durch einen Beitrag zur Bewältigung der Klimaschutzproblematik. Außerdem dürften bestimmte Straßen durch die Verlagerung von Verkehrsträgeranteilen entlastet werden. Die Gewährung von Finanzhilfen für diese Maßnahmen dürfte dazu beitragen, dass wichtige Meilensteine bei der Vollendung des transeuropäischen Verkehrsnetzes gemäß dem vom Europäischen Parlament und vom Rat beschlossenen Zeitplan erreicht werden (angestrebter Abschluss: 2020). Zudem dürfte die EU-Unterstützung dabei helfen, die zur Einhaltung des ambitionierten Zeitplans erforderlichen öffentlichen und privaten Finanzmittel zu mobilisieren. 5. ZEITPLAN FÜR DIE MEHRJÄHRIGE AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN 2013 UND VERFÜGBARE RICHTBETRÄGE Die auf der Grundlage des Mehrjahresarbeitsprogramms im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes verfügbaren Mittel für Finanzhilfen machen insgesamt % der in Artikel 18 der TEN-Verordnung für den Zeitraum festgelegten Finanzausstattung für den Verkehrsbereich in Höhe von 8,013 Mrd. EUR aus. Das TEN-V-Mehrjahresprogramm wurde gemäß Artikel 8 der TEN-Verordnung 2010 einer Halbzeitüberprüfung unterzogen. Dabei wurden Vorhaben ermittelt, bei denen die zugewiesenen Mittel innerhalb des Programmzeitraums nicht vollständig ausgeschöpft werden. Für das Mehrjahresarbeitsprogramm 2013 steht ein Richtbetrag von 332 Mio. EUR zur Verfügung. Dieser Betrag wird dem Richtbetrag von 725 Mio. EUR hinzugefügt, der für die laufende, im November 2012 auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses C(2012) 8508 endg. der Kommission veröffentlichte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehen ist. Priorität erhalten neue Vorhaben. Für laufende Projekte (siehe Abschnitt vierter Spiegelstrich des Beschlusses C(2012) 8508 endg.) können maximal 30 % dieses Richtbetrags bereitgestellt werden. 6. FÖRDERKRITERIEN 6.1. In Betracht kommende Antragsteller Für eine finanzielle Förderung durch die EU kommen nur Vorhaben in Frage, für die von ordnungsgemäß konstituierten und in einem Mitgliedstaat amtlich eingetragenen juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts ein entsprechender schriftlicher Antrag eingereicht wird. Anträge können gestellt werden von einem oder mehreren Mitgliedstaaten und/oder DE 8 DE

9 mit dem Einverständnis der betroffenen Mitgliedstaaten von internationalen Organisationen, gemeinsamen Unternehmen oder öffentlichen oder privaten Unternehmen. Von natürlichen Personen eingereichte Projektvorschläge kommen für eine Förderung nicht in Betracht. Drittländer oder außerhalb der Mitgliedstaaten niedergelassene juristische oder natürliche Personen kommen als Mittelempfänger auf keinen Fall in Frage Förderfähige Vorhaben Gemeinsames Interesse Nur Projekte im Zusammenhang mit einem oder mehreren der in den TEN-Leitlinien ausgewiesenen Vorhaben von gemeinsamem Interesse kommen für eine Finanzhilfe der Union in Frage Einhaltung des EU-Rechts Vorbedingung für die Gewährung von Finanzhilfen der Union für Vorhaben von gemeinsamem Interesse ist die Einhaltung des einschlägigen EU-Rechts 7, u. a. in den Bereichen Interoperabilität, Umweltschutz 8, Wettbewerb und öffentliches Auftragswesen Weitere Finanzierungsquellen Keine Finanzhilfe der Union wird für Teile von Vorhaben gewährt, die Mittel aus anderen Finanzierungsquellen der Union erhalten Trennung zwischen Arbeiten und Studien Die Vorschläge müssen entweder Arbeiten oder Studien im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 bzw. 9 der TEN-Verordnung betreffen Ausschlussgründe In der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird die Kommission die Antragsteller auf die Artikel 106 bis 109 und Artikel 131 der Haushaltsordnung sowie auf Artikel 141 der Anwendungsbestimmungen hinweisen. 7. AUSWAHLKRITERIEN Antragsteller müssen über stabile und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen, damit sie ihre Tätigkeit während der Dauer der Durchführung der geförderten Maßnahme aufrechterhalten und das Vorhaben kofinanzieren können. Ferner müssen sie über die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, um die vorgeschlagene Maßnahme vollständig durchführen zu können. 7 8 Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der TEN-Verordnung. Insbesondere die Richtlinien über die Umweltverträglichkeitsprüfung (2011/92/EU) und die strategische Umweltverträglichkeitsprüfung (2001/42/EG), die Habitat-Richtlinie (92/43/EWG), die Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG) und die Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG). DE 9 DE

