Schriftliche Anfragebeantwortung ( 66 GeoLT)

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1 XVII. GESETZGEBUNGSPERIODE EZ/OZ: 714/2 Schriftliche Anfragebeantwortung ( 66 GeoLT) eingebracht am , 10:24:09 Zu: 714/1 Finanzielle und administrative Bilanz der Gemeindestrukturreform (Schriftliche Anfrage an die Landesregierung oder eines ihrer Mitglieder ( 66 GeoLT)) Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Erich Hafner (FPÖ), LTAbg. Anton Kogler (FPÖ), LTAbg. Albert Royer (FPÖ), LTAbg. Liane Moitzi (FPÖ) Regierungsmitglied(er): Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer Beilagen: Anfragebeantwortung Betreff: Finanzielle und administrative Bilanz der Gemeindestrukturreform Bekanntlich entschlossen sich die Regierungsparteien SPÖ und ÖVP in der XVI. Gesetzgebungsperiode (2010 bis 2015) zu einer Reformpartnerschaft für die Steiermark. Ziel war es, die Steiermark zukunftsfähig zu machen, um der nachfolgenden Generation Handlungsspielräume zu erhalten und dieser die notwendige Gestaltungsfreiheit zu geben. Von dieser Reformagenda umfasst waren die Abschaffung des Proporzes in der Steiermärkischen Landesregierung, die Reduzierung der Zahl der Mitglieder in der Landesregierung und der Abgeordneten zum Landtag Steiermark, ebenso die Verkleinerung des Stadtsenates und des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz sowie die Zusammenlegung von Bezirkshauptmannschaften und die deutliche Reduktion von Führungseinheiten im Amt der Steiermärkischen Landesregierung. Herzstück dieser Reformagenda war die Gemeindestrukturreform, die die Politik und die Landesverwaltung über vier Jahre lang intensiv beschäftigte. Das Land Steiermark hatte bei den steirischen Gemeinden auf die geänderten Rahmenbedingungen seit dem Zeitpunkt der letzten großen Gemeindestrukturreform Ende der 60iger Jahre unter Landeshauptmann Josef Krainer sen. reagieren müssen. Mit der bis 31. Dezember 2014 geltenden Gemeindestruktur hatte die Steiermark die kleinteiligste Gemeindestruktur Österreichs, viele Gemeinden waren nicht mehr in der Lage, die Daseinsvorsorge und die Infrastruktur ohne maßgebliche Hilfe des Landes aufrechtzuerhalten. Aber nicht allein die Finanzlage, auch die Abwanderungstendenzen in den peripheren Räumen, die zunehmenden Aufgaben im eigenen und übertragenen Wirkungsbereich einer Gemeinde, die geänderte Mobilität der Bevölkerung, sowie die hohen Anforderungen an den Vollzug der Rechtsnormen waren maßgeblich für diese Entscheidung zu einer Strukturreform auf Ebene der Gemeinden. Am 16. Dezember 2010 wurde eine Gemeindereformgruppe unter der Leitung der beiden Gemeindereferenten eingesetzt, die beauftragt wurde, Vorschläge für eine Gemeindestrukturreform zu e r a r b e i t e n. D r e i J a h r e s p ä t e r, a m 17. Dezember 2013 beschloss der Landtag das Steiermärkische Gemeindestrukturreformgesetz (StGsrG), das mit 1. Jänner 2015 in Kraft trat. Bei diesem intensiven Reformprozess fassten 80% der betroffenen 385 steirischen Gemeinden entsprechend des Leitbildes des Landes freiwillige Beschlüsse für eine Zusammenlegung. Die Gemeindeanzahl in der Steiermark wurde von 542 Gemeinden (2010) um 255 Gemeinden auf 287 Gemeinden (2015) reduziert. Seite 1 / 12

