Informationen zur neuen Energielabel- Richtlinie

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1 Informationen zur neuen Energielabel- Richtlinie Juli

2 I. Einleitung Am wurde die überarbeitete Energiekennzeichnungsrichtlinie (2010/30/EU) im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die größte Neuerung ist die Ausdehnung des Geltungsbereichs. Die novellierte Richtlinie betrifft nicht mehr nur Haushaltsgeräte (Waschmaschine, Kühlschrank), sondern auch sog. energieverbrauchsrelevanten Produkte (Fenster, Duschköpfe). Wie gewohnt werden die Produkte in alphabetische Kategorien von A bis G aufgeteilt. Die Kategorien A+, A++ und A+++ können künftig eingerichtet werden, um dem technologischen Fortschritt und Verbesserungen der Energieeffizienz Rechnung zu tragen. Eine weitere wichtige Neuerung betrifft die Werbung. Handelsunternehmen haben Pflichten, sofern Sie von Durchführungsmaßnahmen erfasste Produkte im Sortiment führen. Die Pflichten unterscheiden sich je nach Rolle und Tätigkeit des Handelsunternehmens - als Hersteller dieser Produkte (Import, ggf. Eigenmarken) - als Vertreiber (nicht importierter Industriemarken) - als Werber II. Wichtige Änderungen für Handelsunternehmen II.1 Werbung Wesentliche Änderungen ergeben sich in der Werbung. Bei der Werbung für ein von dieser Richtlinie erfasstes energieverbrauchsrelevantes Produkt muss nun, wenn bei den Informationen Energieverbrauch oder der Preis angegeben wurde, auf die Energieeffizienzklasse des Produkts hingewiesen werden (Art. 4 Abs. c). Das bedeutet in der Praxis, dass bei jeder Werbung, in der Preise für die neuen Produktgruppen angegeben sind, auch die Energieeffizienzklasse in der Werbung anzugeben ist. Sobald technische Parameter zu den neuen Produktgruppen angegeben werden, sei es im Internet, Katalogen oder sonstigen Informationsmaterial, ist nunmehr immer auch die Energieeffizienzklasse mit anzugeben. Die neuen Pflichten bei der Werbung greifen ab der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht (sollte bis 19. Juni 2011 erfolgen). II.2 Erweiterter Geltungsbereich Auf der Grundlage der novellierten Richtlinie sollen nun nicht mehr nur für bestimmte energiebetriebene Produkte (Geräte, die zu oder nach ihrer Inbetriebnahme Energie benötigen bzw. Produkte zur Erzeugung, Übertragung oder Messung von Energie, denen selbst auch Energie zugeführt werden muss) Energielabels verpflichtend seien, sondern auch für energieverbrauchsrelevante Produkte (Produkte, deren Nutzung einen Einfluss auf den Energieverbrauch hat wie z.b. Fenster, Dämmstoffe aber auch Duschköpfe und Wasserhähne). Die Richtlinie erweitert somit die Kompetenzen der Entscheidungsträger, führt aber noch nicht unmittelbar eine Kennzeichnung für neue Produktkategorien ein. Dies muss durch sogenannte delegierte Rechtsakte für jede einzelne Produktgruppe gesondert erfolgen. Die Erweiterung des Geltungsbereichs wird für die Geschäftspraxis erst mittelfristig relevant 2

3 II.3 Erweiterung der Effizienzklassen-Skala nach oben (A+++) Die Produkte werden, ihrem Verbrauch entsprechend, auch weiterhin in alphabetische Kategorien eingeteilt, die auch weiterhin in den gewohnten Farbtönen hinterlegt werden. Dunkelgrün steht für die effizientesten Produkte, rot für die am wenigsten effizienten. In der Regel reichte bisher die Effizenzklassen-Skala von A (dunkelgrün) als beste bis G (rot) als schlechteste Klasse. Jedoch gibt es bei Kühl- und Gefrierschränken bereits heute die Klassen A+ und A++. Hintergrund ist eine Häufung von Produkten in der Kategorie A und damit eine verringerte Aussagekraft des Labels. Diese Öffnung nach oben wird nun generell für alle Produktgruppen ermöglicht, wobei darüber hinaus noch eine weitere Effizienzklasse (A+++) eingerichtet werden kann, um dem technologischen Fortschritt und Verbesserungen der Energieeffizienz Rechnung zu tragen. Die Richtlinie führt aber noch nicht unmittelbar neue Effizienzklassen ein. Dies muss durch sogenannte delegierte Rechtsakte für jede einzelne Produktgruppe gesondert erfolgen. Die Erweiterung der Energieeffizienzklassen-Skala nach oben (A+++) wird für die Geschäftspraxis erst mittelfristig relevant bisheriges Energielabel (Beispiel Kühlschrank) Neues Energielabel (Beispiel Fernseher) III. Regelungshintergrund III. 1 Verfahrensgeschichte Die Richtlinie 2010/30/EU zur Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen löst die Richtlinie 92/75/EWG (ursprüngliche Energie-Label Richtlinie) ab. Nachdem die Kommission 2008 im Zuge des Aktionsplans für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch und für eine Nachhaltige Industriepolitik einen 3