10 Die Verpflichtung zum Nachweis der finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit gilt nicht für Mitgliedstaaten, öffentliche Einrichtungen (d. h. Gebietskörperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts 9 oder Verbände, die von einer oder mehreren solcher Körperschaften gebildet werden 10, internationale Organisationen 11 ) oder eine Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung Finanzielle Leistungsfähigkeit Die Antragsteller müssen finanziell in der Lage sein, die Maßnahme, für die eine Finanzhilfe beantragt wird, vollständig durchzuführen, und müssen mit dem Antrag den von einem externen Rechnungsprüfer bescheinigten Jahresabschluss des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres vorlegen. Die Verpflichtung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit gilt nicht für Mitgliedstaaten, öffentliche Einrichtungen (d. h. Gebietskörperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts 13 oder Verbände, die von einer oder mehreren solcher Körperschaften Als Körperschaft des öffentlichen Rechts gilt jede Einrichtung, die (a) zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, und (b) Rechtspersönlichkeit besitzt und (c) überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt, oder deren Verwaltungs-, Leitungs- bzw. Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind. Beispielsweise Gemeinsame Unternehmen gemäß Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ehemals Artikel 171 EGV). Gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Anwendungsbestimmungen gelten als internationale Organisationen: (a) internationale öffentliche Einrichtungen, die durch zwischenstaatliche Abkommen geschaffen werden, sowie von diesen eingerichtete spezialisierte Agenturen; (b) das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK); (c) der Internationale Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds. Eingerichtet gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 und zu 100 % in öffentlicher Hand. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts gilt jede Einrichtung, die (a) zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, und (b) Rechtspersönlichkeit besitzt und (c) überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt, oder deren Verwaltungs-, Leitungs- bzw. Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind. DE 10 DE

11 gebildet werden 14, internationale Organisationen 15 ) oder eine Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung Operative Leistungsfähigkeit Die Antragsteller müssen operativ und technisch in der Lage sein, das Vorhaben, für das eine Finanzhilfe beantragt wird, vollständig durchzuführen, und entsprechende Unterlagen als Nachweis hierfür vorlegen. Die Verpflichtung zum Nachweis der operativen und technischen Leistungsfähigkeit gilt nicht für Antragsteller, die Mitgliedstaaten sind, öffentliche Einrichtungen (d. h. Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Verbände, die von einer oder mehreren solcher Körperschaften oder einer oder mehreren solcher Einrichtungen des öffentlichen Rechts gebildet werden, internationale Organisationen) oder eine EWIV (Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung). Bei der Bewertung der operativen Leistungsfähigkeit von Antragstellern, die seit 2004 TEN- V-Unterstützung erhalten, können die von den betreffenden Antragstellern bereits früher vorgelegten Informationen herangezogen werden. 8. VERGABEKRITERIEN In Abhängigkeit von ihrem Beitrag zu den oben genannten Zielen und Prioritäten werden nur Vorschläge bewertet, die die Förder- und Auswahlkriterien erfüllen. Bei der Entscheidung über die Gewährung einer EU-Finanzhilfe werden unter anderem folgende allgemeine Vergabekriterien berücksichtigt 17 : Projektreife; stimulierende Wirkung der EU-Förderung auf die öffentliche und private Finanzierung; Solidität der Finanzierung; sozioökonomische Auswirkungen; Folgen und Nutzen für die Umwelt; Notwendigkeit der Überwindung finanzieller Hindernisse; Beispielsweise Gemeinsame Unternehmen gemäß Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ehemals Artikel 171 EGV). Gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Anwendungsbestimmungen gelten als internationale Organisationen: (a) internationale öffentliche Einrichtungen, die durch zwischenstaatliche Abkommen geschaffen werden, sowie von diesen eingerichtete spezialisierte Agenturen; (b) das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK); (c) der Internationale Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds. Eingerichtet gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli Beschluss der Kommission zur Festlegung des Entwurfs eines Mehrjahresarbeitsprogramms für Finanzhilfen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-T) im Zeitraum , K(2007) 2158 vom DE 11 DE