2 Von der Anzahl der wegfallenden Gemeinden bedeutete dies die größte Gebietsänderung in der Steiermark seit dem Jahr Zu den Fragen: 1. Welche Abteilungen und Referate des Landes und wie viele Angestellte insgesamt waren in die Organisation und Durchführung der Gemeindestrukturreform eingebunden? Entsprechend der Größe des Projektes und den vielen ressortübergreifenden Fragen als Querschnittsmaterie waren mehrere Abteilungen der Landesverwaltung eingebunden. Neben der federführenden damaligen Abteilung 7 waren vor allem die Abteilungen 1 (IT-Bereich) und 3 (VD, Archiv) in unterschiedlicher Intensität und unterschiedlichen Zeiträumen mit Fragen der Gemeindestrukturreform befasst. In Einzelfragen wie z.b. für die Beschreibung der Gemeinden in den Erläuterungen zum StGsrG oder der Äußerungen des Landes an den VfGH im Zuge des Verfahrens zur Normenkontrolle des StGsrG wurden zusätzlich die Abteilungen 6, 12, 13 und 16 für bestimmte Themen miteinbezogen. Das Kernteam der damaligen Abteilung 7 für die Organisation und Durchführung der Strukturreform bestand aus 6 Personen, darunter die Abteilungsleiterin, der Fachabteilungsleiter sowie vier Mitarbeiter aus drei Referaten dieser Abteilung. Die Zahl jener Bediensteten des Amtes, die fallweise für die Gemeindestrukturreform tätig wurden, lässt sich schwer eingrenzen. Auswertungen aus der Leistungszeiterfassung ergeben, dass rd. 45 Personen der Landesverwaltung auf die Leistung Gemeindestruktur in völlig unterschiedlichen Zeitausmaßen zubuchten. Anzumerken ist, dass weder die Mitarbeiter/innen des Kernteams noch die anderen beteiligten Personen ausschließlich für das Thema Gemeindestrukturreform tätig wurden, da diese Personen auch die laufenden Geschäfte ihrer bisherigen Zuständigkeit und Aufgabenzuteilung erledigten. Diese umfänglich mit keiner vorhergehenden auch nur in Ansätzen vergleichbare Reform wurde ausschließlich mit dem bestehenden Personalstand der Landesverwaltung abgewickelt, weshalb es aus diesem Grund auch nicht zu (zusätzlichen) Neuaufnahmen von Bediensteten kam. Dies war aus meiner Sicht daher eine außerordentliche Leistung der Landesverwaltung. 2. Wie hoch ist der Verwaltungsaufwand zu beziffern, wenn man nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten mit den Kosten von Arbeitsstunden kalkuliert? Da keine zusätzlichen Mitarbeiter aufgenommen und keine weiteren Büroräumlichkeiten geschaffen wurden, gab es keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand durch das Land Steiermark. Bewertet man die oben erwähnte, in der Leistungszeiterfassung der gesamten Landesverwaltung eingetragenen 1.412,5 Personentage oder Arbeitsstunden für die Leistung Gemeindestruktur mit einem durchschnittlichen Personalkostensatz (2015) von 32,14, so ergibt das einen fiktiven Wert von ,00 an Personalkosten, welche aber wie dargestellt auch ohne Strukturreform angefallen wären. Es sollte nicht unerwähnt bleiben, dass vor allem die Führungskräfte des Kernteams unzählige unbezahlte Überstunden leisteten, die nicht durch Zeitausgleich abgegolten werden konnten. 3. Wie hoch sind die Kosten der Entwicklung bzw. Erstellung von neuen Gemeindenamen, Wappen und Druckwerken zu beziffern? Im Zuge der Gemeindezusammenlegungen sind die Namen und Wappen sämtlicher betroffener Gemeinden untergegangen. Für die Findung der Gemeindenamen wurden seitens der Steirischen Ortsnamenkommission am Landesarchiv im Vorfeld Empfehlungen auf Basis internationaler Standards ausgearbeitet und landesweit gleichermaßen angewendet. Die Begutachtung erfolgte durch die Ortsnamenkommission am Landesarchiv in der Dienstzeit, somit ohne Verrechnung des Zeitaufwandes für Sitzungen, Erhebungen oder Stellungnahmen. Wurde von der Gemeinde das Wappen einer der an der Fusion beteiligten Stadt- oder Marktgemeinden unverändert als künftiges Gemeindewappen beschlossen, fiel seitens des Landesarchivs nur geringer Seite 2 / 12

