Rechtliche Situation bei einem fehlgeborenen oder totgeborenen Kind

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1 Rechtliche Situation bei einem fehlgeborenen oder totgeborenen Kind Herausgabe eines fehlgeborenen Kindes aus der Klinik Totes Kind mit nach Hause nehmen Beerdigung eines fehlgeborenen Kindes Mutterschutz Eintrag eines totgeborenen Kindes beim Standesamt Bestattungsregelungen in den einzelnen Bundesländern Herausgabe fehlgeborener Kinder von der Klinik Nur zur Erinnerung: Fehlgeborene Kinder sind vor oder während der Geburt verstorbene Kinder ohne Vitalmerkmale und einem Geburtsgewicht von unter 500g. In den letzten zehn Jahren hat sich vieles der Bestattungsmöglichkeit von fehlgeborenen Kindern getan- nicht zuletzt durch konstantes Bemühen vieler betroffener Eltern und zahlreichen Initiativen, Verbänden und Vereinen. Mussten zuvor verwaiste Eltern rechtlos hinnehmen, dass Kliniken ihren Anspruch auf das Schwangerschaftsmaterial oft auch unter Bezugnahme des Rechts auf freie Forschung rigoros geltend machten, können sie heute prinzipiell davon ausgehen, dass ihrem Anliegen auf die Bestattung des Kindes entsprochen wird. Darüber hinaus wird man sich größte Mühe geben, so verständnisvoll als möglich mit den verwaisten Eltern umzugehen. Sollte widererwarten eine Klinik dem Anliegen der Bestattung nicht nachgeben, machen Sie sich bitte klar: Ihr Kind ist nicht der Besitz der Klinik oder sonst einer Institution. Es ist Ihr Kind! Sie sollten immer betonen, dass es Ihr Kind ist. Sie können sehr deutlich um die Herausgabe ihres Kindes bitten. Sie können auf den Artikel von Dr. Tade Matthias Spranger hinweisen. Sie können darauf hinweisen, dass Sie bereit sind, hierzu einen Musterprozess zu führen. Wenn Sie selbst zu kraftlos sind, rufen Sie einen guten Freund an, der Sie in Ihrem Anliegen unterstützt. Oft sind es ausgerechnet die Bestatter, die die wenigen Krankenhäuser, die noch derart unwissend handeln, mit den entsprechenden Gesetzestexten versorgen und so vieles möglich machen können.

2 Die ungenehmigte Verfügung der Krankenhäuser über Fehlgeborene- Gesetzestext von Dr. jur. Tade Matthias Spranger Zur Vorlage in der Klinik Totes Kind mit nach Hause nehmen Sie dürfen Ihr Totgeborenes Kind mit nach Hause nehmen Totgeborene Kinder können Sie in den meisten Bundesländern - wie jede andere tote Person Ihrer Familie - für 36 Stunden zu sich nach Hause nehmen. Den Transport muss ein Bestatter übernehmen. Sollten Sie Ihr Kind länger bei sich zu Hause aufgebahrt wissen wollen, so benötigen Sie hierfür eine Sondergenehmigung, die in der Regel der Bestatter Ihnen gerne einholt und eine Bearbeitungsgebühr zwischen 20 und 40 Euro kostet. Dies gilt für: Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland Pfalz, Saarland und Schleswig- Holstein. Beerdigung eines fehlgeborenen Kindes Beerdigung eines fehlgeborenen Kindes Fehlgeborene Kinder sind nach unserem Personenstandgesetz keine Personen, denn hierzu müssten sie mindestens 500 g wiegen. Das Problem ist hier, dass die jeweilige Friedhofsverordnung festlegt, wer und wie dort bestattet werden darf. Jeder einzelne Friedhof hat also eine eigene Verordnung. Daher ist es rechtlich nicht immer einfach, sein fehlgeborenes Kind offiziell auf einem öffentlichen Friedhof, ja selbst im eigenen Familiengrab zu bestattet. Denn die meisten Friedhofsordnungen bestatten Verstorbene und Tote, um nach Rechtsauffassung aber verstorben oder tot zu sein, müsste man wiederum 500g Geburtsgewicht haben. Viele verwaiste Eltern gehen nun diesen Gedankengang: Die Tatsache, dass ihr Kind keine ordentliche Person im rechtlichen Sinne ist, rückt diese Kinder in einen rechtsfreien Raum, so dass sie sie bei sich zuhause im eigenen Garten ganz privat bestatten, ohne dabei gesetzeswidrig zu handeln. Manche Eltern geben ihre fehlgeborenen Kinder unauffällig zu den Gräbern anderer Verwandter- dabei Verstoßen sie zumeist gegen die Friedhofsverordnung. Dies zu Ihrer Beruhigung: In Deutschland kann immer nur der Geschädigte klagen. Hierfür müsste er aber in Kenntnis Ihrer Handlung sein, nicht wahr? Ergänzend hier einige Gedanken über den Umgang mit fehlgeborenen Kindern: In den Bestattungsgesetzen steht, dass fehlgeborene Kinder "hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen" sind oder sie "in schicklicher und gesundheitlich unbedenklicher Weise beseitigt" werden müssen.. Wie dies genau

