Förderverein der DRK-Kindertagesstätte Gänsewinkel e.v.
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- Wolfgang Arthur Brauer
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1 Förderverein der DRK-Kindertagesstätte Gänsewinkel e.v. Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein DRK-Kindertagesstätte Gänsewinkel. 2. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister ist dem Vereinsnamen gemäß Absatz 1 der Zusatz e.v. (eingetragener Verein) hinzuzufügen. 3. Der Verein hat seinen Sitz in Schwerte 4. Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr vom des folgenden Jahres. 2 Zweck des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsbestimmungen durch ideelle und materielle Förderung der DRK-Kindertagesstätte Gänsewinkel e.v. 2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Der Zweck des Vereins ist, die Gemeinschaft zwischen den Erziehungsberechtigten und den Organen der Kindertagesstätte zu fördern, die Zusammenarbeit mit den Mitarbeiterinnen (Erzieherinnen, Kindertagesstättenleitung und Elternvertretern) zu pflegen, sowie die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Kindertagesstätte Gänsewinkel ideell und materiell über den Rahmen der Etatmittel hinaus zu fördern. Dies umfasst insbesondere: Ausrichtungen von Veranstaltungen für Kinder, Eltern und die in der Kindertagesstätte tätigen Kräfte in kultureller, organisatorischer und/oder materieller Weise Anschaffung von Spielgeräten und/oder Materialien Anschaffung von sonstigen Einrichtungsgegenständen Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder z.b. bei Ausflügen Förderung der Selbstdarstellung der Kindertagesstätte und des Vereins in der Öffentlichkeit Der Förderverein übernimmt keine Aufgaben des Trägers 4. Der Zweck wird verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge und Sammlung von Spenden. 5. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Sein gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen dient alleine seinem Zweck. Er verfolgt damit lediglich gemeinnützige Zwecke. 6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Seite 1 von 6
2 3 Mittel des Vereins 1. Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke gemäß 2 verwendet werden. 2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 4 Mitgliedschaft 1. Mitglied kann jede natürliche Person, die mindestens 18 Jahre alt ist, oder jede juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags schriftlich verpflichtet. 2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. 3. Die Mitgliedschaft ist jederzeit durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, mit dreimonatiger Frist zum Schluss eines Geschäftsjahres kündbar. Die Mitgliedschaft erlischt: durch schriftliche Kündigung mind. 3 Monate vor Ende des Kindergartenjahres durch Tod durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, dem Ansehen des Vereins schadet oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand ist Bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit 4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche und Anrechte des Mitgliedes an den Verein. Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge, Spenden oder sonstiger Aufwendungen erfolgt nicht. 5. Tätigkeiten in den Organen des Vereins ( 6 Abs. 1-2) sind ehrenamtlich. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Der Verein erhebt einen jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Eine Beitragszahlung, die den festgelegten Mindestbeitrag überschreitet, wird als Spende gemäß 5 (2) behandelt. 2. Dem Verein können Spenden zugeführt werden, die den Verein nicht belasten und im Sinne des 2 erfolgen. Seite 2 von 6
3 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: der Vorstand Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern: Der/dem 1. Vorsitzenden Der/dem 2. Vorsitzenden Der/dem Kassierer/in Der/dem Schriftführer Der Vorstand benennt bis zu 3 Beisitzer aus Mitarbeitern und der Leitung der Kindertagesstätte. 2. Ständiger Teilnehmer an allen Vorstandssitzungen sollte ein Mitglied des Kindertagesstättenpersonals sein. Ist dieser Teilnehmer Mitglied im Förderverein, ist er automatisch stimmberechtigter Beisitzer. 3. Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer. Diese vertreten den Verein gemeinschaftlich sowohl gerichtlich und außergerichtlich. 4. Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 5. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Schriftliche Stimmabgabe muss erfolgen, wenn auch nur ein Mitglied dies verlangt. 6. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird. 7. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Mitglieder des Vorstandes haben, nach Absprache mit dem Vorstand und nach Vorlage der Belege, jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten Auslagen. 