3 Begutachtungsbedarf an; vereinzelt mussten allerdings historische, im Detail jedoch unheraldische Wappen geringfügig modifiziert und den international gültigen heraldischen Regeln angepasst werden. Über das von der Landesregierung neu verliehene Gemeindewappen werden drei Wappendiplome ausgestellt. Waren hierfür in den vergangenen Jahrzehnten von der antragstellenden Gemeinde bei dafür kompetenten freiberuflichen Grafiker drei heraldisch-künstlerisch hochwertige Wappenausfertigungen in Auftrag zu geben, so wird aktuell nur mehr eine solche gefordert und jenem Exemplar des Wappendiploms beigefügt, das der Gemeinde selbst übergeben wird. Die beiden Zweitstücke (für das Steiermärkische Landesarchiv bzw. das Österreichische Staatsarchiv) hingegen erhalten lediglich qualitätsvolle Farbkopien der Originalausfertigung beigelegt. Die Kosten für das nunmehrige Gesamtpaket (Strichzeichnungen für Gemeindesiegel, heraldisch-künstlerische Ausfertigung mit Gold- bzw. Silberfolie, Farbkopien, digitale Vektorgrafik) konnten somit, je nach Aufwand, um mehr als ein Drittel auf ca ,00 pro Gemeinde gesenkt werden. Bislang wurden von der Landesregierung 57 neue Wappen genehmigt, weitere 14 Wappenanträge befinden sich derzeit in Bearbeitung. 4. Wurden diesbzgl. sämtliche Kosten vom Land Steiermark oder von den jeweiligen Gemeinden getragen? 5. Falls das Land nicht sämtliche Kosten übernommen hat, warum nicht? Gem. 11 Abs 4 GemO tragen die mit der Gebietsänderung verbundenen Kosten die Gemeinden, somit auch die Kosten der neuen Wappendiplome. 6. In wie vielen Verfahren im Zusammenhang mit den Gemeindefusionen musste das Land Steiermark sich gegenüber dem Verfassungsgerichtshof rechtlich vertreten lassen bzw. musste die Rechtsabteilung des Landes Stellung nehmen? Das Land Steiermark musste sich bei keinem der insgesamt 45 von Gemeinden oder Bürgermeistern angestrengten Verfahren auf Gesetzesprüfung des StGsrG gem. Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG rechtlich vertreten lassen, da dies von den Mitarbeiter/innen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung selbst geleistet wurde. In 43 Verfahren im Jahr 2014 wurde die Landesregierung vom VfGH zur Abgabe einer Äußerung zu den Aufhebungsanträgen aufgefordert. Diese umfangreichen Äußerungen wurden gemeinsam vom Verfassungsdienst und der Abteilung 7 des Amtes der Landesregierung qualitativ hochwertig vorbereitet und von der Landesregierung beschlossen. Bekanntlich hat der VfGH keinem einzigen Antrag auf Aufhebung des StGsrG stattgegeben, was wiederum für die ausgezeichnete Arbeit der Landesverwaltung spricht. Aufgrund dieses für das Land Steiermark sehr erfreulichen Ergebnisses und der Eigenvertretung fielen für die Verfahren beim VfGH auch keine zusätzlichen Kosten an. 7. Welche Kosten (durch eine externe Vertretung) bzw. wie viele Arbeitsstunden (durch die Arbeit der Rechtsabteilung des Landes) sind diesbzgl. angefallen? Dem Land Steiermark sind keine Kosten angefallen, da die Äußerungen von der Landesverwaltung selbst ohne externe Unterstützung oder externe Vertretung erarbeitet wurden. Rechnet man pro Äußerung an den VfGH mit durchschnittlich insgesamt 30 Arbeitsstunden (von unterschiedlichen Bediensteten der Abteilung 7 und des VD) sind insgesamt rd Arbeitsstunden im Rahmen der Dienstzeit angefallen. Zieht man die in den Gemeinden bekannt gewordenen Kosten von durchschnittlich rd ,00 für die anwaltliche Vertretung für das Verfahren beim VfGH in Betracht, so ersparte sich das Land Steiermark durch die Nichtbeauftragung von Rechtsanwälten rd , Wurden Gutachten, die die rechtliche Sichtweise des Landes bzgl. der Gemeindefusionen stützen sollten, in Auftrag gegeben? Seite 3 / 12