12 Komplexität der Vorhaben, die sich beispielsweise daraus ergibt, dass natürliche Hindernisse überwunden werden müssen; Beitrag zur Durchgängigkeit und Interoperabilität des Netzes und zur Optimierung seiner Kapazität; Beitrag zur Verbesserung der Dienstleistungsqualität sowie zur Sicherheit und Gefahrenabwehr; Beitrag zum Binnenmarkt und zur Verwirklichung anderer Prioritäten des transeuropäischen Verkehrsnetzes; Beitrag zur Neugewichtung der verschiedenen Verkehrsträger zugunsten der umweltfreundlichsten Verkehrsträger; Qualität des Antrags. Für die bereits laufenden Vorhaben, für die der nach der Verordnung 680/2007 höchstzulässige Kofinanzierungssatz beantragt wird (d. h. Vorhaben gemäß Abschnitt vierter Spiegelstrich des Beschlusses C(2012) 8508 endg.), gelten folgende Kriterien: Projektreife überarbeitete Umsetzungspläne Anreizwirkung des erhöhten Kofinanzierungssatzes. Nähere Erläuterungen dazu, wie diese Kriterien im Rahmen des Bewertungsverfahrens ausgelegt und gewichtet werden, sind in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und den Begleitdokumenten enthalten. In den Aufforderungen und Begleitdokumenten können gegebenenfalls höhere oder niedrigere Schwellenwerte für die EU-Finanzierung festgelegt werden. 9. FINANZIERUNGSHÖCHSTSÄTZE 18 Für die Finanzhilfe der Union gelten die folgenden Förderhöchstsätze: Studien gemäß der Definition in Artikel 2 Ziffer 8 der TEN-Verordnung: 50 % der förderfähigen Kosten der Studien Arbeiten gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 9 der TEN-Verordnung: höchstens 20 % der förderfähigen Kosten der Arbeiten für vorrangige Vorhaben höchstens 30 % für grenzübergreifende Abschnitte vorrangiger Vorhaben, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission alle erforderlichen 18 Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der TEN-Verordnung. DE 12 DE

13 Garantien hinsichtlich der finanziellen Tragfähigkeit des Vorhabens und des Zeitplans für seine Durchführung gegeben haben. 10. DURCHFÜHRUNGSINSTRUMENT Jede Finanzhilfe ist Gegenstand eines gesonderten Finanzierungsbeschlusses der Kommission. DE 13 DE

ANHANG. zum Durchführungsbeschluss der Kommission vom XXX

ANHANG. zum Durchführungsbeschluss der Kommission vom XXX EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 31.3.2014 C(2014) 2080 final ANNEX 1 ANHANG zum Durchführungsbeschluss der Kommission vom XXX über die Festlegung des Mehrjahresarbeitsprogramms für die finanzielle

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.10.2014 C(2014) 7520 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 16.10.2014 zur Genehmigung bestimmter Elemente des operationellen Programms OP Baden- Württemberg

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.11.2014 C(2014) 8732 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17.11.2014 zur Genehmigung bestimmter Elemente des operationellen Programms "Operationelles Programm

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.12.2014 C(2014) 10123 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17.12.2014 zur Genehmigung bestimmter Elemente des Kooperationsprogramms Interreg V-A Deutschland

Mehr

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom über die Einzelmaßnahme für die Intra-AKP-Zusammenarbeit zulasten des 11. Europäischen Entwicklungsfonds

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom über die Einzelmaßnahme für die Intra-AKP-Zusammenarbeit zulasten des 11. Europäischen Entwicklungsfonds EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10.11.2015 C(2015) 7708 final BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 10.11.2015 über die Einzelmaßnahme für die Intra-AKP-Zusammenarbeit zulasten des 11. Europäischen Entwicklungsfonds

Mehr

ANHANG. des DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSSES DER KOMMISSION