4 Novellierungsvorschlag der Energiekennzeichnungsrichtlinie von 1992 unterbreitete, erzielten Ministerrat und Europäisches Parlament im Frühjahr 2010 eine Einigung. Die Verabschiedung durch das Parlament erfolgte im Mai III. 2 Politischer Zusammenhang Ziel der Novellierung war neben der Ausdehnung des Geltungsbereichs zur Erfassung weiterer Produktgruppen auch eine Stärkung der Aussagekraft des Labels, die durch die Häufung von Produkten in der Kategorie A litt. Die Energiekennzeichnung steht im engen Zusammenhang mit den Ökodesign-Maßnahmen (z. B. Glühlampenverbot ), weshalb der Geltungsbereich beider Rahmenrichtlinien erweitert und aneinander angepasst wurde. Während Ökodesign ökologische Mindeststandards für Produkte festsetzt, die Voraussetzung für die legale Inverkehrbringung sind (und somit weniger ökologische Produkte verbietet), schafft die Energiekennzeichnung Transparenz und Vergleichbarkeit über den Energieverbrauch der vermarktungsfähigen Produkte. Zum Thema Ökodesign wird auf die gesonderten Informationen im HDE-Portal verwiesen. III.3 Umsetzung in nationales Recht Die ursprüngliche Richtlinie von 1992 wurde 1997 durch das Energieverbrauchungskennzeichnungsgesetz (EnVKG) in nationales Recht umgesetzt, welches 2002 erneuert wurde. Dem EnVKG folgte die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) im Oktober 1997 (zuletzt geändert am 19. Februar 2004). Seit dem 1. Januar 1998 müssen in Deutschland verschiedene elektrische Haushaltsgeräte (wie Kühlschränke oder Waschmaschinen) mit Angaben über den Verbrauch an Energie sowie weiteren Angaben über die Leistung der Geräte gekennzeichnet sein. Durch die Novellierung der Energie-Label Richtlinie muss auch das EnVKG nun novelliert werden. Es gilt eine Umsetzungsfrist von 12 Monaten, also bis IV. Betroffene Produkte In sogenannten delegierten Rechtsakten wird die EU-Kommission auch weiterhin gemeinsam mit Experten und Vertretern der Mitgliedstaaten für die einzelnen Produkttypen spezifische Vorgaben (insbesondere Energieeffizienzklassen) ausarbeiten. Bereits existierende Durchführungsmaßnahmen gelten für: - Haushaltskühl- und -gefriergeräte 1996/57 - Elektrobacköfen 2002/40/EG - Raumklimageräte 2002/31/EG - Haushaltsgeschirrspüler 1999/9/EG - Haushaltslampen 98/11/EG - Haushalts-Wasch-Trockenautomaten 96/60/EG - elektrische Haushaltswaschmaschinen 95/13/EG - elektrische Haushaltswäschetrockner 95/13/EG Derzeit werden bereits existierende Durchführungsmaßnahmen für folgende Produktgruppen überarbeitet: - Haushaltskühl- und -gefriergeräte (Verabschiedung ca. November 2010) - Geschirrspüler (Verabschiedung ca. November 2010) - Waschmaschinen (Verabschiedung ca. November 2010) - Haushaltsbeleuchtung (Verabschiedung ca. März 2011) 4