4 Es wurden Gutachten bei der Karl-Franzens-Universität Graz, Rechtswissenschaftliche Fakultät, in Auftrag gegeben, um wissenschaftlich abgesicherte Erkenntnisse im Zusammenhang mit bestimmten rechtlichen Aspekten des komplexen Themas Gemeindezusammenlegung zu erhalten. Diese Studien haben den Charakter einer rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung, da seit den letzten Strukturreformen in Österreich Jahrzehnte vergangen waren und keine fundierten, zeitgemäßen Informationen über die rechtliche Umsetzung einer solchen großflächigen Reform vorlagen. 9. Wenn ja, wie hoch waren die dafür aufgewandten finanziellen Mittel? Die dafür aufgewendeten Mittel betrugen insgesamt ,00, was im Verhältnis zu dem umfangreichen Projekt und den Erkenntnissen aus diesen Gutachten als kostengünstig zu bewerten ist. So hätte z.b. im Vergleich eine vom Forum Sankt Lambrecht, Stmk. Institut für Gemeinde- und Regionalentwicklung, in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Regionalwissenschaften der Karl-Franzens-Universität Graz im Jänner 2016 angebotene Studie über die Auswirkungen der Gemeindestrukturreform ,00 gekostet, was schon aus Kostengründen abgelehnt werden musste. 10. Welche finanziellen Mittel sind im Rahmen des Finanzausgleichs an die einzelnen steirischen Bezirke sowie an die Steiermark in den Jahren 2013, 2014 und 2015 geflossen bzw. werden für 2016 noch fließen und welche prozentuelle Veränderung hat sich zwischen den einzelnen Jahren ergeben? Nach den Regelungen des Finanzausgleichs fließen keine Mittel an die einzelnen steirischen Bezirke. Die weitere Beantwortung der Frage nach jenen Mitteln, die im Rahmen des Finanzausgleiches an die Steiermark geflossen sind bzw. fließen werden, fällt nach der Geschäftsverteilung der Mitglieder der Landesregierung in den Zuständigkeitsbereich von Landeshauptmann-Stv. Mag. Michael Schickhofer. 11. Wie hat sich nach der steirischen Gemeindestrukturreform 2015 die horizontale und vertikale Verteilung der Mittel aus dem Finanzausgleich unter Miteinbeziehung der veränderten Parameter für die und innerhalb der Steiermark konkret verändert? Die Gemeindestrukturreform hat Auswirkungen auf die Bildung der neun Ländertöpfe bei der Verteilung der Ertragsanteile der Gemeinden, weil sich durch die Zusammenlegung die Werte für den abgestuften Bevölkerungsschlüssel, insbesondere bei den Gemeinden über Einwohnern, ändern. Es war aber schon vor der Reform bekannt, dass diese Änderungen aufgrund der wenigen neuen Gemeinden über Einwohner nur gering sein werden. So erhöhen sich die Ertragsanteile der Gemeinden des Landes Steiermark zu Lasten der Gemeinden der anderen Bundesländer um d. 1,6 Mio. im Jahr Andererseits gibt es Effekte bei der Verteilung der Ertragsanteile innerhalb der Steiermark aufgrund der Wirkungen des abgestuften Bevölkerungsschlüssels und der nach Einwohnern bemessenen Vorausanteilen zu Gunsten der neuen Gemeinden über Einwohner und zu Lasten jener Gemeinden, die nicht fusionierten oder trotz Fusion keine Verbesserung im abgestuften Bevölkerungsschlüssel erreichen. Diese Verschiebung betrug 2015 rd. 0,93 Prozent der ungekürzten Ertragsanteile oder rd. 8,6 Mio. 12. Welche finanziellen Mittel sind im Rahmen des Finanzausgleichs an die 20 einwohnerstärksten steirischen Gemeinden für die Jahre 2013, 2014, 2015 geflossen bzw. werden für 2016 noch fließen und welche prozentuelle Veränderung hat sich zwischen den einzelnen Jahren ergeben? Bis zum existierten in der Steiermark 539 Gemeinden, danach gibt es nur mehr 287 Gemeinden. Der direkte Vergleich der zwanzig einwohnerstärksten Gemeinden vor dem und jener nach der Gemeindestrukturreform ab ist nicht möglich, da viele der betroffenen Gemeinden durch Vereinigung auch hinsichtlich der Einwohnerzahl nicht mehr idente Gebietskörperschaften sind und sich dadurch eine Verschiebung der Reihung der einwohnerstärksten Gemeinden ergibt. Seite 4 / 12