ANHANG. des DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSSES DER KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 31.3.2017 C(2017) 2109 final ANNEX 1 ANHANG des DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSSES DER KOMMISSION zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2014) 2080 der Kommission zur Festlegung

Mehr

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom über das Jahresaktionsprogramm 2015 für Kenia zulasten des 11. Europäischen Entwicklungsfonds

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom über das Jahresaktionsprogramm 2015 für Kenia zulasten des 11. Europäischen Entwicklungsfonds EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.11.2015 C(2015) 7454 final BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 5.11.2015 über das Jahresaktionsprogramm 2015 für Kenia zulasten des 11. Europäischen Entwicklungsfonds DE

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.11.2016 C(2016) 7495 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 24.11.2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission zur

Mehr

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.2.2013 COM(2013) 46 final 2013/0026 (NLE) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom 16.12.2014

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom 16.12.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.12.2014 C(2014) 10020 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 16.12.2014 zur Genehmigung bestimmter Elemente des operationellen Programms OP Berlin EFRE 2014-2020

Mehr

DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.2.2018 C(2018) 884 final DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION vom 19.2.2018 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES. über den Abschluss im Namen der Europäischen Union des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES. über den Abschluss im Namen der Europäischen Union des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13.7.2018 COM(2018) 532 final 2018/0282 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss im Namen der Europäischen Union des Vertrags zur Gründung der

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. September 2017 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. September 2017 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. September 2017 (OR. en) 12412/17 ENV 762 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 19. September 2017 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D052916/02

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.3.2014 COM(2014) 141 final 2014/0080 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen

Mehr

Bundesrat Drucksache 415/ Unterrichtung durch die Bundesregierung. EU - A - Fz - Wi

Bundesrat Drucksache 415/ Unterrichtung durch die Bundesregierung. EU - A - Fz - Wi Bundesrat Drucksache 415/06 08.06.06 Unterrichtung durch die Bundesregierung EU - A - Fz - Wi Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung

Mehr

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.5.2014 C(2014) 3291 final BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 21.5.2014 über die Finanzierung humanitärer Maßnahmen aus der Überbrückungsfazilität für die Flüchtlinge und

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.11.2018 COM(2018) 901 final Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments zur Finanzierung

Mehr

DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.9.2017 C(2017) 6054 final DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 11.9.2017 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und

Mehr

ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS NR. 4 ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2018

ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS NR. 4 ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2018 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 31.5.2018 COM(2018) 361 final ENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS NR. 4 ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2018 für den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.12.2003 KOM(2003) 825 endgültig 2003/0317 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der

Mehr

(Gesetzgebungsakte) VERORDNUNGEN

(Gesetzgebungsakte) VERORDNUNGEN 15.12.2017 L 335/1 I (Gesetzgebungsakte) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2017/2305 S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich der

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 21.12.2016 L 348/75 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2358 R KOMMISSION vom 20. Dezember 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU im Hinblick auf die Listen der Drittländer und Gebiete,

Mehr

5305/15 ADD 1 bb/gha,hs/hü 1 DG G 2A

5305/15 ADD 1 bb/gha,hs/hü 1 DG G 2A Rat der Europäischen Union Brüssel, den 30. Januar 205 (OR. en) 5305/5 ADD FIN 27 PE-L 4 I/A-PUNKT-VERMERK Absender: Empfänger: Betr.: Haushaltsausschuss Ausschuss der Ständigen Vertreter/Rat Entlastung

Mehr

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 29.11.2017 COM(2017) 735 final 2017/0328 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004

Mehr

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.5.2016 COM(2016) 317 final 2016/0159 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren

Mehr

Entwurf von Empfehlungen des Rates

Entwurf von Empfehlungen des Rates RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den. Februar 0 (07.0) (OR. en) 5754/ ADD FIN 46 PE-L 6 ADDENDUM ZUM I/A-PUNKT-VERMERK des Haushaltsausschusses für den Ausschuss der Ständigen Vertreter/Rat Betr.: Entlastung

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union

Amtsblatt der Europäischen Union 1.4.2019 L 92/3 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/536 R KOMMISSION vom 29. März 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU im Hinblick auf die Listen der Drittländer und Gebiete, deren aufsichtliche