5 In Anlehnung an den Ökodesign-Prozess werden darüber hinaus weitere delegierte Rechtsakte für die folgenden Produktgruppen erarbeitet: - Fernsehgeräte (Verabschiedung ca. November 2010) - Heizkessel und Kombiboiler (Verabschiedung ca. Juni 2011) - Warmwasserbereiter (Verabschiedung ca. Januar 2011) - Klima- und Lüftungstechnik (Verabschiedung ca. Februar 2011) Beispiele für Produkte, die selbst keine Energie verbrauchen, aber dennoch als energieverbrauchsrelevante Produkte künftig geregelt werden könnten, sind: - Fenster - Isoliermaterialien - Duschköpfe - Wasserhähne Eine abschließende Liste gibt es nicht. V. Pflichten für Handelsunternehmen im Einzelnen V 1 Handel als Vertreiber (nicht selbst importierter Industriemarken) Als Vertreiber von nicht importieren Industriemarken haben sie mit der Umsetzung der Verordnung (gem. Art. 4, 6, 7 der Richtlinie) die Pflicht: a) die Etiketten in lesbarer und sichtbarer Form ordnungsgemäß auszustellen und das Datenblatt in der Produktbroschüre oder in anderen das Produkt beim Verkauf an Endverbraucher begleitenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen; b) bei der Ausstellung erfassten Produkts an der in dem Umsetzungsgesetz vorgeschriebenen Stelle ein geeignetes Etikett in deutscher Sprache deutlich sichtbar anzubringen. c) bei dem Fernverkauf oder anderen Arten des Verkaufs die Etiketten in lesbarer und sichtbarer Form ordnungsgemäß auszustellen und das Datenblatt in der Produktbroschüre oder in anderen das Produkt beim Verkauf an Endverbraucher begleitenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen. V 2 Handel als Hersteller dieser Produkte (Import, ggf. Eigenmarken) Als Hersteller von importieren Industriemarken (Herstellerfiktion) und ggf. von Eigenmarken haben sie mit der Umsetzung der Verordnung (gem. Art. 5 der Richtlinie) die Pflicht: a) für die entsprechenden Produkte, die sie vertreiben oder in Betrieb nehmen, Etiketten und Datenblätter gemäß der vorliegenden Richtlinie und dem delegierten Rechtsakt mitzuliefern; b) eine ausreichende technische Dokumentation zu erstellen, anhand deren die Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett und dem Datenblatt überprüft werden kann. Diese technische Dokumentation beinhaltet: i) eine allgemeine Beschreibung des Produkts; ii) gegebenenfalls die Ergebnisse der ausgeführten Konstruktionsberechnungen; iii) Testberichte, soweit verfügbar, einschließlich der Prüfberichte einschlägiger gemeldeter Stellen, die in anderen Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind; iv) falls bestimmte Werte für ähnliche Modelle verwendet worden sind: Bezugsangaben, die eine Identifizierung dieser Modelle ermöglichen. 5

6 d) hierzu dürfen sie Unterlagen verwenden, die bereits gemäß den Anforderungen in einschlägigen Rechtsvorschriften der Union erstellt wurden; e) diese technische Dokumentation über eine Zeitspanne von fünf Jahren nach der Herstellung des letzten betreffenden Produkts für eine Überprüfung zur Einsicht bereitzuhalten. f) den Marktaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang eines Antrags der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der Kommission eine elektronische Fassung der technischen Dokumentation zur Verfügung zu stellen; c) im Hinblick auf die Etikettierung und Produktinformation die Lieferanten den Händlern die erforderlichen Etiketten kostenlos zur Verfügung zu stellen. g) von Händlern angeforderten Etiketten unverzüglich zu liefern und zusätzlich zu den Etiketten ein Datenblatt für das Produkt zu liefern; d) ein Datenblatt für das Produkt in alle Produktbroschüren aufzunehmen. Falls Sie keine Produktbroschüren ausgeben, müssen Sie das Datenblatt zusammen mit anderen Unterlagen zur Verfügung stellen, die zu dem Produkt mitgeliefert werden; e) die Richtigkeit der Angaben auf den mitgelieferten Etiketten und Datenblättern zu verantworten; f) Ihre Zustimmung zur Veröffentlichung der auf dem Etikett und dem Datenblatt enthaltenen Angaben gilt als erteilt. V 3 Handel als Werber Als Werber haben Sie mit der Umsetzung der Verordnung (gem. Art. 4 der Richtlinie) die Pflicht: a) bei der Werbung für ein bestimmtes Modell dieser Richtlinie erfassten energieverbrauchsrelevanten Produkts, bei der Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden, auf die Energieklasse des Produkts hinzuweisen; b) in sämtlichen technischen Werbeschriften für energieverbrauchsrelevante Produkte, in denen die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben sind, insbesondere in technischen Handbüchern oder in Broschüren der Hersteller, die entweder gedruckt vorliegen oder online verfügbar sind, den Endverbrauchern die erforderlichen Informationen über den Energieverbrauch zur Verfügung zu stellen oder das ein Hinweis auf die Energieklasse des Produkts enthalten ist. VI. Weiter führende Links - Neue Energielabel-Richtlinie 2010/30 vom 19. Mai Alte Energielabel-Richtlinie 1992/75 vom 22. September Bestehendes nationales Gesetz EnVKG und Verordnung EnVKV (muss bis Juni 2011 angepasst werden) - Informationen im HDE-Portal in der Rubrik Umweltfreundliche Produkte - Informationen des Bundeswirtschaftministeriums / DEnA - Informationen der EU-Kommission 6

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