5 Aus diesem Grund wird der angefragte Vergleich zunächst für die Jahre 2013 und 2014 für die Zeit vor der Strukturreform und sodann für die Jahre 2015 und 2016 nach der Strukturreform dargestellt, wobei für 2016 eine Prognose vorliegt: Seite 5 / 12

6 13. Werden Sie sich im Rahmen der Verhandlungen für ein neues Finanzausgleichsgesetz für eine Streichung der Aufteilung der Finanzmittel nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel zugunsten einer Verteilung nach einem einheitlichen Bevölkerungsschlüssel einsetzen? 14. Wenn nein, warum nicht? Die Verhandlungen für den Finanzausgleich auf Gemeindeebene obliegen den Interessensvertretungen der Gemeinden. Das Land Steiermark unterstützt die Position des steirischen Gemeinde- und Städtebundes, eine Änderung im (die steirischen Gemeinden benachteiligenden) Fixschlüssel zu erreichen, was auch der Rechnungshof im aktuellen Prüfbericht Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel im Finanzausgleich, Steiermark 2016/2, festgestellt hat. Dieser Fixschlüssel ist ein wesentlicher Grund für die Schlechterstellung der steirischen Gemeinden und nicht der abgestufte Bevölkerungsschlüssel. 15. Werden Sie sich im Rahmen der Verhandlungen für ein neues Finanzausgleichsgesetz für eine verstärkte Aufgabenorientierung bei der Aufteilung der Ertragsanteile einsetzen? 16. Wenn nein, warum nicht? Die Verhandlungen des Finanzausgleichs fällt nach der Geschäftsverteilung der Mitglieder der Landesregierung in den Zuständigkeitsbereich von Landeshauptmann-Stv. Mag. Michael Schickhofer. 17. Werden Sie sich im Rahmen der Verhandlungen für ein neues Finanzausgleichsgesetz für die Beseitigung des die Stadt Graz benachteiligenden Missverhältnisses hinsichtlich der finanziellen Mittelzuweisungen im Vergleich zu den Städten Salzburg, Innsbruck, Linz, Wels und Steyr einsetzen? 18. Wenn nein, warum nicht? Seite 6 / 12