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. März 2017 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. März 2017 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. März 2017 (OR. en) 7529/17 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: 20. März 2017 Empfänger: Nr. Komm.dok.: Betr.: MI 258 ENT 76 COMPET 201 DELACT 55 Herr

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 26.11.2014 C(2014) 8785 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 26.11.2014 über die Jahresaktionsprogramme 2014 und 2015 (Teil 1) für die Region Asien zulasten

Mehr

Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C)

Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 1.12.2016 COM(2016) 756 final 2016/0372 (NLE) Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und

Mehr

RICHTLINIE DES RATES 96/93/EG

RICHTLINIE DES RATES 96/93/EG RICHTLINIE DES RATES vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse 96/93/EG (EG ABl. Nr. L 13, v. 16.01.97, S. 28) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 24.5.2016 L 135/115 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/795 S RATES vom 11. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.3.2017 C(2017) 1951 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 24.3.2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der

Mehr

vom 29. September 2009

vom 29. September 2009 0.110.036.18 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2009 Nr. 253 ausgegeben am 1. Oktober 2009 Kundmachung vom 29. September 2009 des Beschlusses Nr. 94/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Beschluss

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT 115028/EU XXIV. GP Eingelangt am 23/05/13 EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 21. Mai 2013 (OR. en) 2011/0360 (COD) LEX 1341 PE-CONS 69/1/12 REV 1 EF 306 ECOFIN 1057 COC 2999

Mehr

Vorschlag für BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 20.4.2011 KOM(2011) 226 endgültig Vorschlag für BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 33. Rechtsvorschriften. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter. 61. Jahrgang. Ausgabe in deutscher Sprache

Amtsblatt der Europäischen Union L 33. Rechtsvorschriften. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter. 61. Jahrgang. Ausgabe in deutscher Sprache Amtsblatt der Europäischen Union L 33 Ausgabe in deutscher Sprache Rechtsvorschriften 61. Jahrgang 7. Februar 2018 Inhalt II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter BESCHLÜSSE Beschluss (EU) 2018/180 des Rates

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 22.5.2010 Amtsblatt der Europäischen Union L 126/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 440/2010 DER KOMMISSION vom 21. Mai 2010 über die an die Europäische Chemikalienagentur

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 6.9.202 C(202) 6088 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 6.9.202 über Ausnahmen von den Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen gemäß der Verordnung

Mehr

VERORDNUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR)

VERORDNUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR) L 203/2 VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1108 R KOMMISSION vom 7. Mai 2018 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards

Mehr

ENTWURF EINES BERICHTS

ENTWURF EINES BERICHTS EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009 2014 Haushaltskontrollausschuss 23.1.2014 2013/2235(C) ENTWURF EINES BERICHTS betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Polizeiamts für

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 25.7.2017 COM(2017) 384 final 2017/0162 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT 006595/EU XXV. GP Eingelangt am 12/12/13 EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 11. Dezember 2013 (OR. en) 2013/0271 (COD) LEX 1414 PE-CONS 102/1/13 REV 1 FSTR 131 REGIO 230 SOC

Mehr

BESCHLÜSSE. (Nur der deutsche, der französische, der griechische, der italienische, der portugiesische und der spanische Text sind verbindlich)

BESCHLÜSSE. (Nur der deutsche, der französische, der griechische, der italienische, der portugiesische und der spanische Text sind verbindlich) 15.12.2010 Amtsblatt der Europäischen Union L 330/9 BESCHLÜSSE BESCHLUSS R KOMMISSION vom 14. Dezember 2010 über einen finanziellen Beitrag der Union für das Jahr 2010 zu den Deutschlands, Spaniens, Frankreichs,

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.3.2012 C(2012) 2212 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 30.3.2012 zur Genehmigung der Revision des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Saarland,

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10.10.2018 C(2018) 6511 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 10.10.2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 25.7.2012 C(2012) 5227 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 25.7.2012 zur Genehmigung der Revision des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum der Länder

Mehr

L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union 28.2.2014 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 192/2014 R KOMMISSION vom 27. Februar 2014 zur des Wirkstoffs 1,4-Dimethylnaphthalin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Mehr

14122/16 AF/mfa/mhz DGG 2B

14122/16 AF/mfa/mhz DGG 2B Rat der Europäischen Union Brüssel, den 25. November 2016 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2016/0332 (NLE) 14122/16 FISC 184 ENER 373 ECOFIN 1008 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.:

Mehr

BESCHLÜSSE. (Text von Bedeutung für den EWR)

BESCHLÜSSE. (Text von Bedeutung für den EWR) 22.6.2018 DE L 159/31 BESCHLÜSSE BESCHLUSS (EU) 2018/893 DES RATES vom 18. Juni 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische

Mehr

7099/17 ESS/mhz/mfa DGC 2A

7099/17 ESS/mhz/mfa DGC 2A Rat der Europäischen Union Brüssel, den 28. März 2017 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2017/0047 (NLE) 7099/17 AELE 29 EEE 8 N 10 ISL 5 FL 7 MI 199 ENV 237 ENT 59 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE

Mehr

EACEA 13/2017: Förderung des Online-Vertriebs europäischer Werke

EACEA 13/2017: Förderung des Online-Vertriebs europäischer Werke KREATIVES EUROPA (0-00) UNTERPROGRAMM MEDIA AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN EACEA /07: Förderung des Online-Vertriebs Werke. ZIELE UND BESCHREIBUNG Diese Aufforderung beruht auf der Verordnung

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 2.5.2018 COM(2018) 249 final 2018/0117 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung

Mehr

ENTWURF EINES BERICHTS

ENTWURF EINES BERICHTS Europäisches Parlament 2014-2019 Haushaltsausschuss 2017/2134(BUD) 12.9.2017 ENTWURF EINES BERICHTS über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme

Mehr

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT. gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT. gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23.9.2011 KOM(2011) 589 endgültig 2009/0035 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 23.2.2016 COM(2016) 86 final 2016/0052 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union, Island, dem

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 47/51

Amtsblatt der Europäischen Union L 47/51 20.2.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 47/51 VERORDNUNG (EU) Nr. 143/2013 DER KOMMISSION vom 19. Februar 2013 zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.11.2016 C(2016) 7772 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 30.11.2016 über einen Normungsauftrag an die europäischen Normungsorganisationen in Bezug auf

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union

Amtsblatt der Europäischen Union L 55/4 VERORDNUNG (EU) 2016/293 R KOMMISSION vom 1. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich

Mehr

Federführende Ausschüsse: Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (ENVI)

Federführende Ausschüsse: Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (ENVI) ***I BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Jungen Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Europäischen

Mehr

Vorbereitung der Förderperiode

Vorbereitung der Förderperiode Vorbereitung der 28.02.2012 1 Strategie Europa 2020 EU-Kernziele für das Jahr 2020 1. Beschäftigung: 75% der 20- bis 64-Jährigen sollen in Arbeit stehen 2. FuE und Innovation: 3% des EU-BIP für FuE und

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 12.10.2018 L 256/103 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1523 R KOMMISSION vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 9.11.2011 SEK(2011) 1330 endgültig 2011/0312 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen

Mehr

ADDENDUM ZUM ENTWURF EINES PROTOKOLLS Betr.: Tagung des Rates der Europäischen Union (ALLGEMEINE ANGELEGENHEITEN) vom 10. Mai 2010 in Brüssel

ADDENDUM ZUM ENTWURF EINES PROTOKOLLS Betr.: Tagung des Rates der Europäischen Union (ALLGEMEINE ANGELEGENHEITEN) vom 10. Mai 2010 in Brüssel RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 12. November 2010 (22.11) (OR. en) 10324/10 ADD 1 PV/CONS 26 ADNDUM ZUM ENTWURF EINES PROTOKOLLS Betr.: 3012. Tagung des Rates der Europäischen Union (ALLGEMEINE ANGELEGENHEITEN)

Mehr

KREATIVES EUROPA ( ) Unterstützung des Marktzugangs

KREATIVES EUROPA ( ) Unterstützung des Marktzugangs KREATIVES EUROPA (2014-2020) UNTERPROGRAMM MEDIA AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN EACEA/17/2016 Unterstützung des Marktzugangs WICHTIGER HINWEIS: Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung

Mehr

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191

089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191 089405/EU XXIV. GP Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum:

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 309/17

Amtsblatt der Europäischen Union L 309/17 19.11.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 309/17 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1165/2013 R KOMMISSION vom 18. November 2013 zur des Wirkstoffs Orangenöl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des