7 Mitgliederversammlung und ihre Zuständigkeit 1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung a) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. b) Stimmübertragungen auf andere Mitglieder sind nur partnerschaftlich zulässig. Sie haben in schriftlicher Form zu erfolgen und sind nachzuweisen. c) Juristische Personen haben kein Stimmrecht. 2. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, dessen Vertreter oder ein von der Mitgliederversammlung gewählter Versammlungsleiter. 3. Die Mitgliederversammlung beschließt über : die Wahl und Berufung der Mitglieder des Vorstandes das Einsetzen von Ausschüssen, die Erteilung von Sonderaufgaben an diese oder an einzelne Mitglieder die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes und die Bestellung des Kassenprüfers, die jährliche Entlastung des Vorstandes die Abberufung des Vorstandes die Mindesthöhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages eine Änderung der Satzung. Diese kann mit 2/3 der bei der Versammlung Seite 3 von 6
4 anwesenden Mitgliedern geändert und beschlossen werden Beschlussfassung über sonstige vorliegende Anträge 4. Die Stimmabgabe erfolgt offen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. 8 Geschäftsgang der Mitgliederversammlung 1. Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Den Ort, der auch Sitz des Vereins bilden soll, und die Zeit bestimmt der Vorstand. 2. Zu den Mitgliederversammlungen werden die Mitglieder vom Vorstand mindestens drei Wochen vorher in Schriftform (Brief, elektronisch per ), oder per Aushang am schwarzen Brett des Fördervereins in der KITA, Grünstr. 74, Schwerte mit Angabe der Tagesordnungspunkte, vorher einberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge, auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. 3. Bei einfachen Beschlüssen ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Diese werden dann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. 4.Über Satzungsänderungen und über den Antrag auf Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der eingeschriebenen Mitglieder anwesend sind. 5.Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss Ort und Tag, sowie Tagesordnung und Anwesenheitsliste der Versammlung enthalten. Sie liegt nach einer Woche zur Einsicht vor. 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung 1. Der Vorstand hat eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. 2.Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat dieselben Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung. 3. Die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung finden bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung entsprechende Wirkung. 10 Aufgaben des Vorstandes 1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. 2. Der Vorstand stellt die Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung jährlich einen Tätigkeitsbericht und die Jahresabrechnung vor. Erteilt die Seite 4 von 6
5 Mitgliederversammlung dem Vorstand Entlastung, billigt diese die Geschäftsführung als im Wesentlichen ordnungsgemäß. 3. Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. 4. Der Vorstand soll den Verein in der Öffentlichkeit vertreten. 11 Der Schriftführer 1. Der Schriftführer erledigt alle schriftlich anfallenden Arbeiten, sowie die Pflege und Verwaltung der Mitglieder, führt über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung Protokoll. 2. Er verfasst Vereinsmitteilungen und Informationen und hält Kontakt mit der örtlichen Presse, in Rücksprache und Abstimmung mit der Leitung der Kindertagesstätte. 3. Er kann in der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch einzelne Mitglieder des Vorstandes entlastet werden. Dies erfordert den Beschluss des Vorstandes. 12 Der Kassierer 1, Alle Kassengeschäfte werden vom Kassierer geführt. 2. Der Kassierer hat jährlich in der Mitgliederversammlung, sowie auf Aufforderung des Vorstandes, einen Kassenbericht vorzulegen. 3. Zur Prüfung der Kasse muss ein Kassenprüfer gewählt werden. Der Prüfer wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Kassenprüfer darf nicht dem Vorstand angehören. Er hat mindestens einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. 4. Der Kassierer ist verantwortlich für den Eingang und die Überprüfung der Beiträge. 13 Haftpflicht Der Verein haftet gegenüber Mitgliedern nicht für Schäden und Sachverluste, die bei der Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszwecks gerichtet sind. 14 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereines, sowie Wegfall seines Seite 5 von 6
6 bisherigen Zweckes, fällt das Vereinsvermögen an den Elternrat der DRK Kindertagesstätte Gänsewinkel e.v. in Schwerte, zu treuen Händen des Vorsitzenden des Elternrates mit der Auflage, es zur Förderung der Kindertagesstätte innerhalb eines Geschäftsjahres nach Auflösung zu verwenden. 15 Erfüllungsort Erfüllungsort ist Schwerte. Vorstehende Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am beschlossen. Seite 6 von 6
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