7 Ich verweise hier auf meine Antwort zu den Fragen 13 und 14, da eine Änderung des Fixschlüssels auf Ebene der Verteilung der Ertragsanteile der Gemeinden zugunsten der Steiermark ebenso eine Besserstellung der Landeshauptstadt Graz bewirkt. 19. Wie hoch waren die finanziellen Mittel, welche als Fusionsprämie bereitgestellt wurden? Entsprechend der Bestimmung in 21 Abs. 9 FAG wurden im Jahr 2015 insgesamt 20,28 Mio. an Fusionsprämien ausgezahlt, wobei zu berücksichtigen ist, dass fünf Gemeinden bereits im Jahr 2013 zu zwei neuen Gemeinden fusionierten. 20. Wie viele und welche Gemeinden haben die ausgelobten Fusionsprämien erhalten? (Bitte um Auflistung nach Gemeinden) Folgende 130 Gemeinden haben im Jahr 2015 Fusionsprämien gem. 21 Abs. 9 FAG 2008 erhalten: Nr GKZ Gemeindename Nr GKZ Gemeindename Sankt Georgen an der Stiefing Wildon Dechantskirchen Sankt Stefan ob Stainz Buch-St. Magdalena(2013-1) Frohnleiten Neudau Hitzendorf Groß Sankt Florian Nestelbach bei Graz Sankt Martin im Sulmtal Sankt Marein bei Graz Deutschfeistritz Leibnitz Dobl-Zwaring Sankt Veit in der Südsteiermark Fernitz-Mellach Bad Mitterndorf Raaba-Grambach Irdning-Donnersbachtal Seiersberg-Pirka Schladming Unterpremstätten-Zettling Sölk Gamlitz Krakau Seite 7 / 12

8 Gleinstätten Kainach bei Voitsberg Heiligenkreuz am Waasen Maria Lankowitz Trofaiach (2013-2) Fladnitz an der Teichalm Aich Pischelsdorf am Kulm Gaishorn am See Sankt Ruprecht an der Raab Liezen Judenburg Michaelerberg-Pruggern Sankt Margarethen bei Knittelfeld Mitterberg-Sankt Martin Kindberg Öblarn Sankt Barbara im Mürztal Rottenmann Thörl Sankt Gallen Fürstenfeld Stainach-Pürgg Hartl Ranten Kaindorf Sankt Georgen am Mureck Kreischberg Sankt Lambrecht Pirching am Traubenberg Scheifling Sankt Peter am Ottersbach Stadl-Predlitz Paldau Teufenbach-Katsch Schwanberg Bärnbach Wies Edelschrott Eggersdorf bei Graz Seite 8 / 12

9 Geistthal-Södingberg Gratwein-Straßengel Hirschegg-Pack Ehrenhausen an der Weinstraße Köflach Leutschach an der Weinstraße Söding-Sankt Johann Straß-Spielfeld Gersdorf an der Feistritz Admont Gutenberg-Stenzengreith Landl Ilztal Murau Weiz Oberwölz Großlobming Anger Knittelfeld Passail Pöls-Oberkurzheim Obdach Sankt Marein-Feistritz Pölstal Spielberg Weißkirchen in Steiermark Aflenz Mariazell Bruck an der Mur Neuberg an der Mürz Kapfenberg Bad Gleichenberg Mürzzuschlag Riegersburg Sankt Marein im Mürztal Straden Tragöß-Sankt Katharein Kirchberg an der Raab Grafendorf bei Hartberg Schwarzautal Seite 9 / 12

10 Großwilfersdorf Birkfeld Ilz Gleisdorf Loipersdorf bei Fürstenfeld Feistritztal Rohr bei Hartberg Pöllau Waldbach-Mönichwald Vorau Bad Radkersburg Fehring Deutsch Goritz Deutschlandsberg Kirchbach in der Steiermark Eibiswald Sankt Anna am Aigen Stainz Sankt Stefan im Rosental Neumarkt in der Steiermark Bad Waltersdorf Feldbach Rohrbach an der Lafnitz Gnas 21. In welchen Gemeinden wurden fusionsbedingt Gemeindeämter geschlossen und welche konkreten Einsparungen brachte dies mit sich? 22. In welchen fusionierten Gemeinden gibt es neben dem Hauptgemeindeamt weitere Gebäude, die als Expositur genutzt werden und wie hoch sind die jährlichen Kosten der einzelnen Gebäude? Da die Geschäfte jeder Gemeinde in der Steiermark gem. 64 GemO durch ein Gemeindeamt zu führen sind, hat jede Gemeinde ein Gemeindeamt. Die Begriffe Hauptgemeindeamt oder Expositur sind keine rechtlichen Begriffe aus der GemO. Informationen, in welcher Form die neuen Gemeinden Infrastruktur der Altgemeinden nutzen, liegen der Abteilung 7 nicht vor. Diesbezügliche Erhebungen sind im Hinblick auf Art 119a Abs. 4 B-VG, wonach sich das Informationsrecht der Aufsichtsbehörde auf die Einholung von Auskünften auf den Einzelfall zu beschränken hat, sofern es keine gesetzlichen Melde- und Informationspflichten gibt, nicht vorgesehen. 23. In wie vielen Gemeinden wurden nach der Fusion ein oder mehrere Ortsteilbürgermeister eingesetzt? Nach den der Abteilung 7 vorliegenden Informationen wurden in 23 Gemeinden 58 Ortsteilbürgermeister eingesetzt. 24. Wie hoch waren 2015 steiermarkweit und in den jeweils einzelnen Gemeinden die Kosten für eingesetzte Ortsteilbürgermeister? Seite 10 / 12