Mehr

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10.1.2017 COM(2017) 2 final 2017/0006 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Frankreichs, ein Abkommen mit der Schweiz abzuschließen,

Mehr

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 3.2.2014 C(2014) 462 final BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3.2.2014 zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste DE DE BESCHLUSS

Mehr

Empfehlung zum Verhältnis zu Eisenbahnnetzen mit einer Spurweite von 1520/1524 mm (ERA/REC/ /INT)

Empfehlung zum Verhältnis zu Eisenbahnnetzen mit einer Spurweite von 1520/1524 mm (ERA/REC/ /INT) Empfehlung zum Verhältnis zu (ERA/REC/03-2008/INT) Version: 1.1 Datum: 31.10.2008 Status: öffentlich Autor: ERA, Referat Interoperabilität Eisenbahnsystem mit der Spurweite Europäische Eisenbahnagentur

Mehr

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 3.10.2017 C(2017) 6560 final EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 3.10.2017 zur Durchführung der Bestimmungen des Schengener Grenzkodexes über die vorübergehende Wiedereinführung

Mehr

1. Die Kommission hat dem Rat am 18. Juni 2010 den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 6 zum Gesamthaushaltsplan 2010 übermittelt.

1. Die Kommission hat dem Rat am 18. Juni 2010 den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 6 zum Gesamthaushaltsplan 2010 übermittelt. RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 27. Juli 2010 (30.07) (OR. en) 12224/10 FIN 319 A-PUNKT-VERMERK des Ausschusses der Ständigen Vertreter für den Rat Nr. Kommissionsvorschlag: 11251/10 FIN 274 KOM

Mehr

ANHANG des BESCHLUSSES DER KOMMISSION. zur Annahme des Arbeitsprogramms 2016 im Kernenergiebereich

ANHANG des BESCHLUSSES DER KOMMISSION. zur Annahme des Arbeitsprogramms 2016 im Kernenergiebereich ANHANG des BESCHLUSSES DER KOMMISSION zur Annahme des Arbeitsprogramms 2016 im Kernenergiebereich Arbeitsprogramm 2016 1.1. Einleitung Das vorliegende Arbeitsprogramm enthält die zu finanzierenden Maßnahmen

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 12.11.2015 L 295/11 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2014 R KOMMISSION vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verfahren und Muster für die Übermittlung

Mehr

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1242 DER KOMMISSION

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1242 DER KOMMISSION L 178/4 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1242 R KOMMISSION Vom 10. Juli 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Mehr

BESCHLUSS DER KOMMISSION

BESCHLUSS DER KOMMISSION L 293/62 Amtsblatt der Europäischen Union 11.11.2010 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 10. November 2010 zur Änderung des Anhangs E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der Muster- Veterinärbescheinigung

Mehr

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom zur Annahme des Jahresarbeitsprogramms für das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger (2013)

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom zur Annahme des Jahresarbeitsprogramms für das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger (2013) EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 29.11.2012 C(2012) 8607 final BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 29.11.2012 zur Annahme des Jahresarbeitsprogramms für das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger (2013)

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union C 396. Vorbereitende Rechtsakte. 61. Jahrgang Mitteilungen und Bekanntmachungen 31. Oktober 2018

Amtsblatt der Europäischen Union C 396. Vorbereitende Rechtsakte. 61. Jahrgang Mitteilungen und Bekanntmachungen 31. Oktober 2018 Amtsblatt der Europäischen Union C 396 Ausgabe in deutscher Sprache 61. Jahrgang Mitteilungen und Bekanntmachungen 31. Oktober 2018 Inhalt III Vorbereitende Rechtsakte RECHNUNGSHOF 2018/C 396/01 Stellungnahme

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) L 109/14 VERORDNUNG (EU) Nr. 372/2014 R KOMMISSION vom 9. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in Bezug auf die Berechnung bestimmter Fristen, die Bearbeitung von Beschwerden und die

Mehr

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.6.2018 COM(2018) 486 final 2018/0260 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION. vom

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 18.7.2018 C(2018) 4543 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) / DER KOMMISSION vom 18.7.2018 zur Annahme und Aktualisierung der Liste der Fähigkeiten, Kompetenzen und Berufe

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 18.2.2016 L 41/23 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/230 R KOMMISSION vom 17. Februar 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU im Hinblick auf die Listen der Drittländer und Gebiete, deren