3 ausgeführt werden soll, steht nicht näher in dem Gesetzestext. So dass auch hier ein relativ rechtfreier Raum entsteht. Dies bedeutet, dass im Umgang mit fehlgeborenen Kindern eine sehr große gesetzliche Freiheit besteht. Das heißt: Sie müssen nicht auf einem Friedhof bestattet werden, sie können auch Zuhause im eigenen Garten beigesetzt werden. Sie müssen nicht durch einen Bestatter transportiert werden. Sie können auch in jedem anderen Pkw transportiert werden. Der Umgang mit fehlgeborenen Kindern sollte würdevoll erfolgen. Folgen Sie auch in den traurigen Momenten Ihres Lebens stets Ihrem Herzen.. Mutterschutz Anspruch auf Mutterschutz Bei einer Lebendgeburt wird Mutterschutz gewährt. Bei einer Totgeburt wird ebenfalls Mutterschutz gewährt. Bei einer Fehlgeburt nicht. Lebendgeburt: Von einer Lebendgeburt spricht man, wenn ein Kind nach der Geburt Vitalzeichen gab. Als diese gelten: wenn bei einem Kinde nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat. Es wird nicht unterschieden, ob das lebend geborene Kind lebensfähig oder lebensunfähig ist, ob die Vitalmerkmale kurz oder lang vorhanden waren, welches Geburtsgewicht oder welche Geburtslänge es und wie lange es gelebt hat. Totgeburt: Von einer Totgeburt spricht man, wenn ein Kind von mindestens 500 g Gewicht tot geboren wurde oder während der Geburt verstorben ist- es also keines der oben genannten Vitalmerkmale gezeigt hat. Fehlgeburt: Von einer Fehlgeburt spricht man im rechtlichen Sinne, wenn das Gewicht eines Kindes bei seiner Geburt weniger als 500g wiegt und sich keine der oben genannten Vitalmerkmale gezeigt haben. Bei Totgeburten und Lebendgeburten wird Mutterschutz in vollem Umfang geleistet, das bedeutet: Bis zu einem Geburtsgewicht von 2500 Gramm oder vollendeter 37. Schwangerschaftswoche gilt ein Mutterschutz von 12 Wochen

4 zuzüglich 6 Wochen Verlängerung für die nicht genommenen Tage vor der Entbindung. Ab einem Geburtsgewicht von 2500g gilt ein Mutterschutz von 8 Wochen zuzüglich 6 Wochen für die nicht genommenen Tage vor der Entbindung. Bei Mehrlingen gilt das älteste und größte Kind: 12 Wochen zuzüglich 6 Wochen Verlängerung für nicht genommene Tage vor der Entbindung. War die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt krank ist dennoch das Mutterschaftsgeld vorrangig. Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen beantragen das Mutterschaftsgeld bei ihrer Krankenkasse Privat versicherte Arbeitnehmerinnen bekommen ein einmaliges Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt in Berlin. Diese gesetzlichen Grundlagen gelten für jedes Bundesland. Bei Ablehung des Mutterschutzes sollten sich verwaiste Eltern nochmals an ihre Krankenkasse wenden und nach der Begründung der Ablehnung fragen. Nach einer EU-Richtlinie erhalten alle Mütter von Tot- und Lebendgeburten eine Mutterschutzzeit von mindestens 14 Wochen. Dieser Zeitraum gilt dann auch für den Bezug von Mutterschaftsgeld. Nach dem BAG besteht auch Mutterschutz nach einer medizinisch indizierten Einleitung der Geburt, sofern das Kind ein Gewicht von mindestens 500 g hat. (Bundesarbeitsgericht vom AZR 462/04, BAG MDR 2006 R 15) Bei einer Abtreibung besteht kein Mutterschutz. Eintrag eines totgeborenen Kindes beim Standesamt Seit 1998 kann ein totgeborenes Kind mit Namen eingetragen werden Aufgrund einer Gesetzesänderung des 21 Personenstandsgesetz vom Jahr 1998 ist es möglich, totgeborene Kinder mit Namen eintragen zu lassen. Seit dem wurde der 24 PStG aufgehoben und in 21 ein zusätzlicher Absatz 2 wie folgt eingeführt: In das Geburtenbuch werden eingetragen: 1. die Vor- und Familiennamen der Eltern, deren Beruf und Wohnort 2. Ort, Tag und Stunde der Geburt 3. Geschlecht des Kindes, 4. die Vornamen und der Familienname des Kindes 5. Vor- und Familienname des Anzeigenden, sein Beruf und Wohnort. Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so werden nur die in Absatz Nr. 1 bis 3 und 5 vorgeschriebenen Angaben und der

5 Vermerk eingetragen, dass das Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben ist. Auf Wunsch einer Person, der bei der Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 4 einzutragen. Sind die Eltern verheiratet und führen sie keinen Ehenamen, kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen. Alle ab dem totgeborenen Kindern wurden in das Geburtsbuch eingetragen und auf Antrag der Eltern auch mit Vornamen. Bestattung still- und Fehlgeborener Kinder- jedes Bundesland hat seine eigene Regelung Bremen Hier ist nicht klar ersichtlich, wie die Regelung ist, vermutlich an Niedersachsen angelehnt... Niedersachsen Totgeborene über 500g gelten als Leichnam und müssen bestattet werden. Unter 500g müssen sie nicht bestattet werden, sind aber auf Wunsch zur Bestattung zuzulassen. Unter 500g müssen die Kliniken die Fehlgeborenen "hygenisch einwandfrei usw." durch Einäscherung entsorgen. Ist ein Arzt bei der "Geburt" dabei, muss er die Eltern über die Rechte zur Bestattung aufklären.

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