11 25. Wie viele Dienstposten wurden im Rahmen der Gemeindefusionen insgesamt eingespart? 26. In welchen Gemeinden wurden jeweils wie viele Dienststellen eingespart und welche Einsparungen haben sich dadurch im Einzelnen ergeben? 27. Wie hoch waren steiermarkweit die Sitzungsgelder für Gemeinderäte in den Jahren 2013, 2014 und nach den Gemeindefusionen 2015 und welche prozentuelle Veränderung hat sich zwischen den einzelnen Jahren ergeben? 28. Wie hoch waren steiermarkweit die Funktionsgebühren in den diversen Gemeindeverbänden (Sozialhilfeverband, Abfallwirtschaftsverband, Abwasserverband usw.) in den Jahren 2013, 2014 und nach den Gemeindefusionen im Jahr 2015 und welche prozentuelle Veränderung hat sich zwischen den einzelnen Jahren ergeben? Die Fragen betreffen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden und weisen keine Beschränkung auf den Einzelfall auf, sondern begehren weitreichende Auskünfte ohne Nennung konkreter Anlass- oder Prüffälle. Wie bereits in der Beantwortung der schriftliche Anfrage Einl.Zahl 700/1 und zur Frage 22 ausgeführt, wird eine generelle Verständigungs- und Informationspflicht der Gemeinden als unverhältnismäßiger Eingriff in die Gemeindeautonomie von Art 119a Abs. 4 B-VG nicht getragen (vgl. Kahl, Art. 119a B-VG, in Kneihs/Lienbacher, Hrsg, Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht 15. Lfg., 2015). Mit Ausnahme der eingeräumten Prüfmöglichkeit der Rechnungshöfe steht nach den Bestimmungen der Bundesverfassung dem Landtag ein Kontrollrecht gegenüber Gemeinden nicht zu. 29. Wie hoch sind die Gesamteinsparungen seit dem 01. Jänner 2015, die sich auf die Gemeindefusionen zurückführen lassen? 30. Wie hoch ist das Einsparungspotential, mit dem bis jeweils zum ersten Tag der Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 gerechnet werden kann? Bekanntlich wurde die Strukturreform nicht nur aus Einsparungsgründen durchgeführt; es darf bezüglich der Motive und der Potentiale auf die umfangreichen Materialien in den Erläuterungen zum StGsrG (ErlRV XVI. GPStLT EZ 2347/1), auf das Leitbild zur Gemeindestrukturreform (und die darin auszugsweise dargestellten Studien), die im Landtag Steiermark ausführlich diskutiert wurden und auf jene Unterlagen, die auf der Homepage: veröffentlicht sind, verwiesen werden. Hinsichtlich des prinzipiellen Einsparungspotentials kann an die Studie der Joanneum Research Forschungsgesellschaft (JR) erinnert werden, die sich mit einer modellbasierten Schätzung des Einsparpotentials und Bewertung der makroökonomischen Effekte beschäftigte und das Einsparungspotential jährlich zwischen 1,3% und 1,9% der Gemeindeausgaben im ordentlichen und außerordentlichen Haushalt bewertete. Der rein strukturell bedingte Einsparungseffekt wurde demnach mit einem Betrag je nach Fusionsvariante zwischen 38,2 Mio. und 54,5 Mio. pro Jahr beziffert, wobei das damalig von JR berechnete Szenario mit 255 Gemeinden und einem Einsparungspotential von 1,4% ( 40,9 Mio.) der tatsächlich umgesetzten Variante am nächsten kam. Die Messung der Effekte einer derartig umfassenden Gebietsreform erscheint nach dem ersten Jahr, das als Übergangsjahr anzusehen ist, nicht zielführend. Aus der Sicht der Landesregierung können die sicherlich vorhandenen positiven Effekte erst nach einem längeren Zeitraum ab der Geltung der neuen Gemeindestruktur seriös beurteilt werden, wobei Experten von einem Zeitraum von 5 10 Jahren nach dem Inkrafttreten der Strukturreform ausgehen. 31. Werden Sie zukünftig die Ergebnisse von Volksbefragungen in die Entscheidungen über Gemeindefusionen miteinbeziehen? 32. Wenn nein, warum nicht? Schon bisher wurden die Ergebnisse von Volksbefragungen für die Entscheidungen über Gemeindefusionen miteinbezogen und entsprechend gewürdigt, was auch in den Erläuterungen zum StGsrG (ErlRV XVI. GPStLT EZ 2347/1) für jede einzelne Konstellation bzw. Gemeinde nachzulesen ist. Seite 11 / 12