Mehr

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE 1.10.2016 L 268/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE BESCHLUSS (EU) 2016/1749 S RATES vom 17. Juni 2016 über den Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten

Mehr

RICHTLINIE 92/80/EWG DES RATES vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten

RICHTLINIE 92/80/EWG DES RATES vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten 1992L0080 DE 20.12.2003 003.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE 92/80/EWG DES RATES vom

Mehr

Verordnungsvorschläge zur EU-Regionalpolitik

Verordnungsvorschläge zur EU-Regionalpolitik Verordnungsvorschläge zur EU-Regionalpolitik 2014-2020 Eric Dufeil Referatsleiter für Deutschland und die Niederlande Europäische Kommission Generaldirektion für Regionalpolitik Juni 2012 Überblick Europa

Mehr

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss STELLUNGNAHME

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss STELLUNGNAHME Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss TEN/392 "Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme" Brüssel, den 15. Juli 2009 STELLUNGNAHME des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 22. September 2014 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 22. September 2014 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 22. September 2014 (OR. en) 13412/14 TRANS 435 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 18. September 2014 Empfänger: Nr. Komm.dok.:

Mehr

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 6. Mai 2008 (OR. en) 8243/08 EEE 15 STATIS 49 BUDGET 7 ECO 45 SOC 202 ENV 215 N 16 ISL 14 FL 18

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 6. Mai 2008 (OR. en) 8243/08 EEE 15 STATIS 49 BUDGET 7 ECO 45 SOC 202 ENV 215 N 16 ISL 14 FL 18 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 6. Mai 2008 (OR. en) 8243/08 EEE 15 STATIS 49 BUDGET 7 ECO 45 SOC 202 ENV 215 N 16 ISL 14 FL 18 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANDERE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: ENTWURF EINES

Mehr

PE-CONS 13/2/17 REV 2 DE

PE-CONS 13/2/17 REV 2 DE EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 7. Mai 207 (OR. en) 206/025 (COD) LEX 734 PE-CONS 3/2/7 REV 2 VISA 8 COEST 55 COMIX 62 COC 295 VERORDNUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 18.4.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 108/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 348/2013 DER KOMMISSION vom 17. April 2013 zur Änderung von Anhang XIV der Verordnung

Mehr

1. Die Kommission hat den oben genannten Verordnungsvorschlag am 29. November 2016 vorgelegt.

1. Die Kommission hat den oben genannten Verordnungsvorschlag am 29. November 2016 vorgelegt. Rat der Europäischen Union Brüssel, den 11. April 2017 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2016/0368 (COD) 8025/1/17 REV 1 TRANS 139 MAR 70 CODEC 561 I/A-PUNKT-VERMERK Absender: Empfänger: Generalsekretariat

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.5.2016 COM(2016) 262 final 2016/0136 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat EU-Zentralamerika zu

Mehr

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/277 DER KOMMISSION

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/277 DER KOMMISSION L 54/6 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/277 R KOMMISSION vom 23. Februar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/207 im Hinblick auf Änderungen der Muster für die Durchführungsberichte

Mehr

BESCHLÜSSE. gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

BESCHLÜSSE. gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, 12.11.2018 Amtsblatt der Europäischen Union L 284/31 BESCHLÜSSE BESCHLUSS (EU) 2018/1674 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2018 zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG des Rates

Mehr

091519/EU XXV.GP Eingelangt am 28/01/16

091519/EU XXV.GP Eingelangt am 28/01/16 091519/EU XXV.GP Eingelangt am 28/01/16 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 28.1.2016 C(2016) 271 final EMPFEHLUNG R KOMMISSION vom 28.1.2016 zur Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 17.7.2003 KOM(2003) 426 endgültig 2003/0158 (CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES betreffend die Analyse und die Zusammenarbeit in Bezug

Mehr

KREATIVES EUROPA ( )

KREATIVES EUROPA ( ) KREATIVES EUROPA (2014 2020) UNTERPROGRAMM MEDIA AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN EACEA/16/2015: Förderung von Filmfestivals WICHTIGER HINWEIS: Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung

Mehr

ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION

ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, XXX [...](2013) XXX Entwurf ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013 VERORDNUNG (EU) Nr..../ DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES

Mehr