12 33. Wurden anlässlich des einjährigen Bestehens der neuen Gemeindestruktur Rückmeldungen aus den Gemeinden u.a. von Bürgermeistern, Gemeindebediensteten und Bürgern eingeholt? 34. Wenn nein, warum nicht? 35. Wenn ja, wie stellen sich diese im Einzelnen konkret dar? Nein. Es gibt für die Landesregierung keinen ersichtlichen Grund, den Erfolg der Reform anzuzweifeln. In allen Kontakten mit Landesbehörden stellt sich die neue, größere Gemeindestruktur als Vorteil heraus. Die Rückmeldungen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in den Gesprächen sind ebenfalls überwiegend positiv. 36. Gibt es für den Gesamtablauf der Reform eine umfassende Evaluierung? 37. Wenn nein, ist eine solche in Planung bzw. falls nicht, warum nicht? 38. Wenn ja, wie lautet deren Ergebnis? Der Gesamtablauf der Reform ist mit 1. Jänner 2015 sehr erfolgreich (u.a. ohne einzige Aufhebung durch den VfGH) abgeschlossen und wird auch außerhalb Österreichs als vorbildlich wahrgenommen (z.b. im deutschen Bundesland Mecklenburg-Vorpommern). Aus den bereits in der Antwort zu den Fragen 29 und 30 genannten Gründen ist derzeit an eine in der Frage möglicherweise gemeinte Evaluierung der Effekte nicht gedacht. 39. Wird dem Land ein umfassender, jährlicher Bericht über den Verlauf der Gemeindestrukturreform vorgelegt werden? 40. Wenn nein, warum nicht? Da die Gemeindestrukturreform mit 1. Jänner 2015 zum Abschluss gebracht wurde, kann über den Verlauf kein jährlicher Bericht mehr gegeben werden. Im Zuge des Reformprozesses wurde dem Landtag in den Jahren 2011 bis 2014 mehrmals ausführlich Bericht erstattet. Seite 12 / 12

Gemeinde ab

Gemeinde ab GGA-60101 Graz graz.gv.at GGA-60101 Graz graz.gv.at GGA-60203 Breitenau am Hochlantsch breitenau-hochlantsch.gv.at GGA-60203 Breitenau am Hochlantsch breitenau-hochlantsch.gv.at GGA-60213 Pernegg an der

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